Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 663/2012

Urteil vom 9. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Priora Projekt AG (vormals: Stoffel Partizipationen AG), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,

Gemeinde Vals, 7132 Vals,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.

Gegenstand
Gemeindeversammlungsbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

Im Jahre 1983 erwarb die Gemeinde Vals sämtliche Aktien der Hotel und Thermalbad Vals AG (HOTEBA). In seiner Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 beantragte der Gemeinderat von Vals der Stimmbürgerschaft, von zwei Angeboten zum Verkauf der HOTEBA dasjenige der IG Therme Vals und nicht dasjenige der Stoffelpart AG anzunehmen. Die Gemeindepräsidentin führte dazu an der fraglichen Gemeindeversammlung zwei Abstimmungen durch. In der ersten wurden die beiden Angebote gegenübergestellt, wobei das Angebot der Stoffelpart AG mit 287:219 Stimmen obsiegte. In der zweiten Abstimmungen genehmigten die Stimmbürger den Antrag auf Verkauf an die Stoffelpart AG mit 340:116 Stimmen.

B.

Am 16. April 2012 erhoben A.________ und 13 Mitbeteiligte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Vals betreffend Verkauf der HOTEBA entweder ersatzlos oder eventuell unter gleichzeitiger Rückweisung der Rechtssache an die Gemeindeversammlung zu neuem Entscheid aufzuheben. Sie bezeichneten ihre Eingabe als Stimmrechts-, Verwaltungsgerichts- und Verfassungsbeschwerde und machten insbesondere einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Materie, gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das eidgenössische Binnenmarktgesetz und das bündnerische Gemeindegesetz geltend. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein.

C.

Am 18. Dezember 2012 reichten A.________ und ihre 13 Mitbeteiligten eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subsidiär Verfassungsbeschwerde, bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Sie stellen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und diesem die Rechtssache zurückzuweisen mit der Auflage, auf die bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten. Im Wesentlichen machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die Fristenregelung bei der Stimmrechtsbeschwerde nicht korrekt angewendet und bei der Verwaltungsgerichts- und Verfassungsbeschwerde die Beschwerdelegitimation in bundesrechtswidriger Weise verneint. Überdies ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

D.

Mit Verfügung vom 27. März 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme ab.

E.

In ihren Stellungnahmen schliessen die Stoffel Partizipationen AG und das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Vals stellt Antrag auf Abweisung.

F.

In Replik und Dupliken halten A.________ und ihre Mitbeteiligten, die Stoffel Partizipationen AG unter ihrem neuen Namen Priora Projekt AG und die Gemeinde Vals im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

G.

In zwei Eingaben äusserte sich das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden zu registerrechtlichen Aspekten der Streitsache. In diesem Zusammenhang reichten auch die Beschwerdeführer und die Priora Projekt AG Eingaben ein.

H.

Am 16. September 2013 stellten die Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen. Der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2013 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den beim Bundesgericht gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann.

1.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer politischen Rechte rügen, steht die besondere Form der Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen. Danach kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Bei den letzteren ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer kommunalen Stimmrechtssache.

1.3. Ist bereits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in ihrer allgemeinen Form sowie in der Form der Stimmrechtsbeschwerde zulässig, erweist sich hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als ausgeschlossen (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.4. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Gerügt werden kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, soweit dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG); sodann kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht, der kantonalen verfassungsmässigen Rechte sowie der kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und derjenigen über Volkswahlen und -abstimmungen geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, c und d BGG).

1.5. Mit Blick auf die politischen Rechte prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (BGE 129 I 185 E. 2 S. 190, 392 E. 2.1 S. 394). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften unter Einschluss von kommunalen Bestimmungen und die Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht hingegen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (vgl. BGE 129 I 392 E. 2.1 S. 394; 123 I 175 E. 2d/aa mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. In verschiedenen Rechtsschriften, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde, finden sich inhaltliche Ausführungen zur Sache, die weit über die hier zu beurteilende Frage des Eintretens hinausgehen. Auf die Beschwerde - und die übrigen Rechtsschriften - wird daher im Folgenden nur insoweit eingegangen, als sie sich auf den Streitpunkt des Eintretens auf die vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde beziehen. Im Übrigen erweisen sich die Rechtsschriften als unzulässig.

2.3. Nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dem Bundesgericht wurden von verschiedenen Verfahrensbeteiligten neue Unterlagen eingereicht. Wieweit das zulässig ist, kann offen bleiben, haben diese Unterlagen doch keinen entscheidwesentlichen Einfluss auf die hier einzig strittige Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, M.________ und N.________ würden auf dem Titelblatt des angefochtenen Urteils nicht genannt, was eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstelle. Dass die beiden Beschwerdeführer auf dem Titelblatt nicht aufgeführt sind, trifft zwar zu; in der Begründung äussert sich das vorinstanzliche Urteil aber ausdrücklich zur Rechtsstellung der beiden Personen (S. 17 und 20 des Urteils), so dass es sich offensichtlich um einen Kanzleifehler handelt.

3.3. Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die im Sachverhaltsbeschrieb enthaltene Passage im angefochtenen Urteil, wonach sich die Gemeinde zum Verkauf der HOTEBA entschlossen habe, weil inzwischen erheblicher Investitionsbedarf entstanden sei. Es wird jedoch von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der behauptete Mangel für den Ausgang der hier strittigen Frage des Eintretens entscheidend sein sollte.

3.4. Schliesslich sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass die Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Eingabe der früheren Gemeindepräsidentin O.________ unberücksichtigt gelassen hat, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die frühere Gemeindepräsidentin ist allerdings weder Beschwerdeführerin, noch nimmt sie in anderer Funktion am Verfahren teil. Es kann sich daher einzig fragen, ob das Verwaltungsgericht die Eingabe im Rahmen der Untersuchungsmaxime als Beweismittel hätte entgegennehmen und berücksichtigen müssen. Für den hier massgeblichen Streitpunkt des Eintretens verfügt aber auch diese Eingabe über keinen rechtswesentlichen Inhalt. Weder hat das Verwaltungsgericht daher insofern den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch hat es deswegen gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verstossen.

4.

4.1. Gemäss Art. 60 des bündnerischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG) gilt für ordentliche Beschwerden beim Verwaltungsgericht eine Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung (Abs. 1). Bei Stimmrechtsbeschwerden beträgt die Frist zehn Tage, die grundsätzlich mit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnen (Abs. 2). Bei Versammlungsbeschlüssen gilt für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend (Abs. 3).

4.2. Die fragliche Gemeindeversammlung fand am 9. März 2012 statt, dauerte aber über Mitternacht hinaus. Gemäss dem angefochtenen Entscheid begann die Frist daher am 10. März 2012 zu laufen und endete die zehntägige Frist für Stimmrechtsbeschwerden am 20. März 2012. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 16. April 2012 eingereicht. Dieses erachtete die Stimmrechtsbeschwerde als verspätet. Für die ordentliche Beschwerde beurteilte die Vorinstanz die Frist, unter Berücksichtigung des österlichen Fristenstillstandes, zwar als gewahrt, doch verneinte sie insoweit die Legitimation der Beschwerdeführer.

5.

5.1. Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 139 I 2 E. 5.2 S. 7; 138 I 189 E. 2.1 S. 190). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine im kantonalen Recht festgelegte kurze, selbst bloss dreitägige, Frist für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde für sich allein nicht verfassungswidrig (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5; vgl. auch die Urteile 1C 351/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4 und 1C 217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche kurze Beschwerdefrist muss jedoch sinnvoll gehandhabt werden, um dem Stimmbürger eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch zu verunmöglichen; namentlich wird vorausgesetzt, dass die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt ist (vgl. BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C 577/2013 vom 2. Oktober 2013).

5.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Veröffentlichung eines Abstimmungsergebnisses aufgrund des kantonalen Rechts nur dann nötig ist, wenn eine Urnenabstimmung stattgefunden hat. Die bündnerischen Gemeinden sind allerdings berechtigt, für Beschlüsse der Gemeindeversammlung ebenfalls die amtliche Veröffentlichung in den üblichen Publikationsorganen vorzuschreiben. Falls dies geschehen ist, löst erst diese Publikation die Anfechtungsfrist aus. Für die Gemeinde Vals gibt es keine entsprechende Bestimmung. Diese Rechtslage, wie sie auch von der Vorinstanz dargestellt wurde, ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdeführer behaupten jedoch, es gebe eine vertrauensbildende mehrjährige Praxis der Gemeinde, die Protokolle der Gemeindeversammlungen auf Internet aufzuschalten bzw. in der Gemeindekanzlei aufzulegen. Weil dies mit einer fristauslösenden Veröffentlichung gleichzusetzen sei, erweise sich die Frist im vorliegenden Fall als gewahrt.

5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine bloss mündliche Eröffnung den Fristenlauf dann auszulösen, wenn das kantonale Recht keine weiteren Erfordernisse an die Mitteilung stellt (Urteil des Bundesgerichts 1P.468/2004 vom 4. Januar 2005 E. 1.2 nicht publ. in BGE 131 I 18). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Veröffentlichung handle es sich nicht um eine für die Fristauslösung geeignete Publikation der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, sondern um die Bekanntmachung des Protokolls für dessen Genehmigung an der nachfolgenden Gemeindeversammlung, was an der bloss mündlichen Eröffnung nichts ändere. Die Gemeinde zeichnet in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 25. Januar 2013 (richtig: 24. Januar 2013) in nachvollziehbarer Weise nach, dass letztmals an der Gemeindeversammlung vom 22. Februar 2008 ein Protokoll der vorherigen Gemeindeversammlung (damals derjenigen vom 30. November 2007) verlesen worden und seither auf das Verlesen verzichtet bzw. dieses durch die fragliche Bekanntmachung ersetzt worden sei. Nach der neuen Praxis wird das Protokoll auf diese Weise gleichzeitig mit der Einladung zur nächsten Gemeindeversammlung bekannt gemacht, wobei zwischen
zwei Gemeindeversammlungen bis zu mehreren - gemäss den Angaben der Gemeinde bis zu fünf - Monaten liegen können. Diese Zusammenhänge belegen, dass es sich nicht um eine amtliche Publikation handelt, die erst zur Rechtskraft eines Beschlusses führt bzw. eine mögliche Anfechtungsfrist auszulösen vermag. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist entweder nicht einschlägig oder überzeugt im Übrigen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, ist Zweck der Veröffentlichung nicht die Bekanntgabe und damit die Eröffnung des Abstimmungsergebnisses, sondern die Bekanntmachung des Wortlautes des Protokolls im Hinblick auf dessen Genehmigung. Die Anfechtungsfrist begann damit im vorliegenden Zusammenhang am 10. März 2012 zu laufen, weshalb sich die Stimmrechtsbeschwerde vom 16. April 2012 schon aus diesem Grund als verspätet erweist.

5.4. Diese Rechtsfolge ist auch nicht unzumutbar. Da die gesamte Stimmbürgerschaft an die Gemeindeversammlung geladen wird, war allen Stimmberechtigten grundsätzlich bekannt oder zumindest erkennbar, dass bzw. wann über die entsprechenden Traktanden entschieden wurde. Obwohl die fraglichen Beschlüsse nur mündlich eröffnet wurden, war es den Stimmberechtigten damit nicht praktisch verwehrt, innert der Frist von zehn Tagen Stimmrechtsbeschwerde zu erheben.

5.5. Das Verwaltungsgericht durfte die Stimmrechtsbeschwerde der Beschwerdeführer demnach schon aus diesem Grund als unzulässig beurteilen. Damit kann offen bleiben, ob die Anwendung der Praxis des Verwaltungsgerichts zu beanstanden ist oder nicht, wonach Mängel, soweit sie erkennbar sind, sofort und jedenfalls schon bei der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen, was die Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz verpasst haben. Bloss ergänzend und ohne dies im vorliegenden Einzelfall vertieft zu prüfen, kann immerhin darauf verwiesen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts in analogen Fällen zu entsprechen scheint (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C 537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2 und 1C 203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.6-2.8; vgl. auch BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.).

6.

6.1. Zur Anfechtung von Gemeindeentscheiden wird die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG) und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG) in Art. 58 Abs. 4 VRB (für die Verfassungsbeschwerde) und in Art. 50 VRG (für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gleichermassen definiert. Zur Beschwerde ist jeweils legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdeberechtigung, weil die Beschwerdeführer ausserhalb des hier nicht mehr massgeblichen Stimmrechts kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüsse hätten bzw. nicht in ihrer Rechtsposition derart betroffen seien, dass sie davon besonders berührt wären.

6.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
sowie einen Verstoss gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK. Diese zweite Bestimmung gewährleistet indessen nicht in jedem Streitfall eine Rechtsmittelmöglichkeit. Vielmehr setzt die Anrufung von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK einen Zusammenhang mit der Geltendmachung einer anderen Garantie der Menschenrechtskonvention voraus. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Garantie betroffen sein sollte, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Hingegen garantiert Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV für alle Rechtsstreitigkeiten den Zugang zu einem Gericht. Diese Rechtsweggarantie besteht allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5P.319/2005 vom 9. November 2005 E. 4.1; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rz. 9 zu Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Im vorliegenden Zusammenhang gibt es grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichts- als auch subsidiär (vgl. Art. 57 Abs. 3 VRG) einer Verfassungsbeschwerde. Die
diesbezüglichen Legitimationsanforderungen der bündnerischen Verwaltungsrechtspflege entsprechen den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen. Die Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV ist mithin gewahrt.

6.3. Dass Art. 50 und 58 Abs. 4 VRG selbst verfassungswidrig seien, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Hingegen rügen sie eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und der Verfahrensgarantien nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie gemäss Art. 8
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 8 - Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.
der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai/14. September 2003 (KV/GR; SR 131 226). Dass die Kantonsverfassung einen über das Verfassungsrecht des Bundes hinaus reichenden Schutz gewährt, wird allerdings nicht dargetan, zumal Art. 8
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 8 - Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.
KV/GR insofern ausdrücklich auf das Bundesverfassungsrecht sowie auf das für die Schweiz verbindliche Staatsvertragsrecht verweist, so dass auch hierauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit es um die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts geht, prüft das Bundesgericht dieses im Übrigen in diesem Zusammenhang, anders als bei Stimmrechtsfragen, lediglich auf Willkür hin (vgl. E. 1.5).

6.4. Wie die Gemeinde zutreffend geltend macht, hätte auf die Verfassungsbeschwerde wegen deren Subsidiarität (gemäss Art. 57 Abs. 3 VRG) schon deshalb nicht eingetreten werden können, weil im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG) offen gestanden wäre. Daran ändert nichts, dass bzw. falls es an der entsprechenden Legitimation fehlt. Der angefochtene Entscheid ist mithin einzig insoweit zu prüfen, als er den Beschwerdeführern die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abspricht, wobei die Vorinstanz ohnehin - unwidersprochen - davon ausging, dass die für die Verfassungsbeschwerde gleich lautenden Legitimationsvoraussetzungen gleichermassen auszulegen und anzuwenden seien wie bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

6.5. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG muss die Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren mindestens derjenigen vor dem Bundesgericht entsprechen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dafür Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG einschlägig. Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 50 VRG (und Art. 58 Abs. 4 VRG) erfüllen diese Anforderung. Der angefochtene Entscheid verlangt insbesondere gestützt auf die gesetzliche Regelung ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung. Damit werden zumindest sinngemäss, wie es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG entspricht, die Popularbeschwerde bzw. Beschwerden ausgeschlossen, die im Interesse der Allgemeinheit oder allein der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1 S. 54, mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil geht insbesondere davon aus, dass zur Beschwerdeberechtigung ein eigenes schutzwürdiges Interesse vorliegen muss, das bei Drittpersonen, die nicht Adressat eines Entscheides sind, eine beachtenswerte nahe Beziehung zur Streitsache voraussetzt. Das entspricht ebenfalls der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C 344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.4
mit etlichen Hinweisen; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 19 zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Anwendung dieser Kriterien durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall ist demnach weder willkürlich noch sonst wie in massgeblicher Weise verfassungswidrig.

6.5.1. Soweit die Beschwerdeführer ihre Legitimation generell aus ihrer Stellung als Stimmberechtigte, Steuerzahler bzw. Einwohner der Gemeinde Vals ableiten wollen, wäre dafür entweder die Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden, wofür aber die gesetzliche Frist verpasst wurde, oder berufen sie sich auf Interessen der Allgemeinheit und belegen keine massgeblichen eigenen schutzwürdigen Interessen. Namentlich trifft das insofern zu, als die Legitimation mit dem Umstand begründet werden soll, die Therme Vals bilde das entscheidende kulturelle und wirtschaftliche Standbein der Gemeinde und der Verkauf löse enorme Steuerlasten und Steuerkonsequenzen aus. Dass sich zwei Beschwerdeführer (nämlich I.________ und K.________) in der Debatte der Gemeindeversammlung besonders engagiert haben sollen, wie die Beschwerdeführer weiter vorbringen, stand diesen als Stimmberechtigten selbstverständlich frei, vermag ihnen aber ebenfalls nicht ohne massgebliche eigene Betroffenheit eine wesentliche beachtenswerte Nähe zur Streitsache zu verschaffen. Analoges gilt sodann, soweit die Beschwerdeführer insbesondere unter Berufung auf das Binnenmarktgesetz des Bundes und das kantonale Gemeindegesetz sowie auf weitere Gesetze geltend machen, den Grundsatz
des Vorranges von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht (nach Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) bzw. von kantonalem gegenüber kommunalem Recht durchsetzen zu wollen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Frage der richtigen Rechtsanwendung. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Verfassungsrecht, indem er den Beschwerdeführern in diesen Zusammenhängen die Legitimation abspricht.

