Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2698/2011

Urteil vom 9. September 2013

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ bei D._______ (Distrikt Jaffna) - suchte am 7. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Er wurde am 14. Januar 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 7. September 2009 statt.

C.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er zwar lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) übernommen habe, jedoch zwei seiner Brüder einer Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, wodurch auch er in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem sei er von militanten Organisationen erpresst worden.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens drei Fotografien, eine CD sowie ein Zustellkuvert ein.

D.
Mit Entscheid vom 7. April 2011 - eröffnet am 11. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung verlangt. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Einsicht in die gesamten Asylakten des Beschwerdeführers, insbesondere in die eingereichten Beweismittel und den in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM sowie allfällige weitere Länderanalysen zu Sri Lanka und die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie um eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im Weiteren wurde die Mitteilung des Spruchkörpers beantragt.

Zur Stützung der Vorbringen wurden Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf diese - sowie auf die weiteren im Verfahren eingereichten - Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses, stellte dem Beschwerdeführer die Beweismittel im Original zu und gewährte ihm eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Weiteren stellte er fest, dass über den Antrag um Einsicht in die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers nach Eingang einer entsprechenden Einwilligungserklärung des Bruders entschieden werde. Schliesslich teilte er dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

G.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter zwei Fotografien ein und hielt an seinem Ersuchen um Einsichtnahme in den Dienstreisebericht und allfällige weitere Länderinformationen fest.

H.
Am 14. Oktober 2011 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingereicht, zusammen mit diversen Internetberichten und einem Gesetzestext.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 wurde festgestellt, die Aktenstücke aus dem Verfahren D-3747/2011 - der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 - würden auch im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 15. April 2013 ergänzend beziehungsweise abschliessend zur Beschwerdesache zu äussern.

J.
In seiner Eingabe vom 15. April 2013 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme zum Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 im Beschwerdeverfahren D-2793/2011 vom 5. Juni 2012 und zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein.

K.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 wurden hinsichtlich des Bruders E._______ des Beschwerdeführers zwei ärztliche Bestätigungsschreibenvom 30. April 2013 und 1. Mai 2013 und ein weiterer Auszug aus dem Internet eingereicht.

L.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurde eine Einverständniserklärung des Bruders zum Beizug seiner Akten ins Recht gelegt und ergänzende Ausführungen zur Misshandlungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sowie ein Bericht der UK Border Agency vom Dezember 2012 und ein Bericht von Tamils against Genocide eingereicht.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Bruders gewährt, indem ihm Kopien des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses, des Beweismitteldossiers sowie der BzP und der Anhörung zugestellt wurden, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.

N.
Am 28. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und ersuchte um Zustellung des Asylentscheids seines Bruders.

Als Beweismittel wurden eine Kopie der Identitätskarte eines Freundes des Beschwerdeführers sowie ein Zeitungartikel, der über dessen Entführung berichtet, eingereicht. Des Weiteren wurden sechs Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka eingereicht.

Der positive Asylentscheid des Bruders wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.

O.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Zusammenstellung der Gründe, welche zum positiven Asylentscheid des Bruders geführt hätten.

Dieses Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 abgelehnt.

Ein erneutes Gesuch um Zustellung der Entscheidgründe betreffend den Bruder blieb vom Gericht unbeantwortet.

P.
In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 äusserte sich die Vorinstanz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers.

Q.
Mit Replik vom 2. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Als Beweismittel wurde ein Bericht von asrilanka.com (...) eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 GemässArt. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass die sri-lankischen Behörden seinem älteren Bruder F._______, welcher Dichter sei, vorgeworfen hätten, seine Lieder seien politischen Inhalts und würden der Unterstützung der LTTE dienen, weshalb sich der Bruder nach Indien abgesetzt habe. In der Folge seien die Familienangehörigen des Geflüchteten unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, wiederholt von den sri-lankischen Behörden aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer sei einmal Mitte 2008 festgenommen und während eines Tages festgehalten worden. Er habe an seinem Wohnort ein Textilgeschäft geführt und während der Zeit des zwischen den LTTE und dem sri-lankischen Staat geltenden Friedensabkommens habe er sich regelmässig nach Colombo begeben, um dort Waren zu verkaufen. In dieser Zeit habe er auch Textilien an die LTTE geliefert. Im Vorfeld von Feierlichkeiten der LTTE habe er für diese Geld bei andern Ladenbesitzern gesammelt und die Strassen geschmückt. Während der Friedenszeit im September 2007 sei in der nahen Umgebung seines Geschäftes eine Bombe explodiert. Dabei seien sowohl sri-lankische Polizisten als auch Zivilisten verletzt worden. Er und sein jüngster Bruder hätten sich im Geschäft aufgehalten. Nach der Explosion seien sie von Angehörigen der Sicherheitsbehörden zusammengeschlagen worden, wobei er am Fuss und an den Armen verletzt worden sei. Sein Bruder sei auf einen Stacheldraht geworfen worden und habe schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen er bis heute leide. Sein anderer Bruder G._______ habe Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weil er in seinem Videogeschäft Lieder der LTTE gespielt und Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe. G._______ sei vor ihm, dem Beschwerdeführer, in die Schweiz gereist und habe um Asyl nachgesucht. Weil verschiedene Leute im Beschwerdeführer eine vermögende Person gesehen hätten, habe er nach Ende des Friedensabkommens Anrufe erhalten, bei welchen er unter Drohung zur Geldzahlung aufgefordert worden sei. Er sei auch von einem Mitglied einer tamilischen Partei erpresst worden, welches ihm gedroht habe, seine ganze Familie zu vernichten. Eines Tages sei er von Angehörigen einer militanten Organisation persönlich aufgesucht und unter Drohung zur Bezahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden. In den nachfolgenden Nächten seien weisse Vans an seinem Haus vorbeigefahren und man habe nach ihm gesucht, so dass er aus Angst jeweils in verschiedenen Häusern übernachtet habe. Er vermute, dass diese Leute mit der Regierung zusammenarbeiten würden und man ihm wohl Verbindungen zu den LTTE nachsage. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Gruppen mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Er habe sich dann zur Ausreise
entschlossen. Mit einer "Clearance", einer Ausreiseerlaubnis der sri-lankischen Behörden zum Verlassen der Halbinsel Jaffna, die er sich vier Monate vor seiner Ausreise vorsichtshalber habe ausstellen lassen, sei er Ende 2008 von H._______ nach Colombo geflogen. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten, bevor er (...) Januar 2009 Sri Lanka verlassen habe. Dabei sei er mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Kind gereist, welche ihn als ihren Ehemann ausgegeben und entsprechende Reisedokumente vorgelegt habe. Über Katar sei er nach Italien geflogen und am 7. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangt.

4.

Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Bruders von den sri-lankischen Behörden behelligt und von Angehörigen militanter Organisationen bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG.

Zum einen habe der Beschwerdeführer in der Anhörung einmal angegeben, er sei jeweils wegen seines Bruders, der Gedichte geschrieben und sich nach Indien abgesetzt habe, von den Behörden aufgesucht und mehrmals mitgenommen worden (act. A11 S. 6). An anderer Stelle habe er indessen geltend gemacht, bloss ein einziges Mal mitgenommen worden zu sein (act. A11 S. 11). Diese beiden Aussagen würden sich wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vereinbaren lassen, wonach er nie in Haft gewesen sei (act. A1 S. 5). Der Bombenanschlag und der anschliessende tätliche Angriff seitens der Beamten sei in der BzP anders als in der Anhörung geschildert worden, indem nur in der BzP der psychisch auffällige Junge Erwähnung gefunden habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er Angehörigen einer militanten Gruppe versprochen habe, das verlangte Geld umgehend zu bezahlen (act. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung angegeben, eine zehn- bis vierzehntägige Bedenkfrist verlangt zu haben (act. A11 S. 10). Auch habe er dort geltend gemacht, eine Geldsumme von 2,5 Millionen sei von ihm gefordert worden (vgl. act. A11 S. 10), anlässlich der BzP indessen von 2 Millionen gesprochen (vgl. act. A1 S. 5).

Zum anderen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genaue zeitliche Angaben zu den telefonischen Drohungen zu machen. Er habe weder das Datum des ersten noch des letzten diesbezüglichen Vorfalls sowie deren Häufigkeit angeben können. Auch habe er nur ungenaue und oberflächliche Angaben hinsichtlich der militanten Organisationen, die Geld von ihm verlangt hätten, gemacht, obwohl er angeblich bereits seit längerer Zeit solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe er angegeben, regelmässig mit entsprechender "Clearance" nach Colombo gereist zu sein und vor seiner Ausreise in Colombo seinen Pass erneuert zu haben (act. A11 S. 3), was darauf hindeute, dass er in den Augen der Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er gezwungen gewesen sein sollte, für die Ausreise aus seinem Heimatstaat auf die Unterstützung einer sri-lankischen Staatsangehörigen angewiesen gewesen und als deren "Ehemann" gereist zu sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und im Besitz seines eigenen Passes Sri Lanka verlassen habe.

Die ohne nähere Erklärungen eingereichten Beweismittel (drei Fotografien, eine CD sowie ein Zustellkuvert) seien zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet. Auf zwei Fotografien sei eine Person mit Narben auf der Innenseite des rechten Armes abgebildet, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Spuren der Misshandlungen seines jüngsten Bruders zeigen würden (act. A11 S. 3). Seine Vorbringen hinsichtlich dieser Übergriffe seien jedoch mit Ungereimtheiten behaftet, wodurch sich aus den eingereichten Fotografien nicht darauf schliessen lasse, dass die dort abgebildeten Narben in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang entstanden seien. Aus der eingereichten CD mit tamilischen Liedern sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese politischen Inhalts seien und konkret Anlass einer Verfolgung gewesen sein sollten.

5.

5.1 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass das BFM in mehrfacher Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die eingereichten Originalbeweismittel sowie in die vom BFM verwendeten Länderberichte insbesondere in den Dienstreisebericht zu verschaffen.

Die angefochtene Verfügung verletze auch die Begründungspflicht, indem das BFM keine gründliche Lageanalyse vorgenommen habe und zudem nicht nachvollzogen werden könne, auf welche Quellen es seine Lageanalyse stütze. Mit Bezug auf den Dienstreisebericht bleibe unklar, welche Abklärungen konkret vorgenommen worden seien. Die pauschalen Feststellungen des BFM würden eine sachgerechte Anfechtung verunmöglichen.

Wesentliche Sachverhaltsvorbringen hätten keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. So habe der Beschwerdeführer eigene Unterstützungsleistungen für die LTTE erwähnt, ohne dass diese vom BFM berücksichtigt worden seien. Überdies habe das BFM die eingereichten Beweise nicht einer fundierten Prüfung unterzogen und den Beschwerdeführer auch nicht konkret zur Bedeutung und zum Inhalt der Beweismittel - wie etwa zum Textinhalt der eingereichten Lieder - befragt, sondern ihnen in pauschaler Weise jeglichen Beweiswert abgesprochen. Das BFM habe den Sachverhalt zudem nur mangelhaft festgestellt, indem sich die Analyse der aktuellen Lage in Sri Lanka lediglich auf die Richtlinie des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 stütze und daher weder ein vollständiges noch ein ausgewogenes Bild der aktuellen Gegebenheiten liefern könne. Diese Richtlinie nehme für sich nicht in Anspruch, ein umfassendes Bild der Situation zu liefern, sondern definiere spezifische Risikogruppen, welche nach Einschätzung des UNHCR besonderen Schutzes bedürften, halte aber explizit fest, dass stets eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte zu erfolgen habe. Schliesslich habe es das BFM trotz Verweis auf die Richtlinie unterlassen, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auf die in der Richtlinie definierten Risikoprofile hin zu überprüfen.

Der Bruder des Beschwerdeführers G._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten, was unter dem Aspekt einer Reflexverfolgungsgefahr zu würdigen sei.

Sollte keine Kassation erfolgen, so sei die Sachverhaltsabklärung im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen. Zu diesem Zweck müsse der Beschwerdeführer nochmals angehört werden, und das Gericht müsse aktuelle Länderinformationen beiziehen.

In materieller Hinsicht habe das BFM den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, indem es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Festnahmen würden sich dadurch erklären lassen, dass es sich bei der betreffenden Formulierung "jeweils festgenommen und mitgenommen" um die Beschreibung ähnlicher Vorgänge handle. In Anbetracht der im späteren Verlauf der Befragung vorgebrachten Präzisierung, mehrmals zuhause aufgesucht und einmal verhaftet worden zu sein, sei diese unscharfe Übersetzung dahingehend zu verstehen, dass er jeweils zuhause aufgesucht und dort festgehalten, jedoch nur einmal mitgenommen worden sei. Der Vorhalt des BFM, den psychisch auffälligen Jungen anlässlich der Explosion, die zum Angriff auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geführt habe, nur in der BzP, nicht aber in der Anhörung erwähnt zu haben, könne dahingehend widerlegt werden, dass dieser Junge erst geraume Zeit nach der Explosion den Laden verlassen habe und Grund dafür gewesen sei, dass die Polizei gerade in sein Geschäft gekommen sei. Da dieser Junge für die Verfolgungssituation jedoch nebensächlich sei, habe der Beschwerdeführer ihn in der Anhörung nicht weiter erwähnt. Die widersprüchlichen Angaben zum genauen Geldbetrag, welchen die Erpresser gefordert hätten, seien nicht wesentlich. Bei solchen Erpressungen werde üblicherweise - wie im Falle des Beschwerdeführers - kein exakter Geldbetrag, sondern eine Bandbreite angegeben. Weiter gehe die Vorinstanz in unzutreffender Weise davon aus, der Beschwerdeführer habe nur in der Anhörung ausgeführt, sich für die Zahlung eine Frist ausbedungen zu haben, da er auch in der BzP explizit ausgeführt habe, für die Zahlung einen Termin vereinbart zu haben. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, keine genauen Angaben zu den Drohanrufen gemacht zu haben. So habe er den Beginn der Anrufe mit der Aufkündigung des Friedensabkommens am 2. Januar 2008 genau benennen können. Er sei in der Anhörung weder nach der Häufigkeit der Anrufe noch nach dem letzten Anruf gefragt worden, wodurch dieses Säumnis nun nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Die Ausführungen zur Behelligung durch die paramilitärische Gruppierung sei entgegen dem Vorhalt des BFM realitätsnah ausgefallen, indem der Beschwerdeführer als Realkennzeichen etwa erwähnt habe, dass in der Nähe des Tempels ein weisser Kleinbus geparkt habe und er auch eingestanden habe, den Namen der Gruppierung nicht nennen zu können, zumal es ein leichtes für ihn gewesen wäre, irgendeinen Namen zu nennen.

Die Vorinstanz schliesse aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer Clearance nach Colombo gereist sei und sich dort einen Pass habe ausstellen lassen, dass er von den Behörden als unbescholtener Bürger betrachtet werde. Das BFM verkenne dabei, dass sich der Beschwerdeführer die Clearance bereits vier Monate bevor er seinen Heimatort verlassen habe und somit auch vor dem fluchtauslösenden Ereignis (Erpressung durch die paramilitärische Gruppierung) beschafft habe. Die Sicherheitskräfte hätten in dieser Zeit ihr Augenmerk auf die militärische Offensive gerichtet und ehemalige LTTE-Unterstützer nicht in demselben Masse wie heute verfolgt. Der Beschwerdeführer sei überdies nur auf lokaler Ebene für die LTTE tätig gewesen, wodurch diese Informationen erst verzögert an die Sicherheitskräfte in Colombo gelangt seien. Die Passverlängerung sei, wie in der Anhörung erwähnt, durch einen Freund vorgenommen worden und der Beschwerdeführer sei sich dabei sehr wohl des Verhaftungsrisikos bewusst gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer für die Reise einen Schlepper beauftragt und sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist.

Zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne die Richtlinie des UNHCR beigezogen werden, die als Hauptrisikogruppe Personen nenne, welche verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, was auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 bestätigt werde. Der Beschwerdeführer gehöre dieser Risikogruppe an und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. In den Monaten nach Kriegsende hätten die Sicherheitskräfte im sogenannten Screening-Prozess Informationen von hunderttausenden von Tamilen gesammelt, welche sie zu diesem Zwecke in Lagern festgehalten und teils unter Gewaltanwendung verhört hätten. Weiter sei die sri-lankische Armee aufgrund ihres schnellen Vorstosses im Bürgerkrieg in den Besitz umfangreicher Akten der LTTE gelangt. Gestützt auf diese Erkenntnisse seien schwarze Listen erstellt worden, welche nun zu Fahndungszwecken eingesetzt würden. Die Behörden würden daher im heutigen Zeitpunkt über weit mehr Informationen verfügen, als noch im Mai 2009 und könnten ihre Ressourcen nach Ende des Krieges vermehrt für die Verfolgung ehemaliger LTTE-Unterstützer einsetzen.

5.2 In der ergänzenden Eingabe vom 3. Juni 2011 wurde zu den eingereichten Beweismitteln ausgeführt, dass diese die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. So zeige das erste Foto das Textilgeschäft des Beschwerdeführers. Auf den beiden anderen Fotos sehe man den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach dem Bombenanschlag ebenfalls verprügelt worden sei und seither unter psychischen Problemen leide. Anhand der Form der länglichen Narbe in der rechten Armbeuge sei ersichtlich, dass diese von einem Stacheldraht stamme, auf welchen der Bruder geworfen worden sei. Auf dem Lichtbild sei auch die verkrampfte Körperhaltung des Bruders ersichtlich, was daher rühre, dass aufgrund der Schläge ein Nerv durchtrennt worden sei, und er nun seine Hand nicht mehr richtig bewegen könne.

Zusätzlich wurden zwei weitere Fotos eingereicht, welche ebenfalls die Verletzungen des Bruders dokumentieren würden. Das eine zeige die Verletzung am Arm in Grossaufnahme, das andere eine längliche Narbe am Fussknöchel.

Auf der CD seien zwei vom Bruder geschriebene Lieder zu hören, die von einem Sänger namens I._______ gesungen würden, den sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder F._______ seit Längerem kennen würden. I._______ habe bereits mehrmals Lieder für die LTTE gesungen, was mit ein Grund gewesen sei, dass die Behörden davon ausgegangen seien, dass auch die Lieder des Bruders für die LTTE seien. (...).

5.3 Am 14. Oktober 2011 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Feststellungen in den Berichten des UNHCR sowie der SFH angeschlossen habe und für Personen, denen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt würden, eine Misshandlungsgefahr nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) annehme. Der EGMR habe in nicht abschliessender Weise Risikomerkmale definiert. Wende man dieses Prüfungsschema auf den Fall des Beschwerdeführers an, so sei eine konkrete Gefährdung zu bejahen.

Zur Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE seien die Sicherheitsbehörden aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin mit weitreichenden Machtbefugnissen ausgestattet, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen würden. Aufgrund der hohen Präsenz von Geheimdienstleuten am Flughafen sowie einem breiten Netz an Informanten könnten Rückkehrer systematisch überprüft werden. Während der Dauer der Abklärungen würden sie (für längere Zeit) in Haft genommen, wo es oft zu Misshandlungen komme. Das heutige Staatsgebilde Sri Lankas sei weiterhin fest in den Händen derjenigen, die bereits zu Kriegszeigen die Macht innegehabt und schwere Kriegsverbrechen begangen hätten. Somit könne nicht angenommen werden, dass sich die Situation für Personen, die unter LTTE-Verdacht stünden, gebessert habe. Selbst wenn ein Rückkehrer den Flughafen verlassen dürfe, sei er nicht vor Verfolgung sicher, sei es durch staatliche Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen.

Für die weiteren allgemeinen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.

5.4 Mit Eingabe vom 15. April 2013 brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Sachverhaltsergänzung an, welche sich vor acht Monaten (somit ca. im August 2012) zugetragen habe: Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, der im September 2007 von den Sicherheitskräften verprügelt worden sei, sei vom Criminal Investigation Department (CID) erneut verhaftet und während vier Tagen festgehalten und befragt worden. Man habe ihn mittels Injektion einer Substanz willenlos gemacht und nach seiner Involvierung und derjenigen seines Bruders (der Beschwerdeführer) in den Bombenanschlag vom September 2007 befragt. Man habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Verantwortung gezogen würde und habe überdies wissen wollen, wer alles Geldleistungen an die LTTE erbracht habe. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Fokus der Behörden stehe.

Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen auch der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller zuzurechnen, welche systematisch aufgrund eines Generalverdachts auf Verbindungen zu den LTTE verfolgt würden, selbst wenn sie keine persönlichen Verbindungen zur Organisation hätten.

Die gegenwärtige Situation präsentiere sich deutlich anders als sie im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 skizziert worden sei, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass dem Entscheid veraltete Quellen zugrundeliegen würden. Da die Autonomiebestrebungen der tamilischen Bevölkerung auch nach der militärischen Niederlage der LTTE ungebrochen seien und die Diskriminierung der Tamilen anhalte, werde sich früher oder später eine Nachfolgeorganisation der LTTE konstituieren. Um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, habe die Regierung ein vielschichtiges System der Überwachung (auch im Ausland), Repression und Propaganda installiert. Dabei seien nicht nur ranghohe LTTE-Mitglieder in asylrelevanter Weise gefährdet, sondern auch Personen, welche ein weitaus geringeres Profil aufweisen würden (z.B. Zwangsrekrutierte oder Personen, die zivile Aufgaben übernommen hätten wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer etc.), oder solche, die lediglich über Verwandte und Bekannte bei den LTTE verfügt hätten. Rückkehrer würden noch am Flughafen registriert, wodurch sie jederzeit auffindbar und in erhöhtem Masse gefährdet seien. Paramilitärische Gruppen, die oft eng mit den Behörden zusammenarbeiten würden, würden in grossem Ausmass Entführungen und Verschleppungen vornehmen. Diese seien teilweise politisch motiviert und würden sich beispielsweise gegen Personen mit Verbindungen zu den LTTE richten. Oft würden mit Lösegelderpressungen auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt, wovon insbesondere vermögende Personen betroffen seien.

Hinsichtlich der Gefährdung von Rückkehrern sei auf die von Grossbritannien in jüngster Zeit vorgenommenen Rückschaffungen hinzuweisen. Nachdem es in solchen Fällen vermehrt zu Misshandlungen gekommen sei, habe das oberste britische Gericht 2012 und 2013 Ausschaffungen gestoppt. Der jüngste Ausschaffungsstopp am 27. Februar 2013 sei damit begründet worden, dass die Länderberichte und Richtlinien überarbeitet würden und es daher falsch wäre, aufgrund veralteter Informationen zu entscheiden.

Wende man diese Erkenntnisse auf die Situation des Beschwerdeführers an, ergebe sich eine konkrete Gefährdung. Er werde auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht, wodurch angenommen werden könne, dass er in den Informationssystemen der Sicherheitskräfte verzeichnet sei. Bei einer Rückkehr würde er somit unmittelbar festgenommen, was mit einer realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Selbst wenn er wieder freigelassen würde, bestünde die Gefahr extralegaler Gewalt und Tötung von Seiten paramilitärischer Gruppierungen.

Für die weiteren allgemeinen Ausführungen, welche über weite Strecken bereits in den vorangehenden Eingaben Eingang ins Verfahren fanden, wird auf die Akten verwiesen.

