Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1789/2018

Urteil vom 9. November 2018

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

A._______,...,

vertreten durchDr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt,

Parteien und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt,

Loyens & Loeff Switzerland LLC,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 28. Januar 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Im Gesuch nennt der BD A._______ als "beteiligte (Rechts)-Person in den Niederlanden" (nachfolgend: Steuerpflichtiger) und X._______ SA in Liquidation und die Y._______ SA als "beteiligte juristische Personen in der Schweiz". Als betroffene Steuerarten und Steuerjahre werden die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Dividendensteuer betreffend den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 erwähnt.

A.b Der BD führt im Ersuchen aus, es habe sich aus einer Bitte um eine steuerliche Vorberatung ergeben, dass der Steuerpflichtige am 29. April 2014 sämtliche Anteile an der Z._______ Holding B.V. (mit Sitz in den Niederlanden) von der X._______ SA gekauft habe. Letztere sei gemäss Angaben des Steuerpflichtigen im Jahr 19xx von ihm selbst gegründet worden. Zu Beginn der 80-er Jahre habe er die Anteile an der Gesellschaft verkauft, wobei er sich nicht erinnern könne, wer der Käufer gewesen sei. Der Steuerpflichtige mache geltend, ebenfalls nicht mehr zu wissen, von wem er die Anteile an der Z._______ B.V. gekauft habe. Das niederländische Finanzamt habe guten Grund zur Annahme, dass der Steuerpflichtige selbst der Aktionär der X._______ SA sei.

Im Jahr 2009 sei zudem die Y._______ SA auf der Bildfläche erschienen. Diese Körperschaft habe scheinbar eine Forderung der X._______ SA gegen die Z._______ Holding B.V übernommen. Dies habe unter ungewöhnlichen Bedingungen stattgefunden. Es scheine die Absicht gewesen zu sein, Probleme in den Niederlanden in Bezug auf "Thin cap" zu umgehen. Auch angesichts der Y._______ SA habe das niederländische Finanzamt guten Grund zur Annahme, dass der Steuerpflichtige Anteilsinhaber der X._______ SA sei.

Zudem habe der Steuerpflichtige die Anteile an der Z._______ Holding B.V zu einem sehr niedrigen Preis "gekauft". Es scheine sich somit um eine Ausschüttung in Steuerkategorie 2 (wesentliche Beteiligung) zu handeln.

Während des Gesprächs mit dem Finanzamt habe sich gezeigt, dass die Gesundheit des 74-jährigen Steuerpflichtigen einiges zu wünschen übrig lasse. Das Finanzamt zweifle allerdings an seiner Mitteilung, dass er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an nichts mehr erinnern könne.

A.c Mit einem Fragenkatalog verlangt der BD verschiedene Informationen über die X._______ SA in Liquidation und die Y._______ SA, insbesondere in Bezug auf deren Konzernstruktur, den Anteilseigner bzw. den letztendlich Begünstigten, die Geschäftsführung sowie eine allfällige Bankvollmacht. Zudem ersucht der BD um Kopien der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen ab dem 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014.

B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV die X._______ SA in Liquidation, die Y._______ SA, die Steuerverwaltungen der Kantone (...) und (...) sowie die Bank C._______ und die Bank D._______ mittels Editionsverfügungen vom 10. März 2016 auf, die ersuchten Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Alle Genannten kamen diesen Aufforderungen innert (teilweise erstreckter) Frist nach.

C.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 informierte die ESTV den anwaltlich vertretenen Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Informationsübermittlung und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig stellte sie ihm antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zu.

D.
Mit detaillierter Stellungnahme vom 22. August 2016 lehnte der Steuerpflichtige die beabsichtigte Informationsübermittlung ab.

E.
Am 31. Oktober 2016 informierte die ESTV auch die X._______ SA in Liquidation und die Y._______ SAüber die beabsichtigte Beantwortung des Amtshilfeersuchens. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten stimmten auch sie bzw. deren Vertreter der Informationsübermittlung nicht zu.

F.
Am 11. September 2017 übermittelte das Steueramt (...) der ESTV die mit ergänzender Editionsverfügung vom 7. August 2017 verlangten Informationen betreffend die Y._______ SA. Letzterer wurde am 9. Oktober 2017 die Akteneinsicht in diese zusätzlich edierten Unterlagen gewährt.

G.

