Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 916/2018
Urteil vom 9. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Homayoon Arfazadeh,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ GmbH,
3. D.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und/oder Rechtsanwalt Daniel Bloch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 2. Oktober 2018 (BZ 2018 43).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 4. Mai 2008 schlossen die E.________ Company, U.________, Iran, als Verkäuferin und die F.________ AG, V.________ (ZG), als Käuferin einen Rahmenkaufvertrag ("Sale Contract xxx") über die Lieferung von Öl mit einer Mindestmenge von "720'000 MT" pro Jahr ab. Am 23. Juli 2008 vereinbarten die E.________ Company und die G.________ AG, V.________ (ZG), dass der Vertrag auf Seiten der F.________ AG auf die G.________ AG übertragen werde und diese fortan die Käuferin sei. Laut einer weiteren Vertragsänderung zwischen der E.________ Company und der G.________ AG war das Öl ab 8. Dezember 2008 nach Lieferung zu bezahlen, aber mittels einer Garantie sicherzustellen. Am 15. Dezember 2008 stellte die F.________ AG zugunsten der E.________ Company eine Garantie für die Verpflichtungen der G.________ AG aus dem Rahmenkaufvertrag aus. Die Garantie konnte durch die F.________ AG binnen dreissig Tagen mit schriftlicher Mitteilung gekündigt werden und sollte spätestens am 27. November 2009 auslaufen. Die Zahlungen erfolgten fortan nach Lieferung (sog. "open account"; ohne Vorauszahlung oder "Letter of Credit").
A.b. Am 15. Juni 2009 wurde die G.________ AG darüber informiert, dass neu die H.________ Company das iranische Ölgeschäft tätige und die Verträge von der E.________ Company übernehme.
A.c. Am 18. Juni 2009 schlossen die A.________ Limited, Malaysia ("A.________"), als Tochtergesellschaft der H.________ Company und die F.________ AG einen Vertrag über die "Juni-Cargo-Lieferung". Am 25. Juni 2009 bat die F.________ AG die A.________ darum, diesen Vertrag auf die G.________ AG zu übertragen. Gleichentags stellte sie zur Sicherung der Zahlung einen "Letter of Undertaking" zugunsten der A.________ aus. Die A.________ erklärte ihr Einverständnis mit der Übertragung, bestand aber darauf, dass die F.________ AG weiterhin in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages hafte. Daraufhin setzte die A.________ Sàrl, W.________ (VD), den neuen Vertrag mit der G.________ AG als Käuferin auf. Nachdem das Geschäft auf die G.________ AG übertragen worden war, kaufte die F.________ AG die Öllieferung am selben Tag, dem 25. Juni 2009, von der G.________ AG zurück und verkaufte sie tags darauf an die I.________ SA. Am 27. Juni 2009 wurde das Öl verschifft. Am 7., 14. und 15. Juli 2009 sandte die A.________ über die A.________ Sàrl Rechnungen an die G.________ AG, worauf diese der A.________ am 24. Juli 2009 EUR 1 Mio. des gesamten Kaufpreises zahlte. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
A.d. Am 4. Juli 2012 reichte die A.________ beim Kantonsgericht Zug gegen die F.________ AG eine Teilklage über EUR 500'000.-- ein. Am 23. Juli 2012 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die F.________ AG den Konkurs. Das Konkursamt nahm die A.________ mit einer Forderung von Fr. 28'602'466.55 in den Kollokationsplan vom 16. September 2014 auf. Auch die Forderungen von B.________, der C.________ GmbH, der J.________ AG und der D.________ AG wurden kolloziert. Bereits mit Verfügung vom 22. Mai 2014 war das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
B.
B.a. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichten B.________, die C.________ GmbH, die J.________ AG und die D.________ AG beim Kantonsgericht Zug gegen die A.________ eine Kollokationsklage ein. Sie beantragten, die im Konkurs der F.________ AG in Liquidation zugelassene Forderung der A.________ im Betrag von Fr. 28'602'466.55 vollständig aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Auf die erfolglose Vergleichsverhandlung folgte ein doppelter Schriftenwechsel; am 21. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung stand.
B.b. Am 14. März 2018 liess die A.________ Limited (mit Sitz in Malaysia) mitteilen, dass sie die kollozierte Forderung am 2. März 2018 an die A.________ Sàrl (mit Sitz in W.________ (VD)) abgetreten habe und Letztere hiermit in den Prozess eintrete.
B.c. Mit Entscheid vom 20. April 2018 strich der Einzelrichter am Kantonsgericht die im dritten Rang unter der Ordnungsnummer 20 kollozierte Forderung der A.________ von Fr. 28'602'466.55 im Kollokationsplan. Auf die Klage der J.________ AG trat der Einzelrichter nicht ein.
B.d. Vergeblich gelangte die A.________ Sàrl an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2018 ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde wendet sich die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Zulassung ihrer Forderung von Fr. 28'602'466.55 im dritten Rang im Kollokationsplan des Konkurses der F.________ AG in Liquidation zu bestätigen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Gestützt auf den entsprechenden Antrag erteilte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde hinsichtlich der Kollokation die aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfügung vom 3. Dezember 2018).
C.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2. Bei der Anfechtung der Kollokation eines Konkurrenten (Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
beschriebene Rechtsfrage sei von grosser praktischer Relevanz, weil es nicht selten vorkomme, dass eine Konzerngesellschaft Verpflichtungen garantiere, an denen sie indirekt oder direkt interessiert oder beteiligt ist, auch wenn sie von einer anderen Gesellschaft der Gruppe eingegangen wurden. Allein aus der (angeblich) praktischen Bedeutung einer Rechtsfrage folgt nicht, dass mit ihrer Beantwortung auch die einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts auf dem Spiel steht, wie die Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.4. Als zutreffendes Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt damit nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.5. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
3.
Mit Blick auf die Kollokation der streitigen Forderung von rund Fr. 28 Mio. im Konkurs der F.________ AG in Liquidation dreht sich die Auseinandersetzung vor Bundesgericht nur mehr um den "Letter of Undertaking", den die F.________ AG am 25. Juni 2009 zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ausstellte, um die Bezahlung der Erdöllieferung zu sichern (s. Sachverhalt Bst. A.c).
3.1. Will der Gläubiger die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Kollokationsklage gegen den Gläubiger richten (Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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Liquidation des Konkursiten teilnimmt (BGE 119 III 84 E. 2b S. 85 mit Hinweisen). Hier sind die Parteien darüber entzweit, ob der Beschwerdeführerin gegen die F.________ AG in Liquidation gestützt auf den "Letter of Undertaking" der F.________ AG vom 25. Juni 2009 eine Forderung zusteht.
3.2. Das Obergericht beschreibt den Inhalt der streitigen Passage im "Letter of Undertaking" wie folgt: Die F.________ AG gebe zugunsten der A.________ für den Betrag von USD 32 Mio. mit Bezug auf den Vertrag vom 18. August [recte wohl: Juni] 2009 (s. Sachverhalt Bst. A.c) gemäss Fax vom 19. Juni 2009 und auf alle nachfolgenden Änderungen zu diesem Vertrag zwischen der F.________ AG und der A.________ eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung ab. Die Vorinstanz schliesst sich der unbestritten gebliebenen Beurteilung des Kantonsgerichts an, wonach diese Erklärung als selbständige Garantie im Sinne von Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
F.________ AG nur eine Kopie (und nicht drei Kopien) ihrer Rechnung und der den Cargo betreffenden Frachtpapiere sandte, dass sie die Rechnung nicht handschriftlich unterschrieb und dass sie keinen "Letter of Indemnity" ausstellte. Damit habe die A.________ die Voraussetzungen im "Letter of Undertaking" nicht vollständig erfüllt, weshalb der Garantiefall nicht eingetreten sei.
Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die erste Instanz den Grundsatz der Dokumentenstrenge bei Bankgarantien zu Unrecht auf den "Letter of Undertaking" angewendet habe, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Allein der Umstand, dass die F.________ AG keine Bank ist und es sich bei der G.________ AG und der F.________ AG um nahestehende Gesellschaften handelt, könne nicht dazu führen, dass das Prinzip der Dokumentenstrenge nicht angewendet werden darf. Die A.________, die F.________ AG und die G.________ AG hätten sich bewusst für diese Konstellation entschieden und damit auch bewusst die damit einhergehenden Rechtsfolgen - wie die Anwendung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge - "miteingeschlossen".
In der Folge widerspricht das Obergericht dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach sich die F.________ AG dem Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs aussetze, weil sie den Cargo abgenommen und versehen mit einer Kopie (und nicht den Originaldokumenten) weiterverkauft habe, womit die "strikte Übereinstimmung" mit den formellen Bedingungen des "Letter of Undertaking" überflüssig und zwecklos geworden sei. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die F.________ AG am 30. Juni 2009 zugunsten der I.________ SA einen "Letter of Indemnity" ausstellen müssen, weil die Original-Frachtpapiere fehlten. Dieser "Letter of Indemnity" sei ausgestellt worden, bevor die I.________ SA am 2. Juli 2009 den Kaufpreis bzw. 95 % davon bezahlte. Der Besitz dieser Urkunden sei für die F.________ AG also notwendig gewesen, um rechtsgültig über den Cargo verfügen zu können. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass die Original-Frachtpapiere mit dem Weiterverkauf der Ware überflüssig und zwecklos geworden seien.
"Nicht erwiesen" ist laut Vorinstanz, dass bei der F.________ AG und der G.________ AG dieselben Personen angestellt gewesen waren und dass diese regelmässig über den Status der Lieferung des Cargos informiert wurden, weshalb die F.________ AG gewusst habe, dass die Ladung ordnungsgemäss geliefert worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die F.________ AG das Fehlen der formalen Dokumente nie bemängelt habe, hält die Vorinstanz entgegen, dass die F.________ AG gegenüber der A.________ nicht aus dem Kaufvertrag, sondern nur aus dem "Letter of Undertaking" verpflichtet gewesen sei. Da die A.________ bis zum Ablauf des "Letter of Undertaking" am 25. August 2009 weder die drei Original-Frachtbriefe noch einen "Letter of Indemnity" vorlegte, habe sich die F.________ AG auf den Ablauf des "Letter of Undertaking" berufen und die Garantieleistung verweigern können, ohne das Fehlen der formalen Dokumente bei der A.________ zu bemängeln.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin legt zunächst dar, weshalb der Grundsatz der Dokumentenstrenge in einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, keine Berechtigung habe und weshalb die F.________ AG, die nicht nur Garantin, sondern auch Käuferin und (Wieder-) Verkäuferin des Cargos war, keinerlei Grund hatte, sich der Auslösung der Garantie zu widersetzen, zumal sie die Lieferung des Erdöls in der vereinbarten Menge und Qualität festgestellt und die Ware mit Erfolg und Gewinn weiterverkauft hatte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich aber darauf, die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht zu schildern. Dass sich der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vertrüge, macht sie nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden.
3.3.2. In der Folge erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb sich die F.________ AG unter den gegebenen Umständen offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie die vereinbarte Garantieleistung mit dem Einwand verweigere, dass eine rein formelle Bedingung - die Ausstellung eines "Letter of Indemnity" - nicht erfüllt sei. Soweit es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, liege jedenfalls eine willkürliche Würdigung der Tatsachen vor, da die Vorinstanz den Sachverhalt völlig verkenne. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Ob eine bestimmte Verhaltensweise gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.3.3. Mit Blick auf den angeblichen, vom Obergericht willkürlich verkannten Rechtsmissbrauch argumentiert die Beschwerdeführerin, die F.________ AG habe die Ware mit Erfolg und Gewinn weiterverkauft und deshalb ganz genau gewusst, dass die Ausstellung eines "Letter of Indemnity" nicht mehr entscheidend dafür war, dass ihre Zahlungspflicht wirksam wurde. Dies verkenne die Vorinstanz. Sie schütze den offenbaren Rechtsmissbrauch der F.________ AG und fälle so einen willkürlichen Entscheid. Indem das Obergericht eine Parallele zum "Letter of Indemnity" ziehe, den die F.________ AG zugunsten der I.________ SA ausstellte, verfalle es in Willkür, denn über die Geschäftsbeziehungen zwischen der F.________ AG und der I.________ SA sei nichts bekannt.
Das Argument geht fehl. Gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen, die sich die Vorinstanz zu eigen macht, musste die Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme der Garantie einen "Letter of Indemnity" beibringen, weil sie die Frachtpapiere nicht wie vereinbart vorgelegt hatte. Die Beschwerdeführerin stellt diesen Zusammenhang nicht in Abrede. Der angefochtene Entscheid gibt auch Aufschluss darüber, weshalb die F.________ AG auf die Original-Frachtpapiere angewiesen war: Die F.________ AG habe ihrerseits zugunsten der I.________ SA einen "Letter of Indemnity" ausstellen müssen, weil die Originaldokumente fehlten (E. 3.2). Angesichts dessen kann entgegen dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass über die Geschäftsbeziehungen zwischen der F.________ AG und der I.________ SA überhaupt nichts bekannt ist.
3.3.4. Zur Begründung ihres Willkürvorwurfs macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, dass die F.________ AG auch von der G.________ AG keinen "Letter of Indemnity" verlangt habe, als sie den Cargo von ihr zurückkaufte. Unbestrittenermassen habe die F.________ AG eine Teilzahlung von EUR 1 Mio. geleistet, ohne je einen "Letter of Indemnity" erhalten zu haben.
