Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2009.16

Entscheid vom 9. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Buser,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs des in Umlaufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe321 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB, des versuchten Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes gemäss Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB. Die Bundesanwaltschaft übernahm hierbei ein zuerst von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführtes Verfahren (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 2 Z. 9 ff.). A., welcher bereits seit seiner Anhaltung am 26. Juni 2009 in Untersuchungshaft sass, wurde am 20. Juli 2009 nach der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwaltschaft formell die Haft eröffnet (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 9 Z. 34 f.). Am 23. Juli 2009 entschied das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“), A. habe wegen dringenden Tatverdachts sowie Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben.

B. Mit handgeschriebenem, in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. August 2009 verlangte A. von der Bundesanwaltschaft u. a. seine unverzügliche Freilassung (act. 4.1). Mit Eingabe vom selben Datum an die Bundesanwaltschaft teilte der amtliche Verteidiger von A. mit, dass dieser seine sofortige Freilassung verlange (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). Am 24. August 2009 teilte die Bundesanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger von A. mit, dass für ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eine Übersetzung des von A. verfassten Schreibens notwendig sei. Sie schlug daher vor, das Schreiben anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2009 zu Protokoll übersetzen zu lassen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). Die Übersetzung lag der Bundesanwaltschaft am 28. August 2009 vor (act. 4.1). Mit Schreiben vom 31. August 2009, welches er der Bundesanwaltschaft vorab per Telefax zugehen liess, führte der amtliche Verteidiger A. die Gründe an, mit welchen das Haftentlassungsgesuch hauptsächlich begründet werde (Beilage 4 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt, das Haftentlassungsgesuch von A. kostenfällig abzuweisen. In seiner Eingabe vom 7. September 2009 nahm der amtliche Verteidiger zu den Vorbringen der Bundesanwaltschaft Stellung und stellte zudem eine Reihe von Beweisanträgen. Das Untersuchungsrichteramt setzte hierauf der Bundesanwaltschaft eine Frist an, sich zur Stellungnahme des amtlichen Verteidigers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzureichen. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Untersuchungsrichteramt am 17. September 2009 eine entsprechende Eingabe ein und brachte diese dem amtlichen Verteidiger von A. zur Kenntnis. Mit Entscheid vom 16. September 2009 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 21. September 2009 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Passsperre, Meldepflichten bei einer Amtsstelle, Verbot der Kontaktnahme mit bestimmten Personen), eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Mit Eingabe vom 24. September 2009 teilte das Untersuchungsrichteramt mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, und verwies stattdessen auf das Haftprüfungsdossier und das Haftentlassungsdossier (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. nahm in seiner Replik vom 1. Oktober 2009 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5).

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Eingaben reichte die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer am 5. Oktober 2009 weitere Unterlagen ein (act. 7), wozu A. mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Stellung nahm (act. 9). Diese Stellungnahme von A. wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersuchungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Dauer von 27 Tagen, welche zwischen seinem Haftentlassungsgesuch und dem entsprechenden Entscheid vergangen sei, sei zu lang, so dass Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletzt worden seien. Die I. Beschwerdekammer hat sich in ihrem Entscheid TPF 2006 244 E. 2.2 eingehend zur Frage der Frist geäussert, innerhalb welcher der Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch zu ergehen hat. Sie hat darin u. a. festgehalten, dass es dem bei einem Haftfall zu beachtenden Beschleunigungsgebot zuwider laufe, wenn die Bundesanwaltschaft neun Tage zuwarte, bevor sie das Haftentlassungsgesuch an das Untersuchungsrichteramt weiterleite. Zudem müsse das Untersuchungsrichteramt eine solche Entscheidung oder zumindest das entsprechende Dispositiv innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen seit dessen Anrufung fällen. Die I. Beschwerdekammer skizzierte darüber hinaus, mit welchen Massnahmen die Vorinstanz dafür sorgen könne, diese Fristen einzuhalten (Zurückhaltung beim Schriftenwechsel bzw. Ansetzen von kurzen Fristen bei der Durchführung eines solchen; nötigenfalls Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung).

Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin am 21. August 2009 nur in russischer Sprache vorlag. Immerhin wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben darauf hin, dass sein Mandant die sofortige Freilassung verlange. Damit die Beschwerdegegnerin sich zum Haftentlassungsgesuch äussern und dieses der Vorinstanz weiterleiten konnte, war demnach zuerst die Erstellung einer Übersetzung notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24. August 2009 darüber informiert, wann und wie sie diese Übersetzung vornehmen lassen wolle. Weiter zu beachten ist, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 31. August 2009 eine ergänzende Begründung zum Haftentlassungsgesuch zugehen liess, welche diese noch am selben Tag mit ihrer Stellungnahme dem Untersuchungsrichteramt weiterleitete. Vor diesem Hintergrund hat die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin dem Beschleunigungsgebot genügend Rechnung getragen. Die Frist, welche die Vorinstanz zur Fällung ihres Entscheides benötigte, lag mit 16 Tagen um einen Tag über der oben erwähnten, von der I. Beschwerdekammer vorgegebenen Frist. Schwerer ins Gewicht fällt jedoch die im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels erfolgte Verletzung der dem inhaftierten Beschuldigten zustehenden Gehörsrechte (vgl. nachfolgend E. 3).

3. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 eine Frist bis 11. September 2009, um sich zur Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzureichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung – nach einer entsprechenden Fristerstreckung – am 14. September 2009 nach, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. September 2009 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, ohne dass diesem ein weiteres Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Darin liegt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar unbekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3 S. 179 m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft daher vorliegend – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – das Haftentlassungsgesuch auch materiell. Nachdem sie aber bereits in ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 (vgl. dort E. 1.3) die Vorinstanz angehalten hat, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren Rechnung zu tragen, behält sie sich vor, in künftigen, gleich gelagerten Fällen den angefochtenen Entscheid ohne weiteres aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom 7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

5.2 Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, am 26. Juni 2009 zusammen mit B. in einer Filiale der Bank C. in Z. USD-Noten im Gesamtbetrag von USD 90'000.-- zum Umtausch in EURO vorgelegt zu haben. Der Sicherheitsdienst der Bank habe dabei festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Banknoten um Fälschungen handelte. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die von ihm bei der Bank vorgelegten Banknoten und die inkriminierten Geldscheine identisch seien. Zudem bestünde kein einziger Anhaltspunkt, aus dem ersichtlich sei, dass er gewusst haben soll, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Geldscheinen um Fälschungen gehandelt habe.

Der primär vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach es am Nachweis fehle, dass die von ihm vorgelegten und die sichergestellten Geldscheine identisch seien, überzeugt nicht. Anhand der von der betroffenen Bank gemachten Erklärungen (Beilage 2 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009) sowie der Aussagen der involvierten Bankmitarbeiter (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009) bestehen keine ernsthaften Zweifel an deren Identität. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht, dass der Bank nur USD 89'000.-- übergeben worden seien und es daher unverständlich sei, dass diese nun gefälschte Noten im Betrag von USD 90'000.-- an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet habe. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2009 deponiert hat, dass er das ihm von D. überreichte Geld nur durch einen geöffneten Spalt in einer Tasche gesehen und selber nicht nachgezählt habe (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch, S. 11 Z. 30 ff.), kann auch nicht angenommen werden, dass es sich beim vorgelegten Geld tatsächlich bloss um USD 89'000.-- gehandelt haben soll. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte liegen demnach dringende Tatverdachtselemente vor.

Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Geldscheinen um Fälschungen handelte, ergibt sich eine wesentliche Belastung des Beschwerdeführers aus den Aussagen von E., wonach dieser D. mitteilte, dass sämtliches am Vortag von „der italienischen Frau“ (F.) gebrachte Geld gefälscht gewesen sei (act. 4.3), und dieser einige Tage später vor dem Hotel G. „die italienische Frau“ zusammen mit D. und dem Beschwerdeführer gesehen haben will (act. 7). Diesbezüglich liegt zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen der dringende Verdacht nahe, dass die drei erwähnten Personen und somit auch der Beschwerdeführer hinsichtlich der Falschgelddelikte zusammengewirkt haben. Weiter belastend wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er – wie bereits erwähnt – das Geld nur kurz gesehen und nicht nachgezählt haben will, gegenüber B. schriftlich bestätigt habe, dass es sich bei den USD 90'000.-- (nicht etwa USD 89'000.--) um legales Geld gehandelt haben soll (Einvernahme von B. vom 17. August 2009, Beilage 6 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes seit seiner Festnahme widersprüchliche Aussagen und ebenso vermochte er zum wirtschaftlichen Hintergrund des fraglichen Geldumtausches bisher keine plausiblen Erklärungen abzugeben [vgl. hierzu act. 4, S. 2, „Ad d) S. 5“ und die dort enthaltenen Hinweise auf die entsprechenden Aktenstellen].

5.3 Nach dem Gesagten bestehen angesichts des aktuellen Standes der Ermittlungen genügend Indizien, welche zu Lasten des Beschwerdeführers einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zu begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Dem Beschwerdeführer droht zudem im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien auf nationaler Ebene als gesucht ausgeschrieben ist (act. 4.4). Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Umstände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Von einer vom Beschwerdeführer als Ausländer gerügten Diskriminierung kann angesichts der konkret vorliegenden Tatsachen und Umstände keine Rede sein. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

7.

7.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; Hauser/Schwe­ri/Hartmann, a.a.O., S. 329 f. N. 13; Piquerez, a.a.O., N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

7.2 Die Vorinstanz fasst diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusammen, dass bis zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit mehreren involvierten Personen sowie bis zur erfolgten Auswertung von sichergestellten Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers weiterhin Kollusionsgefahr bestehe. Inwiefern dies hinsichtlich der bereits durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände und Unterlagen zutreffen soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch diese dem Zugriff und allfälligen Manipulationen des Beschwerdeführers entzogen. Die verbleibende, rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehrzahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der Kollusionsgefahr genügt für sich allein nicht, um die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusionsgefahr. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich nicht die Wahrheit ausgesagt und im Verlaufe der Zeit seit seiner Anhaltung hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes eine neue Version präsentiert hat (vgl. oben E. 5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Klärung der Angelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt sein Aussageverhalten durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers dargetan.

8. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutreiben, um den bestehenden Tatverdacht erhärten oder entkräften zu können. Sollten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

9.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. In seiner Inhaftierung besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP; vgl. act. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Beschwerdegegnerin vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat dieses der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Martin Buser

- Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2009.16
Date : 09. Oktober 2009
Published : 20. Oktober 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP).


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 34  36  44  52  214  217  245
BV: 29  31
EMRK: 5
SGG: 28
StGB: 22  146  242  244
BGE-register
117-IA-69 • 125-I-113 • 125-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1B_307/2007 • 1P.218/2006 • 1S.3/2005
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 177 • TPF 2006 244
Decisions of the TPF
BH.2007.10 • BH.2006.12 • BK_H_232/04 • BH.2006.20 • BH.2006.11 • BK_H_104/04 • BH.2008.5 • BH.2007.11 • BH.2009.11 • BH.2006.8 • BH.2009.16 • BB.2006.11 • BH.2006.19 • BH.2005.29 • BH.2009.1 • BH.2006.23