Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2E_1/2008/FRA/ble

Verfügung vom 5. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,

Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beklagte,
handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat.

Gegenstand
Klage auf Schadenersatz und Genugtuung,

Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Bundesgerichts 2E_1/2008 vom 22. April 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 4. April 2008 eine Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein, womit sie die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung für den im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erlittenen Schaden wegen widerrechtlichen Verhaltens von Organen des Bundes geltend machen will. Sie stellte das Gesuch, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2008 ab, und die Klägerin wurde am 24. April 2008 aufgefordert, bis spätestens zum 15. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 29. April 2008 macht die Klägerin unter anderem geltend, mit der Verfügung vom 22. April 2008 sei der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG gesetzt worden. Insofern ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.
In seiner Verfügung vom 22. April 2008 (E. 2) hat das Bundesgericht dargelegt, dass die drei dort mitwirkenden Richter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung weder an den von der Klägerin zum Anlass ihrer Verantwortlichkeitsklage genommenen Urteilen 6S.296/2001 und 6S.48/2003 des Kassationshofs des Schweizerischen Bundesgerichts noch an den Stellungnahmen des Bundesgerichts in dieser Streitsache an das Eidgenössische Finanzdepartement beteiligt gewesen sind. Die Klägerin will aus der Tatsache, dass die fraglichen Stellungnahmen vom Generalsekretär des Bundesgerichts unterzeichnet waren, ableiten, dass alle Bundesrichter mitgewirkt hätten. Dies läuft auf den - schwerwiegenden - Vorwurf hinaus, das Bundesgericht habe die Verfahrensabläufe wahrheitswidrig dargestellt. Es kann vorliegend nur wiederholt werden, dass die Vermutung der Klägerin nicht zutrifft. Ergänzend mag sie darauf hingewiesen werden, dass die vom Generalsekretär des Bundesgerichts unterzeichnete Stellungnahme vom 13. Februar 2007 auf dem Entwurf eines Mitarbeiters beruht, der im Auftrag des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung (ehemals Kassationshof des Bundesgerichts) ausgearbeitet wurde.

3.
Gemäss Art. 121 lit. c BGB, worauf sich die Klägerin beruft, kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeantwortet geblieben sind. Als der Revision zugänglicher "Entscheid" gilt auch eine Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich um die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Sinn von Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG handelt (vgl. Entscheid H 12/1998 vom 5. Mai 1998).
Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 4. April 2008 unter anderem eine Rechtsverweigerungsrüge gegen den Bundesrat erhoben, weil dieser keine Verfügung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG getroffen habe, und entsprechend den Antrag gestellt, die Sache sei "zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Entscheidfällung VG 10 I betr. VG 1 lit. e samt zutreffender Rechtsmittelbelehrung" an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. Im Revisionsgesuch macht sie geltend, das Bundesgericht habe das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf diesen Antrag nicht behandelt. Dies trifft offensichtlich nicht zu, wie sich unmittelbar aus der Lektüre von E. 4.2 der fraglichen Verfügung ergibt, welcher in Bezug auf die Funktion des Bundesrats im Verantwortlichkeitsverfahren nichts beizufügen ist. Was übrigens das Verfügungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG betrifft, könnte eine allfällige diesbezügliche Rechtsverweigerungsrüge gegen das Eidgenössische Finanzdepartement ohnehin nicht unmittelbar mit Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz).
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zum Hauptverfahren geschlagen.

4.
Zuständig für weitere verfahrensleitende Anordnungen in dieser Sache ist der Abteilungspräsident bzw. Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2E 1/2008
Datum : 05. Mai 2008
Publiziert : 05. Mai 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2E_1/2008/FRA/ble Verfügung vom 5.


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
VG: 10
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
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