Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7365/2009
{T 0/2}

Urteil vom 9. November 2010

Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
alle vertreten durch H._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen-Obfelden, Leitungsverlegung Abschnitt Mast 35 - 60).

Sachverhalt:

A.
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) reichte dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. April 2008 das Plangenehmigungsgesuch für den Umbau einschliesslich der Verlegung einer Teilstrecke der bestehenden 50 kV-Leitung von Altgass bzw. Horgen bis Obfelden ein. Zur Begründung brachte die NOK vor, sie müsse das bestehende 50 kV-Netz sukzessive für den Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Energiebedarf Rechnung tragen zu können. Gegenstand der Planvorlage war der Umbau der bestehenden, 2,9 Kilometer langen Leitung von der Kantonsgrenze Zug/Zürich (Mast Nr. 19) bis zu Mast Nr. 35 in Knonau für eine Spannungserhöhung von 50 kV auf 110 kV. Die NOK beabsichtigte sodann, die bestehende Leitung zwischen Mast Nr. 35 und Mast Nr. 60 in Obfelden durch eine neue, rund 4 Kilometer lange 110 kV-Betonmastleitung zu ersetzen und die neue Leitung entlang der Nationalstrasse N4 zu führen sowie die bestehende 50 kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 35 bis 60 abzubrechen. Während in den Gemeinden Knonau und Obfelden die ursprüngliche Leitungsführung praktisch beibehalten wird, weicht das neue Leitungstrassee in der Gemeinde Mettmenstetten um höchstens 300 Meter vom ursprünglichen ab und verläuft um diese Distanz näher dem Siedlungsgebiet entlang.

B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage haben am 20. Juni 2008 u.a. A._______, B._______, C._______, E._______, F._______, G._______, und D._______ beim ESTI Einsprache gegen das Projekt erhoben. Sie sprachen sich in erster Linie gegen die geplante Leitungsführung im Nahbereich des Siedlungsgebiets an der Maschwanderstrasse aus und beantragten, die Linienführung der bestehenden Leitung (Masten Nr. 36 bis 58) sei zu belassen. Die Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis 52 nicht zu verlegen, verlangte auch die Rechtsvertreterin der im Einspracheverfahren noch beteiligten I._______, in ihrer Einsprache vom 7. Juli 2008.

Die NOK reagierte auf die Einsprachen mit der Erarbeitung einer Projektvariante, bei welcher die Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis 41 im bisherigen Trassee belassen und von dort in Richtung Mast Nr. 43 des Auflageprojekts geführt worden wäre (sog. Variante 'blau'). Diese alternative Leitungsführung weicht vom Auflageprojekt um maximal 250 Meter ab und passiert das Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten in entsprechend grösserem Abstand.

Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Mai und August 2008 Stellungnahmen zum Plangenehmigungsdossier des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats und des Amts für Abfall, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) zu. Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äusserte sich nicht.

Am 25. November 2008 führte das ESTI mit den genannten Einsprechenden und der NOK eine Einspracheverhandlung durch, an welcher die NOK kundtat, dass sie das für die alternative Linienführung erforderliche Überleitungsrecht nicht habe freihändig erwerben können und daher diese Linienführung nicht weiter verfolge. Da keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das ESTI das Verfahren in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.

C.
Das BFE führte am 6. Juli 2009 mit den Einsprechenden und der NOK eine weitere Einspracheverhandlung durch, an welcher die Einsprechenden die öffentliche Auflage der Variante 'blau' verlangten. Die NOK verwies erneut auf die fehlende Zustimmung der betroffenen Grundstückeigentümer, erklärte sich zur öffentlichen Auflage nicht bereit und hielt entsprechend am Auflageprojekt fest. Die Verhandlung führte nicht zu einer Einigung und das BFE genehmigte in der Folge mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 die Planvorlage der seit 21. September 2009 unter Axpo AG firmierenden NOK.

D.
Mit Eingabe vom 25. November 2009 führen A._______, B._______, C._______, E._______, F._______, G._______, und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung fehlten von Vornherein, zumal das sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirkende Vorhaben hätte im Sachplan Übertragungsleitungen (nachfolgend: SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen werden müssen.

Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffen die Trasseeführung der geplanten Leitung zwischen den Masten Nr. 35 und 48. Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor. Sie bringen weiter vor, im Rahmen einer Interessenabwägung seien sämtliche öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei dem Prinzip der Bündelung von Infrastrukturanlagen keine vorrangige Bedeutung zukomme und insbesondere dem Landschaftsschutz nachgehe. Die Beschwerdeführenden verlangen daher, die Leitung sei zwischen den Masten Nr. 35 und 58 nicht neu zu verlegen, sondern - im Sinn der erarbeiteten Variante 'blau' - auf dem alten Trassee beizubehalten. Eventualiter sei die Leitung an kritischen Stellen, namentlich im Bereich der Autobahnüberdeckung, zu verkabeln.

E.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 denselben Antrag.

G.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 26. März 2010 vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.

H.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin nahmen das BAFU und das ARE mit Fachberichten vom 2. Juni 2010 zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen Stellung. Das BAFU gab am 15. Juni 2010 einen Auszug (Nr. 101 betreffend die 'Drumlinlandschaft Mettmenstetten-Uttenberg' [nachfolgend: 'Drumlinlandschaft']) aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kantonaler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich, datierend vom Dezember 1979, sowie das 'Landschaftskonzept Schweiz' (nachfolgend: LKS) des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) aus dem Jahr 1999 zu den Akten.

I.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom 5. Juli 2010, während die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Juli 2010 auf den angefochtenen Entscheid verweist.

J.
Eine Vertretung des Bundesverwaltungsgerichts führte am 14. Juli 2010 mit den Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin sowie Vertretern des BAFU und des ARE einen Augenschein durch, zu dessen Protokoll die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden im Rahmen der Schlussbemerkungen mit Eingaben vom 27. August bzw. 30. August sowie 1. September 2010 ihre Anmerkungen vorbrachten. Das ARE äusserte sich mit Schreiben vom 24. August 2010 aus raumplanungsrechtlicher Sicht zur geplanten Leitungsführung.

K.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des BFE betreffend die 110 kV-Leitungen Altgass/Horgen - Obfelden. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) - nach dem VwVG.

2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

2.1 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.

2.2 Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die Beschwerdeführenden ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 und Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 48).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und die Beschwerdeführenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3, BGE 120 Ib 379 E. 4c, BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3).

2.3 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen Eigentümer von Liegenschaften oder unüberbauten Parzellen, die sich in einer Entfernung von rund 70 Metern (vgl. E. 9.5.6) und damit in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) sind sie stärker als jedermann von den mit der geplanten Hochspannungsleitung einhergehenden Beeinträchtigungen betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Folglich sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Vorliegend bildet die geplante Hochspannungsleitung von Mast Nr. 36 bis Mast Nr. 48 den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden können somit im Rahmen ihres besonderen Berührtseins und ihrem schutzwürdigen Interesse all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Leitung in diesem Bereich richten.

3.
Auf die form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht inbesondere bei technischen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.)

5.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar (vgl. auch Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12).

6.
6.1 Die bestehende Leitung verbindet das Unterwerk Obfelden mit dem Unterwerk Altgass und wurde in der südlich von Mettmenstetten liegenden Gemeinde Knonau bereits auf 110 kV ausgebaut. Das Teilstück zwischen den Masten Nr. 35 und 60 wird als zweistrangige Leitung (50 kV) geführt. Diese entfernt sich von der Nationalstrasse bei Mast Nr. 35 und tritt nach Mast Nr. 36 in die Drumlinlandschaft ein. Drumlins sind vom Reussgletscher in der letzten Eiszeit geschaffene, ellipsenförmige oder runde Hügel. Die Drumlinlandschaft wird im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kantonaler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich als "wohl die schönste [...] des Knonauer Amts" bezeichnet. Die bestehende Leitung schneidet diese Drumlinlandschaft, passiert Mettmenstetten auf westlicher Seite im Abstand von rund 400 Metern entlang eines Waldrands und kehrt, die Drumlin-Landschaftskammer zwischen den Masten Nr. 51 und 52 wiederum verlassend, bei Mast Nr. 56 zum Nationalstrassentrassee zurück.

6.2 Das von der Vorinstanz genehmigte Projekt sieht den Ausbau der bestehenden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der Teilstrecke zwischen Mast 35 und Mast 60 vor. Auf dieser Strecke soll die bestehende Leitung abgebrochen und durch ein neues Leitungstrassee - unmittelbar entlang der Nationalstrasse N4 (inkl. Überdeckung 'Rüteli') geführt - ersetzt werden. Die Überdeckung 'Rüteli' ist ein Tunnel mit Aufschüttung über der Nationalstrasse im Bereich des Ortseingangs Mettmenstetten. Das umstrittene Projekt umfasst 19 neue Betonmasten von durchschnittlich 28 bis 35 Metern Höhe. Östlich an die Nationalstrasse und an die geplante Linienführung der 110 kV-Leitung grenzt die Drumlinlandschaft.

7.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, Plangenehmigungen für Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, setzten grundsätzlich einen Sachplan nach raumplanungsrechtlichen Kriterien voraus. Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG sei ein Eintrag im SÜL Voraussetzung, wenn die Plangenehmigung für ein Vorhaben verlangt werde, das sich - wie vorliegend - erheblich auf Raum und Umwelt auswirke. Mangels eines solchen Eintrags für das vorliegende Projekt, würden daher die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung zum Vornherein fehlen. Zu prüfen ist daher an erster Stelle, ob die Einstellung des Projekts im SÜL erforderlich ist.

7.1 Gemäss Wortlaut von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG in allen sprachlichen Fassungen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) voraus.

Dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG kann nicht entnommen werden, wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als erheblich zu gelten haben und ob für vorliegendes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind - wie vorliegend - verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 3.6.1 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
7.1.1 Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ist vor 10 Jahren und somit vor noch nicht allzu langer Zeit in Kraft getreten. Den Materialien im Rahmen einer historischen Auslegung kommt deswegen beträchtliches Gewicht zu. Gleichzeitig sind aber auch neuste konkretisierende Ausführungen zum Sachplanverfahren im Sinne einer zeitgemässen Auslegung zu berücksichtigen. Die teleologische verbindet sich hier somit sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung. Die Botschaft zu Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG führt aus, dass sich das Sachplanverfahren nach RPG auf die Erarbeitung eines Konzepts für Übertragungsleitungen (Leitungen höherer Spannung) beschränken könne, zumal für andere Leitungen davon ausgegangen werden dürfe, die Auswirkungen auf Raum und Umwelt würden sich in der Regel auf die lokale bis regionale Ebene beschränken (Bundesblatt [BBl] 1998 III 2629).
7.1.2 Art. 10a Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) unterstellt jene Anlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbereiche dergestalt erheblich belasten können, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten werden können. Art. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
USG für jene Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um "Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind" (Ziff. 22.2 des Anhangs UVPV). Wird Sinn und Zweck der angeführten Regelung auf Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG übertragen, so dürfte für Hochspannungsleitungen unter 220 kV demnach gelten, dass diese die erforderliche Erheblichkeit der Belastung nicht erreichen. Dieses Verständnis wird durch Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) gestützt. Diese Bestimmung verlangt für Hochspannungsleitungen ab 220 kV die Festsetzung in einem Sachplanverfahren. Umgekehrt muss gelten, dass für Leitungen unter 220 kV keine Einstellung im Sachplan verlangt wird. Schliesslich sei auf den SÜL selbst verwiesen, der "sich mit dem Aus- und Neubau von Starkstromleitungen auf den Spannungsebenen von 220-kV und 380-kV" befasst (SÜL, S. 5).

7.2 Vor dem Gesagten hängt die Erheblichkeit der Belastung ausschliesslich von der zu transportierenden Stromstärke ab. Es finden sich keine Hinweise auf einen allfälligen Willen des Gesetzgebers, weitere - namentlich von der Stromstärke unabhängige - Faktoren zu berücksichtigen, um die Erheblichkeit der Auswirkungen von Hochspannungsleitungen zu bestimmen. Demnach ist festzustellen, dass der geplante Ausbau der Leitung auf 110 kV Raum und Umwelt i.S.v. Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG nicht erheblich belastet und aus diesem Grund eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL nicht erforderlich ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Plangenehmigung fehle es an einer Grundlage im SÜL, geht daher fehl.

8.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor. Hierzu berufen sie sich auf den Entwurf der kantonalen Richtplankarte 'Versorgung', den das Kantonsparlament am 24. November 2009 verabschiedet hat.

8.1 Die kantonale Richtplanung sorgt für eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Aufgaben und definiert die anzustrebende räumliche Entwicklung (vgl. dazu Art. 6
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18
1    ...18
2    Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19
a  sich für die Landwirtschaft eignen;
b  besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
bbis  sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c  durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3    In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21
a  ihres Siedlungsgebietes;
b  des Verkehrs;
bbis  der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter  der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c  ihres Kulturlandes.
4    Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
und 8
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
1    Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a  wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2    Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
RPG). Richtpläne sind mittelbar verbindlich, u.a. nämlich für Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Der Richtplan bedarf - nach Abschluss des kantonalen Planfestsetzungsverfahrens - zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrats (Art. 11 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 11 Genehmigung des Bundesrates - 1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
1    Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2    Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
RPG; vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 130 ff.).

8.2 Der Bundesrat hat den Entwurf der kantonalen Richtplankarte 'Versorgung' noch nicht genehmigt; diese Richtplanänderung hat daher bislang keine Verbindlichkeit entfaltet. Massgebend ist somit heute der Richtplan des Kantons Zürich vom 31. Januar 1995. Dessen Karte sieht westlich von Mettmenstetten eine 110 kV-Leitung vor, von Süd-Ost nach Nord-West entlang des Waldrands verlaufend. Der Richtplantext hält fest, die genaue Trasseeführung werde durch den Karteneintrag nicht vorweggenommen. Zudem sei der Entscheid über die Leitungsführung bei Ausbauvorhaben bestehender Leitungen im Rahmen des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens unter Abwägung der verschiedenen Interessen zu treffen. Im Bereich von Siedlungsgebieten seien Starkstromleitungen nach Möglichkeit zu verkabeln oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohnten Gebieten zu führen.

8.3 Der massgebende Richtplantext sieht daher nicht nur die Erstellung einer 110kV-Leitung im Richtplan vor, sondern ermöglicht auch eine Verschiebung des Trassees. Der Einwand der Beschwerdeführenden, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor, geht daher fehl.

9.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt ungenügend ermittelt und die massgeblichen Interessen falsch gewichtet. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachstehend einzugehen (E. 9.4 ff.)

9.1 Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung verweist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Als Hilfsmittel bei der Abwägung sind unter anderem die Wegleitung 'Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz' des Eidgenössischen Departements des Inneren vom 17. November 1980 (nachfolgend: Wegleitung) sowie das LKS heranzuziehen.

9.2 Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 1
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG zur Anwendung (vgl. dazu bereits vorne, E. 5). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG, Rz. 3 zu Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.1, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 5.3.2; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.7 E. 2b mit Hinweisen).

9.3 Des Weiteren bestimmt Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Landschaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
). Dabei sind auch ästhetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilligende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG auch Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
sowie Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG, jeweils alte und neue Fassung).

