119 II 391
78. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. September 1993 i.S. Galerie X. gegen T. Inc. (Berufung)
Regeste (de):
- Internationales Privatrecht; örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung.
- 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 49 OG (E. 1).
- 2. Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LU) in zeitlicher Hinsicht (Art. 54 Abs. 1 LU, Art. 17 Abs. 1 LU; E. 2).
- 3. Bedeutung des Formerfordernisses gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. 2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. 3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: a wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder b wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Regeste (fr):
- Droit international privé; compétence ratione loci, élection de for.
- 1. Recevabilité du recours en réforme sous l'angle de l'art. 49 OJ (consid. 1).
- 2. Application dans le temps de la Convention de Lugano (CL) (art. 54 al. 1 CL, art. 17 al. 1 CL; consid. 2).
- 3. Signification de la condition de forme posée par l'art. 5 al. 1 LDIP (consid. 3).
Regesto (it):
- Diritto internazionale privato; competenza per territorio, proroga del foro.
- 1. Ammissibilità del ricorso per riforma dal profilo dell'art. 49 OG (consid. 1).
- 2. Applicazione temporale della Convenzione di Lugano (CL) (art. 54 cpv. 1 CL, art. 17 cpv. 1 CL; consid. 2).
- 3. Portata della condizione di forma dell'art. 5 cpv. 1 LDIP (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 391
BGE 119 II 391 S. 391
Die T. Inc. hat anlässlich einer von der Galerie X. am 22. Juni 1990 in Bern durchgeführten Auktion unter anderem die Pablo Picasso zugeschriebene graphische Arbeit "La Minotauromachie" für Fr. 2'150'000.-- zuzüglich 10% Kommission ersteigert. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien wurde der Käuferin das Blatt ohne vorherigen Eingang der Zahlung zugestellt. Diese hat bis heute lediglich einen Teilbetrag des Kaufpreises bezahlt; offen sind anscheinend noch Fr. 1'814'755.--. Als Grund für die Nichtbezahlung macht die Käuferin geltend, der Druck trage entgegen den klägerischen Zusicherungen nicht die Unterschrift von Picasso. Im Oktober/November 1991 erhob die T. Inc. gegen die Galerie X. eine Klage beim Bundeszivilgericht des südlichen Bezirks von New York.
BGE 119 II 391 S. 392
Streitgegenstand im amerikanischen Verfahren ist grundsätzlich auch der Auktionskauf vom 22. Juni 1990. Die Galerie X. klagte ihrerseits gegen die T. Inc. am 27. November 1991 beim Handelsgericht des Kantons Bern auf Zahlung eines Betrages von Fr. 1'887'975.-- nebst Zins. Auf Antrag der Beklagten beschränkte der Berner Instruktionsrichter das Verfahren auf die Fragen der Rechtshängigkeit der Streitsache und der örtlichen Zuständigkeit. Mit Urteil vom 14. Dezember 1992 wies das Handelsgericht die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Gegen dieses Urteil führt die Galerie X. erfolglos Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständigen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts über die Zuständigkeit, der gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
2. Die Klägerin richtet ihre Berufung vorab gegen die Nichtanwendung von Art. 17 Abs. 1 LU durch das Handelsgericht. Dieser Einwand stützt sich entgegen der Meinung der Beklagten auf eine Sachbehauptung, die bereits im kantonalen Verfahren aufgestellt worden ist, nämlich auf die Frage, ob eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Der Einwand ist daher zulässig und vorweg zu prüfen, da die Zuständigkeitsregeln des Lugano-Übereinkommens gegenüber nationalen Zuständigkeitsvorschriften Vorrang haben und damit auch jene des IPRG verdrängen.
BGE 119 II 391 S. 393
Die Beklagte bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 LU im vorliegenden Fall in persönlich-räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind. Sie wendet ein, die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens seien für sie nicht massgebend, da sie ihren Sitz in den USA und damit nicht in einem Vertragsstaat habe. Ob für die Anwendbarkeit von Art. 17 des LU der Zuständigkeitsbezug zu einem Vertragsstaat ausreicht, kann hier offenbleiben, da das Übereinkommen bereits in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung finden kann. Art. 54 Abs. 1 LU enthält den Grundgedanken der Nichtrückwirkung, der grundsätzlich für alle Bestimmungen gilt, also auch für Klagen, die sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen. Für Klagen kommen die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens nur dann zum Zuge, wenn diese im Zeitpunkt der Klageerhebung im betreffenden Staat Gültigkeit hatten (BGE 119 II 72 und 79; Botschaft des Bundesrates zum Lugano-Übereinkommen vom 21. Februar 1990, BBl 1990 II 329; IVO SCHWANDER, Zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens, AJP/PJA 1992 S. 1145; MONIQUE JAMETTI GREINER, Überblick zum Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ZBJV 128/1992 S. 49; MADELEINE HOFSTETTER SCHNELLMANN, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen, Diss. Basel 1992, S. 21 f. mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, hat die Klägerin den Prozess doch mit Klage vom 27. November 1991 anhängig gemacht, d.h. vor dem 1. Januar 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lugano-Übereinkommens für die Schweiz. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag die Zuständigkeitsordnung des Übereinkommens bei Prozessen, die am 1. Januar 1992 bereits hängig waren, keine Änderung zu bewirken. Massgebend ist allein die Rechtslage bei Klageerhebung (IVO SCHWANDER, a.a.O., S. 1147; MADELEINE HOFSTETTER SCHNELLMANN, a.a.O., S. 23 mit Hinweisen).
3. Für den Fall der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 LU macht die Klägerin geltend, die zwischen den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung sei anhand von Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
BGE 119 II 391 S. 394
sei allein, dass die vereinbarte Gerichtsstandsklausel zu Beweiszwecken in Textform vorliege. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne durch Verwendung von Formularverträgen zustande kommen, die eine entsprechende Klausel enthielten; je nach Gewandtheit und Geschäftskundigkeit der Parteien seien verschieden strenge Massstäbe anzulegen. Mit den schriftlichen, in jedem Auktionskatalog enthaltenen Auktionsbedingungen könne der vereinbarte Gerichtsstand zweifelsfrei belegt werden. Die Anforderungen des Gesetzes seien damit erfüllt. a) Art. 5 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
"Gerichtsstandsvereinbarung
Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer andern Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig." In formeller Hinsicht ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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BGE 119 II 391 S. 395
Handelssachen (GVÜ) sowie das Lugano-Übereinkommen gegenüber den im Handelsverkehr gebräuchlichen Formen des Vertragsschlusses eine Öffnung vollzogen und die Bedeutung der Schriftlichkeit im Handelsverkehr insofern relativiert, als u.U. der Nachweis durch Text entfallen kann. In bezug auf den letzteren Punkt sind die formellen Voraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung im IPR-Gesetz folglich enger gesetzt als in den beiden Europäischen Übereinkommen (HANS REISER, a.a.O., S. 127; FRANK VISCHER, Das internationale Vertragsrecht nach dem neuen Schweizerischen IPR-Gesetz, BJM 1989 S. 185; ALFRED E. VON OVERBECK, Les élections de for selon la loi fédérale sur le droit international privé du 18 décembre 1987, in FS Max Keller, Zürich 1989, S. 618). Der klägerische Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft, wonach von Kaufleuten angenommen werden dürfe, dass sie mit Handelsgebräuchen vertraut seien und deshalb mit Gerichtsstandsklauseln in Formularverträgen rechnen müssten (BBl 1983 I 301), bezieht sich auf den in Abs. 2 von Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
b) Im Lichte dieser Ausführungen geht die Klägerin fehl mit ihrem Einwand, nach Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
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1 | Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. |
2 | Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
3 | Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: |
a | wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder |
b | wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. |