Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 272/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
15. O.________,
16. P.________,
17. Q.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

gegen

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Bildung; Kürzung der Pflichtlektionen Turnen und Sport,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Im September 2011 gelangte der Luzerner Verband für Sport in der Schule (im Folgenden: LVSS) an den Regierungsrat des Kantons Luzern und ersuchte um Bestätigung, dass der Regierungsrat nicht beabsichtige, den obligatorischen Turn- und Sportunterricht an den Berufsschulen einzuschränken. In der Folge fand ein Briefwechsel zwischen dem LVSS und dem zuständigen Regierungsrat statt.
Am 13. Dezember 2011 wies der Kantonsrat des Kantons Luzern das vom Regierungsrat vorgelegte Budget für das Jahr 2012 zurück. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ersuchte der LVSS den zuständigen Regierungsrat zu bestätigen, dass entweder ein Beschluss gefasst worden sei, der die Kürzung des Sportunterrichts an den Berufsschulen enthalte, oder dass auf eine solche Kürzung verzichtet werde; falls ein entsprechender Entscheid gefällt worden sei, ersuchte er um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte der zuständige Regierungsrat dem LVSS mit, der Abbau von Sportlektionen an den Berufsfachschulen sei im Sinne einer von mehreren notwendigen Sparmassnahmen im Budget 2012 vorgesehen; er sei in diesem Sinne geplant und es müsse bis auf weiteres daran festgehalten werden. Mit der Rückweisung des Budgets durch den Kantonsrat befänden sich sämtliche Sparmassnahmen weiterhin im Prozess der politischen Beratung. Damit sei ein finanzieller Ausnahmezustand und ein Schwebezustand geschaffen worden; der Spardruck habe sich jedoch durch die Rückweisung weiter markant erhöht. Sobald es die finanziellen Möglichkeiten zuliessen, werde der Regierungsrat die vorübergehenden Einschränkungen des Berufsfachschulsportunterrichts wieder aufheben. Dem Anliegen nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids könne nicht entsprochen werden.

B.
Am 5. Januar 2012 erhoben A.________ und 16 Mitbeteiligte, allesamt Schüler an luzernischen Berufsschulen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit dem Antrag, der Beschluss des Bildungs- und Kulturdepartements (BKD) bzw. des Regierungsrates vom 20. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die gemäss Bundesgesetzgebung erforderlichen Pflichtlektionen an den Berufsschulen auch im letzten Semester erteilt werden müssten. Sie machten geltend, die Streichung der Sportlektionen verstosse gegen Bundesrecht und kantonales Gesetz.
Das Bildungs- und Kulturdepartement beantragte am 17. Januar 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Berufsbildungszentrum mit Schreiben vom 24. Januar 2012 alle Lernenden der Abschlussklassen über den Beschluss des Regierungsrats informiert habe, im letzten Semester der Abschlussklassen auf die Erteilung von Sportlektionen zu verzichten. Sie beantragten, der entsprechende Entscheid des Regierungsrates sei zu edieren.
Mit Urteil vom 22. Februar 2012 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, das Schreiben des Bildungs- und Kulturdepartements vom 20. Dezember 2011 sei kein taugliches Anfechtungsobjekt. Habe der Regierungsrat keinen Beschluss im Sinne eines tauglichen Anfechtungsobjekts gefasst, erübrige sich auch die beantragte Edition des regierungsrätlichen Beschlusses.

C.
A.________ und Mitbeteiligte erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des BKD vom 20. Dezember 2011 seien aufzuheben. Es sei weiter festzustellen, dass die gemäss Bundesgesetzgebung erforderlichen Pflichtlektionen Turnen und Sport an den Berufsschulen auch im letzten Semester erteilt werden müssten. Eventuell sei das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es in diesem Sinne verfüge. Sie stellen ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht und das Bildungs- und Kulturdepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben sich zu den Vernehmlassungen geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid, der - auch nicht im Sinne einer Eventual- oder Subsidiärbegründung - keine materielle Beurteilung der Streitsache enthält. Verfahrensgegenstand ist damit einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht mit Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Eine Gutheissung der Beschwerde kann deshalb nur zur Folge haben, dass das Verwaltungsgericht über die bei ihm eingereichte Beschwerde materiell entscheiden muss. Erweist sich hingegen die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet, so bleibt es bei dessen Nichteintretensentscheid. So oder so kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine materielle Prüfung vornehmen. Soweit die Beschwerde Anträge in der Sache enthält, ist darauf nicht einzutreten (Urteil 1P.560/1999 vom 14. Februar 2000 E. 1).