9.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden kommt dem Prinzip der Bündelung der Infrastrukturanlagen keine Vorrangstellung zu. Es sei im vorliegenden Fall insbesondere geringer zu werten als der Schutz der Landschaft. Werde die Leitung auf der Überdeckung 'Rüteli' errichtet, werde die Landschaft durch eine verunklärende Zäsur verschandelt und beeinträchtige die Beschwerdeführenden durch die Nähe zur Bauzone ungebührlich. Das Ziel der Bündelung von Infrastrukturanlagen bestehe gerade darin, Landschaften und Siedlungsgebiete von solchen Anlagen zu entlasten. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 aus, ihnen sei daran gelegen, die hohen, störenden Masten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu verhindern, da diese das Landschaftsbild beeinträchtigten.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen korrekt ermittelt (E. 9.5), gewichtet und gegeneinander abgewogen hat (E. 9.6), mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung rechtmässig ist. Die bestrittene Vorrangstellung des Bündelungsgrundsatzes ist dabei nicht allein für sich, sondern im Licht der berührten Landschaftsschutzinteressen zu behandeln.
9.5
9.5.1 Unter dem Titel 'Natur- und Heimatschutz' hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die Drumlinlandschaft geniesse als kantonales Schutzgebiet den Schutz von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG. Das BAFU habe vorgebracht, durch den Umbau der bestehenden Leitung entstehe keine zusätzliche Belastung der Landschaft. Durch die Verschiebung des Leitungstrassees an die Nationalstrasse und den Abbruch der bestehenden Leitung werde die Landschaftskammer aufgewertet. Das AWEL habe geäussert, die projektierte Trasseeführung tangiere zwar das Schutzgebiet, doch werde das Schutzziel nicht verletzt. Die Vorinstanz folgerte hieraus, das Projekt halte die Vorgaben des Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG ein.
9.5.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 fest, die Überdeckung 'Rüteli' sei aus Lärmschutzgründen und nicht zur Modellierung der Drumlinlandschaft (und damit aus Landschaftsschutzgründen) erstellt worden. Überdies verlaufe die projektierte Leitung ausserhalb der östlichen Grenze des Schutzgebiets. Verbunden mit dem Abbruch der bestehenden Leitung stelle sie aus Sicht der Drumlinlandschaft die vorteilhafteste Lösung dar, weil die Landschaftskammer entlastet und aufgewertet werde, ohne dass eine zusätzliche Belastung entstünde.
9.5.3 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 nicht, dass die Aussicht der Beschwerdeführenden durch die Realisierung der projektierten Leitung gegenüber dem heutigen Zustand verschlechtert bzw. beeinträchtigt würde. Die Überdeckung 'Rüteli' stelle im Verhältnis zur gesamten Leitungsstrecke allerdings nur einen sehr kleinen Teil dar. Diese kleinräumige Verschlechterung sei marginal angesichts der gesamthaft besseren Integration der Leitung in die Landschaft. Gestützt auf die Aussagen des BAFU sieht die Vorinstanz in der projektierten Leitung keine zusätzliche Belastung der Landschaft bzw. in der Trasseeverlegung eine Aufwertung der Landschaftskammer aus Sicht des Landschaftsschutzes.
9.5.4 Das BAFU hält in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 fest, die projektierte Leitung tangiere die Drumlinlandschaft nur unwesentlich. Das Schutzziel sei weitestgehend gewährleistet. Der Rückbau der bestehenden, mitten durch die Drumlinlandschaft führenden Leitung auf einer Länge von 4 km führe zu einer wesentlichen Aufwertung des Kernbereichs des bisher von dieser Leitung stark beeinträchtigten Landschaftsschutzobjekts. Dies entspreche dem Gestaltungsgrundsatz Nr. 25 der Wegleitung, wonach Schutzgebiete zu umfahren seien, und dem Sachziel Energie 2.B des LKS, wonach kantonale Schutzgebiete nach Möglichkeit von Freileitungen freizuhalten seien. Die projektierte Bündelung der beiden Infrastrukturanlagen entspreche auch dem Grundsatz des SÜL, der eine Bündelung der Leitungen untereinander und mit anderen Infrastrukturanlagen anstrebe. Ausserdem erfülle eine solche Bündelung den Gestaltungsgrundsatz Nr. 14 der Wegleitung, wonach Freileitungen im Flachland in offenen Landschaften grundsätzlich entlang der Hauptverkehrswege zu führen seien. Auch das LKS halte als allgemeines Ziel zur haushälterischen, aufwertenden Nutzung fest, Infrastrukturen seien zu konzentrieren. Die Überdeckung 'Rüteli' liege nicht innerhalb des Landschaftsschutzobjekts. Es sei nie beabsichtigt gewesen, mit der Aufschüttung eine - erholungsbezogene - Landschaftsaufwertung zu erzielen. Vielmehr sei die Aufschüttung aus Lärmschutzgründen erstellt worden und diene ausserdem der ökologischen Vernetzung. Diese Funktionen würden von den projektierten drei Masten nicht gefährdet. Zusammenfassend führe die Verlegung des Trassees zu einer wesentlichen Aufwertung des Landschaftsschutzobjekts. Die Bündelung von Leitung und Strasse entspreche den allgemeinen Grundsätzen des Landschaftsschutzes gemäss Wegleitung und LKS. Das Projekt entspreche den Anliegen des Landschaftsschutzes nach Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG daher in optimaler Weise.
9.5.5 Das ARE bringt in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 vor, die Vorteile einer Bündelung der Infrastrukturanlagen seien gering, wenn eine Anlage im Boden und die andere über dem natürlichen Terrain verlaufe. Eine Erdverlegung stelle die raumplanerisch beste Lösung dar. Sei dies nicht möglich, sei die beste oberirdische Linienführung zu suchen. Dabei sei nicht vorrangig massgebend, wie die Leitung von der Bauzone aus in Erscheinung trete.
9.5.6 Am Augenschein vom 14. Juli 2010 wurde festgestellt, dass die bestehenden Masten im Bereich Ortsausgang Mettmenstetten eine Höhe von 25-26 Metern aufweisen. Die bestehende Leitung ist wegen des Walds im Hintergrund weit weniger gut sichtbar als es die geplante Leitung wäre, zumal Letztere (Masten Nr. 41 bis 43) aus dieser Perspektive vor freiem Himmel stünde. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers C._______ befindet sich [...] der Siedlung. Von ihr aus gesehen, wäre der Mast [Nr. 40] gut sichtbar, zumal er zu 1/3 seiner Länge vor dem freien Himmel stünde und nur zu 2/3 Wald im Hintergrund hätte (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation zum Augenscheinprotokoll [nachfolgend: Bilddokumentation]). Mast Nr. 41 hätte eine Höhe von ebenfalls 29 Metern. Von der am [...] Rand des Siedlungsgebiets gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden E._______ und F._______ aus gesehen, stünde er je zur Hälfte vor dem freien Himmel und vor dem Wald. Die Distanz zwischen Mast Nr. 41 und den ebenfalls am [...] Rand gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ würde rund 70 Meter betragen. Mast Nr. 42 hätte eine Höhe von 25 Metern und stünde in einer leichten Senke. Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ aus betrachtet, stünde er zu 2/3 vor freiem Himmel und zu 1/3 vor dem Wald (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddokumentation).

Das BAFU führte am Augenschein aus, die östliche Begrenzung des Landschaftsschutzobjekts liege etwa auf der Höhe der projektierten Leitungsführung. Die Überdeckung 'Rüteli' habe eine Länge von rund 400 Metern. Die Masten Nr. 40 bis 42 kämen unmittelbar beim Ortseingang Mettmenstetten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu stehen und wären, je nach Blickwinkel, gut sichtbar. Mast Nr. 40 der geplanten Leitung, der sich über dem südlichen Tor der Nationalstrassenunterführung befände, hätte eine Höhe vom 29 Metern. Mit der neuen Leitung entstünde aus zwei Gründen keine zusätzliche Belastung der Landschaft. Einerseits nähmen die für die Ausführung der Masten zu verwendenden Bauteile kein störendes oder belastendes Ausmass an, obschon diese infolge der höheren Spannung gegenüber dem heutigen Zustand augenfälliger ausfielen. Andererseits würde die Drumlinlandschaft durch den Abbruch der bestehenden Leitung entlastet. Diese Entlastung sei so bedeutend, dass die Beeinträchtigung auf der Überdeckung 'Rüteli' als solche 'zweitrangig' würde. Nach Auffassung des BAFU ist die Leitung zudem nicht isoliert auf der 400 Meter langen Überdeckung 'Rüteli', sondern in ihrer gesamten Länge zu betrachten. Auch dürfe nicht einseitig auf einzelne Aspekte - etwa die Aussicht der Beschwerdeführenden - abgestellt werden. Die Bündelung entlaste die Landschaft im Allgemeinen und schaffe eine ästhetische Struktur im Raum.

Das ARE hielt am Augenschein fest, vorliegend sei angesichts des Landschaftsschutzobjekts der Bündelungsgrundsatz stärker zu gewichten, zumal die Landschaft bereits stark von Infrastukturanlagen belastet sei. Ausserdem gelte der Grundsatz der Reliefanpassung. Die bestehende Leitung erfülle diesen Grundsatz besser als die geplante. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. August 2010 führte das ARE allerdings an, dass der geplanten Leitung der Vorzug zu geben sei, wenn damit eine unter kantonalem Schutz stehende Landschaft entlastet werden könne.
9.6
9.6.1 Wie bereits vorne erwähnt, verlangt Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG die "Schonung der Landschaft" (E. 9.3), während Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
LeV die "möglichst geringe Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Natur und Landschaft" postuliert (E. 9.1). Diese Vorgaben sind für die vorliegend zu beurteilende Leitungsführung anhand der Wegleitung, des LKS und des genannten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung zu konkretisieren.

Das LKS hält unter den allgemeinen Zielen zur nachhaltigen Nutzung fest, Eingriffe in die Landschaft seien zu minimieren und der Landschaftsverbrauch sei durch überlagernde Nutzungen zu vermindern. Überdies seien Nutzungen so zu konzentrieren, dass Bauten, Infrastrukturen und andere Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken und zusammenzufassen seien (LKS, S. 13). Die Wegleitung enthält Gestaltungsgrundsätze für neue Anlagen und sieht vor, im Rahmen der grossräumigen Linienführung Schutzgebiete - wozu die Drumlinlandschaft zu zählen ist (vgl. Anhang 1 der Wegleitung) - grundsätzlich zu umfahren (Wegleitung, Ziff. 3.1.4, Nr. 25). Auch dem LKS kann entnommen werden, dass Siedlungen und kantonale Landschaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen freizuhalten seien. Nur wenn sich eine Durchquerung nicht vermeiden lasse, seien in erster Priorität Verkabelungen vorzusehen, sofern diese technisch möglich und finanziell angemessen seien (LKS, Sachziel Energie, Bst. B, S. 21). Im Flachland und in offener Landschaft seien Freileitungen dabei entlang von Hauptverkehrswegen und bestehenden Freileitungen zu führen, wobei visuell exponierte Lagen, namentlich Kuppen, zu umfahren seien. Im Übrigen seien Leitungen in den Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen und so anzulegen, dass die visuelle und ökologische Belastung der Landschaft und die Nutzungsbeschränkungen gesamthaft minimal blieben (Wegleitung, Ziff. 3.1.1, Nr. 13-17). Mastenstandorte und -höhen von Weitspannleitungen seien überdies so zu wählen, dass die Leiterseile der allgemeinen Relieflinie folgten (Wegleitung, Ziff. 3.1.2, Nr. 19). Das Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung sieht unter "Landschaftsschutzobjekt Nr. 101" die "ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drumlinlandschaft" vor. Als Massnahme wird genannt, keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen zuzulassen.

Die genehmigte Leitungsführung ist nachfolgend anhand dieser Vorgaben zu messen.
9.6.2 Den Ausführungen des LKS und der Wegleitung ist vorab das Postulat gemeinsam, Freileitungen nicht durch Schutzgebiete zu führen. Kann das vorgelegte Projekt dem Bündelungsgrundsatz Rechnung tragen und gleichzeitig das Schutzgebiet freihalten, erfüllt es diese Vorgabe.

Eine grossräumige Sicht macht deutlich, dass die Leitung, von Knonau her kommend und der Strasse folgend, an der Drumlinlandschaft vorbei geführt würde. Dabei ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass das Schutzobjekt in seinem Kontext und nicht aufgrund einer im Grünen (d.h. auf der Überdeckung 'Rüteli') gezogenen Grenze zu betrachten ist. Folglich kann offen gelassen werden, ob die Masten sich exakt auf der Grenze der geschützten Landschaft oder gerade noch innerhalb bzw. ausserhalb des Schutzgebiets befinden. Am Augenschein war aber ohne Weiteres einerseits erkennbar, dass die projektierte Trasseeführung entlang der Grenze des Schutzgebiets geeignet ist, die Drumlinlandschaft von der Leitung freizuhalten bzw. diese zu umfahren. Andererseits kann durch Zusammenlegung mit dem Nationalstrassentrassee eine konzentrierte, überlagerte Nutzung erreicht werden, die den Landschaftsverbrauch für die beiden Infrastrukturanlagen auf ein Minimum beschränkt. Gerade die Bündelung der Infrastrukturanlagen ermöglicht vorliegend, die Drumlinlandschaft freizuhalten.
9.6.3 Der Bau der projektierten Leitung ermöglicht sodann, die bestehende 50 kV-Leitung, die - ohne sich dem Relief anzupassen - durch das Schutzgebiet führt, abzubrechen und die Landschaftskammer so von einer Belastung zu befreien. In diesem Zusammenhang wurde am Augenschein besonders deutlich, dass im flacher werdenden Teil der Drumlinlandschaft, d.h. an ihrer östlichen Begrenzung, eine Reliefanpassung erfolgsversprechender realisiert werden kann.
9.6.4 Den Beschwerdeführenden und dem ARE ist beizupflichten, dass eine Bündelung der Anlagen ihre Vorteile an jener Stelle einbüsst, an welcher die Nationalstrasse im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' im Untergrund, die projektierte Leitung hingegen frei darüber verläuft. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die geplante Leitung stelle eine landschaftsprägende Beeinträchtigung von Westen her dar, benennt dabei den ästhetischen, aussichtsbezogenen Aspekt dieser Problematik.

Anzuerkennen ist weiter, dass eine über die Überdeckung 'Rüteli' geführte Freileitung dem Grundsatz der Wegleitung, visuell exponierte Lagen - namentlich Kuppen - zu umfahren, widerspricht. Ob es sich bei der Überdeckung um einen modellierten Ausläufer des Drumlins handelt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, oder ob diese nur eine Lärmschutz- und ökologische Vernetzungsmassnahme darstellt, wie dies vom BAFU vorgetragen wird, kann angesichts ihrer visuellen Exponiertheit dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass sich die Überdeckung als Erhebung topographisch in die Drumlinlandschaft einfügt und optisch durchaus noch dieser zugerechnet werden darf. Richtig ist auch, dass sowohl die Aussicht vom Dorfeingang her auf die Landschaft und die Landschaft selbst an ihrer westlichen Begrenzung beeinträchtigt sind. Entgegen der Auffassung des BAFU und der Beschwerdegegnerin kann in diesem Sinn von einer neuen Belastung gesprochen werden.

Bei der Beurteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten Nachteile nur, aber immerhin, für den rund 400 Meter langen Abschnitt der Überdeckung 'Rüteli' Geltung beanspruchen können. Auf der gesamten Trasseestrecke (2,9 Kilometer von Mast Nr. 19 bis Nr. 35 bzw. weitere 4 Kilometer von Mast Nr. 35 bis Nr. 60) kann durch die Bündelung das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung durchaus erreicht, die visuelle Beeinträchtigung durch bessere Reliefanpassung in flacherem Terrain gesamthaft minimiert und die Drumlinlandschaft entlastet werden. Auch der Einwand, die projektierte Leitung stelle eine unzulässige Zäsur in der Landschaft dar, ist auf den genannten Abschnitt zu beschränken, zumal sowohl südlich als auch nördlich der Überdeckung eine Zäsur bereits durch die Nationalstrasse erfolgt. Zu bedenken ist überdies, dass jede andere freie Leitungsführung im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' das Schutzgebiet zwangsläufig mehr in Anspruch nähme.
9.6.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die geplante Trasseeführung eine erhebliche Aufwertung des Schutzgebiets ermöglicht, indem sie diese Landschaft weitestgehend umfährt und damit freihält. Da dieses Vorhaben mit dem Rückbau der bestehenden, durch das Schutzgebiet führenden Leitung einhergeht, dienen diese Veränderungen dem ungeschmälerten Erhalt der Drumlinlandschaft. Ausserdem erlaubt die geplante Leitung - in flacherem Terrain gelegen - eine im Vergleich zur bestehenden Leitung verbesserte Reliefanpassung. Es wird überdies ein minimaler Landverbrauch erreicht, indem sich Nationalstrassen- und Leitungstrassee auf einer Strecke von rund 4,5 Kilometern überlagern. Der Bündelungsgrundsatz büsst seine Vorteile auf dem 400 Meter langen Streckenabschnitt der Überdeckung 'Rüteli' zwar ein, an welchem sich die beiden Trassen vertikal entflochten präsentieren. Auf diesem, beim Dorfeingang von Mettmenstetten gelegenen Abschnitt beeinträchtigt die geplante Leitung sowohl die Sicht - namentlich der Anwohner - auf die Landschaft als auch die Landschaft selbst an ihrer östlichen Begrenzung. Die Verlegung des Leitungstrassees entlastet vor dem Gesagten die Landschaft insgesamt jedoch erheblich. Dieses Interesse überwiegt die kleinräumige Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführenden und die neue Belastung der Landschaft im Bereich der Überdeckung. Diese Nachteile sind daher hinzunehmen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als unbegründet.

9.7 Die Beschwerdeführenden bestreiten im Weiteren die von der Vorinstanz getroffene Annahme, es gehe durch den Bau der geplanten Leitung kein Bauland verloren. Ebenso unverständlich sei die Aussage, eine Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten in Richtung der Leitung sei wegen der dazwischen liegenden Nationalstrasse unwahrscheinlich. Vielmehr ermögliche die Überdeckung 'Rüteli' eine künftige Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten.
9.7.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die geplante Leitung verlaufe in der Landwirtschaftszone. Ausserdem sei eine Ausdehnung der Ortschaft in Richtung des geplanten Trassees wegen der dazwischen liegenden Autobahn nicht wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 in diesem Zusammenhang vor, die ausserhalb der Bauzone geplante Leitungsführung biete weder einen Baulandgewinn noch gehe mit dem Bau der Leitung Bauland verloren.

Das BAFU brachte am Augenschein vom 14. Juli 2010 zum Ausdruck, es sei kaum vorstellbar, dass der Kanton Zürich einer künftigen Ausdehnung der Bauzone in die Landwirtschaftszone bzw. der Bundesrat einer entsprechenden Richtplanerweiterung zustimme.

Das ARE äusserte sich am Augenschein im Licht des Landschaftsschutzes zu einer künftigen Umzonung von Grundstücken dahingehend, dass die gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise eine Einschränkung der Nutzung verlangten.
9.7.2 Eine künftige Baulanderweiterung ist durchaus ungewiss. Überdies können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Interessen allfälliger künftiger Baulandeigentümer geltend machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 14.3). Selbst wenn dieser Einwand zu prüfen wäre, könnte das Interesse der Beschwerdeführenden an einer späteren Umzonung nicht höher gewichtet werden als der Erhalt bzw. die Freihaltung der Drumlinlandschaft, die - wie gezeigt - eine Trasseeführung auf der Überdeckung 'Rüteli' verlangt.

9.8 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dem Projekt fehle die Standortgebundenheit, zumal für die vorgesehene Trasseeführung im Bereich der Masten Nr. 36 bis 43 keine Notwendigkeit bestünde. Die im Einspracheverfahren vor dem ESTI und dem BFE vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Leitung zwischen Mast Nr. 36 und 41 in der bisherigen Leitungsführung hätte belassen und von dort im Sinne der von der Beschwerdegegnerin ausgearbeiteten Variante 'blau' in Richtung Mast Nr. 43 geführt werden können. Die Interessenabwägung verlange, dass auch Alternativen sorgfältig geprüft würden. Dies sei im angefochtenen Entscheid nicht geschehen. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Entscheid mangelhaft begründet.
9.8.1 Nachstehend ist als erstes zu prüfen, ob die Begründung der Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz tatsächlich als mangelhaft zu bezeichnen ist. Anschliessend ist die von der Vorinstanz genehmigte Trasseeführung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.
9.8.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG. Er umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet sodann - als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 12.7.1; vgl. auch Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 und Art. 32; Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Eine verfügende Behörde muss sich somit nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie kann sich vielmehr auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt; Erwägungen allgemeiner Art vermögen nicht zu genügen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106).
9.8.1.2 Der angefochtene Entscheid nimmt unter der Überschrift 'Standortgebundenheit der Leitung' Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die Linienführung zwischen den Masten Nr. 35 bis 58 zu belassen, und lehnt das Begehren ab. Der Entscheidbegründung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass erstens durch die geplante Trasseeführung kein Bauland verloren gehe, dass zweitens mit dem Bau der geplanten Leitung der Rückbau der bestehenden Leitung und damit eine Aufwertung der Landschaft einhergehe. Drittens entspreche die Verlegung an die Nationalstrasse dem Bündelungsgrundsatz und viertens könne zwischen den Masten Nr. 47 bis 50 auf dem bestehenden Trassee eine Spannungserhöhung nicht vorgenommen werden, weil damit die Vorgaben der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht eingehalten würden bzw. weil eine Erhöhung der Masten aus landschaftsschützerischen Gründen nicht in Frage komme. Die Vorinstanz schliesst daraus, eine Verschiebung des Trassees sei notwendig. Eine grossräumige Verlegung sei indes weder möglich noch sinnvoll, da die Leitung in erster Linie der Versorgung des Gebiets diene. Ausserdem seien die Endpunkte mit dem Unterwerk Obfelden und den umgebauten Leitungsteilen vorgegeben. Diese erlaubten keine grossen Verschiebungen des Trasseeverlaufs. Obwohl die Variante 'blau' auch Thema der Einspracheverhandlung vor der Vorinstanz war, äussert sich diese in der Plangenehmigungsverfügung nicht dazu.
9.8.1.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf ihre Ausführungen im Entscheid betreffend die landschaftsschützerischen Überlegungen sowie die Vorgaben der NISV. Sie fügt an, Variante 'blau' habe sich im Rahmen einer summarischen Prüfung gegenüber des projektierten Vorhabens als die schlechtere Lösung erwiesen. Sie führe durch die Drumlinlandschaft, stelle dadurch eine zusätzliche Belastung dieser Landschaftskammer dar, füge sich schlechter in die Landschaft ein als die bestehende Leitung und sei überdies nicht Bestandteil der Projektunterlagen gewesen. Daher habe es sich erübrigt, die Variante 'blau' im angefochtenen Entscheid ausführlich zu diskutieren.
9.8.1.4 Die Vorinstanz hat die Nachteile der Variante 'blau' in ihrem Entscheid somit nicht für sich, sondern implizit gemessen an den Vorteilen der projektierten Leitung beurteilt. Auf allfällige Vorteile der Variante 'blau' ist sie dabei gar nicht eingegangen, obwohl sie gewisse landschaftsschützerische Vorzüge durchaus hätte erkennen können. Keinen Eingang in die Erwägungen fanden auch die ästhetischen Interessen der Beschwerdeführenden, wonach eine "Verschandelung" des Landschafts- und Ortsbilds zu vermeiden sei (vgl. Eingabe von A._______ und Mitunterzeichnenden an das ESTI vom 20. Juni 2008). Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz sodann zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, eine "optische Industrialisierung des lieblichen Dorfs inmitten der intakten Landschaft" sei zu verhindern (vgl. Eingabe von H._______ an das ESTI vom 7. Juli 2008). Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, die im Zusammenhang mit der Trasseewahl vorgenommene Interessenabwägung in der Plangenehmigungsverfügung zu begründen, damit nicht genügend nachgekommen. Weshalb die Variante 'blau' zu verwerfen ist, begründet die Plangenehmigungsverfügung nicht.
9.8.1.5 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs - wozu eine unterlassene Begründung zu zählen ist - in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleicher Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5 und A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 986 f.).

Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007, letztmals bestätigt mit Urteil C-4317/2008 vom 9. August 2010). Die Möglichkeit, Gehörsverletzungen zu heilen, orientiert sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Möglichkeit der betroffenen Partei, ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen zu können (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 213 mit Hinweis auf BGE 107 Ia I E. 1).
9.8.1.6 Im Rahmen des umfangreichen Instruktionsverfahrens, namentlich des doppelten Schriftenwechsels, des Augenscheins vom 14. Juli 2010 und der Schlussbemerkungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, fand eine einlässliche Diskussion der betroffenen Interessen im Licht der Variante 'blau' statt. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung vom 10. Mai 2010) erläuterten das BAFU und das ARE in Fachberichten vorgängig zum Augenschein die relevanten Interessen im Zusammenhang mit der Variante 'blau' und gewichteten diese aus ihrer Sicht. Die Beschwerdeführenden erhielten sowohl am Augenschein als auch im Rahmen der Schlussbemerkungen die Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern. Die mangelhafte Begründung des Entscheids verunmöglichte den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung in diesem Punkt zudem nicht völlig. Im Beschwerdeverfahren wurden die Beschwerdeführenden überdies nicht mit Vorbringen konfrontiert, die ihnen bei Einreichung der Beschwerde gänzlich unbekannt gewesen wären. Hieraus folgt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als besonders schwer zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz bei einer Rückweisung der Streitsache wieder gleich entscheiden würde. Nicht ersichtlich ist ausserdem, in welcher Weise die Beschwerdeführenden bei einer Heilung einen Nachteil erleiden könnten. Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels als erfüllt und den Verstoss gegen die Begründungspflicht als behoben. Der zu Recht gerügten Verletzung der Begründungspflicht wird indes im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (E. 10 und 11).
9.8.2 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform ist, kann die Prüfung anderer Varianten ohne weiteres ausschliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde. Bestreiten dies die Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzeigen, inwiefern das vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Zu beachten ist allerdings, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber immerhin, dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3, bestätigt mit Urteil A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.4, A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.2 und A-1835/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK] A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 mit Hinweisen).
9.8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Beschwerdegegnerin eingehend mit der Variante 'blau' befasst hat und diese ein durchaus ausgereiftes Projekt darstellt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Variante 'blau' in einem Mass erhebliche Mängel anhaften, das es der Vorinstanz erlaubt hat, die alternative Linienführung nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden zu lassen.
9.8.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Variante 'blau' sei mit dem Landschaftsschutz besser vereinbar und die von ihr ausgehenden Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet seien geringer. Namentlich schone sie die Landschaft vom Dorfgebiet her. Die Trasseeführung könne der Topographie angepasst werden und die Leitung wäre weitestgehend uneinsehbar. Überdies seien die Anstösser weniger von elektromagnetischer Strahlung betroffen. Das für die Leitungsführung erforderliche Enteignungsrecht hätte der Beschwerdegegnerin überdies erteilt werden können.
9.8.5 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, die Bereitschaft zur Ausarbeitung der Variante 'blau' habe unter dem Vorbehalt gestanden, alle Dienstbarkeiten freihändig erwerben zu können, was sich als unmöglich erwiesen habe. Dass ein Enteignungsrecht für die alternative Trasseeführung erteilt würde, sei zweifelhaft. Im Übrigen würde die Variante 'blau' die Landschaft stärker belasten, da sie mitten durch die Drumlinlandschaft führe.
9.8.6 Die Vorinstanz betrachtet in ihrer Vernehmlassung die Variante 'blau' aus Gründen des Landschaftsschutzes und aufgrund der NISV als nicht realisierbar. Deshalb erscheine die Variante gegenüber der projektierten Leitungsführung als schlechtere Lösung.
9.8.7 Das BAFU äusserte im Fachbericht, die Variante 'blau' stehe nicht im Einklang mit dem Schutzziel, weil deren Trassee mitten durch die Drumlinlandschaft geführt würde. Dies widerspreche dem Bündelungsgrundsatz. Die Variante 'blau' sei nicht genehmigungsfähig.
9.8.8 Am Augenschein zeigte sich, dass - von der Liegenschaft des Beschwerdeführers C._______ aus gesehen - Mast Nr. 39 der Variante 'blau' zu 1/3 seiner Länge durch Bäume und Pflanzen im Hintergrund verdeckt würde und zu 2/3 seiner Länge vor dem Himmel sichtbar wäre (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation). Von der Liegenschaft des Beschwerdeführers E._______ und der sich in der Bauzone befindlichen Parzelle des Beschwerdeführers F._______ aus gesehen, hätte Mast Nr. 41 der Variante 'blau', dessen Höhe 26 Meter betragen würde, in seiner gesamten Länge Wald im Hintergrund - mit entsprechend schlechter Sichtbarkeit (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddokumentation). Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und A._______ aus gesehen, befänden sich im Hintergrund von Mast Nr. 42 der Variante 'blau' (ebenfalls 26 Meter hoch) je zur Hälfte Wald bzw. Himmel. Der Mast würde in einer leichten Senke stehen (vgl. Bilder Nr. 9 und 10 der Bilddokumentation).

Das BAFU hielt am Augenschein fest, die Autobahn begreife sich als lineares Element in der Landschaft (vgl. Bild Nr. 11 der Bilddokumentation). In diesem Licht erscheine die Bündelung der genehmigten Leitungsführung im Raum nachvollziehbarer als die Leitungsführung bei der Variante 'blau'. Diese treffe erst bei Mast Nr. 36 wieder auf das Nationalstrassentrassee. Der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden vermöge keine Abweichung vom Grundsatz der Bündelung und vom Landschaftsschutz zu begründen. Die Variante 'blau' biete im Gegensatz zur genehmigten Leitungsführung keine Entlastung der geschützten Landschaft, sondern schneide die Geländekammer in der Mitte. Die Variante 'blau' sei aus Sicht des Landschaftsschutzes deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das ARE seinerseits betonte, namentlich die Zäsur der geschützten Landschaft bzw. der Mangel an Bündelung fielen bei der Beurteilung ins Gewicht. Doch sei tendenziell davon auszugehen, die alternative Linienführung sei aus raumplanerischer Sicht genehmigungsfähig. Das massgebende Kriterium zur Beurteilung stelle dabei nicht die Sichtbarkeit der 'blauen' Leitungsführung vom Siedlungsgebiet her dar: Vielmehr seien sämtliche Aspekte - namentlich der Landschaftsschutz, der Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen und die Anpassung der Leitung an das Relief - einander in einer Interessenabwägung gegenüberzustellen. Aspekte der Aussicht allein vermöchten die weiteren Interessen indes nicht zu überwiegen.

Die Beschwerdegegnerin fügte am Augenschein schliesslich an, dass die NISV-Grenzwerte im Fall der Beibehaltung bestehender Linienführung bei der Liegenschaft 'Waldhof' nicht eingehalten werden könnten.
9.8.9 Vor dem Gesagten sind nachfolgend die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prüfen.
9.8.9.1 Soweit die Beschwerdeführenden darlegen, vom Dorfgebiet her betrachtet könne die Landschaft geschont bzw. die Leitungsführung nach Variante 'blau' weitgehend nicht eingesehen werden, ist festzustellen, dass Einsehbarkeit oder Aussicht nicht gleichbedeutend sind mit einer Schonung der Landschaft. Erstellt ist, dass die Masten der Variante 'blau' durch deren Hintergrund optisch besser absorbiert würden und dadurch weniger stark sichtbar wären als die Masten des genehmigten Projekts. Variante 'blau' ist für die Aussicht der Beschwerdeführenden daher zweifellos vorteilhaft.
9.8.9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Leitungsführung der Variante 'blau' könne der Topographie besser angepasst werden, ist auch anhand der Grundsätze der Wegleitung zu beurteilen. Demnach sind - wie bereits vorne (E. 9.6.1) erwähnt - Leitungen in den Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen und Mastenstandorte bzw. -höhen von Weitspannleitungen so zu wählen, dass die Leiterseile der allgemeinen Relieflinie folgen.

Die Masten der Variante 'blau' würden innerhalb der Drumlinlandschaft erstellt. Eine der Landschaftsform angepasste Führung der Leiterseile ist aufgrund des geschwungenen Terrains nicht zu erreichen. Dieses verunmöglicht die Bestimmung einer allgemeinen Relieflinie (vgl. Bilder Nr. 2-5 der Bilddokumentation). Eine am ehesten einer Geländesenke gleichende topographische Gegebenheit findet sich zur abfallenden östlichen Grenze der Drumlinlandschaft hin. Dort liegt mit dem Nationalstrassentrassee das vom BAFU genannte [einzige] 'lineare Element' dieser Landschaft. Mit dem BAFU ist festzuhalten, dass die Variante 'blau' den Bündelungsgrundsatz augenscheinlich verletzt. Mit der Reliefanpassung besser vereinbar ist die Leitungsführung der genehmigten Variante in flacherem Terrain entlang des Strassentrassees. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden geht daher fehl.
9.8.9.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist sodann von der Beschwerdegegnerin zu erwarten, die Leitung so zu führen, dass möglichst wenig Anstösser von der elektromagnetischen Strahlung betroffen seien.

Die Vorgaben der NISV werden bei der genehmigten Trasseeführung unbestrittenermassen vollumfänglich eingehalten (vgl. dazu auch hinten, E. 9.9.3). Wenn die Beschwerdeführenden dennoch die Verlegung des Trassees gemäss Variante 'blau' verlangen, ist auf Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG zu verweisen, wonach der Bundesrat für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen Grenzwerte festlegt. Die NISV bezweckt entsprechend, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen (Art. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 1 Zweck - Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
NISV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung in der NISV abschliessend umschrieben. Eine über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV hinausgehende, weitergehende Begrenzung kann daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG nicht verlangt werden (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Unabhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, dürfen weitergehende Emissionsbegrenzungen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG erfüllt sind, d.h. wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 4.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Auswirkungen nichtionisierender Strahlung, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV die Hürde der Schädlichkeit oder Lästigkeit zu nehmen vermöchten, haben bislang nicht nachgewiesen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich daher der Ansicht der Vorinstanz an, ein über die - mit Revision vom 1. September 2009 bestätigten - NISV-Grenzwerte hinausgehender Emmissionsschutz sei im vorliegenden Fall nicht zu gewähren (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweisen). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden kann als Argument für eine Verlegung des Trassees daher nicht herangezogen werden.
9.8.9.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Variante 'blau' sei mit dem Landschaftsschutz besser vereinbar als das genehmigte Projekt.

Wie vorne ausführlich dargelegt (E. 9.6.1), bestimmen vorliegend Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG und Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
LeV die aus landschaftsschützerischer Sicht massgeblichen Überlegungen. Eine die Drumlinlandschaft durchquerende Freileitung ist weder geeignet, den Landschaftsverbrauch zu minimieren, noch stellt sie einen schonenden Eingriff dar. Damit dient sie der Erhaltung des Schutzgebiets nicht. Der Vorteil der Variante 'blau' besteht einzig in der Freihaltung der Überdeckung 'Rüteli'. Die an der östlichen Grenze der Drumlinlandschaft von der geplanten Leitung ausgehende Beeinträchtigung entfiele (vgl. vorne, E. 9.6.5). Der Aussage des BAFU, wonach eine Freileitung mitten durch das geschützte Gebiet keine Verbesserung für den Landschaftsschutz mit sich bringe, ist daher mit dieser Einschränkung zuzustimmen. Im Sinn der genannten Erwägung vermag eine landschaftsschützerische Verbesserung auf der - gemessen an der gesamten Länge der Leitung - kurzen Strecke der Überdeckung die Nachteile nicht zu überwiegen, die eine Leitungsführung durch die Drumlinlandschaft mit sich bringt. Die Variante 'blau' stellt somit gesamthaft einen stärkeren Eingriff in die Landschaft dar als die geplante Leitung. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist folglich unbegründet.
9.8.9.5 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Beschwerdegegnerin könnte das für die Realisierung der Variante 'blau' erforderliche Enteignungsrecht zweifellos erteilt werden.

Das ARE gibt in seinen Schlussbemerkungen der genehmigten Variante den Vorzug. Das BAFU erachtet die Variante 'blau' gar als nicht genehmigungsfähig. Der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustimmen, dass eine Enteignung der für diese Variante notwendigen Überleitungsrechte mangels Notwendigkeit und Angemessenheit unverhältnismässig wäre. Die Ansicht der Beschwerdeführenden geht auch in diesem Punkt fehl.
9.8.10 Für eine Verlegung der Leitung gemäss den Plänen der Variante 'blau' sprechen zusammenfassend sowohl der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden als auch der Wegfall einer landschaftlichen Belastung auf der Strecke der Überdeckung 'Rüteli'. Die fehlende Vereinbarkeit mit landschaftsschützerischen Vorgaben, namentlich die schlechte Reliefanpassung, die fehlende Bündelung der Infrastrukturanlagen, mithin die von der Fachbehörde in Aussicht gestellte, fehlende Genehmigungsfähigkeit der Variante 'blau', sprechen gegen eine solche Verlegung. Während von einer geringeren Sichtbarkeit der Leitung in erster Linie die am östlichen Siedlungsrand lebenden Einwohner Mettmenstettens profitieren würden, sind landschaftsschützerische Aspekte von öffentlichem Interesse. Die genannten, in diesem Bereich bestehenden, erheblichen Nachteile der Variante 'blau' vermögen deren Vorteile daher nicht zu überwiegen. Aus diesem Grund ist nach erfolgter Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Variante 'blau' nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat.

9.9 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe die Kosten einer Erdverlegung der geplanten Leitung nicht genügend überprüft. Sie bringen vor, die Interessenabwägung habe zu berücksichtigen, dass eine Verkabelung im kritischen Bereich [d.h. auf der Strecke der Überdeckung 'Rüteli'] ohne grossen Aufwand im Rahmen der Erstellung der Überdeckung möglich gewesen wäre.
9.9.1 Das Bundesgericht hat zur Frage der Erdverlegung von Hochspannungsleitungen festgehalten, das USG verlange - dem Vorsorgeprinzip entsprechend - eine Begrenzung von Immissionen [jedweder Art] nur in einem technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Rahmen. Bei geringen Belastungssituationen dürften daher keine übertriebenen Anforderungen an notwendige Starkstromleitungen gestellt werden. Erweise sich unter solchen Umständen die Erdverlegung als technisch zwar möglich, sei diese jedoch mit erheblichen technischen Inkonvenienzen behaftet, so sei entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten für eine Erdverlegung verhalte. Dabei sei für die Frage der Verkabelungspflicht ein sachgerechter Kostenvergleich anzustellen, der vergleichbare Streckenabschnitte umfasse. Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass nach dem heutigen Stand der Technik nach wie vor das zwei- bis fünffache im Vergleich zum Freileitungsbau aufzuwenden wäre. In Anbetracht solcher Kosten und in Würdigung einer geringen Belastungssituation erachtete das Bundesgericht in dem von ihm zu beurteilenden Fall eine Verkabelung als wirtschaftlich nicht tragbar (BGE 124 II 219 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3).
9.9.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Anordnung einer Verkabelung nach Abwägung aller betroffenen Interessen verhältnismässig ist. Sie erachtete unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes die Verlegung der Leitung an die Nationalstrasse als ausreichend, um die Landschaftskammer aufzuwerten. Eine Verkabelung sei nicht erforderlich, zumal eine Teilverkabelung auf einer kurzen Strecke wegen der zu erstellenden Übergangsbauwerke im Resultat keinen Unterscheid mache zu einer Freileitung. Erst die Verkabelung über eine längere Strecke würde eine deutliche Verbesserung bringen. Infolge des mit der Erdverlegung verbundenen Aushubs, der Austrocknung und der damit verbundenen Veränderung der Mikrobiologie stelle eine Verkabelung für den Boden eine ungleich grössere Belastung dar als eine Freileitung. Die für die Verkabelung und Erstellung von Übergangsbauwerken erforderlichen Eingriffe in die Rechtsstellung der betroffenen Grundeigentümer seien überdies grösser als die Eingriffe im Zusammenhang mit einer Freileitung. Unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit träten betriebliche und technische Nachteile einer Verkabelung zu Tage. So erforderten die Lokalisierung und Behebung von Störungen einen grösseren technischen und zeitlichen Aufwand. Kurze Verkabelungen seien besonders störanfällig, weshalb eine Verkabelung nur im Bereich der Autobahnüberdeckung nicht in Frage komme. Die Mehrkosten für eine Verkabelung seien schliesslich nur zumutbar, wenn es um den Schutz besonderer Landschaftsschutzobjekte ginge. Die Schutzbedürftigkeit der Drumlinlandschaft sei nicht hoch genug, um solche Mehrkosten zu rechtferitigen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Verkabelung präsentiere sich zwar im Hinblick auf den Landschaftsschutz als mildere Variante, doch erweise sie sich angesichts der entgegenstehenden Interessen als unverhältnismässig. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Ansicht fest, die Mehrkosten seien vorliegend nicht relevant, zumal andere Faktoren für eine Freileitung sprächen.
9.9.3
9.9.3.1 Wie bereits vorne erwähnt (E. 9.8.9.3), werden die Vorgaben der NISV im Bereich der Neubaustrecke (Masten Nr. 35 bis 60) vollumfänglich eingehalten (vgl. auch act. 317 der Vorakten). Diese Angaben wurden in der Folge nicht bestritten. Dem NISV-Standortdatenblatt ist zudem zu entnehmen, dass im Bereich der Masten Nr. 35 bis 60 die sog. '1 ?T-Linie' (Anlagegrenzwert) in einem Radius von 20 Metern um den Leitungsstrang verläuft (act. 356 der Vorakten). Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführenden am östlichen Rand des Siedlungsgebiets in einem Abstand von rund 70 Metern zur geplanten Leitung befinden, ist von einer geringen elektromagnetischen Belastungssituation auszugehen. Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Beurteilung zu berücksichtigen.
9.9.3.2 Abgesehen von der Belastung elektromagnetischer Natur ist im Rahmen der Immissionsbegrenzung zu berücksichtigen, dass vorliegend mit der Drumlinlandschaft ein kantonales Schutzgebiet überregionaler Bedeutung betroffen ist und eine Verkabelung im Bereich der Überdeckung 'Rüteli' zu einer optischen Schonung der Landschaft beitragen und sich überdies positiv auf die Wohnqualität im angrenzenden Wohngebiet auswirken würde.

Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine Verkabelung einer Freileitung von 50 kV und höher aus landschaftsschützerischen Gründen allerdings nur dann vorzunehmen, wenn es gemäss den Bestimmungen des NHG gilt, ein besonders schützenswertes Objekt zu erhalten. Selbst in solchen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5; Entscheid REKO UVEK vom 10. Juli 2002; Urteil des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar 2003 [Bestätigung des Entscheids der REKO UVEK vom 10. Juli 2002]; Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; BGE 115 Ib 311 E. 5 mit Hinweis auf BGE 100 Ib 404). Die Rechtsprechung hat eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht leichthin angenommen (vgl. etwa Entscheid der REKO UVEK E-2003-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publiziert in URP 2002 S. 205 ff.], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002, zur besonderen Schutzbedürftigkeit eines kantonalen Schutzgebiets, welches unmittelbar an BLN-Objekt Nr. 1411 und an ein inventarisiertes Zugvogelreservat angrenzt). Die Voraussetzungen an ein besonders schützenswertes Objekt erfüllt die Drumlinlandschaft nicht. Sie ist überdies nur am Rand und somit marginal von einer Freileitung tangiert und könnte auch mit einer Teilverkabelung nicht von augenfälligen Übergangsbauwerken freigehalten werden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins fest, dass bei einer Verkabelung zwei sog. Kabelentmastungen an den Tunnelportalen der Autobahnüberdeckung bei Masten Nr. 40 und 42 zu stehen kämen. Diese Kabelentmastungen hätten eine Höhe von je rund 20 Metern. Durch sie würde die gesamte Anzahl der Masten [im Vergleich zur genehmigten Variante] sogar erhöht. Der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden vermag vor dem Gesagten eine Verkabelung aus landschaftsschützerischen Gründen deshalb nicht zu rechtfertigen.
9.9.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die technische Machbarkeit einer Verkabelung mittels Leitungszug durch einbetonierte Hüll- und Muffenschächte nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass der Einbau des Leitungszugs bereits beim Bau der Überdeckung möglich gewesen wäre. Das BAFU äussert sich zu dieser Frage nicht. Das ARE erachtet in seinem Fachbericht eine Verkabelung als raumplanerisch beste Lösung, geht mithin von der technischen Realisierbarkeit aus. Es ist davon auszugehen, dass einer Verkabelung unter elektro- und bautechnischen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall nichts entgegenstehen würde.
9.9.5 Die Beschwerdegegnerin betont demgegenüber die betrieblichen Nachteile einer Verkabelung. Sie führt an, eine verkabelte Leitung könne bei einem Störfall - im Unterschied zu einer Freileitung - während mehrerer Monate ausser Betrieb sein, weil dies den Einbau von Muffenschächten bedinge und Kabel nicht auf Vorrat produziert würden. Ausserdem könne die Reparatur nur von externem Personal ausgeführt werden, was die Reparaturzeit verlängere. Die erwähnten Übergangsbauwerke seien zudem anfällig für Blitzeinschläge. Eine Störung verursache auch deshalb grössere Aufwendungen, weil bestimmte Ersatzteile, deren Haltbarkeit beschränkt sei und die sich daher nicht im Lager der Beschwerdegegnerin befänden, erst bestellt werden müssten. Als Beispiel nennt sie sog. 'Stresskonen', deren Haltbarkeit auf zwei Jahre beschränkt sei und deren Preis bei Fr. 3'000.-- pro Stück liege. Müssten beschädigte Kabel ersetzt werden, so habe die Beschwerdegegnerin auch diese aus Investitionsgründen nicht an Lager. Diese kosteten rund Fr. 100.-- pro Meter. Bei einem zu hohen Anteil der bei einer Verkabelung benötigten Kabel im gesamten Netz würde ausserdem das Netz instabil. Die Vorinstanz, welche in ihrer Vernehmlassung zur Frage betrieblicher Aspekte auf den angefochtenen Entscheid verweist, bringt vor, kurze verkabelte Strecken seien besonders störanfällig. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet eine auf den Bereich der Überdeckung 'Rüteli' beschränkte Verkabelung als wenig sinnvoll.

