Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.398/2002 /bmt
Urteil vom 9. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.
Gegenstand
Normenkontrolle über § 27 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern fusionierten auf den 1. Januar 2000 durch Kombination zur Luzerner Pensionskasse (LUPK). Die Aktiven und Passiven der beiden vorbestehenden Kassen gingen auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse über. Die Mitglieder der vorbestehenden Kassen wurden gemäss der neuen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (VoLUPK) auf den genannten Stichtag hin zu solchen der Luzerner Pensionskasse. Zugleich wurden die bisherigen Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern und über die Lehrerpensionskasse Luzern aufgehoben. Die Luzerner Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern. Als Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; nachfolgend auch: Bundesgesetz) ist sie der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern (Aufsichtsbehörde) unterstellt.
B.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1999 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern bestritt Dr. med. A.________ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern die Gesetzmässigkeit der neuen Vorschrift gemäss § 27 VoLUPK betreffend die Alters-Kinderrente. Er machte geltend, nach § 25 Abs. 2 der bisherigen Verordnung betrage die Alters-Kinderrente 20 % der Altersrente des Versicherten; gemäss § 27 Abs. 2 der neuen Verordnung werde die Alters-Kinderrente auf 20 % für ein, auf 35 % für zwei und auf 45 % für 3 und mehr Kinder begrenzt, während nach Art. 17
und 21
BVG die Alters-Kinderrente 20 % je Kind betrage. Diese Limitierung, die in der bisherigen Ordnung der Alters-Kinderrente nicht vorgesehen gewesen sei, verstosse zugleich gegen das Ziel der beruflichen Vorsorge, zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu sichern. A.________ macht geltend, er habe im Vertrauen auf die Beständigkeit dieser Ordnung entsprechende Prämienleistungen erbracht und werde nun in diesem Vertrauen getäuscht.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 erwog das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, § 27 VoLUPK sei nicht gesetzwidrig, da § 10 Abs. 1 VoLUPK generell die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts vorbehalte und die bundesrechtliche Bemessung der Kinderzulage sich auf die Altersrente gemäss dem Obligatorium des Bundesgesetzes beziehe. § 27 VoLUPK stelle auch sonst den Verfassungsauftrag, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen solle, nicht in Frage. Weder liege eine Verletzung wohlerworbener Rechte des Einsprechers noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit oder des Willkürverbotes vor.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2001 führte A.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 wies die Kommission die Beschwerde ab.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt A.________, das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002 aufzuheben, die Bundesrechtswidrigkeit von § 27 der Verordnung der Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 festzustellen und diese Bestimmung aufzuheben. Zudem macht er für die vorinstanzlichen Verfahren dem vor Bundesgericht beantragten Prozessausgang in der Sache entsprechende Entschädigungsfolgen geltend.
E.
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, die Luzerner Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 66 E. 1 S. 67).
1.1 Gemäss Art. 97
OG in Verbindung mit Art. 5
VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von einer der in Art. 98
OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff
. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.
Strittig ist, ob § 27 Abs. 2 VoLUPK mit zwingendem Bundesrecht vereinbar ist. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a
BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie prüft insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen (bundesrechtlichen) Vorschriften. Nach Art. 74 Abs. 1
BVG setzt der Bundesrat eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein. Diese beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden. Der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern sind Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4
BVG in Verbindung mit Art. 98 lit. e
OG). Die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 99 lit. a
OG greift in dieser Situation nicht Platz (vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26). Sonstige Ausschlussgründe nach Art. 99
- 102
OG liegen nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist daher zulässig.