Auch damit vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, warum der "Letter of Indemnity", den die Beschwerdeführerin laut Garantieabrede anstelle der (fehlenden) Frachtpapiere vorlegen musste, für die Inanspruchnahme der Garantie der F.________ AG nicht mehr entscheidend gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin weist lediglich darauf hin, dass auch beim (Rück-) Kauf des Cargos durch die F.________ AG ein "Letter of Indemnity" der G.________ AG erforderlich gewesen wäre, da die F.________ AG zu ihr, der Beschwerdeführerin, keine direkte Beziehung gehabt habe. An anderen Stellen ihres Schriftsatzes betont sie allerdings, dass die G.________ AG eine Tochtergesellschaft der F.________ AG sei und Letztere das ganze Rohstoffgeschäft koordiniert und kontrolliert habe. Weshalb die F.________ AG in dieser Situation trotzdem auf einen "Letter of Indemnity" ihrer Tochtergesellschaft angewiesen sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3.3.5. Sodann äussert die Beschwerdeführerin ihr Befremden darüber, dass die F.________ AG selbst die Leistung der Garantie nicht mit dem Einwand verweigert habe, dass ein "LoU" [recte wohl: "Letter of Indemnity"] fehle. Erst im vorliegenden Kollokationsprozess, fünf Jahre später, sei das Argument vorgebracht worden. Ausserdem habe die I.________ SA der F.________ AG den Kaufpreis für den Cargo schon am 2. Juli 2009 und damit lange vor Ablauf der Garantie am 25. August 2009 bezahlt. Nachdem die F.________ AG die Ware erfolgreich weiterverkauft habe, sei sie unter dem Blickwinkel von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, aus welchem Grund die F.________ AG dazu verpflichtet gewesen sein soll, sie vor Ablauf der Garantiefrist auf das Fehlen der im "Letter of Undertaking" vereinbarten Voraussetzungen hinzuweisen. Der angefochtene Entscheid fusst auf der Erkenntnis, dass die F.________ AG gegenüber der A.________ nicht aus dem Kaufvertrag, sondern nur aus dem von ihr zugunsten der A.________ ausgestellten "Letter of Undertaking" verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die F.________ AG sei gegenüber der A.________ in Wirklichkeit eine kumulative Schuldübernahme eingegangen, weil sie die ganze Transaktion beherrscht und den ursprünglichen Vertrag mit der A.________ ausgehandelt, abgeschlossen und nach der Abtretung an die G.________ AG wieder von dieser übernommen habe. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Qualifikation des "Letter of Undertaking" als selbständige Garantie im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beanstandete. Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt ihre verfassungsmässigen Rechte verletze, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Bleibt es aber dabei, dass sich
die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz abfand, so ist es ihr verwehrt, die Frage nach der Qualifikation des "Letter of Undertaking" dem Bundesgericht zur Beurteilung zu unterbreiten: Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs; s. dazu BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen; Urteil 4A 32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1).
3.3.6. Als willkürlich tadelt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht erwiesen sei, dass die Angestellten der G.________ AG Angestellte der F.________ AG seien und Letztere deshalb gewusst habe, dass die Ladung vertragsgemäss geliefert worden war. Der ersten Instanz folgend räume das Obergericht selbst ein, sie, die Beschwerdeführerin, habe wissen müssen, dass die G.________ AG weder über das Personal noch über die finanziellen Mittel verfügte, um die Transaktion in eigener Regie durchzuführen, und dass das Geschäft durch F.________ AG orchestriert war.
Allein damit kommt die Beschwerdeführerin nicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung auf. In den fraglichen Passagen fasst die Vorinstanz lediglich den erstinstanzlichen Entscheid zusammen. Davon, dass sich das Obergericht der erstinstanzlichen Beurteilung anschliesst, kann nicht die Rede sein. Abgesehen davon geht es in der fraglichen Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids nicht um den Vorwurf, dass sich die F.________ AG rechtsmissbräuchlich auf die formellen Bedingungen des "Letter of Undertaking" vom 25. Juni 2009 berufe, sondern um die Frage, ob der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________ AG gestützt auf deren Vertrag mit der G.________ AG eine Forderung zusteht. Übrig bleibt somit nur mehr die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, schon die blosse Lektüre des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts zeige ohne jeden möglichen Zweifel, dass die F.________ AG über alle Etappen der von ihr beherrschten Transaktion unterrichtet war, und es verstehe sich von selbst, dass die F.________ AG von der A.________ die verschiedenen Rechnungen und Mitteilungen und auch die Transport- und Lieferdokumente erhielt, aus dem einfachen Grund, weil sie selbst diese Informationen an die I.________ SA habe weiterleiten
müssen. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Nach alledem steht fest, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Monn