Am 21. Februar 2018 erliess die ESTV u.a. eine an den Steuerpflichtigen adressierte Schlussverfügung. Gemäss dieser Schlussverfügung leistet die ESTV dem BD Amtshilfe, indem sie der ersuchenden Behörde als Antwort auf die Fragen des Amtshilfeersuchens die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten, von der Y._______ SA, Y._______ SA, den Steuerverwaltungen der Kantone (...) sowie der Bank C._______ und der Bank D._______ edierten Informationen sowie Unterlagen gemäss Beilage 1 (Jahresabschlüsse der X._______ SA für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014) und Beilage 2 (Jahresabschlüsse der Y._______ SA für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014) übermittelt.

H.

Gegen diese Schlussverfügung liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er lässt beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen des BD vom 28. Januar 2016 nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren bei fehlender Prozessfähigkeit zu sistieren (Ziff. 2); subeventualiter sei der Austausch von Informationen, die sich auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 beziehen, zu untersagen (Ziff. 3); subsubeventualiter sei der Austausch der Jahresrechnungen 2010 und der Steuererklärungen 2010 zu untersagen (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

I.

In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG; zur Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit sogleich E. 1.3). Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine).

In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf das vorliegende Amtshilfeersuchen nicht einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren bei fehlender Prozessfähigkeit zu sistieren (Beschwerdebegehren 1 und 2). Begründet werden diese Anträge mit der allfälligen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängenden Unterlassungen der Vorinstanz. Mit seinen Beschwerdebegehren 3 und 4 lässt der Beschwerdeführer sodann im Sinne von Eventualbegehren beantragen, dass der vorgesehene Informationsaustausch in Bezug auf Informationen, welche bestimmte Steuerjahre betreffen, zu untersagen sei. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des sog. Rückwirkungsverbots. Nach dem Dargelegten ist vorliegend die Frage Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren prozessunfähig war bzw. ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrittenen Prozessfähigkeit weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen und, falls diese Frage zu verneinen ist, ob Informationen im vorgesehenen Umfang ausgetauscht werden dürfen.

1.3 Soweit vorliegend die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand ist, gilt er hinsichtlich dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres als prozessfähig (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist somit einzutreten. Diese sind vorab zu behandeln (nachfolgend E. 2). Ob auf die Beschwerde auch hinsichtlich der übrigen Begehren einzutreten ist, wird gegebenenfalls anschliessend zu entscheiden sein.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).

1.5 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog.
Motivsubstitution; BGE 127 II 264 E. 1b; statt vieler: BVGE 2009/61 E. 6.1; Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 2.2).

Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zumindest in sehr abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55).

2.

In der Beschwerdeschrift wird zur Hauptsache geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schlechten körperlichen und geistigen Verfassung im vorinstanzlichen Verfahren nicht urteils- und prozessfähig gewesen. Die Vorinstanz habe den "Grundsatz des Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit" verletzt. Zudem sei er dadurch auch nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensrechte genügend wahrzunehmen, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Im Folgenden wird entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren geprüft.

2.1

2.1.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Isa-
belle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 5). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB).

2.1.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung
- etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. (zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3, 124 III 5 E. 1b; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 5. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.).

2.1.3 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche Person an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Partei teilnehmen kann (vgl. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG; Häner, a.a.O., Art. 6 N. 1). Als Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit sodann von Amtes wegen zu prüfen.

2.1.4 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschliessen (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht ist trotz Verlusts der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam geworden ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvorschriften unterliegt: Alexandra Rumo-Jungo, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 360 N. 19a).

2.2

2.2.1 In der Beschwerde wird zur Begründung der geltend gemachten Urteils- und Prozessunfähigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz, was bereits im Jahr 2016 durch die ersuchende Behörde festgestellt worden sei. Es gebe Anzeichen, dass sich sein Zustand inzwischen weiter verschlechtert habe. Damit seien die rationale Beurteilung sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich einen Willen zu bilden und diesen kund zu tun, erheblich beeinträchtigt. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an dessen Urteils- und damit Prozessfähigkeit. Die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen bzw. abzuklären, was die Vorinstanz unterlassen habe.

Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, in den Akten fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen nähere Abklärungen vorzunehmen.