1.2 Mit vorliegender Beschwerde wird einerseits die Aufhebung des angefochtenen Urteils, andererseits wie im vorinstanzlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit und neu auch die Aufhebung von § 27 VoLUPK beantragt. Das auf § 27 VoLUPK zielende Feststellungs- und Aufhebungsbegehren schiesst insoweit über den Streitgegenstand hinaus, als lediglich die Rechtmässigkeit des zweiten Absatzes dieser Bestimmung strittig ist. Indessen findet - entgegen der allgemeinen Regel - bei der Überprüfung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde eine abstrakte Normenkontrolle statt (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 2c S. 185 und E. 4 S. 191; 115 V 368 E. 3 S. 373: 119 V 195 E. 3b/aa S. 197). In diesem Rahmen hat auch das Bundesgericht die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit dem Bundesrecht zu prüfen und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente aufzuheben (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3b S. 187; 119 V 195 E. 3b/aa S. 197; 128 II 24 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 27 Abs. 2 VoLUPK, der die Alters-Kinderrente auf 20 % der Altersrente eines Versicherten für ein Kind, auf 35 % für 2 und auf 45 % für 3 und mehr Kinder festlegt, stehe in Widerspruch zu Art. 17
und 21
in Verbindung mit Art. 6
BVG. Nach Art. 17
BVG hat ein Versicherter für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Gemäss Art. 21
BVG beträgt die Waisenrente pro Kind 20 % der Altersrente. Diese Mindestprozentsätze dürfen nach Art. 6
BVG nicht unterschritten werden.
Wird lediglich das Verhältnis von § 27 Abs. 2 VoLUPK zu den erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes betrachtet, ist die Überlegung des Beschwerdeführers an sich nachvollziehbar. § 27 Abs. 2 VoLUPK steht jedoch nicht allein, sondern ist im systematischen Zusammenhang der kantonalen Verordnung und des Bundesgesetzes auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 VoLUPK gehen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts denjenigen der Verordnung vor. Diese sich an sich bereits aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) und im Übrigen auch aus Art. 50 Abs. 3
BVG ergebende Regel bildet somit ausdrücklich auch Inhalt des einschlägigen Luzerner Rechts.
Der nach Art. 17
in Verbindung mit Art. 21
BVG garantierte Prozentsatz der Alters-Kinderrente pro Kind (20 %) berechnet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Basis der obligatorischen Altersrente gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und nicht einer allfällig darüber hinausgehenden überobligatorischen Rente (vgl. BGE 121 V 104 E. 5b S. 108; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 246 ff., 248 N 8). § 10 Abs. 1 VoLUPK verpflichtet somit die Beschwerdegegnerin, die nicht nur die bundesrechtlichen Mindestleistungen, sondern auch Leistungen im überobligatorischen Bereich ausrichtet (sog. "umhüllende" Kasse), die Mindestleistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen einer Schattenrechnung auszuweisen. Dies bedeutet, dass die aus § 27 Abs. 2 VoLUPK folgenden Begrenzungen nur Platz greifen können, soweit der Mindestanspruch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewährleistet ist. Indem sich dies gestützt auf § 10 Abs. 1 VoLUPK auch aus dem Luzerner Recht selber ergibt, verstösst § 27 Abs. 2 VoLUPK, systematisch ausgelegt, nicht
gegen die Mindestgarantien gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt § 27 Abs. 2 VoLUPK das in Art. 113 Abs. 2 lit. a
BV verankerte und in Art. 1 Abs. 2
BVG bestätigte Ziel, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht.
Diese Bestimmungen räumen den Versicherten nicht unmittelbare Rechtsansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen ein. Sie sind vielmehr Zielvorgaben für den Gesetzgeber (Art. 113 Abs. 1
BV) bzw. an den Bundesrat (Art. 1 Abs. 2
BVG). Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Vorgaben ist Sache des Gesetzgebers, dem kraft seiner institutionellen Stellung und auch aufgrund der Wendung "in angemessener Weise" ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Ob dieses Ziel mit dem heutigen Bundesgesetz bereits voll verwirklicht ist oder noch nicht, kann offen bleiben. Die Bundesgesetzgebung ist jedoch für das Bundesgericht wie für die nachgeordneten Behörden und für alle Institutionen, die gesetzliche Aufgaben erfüllen, verbindlich (Art. 49
und 191
BV).