1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und b BGG). Zusätzlich setzt das Recht zur Beschwerde voraus, dass an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein aktuelles schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf dieses Erfordernis wird dann verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25 mit Hinweisen).

Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Streitgegenstand betrifft die Erteilung von Turn- und Sportunterricht während der Zeit bis zum Budgetentscheid des Kantonsrates. Nachdem der Kantonsrat am 20. März 2012 den Voranschlag und das Budget 2012 mit den darin verbundenen Sparmassnahmen beschlossen hat (vgl. dazu auch E. 3.3 hiernach), ist ein aktuelles Interesse an der Streitbeurteilung bezogen auf die Zeit bis zum Budgetentscheid nicht mehr gegeben. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten und die Zulässigkeit des Abbaus des Turn- und Sportunterrichts beurteilen müssen, ist jedoch von grundsätzlicher Bedeutung und wird sich nach dem Budgetentscheid erneut stellen. Entsprechend ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b sowie Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Ferner kann die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung gerügt werden (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG). Abgesehen von diesen Fällen kann die Verletzung kantonalen Rechts nicht als solche gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts führe zu einer Bundesrechtsverletzung, namentlich indem kantonales Recht willkürlich angewendet wurde (Urteil 2C 770/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Die Verletzung von Grundrechten - mit Einschluss des Willkürverbots - und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.4 Das Bundesgericht prüft, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt, in dem er gefällt wurde, rechtmässig war. Spätere Entwicklungen können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der angefochtene Entscheid verletze § 35 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SR 131.213), weil der Beschluss des Regierungsrates, auf die Erteilung der Sportlektionen im letzten Semester zu verzichten, weder ediert noch veröffentlicht worden sei.

2.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.3 hiervor), kann vor Bundesgericht nicht die Verletzung des gesamten kantonalen Verfassungsrechts gerügt werden, sondern nur die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 136 I 241 E. 2.2 S. 248). Als verfassungsmässige Rechte gelten Verfassungsbestimmungen, die dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern wollen oder die, obwohl vorwiegend im öffentlichen Interesse erlassen, daneben auch noch individuelle Interessen schützen. Bei der Bestimmung des Vorliegens von verfassungsmässigen Rechten stellt das Bundesgericht insbesondere auf das Rechtsschutzbedürfnis und die Justiziabilität ab. Keine verfassungsmässigen Rechte sind Vorschriften organisatorischer Natur oder Bestimmungen mit bloss programmatischem Charakter (BGE 137 I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.; 131 I 366 E. 2.2 S. 367 f.; je mit Hinweisen).

2.2 Nach § 35 KV/LU informieren die Behörden die Öffentlichkeit rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten. Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen die Natur als verfassungsmässiges Recht. Auch aus der Entstehungsgeschichte geht klar hervor, dass der luzernische Verfassungsgeber - im Unterschied zu anderen Kantonen - nicht einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Einsicht im Sinne eines generellen Öffentlichkeitsprinzips statuieren wollte (HANSJÖRG SEILER/TOBIAS D. MEYER, in: Paul Richli/Franz Wicki [Hrsg.], Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, 2010, Rz. 2, 3 und 9 zu § 35). § 35 KV/LU begründet somit kein verfassungsmässiges Recht, so dass eine Rüge im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG nicht zulässig ist. Eine willkürliche Anwendung von § 35 KV/LU wird im Übrigen nicht gerügt.

3.
Weiter erblicken die Beschwerdeführer im Umstand, dass ihnen der gefällte Entscheid des Regierungsrates nicht bekannt gegeben worden sei, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Diese Rüge fällt zusammen mit der Frage nach dem Anfechtungsobjekt.
Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verneint hat.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Eintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde setze einen anfechtbaren Entscheid bzw. eine Verfügung voraus; werde keine Rechtsfolge verbindlich festgelegt, liege keine Verfügung vor. Das Schreiben des BKD vom 20. Dezember 2011 begründe oder verändere nicht eine konkrete Rechtsbeziehung; der Sparvorschlag stelle keine definitive Lösung dar, sondern sei vom Entscheid des Kantonsrates abhängig, zumal das Schreiben ausdrücklich festhalte, dass der Abbau der Sportstunden wieder rückgängig gemacht werden soll, wenn die Finanzsituation dies zulasse; das sei ein klarer Hinweis darauf, dass das BKD den Abbau lediglich im Zusammenhang mit dem Budgetprozess als notwendig erachte, aber nicht in grundsätzlicher Hinsicht vom Sportunterricht in der Abschlussklasse der Berufsschule wegzukommen gedenke. Das Schreiben sei ein reines Informationsschreiben, dessen inhaltliche Umsetzung vom Ausgang des Budgetprozesses abhängig sei. Die Genehmigung des Budgets falle in den Verantwortungsbereich des Parlaments. Bis zur Genehmigung durch den Kantonsrat könne das Schreiben Änderungen erfahren. Das Schreiben sei daher kein Entscheid im Sinne von § 4 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40), sondern ein Steuerungsinstrument im laufenden Budgetprozess, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Daher beruhe auch das Schreiben des Rektors des Berufsbildungszentrums vom 24. Januar 2012 nicht auf einem Beschluss des Regierungsrates, der ein anfechtbarer Entscheid wäre. Es sei eine organisatorische Anordnung, die zwar Züge eines Realaktes und damit eines tauglichen Anfechtungsobjekts trage; auch seien die Lernenden dadurch direkt betroffen. Es sei aber kein taugliches Anfechtungsobjekt, sondern nur eine Vorbereitungsmassnahme im Hinblick auf die beabsichtigte, aber noch nicht genehmigte Massnahme des zuständigen Departements; würde es als Anfechtungsgrundlage betrachtet, würde damit dem Hauptentscheid (Budgetgenehmigung) in staatsrechtlich und gewaltenteilig unzulässiger Weise vorgegriffen. Es bestünden zwar durchaus Anzeichen dafür, dass das Parlament das Budget in der nun vorliegenden Form genehmigen und damit den Sparmassnahmen der Departemente zustimmen werde. Wenn die Departemente oder der Regierungsrat gestützt auf das genehmigte Budget Vollzugshandlungen vornehmen, werde sich die Frage des zulässigen Anfechtungsobjekts erneut stellen. Zurzeit bestehe jedoch kein Raum,
geplante Sparmassnahmen bereits im Vorfeld gerichtlich zu überprüfen.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe damit § 4 VRG/LU willkürlich angewendet. Es sei willkürlich, den Entscheid als Sparvorschlag und Vorbereitungsmassnahme zu bezeichnen; in Tat und Wahrheit werde seit dem 30. Januar 2012 in der Abschlussklasse kein Sportunterricht mehr erteilt; der Entscheid sei also bereits umgesetzt. Zudem sei auch die Auffassung der Vorinstanz willkürlich, Regierungsrat bzw. Departement könnten ohne Genehmigung des Parlaments keinen gültigen Beschluss fassen. Der Regierungsrat habe über die Leistungen des Kantons im Rahmen der Rechtsordnung zu entscheiden; er habe effektiv entschieden, die Sportlektionen zu streichen, woran der Beschluss des Kantonsrates nichts ändere. Das Schreiben vom 20. Dezember 2011 sei daher ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG/LU. Selbst wenn es keinen Verfügungscharakter hätte, wäre es ein Realakt, durch den der Stundenplan der Beschwerdeführer in bundesrechtswidriger Weise abgeändert werde.

3.3 Sachverhaltlich ist davon auszugehen, dass ab Beginn des Frühlingssemesters 2012 in den Abschlussklassen der Berufsschulen zumindest vorläufig keine Sportlektionen mehr durchgeführt werden, während vorher solche Lektionen durchgeführt wurden. Unklar ist, wann und von wem diese Massnahme angeordnet worden ist. Weiter steht fest, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids der Budgetentscheid des Kantonsrats noch nicht gefällt war. In ihren Vernehmlassungen führen Vorinstanz und das BKD aus, der Kantonsrat habe inzwischen das Budget beschlossen und dabei den Abbau der Sportstunden genehmigt. Diese nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangene Entwicklung kann jedoch nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung sein (vgl. E. 1.4 hiervor); sie kann gegebenenfalls - wie auch die Vorinstanz angenommen hat - Gegenstand eines neuen Verfahrens auf kantonaler Ebene bilden.

3.4 Zu prüfen ist somit, ob die beschlossene Streichung der Turn- und Sportlektionen für die hier zu beurteilende Zeit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht war (vgl. E. 4 hiernach); ist dies zu bejahen, muss seine Anfechtung grundsätzlich möglich sein und kann nicht dadurch vereitelt werden, dass Zeitpunkt und Urheber des Entscheids nicht klar sind oder nicht offen gelegt werden. Ist die grundsätzliche Anfechtbarkeit zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Anfechtbarkeit deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um eine "Vorbereitungsmassnahme provisorischer Natur" im Hinblick auf den Budgetentscheid des Parlaments handle (vgl. E. 5 hiernach).

4.
4.1 Die (nachträgliche) Verwaltungsrechtspflege knüpft traditionell an die Verfügung an (vgl. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG; vgl. BGE 128 II 156 E. 3a S. 162). Auch nach § 148 VRG/LU können Entscheide u.a. des Regierungsrates und der Departemente mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. § 4 Abs. 1 VRG/LU lautet unter der Marginalie "Entscheide" wie folgt:
"Ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes (Verfügung, Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil) ergeht, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall
a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt;
b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt;
c. Begehren im Sinne von a und b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt."
Diese Definition des Entscheids in § 4 VRG/LU lehnt sich damit an jene der Verfügung in Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021) an. Zudem müssen aufgrund von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
und 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG ohnehin alle Entscheide, die gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch beim kantonalen Gericht angefochten werden können (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.1 S. 299; 136 II 281 E. 2.1 S. 284). Der kantonalrechtliche Begriff des Entscheids ist daher mindestens so weit auszulegen wie der bundesrechtliche im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, der vom Bundesgericht frei überprüft wird.

4.2 Der Begriff des Entscheids im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG umfasst einerseits die Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, andererseits aber auch das Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG, wie es von der Praxis definiert worden war (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4319; BGE 135 II 22 E. 1.2 S. 24). Entscheidend ist dabei, dass über Rechte und Pflichten mit Rechtsverbindlichkeit entschieden wird, d.h. dass der Entscheid oder die Verfügung die Rechtsstellung des Einzelnen in irgend einer Weise berührt und ihn verbindlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder sonst wie seine Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich festlegt (BGE 138 I 6 E. 1.2 S. 11 f.; 136 I 323 E. 4.4 S. 329; 135 II 22 E. 1.2 S. 24). Kein zulässiges Anfechtungsobjekt stellt demgegenüber eine Verwaltungshandlung oder allgemeine Verwaltungspraxis ohne konkrete Rechtswirkungen dar (BGE 136 II 415 E. 1.1 S. 417; Urteil 2C 330/2007 vom 27. Juli 2007 E. 1.2).

4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG bzw. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG oder § 4 VRG/LU, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 175 f.).

Im Übrigen ist auch für den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Realakten erforderlich, dass die beanstandeten oder beantragten Handlungen "Rechte oder Pflichten von Personen" berühren (vgl. Urteil 2C 330/330/2007 vom 27. Juli 2007 E. 1.3). Das Gleiche gilt für die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV (vgl. BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329 mit Hinweisen).

4.4 Zu prüfen ist somit, ob die Streichung von Sportlektionen geeignet ist, Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Schüler zu berühren.
4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind verwaltungsorganisatorische Anordnungen und verwaltungsinterne Instruktionen keine anfechtbaren Entscheide, weil sie nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger begründen (BGE 136 I 323 E. 4.4 S. 329; 131 IV 32 E. 3 S. 34; 128 I 167 E. 4.2 S. 170 f.; 121 II 473 E. 2b S. 478 f.; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 2692 f. zu Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG; MARKUS MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 98 f.; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, S. 965; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 95 f. zu Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG); dies gilt auch dann, wenn solche Anordnungen mittelbare Auswirkungen auf Private haben, wie etwa die Umbenennung einer Poststelle (BGE 109 Ib 253 E. 1). Die Rechtsprechung lässt indessen die direkte Anfechtung von verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen wie etwa Richtlinien zu, soweit sie geschützte Rechte des Bürgers berühren und Aussenwirkungen entfalten und wenn gestützt darauf keine Verfügungen bzw. Anordnungen getroffen werden, deren Anfechtung möglich und dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 128 I 167 E. 4.3 S. 171
ff. mit Hinweisen, vgl. auch 128 II 156 E. 2c S. 161 f.).
4.4.2 Die gleichen Kriterien gelten für organisatorische Anordnungen im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen (BGE 136 I 323 E. 4.4 S. 329): Anordnungen innerhalb des Grundverhältnisses sind nicht anfechtbar, so zum Beispiel die blosse Zuweisung neuer Aufgaben im Rahmen der bestehenden Anstellung und Pflichtenhefte. Eine anfechtbare Verfügung liegt hingegen vor, wenn das Grundverhältnis berührt wird, wie etwa bei Versetzung auf eine andere Stelle oder Funktion (BGE 136 I 323 E. 4.5-4.7 S. 329 ff.).
4.4.3 Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich der Schule (Urteil 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 3.2 und 3.3, in: ZBl 108/2007 S. 170). Der Schulunterricht und die damit zusammenhängenden Handlungen der Schulorgane sind in besonderem Masse dadurch gekennzeichnet, dass sie weitestgehend in Form von Realhandeln erfolgen und typischerweise einer Anfechtbarkeit nicht zugänglich sind. Interne schulorganisatorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Urteil 2P.215/1990 vom 19. Dezember 1990 E. 2; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 716 f., 719 f.). Eine Rechtsmittelmöglichkeit muss jedoch dann gegeben sein, wenn es um die Rechtsstellung der Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind (Urteil 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 3.2 und 3.3).

Anfechtbar sind nach bundesgerichtlicher Praxis etwa Entscheide über die Zuweisung in eine Sonderschule (BGE 130 I 352), die Nicht-Promotion oder Nicht-Zulassung zu einem Studiengang oder zu Prüfungen (BGE 131 I 467), Prüfungsergebnisse, die promotions- oder prädikatsrelevant sind oder an welche sonst besondere Rechtsfolgen geknüpft sind (BGE 136 I 229; 128 I 288), Entscheide über die organisatorische Anordnung von Prüfungen, wenn sie grundrechtsrelevant sind (BGE 134 I 114) sowie Entscheide über eine beantragte Dispensation vom Schulunterricht (BGE 135 I 79; 119 Ia 178) oder den (vorübergehenden) Schulausschluss (BGE 134 I 153; 129 I 35). Ebenfalls anfechtbar sind sonstige Anordnungen, die in Grundrechte eingreifen, wie das Verbot, bestimmte religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen (BGE 123 I 296), der Entscheid, ein Kruzifix im Schulzimmer aufzuhängen (BGE 116 Ia 252) oder die Zuweisung zu einem Schulhaus einer anderen als der gewünschten Sprache (BGE 122 I 236). Ein anfechtbarer Entscheid muss sodann ergehen, wenn es um den aus Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV abgeleiteten Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg geht (BGE 133 I 156). Das Bundesgericht hat einen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid auch in einem Fall bejaht, in welchem ein
Schüler einem anderen Schulhaus zugewiesen wurde, wodurch sich der Schulweg bedeutend verlängerte und so in erheblicher Weise in das Leben und den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingegriffen wurde (erwähntes Urteil 2P.324/2001 E. 3.4).
4.4.4 Über die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts gibt es in der schweizerischen Rechtspraxis wenig Entscheide. Studienordnungen und Lehrpläne ergehen im Allgemeinen in Form generell-abstrakter Regelungen und sind gegebenenfalls als Erlasse anfechtbar (vgl. BGE 98 Ib 461; Urteile 2P.69/1998 vom 8. März 1999 E. 2b; P.1334/1985 vom 10. Juli 1986 E. 1b, ZBl 88/1987 S. 167; PLOTKE, a.a.O., S. 716). Vorliegend wird jedoch von keiner Seite geltend gemacht, die Streichung der Sportlektionen sei in der Form eines anfechtbaren Erlasses erfolgt.
4.4.5 Geht es um die nicht in Erlassform gekleidete Ausgestaltung des Unterrichts, ist für das Rechtsschutzbedürfnis entscheidend, ob es eine Rechtsnorm gibt, welche den Unterricht regelt und damit einen entsprechenden Anspruch festlegt. Die Anwendbarkeit einer Norm schafft das Verwaltungsrechtsverhältnis, welches das Anfechtungsinteresse begründet (PIERRE MOOR, Droit administratif, Vol. II, 3. Aufl. 2011, S. 41; ALEXANDRE FLÜCKIGER, Régulation, dérégulation, autorégulation: l'émergence des actes étatiques non obligatoires, ZSR 2004 II S. 159 ff., 261 f.). Die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts muss jedenfalls dann zum Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung gemacht werden können, wenn es um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügenden Primarschulunterricht (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV) oder den Anspruch auf Sonderschulung für Behinderte (Art. 62 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV) geht (vgl. Urteile 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1; 2C 913/2008 vom 18. September 2009, in: RtiD 2010 I S. 176; 2C 495/2007 vom 27. März 2008 E. 1.1, in: ZBl 109/2008 S. 494). Abgesehen von diesen Bestimmungen kann die Rechtsordnung Anspruch auf bestimmten Unterricht oder Unterrichtsmaterialien geben (BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 22 zu Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG). Auch bei Beeinträchtigung solcher anderer durch Gesetz zugesicherter Ansprüche muss eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen (erwähntes Urteil 2P.324/2001 E. 3.2).
4.4.6 Für das Eintreten auf ein Begehren um Erlass einer Verfügung oder ein entsprechendes Rechtsmittel muss es sodann genügen, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 S. 300); ob er effektiv besteht, ist alsdann Frage der materiellen Prüfung (vgl. analog zu den Legitimationsvoraussetzungen, die einen Rechtsanspruch voraussetzen [z.B. Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
oder lit. k BGG] BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C 304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 II 113 ).
4.4.7 Vorliegend haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, die Streichung der Sportlektionen verstosse gegen die einschlägigen bundesrechtlichen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an den Berufsschulen [SR 415.022]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EVD vom 1. Juni 1978 über Turnen und Sport an den Berufsschulen [SR 415.022.1]) und kantonalrechtlichen (§ 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2005 über die Berufsbildung und die Weiterbildung [SRL 430]) Vorschriften. Sie haben damit geltend gemacht, der Kanton sei rechtlich verpflichtet, diesen Unterricht durchzuführen, was umgekehrt einen Anspruch der Schüler auf den entsprechenden Unterricht zur Folge haben könnte. Es wird damit in vertretbarer Weise die Verletzung eines Rechtsanspruchs geltend gemacht, wogegen eine Anfechtungsmöglichkeit offen stehen muss.

4.5 Die Beschwerdeführer sind als Schüler an den Berufsschulen von der Streichung der Lektionen besonders berührt, zumindest soweit sie Abschlussklassen besuchen, in denen die Streichung erfolgt; sie müssen deshalb vor der Vorinstanz zur Anfechtung legitimiert sein (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG).

5.
Zu prüfen bleibt, ob es sich anders verhält, weil hier bloss eine "Vorbereitungsmassnahme provisorischer Natur" in Hinblick auf den Budgetentscheid des Kantonsrats vorliege, wie die Vorinstanz angenommen hat.

5.1 Zwar trifft es zu, dass Vorschläge oder Anträge des Regierungsrates zu Handen des Parlaments über das Budget keine anfechtbaren Akte darstellen, weil sie keine Rechte oder Pflichten begründen. Dasselbe gilt für andere vorbereitende Handlungen, welche die Verwaltung in die Lage versetzen sollen, die zu erwartenden Budgetbeschlüsse umzusetzen. Vorliegend wird jedoch der streitige Unterricht seit Beginn des Frühjahrssemesters effektiv nicht mehr erteilt (vgl. E. 3.3 hiervor). In Wirklichkeit hat der Regierungsrat damit nicht bloss Vorbereitungen getroffen, um den zu erwartenden Budgetbeschluss umsetzen, sondern er hat diesen Beschluss bereits - zumindest vorläufig - umgesetzt, bevor er gefällt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, es handle sich um eine blosse Information über eine mögliche Sparmassnahme, die aber noch weiterer Umsetzungshandlungen bedürfte.

5.2 Richtig ist grundsätzlich die Überlegung der Vorinstanz, dass es sich beim Budgetprozess um einen politischen Prozess handelt, in welchen ein Gericht nicht einzugreifen hat. Sodann ist ein genehmigtes Budget oder ein besonderer Ausgabenbeschluss an sich Voraussetzung dafür, dass der Staat überhaupt Ausgaben tätigen darf (HANSJÖRG SEILER, in Richli/Wicki [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 zu § 58; Urteil 2A.166/1997 vom 30. Oktober 1998 E. 3c, in: ZBl 101/2000 S. 371). Liegt kein Budget- oder Ausgabenbeschluss vor, so bedarf es keiner Umsetzungshandlung, um das Geld nicht auszugeben. Ein Beschluss des Regierungsrates, einen bestimmten Geldbetrag mangels Ausgaben- oder Budgetbeschlusses des Parlaments nicht auszugeben, stellt daher grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid dar, weil er keine neue Rechtslage schafft, sondern nur das bestätigt, was ohnehin schon gilt.
Anders verhält es sich jedoch mit gebundenen Ausgaben, das heisst mit Ausgaben, die durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfange nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind (BGE 125 I 87 E. 3b S. 91; Urteil 1P.59/2004 vom 17. August 2004 E. 5.1, in: ZBl 106/2005 S. 238). Solche Ausgaben muss die Regierung auch dann beschliessen, wenn kein Ausgaben- oder Budgetbeschluss des Parlaments vorliegt (vgl. für den Kanton Luzern: § 58 Abs. 2 lit. b KV/LU; HANSJÖRG SEILER, in Richli/Wicki, a.a.O., Rz. 19 zu § 58; in genereller Hinsicht: BGE 124 II 436 E. 10h S. 455; 110 Ib 148 E. 2c S. 156; erwähntes Urteil 2A.166/1997 E. 3c).

5.3 Die Beschwerdeführer haben in vertretbarer Weise geltend gemacht, die streitigen Sportlektionen seien rechtlich vorgeschrieben (vgl. E. 4.4.7 hiervor). Trifft das zu - was im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein wird - so sind die entsprechenden Ausgaben gebunden. Beschliesst der Regierungsrat, die Lektionen zu streichen, so berührt dieser Beschluss die gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten der Schüler bzw. der Schulen und muss somit anfechtbar sein. Dass der Beschluss nur provisorisch für die Dauer bis zum Budgetbeschluss des Parlaments gelten soll, ist unter diesen Umständen unerheblich: Müssen die Ausgaben selbst dann getätigt werden, wenn sie vom Parlament gar nicht bewilligt sind, müssen sie auch getätigt werden, wenn sie noch nicht bewilligt sind.

5.4 Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dass nicht völlige Klarheit besteht, von wem und wann der Beschluss gefasst wurde, die Lektionen zu streichen (vgl. E. 3.3 hiervor), darf sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer auswirken, zumal diese ausdrücklich den Erlass eines anfechtbaren Entscheids beantragt haben.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Beschwerde eintritt und die Vorbringen der Beschwerdeführer materiell beurteilt.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_272/2012
Date : 09. Juli 2012
Published : 27. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Bildung; Kürzung der Pflichtlektionen Turnen und Sport


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  95  99  105  106  110  111
BV: 19  29  29a  62
OG: 84
VwVG: 5  25a  44
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109-IB-253 • 110-IB-148 • 116-IA-252 • 119-IA-178 • 121-II-473 • 122-I-236 • 123-I-296 • 124-II-436 • 125-I-87 • 128-I-167 • 128-I-288 • 128-II-156 • 129-I-35 • 130-I-352 • 131-I-366 • 131-I-467 • 131-IV-32 • 133-I-156 • 133-IV-342 • 134-I-114 • 134-I-153 • 135-I-79 • 135-II-22 • 136-I-229 • 136-I-241 • 136-I-323 • 136-II-113 • 136-II-177 • 136-II-281 • 136-II-415 • 137-I-23 • 137-I-284 • 137-I-296 • 137-I-77 • 138-I-6 • 98-IB-461
Weitere Urteile ab 2000
1P.560/1999 • 1P.59/2004 • 2A.166/1997 • 2C_272/2012 • 2C_304/2009 • 2C_330/2007 • 2C_495/2007 • 2C_770/2011 • 2C_913/2008 • 2C_930/2011 • 2P.215/1990 • 2P.324/2001 • 2P.69/1998
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2001/4319