Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F 13/2016
Urteil vom 15. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
2. C.B.________,
wohnhaft bei ihrer Mutter, B.B.________,
3. D.B.________,
wohnhaft bei ihrer Mutter, B.B.________,
beide verbeiständet durch Rechtsanwältin Laura Wachter,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Wiedererwägung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015 (Vaterschaft).
Sachverhalt:
A.
C.B.________, geboren am 8. April 2010, und D.B.________, geboren am 3. März 2012, sind die Kinder von B.B.________. Zur Zeit der Geburt der beiden Kinder war B.B.________ mit E.B.________ verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2013 beseitigte das Bezirksgericht Zürich die Vaterschaft des Ehemannes.
B.
B.a. Am 6. August 2013 klagte B.B.________ (Gesuchsgegnerin 1) für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ auf Feststellung seiner Vaterschaft bezüglich der beiden Kinder und auf Festsetzung des Kindesunterhalts. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Feststellung der Kindesverhältnisse und stellte mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater von C.B.________ und D.B.________ (Gesuchsgegnerinnen 2 und 3) ist.
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2014 das bezirksgerichtliche Urteil.
B.c. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 794/2014).
C.
Am 6. April 2016 ersuchte A.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015 und beantragte im Wesentlichen, dieses sei aufzuheben, die Vaterschaftsklage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass er nicht der rechtliche Vater der beiden Kinder sei. Mit Urteil vom 23. Mai 2016 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5F 6/2016).
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 gelangt A.________ (Gesuchsteller) an das Bundesgericht und stellt in der Sache folgende Begehren:
"1. Das Urteil des Bundesgerichts 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und in Gutheissung der Wiedererwägung sei das Urteil des Bundesgerichts 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015 aufzuheben, die Vaterschaftsklage vom 6. August 2013 abzuweisen und festzustellen, dass der Revisionsführer nicht der rechtliche Vater der Kinder C.B.________, geb. 8. April 2010, und D.B.________, geb. 3. März 2012, ist.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bundesgerichts 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei in Gutheissung der Wiedererwägung das Urteil des Bundesgerichts 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015 aufzuheben, die Vaterschaftsklage vom 6. August 2013 abzuweisen und festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht der rechtliche Vater der Kinder C.B.________, geb. 8. April 2010, und D.B.________, geb. 3. März 2012, ist, nachdem der Sachverhalt durch das Bundesgericht (ev. die Vorinstanz[en]) ergänzt und die Nichtigkeit des Anfechtungsurteils im Prozess FP130034 des BG Zürich vom 17. Mai 2013 festgestellt wurde."
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Gesuchsteller ersucht um Wiedererwägung des Urteils 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 sowie daran anschliessend um Revision des Urteils 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in (formelle und materielle) Rechtskraft (Art. 61
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers betrifft einen Beschwerde- sowie einen Revisionsentscheid des Bundesgerichts. Diese können nach dem Ausgeführten einzig in Revision, nicht jedoch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Urteil 2F 19/2016 vom 29. September 2016 E. 2; ELISABETH ESCHER, Revision, Erläuterung und Berichtigung, in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 8.4 S. 388; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 61
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.3. Soweit der Gesuchsteller die Revision der ihn betreffenden Entscheide des Bundesgerichts beantragt, ist auf das Gesuch einzutreten: Der Gesuchsteller war an beiden Verfahren, welche zu den betroffenen Urteilen geführt haben, als Partei beteiligt. Mit den fraglichen Urteilen hat das Bundesgericht über seine Vaterschaft bezüglich der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 bzw. die Revision dieses Erkenntnisses entschieden. Der Gesuchsteller hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Revision der fraglichen Urteile und ist zum Revisionsgesuchs berechtigt (vgl. BGE 121 IV 317 E. 1a S. 320; Urteile 4A 688/2012 und 4A 126/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3; ESCHER, a.a.O., Rz. 8.7 S. 389). Er ist sodann von einem Entscheid des Obergerichts Zürich vom 23. Juni 2016 zu seinem Gesuch veranlasst worden (Gesuch, Ziff. II.1 S. 9), womit er dieses auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116 |
2.
2.1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es nur ausnahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines früheren Entscheids zu durchbrechen. Solches rechtfertigt sich nur, um Mängel zu beheben, die derart schwer wiegen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre. Die Revision eröffnet der betroffenen Person dagegen nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 1F 17/2016 vom 20. Juli 2016 E. 2; 8F 6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.1; 6F 32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1). Der Gesuchsteller legt ausführlich dar, weshalb die bisher in seiner Sache ergangenen Urteile des Bundesgerichts rechtsfehlerhaft seien und weshalb das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 entgegen den Erwägungen des Bundesgerichts nichtig sei (Gesuch, Ziff. II.2 S. 9 f. und Ziff. III S. 10 ff.; anschaulich etwa Ziff. III S. 11 Rz. 39 ff.). Nach dem Gesagten ist hierauf nicht weiter einzugehen.
2.2. Der Gesuchsteller verweist weiter auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016. Das Obergericht habe ein auf Wiederherstellung der Vaterschaft von E.B.________ gerichtetes Begehren des Gesuchstellers unter Hinweis auf die formelle Vaterschaft des Letzteren abgewiesen. Das Bundesgericht seinerseits habe in seinen Urteilen betreffend die Vaterschaft des Gesuchstellers jeweils auf die Rechtskraft des Anfechtungsurteils betreffend Vaterschaft des Ehemanns verwiesen. Die Gerichte und Behörden verwiesen "reflexiv" auf die Rechtskraft der im anderen Verfahren ergangenen Urteile und verwehrten es dem Gesuchsteller auf diese Weise, die Feststellung seiner Vaterschaft revidieren zu lassen. Notwendig sei daher eine gleichzeitige Behandlung sämtlicher Begehren durch das Bundesgericht, weshalb die hier beantragte Revision notwendig sei. Mithin habe sich aufgrund der Erwägungen des Obergerichts "der Sachverhalt in einer Art geändert [...], dass ein anderes Ergebnis der beiden Prozesse ernstlich in Betracht [falle]" (Gesuch, Ziff. II.1 S. 6 ff.).
2.3. Damit spricht der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
|
1 | Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist; |
d | sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950264 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
2.4. Dass ein anderer der in Art. 121 ff
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.
Nach dem Ausgeführten ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Revisionsgesuch abzuweisen. Der Beizug von Akten weiterer den Gesuchsteller betreffender Verfahren erübrigt sich. Der Gesuchsteller wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
1.2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber