Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 644/2014
Urteil vom 9. Februar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, handelnd durch A.A.________, ebenda,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung, unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 4. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________, mazedonische Staatsangehörige, geb. 1984, heiratete am 18. April 2003 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Mazedonier C.A.________ (geb. 1984). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib beim Ehemann. Am 5. Januar 2005 wurde der gemeinsame Sohn B.A.________ geboren, welcher in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Seit 2008 lebten die Ehegatten getrennt; mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2011 wurde die Ehe geschieden und der Sohn B.A.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 25. Juli 2011 ein Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist bis zum 31. Oktober 2011 zum Verlassen der Schweiz. Die Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 5. Juni 2012) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. Oktober 2012) wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das Verwaltungsgericht wies zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2013 (2C 1228/2012) teilweise gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts insofern auf, als darin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 23. Juli 2013 setzte das Migrationsamt eine neue Ausreisefrist bis 6. Oktober 2013 an.
B.
Am 25. September 2013 stellte A.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch, die Verfügung vom 25. Juli 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 gab das Migrationsamt diesem Gesuch keine Folge. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. März 2014 ab (unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2014).
C.
A.A.________ und B.A.________ erhoben dagegen am 9. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern. Zugleich beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), setzte den Beschwerdeführern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Juli 2014 (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab (Ziff. 3).
E.
A.A.________ und B.A.________ erheben mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs insoweit aufzuheben, als es B.A.________ betreffe, und sei Ziff. 3 des Urteilsdispositivs aufzuheben und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erteilen. Zudem beantragen sie unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer Ausreisefrist für B.A.________ richtet; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration (ab 1.1.2015: Staatssekretariat für Migration) beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben sich nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juli 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Verfügung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 9. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf A.A.________ den Kostenvorschuss bezahlte.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Entscheid des Migrationsamts vom 17. Oktober 2013 sei ein Nichteintretensentscheid; Streitgegenstand sei demnach nur, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei. Die Beschwerdeführer stimmen dem zu.
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3. Die Beschwerdeführerin 1 hatte ursprünglich einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |
|
1 | Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |
a | die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder |
b | wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. |
2 | Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: |
a | der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen: |
a1 | die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200775 durch die dafür zuständigen Behörden, |
a2 | die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, |
a3 | polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, |
a4 | Arztberichte oder andere Gutachten, |
a5 | Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder |
a6 | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder |
c | die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.76 |
3 | Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. |
4 | Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.77 |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
|
1 | Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. |
2 | Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: |
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |
sich diesbezüglich etwas geändert haben soll. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher mangels eines Anspruchs auf die streitige Bewilligung unzulässig.
1.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz unzulässig (vorne E. 1.2, vgl. aber E. 2 hinten).
1.5. Der Beschwerdeführer 2 ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz hat in Ziff. 2 ihres Urteils auch dem Beschwerdeführer 2 eine Frist zur Ausreise gesetzt, was impliziert, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Indessen war ein Widerruf dieser Niederlassungsbewilligung nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz und es werden auch keine Widerrufsgründe vorgebracht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer 2 in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils rein irrtümlich erwähnt, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise ausführt. In Bezug auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig und offensichtlich begründet.
Die Eingabe vom 8. Juli 2014 ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014 ist aufzuheben, soweit darin dem Beschwerdeführer 2 eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wird. Im Übrigen ist auf die genannte Eingabe - soweit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wird - nicht einzutreten.
2.
2.1. Es ist noch zu prüfen, ob die Eingabe vom 8. Juli 2014 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
|
1 | Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
2 | Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren. |
3 | Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart. |
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
Da die Beschwerdeführerin 1 über keinen Bewilligungsanspruch verfügt, wird sie durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und es fehlt ihr zur Beschwerdeführung in der Sache selbst die Legitimation. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist sie allerdings zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei in verfassungswidriger Weise vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden, indem die Vorinstanz - zumal eine Gerichtsminderheit die Beschwerde gutheissen wollte - die gestellten Rechtsbegehren willkürlich als aussichtslos bezeichnet habe. Zu dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der "Star"-Praxis legitimiert (BGE 137 II 305 E. 4.1 S. 311).
2.3. Die Beschwerdeführerin ruft keine kantonale Bestimmung an, welche verletzt sein soll, weshalb die Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz hat in E. 7.2 des angefochtenen Entscheides ohne weitere Begründung erwogen, die "vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen (seien) offensichtlich unbegründet". Gleichzeitig ist dem angefochtenen Urteil die begründete "abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer" beigeheftet, wonach das Migrationsamt "zu Unrecht nicht auf das Gesuch (...) eingetreten" sei und die Gerichtsminderheit daher "die Gutheissung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URP beantragt" habe.
Unter diesen Umständen erscheint es als Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht von Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Soweit die Eingabe vom 8. Juli 2014 daher als Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, ist sie gutzuheissen und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist ebenfalls aufzuheben.
2.5. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, namentlich also zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des prozessualen Armenrechts (vgl. Art. 29 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zwar hat das Bundesgericht die genannten Voraussetzungen für sein Verfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneint, doch schliesst dies eine abweichende Beurteilung durch die Vorinstanz für das Verfahren vor ihren Schranken nicht aus.
3.
Bei diesem Ausgang obsiegen die Beschwerdeführer teilweise und tragen entsprechend bloss einen Teil der Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Eingabe vom 8. Juli 2014 wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014 aufgehoben, soweit darin dem Beschwerdeführer 2 eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wird. Im Übrigen wird auf die genannte Eingabe - soweit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben wird - nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 8. Juli 2014 wird, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor der Vorinstanz richtet, als Verfassungsbeschwerde gutgeheissen. Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2014 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein