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1A.29/2003 - 2003-07-09 - Raumplanung und öffentliches Baurecht - -
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.29/2003 /err

Urteil vom 9. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
1. A.G.________,
2. M.G.________,
3. M.C.________,
4. S.D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Boulevard Georges-Favon 13, 1204 Genf,

gegen

M.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,
Einwohnergemeinde Saanen, 3792 Saanen, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2000 reichte die M.________ AG, Gstaad, bei der Einwohnergemeinde (EG) Saanen ein Baugesuch für zwei Mehrfamilienhäuser (Häuser C1 und C2) mit je vier Wohnungen und gemeinsamer Autoeinstellhalle ein. Mit diesem Vorhaben sollte eine Teilfläche des in der Wohnzone W3a gelegenen Teils der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 4305 überbaut werden. Dagegen erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter die Y.________ AG, A. und M.G.________, M.C.________ sowie S.D.________, Einsprache. Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 wies die EG Saanen die Einsprachen ab und erteilte die beantragte Baubewilligung.

Dagegen führten unter anderen die vorerwähnten Einsprecher Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese holte je einen Fachbericht des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) und der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein und führte einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Daraufhin reichte die M.________ AG ein Projektänderungsgesuch ein, mit welchem die Anzahl der nachgesuchten Parkplätze von 25 auf 22 reduziert wurde. Nachdem die BVE zu dieser Projektänderung beim TBA und der OLK ergänzende Fachberichte eingeholt hatte, wies sie die Beschwerden mit Entscheid vom 20. März 2002 ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte die Projektänderung mit Auflagen.
B.
Gegen diesen Entscheid der BVE legten die Y.________ AG, A. und M.G.________, M.C.________ und S.D.________ gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Sie beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der BVE und die Baubewilligung seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Am 16. November 2002 erklärte die Y.________ AG den Abstand. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Y.________ AG als durch Beschwerderückzug erledigt ab, während es die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führen A. und M.G.________, M.C.________ und S.D.________ gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2002 sei aufzuheben und das Baugesuch der M.________ AG vom 15. Dezember 2000 sei abzuweisen. Für den Fall, dass die erhobenen Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig seien, ersuchen sie, die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen.

Die M.________ AG, die EG Saanen und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die BVE hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) teilt in seiner Vernehmlassung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Baugesuchsverfahren auf den Zonenplan vom 21. Dezember 1994 bzw. auf die damals festgelegte Waldgrenze nicht mehr zurückgekommen werden könne. Das Gleiche gelte grundsätzlich auch im Hinblick auf den Biotopschutz. Auf Grund der Lebensraumeinschätzung bestehe kein Anlass, vom Interesse einer der Nutzungsplanung entsprechenden Bebauung der Parzelle abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2003 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Beschwerdegegnerin, Veränderungen am Boden des Baufeldes vorzunehmen.
E.
Den Beschwerdeführern wurde auf ihr Gesuch hin Gelegenheit eingeräumt, sich zu sämtlichen Vernehmlassungen zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2003 halten sie an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren unverändert fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführer haben Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und zugleich ersucht, die Rügen als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, falls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig sei. Dass sie formell einzig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Welches Rechtsmittel zulässig ist, ob vorliegend beide Rechtsmittel ergriffen werden können und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16; 127 II 198 E. 2 S. 201, je mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG in Verbindung mit Art. 97
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 98 lit. g
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
OG), sofern keiner der in Art. 99 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Dies gilt auch für gemischtrechtliche Verfügungen, die sowohl auf kantonalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE 121 II 72 E 1b S. 75; 120 Ib 27 E. 2a S. 29; 118 Ib 381 E. 2a S. 389). Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanzen fällt. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind zudem auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit
hingegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zu Grunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 II 159 E. 1.2 S. 262; 126 II 171 E. 12a S. 173).
2.
Umstritten ist die auf kantonalem Recht beruhende Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser (C1 und C2) und eine Autoeinstellhalle auf einer Teilfläche des der Wohnzone W3 zugewiesenen Teils von Parzelle Nr. 4305. Kantonale Beschwerdeentscheide über Baubewilligungen sind nur insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, als die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und Bewilligungen im Sinne von Art. 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
-24d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) zur Diskussion stehen (Art. 34 Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c.   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d [2] und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Heute: Art. 24-24e.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
RPG) oder ihnen Bundesverwaltungsrecht ausserhalb des Raumplanungsrechts zu Grunde liegt.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung der Koordinationspflicht. Sie begründen ihren Einwand damit, dass die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4305 sehr konkret eine intensive Überbauung der ganzen Parzelle plane. Vorerst werde beabsichtigt, die Häuser A, B, C1, C2, D und E in der Bauzone und die Erschliessungsstrasse am Rande der in der Landwirtschaftszone liegenden anderen Hälfte der Parzelle Nr. 4305 zu erstellen. In einer späteren Phase sei dann die Umzonung des der Landwirtschaftszone zugewiesenen Parzellenteils in die Bauzone vorgesehen, um noch weitere Häuser realisieren zu können. Die Bauherrschaft gehe etappenweise vor und verunmögliche dadurch, die Überbauung in einer Gesamtschau zu beurteilen. Die Baubewilligungsbehörde müsse in die Lage versetzt werden, die geplante Überbauung hinsichtlich Erschliessung, Umweltverträglichkeit, Ästhetik und Eingriff in Natur und Landschaft gesamthaft zu würdigen. Dies könne durchaus im Baubewilligungsverfahren geschehen. Der Pflicht, Zusammenhänge sichtbar zu machen und Massnahmen aufeinander abzustimmen, sei nicht nur im Verfahren der Richt- und Nutzungsplanung, sondern auch der Baubewilligung nachzukommen.
2.1.1 Das eidgenössische Raumplanungsgesetz regelt die Koordinationspflicht in Art. 25a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 25a [1]   Grundsätze der Koordination
  1.   Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
  2.   Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a.   kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.   sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.   holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.   sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
  3.   Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
  4.   Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
RPG. Ihre Verletzung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, wenn beanstandet wird, eine Bewilligung, bezüglich derer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre, sei nicht in die Koordination einbezogen worden (Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 1.2, unter Hinweis auf BGE 127 II 238 E. 3b/bb 273 E. 3 S. 277; 123 II 88 E. 2d S. 95). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik betrifft nicht einen solchen Tatbestand. Ihnen geht es vielmehr um eine Koordination des umstrittenen Bauvorhabens (Häuser C1 und C2) mit allenfalls weiteren Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 4305. Die Pflicht zur einer derartigen Koordination lässt sich jedoch aus Art. 25a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 25a [1]   Grundsätze der Koordination
  1.   Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
  2.   Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a.   kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.   sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.   holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.   sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
  3.   Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
  4.   Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
RPG nicht ableiten. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus bundesumweltrechtlichen Vorschriften (Natur- und Heimatschutz, Waldrecht, Lärmschutz). Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch zu Recht weder auf Art. 25a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 25a [1]   Grundsätze der Koordination
  1.   Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
  2.   Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a.   kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.   sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.   holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.   sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
  3.   Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
  4.   Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
RPG noch auf Bundesverwaltungsrecht ausserhalb des Raumplanungsrechts. Unter diesen Aspekten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit nicht gegeben.
2.1.2 Zu prüfen ist des Weiteren, ob die geltend gemachte Verletzung der Koordinationspflicht gestützt auf die von den Beschwerdeführern genannten Bestimmungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann. Sie berufen sich hierbei auf das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV) sowie auf verschiedene Normen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [5]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
-3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
, Art. 14
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 14   Begriff
  1.   Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
  2.   Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
und Art. 18
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 18   Weitere Zonen und Gebiete
  1.   Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
  2.   Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
  3.   Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG) und des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts (Art. 31
SR 747.201 BSG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 31   Versicherungspflicht
  1.   Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversicherungsnachweis hinterlegt ist. [1]
  2.   Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken:
a.   des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
b.   der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen;
c.   der geschleppten Wasserskifahrer.
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.
  4.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
- 33
SR 747.201 BSG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 33   Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  1.   Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
  2.   Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 [1] können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
 
[1] SR 221.229.1
der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [BSG 131.212], Art. 7 Abs. 4, Art. 54 und Art. 88 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1986 [BauG; BSG 721.0] und Art. 71 Abs. 4
SR 747.201 BSG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 33   Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  1.   Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
  2.   Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 [1] können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
 
[1] SR 221.229.1
des Gesetzes über den Bau und Unterhalt von Strassen vom 2. Februar 1964 [SBG; BSG 732.11]).

Da das bewilligte Bauvorhaben in der Bauzone liegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes nicht zulässig (Art. 34 Abs. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c.   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d [2] und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Heute: Art. 24-24e.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
RPG). Dieses Rechtsmittel ist auch nicht gegeben, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV berufen. Das in dieser Verfassungsnorm ausgedrückte Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens wurde von Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [5]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG übernommen, welcher diese Zielsetzung weiter konkretisiert (Bbl 1997 I S. 246; Martin Lendi, St. Galler Kommentar zu Art. 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV, Rz. 26 ff.). Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV geht somit nicht über das hinaus, was bereits in Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [5]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG zum Ausdruck kommt. Betrifft die haushälterische Nutzung des Bodens im Sinne von Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [5]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG eine Angelegenheit, die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbar ist, so entfällt dieses Rechtsmittel aufgrund des engen Zusammenhangs auch, soweit eine Verletzung von Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV geltend gemacht werden will. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt schliesslich auch nicht zum Zuge, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das umstrittene Bauvorhaben missachte aufgrund der geplanten Erschliessung und einer fehlenden Überbauungsordnung die Pflicht zur Koordination
mit künftigen und teilweise noch ungewissen Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 4305 und verstosse damit gegen kantonales Verfassungs- und Gesetzesrecht. Sofern sich eine im Sinne der Beschwerdeführer verstandene Koordinationspflicht aus den von ihnen hierbei erwähnten Normen überhaupt ableiten lässt, handelt es sich um selbständiges kantonales Recht ohne hinreichend engen Sachzusammenhang zum Bundesverwaltungsrecht. Seine Verletzung kann daher einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
2.2 Die Beschwerdeführer machen sodann die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts ausserhalb des Raumplanungsrechts geltend (Jagdrecht, Natur- und Heimatschutz, Waldrecht). Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 3.1 - 3.4) zulässig und die Beschwerdeführer sind als unmittelbare Nachbarn zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG).
2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, soweit sich die Beschwerdeführer auf Bundesverwaltungsrecht ausserhalb des Raumplanungsrechts berufen. Hingegen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung, soweit sie eine Verletzung der Koordinationspflicht gestützt auf kantonales Recht rügen. Ihre diesbezüglichen Einwände sind daher im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, sofern die Rechtsschrift den hierfür geltenden Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG) genügt. Da sich bei den im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Rügen die Frage stellt, ob sie allein hinsichtlich des Baufeldes C oder der ganzen Parzelle Nr. 4305 zu prüfen sind und dies massgeblich von der geltend gemachten Koordinationspflicht abhängt, sei hier vorweggenommen, dass die Eingabe der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. dazu unten E. 8.1). Entfällt demzufolge eine materielle Auseinandersetzung mit der Koordinationspflicht, sind die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässigen Einwände einzig insoweit zu prüfen, als sie sich gegen das bewilligte Bauvorhaben auf dem Baufeld C mit den Häusern C1 und C2 richten.
3.
Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, wo das Rügeprinzip gilt (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG), ist das Bundesgericht an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
in fine OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Immerhin hat aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Art. 108 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG). Fehlt eine Begründung vollständig, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; 112 Ib 634 E. 2a S. 635).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 18
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 18   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1]
a.   jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b.   Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c.   ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d.   Hunde wildern lässt;
e.   Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f.   Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g.   Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h.   den Jagdbetrieb behindert;
i. [2]   die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
  2.   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
  3.   Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  4.   Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
  5.   Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
 
[1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104).
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Übertretungsstrafnorm, die bei namentlich genannten Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung zur Anwendung gelangt (Art. 18 Abs. 1 lit. a
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 18   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1]
a.   jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b.   Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c.   ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d.   Hunde wildern lässt;
e.   Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f.   Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g.   Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h.   den Jagdbetrieb behindert;
i. [2]   die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
  2.   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
  3.   Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  4.   Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
  5.   Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
 
[1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104).
-h und Abs. 4 JSG). Zur Diskussion steht in solchen Fällen demnach Verwaltungsstrafrecht des Bundes, wobei die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen Sache der Kantone ist (Art. 21 Abs. 1
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 21   Strafverfolgung
  1.   Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.
  2.   Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 [1] oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 [2] vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. [3]
  3.   Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 [4] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [5], das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 [6] oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [7] dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. [8]
 
[1] SR 631.0
[2] SR 641.20
[3] Fassung gemäss Ziff. I 35 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[4] SR 453
[5] SR 455
[6] SR 817.0
[7] SR 916.40
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).
JSG). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern sie in diesem Zusammenhang beschwerdelegitimiert sein sollen. Ihrer erstmals vor Bundesgericht gerügten Verletzung von Art. 18
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 18   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1]
a.   jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b.   Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c.   ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d.   Hunde wildern lässt;
e.   Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f.   Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g.   Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h.   den Jagdbetrieb behindert;
i. [2]   die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
  2.   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
  3.   Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  4.   Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
  5.   Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
 
[1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104).
JSG fehlt jegliche Begründung. Auf diesen Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten.
3.2 Die Beschwerdeführer machen einleitend unter anderem eine Verletzung von Art. 18
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
, Art. 20
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 20  
  1.   Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen. [1]
  2.   Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.
  3.   Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. [2]
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1152; BBl 1995 IV 629).
und Art. 21
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 21 [1]  
  1.   Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
  2.   Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-und Heimatschutz (NHG; SR 451) und von Art. 20
SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Art. 20   Artenschutz
  1.   Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
  2.   Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 [1] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
a.   zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b.   lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
  3.   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen:
a.   wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
b.   für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
  4.   Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten. [2]
  5.   Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG. [3]
 
[1] SR 922.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) geltend. In der Folge setzen sie sich jedoch einzig mit einer angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung von Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
und Art. 18b Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18b [1]  
  1.   Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
  2.   In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).
NHG auseinander. Inwiefern auch die weiteren von ihnen angerufenen Bestimmungen verletzt sein sollen, legen sie mit keinem Wort dar. Auch darauf ist daher mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG).
3.3 Die Beschwerdeführer rügen zudem einleitend eine Verletzung von Art. 5
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 5   Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
  1.   Rodungen sind verboten.
  2.   Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.   das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b.   das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.   die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
  3.   Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
  3bis.   Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisie rung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten. [1]
  4.   Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
  5.   Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
und Art. 17
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 17   Waldabstand
  1.   Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
  2.   Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
  3.   Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Sie begründen jedoch auch in dieser Hinsicht nicht, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Stattdessen berufen sie sich in ihren materiellen Ausführungen auf Art. 10
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
und Art. 13
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
WaG. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 5   Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
  1.   Rodungen sind verboten.
  2.   Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.   das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b.   das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.   die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
  3.   Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
  3bis.   Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisie rung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten. [1]
  4.   Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
  5.   Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
und Art. 17
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 17   Waldabstand
  1.   Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
  2.   Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
  3.   Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
WaG behaupten.
3.4 Nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, Art. 3 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) sei gesetzeswidrig, insoweit er über Art. 13
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
WaG hinausgehe. Ob kantonales Gesetzesrecht einfaches Bundesrecht verletzt, kann einzig im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
OG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden in mehrfacher Hinsicht eine ungenügende bzw. falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Darauf ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit einzutreten, als diese Rügen eine Sache betreffen, die mit diesem Rechtsmittel angefochten werden kann. Das ist nicht der Fall, soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der als verletzt gerügten Koordinationspflicht kritisieren. Insofern sind ihre Einwände im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen (siehe dazu E. 8.2).
4.2 Dem Bundesgericht steht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich eine umfassende Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur offensichtlich unrichtige, unvollständige und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art. 104 lit. b
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
OG; BGE 125 II 29 E. 1d S. 33). Die Überprüfung entspricht damit ungefähr der so genannten Willkürkognition (Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.61, S. 110 f.).
4.3 Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben weder geschützte Hecken noch geschützte Feldgehölze noch andere geschützte Lebensräume im Sinne der Naturschutzgesetzgebung beeinträchtige und deshalb auch unter diesem Gesichtswinkel bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, diese Feststellung sei das Resultat einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts und daher falsch.
4.3.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen vorab auf die Fachmeinung des kantonalen Naturschutzinspektorats abgestützt. So führte dieses in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2000 an die H.________ aus, bei der Fällaktion der Bäume und Hecken auf Parzelle Nr. 4305 handle es sich weder um Wald noch um Hecken oder Feldgehölz gemäss Naturschutzgesetzgebung. Es würden lediglich mehrere Bäume (Fichten, Ahorne und Eschen) gefällt, die weder kantonal noch kommunal geschützt seien. In gleichem Sinne äusserte sich der Vertreter des kantonalen Naturschutzinspektorats auch anlässlich des vom BVE durchgeführten Augenscheins. Dem diesbezüglichen Protokoll ist insbesondere zu entnehmen, dass sich seiner Auffassung nach auf der Baulandparzelle keine streng geschützten Arten befinden würden. Der Artenschutz gemäss Naturschutzgesetzgebung werde daher durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Des Weiteren bestätigte er, dass auf der zu überbauenden Fläche keine Hecken ständen. Naturnahe Hecken und Sträucher befänden sich hingegen weiter hinten auf dem Grundstück. Zu den Bäumen bemerkte der Fachmann, dass ein Durcheinander verschiedener, teilweise nicht einheimischer Arten herrsche und sie im Übrigen weit auseinander stehen würden. Man
könne daher auch nicht von einem Feldgehölz sprechen. Es liege eine parkähnliche Landschaft mit wertvollen Einzelbäumen vor, die aber nicht unter Art. 27 f
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

Art. 27   Übergangsbestimmung zu Art. 166 Abs. 6 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [1]
  1.   In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten:
a.   Durch Einlesen der Papierdokumente entstandene elektronische Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES [2] unterzeichnet sein.
b.   Die für Beglaubigungen von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten:den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers,die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen.
1.   den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers,
2.   die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen.
c.   Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen nicht verwendet werden.
d.   Auf der beglaubigten Kopie ist das Verbal anzubringen, wonach es mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.
  2.   Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nach Absatz 1 Buchstabe b nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers und die Bezeichnung des Handelsregisteramts bestätigt.
  3.   Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im BJ kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen.
 
[1] SR 221.411
[2] SR 943.03
. des kantonalen Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 (NAG; BSG 426.11) fielen. Schliesslich berief sich das Verwaltungsgericht auch auf das von den Beschwerdeführern eingelegte ökologische Fachgutachten der naturaqua PBK vom 31. Januar 2000, woraus sich ebenfalls keine besondere Schutzwürdigkeit des fraglichen Parzellenteils ergebe.
4.3.2 Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet. Entgegen ihrer Behauptung hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Vegetation nicht um schützenswertes Feldgehölz oder schützenswerte Hecken handelt, nicht auf den Zonenplan abgestützt. Vielmehr hat es sich hierbei auf die Fachmeinung des Naturschutzinspektorats berufen und darüber hinaus auch auf das Privatgutachten der naturaqua PBK verwiesen. Der Umstand, dass die kommunal schützenswerten Hecken und Feldgehölze noch nicht in die Zonenpläne aufgenommen worden sind, ist hinsichtlich der Frage, ob die hier zu beurteilende Baufläche als geschützter Lebensraum im Sinne von Art. 18
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
NHG zu qualifizieren ist, ohne Belang. Ist eine solche Anordnung noch nicht erfolgt, unterblieben oder ungenügend, kann eine allenfalls unzulässige Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
und Abs. 1bis NHG auch noch im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18 Rz. 25; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Mai 1996 in URP 1997 Nr. 6 S. 49 ff.). Dies ist vorliegend denn auch geschehen. Die von den Beschwerdeführern zur unterlassenen
zonenplanerischen Anordnung angeführten Belege sind demnach unbehelflich. Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie dem Verwaltungsgericht vorwerfen, es habe die von ihnen ins Recht gelegte Expertise der naturaqua PBK uminterpretiert. Entgegen ihrer Behauptung ergibt sich aus der Expertise nirgends, dass sich der Auftrag in erster Linie auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. 4305 bezogen habe. So wird unter den einleitenden Bemerkungen nebst anderen Parzellen auch die Parzelle Nr. 4305 gesamthaft erwähnt und unter dem Titel "Grundlagen" vermerkt, dass diese vollständig begangen wurde. Dass die Experten der naturaqua PBK die ganze Parzelle Nr. 4305 auf ihre Schutzwürdigkeit im Sinne von Art. 18 ff
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
. NHG überprüft haben, zeigt sich sodann auch in den der Expertise beigelegten Fotos (Anhang 3) und dem Planauszug mit entsprechender Legende (Anhang 2). Dabei weisen weder dieser Planauszug noch die textlichen Ausführungen in der Expertise auf eine besondere Schutzwürdigkeit der für die Überbauung mit den Häusern C1 und C2 vorgesehenen Landfläche hin. Der von den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht hätte gestützt auf den Fachbericht des Naturschutzinspektorats vom 20. November
2002 erkennen müssen, dass die Expertise der naturaqua PBK nicht korrekt durchgeführt worden sei, geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass dieser Fachbericht das Baufeld D und nicht die für die geplanten Häuser C1 und C2 beanspruchte Landfläche betrifft. Aus dem Umstand, dass das Naturschutzinspektorat im Gegensatz zur Expertise der naturaqua PBK das Baufeld D als schützenswerten Lebensraum qualifiziert hat, können die Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese unterschiedliche Beurteilung des Baufeldes D Auswirkungen auf die hier zur Diskussion stehende Landfläche haben soll. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Expertise der naturaqua PBK auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Baufeldes nicht korrekt sein soll, zumal sie in dieser Beziehung im Ergebnis mit dem Fachbericht des Naturschutzinspektorats übereinstimmt. Im Übrigen zeigt die vom Naturschutzinspektorat unter dem Aspekt der Schutzwürdigkeit vorgenommene unterschiedliche Beurteilung des Baufeldes D einerseits und des Baufeldes für die Häuser C1 und C2 andererseits, dass die Fachstelle die konkreten Verhältnisse differenziert gewürdigt hat, was in Anbetracht der
sehr grossen Parzelle denn auch sachgerecht ist. Von einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Feldgehölz und den Hecken kann somit keine Rede sein.
4.4 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass im angefochtenen Urteil keine Ausführungen über wild lebende Tiere (Rehe), die sich bis zum Wald vorwagen würden, gemacht worden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sich in Regenzeiten ein Seelein bilde, wo sich Enten aufhielten.

Der Sachverhalt ist nur insoweit zu erheben, als er für die Beurteilung der Streitsache relevant ist. Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihnen geltend gemachten Feststellungen für das hier interessierende Baufeld C wesentlich sein sollen. Die Äusserung von Frau D.________ über wildlebende Tiere bezog sich offensichtlich auf die Baufläche D (vgl. Beschwerdebeilage act. 32 S. 4 unten, S. 5 sowie die angeheftete Plankopie [Position 1]). Was sodann das Seelein mit Enten betrifft, befindet sich dieses auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Teilfläche von Parz. Nr. 4305 (vgl. Fachgutachten der naturaqua PBK [Beschwerdebeilage act. 15] Anhang 2 [Tümpel temporär] und Auszug aus Zonenplan [Beschwerdebeilage act. 11]). Diese Feststellungen beziehen sich demnach nicht auf das hier zur Diskussion stehende Baufeld für die Häuser C1 und C2. Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf die Expertise der naturaqua PBK von einem Durchgangskorridor für das Wild und andere Tierarten sprechen. Dort wird einzig in allgemeiner Form ausgeführt, dass kleinräumige Strukturen wie in X.________ eine wichtige Rolle als Durchgangskorridore für das Wild und
andere Tiere spielen könnten. Dass ein solcher Durchgangskorridor auf dem Baufeld C besteht, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. Es liegen hierfür auch keine anderweitigen Anhaltspunkte vor. Handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhaltsfeststellungen demnach nicht um solche rechtserheblicher Natur, brauchte das Verwaltungsgericht diese auch nicht in seine Erwägungen einzubeziehen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollen, diese Feststellungen seien aufgrund der Koordinationspflicht wesentlich, weil danach die Parzelle Nr. 4305 als Ganzes und nicht bloss hinsichtlich des Baufeldes C zu beurteilen sei, ist darauf aus den eingangs erwähnten Gründen nicht einzugehen (siehe E. 2.3).
4.5 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine krasse Rechtsverweigerung vor, weil es ihren Antrag auf Edition von Fotos und der Akten in Sachen H.________ gegen die M.________ AG betreffend das Fällen von Bäumen auf Parzelle Nr. 4305 am 30. November 2000 aus Händen der EG Saanen abgewiesen hat.
4.5.1 Eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) begeht eine Behörde nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht in gefordertem Masse tätig wird. So kann eine Rechtsverweigerung etwa darin liegen, dass eine Behörde rechtserhebliche Beweise nicht abnimmt und ihr Entscheid dadurch auf einer fehlenden und mangelhaften Abklärung des Sachverhalts beruht (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 497 f.). Der Anspruch auf Beweisabnahme ergibt sich aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil 6P.170/1998 des Bundesgerichtes vom 31. Mai 1999 E. 1c; BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 115 Ia 97 E. 5b S. 100). Beweise müssen daher nicht abgenommen werden, wenn sie nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Urteil 6P.170/1998 des Bundesgerichtes vom 31. Mai
1999 E. 1c; BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268; 106 Ia 161 E. 2b S. 162;). Der Verzicht auf ein Beweismittel verletzt mithin dann Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung, welche die kantonale Behörde zum Verzicht auf die Erhebung dieses Beweises bewog, sich als willkürlich erweist (Urteil 6P.170/1998 des Bundesgerichtes vom 31. Mai 1999 E. 1c; vgl. BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11).
4.5.2 Das Verwaltungsgericht lehnte die Editionsbegehren mit der Begründung ab, dass der Vorgang betreffend das Fällen von Bäumen in den Vorakten des BVE umfassend dokumentiert sei. Die Edition weiterer diesbezüglicher Akten - soweit solche überhaupt vorhanden seien - erübrige sich daher. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Bei den Akten befinden sich zahlreiche Fotos über die auf Parzelle Nr. 4305 und insbesondere auch auf der Baufläche C gefällten Bäume. Sie verschaffen ein hinreichendes Bild über die entfernte Vegetation. Gestützt darauf und die weiteren im Recht liegenden Akten ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern die von ihnen zur Edition anbegehrten Akten zu neuen rechtserheblichen Erkenntnissen führen könnten. Das Verwaltungsgericht durfte daher diese Begehren abweisen, ohne dadurch eine Rechtsverweigerung zu begehen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
NHG. Diese Bestimmung über die zu treffenden Massnahmen setzt voraus, dass ein schutzwürdiger Lebensraum (Biotop) vorliegt und beeinträchtigt wird. Handelt es sich hierbei um ein Biotop von regionaler oder lokaler Bedeutung, haben die Kantone für dessen Schutz und Unterhalt zu sorgen (Art. 18b Abs. 1
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18b [1]  
  1.   Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
  2.   In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).
NHG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Kantone den bundesrechtlichen Auftrag zum Schutz der Biotope korrekt erfüllen. Doch billigt es den kantonalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe einen Beurteilungsspielraum zu. Demzufolge hat sich das Bundesgericht Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit vorliegend die Frage zu beurteilen ist, ob der zur Diskussion stehende Lebensraum als "Biotop von regionaler oder lokaler Bedeutung" zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht muss insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass die kantonalen und kommunalen Behörden die örtlichen Gegebenheiten im Allgemeinen besser kennen und überblicken (BGE 118 Ib 485 E. 3d S. 490; 116 Ib 203 E. 415 S. 209 = Pra 80 1991 Nr. 132 E. 4b S. 629).
5.2 Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
in Verbindung mit Art. 18b
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18b [1]  
  1.   Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
  2.   In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).
NHG handelt, richtet sich nach Art. 14 Abs. 3
SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Art. 14 [1]   Biotopschutz
  1.   Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
  2.   Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a.   Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b.   Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c.   Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d.   Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e.   Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
  3.   Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a.   der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b.   der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c.   der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d.   der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e.   weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
  4.   Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
  5.   Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
  6.   Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a.   seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b.   seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c.   seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d.   seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
  7.   Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
NHV und den dort angeführten Artenlisten. Darüber hinaus muss für die Bewertung auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden (Hans Maurer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b Rz. 16 - 18). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops setzt spezifisches Fachwissen voraus. Wie erwähnt (oben E. 4.3.1), kam das kantonale Naturschutzinspektorat zum Schluss, dass bei der zur Überbauung vorgesehenen Fläche auf Parzelle Nr. 4305 keine geschützten Arten im Sinne der Naturschutzgesetzgebung beeinträchtigt werden. Auch die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Expertise gelangte zu keinem andern Ergebnis. Unter diesen Umständen ist der fachtechnische Sachverstand des kantonalen Naturschutzinspektorats zu respektieren, was nur eine zurückhaltende Prüfung erlaubt. Eine solche ist umso mehr angezeigt, als die Fachstelle einen Augenschein vorgenommen hat und daher auch über die bei der Würdigung der speziellen örtlichen Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ihr ist somit ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. In diesem
Rahmen ist im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a
SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Art. 14 [1]   Biotopschutz
  1.   Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
  2.   Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a.   Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b.   Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c.   Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d.   Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e.   Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
  3.   Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a.   der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b.   der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c.   der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d.   der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e.   weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
  4.   Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
  5.   Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
  6.   Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a.   seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b.   seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c.   seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d.   seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
  7.   Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
OG zu er-blicken. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 18 ff
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
. NHG rügen, ist ihre Beschwerde somit unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren eine Verletzung von Art. 10
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
und Art. 13
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
WaG geltend. Zur Begründung bringen sie vor, die Waldfeststellung sei nicht kontradiktorisch erfolgt. Da bei der Auflage der Zonenplanrevision der Hinweis auf die Waldfeststellung gefehlt habe, sei diese ungültig. Die Waldfeststellung habe daher auch durch die Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 21. Dezember 1994 nicht in Rechtskraft erwachsen können.
6.2 Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, die Beschwerdeführer hätten gegen diese Genehmigungsverfügung Beschwerde erheben können, falls die Festlegung nach ihrer Auffassung in formeller oder materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Im vorliegenden Baugesuchsverfahren könne diese Festlegung als Bestandteil des Zonenplans nicht mehr in Frage gestellt werden. Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend. Der "Zonenplan und Schutzzonenplan Nr. 2" ist mit der Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung am 21. Dezember 1994 rechtskräftig geworden, so dass er nur ausnahmsweise in einem späteren Anwendungsfall akzessorisch angefochten werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Betroffene beim Planerlass über dessen Inhalt noch nicht Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 123 II 337 E. 3a S. 342; 119 Ib 480 E. 5c S. 486; 116 la 207 E. 3b S. 211; 111 la 129 E. 3d S. 131; 106 la 383 E. 3c S. 387). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollen, sie hätten damals mangels kontradiktorischem Verfahren und wegen fehlendem Hinweis auf die Waldfeststellung gar keine Kenntnis von dieser Festsetzung gehabt und
seien demzufolge gar nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen, sind ihre Einwände somit vorliegend zu prüfen.
6.2.1 Den Genehmigungsvermerken auf dem "Zonenplan und Schutzzonenplan Nr. 2", Teilgebiet Gstaad, ist zu entnehmen, dass dieser nach dem Mitwirkungsverfahren und der Vorprüfung im kantonalen Amtsblatt und im Anzeiger von Saanen publiziert und öffentlich aufgelegt worden ist. Zudem ist daraus ersichtlich, dass ihn der Gemeinderat und die Einwohnergemeinde Saanen nach durchgeführtem Einspracheverfahren zum Beschluss erhoben haben und er danach am 21. Dezember 1994 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt worden ist. Was den Inhalt des damals revidierten Zonenplans betrifft, ergibt sich dieser aus dem dort unter der Legende über die "Festsetzungen zum Zonenplan und Schutzzonenplan" angeführten Text in Verbindung mit der planerischen Darstellung. Die Waldgrenze in/an Bauzonen ist unter dem Titel "Festsetzungen" ausdrücklich erwähnt und die davon erfassten Gebiete sind im "Zonenplan und Schutzzonenplan Nr. 2" entsprechend gekennzeichnet. Im Gegensatz zu anderen Gebieten ist auf der Parzelle Nr. 4305 keine Waldfestsetzung eingetragen.
6.2.2 Die Einwände der Beschwerdeführer gegen diese im Rahmen der Zonenplanrevision vorgenommene Waldfestsetzung sind unbegründet. Der dargelegte Verfahrensablauf zeigt, dass sie durchaus die Möglichkeit hatten, von ihren Mitwirkungsrechten Gebrauch zu machen. Ihre Behauptung, die Waldfeststellung sei nicht kontradiktorisch erfolgt, trifft offensichtlich nicht zu. Ebenso kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf eine Stellungnahme des leitenden Oberförsters der Waldabteilung 2 Frutigen-Obersimmental/Saanen vom 8. Dezember 1998 beziehen und geltend machen, bei der Auflage der Zonenplanrevision habe der Hinweis auf die Waldfeststellung gefehlt. Wie dargelegt, konnte dem öffentlich aufgelegten Zonenplan mit aller Klarheit entnommen werden, dass er auch die Festsetzung der Waldgrenze in/an Bauzonen zum Gegenstand hatte. Es war somit jedermann ohne Weiteres möglich, sich darüber ein Bild zu machen. Unter diesen Umständen bedurfte es daher nicht noch eines zusätzlichen Hinweises auf die im aufgelegten Zonenplan eingetragene Waldfestsetzung. Konnten sich die Beschwerdeführer demnach schon beim Planerlass ein hinreichendes Bild über dessen Inhalt machen und hatten sie damals auch die Möglichkeit zu
intervenieren, sind ihre heute dagegen vorgebrachten Einwände verspätet. Darauf ist daher nicht einzutreten.
6.2.3 Ist der "Zonenplan und Schutzzonenplan Nr. 2" am 21. Dezember 1994 rechtskräftig geworden und gehören danach die auf der Parzelle Nr. 4305 bzw. auf dem Baufeld C gefällten Bäume nicht zum Waldgebiet, bedurfte es entgegen der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2003 an das Bundesgericht neu vorgetragenen Auffassung auch keiner Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 12
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 12   Einbezug von Wald in Nutzungspläne
  Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
WaG (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht 1A.42/2002 vom 15. Januar 2003, E. 3.2).
6.3 Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit der Waldfeststellung geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Edition der Vorakten betreffend Zonenordnung zu Unrecht abgelehnt. Damit hätten sie die Rechtsungültigkeit der Waldfeststellung dokumentieren können. Auch dieser Vorhalt ist unbegründet. Wie dargelegt, gibt bereits der bei den Akten liegende "Zonenplan und Schutzzonenplan Nr. 2" vom 21. Dezember 1994 eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung dieser Frage ab. Dass die dort angeführten Genehmigungsvermerke oder Festsetzungen unzutreffend sein sollen, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Waldfeststellung bedurfte es daher keiner weiteren Akten.
6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit der Revision des "Zonenplans und Schutzzonenplans Nr. 2" auch eine Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
WaG verbunden war. Dieser Nutzungsplan ist in Rechtskraft erwachsen, wobei eine akzessorische Überprüfung desselben vorliegend ausser Betracht fällt. Soweit die Beschwerdeführer eine materielle Verletzung der eidgenössischen Waldgesetzgebung rügen, ist daher darauf nicht einzutreten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann - soweit hier von Belang - einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
OG). Nach Art. 88
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
OG ist dazu nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ist. Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher Interessen oder allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41 E. 5b S. 42 f., je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
OG sind auch Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie die Verletzung von Normen geltend machen, die ausser dem Interesse der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen sind (BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 118 la 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234). Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert
erhoben werden (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG muss in der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 la 362 E. 1b S. 364 f.; 118 la 232 E. 1a S. 234).
8.1 Soweit die Beschwerdeführer eine haushälterische Nutzung des Bodens bestreiten und damit eine Verletzung von Art. 75 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV rügen, verkennen sie, dass sich diese Verfassungsbestimmung an die Behörden von Bund und Kantone richtet, welche raumwirksame Aufgaben zu erfüllen haben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich demnach nicht um ein verfassungsmässiges Individualrecht, so dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen können. Auf diesen Beschwerdepunkt kann daher allein schon aus diesem Grunde auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Im Übrigen genügt die Eingabe der Beschwerdeführer sowohl in dieser Hinsicht als auch bezüglich aller weiteren Einwände den vorerwähnten Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht. Ihren Ausführungen zur Koordinationspflicht, haushälterischen Nutzung des Bodens, angeblich unzulässigen Erschliessung und fehlenden Überbauungsordnung ist weder zu entnehmen, inwiefern es sich bei den von ihnen angerufenen Bestimmungen um nachbarschützende Normen handeln soll, noch inwiefern sich die einzelnen Beschwerdeführer in deren Schutzbereich befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Bauten betroffen sein sollen. Zudem unterlassen es die
Beschwerdeführer darzutun, in welchen verfassungsmässigen Individualrechten und inwiefern sie durch das Bauvorhaben verletzt werden. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehendst in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Rechtsschrift der Beschwerdeführer genügt demnach den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht.
8.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer am kantonalen Verfahren Parteistellung zukam (BGE 118 la 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Allerdings ist auch für die Behandlung von Verfahrensrügen vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die verfassungsmässigen Recht nennt, die verletzt sein sollen. Insofern macht Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
OG keine Ausnahme. Die Beschwerde erfüllt auch in dieser Hinsicht die entsprechenden Anforderungen nicht, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.

Abgesehen davon könnte darauf auch nicht eingetreten werden, weil es nicht angeht, auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorzulegen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Sachverhaltsfeststellungen und damit die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selbst trennen (Urteil 1P.746/2000 des Bundesgerichtes vom 11. Mai 2001, in ZBl 103/2002 S. 365, nicht publizierte E. 2a; BGE 118 la 232 E. 1a S. 235 mit Hinweisen), was sich denn auch vorliegend mit aller Deutlichkeit zeigt: Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt, weil es nur die im Baugesuch erwähnten und nicht auch die zusätzlich geplanten Häuser auf der Parzelle Nr. 4305 in die Beurteilung einbezogen und dadurch die Funktion der Baubewilligungsbehörde eingeschränkt habe. Was die beanstandeten Tatsachenfeststellungen betrifft, beziehen sich diese auf die Erschliessungsstrasse X.________ West und die Auslegung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Juni 2002 in Sachen
M.________ AG gegen Y.________ AG betreffend "Wegmitbenutzungsrecht". All diese Rügen können ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids nicht beurteilt werden. Dasselbe trifft schliesslich auch zu, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK rügen. Das von ihnen geltend gemachte Mitspracherecht zur Erschliessung und Koordination des Gesamtprojekts setzt voraus, dass die umstrittene Baubewilligung für die Häuser C1 und C2 auch in diesem Rahmen zu prüfen ist. Ob dies zutrifft, kann ebenfalls ohne materielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht beantwortet werden.