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang auch Art. 24
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) als verletzt, wonach lediglich für Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, nicht aber für Altersleistungen eine Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile vorgesehen sei.
Nach Art. 34 Abs. 2
BVG ist der Bundesrat generell ermächtigt, Regeln zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Zwar trifft zu, dass Art. 24
BVV 2 die Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile lediglich im Zusammenhang mit Hinterlassenen- und Invalidenleistungen vorsieht. Dies macht aber zusätzliche Massnahmen einer Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung von Überentschädigungen, etwa im Bereich von Alters-Kinderrenten, nicht zum Vorneherein bundesrechtswidrig, erst recht nicht - wie hier - im überobligatorischen Bereich. Die Argumentation der Vorinstanz, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, ist insoweit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die kantonale Vorinstanz für den Fall eines Versicherten mit hohem Einkommen und mit vier oder mehr Kindern keine Berechnungsbeispiele vorgelegt habe, die eine Überversicherung belegten, unterlässt er es seinerseits, darzutun, inwieweit es bei ihm nach seiner Pensionierung auch unter Berücksichtigung seiner garantierten Ansprüche auf die obligatorischen Alters-Kinderrenten nach Bundesgesetz tatsächlich zu einer "drastischen Einkommenseinbusse"
kommt. Das Bundesgericht hat nicht von Amtes wegen entsprechende Berechnungen anzustellen (vgl. Art. 108 Abs. 2
und 3
OG). Demzufolge hat es mit den - durchaus stichhaltigen - Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden.
3.3 Indem, wie in E. 2 hiervor dargelegt, die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall einzuhalten sind und eine kinderzahlbedingte Leistungseinschränkung sich höchstens im überobligatorischen Bereich auswirken kann, ist die Luzerner Regelung mit dem Bundesrecht auch insofern vereinbar.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes geltend.
4.1 Das öffentliche Dienstrecht einschliesslich zugehöriger Pensionsanwartschaften wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; diese machen deshalb grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Ansprüchen in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, sofern nicht das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene qualifizierte Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebotes der Rechtsgleichheit geschützt; der Beamte kann sich aufgrund von Art. 4 aBV dagegen wehren, dass solche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden, oder dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 106 Ia 163 E. 1a S. 166, je mit Hinweisen, Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 3b S. 3, Pra 87/1998 Nr. 31 S.
227 E. 3b S. 229, je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, öffentlichrechtliche Pensionsanwartschaften von Staatsangestellten seien schlechthin unabänderlich. Er folgert jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, Rechtsänderungen seien unter gewissen Voraussetzungen nur mit einer angemessenen Übergangsfrist zulässig. Er habe mit seinen Prämien Leistungen finanziert, die zufolge der strittigen Rechtsänderungen nun kurz vor Eintritt in die Bezugsberechtigung ersatzlos gestrichen würden; weder würden ihm die im Hinblick auf die neue Leistungsordnung ungerechtfertigt bezahlten Beiträge zurückerstattet noch die durch Prämien finanzierten Leistungen erbracht. Das neue System könne zu krassen Renteneinbussen führen, von der zumal ältere, kurz vor der Pensionierung stehende Versicherte mit mehreren Kindern stärker betroffen seien als andere. Die neue Verordnung hätte daher zumindest eine Übergangsfrist vorsehen müssen.
4.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125 II 152 E. 5 S. 165; 123 II 433 E. 9 S. 446; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002 N 642, Georg Müller, in: Kommentar BV, Stand Mai 1995, RZ 62 f. zu Art. 4 aBV; Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/II, S.131 f., 139 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, S. 234).
4.2.2 Eine Übergangsfrist hätte im vorliegenden Zusammenhang den Sinn, dem Beschwerdeführer die Anpassung seiner Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen zu ermöglichen. So hat das Bundesgericht eine sofort in Kraft tretende Lohnreduktion eines bereits angestellten Praktikanten um rund 30 % als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine zumindest halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt werden müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von 10 % noch als vertretbar angesehen (ZBl 1977 S. 267 ff. E. 4b S. 269). Dagegen hat es bei einer (auf ein Jahr begrenzten) Lohnkürzung von maximal 5,1 % den Umstand, dass die fragliche Massnahme fast 3 Monate vor In-Kraft-Treten erlassen worden war, als genügenden Zeitraum zur Anpassung erachtet (Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c S. 6). Der Beschwerdeführer ist noch erwerbstätig. Solange er seinen vollen Lohn bezieht, wirkt sich die strittige Rechtsänderung nicht aus; die Zeitspanne bis zur Pensionierung ist der Sache nach ohne weiteres als Übergangsfrist anzusehen. Wann seine Pensionierung erfolgen soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob er Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsfrist gehabt hätte, lässt sich
daher mangels geeigneter Vorbringen nicht beurteilen, weshalb seine Rüge unbehelflich ist.
4.3 Der Beschwerdeführer erachtet als rechtsungleich, dass es bei Zusammentreffen eines hohen, die versicherbare Obergrenze (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VoLUPK) übersteigenden Einkommens mit der Plafonierung der reglementarischen Kinderrente bei grosser Kinderzahl im Vergleich zu anderen Versicherten im Rentenfall zu erheblichen Einkommenseinbussen komme. Zugleich bleibe aber eine Überversicherung in anderen Fällen nach wie vor möglich. Rechtsungleichheit erblickt der Beschwerdeführer ferner im Umstand, dass lediglich die Alters-Kinderrente, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Aus sinngemäss denselben Gründen betrachtet der Beschwerdeführer die Plafonierung der Alters-Kinderrenten als willkürlich.
4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, 202 E. 3f/aa S. 209, je mit Hinweisen). Insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen - zu letzteren ist auch die Regelung von Pensionsansprüchen zu rechnen - kommt dem Gesetzgeber grosses Ermessen zu (BGE 123 I 1 E. 6b
S. 8, mit Hinweisen). Rechtsänderungen sind nicht nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse ändern, sondern auch, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen für dieselben Problemstellungen und Verhältnisse vorgezogen werden (vgl. Pra 87/1998 Nr. 31 S. 227 E. 4b und c S. 230). Dabei kann nicht jede tatsächliche Ungleichheit ohne weiteres zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen. Gewisse Schematisierungen aus technischen oder sonstigen praktischen Gründen sind oft unerlässlich und vor der Rechtsgleichheit haltbar, selbst wenn sie Grenzfällen nicht immer in allen Teilen gerecht werden mögen (vgl. etwa BGE 125 I 182 E. 5e S. 200 f.; 108 Ia 111 E. 2b S. 114, mit Hinweisen; Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, S. 215 f.). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Entscheiden nimmt das Bundesgericht Willkür nicht schon dann an, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).
4.3.2 Unbestrittenermassen werden alle Versicherten, die sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt. Insoweit ist die Rechtsgleichheit offensichtlich gewahrt. Da die sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgesysteme regelmässig Obergrenzen für das versicherbare Einkommen vorsehen, begründet auch der Umstand, dass Versicherte mit sehr hohen Einkommen im Pensionierungsfall mit Einkommenseinbussen rechnen müssen nicht per se eine unzulässige Ungleichbehandlung. Zum einen ist die strittige Pensionsregelung im Zusammenhang mit dem Vorsorgesystem insgesamt zu sehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (je 40 % der entsprechenden Altersrente; Art. 35ter
AHVG) nicht plafoniert sind und somit kumulativ anfallen, desgleichen die obligatorischen Kinderrenten gemäss Art. 17
in Verbindung mit Art. 21
BVG, die nach Art. 10 Abs. 1 VoLUPK auf der Basis der Schattenrechnung ebenfalls kumulativ auszurichten sind. Dies relativiert die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik erheblich. Dazu kommt, dass die Plafonierung von Kinderrenten im überobligatorischen Bereich ein durchaus geeignetes Mittel zur Vermeidung von Überversicherung ist. Dass
die strittige Ordnung zur Erreichung dieses Ziels einen gewissen Schematismus in Kauf nimmt und zugleich eine Überversicherung wahrscheinlich nicht in allen Konstellationen zu vermeiden vermag, verletzt nach dem Gesagten die Rechtsgleichheit nicht ohne weiteres. Die kantonale Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein Rentensystem in erster Linie auf die typischen, die Mehrheit der Fälle ausmachenden Situationen auszurichten ist. Von keinem System kann erwartet werden, dass es nicht in einzelnen Bereichen Unvollkommenheiten aufweist. Auch soweit beim Beschwerdeführer zufolge seines nicht versicherbaren hohen Einkommens in Verbindung mit der Plafonierung der überobligatorischen Kinderrenten im Pensionierungsfall eine Einkommenseinbusse eintreten sollte - die Beschwerde enthält diesbezüglich jedoch nur Behauptungen, keine konkreten Angaben - ist zudem zu berücksichtigen, dass bei hohen Einkommen auch die Möglichkeiten zu privater Vorsorge auf diese Situation hin grösser sind. Dies spricht seinerseits gegen eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
4.3.3 Rechtsungleichheit kann auch nicht darin erblickt werden, dass lediglich die Alters-Kinderrenten, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Die Alters-Kinderrente tritt zur Altersrente hinzu; im Falle von Waisenrenten fällt dagegen die Altersrente des Pensionierten weg. Zudem gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Alters-Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch die obligatorischen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall kumulativ geschuldet sind.
4.3.4 Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die Regelung der kantonalen Verordnung nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann. Eine zusätzliche, selbständige Begründung der Willkürrüge trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, der Luzerner Pensionskasse und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.398/2002 /bmt
Urteil vom 9. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.
Gegenstand
Normenkontrolle über § 27 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern fusionierten auf den 1. Januar 2000 durch Kombination zur Luzerner Pensionskasse (LUPK). Die Aktiven und Passiven der beiden vorbestehenden Kassen gingen auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse über. Die Mitglieder der vorbestehenden Kassen wurden gemäss der neuen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (VoLUPK) auf den genannten Stichtag hin zu solchen der Luzerner Pensionskasse. Zugleich wurden die bisherigen Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern und über die Lehrerpensionskasse Luzern aufgehoben. Die Luzerner Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern. Als Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; nachfolgend auch: Bundesgesetz) ist sie der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern (Aufsichtsbehörde) unterstellt.
B.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1999 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern bestritt Dr. med. A.________ in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern die Gesetzmässigkeit der neuen Vorschrift gemäss § 27 VoLUPK betreffend die Alters-Kinderrente. Er machte geltend, nach § 25 Abs. 2 der bisherigen Verordnung betrage die Alters-Kinderrente 20 % der Altersrente des Versicherten; gemäss § 27 Abs. 2 der neuen Verordnung werde die Alters-Kinderrente auf 20 % für ein, auf 35 % für zwei und auf 45 % für 3 und mehr Kinder begrenzt, während nach Art. 17
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
||||||
| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 erwog das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, § 27 VoLUPK sei nicht gesetzwidrig, da § 10 Abs. 1 VoLUPK generell die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts vorbehalte und die bundesrechtliche Bemessung der Kinderzulage sich auf die Altersrente gemäss dem Obligatorium des Bundesgesetzes beziehe. § 27 VoLUPK stelle auch sonst den Verfassungsauftrag, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen solle, nicht in Frage. Weder liege eine Verletzung wohlerworbener Rechte des Einsprechers noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit oder des Willkürverbotes vor.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2001 führte A.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 wies die Kommission die Beschwerde ab.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt A.________, das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002 aufzuheben, die Bundesrechtswidrigkeit von § 27 der Verordnung der Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 festzustellen und diese Bestimmung aufzuheben. Zudem macht er für die vorinstanzlichen Verfahren dem vor Bundesgericht beantragten Prozessausgang in der Sache entsprechende Entschädigungsfolgen geltend.
