Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-658/2019

Urteil vom 9. November 2020

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______ GmbH, Schweiz

vertreten durchlic. iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt,

Parteien Senn Somm Bossart Anwälte, Museumstrasse 47,

9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern,

vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Ermahnung Stufe 2 und Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen, Verfügung vom 19. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Zweck der A._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin oder Beschwerdeführerin) liegt unter anderem in der B._______ (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 9. November 2020). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) angeschlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Risikogemeinschaft Klasse 41A zugeteilt (vgl. bspw. Akten [im Folgenden: act.] der Suva 23 bis 25).

B.

B.a Am 8. August 2016 führte die Suva auf der Baustelle "C._______" eine Kontrolle durch und stellte fest, dass kein Arbeitsplan vorlag. Als Sofortmassnahme war seitens der Arbeitgeberin ein Arbeitsplan zu erarbeiten und dieser der Suva zuzustellen (Ziffer 1.1). Als Massnahme wurde formuliert, es sei sicherzustellen, dass für Astbestsanierungsarbeiten ein Arbeitsplan gemäss den Vorgaben erarbeitet werde (Ziffer 1.2; act. 21). Vereinbarungsgemäss setzte die Arbeitgeberin die vereinbarten Massnahmen innert Frist um (act. 20).

B.b Eine weitere Kontrolle fand am 10. Oktober 2017 auf der Baustelle "D._______" statt. Die Suva listete insgesamt sieben Feststellungen im Zusammenhang mit der Liste der ausgebildeten Arbeitnehmenden, dem Arbeitsplan, dem Atemschutz, der Dekontaminations- resp. Materialschleuse, dem Umgang von Asbestabfällen sowie der Aufhebung der Schutzmassnahmen auf und nannte dabei jeweils die von der Arbeitgeberin zu treffenden Massnahmen sofortiger und genereller Natur (act. 19). Mit Rückmeldung vom 27. Oktober 2017 orientierte die Arbeitgeberin die Suva, dass "alle Feststellungen" behoben worden seien (act. 18).

B.c Mit Datum vom 6. Juni 2018 führte die Suva eine weitere Kontrolle durch; dieses Mal auf der Baustelle "E._______". Sie stellte fest, dass die Hubarbeitsbühnen von Personen bedient wurden, die für diese Tätigkeit nicht oder nur ungenügend ausgebildet waren, dass am Dachrand keine Massnahmen ergriffen worden waren, um einen Absturz zu verhindern, dass die Arbeitnehmenden, welche Arbeitseinsätze mit Atemschutzgeräten leisten, nicht rasiert waren und dass die asbesthaltigen Faserzementplatten nicht regelkonform entfernt wurden. Die Suva formulierte erneut Massnahmen, welche die Arbeitgeberin sofort und/oder generell innert Frist umzusetzen hatte; die entsprechende Ermahnung Stufe 1 erging mit Schreiben vom 7. Juni 2018 (act. 17). Im Rahmen der Rückmeldung vom 18. Juni 2018 orientierte die Arbeitgeberin die Suva dahingehend, dass sämtliche Massnahmen umgehend durchgeführt worden seien und die Sofortmassnahme gemäss Ziffer 1.1 nicht notwendig gewesen sei, da gemäss Anwesenheitsliste der Bediener über die nötige Ausbildung verfügt habe (act. 16).

C.
Am 3. Juli 2018 fand zwischen der Suva und der Arbeitgeberin ein Audit zur Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von Art. 60b Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141) statt. Im Anhang "Feststellungen und Massnahmen" wurden die besprochenen Feststellungen und vereinbarten Massnahmen festgehalten (act. 15). In der am 28. September 2018 unterzeichneten Rückmeldung verwies die Arbeitgeberin auf die Beilage und bestätigte, dass sie die im Schreiben vom 3. Juli 2018 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen habe (act. 14).

D.

D.a Mit Datum vom 23. Oktober 2018 erfolgte auf der Baustelle "F._______" eine weitere Kontrolle. Anlässlich dieser stellte die Suva fest, dass während der Arbeitszeit nicht eine Luftdruckdifferenz von mindestens 10 Pa (Pascal) eingehalten, der Unterdruck nicht dauernd durch ein Messgerät überwacht und aufgezeichnet und beim Abfall der Luftdruckdifferenz kein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wurde. Die Suva formulierte im Zusammenhang mit diesen drei Feststellungen die von der Arbeitgeberin zu treffenden Sofortmassnahmen sowie andere, weniger dringliche Vorkehrungen und erliess am 30. Oktober 2018 zufolge der gesichteten Mängel eine Ermahnung Stufe 2 (act. 12).

D.b Im Anschluss an die Kontrolle vom 23. Oktober 2018 teilte die Suva der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 unter anderem mit, nachdem sie auf der genannten Baustelle schwerwiegende Mängel habe feststellen müssen, befinde sich der Betrieb der Arbeitgeberin im Verfahren über den Entzug der Anerkennung neu auf Stufe 1 (act. 11).

D.c Mit Schreiben vom 8. November 2018 nahm die Arbeitgeberin zu den Vorwürfen der Suva Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, die effektiven Sanierungsarbeiten seien am 22. Oktober 2018 beendet worden. Die Arbeiter seien zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Nachkontrolle der Baustelle gewesen, wobei die optischen und akustischen Warnsignale für den Unterdruck vorhanden, jedoch ausgeschaltet gewesen seien. Ebenso sei der Messschreiber in Betrieb und das Personal über den Ablauf anhand eines Arbeitsplanes instruiert gewesen. Danach seien die Unterdruckgeräte ganz abgestellt und die Zone für die Schlusskontrollmessung vorbereitet worden. Am 23. Oktober 2018 seien die Schlusskontrollmessungen installiert worden; diese seien bis am 24. Oktober 2018 gelaufen. Anschliessend seien die Messfilter zur Auswertung in das Labor der GSAS gegangen. Als Fazit wurde festgehalten, sämtliche Vorschriften der EKAS-Richtlinie sowie die BauAV seien zu jedem Zeitpunkt eingehalten worden, was Herr G._______ bei der Kontrolle des vorhandenen Baustellenordners und in Rücksprache mit dem Vorarbeiter/Bauleiter hätte erkennen können. Es sei jedoch nur beobachtet bzw. kurz kontrolliert worden, und ohne Rücksprache sei die Ermahnung und der Entzug der Anerkennung in erster Stufe erfolgt (act. 10).

D.d Zu diesen Einwänden vom 8. November 2018 nahm die Suva mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 Stellung. Sie erwog zusammengefasst, nach Ziffer 7.4.11 der EKAS Richtlinie "Asbest", Nr. 6503, dürften die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone erst aufgehoben werden, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungsgebot erfülle und keine Asbestfaserreste mehr sichtbar seien. Anlässlich der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Unterdruckgeräte nicht mehr in Betrieb gewesen seien, obschon noch Arbeitnehmende an der Arbeit gewesen seien. Die Probe für die Asbestkonzentration sei dem Labor erst am 25. Oktober 2018 eingereicht worden. Gemäss Ziffer 7.4.11 der genannten EKAS Richtlinie dürfe eine Sanierungszone frühestens nach Ermittlung der Asbestfaserkonzentration aufgehoben werden. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Sachlage müsse an der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 und an der Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen festgehalten werden (act. 8).

D.e Nachdem die Arbeitgeberin daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2019 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (act. 7), teilte ihr die Suva am 28. Januar 2019 mit, die Suva halte sich strikt an die Regeln im EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit. Der Leitfaden sehe bei Ermahnungen keine Rechtsmittelbelehrung vor. Die Arbeitgeberin habe jedoch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde zu erheben (act. 5). Daraufhin orientierte die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart, die Suva am 7. Februar 2019 darüber, dass sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe; weiter bat sie um Zustellung der Akten zur Einsicht, wobei allfällige Dokumentationen von Interesse seien, die anlässlich der strittigen Kontrolle gemacht worden seien (act. 4). In der Folge liess die Suva der Arbeitgeberin am 22. Februar 2019 das nach der Kontrolle erstellte Fotodossier zukommen (act. 1).

E.

E.a Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liess die Arbeitgeberin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in formeller Hinsicht beantragen, es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen bzw. Beschwerdegründe nachzureichen. Weiter liess sie den Antrag auf sofortigen Beizug der Vorakten bei der Beschwerdegegnerin und die anschliessende Übersendung an die Beschwerdeführerin stellen. In materieller Hinsicht liess sie beantragen, es sei der Entscheid vom 19. Dezember 2018 betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Verstoss gegen die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorliege und die Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 nicht rechtmässig sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Verstoss gegen die EKAS Richtlinie "Asbest", Nr. 6503, vorliege, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen zu verzichten. (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

E.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 5).

E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde das Gesuch um Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht, innert Frist die gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen (B-act. 3); mit Datum vom 11. März 2019 gingen die Akten betreffend das Durchführungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 6).

E.d Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2019 gingen die
vorinstanzlichen Akten in Kopie zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin; diese wurde eingeladen, innert Frist eine Beschwerdeergänzung in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 7).

E.e In ihrer Beschwerdeergänzung vom 9. April 2019 liess die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wiederholen und weitere Ausführungen machen (B-act. 8).

E.f In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Entscheids vom 19. Dezember 2018 sei abzuweisen und auf die Feststellung, die Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 sei nicht rechtmässig erfolgt, sei zu verzichten. Weiter sei der Antrag, auf die Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen zu verzichten, abzuweisen (B-act. 10).

E.g In ihrer Replik vom 17. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren festhalten und zu den Vorbringen der
Vorinstanz Stellung nehmen (B-act. 12).

E.h In ihrer Duplik vom 2. August 2019 nahm die Vorinstanz Bezug auf die replicando vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin und hielt an den vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (B-act. 14).

E.i Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2019 wurde - unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel abgeschlossen.

E.j Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt sich aus Art. 109 Bst. c
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
in Verbindung mit Art. 105a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 105a Ausschluss der Einsprache - Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG259 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.3 Nach Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einspracheentscheid) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, vgl. auch BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1025/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG, vgl. auch Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil des BVGer A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen).

1.5

1.5.1 Angefochten ist einerseits die Ermahnung Stufe 2 der SUVA vom 30. Oktober 2018, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, auf der Baustelle "F._______" im Zusammenhang mit der Einhaltung der Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa während der Arbeitszeit, der Überwachung und Aufzeichnung des Unterdrucks durch ein Messgerät und der Auslösung eines akustischen oder optischen Alarms bei einem Abfall der Luftdruckdifferenz zahlreiche Massnahmen und Sofort-Massnahmen zu ergreifen (act. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Ermahnung Stufe 2 vom 16. Juli 2015 Verfügungscharakter zukommt.

1.5.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2, vgl. auch BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt insbesondere dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine Ermahnung als Disziplinarmassnahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119 E. 2a). Verwarnungen, Mahnungen und die Androhung belastender Anordnungen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Voraussetzung für spätere, schärfere Massnahmen bilden (Urteil des BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.5 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle Rechtsstellung der betroffenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil des BGer 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscharakter zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt, dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von Bedeutung ist sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Beurteilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinarverfahren auswirken würde (Urteil des BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.5 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.5.1.2 Nach Art. 62 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers - 1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
1    Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
2    In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.
der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 64 Verfügung - 1 Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
1    Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
2    ...91
VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers - 1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
1    Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
2    In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.
VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
VUV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
1    Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175
2    Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3    Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.176
4    Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein:
a  jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres;
b  jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Regel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
1    Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209
2    Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3    Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.
4    Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.
5    Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.
6    Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210
7    Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211
UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
VUV und verschlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs.

1.5.1.3 Die am 30. Oktober 2018 ausgesprochen Ermahnung Stufe 2 kann im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Da der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 demnach Sanktionscharakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zukommt und das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gegeben ist, kann diese Ermahnung beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angefochten werden (vgl. hierzu BVGE 2010/37 E. 2.4.3 ff. mit Hinweisen [E. 2.4.4 mit Hinweis auf Urteil C-3183/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3.6]).

1.5.2 Andererseits wurde das Aberkennungsverfahren bzw. die Erhöhung von Stufe 0 auf Stufe 1 vom 31. Oktober 2018 angefochten (act. 11).

1.5.2.1 Gemäss Art. 60b Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
BauAV dürfen Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Die SUVA anerkennt Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 60b Abs. 2 Bst. a
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
bis d BauAV erfüllen. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so kann die SUVA die Anerkennung entziehen (Art. 60b Abs. 3
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
BauAV).

1.5.2.2 Im Zusammenhang mit dem verfügungsweisen Entzug der Anerkennung gelangt seitens der Suva ein mehrstufiges Verfahren zur Anwendung. Dabei beginnen alle Betriebe bei der Stufe 0 (noch kein Verfahren). Vorliegend leitete die Suva zufolge der von ihr festgestellten, gravierenden Mängeln das Verfahren für den Entzug der Anerkennung ein und setzte die Beschwerdeführerin auf Stufe 1. Sollte die Suva zukünftig weitere schwerwiegende Sicherheitsmängel bei Sanierungsarbeiten feststellen, würde das Verfahren für den Entzug der Anerkennung gemäss einer spezifischen Tabelle fortgesetzt (vgl. hierzu https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/anerkennung-von-asbestsanierungsunternehmen-verfahren-fuer-die-anerkennung-bzw-den-entzug-der-anerkennung-durch-die-suva; zuletzt aufgerufen am 9. November 2020).

1.5.2.3 Da die Erhöhung von Stufe 0 auf Stufe 1 im Zusammenhang mit dem (allfälligen künftigen) Entzug der Anerkennung die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unzweifelhaft negativ beeinflusst, dieser Erhöhung disziplinarischen, belastenden Sanktionscharakter zukommt und sich dadurch die aktuelle Rechtsstellung der über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügende Beschwerdeführerin verschlechtert hat, kann diese mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Bundesgerichtsrechtsprechung ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. E. 1.5.1.1 und 1.5.1.3 hiervor).

1.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Ermahnung Stufe 2 der SUVA vom 30. Oktober 2018 und das Aberkennungsverfahren bzw. die Erhöhung von Stufe 0 auf Stufe 1 vom 31. Oktober 2018 berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin demnach beschwerdelegitimiert. Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der Legitimation.

1.6

1.6.1 Streitig und zu prüfen ist demnach und mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Rechtmässigkeit der Ermahnung Stufe 2 der SUVA vom 30. Oktober 2018 sowie des Aberkennungsverfahrens bzw. die Erhöhung von Stufe 0 auf Stufe 1 vom 31. Oktober 2018.

1.6.2 Nicht streitig und zu prüfen ist, dass die Suva für die Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 und für das Aberkennungsverfahren bzw. die Erhöhung von Stufe 0 auf Stufe 1 vom 31. Oktober 2018 zuständig war, was sich im Übrigen nicht beanstanden lässt.

1.6.3 Mit Blick auf die Anträge in formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 12. März 2019 die vorinstanzlichen Akten in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind (zur Zuständigkeit über Begehren um Akteneinsicht vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 21 E. 2.1) und ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben worden ist (B-act. 7). Insofern erübrigen sich Weiterungen zu den entsprechenden, formellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. auch E. 2. hiernach).

1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.8 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).

2.
Vorab ist mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der (damit im Zusammenhang stehenden) Aktenführungspflicht vorzuwerfen ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, entgegen aller Gepflogenheiten habe der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert. Er habe keine Rücksprache genommen und habe sich auch nicht informieren lassen. Wenn der Kontrolleur der Suva in der Tat die behauptete Antwort erhaben halten sollte, so wäre es dessen Aufgabe gewesen, sich zu erkundigen, in welchem Stadium der Sanierung man sei. Erst wenn der Kontrolleur nämlich wisse, was genau gemacht werde, könne er phasengerecht gemäss Kontrollliste kontrollieren. Die Behauptung, wonach die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Feststellungen dokumentiert seien, sei komplett falsch. Die Suva solle aufzeigen, wo sie diese Feststellungen dokumentiert habe. Sie belege die in ihren Verfügungen erhobenen Vorwürfe nicht. Diese dokumentiere in ihren Akten nicht, dass am 23. Oktober 2018 Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin einleitend ausführe, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Suva-Akten 8, 11 und 12 ergebe, gehe es nicht an, wenn sie unter Ziffer 4 neue (bestrittene) Behauptungen aufstelle. Die entsprechenden Behauptungen seien denn auch nirgends protokolliert und fänden sich insbesondere nicht in den Schreiben der Suva vom 30. und 31. Oktober 2018. Sie könnten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Sie seien zudem falsch.

2.2 Diesbezüglich machte die Vorinstanz zusammengefasst geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Mitarbeiter der Suva die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert habe. Nach der Kontrolle habe der Mitarbeiter der Suva versucht, Herrn H._______ telefonisch zu kontaktieren. Es habe sich jedoch nur der Anrufbeantworter gemeldet. Am anderen Morgen habe Herr H._______ telefonisch kontaktiert werden können. Dieser habe auf Herrn I._______ verwiesen, mit welchem der Suva-Mitarbeiter am Telefon habe sprechen können. Die Feststellungen seien, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wie üblich dokumentiert. Dem Vorwurf, sie führe Behauptungen an, die nicht in den rechtsrelevanten Dokumenten enthalten und nicht protokolliert seien, sei entgegen zu halten, dass in Art. 61 Abs. 4
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen - 1 Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.
1    Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.
1bis    ...89
2    Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.
3    Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erforderlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann das Durchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechnisches Gutachten beibringt.
4    Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten.
VUV bestimmt werde, dass die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten seien. Dies decke sich mit der Vorgabe im EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit. In Ziffer 4.4.1 sei festgehalten, dass vor allem festgestellte Mängel sowie das Ergebnis einer allfälligen Befragung wiederzugeben seien. Insofern sei es nicht erforderlich, in den Ermahnungen jedes noch so kleine Detail aufzuführen. Vor allem die Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften seien hieb- und stichfest zu dokumentieren und bildlich festzuhalten. Das sei auch so gemacht worden. Es sei nicht einzusehen, wieso diese Tatsachen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, nur weil sie nicht in der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 explizit erwähnt worden seien. Die Beschwerdeführerin müsse sich das, was sie selbst in ihren Dokumenten behaupte, auch entgegenhalten lassen müssen. Die Beschwerdeführerin interpretiere die Aussage der Suva "Es war ein Kommen und Gehen" völlig falsch. Es sei seitens der Suva nie behauptet worden, die Mitarbeitenden hätten ohne Schutzanzug die Sanierungszone betreten. Mit der Aussage sei vielmehr gemeint gewesen, dass die Asbestsanierung immer noch in Betrieb gewesen sei. Deshalb sei die Sanierungszone später mehrmals betreten worden. Es handle sich dabei um Beobachtungen, die während der Kontrolle gemacht worden seien, und keineswegs um nicht nachvollziehbare Behauptungen der Suva.

2.3

2.3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verleiht nicht den Anspruch, sich in einer bestimmten - von der betroffenen Person gewünschten - Form zu äussern (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 336 f.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Entscheid des BGer 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen
oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a).