9.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als staatsrechtliche Beschwerde erfüllt die eingereichte Rechtsschrift die Anforderungen im Sinne von Art. 88
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
OG und Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
OG nicht, so dass sie als solche nicht entgegengenommen werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). Sie haben zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Einwohnergemeinde Saanen hat dagegen als obsiegende Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Saanen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
1A.29/2003 09. Juli 2003 27. Juli 2003 Bundesgericht Unpubliziert Raumplanung und öffentliches Baurecht

Gegenstand -

Gesetzesregister
BSG 31
SR 747.201 BSG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 31   Versicherungspflicht
  1.   Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversicherungsnachweis hinterlegt ist. [1]
  2.   Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken:
a.   des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
b.   der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen;
c.   der geschleppten Wasserskifahrer.
  3.   Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.
  4.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
BSG 33
SR 747.201 BSG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 33   Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  1.   Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
  2.   Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 [1] können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
 
[1] SR 221.229.1
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
EMRK 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EÖBV 27
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

Art. 27   Übergangsbestimmung zu Art. 166 Abs. 6 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [1]
  1.   In Abweichung zu den Artikeln 10 und 13 kann sich die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments zwecks Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2022 nach den nachstehenden Bestimmungen richten:
a.   Durch Einlesen der Papierdokumente entstandene elektronische Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES [2] unterzeichnet sein.
b.   Die für Beglaubigungen von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente enthalten:den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers,die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen.
1.   den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers,
2.   die Bezeichnung des Handelsregisteramts und den Kantonsnamen.
c.   Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym dürfen nicht verwendet werden.
d.   Auf der beglaubigten Kopie ist das Verbal anzubringen, wonach es mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.
  2.   Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nach Absatz 1 Buchstabe b nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Inhaberin oder des Inhabers und die Bezeichnung des Handelsregisteramts bestätigt.
  3.   Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im BJ kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen.
 
[1] SR 221.411
[2] SR 943.03
JSG 18
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 18   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1]
a.   jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b.   Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c.   ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d.   Hunde wildern lässt;
e.   Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f.   Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g.   Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h.   den Jagdbetrieb behindert;
i. [2]   die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
  2.   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
  3.   Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  4.   Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
  5.   Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
 
[1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104).
JSG 21
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz

Art. 21   Strafverfolgung
  1.   Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.
  2.   Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 [1] oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 [2] vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. [3]
  3.   Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 [4] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [5], das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 [6] oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [7] dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. [8]
 
[1] SR 631.0
[2] SR 641.20
[3] Fassung gemäss Ziff. I 35 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
[4] SR 453
[5] SR 455
[6] SR 817.0
[7] SR 916.40
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).
NHG 18
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18  
  1.   Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
  1bis.   Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. [1]
  1ter.   Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. [2]
  2.   Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
  3.   Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
  4.   Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
 
[1] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
NHG 18 b
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 18b [1]  
  1.   Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
  2.   In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).
NHG 20
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 20  
  1.   Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen. [1]
  2.   Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.
  3.   Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. [2]
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1152; BBl 1995 IV 629).
NHG 21
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Art. 21 [1]  
  1.   Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
  2.   Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).
[2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
NHV 14
SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Art. 14 [1]   Biotopschutz
  1.   Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
  2.   Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a.   Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b.   Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c.   Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d.   Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e.   Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
  3.   Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a.   der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b.   der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c.   der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d.   der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e.   weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
  4.   Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
  5.   Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
  6.   Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a.   seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b.   seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c.   seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d.   seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
  7.   Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
NHV 20
SR 451.1 NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Art. 20   Artenschutz
  1.   Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
  2.   Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 [1] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
a.   zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b.   lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
  3.   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen:
a.   wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
b.   für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
  4.   Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten. [2]
  5.   Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG. [3]
 
[1] SR 922.0
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
OG 84OG 88OG 90OG 97OG 98OG 99OG 103OG 104OG 105OG 108OG 114OG 156OG 159 RPG 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [5]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 14
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 14   Begriff
  1.   Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
  2.   Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG 18
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 18   Weitere Zonen und Gebiete
  1.   Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
  2.   Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
  3.   Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 24 d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 25 a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 25a [1]   Grundsätze der Koordination
  1.   Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
  2.   Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a.   kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.   sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.   holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.   sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
  3.   Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
  4.   Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
RPG 34
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 34 [1]   Bundesrecht
  1.   Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a.   Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b.   die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c.   Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d [2] und 37a. [3]
  3.   Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Heute: Art. 24-24e.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
SBG 71 VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
WaG 5
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 5   Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
  1.   Rodungen sind verboten.
  2.   Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.   das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b.   das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.   die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
  3.   Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
  3bis.   Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisie rung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten. [1]
  4.   Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
  5.   Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
WaG 10
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 10   Waldfeststellung
  1.   Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
  2.   Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [1] über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a.   in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.   ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. [2]
  3.   Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. [3]
 
[1] SR 700
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
WaG 12
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 12   Einbezug von Wald in Nutzungspläne
  Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
WaG 13
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 13   Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen [1]
  1.   Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. [2]
  2.   Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
  3.   Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 43974425).
WaG 17
SR 921.0 WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz

Art. 17   Waldabstand
  1.   Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
  2.   Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
  3.   Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).
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