E.
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, die Luzerner Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 66 E. 1 S. 67).
1.1 Gemäss Art. 97
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Strittig ist, ob § 27 Abs. 2 VoLUPK mit zwingendem Bundesrecht vereinbar ist. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
1.2 Mit vorliegender Beschwerde wird einerseits die Aufhebung des angefochtenen Urteils, andererseits wie im vorinstanzlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit und neu auch die Aufhebung von § 27 VoLUPK beantragt. Das auf § 27 VoLUPK zielende Feststellungs- und Aufhebungsbegehren schiesst insoweit über den Streitgegenstand hinaus, als lediglich die Rechtmässigkeit des zweiten Absatzes dieser Bestimmung strittig ist. Indessen findet - entgegen der allgemeinen Regel - bei der Überprüfung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde eine abstrakte Normenkontrolle statt (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 2c S. 185 und E. 4 S. 191; 115 V 368 E. 3 S. 373: 119 V 195 E. 3b/aa S. 197). In diesem Rahmen hat auch das Bundesgericht die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit dem Bundesrecht zu prüfen und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente aufzuheben (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3b S. 187; 119 V 195 E. 3b/aa S. 197; 128 II 24 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 27 Abs. 2 VoLUPK, der die Alters-Kinderrente auf 20 % der Altersrente eines Versicherten für ein Kind, auf 35 % für 2 und auf 45 % für 3 und mehr Kinder festlegt, stehe in Widerspruch zu Art. 17
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
||||||
| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 6 Mindestvorschriften |
||||||
| Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
||||||
| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 6 Mindestvorschriften |
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| Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. | ||||||
Wird lediglich das Verhältnis von § 27 Abs. 2 VoLUPK zu den erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes betrachtet, ist die Überlegung des Beschwerdeführers an sich nachvollziehbar. § 27 Abs. 2 VoLUPK steht jedoch nicht allein, sondern ist im systematischen Zusammenhang der kantonalen Verordnung und des Bundesgesetzes auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 VoLUPK gehen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts denjenigen der Verordnung vor. Diese sich an sich bereits aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
Der nach Art. 17
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
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| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
gegen die Mindestgarantien gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt § 27 Abs. 2 VoLUPK das in Art. 113 Abs. 2 lit. a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 1 [1] Zweck |
||||||
| Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. | ||||||
| Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. | ||||||
| Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
Diese Bestimmungen räumen den Versicherten nicht unmittelbare Rechtsansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen ein. Sie sind vielmehr Zielvorgaben für den Gesetzgeber (Art. 113 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 1 [1] Zweck |
||||||
| Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. | ||||||
| Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. | ||||||
| Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
||||||
| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang auch Art. 24
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
Nach Art. 34 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich: | ||||||
| wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; | ||||||
| wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
kommt. Das Bundesgericht hat nicht von Amtes wegen entsprechende Berechnungen anzustellen (vgl. Art. 108 Abs. 2
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
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| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
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| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
3.3 Indem, wie in E. 2 hiervor dargelegt, die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall einzuhalten sind und eine kinderzahlbedingte Leistungseinschränkung sich höchstens im überobligatorischen Bereich auswirken kann, ist die Luzerner Regelung mit dem Bundesrecht auch insofern vereinbar.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes geltend.
4.1 Das öffentliche Dienstrecht einschliesslich zugehöriger Pensionsanwartschaften wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; diese machen deshalb grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Ansprüchen in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, sofern nicht das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene qualifizierte Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebotes der Rechtsgleichheit geschützt; der Beamte kann sich aufgrund von Art. 4 aBV dagegen wehren, dass solche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden, oder dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 106 Ia 163 E. 1a S. 166, je mit Hinweisen, Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 3b S. 3, Pra 87/1998 Nr. 31 S.