Bei den genannten Nachteilen betrieblicher Natur handelt es sich um Inkonvenienzen, die jeder Verkabelungen innewohnen dürften. Im Vergleich zu Freileitungen bringen Verkabelungen stets erhebliche technische Schwierigkeiten mit sich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15). Bedeutsam erscheint im vorliegenden Fall zusätzlich die besondere Störanfälligkeit einer kurzen Teilverkabelung.
9.9.6 Unter Berücksichtigung der geringen Belastungssituation und im Licht der technischen und betrieblichen Aspekte ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid für oder gegen eine Verkabelung am Ende entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten verhält.

Die Kosten für eine Teilverkabelung zwischen den Masten Nr. 40 und 43 bei der Überdeckung 'Rüteli' belaufen sich nach den am Augenschein vorgetragenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'300'000.-- (davon Fr. 160'000.-- für Grabarbeiten einschliesslich Verlegung des Rohrblocks und der Schutzhülle), wohingegen für die Erstellung einer Freileitung im betreffenden Abschnitt Fr. 400'000.-- aufzuwenden wären. Es sei von einem Mehrkostenfaktor von 3.25 auszugehen. Ein solcher sei vorliegend angesichts fehlender übergeordneter Interessen als unverhältnismässig zu beurteilen. Allein die genannten Übergangsbauwerke verursachten Kosten in der Höhe der gesamten Freileitung. Die Beschwerdegegnerin unterschied schliesslich zwischen Investitions- und Investitionsfolgekosten. Der genannte Mehrkostenfaktor beziehe sich nur auf die Investitionskosten. Demgegenüber seien die Folgekosten mangels Erfahrung und Zahlenmaterial im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Vielmehr bestimmten sich die effektiven Kosten aufgrund der konkreten Begebenheiten. Sie könnten insbesondere namhafte Mehraufwände zur Risikobewältigung (z.B. automatische Ausschaltung bei Blitzeinschlag) umfassen. Verschiedene Ausführungen verkabelter Leitungsführungen seien daher nicht ohne weiteres vergleichbar. Aus diesen Gründen sei vorliegend eine Verkabelung auf einem Abschnitt von 400 Metern wirtschaftlich nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 aus, die Vorinstanz messe der Kostenfrage keine grosse Bedeutung zu und anerkenne damit, dass keine finanziellen Gründe gegen eine Erdverlegung sprächen. Selbst wenn eine Verkabelung teurer sei, seien diese Kosten im Vergleich zu den Gesamtkosten vernachlässigbar. Deshalb sei eine Verkabelung aus Sicht der Kosten verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden wenden zur Kostenfrage ausserdem ein, es dürften nicht die Mehrkosten auf einem bestimmten Abschnitt isoliert betrachtet, sondern müssten in Relation zu den Kosten für die gesamte Leitungsführung beurteilt werden. Dazu bringt die Beschwerdegegnerin vor, es seien die Mehrkosten in Relation zum gesamten Netz zu betrachten, zumal Verkabelungswünsche häufig vorgetragen würden. Würde die Beschwerdegegnerin allen Bedürfnissen nach Verkabelung nachkommen, hätte dies enorme Mehrkosten zur Folge, was dem Auftrag, eine wirtschaftlich vernünftige Stromversorgung zu gewährleisten, widersprechen würde.

Welche Kosten schliesslich einander gegenüber zu stellen sind, kann offen bleiben. Massgebend für den Entscheid gegen eine Verkablung ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mehrkostenfaktor von 3.25, der auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiell bestritten worden ist. Dieser ist als erheblich einzustufen, zumal das Bundesgericht in Fällen, denen Mehrkostenfaktoren von 2-5 zugrunde gelegen hatten, eine Verkabelung verschiedentlich als unverhältnismässig bezeichnete (vgl. BGE 124 II 219 E. 8f bb mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Lebensdauer einer Kabelleitung wesentlich geringer ist als diejenige einer Freileitung (vgl. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit [AG LVS] vom 27. Februar 2007, S. 27).
9.9.7 Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass eine Verkabelung im Bereich der Unterführung 'Rüteli' zwar durchaus technisch realisierbar wäre. Die geringe Belastungssituation verlangt indes keine Verkabelung. Die infolge kurzer Teilverkabelung das übliche Mass an Inkonvenienzen übersteigenden betrieblichen Nachteile sprechen ebenfalls gegen eine Erdverlegung der Leitung. Für eine mit derart erheblichen Mängeln behaftete und keine umfassende Entlastung bietende Lösung erscheint ein Mehrkostenfaktor von 3.25 als zu hoch. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ablehnung der Verkabelung ist daher nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend verletzter Begründungspflicht berechtigt war und dieser Mangel erst im vorliegenden Verfahren hat geheilt werden können (vgl. E. 9.8.1). Da die Beschwerdeführenden somit nur durch Erheben der Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Entscheidbegründung gelangt sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BGE 131 I 206 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demzufolge die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die verbleibenden Fr. 500.-- sind weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da Erstere in Anwendung von Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten zu tragen und Letztere die Gehörsverletzung nicht zu verantworten hat (Gleiches gilt für die den Beschwerdeführenden zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung, E. 11).

11.
Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu Lasten der Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, auch eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, Fn. 160). Die Vertreterin der Beschwerdeführenden hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- fest. Die Beschwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Den Beschwerdeführenden wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Fr. 500.-- des geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung bekannt zu geben.

3.
Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0139; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU (Einschreiben)
das ARE (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Johannes Streif

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7365/2009
Date : 09. November 2010
Published : 17. November 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen-Obfelden, Leitungsverlegung Abschnitt Mast 35 - 60)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29  78
EleG: 3  16  16h
LeV: 11
NHG: 2  3  4  5  6
NISV: 1  4
RPG: 3  6  8  11  24  25  34
Starkstromverordnung: 7
USG: 10a  11  12  13
UVPV: 1
VBLN: 1
VGG: 31  32  33  34  37
VGKE: 4  7
VISOS: 1
VPeA: 1a
VwVG: 5  29  35  48  49  50  52  63  64
ZGB: 1
BGE-register
100-IB-404 • 112-IA-107 • 112-IB-154 • 113-IB-225 • 115-IB-311 • 120-IB-379 • 120-IB-431 • 120-IB-59 • 124-II-219 • 126-I-68 • 126-I-97 • 126-II-399 • 126-V-130 • 129-I-129 • 129-I-232 • 130-II-202 • 131-I-205 • 131-II-587 • 131-III-33 • 133-III-439 • 135-I-279 • 135-II-172
Weitere Urteile ab 2000
1A.148/2005 • 1A.177/2002 • 1A.234/2006 • 1A.84/2001 • 1C_282/2008 • 1E.1/2006 • 1E.10/2006
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A-1182/2009 • A-1737/2006 • A-1835/2006 • A-2029/2010 • A-2607/2009 • A-4597/2009 • A-4642/2008 • A-5466/2008 • A-594/2009 • A-654/2009 • A-6820/2009 • A-7143/2008 • A-7365/2009 • A-954/2009 • C-4317/2008
VPB
56.7 • 57.7
URP
1996 S.698 • 2002 S.205