6.5.2. Die Beschwerdeführer berufen sich ferner auf die Rechtsstellung von N.________ als Eigentümer eines Appartements in einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum, in dem die HOTEBA Eigentümerin von 43 Einheiten ist. Mit dem strittigen Entscheid der Gemeindeversammlung ändert sich jedoch an den entsprechenden Eigentumsverhältnissen bzw. an der Rechtsstellung von N.________ nichts. Es ist nicht verfassungswidrig, ein allfälliges faktisches Interesse, dass die HOTEBA nicht von einem missliebigen Käufer übernommen wird, für die Beschwerdeberechtigung nicht genügen zu lassen (vgl. dazu auch WALDMANN, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Analoges gilt für die Beschwerdeführer J.________, G.________ und K.________, die angeblich im Zusammenhang mit den fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüssen ein eigenes Hotelprojekt sistiert oder gar aufgegeben haben sollen, wobei es sich wiederum um rein faktische Interessen handelt, die nicht zwingend eine beachtenswerte Nähe zum Streitgegenstand verschaffen.

6.5.3. Schliesslich leiten die Beschwerdeführer die Legitimation von M.________ aus seiner Stellung als Mitglied der HOTEBA-Kommission und aus seiner damit verbundenen Verantwortung für das angeblich bedeutendste Unternehmen der Gemeinde ab. Es verletzt aber Verfassungsrecht nicht, darin eine vorwiegend öffentliche Funktion zu sehen, die keine eigenen schutzwürdigen Interessen zu begründen vermag. Ebensowenig ist es verfassungswidrig, die Beschwerdeberechtigung von C.________ und M.________ im Zusammenhang mit Ereignissen zu verneinen, die erst im Sommer bzw. Herbst 2012 stattgefunden haben, also einige Zeit, nachdem die fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüsse ergangen sind. Wieweit im Übrigen die Frage, ob die Aktien der HOTEBA zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde Vals zu zählen sind, für den Streitpunkt der Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz rechtswesentlich sein sollte, wird nicht nachvollziehbar dargetan. Selbst wenn dies zuträfe, so erwiese sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handle sich dabei um Finanzvermögen, jedenfalls nicht als verfassungswidrig.

6.6. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Verfassungsrecht und auch nicht gegen das einschlägige weitere Bundesrecht, wie insbesondere Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, indem er den Beschwerdeführern die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht abspricht.

7.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Überdies haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Hingegen steht der Gemeinde Vals praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_663/2012
Date : 09. Oktober 2013
Published : 27. Oktober 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Gemeindeversammlungsbeschluss


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  86  88  89  90  95  97  99  106  111  113
BV: 8  9  29  29a  34  49
EMRK: 6  13  29a
SR 131.226: 8
BGE-register
121-I-1 • 123-I-175 • 129-I-185 • 129-I-392 • 131-I-18 • 133-II-249 • 134-II-117 • 136-I-49 • 138-I-189 • 139-I-2
Weitere Urteile ab 2000
1C_203/2011 • 1C_217/2009 • 1C_344/2012 • 1C_351/2013 • 1C_537/2012 • 1C_577/2013 • 1C_663/2012 • 1P.468/2004 • 5P.319/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • municipality • local authority meeting • lower instance • time limit • legitimation • question • voter • cantonal law • constitutional law • day • hamlet • statement of affairs • political rights • correctness • joint and several liability • appeal concerning affairs under public law • finding of facts by the court • provisional measure • lawyer • participant of a proceeding • decision • publishing • factual interest • clerk • oral opening • function • municipal law • legitimation of appeal • subject matter of action • hi • meadow • evidence • effective complaint • uniformity of procedure • access to a court • rejoinder • counterplea • cantonal remedies • ground of appeal • litigation costs • federal constitution of the swiss confederation • time-limit for appeal • [noenglish] • season • communication • publication of plans • constitutional complaint • opinion • statement of reasons for the adjudication • form and content • notification of judgment • popular action • remedies • court and administration exercise • request to an authority • periodical • declaration • vote • contract conclusion offer • [noenglish] • outside • apartment ownership • cantonal proceeding • grant of suspensiveness • director • beginning • invitation • application of the law • position • final decision • principle of judicial investigation • constitution • legal time limit • uniformity of matter • constitution of the canton • lausanne • month • municipal council • [noenglish]
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