227 E. 3b S. 229, je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, öffentlichrechtliche Pensionsanwartschaften von Staatsangestellten seien schlechthin unabänderlich. Er folgert jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, Rechtsänderungen seien unter gewissen Voraussetzungen nur mit einer angemessenen Übergangsfrist zulässig. Er habe mit seinen Prämien Leistungen finanziert, die zufolge der strittigen Rechtsänderungen nun kurz vor Eintritt in die Bezugsberechtigung ersatzlos gestrichen würden; weder würden ihm die im Hinblick auf die neue Leistungsordnung ungerechtfertigt bezahlten Beiträge zurückerstattet noch die durch Prämien finanzierten Leistungen erbracht. Das neue System könne zu krassen Renteneinbussen führen, von der zumal ältere, kurz vor der Pensionierung stehende Versicherte mit mehreren Kindern stärker betroffen seien als andere. Die neue Verordnung hätte daher zumindest eine Übergangsfrist vorsehen müssen.
4.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125 II 152 E. 5 S. 165; 123 II 433 E. 9 S. 446; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002 N 642, Georg Müller, in: Kommentar BV, Stand Mai 1995, RZ 62 f. zu Art. 4 aBV; Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/II, S.131 f., 139 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, S. 234).
4.2.2 Eine Übergangsfrist hätte im vorliegenden Zusammenhang den Sinn, dem Beschwerdeführer die Anpassung seiner Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen zu ermöglichen. So hat das Bundesgericht eine sofort in Kraft tretende Lohnreduktion eines bereits angestellten Praktikanten um rund 30 % als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine zumindest halbjährige Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt werden müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von 10 % noch als vertretbar angesehen (ZBl 1977 S. 267 ff. E. 4b S. 269). Dagegen hat es bei einer (auf ein Jahr begrenzten) Lohnkürzung von maximal 5,1 % den Umstand, dass die fragliche Massnahme fast 3 Monate vor In-Kraft-Treten erlassen worden war, als genügenden Zeitraum zur Anpassung erachtet (Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c S. 6). Der Beschwerdeführer ist noch erwerbstätig. Solange er seinen vollen Lohn bezieht, wirkt sich die strittige Rechtsänderung nicht aus; die Zeitspanne bis zur Pensionierung ist der Sache nach ohne weiteres als Übergangsfrist anzusehen. Wann seine Pensionierung erfolgen soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob er Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsfrist gehabt hätte, lässt sich
daher mangels geeigneter Vorbringen nicht beurteilen, weshalb seine Rüge unbehelflich ist.
4.3 Der Beschwerdeführer erachtet als rechtsungleich, dass es bei Zusammentreffen eines hohen, die versicherbare Obergrenze (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VoLUPK) übersteigenden Einkommens mit der Plafonierung der reglementarischen Kinderrente bei grosser Kinderzahl im Vergleich zu anderen Versicherten im Rentenfall zu erheblichen Einkommenseinbussen komme. Zugleich bleibe aber eine Überversicherung in anderen Fällen nach wie vor möglich. Rechtsungleichheit erblickt der Beschwerdeführer ferner im Umstand, dass lediglich die Alters-Kinderrente, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Aus sinngemäss denselben Gründen betrachtet der Beschwerdeführer die Plafonierung der Alters-Kinderrenten als willkürlich.
4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
S. 8, mit Hinweisen). Rechtsänderungen sind nicht nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse ändern, sondern auch, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen für dieselben Problemstellungen und Verhältnisse vorgezogen werden (vgl. Pra 87/1998 Nr. 31 S. 227 E. 4b und c S. 230). Dabei kann nicht jede tatsächliche Ungleichheit ohne weiteres zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen. Gewisse Schematisierungen aus technischen oder sonstigen praktischen Gründen sind oft unerlässlich und vor der Rechtsgleichheit haltbar, selbst wenn sie Grenzfällen nicht immer in allen Teilen gerecht werden mögen (vgl. etwa BGE 125 I 182 E. 5e S. 200 f.; 108 Ia 111 E. 2b S. 114, mit Hinweisen; Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, S. 215 f.). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Entscheiden nimmt das Bundesgericht Willkür nicht schon dann an, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).