2.2.2 Wie ausgeführt, ist bei erwachsenen Personen und damit auch beim Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit zu vermuten (E. 2.1.2). Eine Situation, in welcher es sich umgekehrt verhielte und eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu vermuten wäre (vgl. E. 2.1.2), liegt hier nicht vor. Eine Altersdemenz oder Altersschwäche, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist vorliegend mit keinem Beweismittel medizinisch festgestellt. Auch ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass erwachsene Personen im Alter des Beschwerdeführers im Normalfall von einer solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen sind (vgl. dazu etwa die Prävalenzschätzungen zu Demenzerkrankungen in der Schweiz vom 4. April 2018, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Service > Zahlen & Fakten > Zahlen und Fakten zu Demenz). Die Vorinstanz durfte also die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt vermuten. Entsprechend obliegt die Beweislast dem Beschwerdeführer, der vorliegend die Urteilsfähigkeit bestreitet (E. 2.1.2). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen verpflichtet war, nähere Abklärungen zu dessen Gesundheits- und Geisteszustand zu veranlassen (E. 2.1.3).

2.2.3 In der Beschwerde wird einzig auf eine Passage im Amtshilfeersuchen Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die ersuchende Behörde jedoch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz leide. Zwar führt diese im Amtshilfeersuchen aus, dass sich anlässlich eines Gesprächs zwischen dem 74-jährigen Beschwerdeführer und dem Finanzamt gezeigt habe, "dass seine Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse", um aber gleich anzufügen, "das Finanzamt zweifle allerdings an der Mitteilung des Steuerpflichtigen, wonach er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an nichts mehr erinnern könne" (vgl. Sachverhalt Bst. A.b, letzter Absatz). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Geisteszustands ableiten. Die behördlichen Zweifel an den geltend gemachten Erinnerungslücken deuten an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise relevante Tatsachen bewusst verschwiegen hat, was ebensogut als Zeichen einer Urteilsfähigkeit gewertet werden könnte. Im Übrigen ist die Feststellung, wonach die Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse, derart allgemein gehalten, dass auch darin kein Hinweis auf eine geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erblicken ist.

Nach dem Gesagten bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz durfte es daher bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst keine geeigneten Beweismittel für seine Urteilsunfähigkeit, wie z.B. ein Arztzeugnis oder Nachweis einer Beistandschaft oder Ähnliches, beigebracht. Damit bleibt vorliegend die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.1.2).

2.2.4 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre:

Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am 15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL erteilt, die der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren am 17. März 2016 eingereicht wurde. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem - unter Vorbehalt abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen - vor, dass die Vollmacht nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten ("this power of attorney shall not expire [...] upon the client's loss of capacity to act, [...]).

Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.1.4). Dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung urteilsunfähig gewesen wäre und entsprechend die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtungültig erfolgt wäre, bestehen - wie erwähnt - keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Rechtsvertreter bezeichnen sich selbst als gehörig bevollmächtigt. Es besteht kein Anlass, an dieser gehörigen Bevollmächtigung zu zweifeln. Schliesslich ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich die Rechtsvertreter von einem Urteilsunfähigen mandatieren liessen und damit womöglich gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstiessen. Damit bliebe eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Mandatierung der Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit weiter bestehen soll, für das vorinstanzliche Verfahren (wie im Übrigen auch das vorliegende Beschwerdeverfahren) irrelevant.

2.3 Soweit in der Beschwerde weiter eine (aus der geltend gemachten Urteilunfähigkeit fliessende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Da vorliegend von der Urteilsfähigkeit des (zudem gehörig anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, hatte er Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.

2.4 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die Rügen, die Vorinstanz habe die Grundsätze des "Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit" bzw. des "rechtlichen Gehörs" verletzt, sind somit nicht begründet. Folglich besteht vorliegend kein Raum, um wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten bzw. die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Prozessfähigkeit zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen zu sistieren.

2.5 Es bleibt bei diesem Ergebnis auf die weiteren Eventualbegehren in der Beschwerde einzugehen. Was diesbezüglich die Sachurteilsvoraussetzung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anbelangt, kann vollumfänglich auf das vorne Ausgeführte (E. 2.1 ff.) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen verwiesen werden. Denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine neuen Anhaltspunkte oder Beweise vorgebracht oder ersichtlich, welche das Gericht zu einer Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlassen könnten. Es ist also auch in Bezug auf die Eventualbegehren, welche die amtshilfespezifischen Voraussetzungen der Informationsübermittlung betreffen (vgl. E. 1.2 f.), auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA CH-NL trat am 9. November 2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA CH-NL).

Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL bestimmt (unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Einschränkungen gemäss Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-NL), dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 (unter das Abkommen fallende Steuern) nicht eingeschränkt.

