Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 281/01

Urteil vom 9. Januar 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
B.________, 1950, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. März 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene B.________, welcher hauptberuflich von anfangs 1992 bis Ende September 1994 pachtweise eine Tankstelle mit Kiosk geführt hatte, meldete sich am 16. November 1994 unter Hinweis auf ein seit April 1994 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflicherwerblicher Hinsicht ab, wobei sie namentlich ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ vom 23. April 1996 beizog. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 5. Juni 1997 rückwirkend ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 54 % zu.

Am 24. November 1997 gelangte B.________ erneut an die IV-Stelle und machte geltend, die Rückenbeschwerden hätten sich seit längerem verschlechtert. Nachdem sie u.a. ein Ergänzungsgutachten der MEDAS vom 23. September 1998 eingeholt hatte, verneinte die IV-Stelle das Vorliegen von Revisionsgründen und bestätigte - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - in Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 51 % die Ausrichtung einer halben Invaliden rente (Verfügung vom 15. Februar 1999).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 1995 beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 20. März 2001).
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sein vor-instanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das teilweise Nichteintreten des kantonalen Gerichtes auf die beschwerdeweise beantragte prozes-suale Revision der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 1997 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Nichteintretensentscheid der Vorin-stanz in keiner Weise auseinandersetzt, die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht einer sachbezogenen Begründung entbehrt und somit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG darstellt (BGE 123 V 336 ff. Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu prüfen bleibt, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht eine im Sinne von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes im Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Juni 1997 und dem vorliegend streitigen Verwaltungsakt vom 15. Februar 1999 verneint haben.
2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen), namentlich die dabei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw.1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist - insbesondere gestützt auf die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachten vom 23. April 1996 und 23. September 1998 - nun mehr zu Recht unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitrahmen (vgl. Erw. 2.1 hievor) insofern wesentlich verschlechtert hat, als in somatischer und psychischer Hinsicht neu von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 (und nicht wie bisher von 25) % auszugehen ist. Ebenfalls nicht mehr beanstandet wird letztinstanzlich auch das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs relevante hypothetische Einkommen, das der Beschwerdeführer trotz gesund-heitlicher Beeinträchtigung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisieren könnte (Invalideneinkommen: Fr. 21'278.- im Jahre 1998). Im Lichte der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung der genannten Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 415 und 417, je oben).
3.2 Zu prüfen bleibt einzig die Höhe des ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1998 erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen).
3.2.1 Unbestritten ist, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers auszugehen ist, welches er zuletzt als Pächter im von anfangs 1992 bis Ende September 1994 übernommenen Tankstellenbetrieb in gesundheitlich unbeeinträchtigtem Zustand er zielt hat. Die Vorinstanz hat hiebei auf die im Jahresabschluss vom 27. Januar 1995 für das Geschäftsjahr 1994 massgebenden Angaben abgestellt, diese "bereinigend" von einer zugrundeliegenden Basis von neun Monaten auf ein ganzes Jahr aufgerechnet und insbesondere die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers zum Betriebsgewinn hinzugezählt (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 72 f. Erw. 4). Auf Grund dieser - den konkreten Verhältnissen Rechnung tragen den und auch seitens des Beschwerdeführers weder vor- noch letztin-stanzlich in grundsätzlicher Hinsicht beanstandeten - Vorgehensweise ermittelte das kantonale Gericht ein massgebendes durchschnittliches Einkommen für 1994 von Fr. 51'344.-, welches auch vor dem Hintergrund der betrieblichen Gewinnzahlen der Jahre 1992 (Fr. 27'507.05) und 1993 (Fr. 36'219.-) stand-zuhalten vermag. Das hypothetische Valideneinkommen Selbstständiger ist so-dann ebenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses der
Rentenverfügung der nominalen und realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 5; ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c), wobei man gels spezifischer Tabellen für Selbstständigerwerbende der Reallohnindex für Arbeitnehmer des Bundes-amtes für Statistik heranzuziehen ist (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 5 mit Hin-weisen). In den Jahren 1994 bis 1998 stieg der Nominallohnindex für männliche Arbeitnehmer von 1769 auf 1832 Punkte und der entsprechende Reallohnindex erhöhte sich von 265 auf 266 Punkte (1939=100; Die Volkswirtschaft 1999 und 2000, je Tabelle B10.3). Wird das von der Vorinstanz errechnete durchschnittli-che jährliche Valideneinkommen nach Massgabe dieser Entwicklung aufgewer-tet, ergibt sich für den Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Februar 1999 ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 53'367.- (Fr. 51'344.- : 1769 x 1832 = Fr. 53'173.-; Fr. 51'344.- : 265 x 266 = Fr. 51'538.- ./. Fr. 51'344.- = Fr. 194.-). Hieraus resultiert im Vergleich zum Invalideneinkommen (Fr. 21'278.-) eine Erwerbsunfähigkeit von rund 60,1 %.
3.2.2 Eine zu einer Neuberechnung des Valideneinkommens auf einer anderen Grundlage Anlass gebende, nicht invaliditätsbedingte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. Juni 1997 wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Auch wendet der Beschwerdeführer nicht ein - und es bestehen keine Hinweise in den Akten -, dass bei Fortführung der selbstständigen Tätigkeit als Tankstellenwart ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, bedingt beispielsweise durch die Konjunkturlage und -entwicklung und/oder die Konkurrenzsituation, die Betriebsstruktur wesentlich geändert oder das Geschäft sogar hätte aufgegeben werden müssen. Soweit der Beschwerde führer sinngemäss vorbringt, bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung hätten sowohl der im Jahresabschluss vom 27. Januar 1995 in der Erfolgs-rechnung verbuchte Ertrag von Fr. 24'500.- aus Nebenerlös, bei welchem es sich - entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts, welches von Liquidati-onserlös ausging - um ausbezahlte Krankentaggelder handelt, wie auch die Ende September 1994 durch die Übergabe des Tankstelleninventars erfolgte Bargeldeinnahme in Höhe von Fr. 17'926.60 dem Betriebsgewinn 1994 und damit dem massgebenden hypothetischen
Valideneinkommen angerechnet werden müssen, dringt dieser Einwand nicht durch. Zum einen ist hieraus hinsichtlich des Valideneinkommens keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung erkennbar; zum anderen stellen die auf Grund des Rückenleidens bezogenen Kran-kentaggeldleistungen wie auch die mit der krankheitsbedingten Betriebsaufgabe im Zusammenhang stehenden, aus der Inventarübergabe herrührenden Einnahmen, keine - im Rahmen der IV-rechtlichen Einkommensermittlung einzig zu berücksichtigenden - invaliditätsfremden Erträge dar (vgl. Art. 25
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
. Abs. 1 IVV; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 73 Erw. 4b). Selbst wenn im Übrigen von einer zweifellosen Unrichtigkeit des im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung fest-gelegten Valideneinkommens auszugehen wäre, könnte das Gericht die Ver-waltung nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten (BGE 119 V 183 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag namentlich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente ausgerichtet wird, beruhen die entsprechenden Vorbescheide der IV-Stelle vom 13. September 2000 und 5. Januar 2001 doch auf einer - im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - weiteren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 1999.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_281/01
Datum : 09. Januar 2003
Publiziert : 27. Januar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVV: 25 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
OG: 108
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