4.3.2 Unbestrittenermassen werden alle Versicherten, die sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt. Insoweit ist die Rechtsgleichheit offensichtlich gewahrt. Da die sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgesysteme regelmässig Obergrenzen für das versicherbare Einkommen vorsehen, begründet auch der Umstand, dass Versicherte mit sehr hohen Einkommen im Pensionierungsfall mit Einkommenseinbussen rechnen müssen nicht per se eine unzulässige Ungleichbehandlung. Zum einen ist die strittige Pensionsregelung im Zusammenhang mit dem Vorsorgesystem insgesamt zu sehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (je 40 % der entsprechenden Altersrente; Art. 35ter
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 35ter [1] 4. Kinderrente |
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| Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
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| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
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| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
die strittige Ordnung zur Erreichung dieses Ziels einen gewissen Schematismus in Kauf nimmt und zugleich eine Überversicherung wahrscheinlich nicht in allen Konstellationen zu vermeiden vermag, verletzt nach dem Gesagten die Rechtsgleichheit nicht ohne weiteres. Die kantonale Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein Rentensystem in erster Linie auf die typischen, die Mehrheit der Fälle ausmachenden Situationen auszurichten ist. Von keinem System kann erwartet werden, dass es nicht in einzelnen Bereichen Unvollkommenheiten aufweist. Auch soweit beim Beschwerdeführer zufolge seines nicht versicherbaren hohen Einkommens in Verbindung mit der Plafonierung der überobligatorischen Kinderrenten im Pensionierungsfall eine Einkommenseinbusse eintreten sollte - die Beschwerde enthält diesbezüglich jedoch nur Behauptungen, keine konkreten Angaben - ist zudem zu berücksichtigen, dass bei hohen Einkommen auch die Möglichkeiten zu privater Vorsorge auf diese Situation hin grösser sind. Dies spricht seinerseits gegen eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
4.3.3 Rechtsungleichheit kann auch nicht darin erblickt werden, dass lediglich die Alters-Kinderrenten, nicht auch die Waisenrenten plafoniert werden. Die Alters-Kinderrente tritt zur Altersrente hinzu; im Falle von Waisenrenten fällt dagegen die Altersrente des Pensionierten weg. Zudem gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Alters-Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch die obligatorischen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf jeden Fall kumulativ geschuldet sind.
4.3.4 Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die Regelung der kantonalen Verordnung nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann. Eine zusätzliche, selbständige Begründung der Willkürrüge trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
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| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, der Luzerner Pensionskasse und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AHVG 35 ter
BV 8
BV 49
BV 113
BV 191
BVG 1
BVG 6
BVG 17
BVG 21
BVG 34
BVG 50
BVG 62
BVG 74
BVV 2 24
OG 97OG 98OG 99OG 102OG 108OG 156
VwVG 5
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 35ter [1] 4. Kinderrente |
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| Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
||||||
| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 1 [1] Zweck |
||||||
| Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. | ||||||
| Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. | ||||||
| Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 6 Mindestvorschriften |
||||||
| Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 17 Kinderrente |
||||||
| Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] nicht berührt. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 21 [1] Höhe der Rente |
||||||
| Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. [2] | ||||||
| Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. | ||||||
| Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB [3] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. [4] | ||||||
| Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 210 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich: | ||||||
| wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; | ||||||
| wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 62 Aufgaben |
||||||
| Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1] | ||||||
| die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; | ||||||
| von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; | ||||||
| Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; | ||||||
| die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; | ||||||
| Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. | ||||||
| Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 210 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 74 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. | ||||||
| Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
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| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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