3.1 Die Amtshilfeklausel, d.h. Art. 26 DBA CH-NL, und die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL, welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist und gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde (ebenfalls unter SR 0.672.963.61), sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL «anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens [d.h. vorliegend am oder nach dem 9. November 2011] gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März [d.h. vorliegend am 1. März 2010] beginnt».

Eine solch rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, welche mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3 [der eine praktisch identische Konstellation betraf], BGE 139 II 404 E. 1.1; Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 2a; ferner: BVGE 2010/40 E. 6.5.2, Urteil des BVGer A-6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.2).

3.2 Gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Protokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).

3.3 Nach Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und hat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben zu enthalten. Dies sind gemäss Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL:

«(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

3.4

3.4.1 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA CH-NL hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.

3.4.2 Nach der Rechtsprechung als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2,
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1).

3.5 Gemäss dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4).

4.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eventualbegehren die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, die sich auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 (oder sogar auf das Jahr 2009) beziehen. Die Rechtmässigkeit dieser Informationsübermittlung ist daher nachfolgend zu prüfen.

4.1 Auf das Amtshilfeersuchen des BD, welches vom 28. Januar 2016 datiert, findet Art. 26 DBA CH-NL in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Nach Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL können für die streitbetroffenen niederländischen Einkommens- und Dividendensteuern Informationen ausgetauscht werden, welche sich auf den Zeitraum ab 1. März 2010 beziehen (E. 3.1).

4.1.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die vorgesehene Informationsübermittlung verletze den rechtsstaatlichen Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung. Das DBA CH-NL sei erst am 9. November 2011 in Kraft getreten. Die Übermittlung von Informationen, die sich auf den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2011 beziehen, sei daher unzulässig.

Mit Blick auf die erst kürzlich in einem publizierten Entscheid bestätigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die rückwirkende Anwendung einer Amtshilfeklausel auf zurückliegende Steuerperioden aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur von Amtshilfevorschriften ohne weiteres zulässig sei (E. 3.1, zweiter Absatz), sieht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keinen Anlass, sich zu den einzelnen, in der Beschwerde erwähnten Kriterien betreffend die Zulässigkeit einer Rückwirkung zu äussern. Der Übermittlung von Informationen ab dem 1. März 2010 steht vorliegend das (landesrechtlich aus der Bundesverfassung abgeleitete [vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1]) Rückwirkungsverbot rechtsprechungsgemäss nicht entgegen. Die Vorinstanz ist somit (sofern die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe gegeben sind) gehalten, der ersuchenden Behörden Informationen, welche den Zeitraum ab 1. März 2010 betreffen, zu übermitteln.

4.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem - ebenfalls unter dem Titel "Verbot der echten Rückwirkung" -, dass die zum Austausch vorgesehenen Jahresrechnungen 2010 und Steuererklärungen 2010 der X._______SA und der Y._______ SA Informationen enthielten, die den vom DBA CH-NL nicht erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 betreffen. Deren Übermittlung an den BD sei daher unzulässig.

4.1.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sieht die angefochtene Schlussverfügung die Übermittlung der Steuererklärungen der beiden schweizerischen Gesellschaften vorerst nicht vor, sondern hält diesbezüglich im Dispositiv Folgendes fest: "Die Steuererklärungen der X._______ SA (bzw. Y._______ SA) für die Steuerjahre 2010 bis 2014 stehen uns zur Verfügung. Gerne prüfen wir die Übermittelbarkeit einzelner Elemente dieser Steuererklärungen auf präzise Bezeichnung der erwünschten Informationen". Weil die Übermittlung der Steuererklärungen (bzw. einzelner Elemente davon) daher vorliegend (noch) nicht verfügt worden ist, zielt der Einwand des Beschwerdeführers, es seien die Steuererklärungen 2010 nicht zu übermitteln, am Streitgegenstand vorbei.

4.1.2.2 Was die Jahresrechnungen 2010 betrifft, so ist es zutreffend, dass diese womöglich auch Geschäftsvorfälle beinhalten, die vom zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfebestimmung des DBA CH-NL nicht erfasst sind. Allerdings ist es - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nicht möglich, die Monate Januar und Februar 2010 (betreffend X._______ SA) bzw. August 2009 bis Februar 2010 (betreffend Y._______ SA, deren Geschäftsjahr am 31. Juli endet) aus den bereits definitiven Jahresrechnungen 2010 auszugliedern. Weil aber vorliegend eine Verpflichtung zur Amtshilfeleistung für Informationen ab 1. März 2010 besteht, käme die Nichtübermittlung der Jahresrechnungen 2010 gleichzeitig einer Verweigerung der Amtshilfe für ersuchte Informationen gleich, was gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts in einer vergleichbaren Konstellation nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2). Die Jahresrechnungen 2010 sind daher dem BD - wie in der Schlussverfügung vorgesehen - grundsätzlich zu übermitteln.

