Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2142/2016

Urteil vom9. September 2016

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Priora Airport Immobilien AG,
Bahnhofstrasse 21, 7000 Chur,

vertreten durch Alex Keller, Rechtsanwalt,
Parteien relevanz.legal,
Teufener Strasse 11,
9001 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung über Ausstandsbegehren.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 stellte die Priora Airport Immobilien AG im Verfahren über die Plangenehmigung für den Bau einer neuen Frachthalle sowie Enteignung eines ihr gehörenden Grundstücks ein Ausstandsbegehren gegen sechs namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Aufgrund der seit Jahren andauernden fachlichen Zusammenarbeit zwischen dem BAZL und dem Flughafen Zürich bestünden persönliche Beziehungen zwischen den betreffenden Mitarbeitern. Die vielfältigen Funktionen des BAZL als Fachinstanz in der politisch beeinflussten Luftfahrtentwicklung wie auch als Rechtsmittelinstanz schränkten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitarbeiter massiv ein. Das BAZL habe ihr Baugesuch für den Neubau des Frachtgebäudes Limess zu verhindern gesucht und deren Realisierung durch eine Projektierungszone ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass es das vorliegende Plangenehmigungs- bzw. Enteignungsgesuch der Flughafen Zürich AG unvoreingenommen beurteilen könne.

B.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 überwies das BAZL das Ausstandsbegehren an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS UVEK) und sah keine Veranlassung für den Ausstand der betroffenen Mitglieder.

In seiner Stellungnahme vom 19. November 2015 schloss das BAZL auf Abweisung des Ausstandsbegehrens. Eventualiter sei dem Begehren insoweit zu entsprechen, als die Departementsvorsteherin die Unterschriftendelegation ans BAZL für Plangenehmigungsentscheide im vorliegenden Fall zurücknehme. Ein Ausstandsbegehren könne nicht gegen eine Behörde als solche gerichtet werden, weshalb auf das Gesuch nicht näher einzugehen sei. Eine persönliche Beziehungsnähe ihrer Mitarbeiter zur Flughafen Zürich AG liege nicht vor.

Am 15. Januar 2016 reichte die Priora Airport Immobilien AG dem GS UVEK ihre Bemerkungen zur Stellungnahme ein. Hierzu nahm das BAZL seinerseits mit Eingabe vom 20. Januar 2016 Stellung.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 monierte die Priora Airport Immobilien AG, dass gemäss der verfahrensleitenden Anordnung des GS UVEK vom 21. Januar 2016 kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde.

C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies das GS UVEK das Ausstandsbegehren ab, soweit es dieses nicht - mit Bezug auf den zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen ehemaligen Direktor BAZL - als gegenstandslos abschrieb. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren stelle für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Inwiefern die von der Gesuchstellerin nicht näher substantiierten Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des BAZL und der Flughafen Zürich AG über den geschäftlichen Kontakt hinausgingen und eine Befangenheit vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Dass in einer Sektion immer wieder dieselben Mitarbeitenden mit ähnlichen Dossiers betraut würden, sei in der Verwaltung üblich. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie jeden Einzelfall objektiv und unparteiisch beurteilen könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Mitarbeitenden ihre Meinung zum Verfahrensausgang bereits gebildet hätten.

D.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 erhebt die Priora Airport Immobilien AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des GS UVEK vom 19. Februar 2016 und beantragt deren Aufhebung. Die Personen Roger Bossonet (Leiter Sektion Sachplan und Anlagen), Manuel Gossauer (Sektion Sachplan und Anlagen), Adrian Nützi (Sektion Sachplan und Anlagen), Marcel Zuckschwerdt (Stellvertretender Direktor) und Christian Hegner (Direktor) seien als befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen; unter Kostenfolge. Daneben stellt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Beweisanträgen.

E.
In seiner Stellungnahme vom 28. April 2016 schliesst das GS UVEK auf Abweisung der Beschwerde und reicht zur Begründung seiner Zuständigkeit für die Behandlung des Ausstandsgesuchs eine Unterschriftendelegation der Departementsvorsteherin vom 18. Dezember 2013 ein.

F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 beantragt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Voraussetzung dafür ist, dass die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG erlassen wurde und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG).

1.3 Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).

2.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin stellt eine Reihe von Verfahrensanträgen, namentlich auf Beizug zusätzlicher Verfahrensakten, Befragung mehrerer Zeugen, Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens über die Organisation der Erstinstanz bzw. deren personelle Verflechtung mit der Flughafen Zürich AG. Ausserdem beantragt sie in ihren Schlussbemerkungen die Einreichung der in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwähnten NLR-Studie.

3.1 Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des BVGer
A-8396/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.1; BGE 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die offerierten Beweismittel für den Entscheid über die Ausstandspflicht relevant sein könnten. Namentlich substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, welche konkreten Stellen bzw. Aussagen in den genannten Akten für eine Befangenheit einer bestimmten Amtsperson sprechen sollen. Dass die aufgeführten Personen in früheren Verfahren bereits mehrfach zu Lasten der Beschwerdeführerin entschieden haben, bildet für sich genommen keinen Ausstandsgrund (vgl. nachstehend E. 6.4.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte, im Internet abrufbare NLR-Studie von 2003 (http://www.nlr-atsi.nl/downloads/aviation-safety-management-in-switzerland.pdf, besucht am 6. September 2016) betrifft das Sicherheitsmanagement der Luftfahrt in der Schweiz und ist für die vorliegende Streitfrage nicht entscheidrelevant. Sodann ist nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnisse sich aus der Einvernahme der angegebenen Zeugen ergeben sollen, legt die Beschwerdeführerin doch nicht einmal dar, in welcher Beziehung diese zum BAZL stehen. Ebenso wenig ist ein gerichtlicher Augenschein erforderlich, um den zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin schwelenden Konflikt über den Bau eines neuen Frachtgebäudes zu verdeutlichen. Auf eine Abnahme der offerierten Beweismittel ist demnach zu verzichten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des GS UVEK zur Behandlung des von ihr gestellten Ausstandsbegehrens. Dessen Aufsichtsfunktion dürfe nicht mit der Aufsicht gleichgesetzt werden. In der Organisationsverordnung des Bundesrates werde die Zuständigkeit innerhalb des UVEK zum Entscheid in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten nicht festgelegt. Ferner existiere keine Geschäftsordnung des UVEK, welche die Zuständigkeit für den Entscheid in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten regeln müsste.

4.2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, sofern es sich bei der betroffenen Behörde nicht um eine Kollegialbehörde handelt (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) nehmen die Generalsekretariate Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr. Das BAZL ist als Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt dem UVEK als Verwaltungseinheit unterstellt (Ziff. VII.1.3 Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 5 Mitberichtsverfahren - (Art. 15 und 33 RVOG)
1    Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
1bis    Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.8
2    Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.9
der gestützt auf Art. 28
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
RVOV erlassenen Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Dezember 1999 (OV-UVEK, SR 172.217.1) übt das GS UVEK unter anderem die Funktionen nach Artikel 42
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
RVOG und damit die Aufsicht über die dem UVEK unterstellten Behörden aus.

Aus dieser Aufsichtskompetenz folgt, dass das GS UVEK für die Behandlung von Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des BAZL zuständig ist (vgl. auch Urteil des BVGer B-6830/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2). Ferner wurde der Generalsekretär des UVEK sowie seine Stellvertreter/innen mit Unterschriftendelegation vom 18. Dezember 2013 der Departementsvorsteherin gestützt auf Art. 49 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
und 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
RVOG namentlich ermächtigt, auf Aufsichtsanzeigen zu antworten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an einer Geschäftsordnung zur Regelung der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten, zielt daher ins Leere.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und sieht sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör indirekt verletzt, weil die Vorinstanz keinen weiteren Schriftenwechsel durchgeführt habe, obwohl ihr Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Nachdem sie die Befangenheit der angeführten Personen unter anderem mit ihrer besonderen Beziehungsnähe zur Beschwerdegegnerin begründe, komme deren Stellungnahme zu diesem Vorhalt eine entscheidende Bedeutung zu.

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Insbesondere hat sie gemäss Art. 31
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei anzuhören, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zu Gunsten der anderen lauten. Die Behörde kann andererseits auf eine gegenseitige Anhörung der Parteien verzichten, wenn ein Gesuch offensichtlich formell unzulässig oder materiell unbegründet ist (sog. liquider Fall). Allfällige Gegenparteien sind dann nicht vorgängig anzuhören, da ihren (potenziellen) Begehren ohnehin entsprochen würde. Auch unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime darf diesfalls auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Art. 31
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 31 Rz. 24 mit Hinweisen).

5.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung der Beschwerdegegnerin zur Klärung des ohnehin klaren Sachverhalts beigetragen hätte. Allein die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Beziehungsnähe zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin sprach nicht für deren Anhörung. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der Letzteren enthält keine konkreten Hinweise auf besondere personelle Beziehungen zwischen den betreffenden Mitarbeitern. Die Vorinstanz durfte somit auf eine Anhörung der Beschwerdegegnerin verzichten, ohne dadurch ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG) bzw. die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.

6.

6.1 Gemäss Art. 10
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
-c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des BVGer A-5907/2013 vom 4. April 2014 E. 1.5.2; Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 423 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
BV und Art. 6 Ziff. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.)

6.2 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (Spühler/Aemissegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 36
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Rz. 3). Zur Bejahung einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
BGG) müssen etwa erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kollegialität genügen nicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.67 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die vielfältige und intensive Zusammenarbeit zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich, gehe über die "üblichen Kontakte" hinaus und beeinflusse den Entscheid im vorliegenden Rechtsmittelverfahren massgeblich. Die hochgradige Spezialisierung der Mitarbeiter führe dazu, dass das erworbene Fachwissen nur beim BAZL bzw. der Beschwerdegegnerin eingesetzt werden könne. Nachdem das BAZL auf die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht näher eingehen wolle, könne sie keine Einzelheiten zur besonderen Beziehungsnähe zur Beschwerdegegnerin vorbringen. Es bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit.

6.3.2 Mit ihrer allgemein gehaltenen Argumentation vermag die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit indessen nicht darzulegen. Selbst wenn das BAZL mit der Beschwerdegegnerin als Betreiberin des grössten Schweizer Landesflughafens intensivere berufliche Kontakte pflegt als mit anderen Parteien, deutet dies nicht auf eine grundsätzliche Befangenheit ihrer Mitarbeiter hin. Nach dem Gesagten hätte es an der Beschwerdegegnerin gelegen, die Einzelheiten zur angeblichen besonderen Beziehungsnähe zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin zumindest substantiiert glaubhaft zu machen.

6.4

6.4.1 Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr genannten Mitarbeiter des BAZL seien vorbefasst, da die unterschiedlichen Funktionen nicht in einer genügend abgegrenzten Organisation abgebildet würden. Es wirke stossend, dass die gleichen Mitarbeitenden für die Beurteilung von Baugesuchen, für den Erlass und die Verlängerung von Projektierungszonen, die Vorbereitung von Sachplänen sowie die Instruktion in Einspracheverfahren und für den Entscheid über Einsprachen betreffend Plangenehmigung und Enteignung zuständig seien. Die institutionelle Befangenheit einer Behörde in einer spezifischen Angelegenheit wirke sich zwingend auch auf die mit dieser betrauten Personen aus. Aufgrund der bisherigen Entscheide des BAZL zu ihren Ungunsten müsse sie auch im aktuellen Einspracheverfahren mit einem für sie negativen Entscheid rechnen. Die Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks sei schon seit Jahren umstritten, nachdem sie dort seit dem Jahr 2005 das Frachtgebäude "Limess" realisieren wolle, während das BAZL dies verhindere und mit dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) die Erstellung des Frachtgebäudes "Rächtenwisen" fördere.

6.4.2 Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen daher weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. dass sich das Behördenmitglied bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 326 E. 5.1; 131 I 113 E. 3.4; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 Rz. 74).

Ein Ausstandsbegehren kann grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheide begründet werden (vgl. Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (vgl. Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 29; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 Rz. 97). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind dagegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.5; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.69).

6.4.3 Das BAZL ist als spezialisierte Bundesbehörde für die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz und die Luftfahrtentwicklung zuständig. Sie übt als Aufsichts-, Bewilligungs- und Plangenehmigungsbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
, 36b
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
ff., 37 Abs. 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Bst. b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) eine Vielzahl von Aufgaben und Funktionen aus, welche sachlich und örtlich ineinander übergreifen können. Es ist somit systemimmanent, dass die gleiche Partei in mehreren vom BAZL geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren involviert sein kann. Eine unzulässige Vorbefassung ist darin nicht zu erblicken. Dass sich die vom Ausstandsgesuch betroffenen Behördenmitglieder gegenüber der Beschwerdeführerin bereits in einer unverrückbaren Art festgelegt hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sich diese in früheren Verfahren grob pflichtwidrig verhalten hätten. Ihre Argumentation, wonach einige der namentlich bezeichneten Personen eine negative Einstellung zu ihrem Bauvorhaben an den Tag gelegt hätten bzw. sich nicht gegen ihnen hierarchisch übergeordnete Entscheidträger stellen würden, lässt die Betreffenden nicht bereits als befangen erscheinen.

7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die für einen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG sprechen würden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2016, mit welcher das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten und hat deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., insb. Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2142/2016
Datum : 09. September 2016
Publiziert : 08. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Verfügung über Ausstandsbegehren. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 34  36  42  82
BV: 30
EMRK: 6
LFG: 3  36b  37
RVOG: 42  49
RVOV: 5 
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 5 Mitberichtsverfahren - (Art. 15 und 33 RVOG)
1    Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
1bis    Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.8
2    Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.9
28
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei - (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
a  die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b  die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c  die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 5  10  12  30  31  33  45  48  63  64
BGE Register
125-I-209 • 130-II-425 • 131-I-113 • 140-I-326
Weitere Urteile ab 2000
2C_583/2011 • 2C_63/2011 • 2C_732/2008 • 2E_1/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • amtssprache • anhörung oder verhör • anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde • anspruch auf rechtliches gehör • antizipierte beweiswürdigung • augenschein • ausgabe • ausstand • autonomie • baute und anlage • begründung des entscheids • benutzung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beteiligung oder zusammenarbeit • betriebsleitung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für zivilluftfahrt • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die luftfahrt • bundeshaus • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • chur • eidgenössisches departement • entscheid • flughafen • form und inhalt • frage • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • infrastruktur • innerhalb • kenntnis • klageantwort • kommunikation • kostenvorschuss • lausanne • leiter • management • negativer entscheid • neubau • persönlicher verkehr • plangenehmigung • postfach • präsident • realisierung • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsdienst • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • rechtsmittelinstanz • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • richterliche behörde • richtlinie • sachplan • sachverhalt • schaden • schriftstück • sektion • sprache • staatsorganisation und verwaltung • stelle • tag • treffen • unterschrift • untersuchungsmaxime • uvek • verbindlichkeit • verfahrenskosten • verhalten • vorinstanz • weiler • wiese • wille • zeuge • zivilluftfahrt • zwischenentscheid
BVGer
A-2142/2016 • A-5907/2013 • A-7010/2015 • A-8396/2015 • B-3927/2015 • B-6830/2015