2.3.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung
voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

2.4

2.4.1 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach in den Ermahnungen nicht jedes noch so kleine Detail aufzuführen sei, trifft ohne weiteres zu. Indem diese die - der Beschwerdeführerin zur Last gelegten - Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften im Rahmen der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 dokumentiert und mittels Fotodossier festgehalten hatte, setzte sie die Bestimmungen von Art. 61 Abs. 4
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen - 1 Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.
1    Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringenden Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.
1bis    ...89
2    Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.
3    Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erforderlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann das Durchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechnisches Gutachten beibringt.
4    Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten.
VUV und Ziffer 4.4.1 des EKAS Leitfadens für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit grundsätzlich um. Weiter lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Beschwerdeführerin das, was sie selbst in ihren Dokumenten behauptet, sich auch entgegenhalten lassen muss. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben.

2.4.2 Das Fotodossier betreffend die Baustelle "F._______" enthält keine Bilder des von der Suva geltend gemachten "Kommen und Gehens" von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin. Die von der Suva während der Kontrolle gemachten Beobachtungen (mehrmaliges Betreten der Sanierungszone durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin während laufender Asbestsanierung) sind mit anderen Worten nicht dokumentiert und aktenkundig. Weiter ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten, dass der Versuch der Suva, Herrn H._______ telefonisch zu kontaktieren, ebenso wenig dokumentiert ist wie das mit Herrn I._______ geführte Telefongespräch sowie dessen Inhalt. Ein entsprechender Hinweis auf die Herren H._______ und I._______ ergibt sich zwar aus der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 (act. 12), nicht jedoch aus einer entsprechenden Aktennotiz der Suva über die geführten Telefonate.

2.4.3 Die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch letztlich offengelassen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz nach dem vorstehenden Dargelegten die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt hätte und die nicht dokumentierten Beobachtungen und Telefonate nicht bloss als geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung zu qualifizieren wären (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225), könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere unter den Aspekten, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.7 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 6. Februar 2019 (B-act. 1), der Beschwerdeergänzung vom 9. April 2019 (B-act. 8) sowie der Replik vom 17. Juni 2019 (B-act. 12) ausführlich hatte äussern können und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

3.
Im Folgenden sind weitere, für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebliche gesetzliche Normen zusammengefasst wiederzugeben:

3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
1    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2    Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3    Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
1    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV.

3.2 Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission - Die Koordinationskommission kann insbesondere:
a  das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;
b  auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen;
c  die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;
d  die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
e  die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern;
f  die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.
VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (im Folgenden: EKAS-Leitfaden, 5. Aufl. 2013) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 52a Richtlinien der Koordinationskommission - 1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
1    Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
2    Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.
3    Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.
VUV).

3.3 Nach Art. 3 Abs. 1
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 3 Planung von Bauarbeiten - 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
1    Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2    Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3    Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4    Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5    Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6    Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
a  Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
b  Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
c  Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
d  Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7    Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8    Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert (Art. 3 Abs. 4
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 3 Planung von Bauarbeiten - 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
1    Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2    Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3    Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4    Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5    Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6    Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
a  Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
b  Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
c  Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
d  Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7    Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8    Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
BauAV). Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 3 Planung von Bauarbeiten - 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
1    Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
2    Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
3    Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.
4    Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 2 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags.
5    Die baustellenspezifischen Massnahmen, die nicht bereits umgesetzt werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen sind im Werkvertrag anzumerken.
6    Als baustellenspezifische Massnahmen gelten die Massnahmen, die bei Bauarbeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen getroffen werden, namentlich:
a  Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen;
b  Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen;
c  Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und
d  Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen.
7    Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt.
8    Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 8 Rettung von Verunfallten - 1 Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können.
1    Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können.
2    Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.
BauAV). Gemäss Art. 60 Abs. 3
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten - Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.
BauAV ist das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruches und von Materialwurf Rechnung zu tragen. Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden (Art. 60 Abs. 4
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten - Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.
BauAV). Laut Art. 60a Abs. 1
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten - Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.
BauAV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die in Bst. a (Ziff. 1 bis 3) und b (Ziff. 1 bis 3) erwähnten Arbeiten vor deren Ausführung der Suva zu melden. Die SUVA bestimmt Frist und Form der Meldungen nach Konsultation der interessierten Organisationen (Art. 60a Abs. 2
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung
BauAV Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten - Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.
BauAV). Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen gemäss Art. 60b Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
BauAV nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden. Die SUVA anerkennt Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 60b Abs. 2 Bst. a
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
bis d BauAV erfüllen. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so kann die SUVA die Anerkennung entziehen (Art. 60b Abs. 3
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
1    Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
2    Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 198292 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
3    Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern.
BauAV).

3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1    Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1bis    Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
2    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
3    Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.
VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1    Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1bis    Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
2    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
3    Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.
Satz 1 und 2 VUV). Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen (Art. 39
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 39 Zutrittsverbot - Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.
VUV). Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind (Art. 44 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 44 - 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.66
1    Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.66
2    Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit.
3    Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
VUV). Nach Art. 62 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers - 1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
1    Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
2    In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.
VUV macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 64 Verfügung - 1 Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
1    Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
2    ...91
VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung nach Art. 64 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 64 Verfügung - 1 Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
1    Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
2    ...91
VUV ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers - 1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
1    Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
2    In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.
VUV).

3.5 Gemäss Art. 15 Abs. 3 des für die Schweiz am 16. Juni 1993 in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest (SR 0.822.726.2) hat der Arbeitgeber in allen Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu verhindern oder zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien eingehalten werden, und um die Exposition auf das niedrigste praktisch mögliche Niveau herabzusetzen. Reichen die gemäss Abs. 3 dieses Artikels getroffenen Massnahmen nicht aus, um die Exposition gegenüber Asbest innerhalb der Grenzwerte zu halten oder um den anderen Expositionskriterien zu entsprechen, die in Abs. 1 dieses Artikels vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber je nach den Umständen angemessene Atemschutzgeräte und Spezialschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, instand zu halten und erforderlichenfalls zu ersetzen, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen. Die Atemschutzgeräte haben den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen zu entsprechen, und ihre Verwendung darf nur eine ergänzende, vorübergehende, Not- oder aussergewöhnliche Massnahme und kein Ersatz für technische Verhütungsmassnahmen sein (Art. 15 Abs. 4 dieses Übereinkommens).

3.6 Gemäss Anhang 1.6 Abs. 1 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) gelten als Asbest die natürlichen Mineralfasern aus a.) Aktinolith (CAS-Nr. 77536-66-4), b.) Amosit (CAS-Nr. 12172-73-5), c.) Anthophyllit (CAS-Nr. 77536-67-5), d.) Chrysotil (CAS-Nr. 12001-29-5), e.) Krokydolith (CAS-Nr. 12001-28-4), f.) Tremolit (CAS-Nr. 77536-68-6). Als asbesthaltige Zubereitungen gelten Zubereitungen, die Asbest nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten (Anhang 1.6 Abs. 2). Als asbesthaltige Gegenstände gelten Gegenstände, die Asbest nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten, sowie Geräte und Einrichtungen wie Fahrzeuge, Maschinen, Apparate, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen (Anhang 1.6 Abs. 3).

3.7 Gemäss Art. 3 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden, vom 26. Dezember 1960 (SR 832.321.11) ist durch technische Massnahmen, wie Absaugevorrichtungen, dafür zu sorgen, dass gefährliche Gase, Dämpfe und Stäube, welche aus den in Art. 1 der Verordnung vom 6. April 1956 über Berufskrankheiten (AS 1956 622, 1960 1660 Art. 29 Abs. 2., 1963 758 Art. 4 Abs. 1; heute: aus den im Anhang 1 zur UVV) genannten Stoffen bestehen, erfasst und von den Arbeitsplätzen abgeführt werden; insbesondere ist ein Überschreiten der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bekanntgegebenen maximal zulässigen Konzentration am Arbeitsplatz zu vermeiden. Lässt sich der Kollektivschutz im Sinne von Artikel 3 aus besonderen Gründen nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, sind zusätzlich persönliche Schutzmittel, wie Atemschutzgeräte, zu verwenden (Art. 4 dieser Verordnung).

3.8 Gemäss Ziffer 7.4.6 Abs. 1 der EKAS Richtlinie Nr. 6503, Asbest, Ausgabe Dezember 2008 (abrufbar unter www.ekas.admin.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > Aktuell gültige EKAS Richtlinien > 6503 Asbest; zuletzt aufgerufen am 9. November 2020) ist in der Sanierungszone und in den Dekontaminationsschleusen mit einem Lüftungsaggregat ein Unterdruck zur nicht abgeschotteten Umgebung zu erzeugen. Während der Arbeitszeit ist eine Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa (Pascal) einzuhalten. In der Ruhephase, z.B. nach Schichtende, darf sie auf 10 Pa vermindert werden. Sind situationsbedingt verschiedene Umgebungsluftdrücke vorhanden, so bezieht sich die Differenz auf den niedrigsten Umgebungswert. Der Unterdruck ist durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen (Ziff. 7.4.6 Abs. 2 der EKAS Richtlinie Nr. 6503). Gemäss Ziffer 7.4.6 Abs. 3 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 ist bei unbeabsichtigter Aufhebung des vorgegebenen Unterdruckes, d.h. bei Abfall der Luftdruckdifferenz, automatisch akustisch oder optisch ein Alarm auszulösen. Nach der Alarmauslösung sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Ursache für den Abfall der Luftdruckdifferenz zu beheben. Während der Arbeitszeit haben die anwesenden Arbeitnehmenden diese Massnahmen zu treffen. In der Ruhephase, z.B. am Wochenende, ist sicherzustellen, dass diese Arbeit durch einen vorgängig bestimmten Verantwortlichen ausgeführt wird. Die Erzeugung des Unterdrucks darf nur während der Freigabemessung unterbrochen und erst nach Aufhebung der Sanierungszone eingestellt werden (Ziff. 7.4.6 Abs. 4 der EKAS Richtlinie Nr. 6503). Nach Entfernung sämtlicher schwachgebundener Asbestmaterialien ist die Sanierungszone einer Schlussreinigung zu unterziehen. Alle Asbestreste sind mit Absaugvorrichtungen und/oder im Nassverfahren vollständig zu entfernen (Ziff. 7.4.9 der EKAS Richtlinie Nr. 6503). Nach der Schlussreinigung ist mit einer visuellen Kontrolle sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Danach ist in der Sanierungszone die Faserkonzentration in der Luft zu messen, wobei während der Probenahme die Luftzirkulation entsprechend der nachträglichen Raumnutzung zu simulieren ist (Ziff. 7.4.10 der EKAS Richtlinie Nr. 6503). Laut Ziffer 7.4.11 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 können die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone aufgehoben werden, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungsgebot (siehe Ziff. 5.6 der EKAS Richtlinie Nr. 6503) erfüllt und keine Asbestfaserreste mehr sichtbar sind. Der Messbericht ist der Suva zuzustellen.

4.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob während der Arbeitszeit eine Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa eingehalten und ob der Unterdruck durch ein Messgerät dauernd überwacht und aufgezeichnet worden war.

4.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich ausführen, die Sanierungsarbeiten seien am 22. Oktober 2018 abgeschlossen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle zur Verhütung von Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen (Einhaltung des Luftdrucks, Überwachung des Unterdrucks, Alarmmelder in Betrieb) umgesetzt und alle Sicherheitsvorkehrungen immer eingehalten worden. Es könne auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 verwiesen werden. Gemäss Ziffer 7.4.6 EKAS müsse nur während der Zeit, in welcher in der Zone gearbeitet werde, ein Unterdruck von 20 Pa eingehalten werden. Allein die Nichteinhaltung dieses Unterdrucks während der Arbeit in der Zone (Asbestabbau) stelle einen groben Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen dar. Einen solchen Verstoss behaupte die Beschwerdegegnerin aber nicht. Während in den Schreiben vom 30. und 31. Oktober 2018 noch behauptet werde, dass während der Arbeitszeit die Luftdruckdifferenz von 20 Pa nicht eingehalten worden sei (was nachweislich nicht zutreffe), heisse es nun nur noch, dass die Sanierungszone erst aufgehoben werden dürfe, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungsgebot erfülle und keine Asbestfaserreste mehr sichtbar seien. Etwas Anderes habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Bis zum Beginn der Schlussmessung habe der Unterdruck immer 11 Pa betragen. Zudem würde das Unterlassen der Protokollierung des Unterdrucks gemäss Kontrollliste nicht zu einem nächsten Schritt im Verfahren um Entzug der Anerkennung führen. Eine Abstufung könne nur dann erfolgen, falls während der Arbeit (Asbestabbau) in der Zone die Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa nicht eingehalten werde. Solches stehe aber nicht zur Diskussion. Es werde bestritten, dass die Schutzeinrichtungen während der Vorbereitung der Zonenfreimessung nicht im Unterdruckbetrieb gewesen seien. Der heute eingereichte Messstreifen beweise dies. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 schreibe die Beschwerdeführerin, dass die Unterdruckgeräte erst unmittelbar vor der Schlusskontrollmessung ganz abgestellt worden seien. Die von der Beschwerdegegnerin für ihre Argumentation herangezogene Formulierung in der Beschwerdeergänzung sei ungenau bzw. falsch. Allein während der Raumluftmessung müsse kein Unterdruckbetrieb herrschen. Die Erzeugung des Unterdrucks dürfe und müsse während der Freigabemessung unterbrochen werden. Vor dieser sei zudem die Schlussreinigung zu machen und mit einer visuellen Kontrolle sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden seien. Danach erfolge die Messung der Faserkonzentration in der Luft. Dabei müsse die Luftzirkulation entsprechend der nachträglichen Raumnutzung simuliert werden (Ziffer 7.4.10 der EKAS Richtlinie). Auch
aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass im Zeitpunkt der Endmessung oder unmittelbar vor dieser Endmessung die Unterdruckgeräte nicht mehr in Betrieb sein könnten. Anlässlich der Kontrolle seien die Unterdruckgeräte nur darum nicht in Betrieb gewesen, weil die Freigabemessung im Gange gewesen sei. Während dieser Zeit könne (und müsse) gemäss Ziffer 7.4.6 der EKAS Richtlinien auf den Unterdruck verzichtet werden. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin gegen keine Richtlinien verstossen, wenn im Zeitpunkt der Kontrolle die Unterdruckgeräte lediglich im reduzierten Betrieb (für den Luftwechsel) gewesen seien. Insbesondere treffe es nicht zu, dass während der Arbeitszeit die Luftdruckdifferenz von 20 Pa nicht eingehalten worden sei. Auch sei nicht zutreffend, dass die Unterdruckgeräte nicht mehr im Betrieb gewesen seien. Anlässlich der Kontrolle seien sie nur auf einer tieferen Stufe eingeschaltet gewesen. Sie seien vor Ort und betriebsbereit gewesen. Fakt sei, dass die Sanierungszone erst nach Vorliegen der Proben aufgehoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit sämtliche Vorschriften und Richtlinien im Zusammenhang mit der Schlussmessung und der Aufhebung der Sanierungszone eingehalten. Ein schwerwiegender Mangel, der zu einem nächsten Schritt im Verfahren um Aberkennung führe, stehe unter keinem Titel zur Diskussion. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin würden sich somit als haltlos und sachfremd erweisen. Am 23. Oktober 2018 sei in der Sanierungszone nicht mehr gearbeitet und die Schlusskontrollmessung vorbereitet/installiert worden, und es habe in der Sanierungszone bewusst und systembedingt kein Unterdruck geherrscht. Die Sanierungszone inklusive der nötigen Installationen sei noch gestanden und für die Freigabemessung vorbereitet worden. Dies bedinge einen 200-fachen Luftwechsel, ohne den die Schlussmessung nicht gemacht werden könne. Der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sei nach dem Besuch vom 23. Oktober 2018 nicht mehr auf der Baustelle gewesen. Entsprechend könne er auch nicht behaupten, feststellen und schreiben, dass sich die Sanierungszone nach dem 23. bis zum 25. Oktober 2018 in einem unrechtmässigen Zustand befunden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Raumluftmessung sei gemäss Abnahmeprotokoll am 24. Oktober 2018 abgebaut und am nächsten Tag ins Labor gebracht worden. Bis zum Vorliegen der Resultate des Labors sei die Sanierungszone nicht aufgehoben worden, was heisse, dass diese hermetisch abgeriegelt gewesen sei und kein Risiko bestanden habe, dass eventuelle Asbestfasern nach aussen hätten dringen können. Die Unterdruckgeräte und der Messschreiber müssten während der Vorbereitung zur Raumluftmessung nicht im Unterdruckbetrieb sein. Der Betrieb dieser Geräte würde die
Raumluftmessung stark beeinflussen, was in der Praxis bekannt und anerkannt sei.

4.2 Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, in Ziffer 7.4.6 Abs. 2 der EKAS Richtlinie sei festgehalten, dass der Unterdruck durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen sei. Aus den eingereichten Messprotokollen gehe eindeutig hervor, dass die letzte Messung am 22. Oktober 2018 um 13:22 Uhr erfolgt sei. Somit sei die Sanierungszone im Zeitpunkt der Kontrolle am 23. Oktober 2018 nicht überwacht gewesen. Entscheidend sei auch, dass nach Ziffer 7.4.6 Abs. 4 der EKAS Richtlinie die Erzeugung des Unterdrucks nur während der Zonenfreimessung unterbrochen werden dürfe und nicht schon während der Vorbereitung der Messung. Die Beschwerdeführerin gebe ja selbst in der Beschwerde zu, dass die Zonenfreimessung am 23. Oktober 2018 installiert worden sei. Ein Verstoss gegen die EKAS Richtlinie könne unter diesen Umständen nicht abgestritten werden. Die Beschwerdeführerin versteife sich darauf, die Suva könne die in ihren Verfügungen erhobenen Vorwürfe nicht belegen. Dies sei im vorliegenden Kontext auch nicht nötig, gebe doch die Beschwerdeführerin unumwunden zu, dass die Schutzeinrichtungen wie Unterdruckgeräte und Messschreiber während der Vorbereitung der Zonenfreimessung nicht im Unterdruckbetrieb gewesen seien. Dies trotz der klaren Formulierung in Ziffer 7.4.6 Abs. 2 und 4 der EKAS Richtlinie. Ferner werde ausgeführt, gemäss Ziffer 7.4.6 der EKAS Richtlinie müsse nur während der Zeit, in welcher in der Zone gearbeitet werde, ein Unterdruck von 20 Pa eingehalten werden. Dies sei insofern irrelevant, als auch nach Schichtende oder während der Pausen der Unterdruck durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen sei. Dies sei nachweislich nicht der Fall gewesen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin versteife sich darauf, dass die Asbestsanierung im Zeitpunkt der Kontrolle abgeschlossen gewesen sei, was so nicht stimme. Es sei allgemein bekannt, dass, solange die Zonenfreimessung nicht erfolgreich durchgeführt worden sei, eine Asbestsanierung nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Aberkennungskriterien klar formuliert seien und die erforderlichen Schutzvorkehrungen in jeder Phase der Asbestsanierung eingehalten werden müssten. Es reiche nicht aus, dass der Unterdruck dauernd überwacht werde. Mit der Replik habe die Beschwerdeführerin neu ein Messprotokoll vom 23. Oktober 2018 eingereicht. Ein Zusammenhang mit der Baustelle "F._______" sei nicht ersichtlich und werde bestritten. Mit Schreiben vom 8. November 2018 sei schon ein Messprotokoll eingereicht worden. Die Messungen in diesem Messprotokoll reichten aber nur bis zum 22. Oktober 2018, 13:22 Uhr. Es sei lediglich auf dieses Messprotokoll abzustellen.
Der eingereichte Messstreifen vermöge die aufgestellten Behauptungen nicht zu beweisen.

4.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass ab dem 12. Oktober 2018 - soweit leserlich - dauernd ein Unterdruck von 20 Pa vorgelegen hatte und die letzte Messung durch den Unterdruck-Messschreiber am 22. Oktober 20018 um 13:22 Uhr erfolgt war; dies übereinstimmend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die effektiven Sanierungsarbeiten am 22. Oktober 2018 beendet worden seien (act. 10).

4.3.1 Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a), ist die Beschwerdeführerin auf dieser Aussage zu behaften. Aufgrund dieser Ausführungen sowie des entsprechenden, in der Beilage des Schreibens vom 8. November 2018 (act. 10) eingereichten Messprotokolls ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6) erstellt, dass das von der Beschwerdeführerin replicando zu den Akten gereichte Messprotokoll vom 23. Oktober 2018 ebenfalls von der Baustelle "F._______" stammt.

4.3.2 Selbst wenn der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zur Anwendung käme, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass es sich diesfalls als unmöglich erweisen würde, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hätte, der Wirklichkeit zu entsprechen, was zufolge Beweislosigkeit auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde (BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6). Unter diesen Umständen resp. zufolge des vorliegend nicht massgeblichen, nachgereichten Messprotokolls kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass keine "unbeaufsichtigte Aufhebung des Unterdrucks" vorgelegen hatte und dieser "dauernd überwacht und aufgezeichnet" worden war (vgl. auch E. 4.4 ff. hiernach).

4.4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.8 hiervor), ist der Unterdruck gemäss Ziffer 7.4.6 Abs. 2 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen, und laut Ziff. 7.4.6 Abs. 4 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 darf die Erzeugung des Unterdrucks nur während der Freigabemessung unterbrochen und erst nach Aufhebung der Sanierungszone eingestellt werden.

4.4.1 Zwischen den Parteien ist zwar unbestritten, dass allein die Nichteinhaltung des Unterdrucks von 20 Pa während der Arbeit in der Asbestzone einen groben Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen darstellt und die Zonenfreimessung am 23. Oktober 2018 installiert worden ist.

4.4.2 Entscheidend ist jedoch der Umstand, dass die letzte Messung gemäss dem massgeblichen, in der Beilage des Schreibens vom 8. November 2018 eingereichten Messprotokoll (act. 10) am 22. Oktober 2018 um 13:22 Uhr erfolgt ist und in der Sanierungszone somit im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle vom 23. Oktober 2018 keine Messdaten mehr aufgezeichnet worden sind.

4.4.3 Indem die Unterdruckgeräte vor resp. während der Vorbereitung der Sanierungszone für die Schlusskontrollmessung und der anschliessenden Installation am 23. Oktober 2018 nicht im Unterdruckbetrieb gewesen sind, wurde der Unterdruck entgegen Ziffer 7.4.6 Abs. 2 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 nicht dauernd durch ein Messgerät überwacht und aufgezeichnet. Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist eine Unterbrechung der Erzeugung des Unterdrucks gemäss Ziffer 7.4.6 Abs. 4 der
EKAS Richtlinie Nr. 6503 jedoch nur während der Freigabemessung erlaubt und nicht bereits während den Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Schlusskontrollmessung, und die Einstellung dieses Unterdrucks darf erst nach Aufhebung der Sanierungszone erfolgen. Insofern sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach auch nach Schichtende oder während der Pausen der Unterdruck durch ein Messgerät dauernd zu überwachen und aufzuzeichnen sei, nicht zu beanstanden.

4.4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gilt eine Asbestsanierung erst nach erfolgreicher Durchführung der Zonenfreimessung im Sinne der zwingend zu berücksichtigenden Ziffer 7.4.6 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 als abgeschlossen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin zufolge zu früher Aufhebung der Schutzmassnahmen gegen die Ziffer 7.4.6 Abs. 2 und 4 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 verstossen. Schliesslich können gemäss Ziffer 7.4.11 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone erst aufgehoben werden, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungsgebot (siehe Ziff. 5.6 der EKAS Richtlinie Nr. 6503) erfüllt und keine Asbestfaserreste mehr sichtbar sind, wobei der entsprechende Messbericht der Suva zuzustellen ist.

4.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Einstellung des Unterdrucks erst nach Aufhebung der Sanierungszone erfolgen darf und während der gesamten Dauer der Sanierungsarbeiten in der Sanierungszone - das heisst ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sanierung bis zur Aufhebung der Sanierungszone nach Durchführung der erfolgreichen Zonenfreimessung (Erfüllung des Minimierungsgebot durch die ermittelte Asbestfaserkonzentration [vgl. Ziffer 7.4.11 der EKAS Richtlinie Nr. 6503]) - die Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pascal eingehalten werden muss. Ein diesbezüglicher Verstoss stellt gemäss dem Formular "Anerkennung Asbestsanierungsunternehmen: Kontrolle von Sanierungsbaustellen; Kontrolle Sanierungsbaustelle" der Vorinstanz (abrufbar unter https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1&uxlibrary-open=/de-CH?atomid=a000a8e73db7485c8186d90
6a834ffb2%26showContainer=1; zuletzt besucht am 9. November 2020) ein Kriterium dar, dessen Nichterfüllen als grober Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen gilt, was zu einem nächsten Schritt im Verfahren für den Entzug der Anerkennung führt.

5.
Betreffend die Feststellung der Vorinstanz, bei Abfall der Luftdruckdifferenz sei kein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst worden, ergibt sich weiter Folgendes:

5.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich geltend machen, wenn sich der Mitarbeiter der Sanierungsfirma auf der Baustelle ausserhalb der Sanierungszone befinde, so müssten die Warnleuchte und das Alarmhorn nicht eingeschaltet sein, weil die Sanierungszone durch die anwesenden Mitarbeiter überwacht werde und das Unterdruckmessgerät, das ausserhalb der Sanierungszone stehe, über einen eigenen (aber nur leisen) Alarm verfüge, der ausserhalb der Zone ohne Weiteres gehört werde. Zudem werde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, die automatische akustische oder optische Alarmauslösung habe nicht funktioniert. Vor der Freigabemessung sei die Schlussreinigung zu machen und mit einer visuellen Kontrolle sicherzustellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden seien. Danach erfolge die Messung der Faserkonzentration in der Luft. Dabei müsse die Luftzirkulation entsprechend der nachträglichen Raumnutzung simuliert werden (Ziffer 7.4.10 der EKAS Richtlinie Nr. 6503). Auch aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass im Zeitpunkt der Endmessung oder unmittelbar vor dieser Endmessung die Unterdruckgeräte nicht mehr in Betrieb sein könnten. Entsprechend sei auch logisch, dass kein optischer und akustischer Alarm ausgelöst werden könne und müsse.

5.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall fehle der Nachweis der Beschwerdeführerin, dass die optische und akustische Alarmierung zur Zeit der Kontrolle in Betrieb gewesen sei, so dass bei einem allfälligen Druckabfall rechtzeitig hätte reagiert werden können (vgl. Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018, Feststellung 3; act. 12). Die erforderlichen Schutzvorkehrungen müssten in jeder Phase der Asbestsanierung eingehalten werden. Es reiche nicht aus, dass der Unterdruck dauernd überwacht werde.

5.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen hat, die automatische akustische oder optische Alarmauslösung hätte nicht funktioniert. Daraus sowie aus der erwähnten Ziffer 7.4.10 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.3.1 Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Kontrolle vom 23. Oktober 2018 die optischen und akustischen Warnsignale für den Unterdruck vorhanden, jedoch ausgeschaltet gewesen waren, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 8. November 2018 auch selber bestätigt hatte (act. 10).

5.3.2 Da jedoch die Schutzvorkehrungen in jeder Phase einer Asbestsanierung - das heisst ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sanierung bis zur Aufhebung der Sanierungszone nach Durchführung der erfolgreichen Zonenfreimessung (Erfüllung des Minimierungsgebot durch die ermittelte Asbestfaserkonzentration [vgl. Ziffer 7.4.11 der EKAS Richtlinie Nr. 6503]; vgl. auch E. 4.4 ff. hiervor) - eingehalten werden müssen, stellen die ausser Betrieb befindlichen, optischen oder akustischen Alarmsignale einen groben Verstoss gegen die Ziffer 7.4.6 Abs. 3 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 dar, denn unter diesen Umständen war nicht gewährleistet, dass bei unbeabsichtigter Aufhebung des vorgegebenen Unterdruckes, d.h. bei Abfall der Luftdruckdifferenz, automatisch ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst worden wäre. Daran vermögen die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen nichts zu ändern.

5.4 Als weiteres Zwischenergebnis ergibt sich zusammenfassend, dass die Schutzvorkehrungen in Form eines im Betrieb befindlichen optischen oder akustischen Alarms nicht in jeder Phase der Asbestsanierung eingehalten worden sind, was gemäss dem Formular "Anerkennung Asbestsanierungsunternehmen: Kontrolle von Sanierungsbaustellen; Kontrolle Sanierungsbaustelle" der Vorinstanz (abrufbar unter https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1&uxlibrary-open=/de-CH?atomid=a000a8e73db7485c8186d906a834ffb2%26showContainer=1; zuletzt besucht am 9. November 2020) ebenfalls ein Kriterium darstellt, dessen Nichterfüllen als grober Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen gilt, was zu einem nächsten Schritt im Verfahren für den Entzug der Anerkennung führt.

6.
Abschliessend ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 8. November 2018, wonach das Personal über den Ablauf anhand eines Arbeitsplans instruiert gewesen sei (act. 10), festzuhalten, dass die Instruktion und Information resp. die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit die Arbeitgeberin jedoch nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit entbindet (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

7.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammengefasst, dass von der Vorinstanz in der Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 (act. 12) zu Recht zwei Mängel im Zusammenhang mit der Ziffer 7.4.6 der EKAS Richtlinie Nr. 6503 (Nichteinhaltung der Luftdruckdifferenz von mindestens 20 Pa in der Sanierungszone während der Arbeit, optische und akustische Warnsignale ausser Betrieb) beanstandet worden sind, die zu schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen von Arbeitnehmenden führen können. Diese Mängel resp. die Missachtung der zwingend notwendigen Schutzmassnahmen führt zwingend zu einer Ermahnung des Arbeitgebers und zu einer Erhöhung der Stufe im Verfahren für den Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen (vgl. auch E. 1.5.2 hiervor).

8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 6. Februar 2019 gegen die Ermahnung Stufe 2 vom 30. Oktober 2018 und gegen den Entzug der Anerkennung - Stufe 1 vom 31. Oktober 2018 abzuweisen.

9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr.4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-658/2019
Date : 09. November 2020
Published : 18. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Ermahnung Stufe 2 und Erhöhung auf Stufe 1 im Verfahren um Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen, Verfügung vom 19. Dezember 2018. Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
ATSG: 46  56  59  60
BGG: 42  48  82
BV: 29
BauAV: 3  8  60  60a  60b
UVG: 82  83  85  92  105a  109
UVV: 113
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  7
VUV: 3  39  44  52a  53  61  62  64  66
VwVG: 3  5  7  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
103-IB-350 • 121-V-45 • 123-II-285 • 123-V-290 • 125-I-119 • 125-V-332 • 126-V-130 • 126-V-143 • 126-V-75 • 128-V-124 • 128-V-159 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-II-35 • 133-V-450 • 135-I-79 • 135-II-296 • 137-I-195 • 137-I-23 • 138-V-218 • 142-II-218 • 143-V-168 • 144-V-427
Weitere Urteile ab 2000
1P.555/2001 • 2C_1025/2014 • 2C_166/2009 • 5P.199/2003 • 8C_622/2009 • 8C_834/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • employer • federal administrational court • occupational safety • employee • protective measures • asbestos • time limit • alarm • measurement • position • working time • meeting • occupational disease • statement of affairs • costs of the proceedings • evidence • access records • legal demand • beginning
... Show all
BVGE
2016/15 • 2010/37 • 2009/31
BVGer
A-8518/2007 • C-2363/2012 • C-3183/2006 • C-658/2019 • C-8135/2010
AS
AS 1956/1960 • AS 1956/622