4.1.2.3 Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnung 2010 der X._______ SA im Sinne eines Vorjahresvergleichs auch die Bilanz per 31. Dezember 2009 sowie die Erfolgsrechnung, Gewinnverwendung und einen Beteiligungsausweis (Anhang zur Jahresrechnung) für das Jahr 2009 aufführt. Diese das Jahr 2009 betreffenden Zahlen fallen klar nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art 26 DBA CH-NL und sind daher dem BD nicht zu übermitteln und entsprechend zu schwärzen.

4.2 Als nächstes wird - mangels konkreter Rügen mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 1.5) - geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die hier strittige Informationsübermittlung erfüllt sind.

4.2.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.5) und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist folglich davon auszugehen, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde (vgl. E. 3.2).

4.2.2 Im Amtshilfeersuchen des BD wird der Beschwerdeführer als beteiligte (Rechts)-Person namentlich und unter Angabe einer Wohnadresse in den Niederlanden aufgeführt. Das Ersuchen nennt die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, und enthält weiter eine Umschreibung der gewünschten Informationen und des Steuerzwecks.

Als Steuerzweck wird neben der Einkommens- und Dividendensteuer auch die Körperschaftssteuer genannt und es wird in der Umschreibung der relevanten Informationen eine steuerliche Begrenzung von Zinsabzügen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an eine in den Niederlanden domizilierte Holdinggesellschaft erwähnt, was soweit ersichtlich nur die Steuern (Abzugsfähigkeit der Zinsen) der niederländischen Holdinggesellschaft betrifft. Indessen hat der BD die Holdinggesellschaft weder als beteiligte Person im Amtshilfeersuchen aufgeführt noch auf andere Weise ausdrücklich erklärt, dass deren Besteuerung Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildet. Es ist daher nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der BD nur eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommens- bzw. Dividendensteuer beim Beschwerdeführer verlangt.

Was sodann die ersuchten Informationen betrifft, werden auch die in der Schweiz domizilierten Gesellschaften und deren allfälliger Bezug zur Steuersituation des Beschwerdeführers genannt. Damit entspricht das Ersuchen den inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (E. 3.3).

4.2.3 Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen äussert der BD die Vermutung, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an zwei in der Schweiz domizilierten Gesellschaften gewesen sei. Diese den Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.5) bindend und wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt. Gemäss dieser Sachverhaltsdarstellung besteht daher Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum wirtschaftlich Berechtigter an den beiden Schweizer Gesellschaften war und entsprechend in diesem Zusammenhang allfällige Einkünfte (Dividenden, geldwerte Leistungen) erzielt haben könnte, die für die Besteuerung des Beschwerdeführers in den Niederlanden relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund ist die voraussichtliche Erheblichkeit der hier strittigen Informationen sowie Dokumente ebenfalls zu bejahen (vgl. E. 3.4).

4.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die vorliegend strittige Amtshilfeleistung mit Ausnahme des in E. 4.1.2.3 hiervor Dargelegten als erfüllt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die in der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA aufgeführten, das Geschäftsjahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss hat der fast vollständig unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5 000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der äusserst geringe Umfang der Gutheissung rechtfertigt rechtsprechungsgemäss keine Reduktion der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die in der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Geschäftsjahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1789/2018
Date : 09. November 2018
Published : 16. Januar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-NL). Nichteintreten BGer 2C_1047/2018 vom 14.12.2018.


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 6  7  19
VGG: 31  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 6  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 1  13  16  456
BGE-register
118-IA-236 • 119-V-347 • 124-III-5 • 126-II-409 • 127-II-264 • 128-II-407 • 132-III-222 • 133-II-35 • 134-II-235 • 136-II-457 • 139-II-404 • 141-II-436 • 142-I-155 • 142-II-161 • 143-II-185 • 143-II-628 • 144-I-81
Weitere Urteile ab 2000
2A.551/2001 • 2C_241/2016 • 2C_954/2015 • 5A_194/2011
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