Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 618/2015; 4A 634/2015

Urteil vom 9. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Philippe Nordmann und Dr. Maurice Courvoisier,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerden gegen den "Vorentscheid" und das
"Urteil" des "Schiedsgerichts" mit Sitz in Wolfhalden
vom 5. Oktober 2015 bzw. 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (im Folgenden: A.________; Beschwerdeführerin und Schiedsbeklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, welche die Herstellung, den Vertrieb und die Verwertung von Vitaminen, Feinchemikalien, Wirkstoffen und verwandten Produkten im Rahmen des A.________-Konzerns bezweckt.
B.________ (Beschwerdegegnerin 1 und Schiedsklägerin), ebenfalls wohnhaft in U.________, ist eine ehemalige Arbeitnehmerin der A.________.
Die Parteien streiten sich darüber, ob und in welchem Umfang B.________ aus dem aufgelösten Arbeitsverhältnis Forderungen gegenüber der A.________ zustehen.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 3. September 2015 wandte sich C.________ (Beschwerdegegner 2) als "Vertreter" von B.________ an die A.________ und informierte diese, dass am 17. August 2015 beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Klage betreffend Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die A.________ eingereicht worden sei. Nebst diversen Ausführungen zum umstrittenen Sachverhalt enthielt das Schreiben am Schluss der dritten und zu Beginn der vierten Seite folgende Ausführungen:

"Mit dem Arbeitsvertrag, in dem ausdrücklich das anzuwendende Recht angeführt ist und es im vorliegenden Fall um eine schiedsfähige Streitsache geht, ist das IPRG anzuwenden. Danach können Richter von den Parteien ernannt werden. Herr Dietmar Morscher, Strasse V.________, 9427 Wolfhalden, hat bereits Erfahrung in der Schiedsgerichtsbarkeit und wird deshalb als Schiedsrichter vorgeschlagen. Widerspricht die A.________ AG nicht bis zum 15. Sept. 2015 wird die Klage an Herrn Dietmar Morscher zur Verhandlung weitergeleitet."

Die A.________ AG reagierte nicht auf dieses Schreiben.

B.b. Am 16. September 2015 wurde der A.________ ein vom gleichen Tag datiertes und von Dietmar Morscher mit Wohnsitz in Wolfhalden unterzeichnetes Schreiben zugestellt. Darin gab sich dieser als "Schiedsgericht" aus und äusserte sich wie folgt:

"Herr C.________ als Bevollmächtigter von Frau Dr. B.________ hat beiliegendes Anschreiben an Sie mit der beiliegenden Klage an mich weitergereicht. Da Sie der Schiedsvereinbarung nicht widersprochen haben, bin ich damit beauftragt in der Sache zu entscheiden. Deshalb werden Sie hiermit aufgefordert bis zum 27.09.2015 schriftliche Stellung zu der Klage zu nehmen, insbesondere ob die A.________ AG es in Erwägung zieht Frau Dr. B.________ vertragsgemäss weiter zu beschäftigen."

Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte die A.________ Dietmar Morscher mit, dass sie sich durch den Schiedsauftrag von Herrn C.________ nicht gebunden fühle, sich auf ein entsprechendes Verfahren nicht einlasse und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestreite.
Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte Dietmar Morscher der A.________ mit, dass der "Gerichtstermin " auf den 5. Oktober 2015 festgelegt werde.
Darauf reagierte die A.________ mit Schreiben vom 24. September 2015, in dem sie Dietmar Morscher mitteilte, dass für ein Schiedsverfahren keinerlei Grundlage bestehe und die Angelegenheit vielmehr vor den ordentlichen Gerichten rechtshängig sei.
Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag teilte die A.________ auch C.________ als "Vertreter" von B.________ mit, dass sie sich auf ein Schiedsverfahren nicht einlasse und überhaupt die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestreite.
Nach einem weiteren Schreiben von C.________ sah sich die A.________ veranlasst, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 abermals zu bestreiten.

B.c. Am 9. Oktober 2015 ging bei der A.________ ein als "Vorentscheid" betiteltes, vom 5. Oktober 2015 datiertes und von Dietmar Morscher unterzeichnetes Schreiben mit folgenden Ausführungen ein:

"Vorentscheid

Es sind heute am 05.Okt.2015 erschienen um 17 Uhr 30:

Der Herr Schiedsrichter, Dietmar Morscher.
Die Protokollführerin, Frau D.________.

Von der klagenden Partei:
Frau Dr. B.________ und der
Bevollmächtigte Herr B.________.

Von der beklagten Partei ist niemand erschienen.

Hiermit ergeht folgender Vorentscheid:

1. Das Schiedsgericht mit Schiedsrichter Dietmar Morscher ist zuständig.

Begründung:

Die beklagte Partei rügt, dass vor einem Schiedsgericht verhandelt wird, begründet dies jedoch nicht. Dagegen hat die klagende Partei klar begründet, weshalb in diesem Fall nicht vor einem staatlichen Gericht geklagt werden kann und damit ein Schiedsgericht zuständig ist.

(...)

Mit Schreiben vom 03.09.2015 hat die klagende Partei eine Schiedsvereinbarung mit Frist zum 15.09.2015 durch Einschreiben mitgeteilt. Dieser wurde innerhalb der Frist nicht widersprochen, weshalb die klagende Partei Klage am Schiedsgericht eingereicht hat.

(...)

Die klagende Partei hat der beklagten Partei eine Frist bis zum 15.09.2015 gestellt, um den Schiedsrichter ablehnen zu können. Nach Art. 178
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG genügt zur Vereinbarung eine schriftliche Mitteilung, selbst durch einfaches Fax oder Telex. Keine Reaktion darauf bedeutet eine stillschweigende Zustimmung. Die Beklagte Partei hat jedoch verspätet Widerspruch und dazu auch noch vor der unzuständigen Stelle unbegründet und damit unbeachtlich eingelegt.

(...)

Die Einrede der Unzuständigkeit ist verspätet und nicht nachvollziehbar erfolgt und damit nichtig.

(...)."

Mit "Urteil " vom 14. Oktober 2015 "verpflichtete " Dietmar Morscher die A.________ schliesslich zu einer Zahlung in der Höhe von Fr. 2'054'776.87 an B.________.

C.
Mit Beschwerden in Zivilsachen vom 5. November 2015 bzw. 18. November 2015 beantragt die A.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass der "Vorentscheid " vom 5. Oktober 2015 bzw. das "Urteil " vom 14. Oktober 2015 nichtig seien, eventualiter seien diese aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde gegen das "Urteil" die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In der Folge reichten C.________ und B.________ mehrere, teilweise gemeinsam, teilweise nur von C.________ unterzeichnete Eingaben ein, aus denen sich ergibt, dass sie sich gegen die beantragte Nichtigerklärung stellen. In der Eingabe vom 12. Dezember 2015 informierten die beiden das Bundesgericht darüber, dass B.________ die umstrittenen Forderungen aus Arbeitsvertrag an C.________ abgetreten habe.
Dietmar Morscher reichte am 16. Dezember 2015 eine Vernehmlassung ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Es gingen Replik- und Duplikschriften ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Beschwerde gegen das "Urteil " vom 14. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt.
In der Folge stellten B.________ und C.________ Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 5. Januar 2015 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wiedererwägungsweise bestätigt und den Parteien mitgeteilt, dass die Präsidentin aus persönlichen Gründen von einer weiteren Teilnahme an den beiden Beschwerdeverfahren verhindert ist, womit sich die Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweisen.
In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2016 stellten B.________ und C.________ sinngemäss erneut ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch, die erteilte aufschiebende Wirkung sei erneut in Wiedererwägung zu ziehen, gegenstandslos.

2.
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren 4A 618/2015 und 4A 634/2015 zu vereinigen, zumal die beiden Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen.

3.

3.1. Die Beschwerden richten sich gegen angebliche Schiedssprüche eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz. Beide Parteien hatten im Zeitpunkt des umstrittenen Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz. Weder mit der angeblichen Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
. IPRG) anwendbar sein sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
ZPO [SR 272]). Es finden damit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
. ZPO) Anwendung, wobei sich - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird - am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts ändern würde, wenn das 12. Kapitel des IPRG anwendbar wäre. Soweit es sich beim "Vorentscheid" vom 5. Oktober 2015 bzw. beim "Urteil" vom 14. Oktober 2015 um gültige Schiedssprüche handelte, unterliegen diese der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG), ersterer als Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit (Art. 392 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
i.V.m. Art. 393 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO), letzterer als Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO).

3.2. Infolge Abtretung der umstrittenen Forderungen von B.________ an C.________ tritt vorliegend auch letzterer als Beschwerdegegner auf.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich sowohl beim "Vorentscheid " vom 5. Oktober 2015 als auch beim "Urteil " vom 14. Oktober 2015 um nichtige Schiedssprüche handle, da nicht einmal der Anschein einer formgültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestehe.

4.1. Die Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, eines Urteils ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226 mit Hinweisen), selbst wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 1C 78/2015 vom 29. Mai 2015; 5A 998/2014 vom 14. April 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Nichtigkeit eines Schiedsspruchs, dem nach Art. 387
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches - Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids zukommt (vgl. BGE 130 III 125 E. 3.1 S. 132).
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nur anzunehmen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 130 III 430 E. 3.3 S. 434; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Bei Schiedssprüchen kann ein derart schwerer Mangel namentlich dann vorliegen, wenn keinerlei Anzeichen für den Bestand einer formgültigen Schiedsvereinbarung bestehen (BGE 130 III 125 E. 3.1 S. 132), so dass es geradezu als Anmassung erscheint, wenn sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt (vgl. CHRISTIAN JOSI, Die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche in der Schweiz, 2005, S. 28).

4.2. Der angebliche Schiedsrichter Dietmar Morscher stützt seine Zuständigkeit im "Vorentscheid" vom 5. Oktober 2015 auf das von C.________ im Namen von B.________ verfasste Schreiben vom 3. September 2015, das eine Schiedsofferte "mit Frist zum 15.09.2015" enthalten habe. Indem die A.________ auf dieses Schreiben keine Reaktion gezeigt habe, habe sie der Schiedsvereinbarung "stillschweigend" zugestimmt. Der nach dem 15. September 2015 erfolgte "Widerspruch" der A.________ gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei verspätet und damit unbeachtlich.
In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht führt Dietmar Morscher ergänzend aus, dass die "Schiedsvereinbarung " der Beschwerdeführerin "ordentlich mitgeteilt " worden und es deren Sache sei, "wenn sie dies nicht gesehen haben will". Denn "eine Schiedsvereinbarung ist kein Vertrag" bzw. ein "Schiedsgerichtsverfahren" benötige "keinen unterzeichneten Vertrag".

4.3. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Eine solche Schiedsvereinbarung muss gemäss Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO). Dabei handelt es sich - wie bei der Parallelnorm von Art. 178 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG, an der sich Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO orientiert (dazu die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221 S. 7395) - um eine Gültigkeitsvorschrift (statt aller: STEFANIE PFISTERER, in: Berner Kommentar, 2014, N. 24 zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; zu Art. 178 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG Urteil 4C.40/2003 vom 19. Mai 2003 E. 4.1). Die Willenserklärungen aller am Abschluss der Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien müssen die Textform erfüllen (DANIEL GIRSBERGER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; MARCO STACHER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 560). Mit einer bloss mündlichen oder gar nur stillschweigenden Annahme einer schriftlichen Schiedsofferte ist die Textform mithin nicht gewahrt (GIRSBERGER, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; FELIX DASSER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 561; sodann BGE 119 II 391 E. 3a [zur Textform des Art. 5 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG] und BGE 111 Ib 253 E. 5 [zu Art. II Abs. 1 NYÜ]).

4.4. Der angebliche Schiedsrichter Dietmar Morscher sieht im Schreiben von B.________ vom 3. September 2015 eine Offerte zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Er kommt dabei freilich selber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche oder sonstwie textlich nachweisbare Annahme abgegeben, sondern der Offerte lediglich "stillschweigend" zugestimmt habe. Damit ist die Textform des Art. 358
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 358 Form - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
2    Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.185
ZPO aber augenfällig nicht erfüllt, womit auch keinerlei Anzeichen für den Bestand einer gültigen Schiedsvereinbarung bestehen. Eine nachträgliche Einlassung auf das Schiedsverfahren liegt ebenso offenkundig nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts sowohl gegenüber Dietmar Morscher als auch B.________ in mehreren Schreiben bestritten hatte. Abgesehen davon erscheint bereits die Annahme einer (stillschweigenden) Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung dreist: Im Schreiben vom 3. September 2015, das nach Auffassung von Dietmar Morscher eine Schiedsofferte enthalten soll, informierte B.________ die Beschwerdeführerin in erster Linie über die am 17. August 2015 beim Bezirksgericht Rheinfelden eingereichte Klage betreffend Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die A.________ und erwähnte
nur nebenbei in wenig verständlicher Weise, dass Dietmar Morscher als Schiedsrichter "vorgeschlagen" werde. Dass durch die Nichtreaktion auf ein solches Schreiben ein Konsens zustande gekommen sein soll, ein Schiedsverfahren zum identischen Streitgegenstand durchzuführen, der bereits beim Bezirksgericht hängig ist, scheint an den Haaren herbeigezogen. Inwiefern die Beschwerdeführerin gehalten gewesen sein sollte, gegen einen solchen "Vorschlag" ausdrücklich zu remonstrieren, ist nicht ersichtlich.
Unter den genannten Umständen erscheint vielmehr geradezu als Anmassung, wenn sich Dietmar Morscher als Schiedsrichter zur Behandlung des Streits zwischen den Parteien für zuständig erklärt hat. Überhaupt wirkt dessen Gebaren dubios: So hat er den "Vorentscheid " und das "Urteil " mit einem Stempel versehen, der die Insignien der "Freien Stadt Danzig" trägt. In diesem Zusammenhang führt Dietmar Morscher in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht wörtlich aus, dass "ein dringendes Feststellungsinteresse an der Existenz oder Nichtexistenz des Freistaats Freie Stadt Danzig" bestehe und er als Schiedsrichter sich "völlig freiwillig entschlossen" habe, die "Danziger Staatsangehörigkeit und den ordre public des Freistaates Freie Stadt Danzig anzunehmen und dessen Werte auch zu verteidigen". Ebenso bizarr wie diese Ausführungen wirken Duktus und Habitus seiner beiden "Schiedssprüche", die jegliche Seriositätsindizien vermissen lassen. Soweit es sich bei den beiden Dokumenten vom 5. und 14. Oktober 2015 um Schiedssprüche handeln soll, sind diese offenkundig nichtig.

5.
Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen um Nichtigerklärung durch.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A 618/2015 und 4A 634/2015 werden vereinigt.

2.
Es wird die Nichtigkeit des "Vorentscheids" vom 5. Oktober 2015 und des "Urteils" vom 14. Oktober 2015 festgestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem "Schiedsgericht" mit Sitz in Wolfhalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_618/2015
Date : 09. März 2016
Published : 27. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zivilprozess
Subject : Interne Schiedsgerichtsbarkeit


Legislation register
BGG: 66  68  77
IPRG: 5  176  178
ZPO: 353  358  387  389  392  393
BGE-register
111-IB-253 • 119-II-391 • 122-I-97 • 129-I-361 • 130-III-125 • 130-III-430 • 130-III-66 • 137-III-217 • 140-III-134
Weitere Urteile ab 2000
1C_78/2015 • 4A_618/2015 • 4A_634/2015 • 4C.40/2003 • 5A_998/2014
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2006/7221