Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 50/2020

Urteil vom 9. Juli 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 (IV.2018.00831).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1959 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, meldete sich am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf, namentlich den Umstand, dass die Versicherte ab Mitte Juni 2014 wieder voll arbeitsfähig war, wurde das Rentenersuchen abgelehnt (Vorbescheid vom 21. Oktober 2014, Verfügung vom 1. Dezember 2014).

A.b. Im November 2015 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nahm abermals Erhebungen diverser Art vor, wobei sie insbesondere eine orthopädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in die Wege leitete (Bericht vom 21. April 2017) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2017 veranlasste. In der Folge wurde die Versicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig eingestuft (je 50 % Erwerb und Aufgabenbereich) und basierend auf der sogenannten gemischten Bemessungsmethode für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. April 2017 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 72 %) und ab 1. Januar 2018 ein solcher auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 47 %) ermittelt (Vorbescheid vom 8. Januar 2018, Verfügung vom 28. August 2018).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 mit der Feststellung auf, dass A.________ ab 1. Juni 2016 und einstweilen weiterhin während der noch durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 29. November 2019).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 28. August 2018 zu bestätigen; ferner sei festzustellen, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2018 - die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnet und einen einstweiligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente über Ende April 2017 hinaus bejaht hat.

3.

3.1. Bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit zahlreichen Hinweisen und E. 6 S. 214 f.; Urteile 9C 574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen und 9C 183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539), darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile 9C 797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1 und 9C 231/2015 vom 7.
September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.2. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet, wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4 S. 212 ff.; Urteil 8C 80/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.3). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4 am Ende S. 214). Denn die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten.

4.

4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 1959 geborene Beschwerdegegnerin imstande sei, sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellung wieder im Umfang eines ihr im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten als zumutbar bescheinigten 50 %-Pensums in das Erwerbsleben zu integrieren. Die angestammte Beschäftigung als Verkäuferin könne sie unstreitig nicht mehr ausüben. Gegenüber dem RAD-Arzt habe sie anlässlich der Untersuchung vom 20. April 2017 angegeben, sie habe sich nach der Kündigung bei B.________ nicht mehr um eine neue Stelle bemüht, weil sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte, und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde. Auf Grund dieser Angaben könne die subjektive Eingliederungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht von vornherein verneint werden. Die IV-Stelle werde daher zunächst Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente befinde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die ab 1. Juni 2016 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.
Dem hält die IV-Stelle im Wesentlichen entgegen, dass die Erwerbsaufgabe durch die Beschwerdegegnerin nicht nur invaliditätsbedingt erfolgt sei. So gehe aus den Akten hervor, dass sie das letzte Arbeitsverhältnis bei B.________ in erster Linie auf Grund zwischenmenschlicher Schwierigkeiten mit der Vorgesetzten und nicht mehr frei wählbarer Arbeitstage aufgelöst habe. Dieselbe Problematik habe sich im Übrigen auch schon beim vorherigen Arbeitgeber präsentiert. Bereits dort sei es zu Differenzen zwischen den Mitarbeitenden und in Bezug auf die Wunscharbeitszeiten gekommen, was letztlich zur Kündigung geführt habe. Die Versicherte habe überdies klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht mehr um eine neue Stelle bemüht habe, da sie "nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde". Im Rahmen des Einwand- und Beschwerdeverfahrens habe sie zudem wiederholt betont, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei, und auch entsprechende Berichte eingereicht. Entgegen der Argumentation des kantonalen Gerichts fehle es mithin an der erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Selbst wenn aber diese zu bejahen wäre - so die Beschwerdeführerin im
Weiteren -, sei nicht erkennbar und äussere sich die Vorinstanz auch nicht dazu, inwiefern einer Selbsteingliederung der Beschwerdegegnerin objektiv etwas entgegenstehen sollte. So verfüge die Versicherte über eine Berufsausbildung als Verkäuferin und könne auf eine lange berufliche Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Eine solche sei für die Selbsteingliederung nutzbar. Zudem sei die letzte Arbeitsstelle erst per Ende April 2016 aufgegeben worden. Eine lange invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration lasse sich somit nicht begründen. Vielmehr seien der Beschwerdegegnerin körperlich sehr leichte und leichte Arbeiten, wechselbelastend mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Zeitpunkt und Dauer her selbst zu wählen, ohne Knien, Hocken und Kauern sowie ohne Notwendigkeit häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden zumutbar. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei ferner der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 herangezogen worden, welcher eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse und keine hohen Anforderungen stelle. Es stünden der Beschwerdegegnerin somit zumutbare Hilfsarbeiten offen, die keinen besonderen Qualifikationen unterlägen.
Hilfstätigkeiten, wie sie für die Beschwerdegegnerin in Frage kämen, würden sodann altersunabhängig nachgefragt. Umstände, die den Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ohne vorgängige befähigende Massnahmen ausschlössen, seien folglich nicht ersichtlich, zumal sich die Einschränkungen auf die somatische Symptomatik beschränkten; es lägen keine Komorbiditäten vor. Es rechtfertige sich daher, die Selbsteingliederung (sfähigkeit) der Versicherten ohne die vorinstanzlich angeordnete Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu bejahen.

4.2. Nach der Aktenlage handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin um einen Grenzfall.

4.2.1. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, hat die Versicherte mehrfach bekräftigt, sie erachte ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf Grund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als äusserst gering, weshalb sie sich nicht weiter aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht habe und bemühe. Ein eigentlicher Eingliederungswille respektive eine Eingliederungsbereitschaft ist nicht erkennbar, zumal zu keinem Zeitpunkt, mit Ausnahme der letztinstanzlichen Vernehmlassung, auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht worden wäre, auf berufliche Massnahmen angewiesen zu sein bzw. solche zu wollen. Als nicht stichhaltig erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie habe sich auf Grund des Krankheitsverlaufs im Frühjahr und Sommer 2017 sowie der späteren dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands objektiv ausserstande gesehen, im betreffenden Zeitraum entsprechende Anstrengungen an den Tag zu legen. Vielmehr hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der damaligen medizinischen Aktenlage erwogen, dass jedenfalls ab Januar 2017 eine Verweistätigkeit im Umfang von 50 % wieder zumutbar war. Die erwerblichen Unterlagen zeigen ferner mit der IV-Stelle auf, dass die
Beendigungen der letzten Arbeitsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin zumindest teilweise auch auf nicht gesundheitsbedingte Faktoren zurückzuführen waren. Schliesslich absolvierte die Beschwerdegegnerin ihren letzten Arbeitstag Ende Juni 2015, weshalb nicht von einer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann.

4.2.2. Anderseits bezieht sich die berufliche Erfahrung, auf welche die IV-Stelle verweist, auf die - nicht mehr zumutbare - angestammte Arbeit als Verkäuferin, die für die Versicherte im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit nur von beschränktem Nutzen sein dürfte. Zudem entspricht die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dem von der einschlägigen Rechtsprechung skizzierten Bild einer besonders agilen und gewandten sowie im gesellschaftlichen Leben integrierten Person oder einer solchen mit besonders breiten Ausbildungen und Berufserfahrungen (E. 3.1 hiervor). Auch scheint es so, dass seitens der Versicherten mit Blick auf mögliche Verweistätigkeiten (überhöhte) gesundheitsbezogene Bedenken bestehen, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden könnte (Urteile 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C 446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 145 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56, und 9C 368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2). Dass der Beschwerdegegnerin leichte Hilfstätigkeiten ohne spezielles Anforderungsprofil offen stehen, ändert daran entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nichts, sondern wirkt sich gegebenenfalls einzig auf die Art der vorzunehmenden
Eingliederungsvorkehren aus.

4.3. Das Selbsteingliederungspotential der Beschwerdegegnerin erreicht nach dem Gesagten insgesamt nicht ein Ausmass, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entheben würde. Die Feststellung der Vorinstanz, die Befristung der ganzen Rente auf Ende April 2017 sei nicht zu schützen, hält demnach vor Bundesrecht stand. Die Beschwerdeführerin wird das Erforderliche nachzuholen und erst anschliessend über die revisionsweise Aufhebung respektive Herabsetzung des Rentenanspruchs neu zu verfügen haben. Soweit die IV-Stelle sich in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Weiterausrichtung der bisherigen Rente in derartigen Fallkonstellationen ausspricht, ist sie u.a. auf das Urteil 8C 80/2020 vom 19. Mai 2020 zu verweisen. Darin wurde die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 ausdrücklich erneut bestätigt (E. 2.3.3).

5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_50/2020
Datum : 09. Juli 2020
Publiziert : 23. Juli 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit)


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
21
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
133-II-249 • 134-III-102 • 135-II-384 • 138-V-457 • 141-V-5 • 145-V-2 • 145-V-209
Weitere Urteile ab 2000
8C_446/2014 • 8C_80/2020 • 9C_183/2015 • 9C_231/2015 • 9C_368/2012 • 9C_50/2020 • 9C_574/2019 • 9C_797/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • bundesgericht • stelle • selbsteingliederung • ganze rente • frage • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • rechtsverletzung • leben • invalidenrente • wissen • aufschiebende wirkung • gerichtskosten • rad • entscheid • leistungsbezug • berufsausbildung
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