Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 685/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
Beschwerdegegnerin,

C.________.

Gegenstand
Änderung einer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Juni 2019 (XBE.2018.24).

Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2016 geborenen C.________. Mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 2. November 2016 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 verlangte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut, die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin und die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften.
Mit Entscheid vom 21. November 2017 stellte das Familiengericht Lenzburg das Kind unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter, welcher es auch die Erziehungsgutschriften zusprach. Es räumte dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 3 Stunden pro Monat während sechs Monaten und danach ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende an einem Tag von 9 Uhr bis 18 Uhr sowie zweimal pro Monat einen Tag unter der Woche ein. Ferner passte es den Aufgabenbereich für die Beistandschaft an.
Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.
Zwischenzeitlich fällte das aufgrund eines Wohnsitzwechsels neu zuständige Familiengericht Aarau auf Begehren des Vaters am 5. Februar 2019 einen neuen Entscheid, mit welchem es die Obhut bei der Mutter beliess und dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden an zwei Samstagen pro Monat einräumte, unter Erteilung verschiedener Weisungen an die Eltern und Erweiterung des Aufgabenbereiches des Beistandes.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2019 beurteilte das Obergericht schliesslich die Beschwerde betreffend den seinerzeitigen Entscheid des Familiengerichtes Lenzburg und wies diese ab, soweit sie nicht aufgrund des unangefochten gebliebenen Entscheides des Familiengerichts Aarau gegenstandslos geworden war.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an ihn und hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften. Ferner verlangt er superprovisorisch ein Informationsrecht sowie Besuchskontakte an zwei Samstagen pro Monat von je 6 Stunden ab November 2019, von je 24 Stunden ab Januar 2020 und von je 48 Stunden ab März 2020.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Regelung von Kinderbelangen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Soweit der Beschwerdeführer die Amtsführung der Familiengerichte in ihrer Funktion als KESB und ferner des Obergerichts kritisiert, indem dort Missstände, Untätigkeit und Korruption herrschen würden, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; das Bundesgericht ist nicht deren Aufsichtsbehörde.

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4.
Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann der Beschwerdegegenstand nicht ausgeweitet werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Fragen der alternierenden Obhut sowie des Erlasses von Weisungen zur Gewährleistung der Kontakt- und Kooperationsbereitschaft der Mutter gegenstandslos geworden sind, nachdem der in der Zwischenzeit ergangene Entscheid des Familiengerichtes nicht angefochten wurde. Nach wie vor zu beurteilen seien die Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erziehungsgutschriften, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Familiengericht Aarau gebildet hätten.
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort; insbesondere legt er nicht dar, dass oder inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen hätte, wenn es die Mehrheit der Fragen, welche ursprünglich Verfahrensgegenstand gebildet hatten, zufolge des zwischenzeitlich ergangenen und unangefochten gebliebenen Entscheides des Familiengerichtes Aarau als gegenstandslos angesehen und nur noch die beiden Fragen der elterlichen Sorge und der Erziehungsgutschriften beurteilt hat.
Mithin ist auf die grössten Teile der Beschwerde ohne weitere Prüfung nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer äussert sich fast ausschliesslich zur Obhut und zum Besuchsrecht. Vor Bundesgericht thematisiert werden kann nach dem Gesagten aber einzig noch die Frage der elterlichen Sorge und ferner diejenige der Erziehungsgutschriften.

5.
Soweit überhaupt sinngemäss auf die elterliche Sorge Bezug genommen wird bzw. sich die Ausführungen darauf übertragen lassen, geht der Beschwerdeführer von einem anderen als dem im angefochtenen Entscheid dargestellten Sachverhalt aus, indem er die Beschwerdegegnerin einseitig der Blockade, der Manipulation der Behörden und eines umfassenden Fehlverhaltens bezichtigt, was sie als Sorge- und Obhutsinhaberin vollständig disqualifiziere, während er voll erziehungsfähig sei und sich stets für den Dialog einsetze. All diese Ausführungen erfolgen jedoch in rein appellatorischer Weise und nicht mit Willkürrügen, wie dies in Bezug auf die kantonale Sachverhaltsfeststellung erforderlich wäre.
Demzufolge hat es für den vorliegenden Entscheid bei den obergerichtlichen Feststellungen zu bleiben, wonach die Eltern bereits seit Beginn der Schwangerschaft hochgradig zerstritten und in sämtlichen Kinderbelangen unfähig sind, miteinander zu kommunizieren, zu kooperieren und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, wonach die Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin läuft und auch keinerlei Annäherung in Sicht ist und wonach die zahlreichen Strafanzeigen seitens des Vaters wegen Verweigerung des persönlichen Kontakts zur Tochter und Ungehorsams gegen die Weisungen des Familiengerichts sowie die Verfahren bezüglich Unterhaltszahlung ein unüberwindbares Spannungsfeld erzeugen.
In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, dass vor diesem Hintergrund ein gemeinsames elterliches Sorgerecht eine blosse formale Hülse darstellen würde, weil es selbst mit Hilfe der Beiständin bzw. des Beistandes nicht wirklich auszuüben wäre, und dass bei gemeinsamer Sorge eine weitere Verschlechterung der Situation zu befürchten wäre. Ohnehin aber entsprechen die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 142 III 197 E. 3.5 S. 199; 143 III 361 E. 7.3.2 S. 365). Vorliegend sind die hohen Anforderungen für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die Sorgerechtsregelung sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren hat und nicht als Instrument zur Bestrafung eines Elternteils dienen darf, weshalb die unstreitig gegebene mütterliche Blockade des Kontaktrechtes entgegen der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem gemeinsamen Sorgerecht führt (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.). Von vornherein nicht zu diskutieren ist sodann der Antrag auf alleinige Zuteilung des Sorgerechts
an den Beschwerdeführer. Ein solches Begehren wurde vor Obergericht nicht gestellt (vgl. angefochtener Entscheid S. 4), weshalb es neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Abgesehen davon kann die Alleinsorge zwangsläufig nicht anders zugewiesen werden als die Obhut.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde weitestgehend nicht hinreichend und im Übrigen auch in der Sache offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

7.
Angesichts der konkreten Umstände ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_685/2019
Date : 09. September 2019
Published : 27. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Änderung einer Massnahme


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  90  97  99  105  106  109
BGE-register
136-II-457 • 136-V-362 • 140-III-115 • 140-III-264 • 142-I-155 • 142-III-1 • 142-III-197 • 143-III-361
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