5.5 Mit Eingabe vom 15. April 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine bereits in einem anderen Verfahren (D-2793/2011) eingereichte Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM zu den Akten, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit der ebenfalls zu den Akten genommenen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren
D-3747/2011 deckt. Darin wurde ausgeführt, dass die eigenen Beobachtungen des BFM mit lediglich vier Quellen verglichen worden seien, was eine zu dünne Quellenbasis darstelle. Weiter äussere sich der Dienstreisebericht nur zur Praxis derjenigen Länder, welche den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erachten würden, was eine einseitige Auswahl darstelle. Die Erkenntnis, dass es kaum zu Folterungen komme, widerspreche den aktuellsten Länderinformationen. In widersprüchlicher Weise und entgegen der Feststellung im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe das BFM überdies davon aus, dass adäquater staatlicher Schutz vor paramilitärischen Gruppen bestehe. Fälschlicherweise werde festgehalten, dass die Registrierungspflicht in Colombo abgeschafft worden sei. Vielmehr sei es so, dass die Sicherheitskräfte von den Familienangehörigen von sich im Ausland aufhaltenden Tamilen umfassende Auskunft über deren Status verlangen würden. Es werde auch nicht auf den weiterhin geltenden PTA eingegangen. Der Dienstreisebericht halte fest, dass Rückkehrer keine Probleme hätten, wobei detaillierte Informationen über die Rahmenbedingungen der Rückkehrer fehlen würden. Dadurch scheide der Bericht als Beurteilungsgrundlage für künftige Fälle aus. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen zu ehemaligen LTTE-Aktivisten. Auch hier werde festgehalten, dass diese keine Probleme hätten, ohne genaue Angaben darüber zu machen, wieso keine Verfolgung zu befürchten sei. Allerdings gehe das BFM davon aus, dass ehemalige LTTE-Angehörige überwacht würden und es zu gezielten Festnahmen komme.

Für die weiteren allgemeinen Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden.

5.6 Mit ergänzender Eingabe vom 14. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Situation für Rückkehrer verschärft habe, was grundsätzlich auch im Urteil E-5198/2011 vom 25. April 2013 bestätigt werde. Um das Risiko eines Rückkehrers beurteilen zu können, müsse man sowohl die Verwirklichungswahrscheinlichkeit als auch das Schädigungspotenzial in Betracht ziehen. Aufgrund der Quellen ergebe sich eine mittlere Verwirklichungswahrscheinlichkeit, was bei einem - im Falle von Misshandlungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - hohen Schädigungspotenzial einem hohen Risiko entspreche.

5.7 In der Eingabe vom 28. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass zahlenmässig belegt sei, dass es sich bei den misshandelten Rückkehrern nicht um isolierte Einzelereignisse, sondern um ein regelmässiges Phänomen handle.

5.8 In der Eingabe vom 28. Juni 2013 wurde nach Einsicht in die Asylakten des Bruders ausgeführt, dass aus den Anhörungen des Bruders sowie denjenigen des Beschwerdeführers diverse Parallelen ersichtlich seien. Dies widerlege die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Unglaubhaftigkeit. So hätten beide Brüder vorgebracht, dass die Beschaffung eines Clearance-Scheins schwierig gewesen sei. Das BFM habe aus dem Besitz des Scheins geschlossen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbescholtenen Bürger handle. Dies werde dahingehend widerlegt, dass auch der Bruder ein solches Dokument besessen habe, obwohl er in asylrelevanter Weise verfolgt werde und daher vom sri-lankischen Staat nicht als unbescholtener Bürger betrachtet werde.

Das BFM habe festgehalten, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe einer muslimischen Frau ausgereist sei. Eben diese Frau werde jedoch auch vom Bruder als Fluchtgehilfin erwähnt.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Bruder vom Textilgeschäft und vom Videoladen berichtet. Der Bruder habe zudem ausführlich von seiner eigenen Verhaftung erzählt, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt worden sei. Schliesslich hätten beide Brüder übereinstimmend von den Problemen des Bruders erzählt, welcher als Dichter tätig gewesen sei.

Im Falle des Beschwerdeführers müsse einer Reflexverfolgungsgefahr grosses Gewicht zugemessen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden vom Flüchtlingsstatus des Bruders wüssten, was auch daraus ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht des Bruders vermehrt von Paramilitärs aufgesucht worden sei.

Der Bruder habe in der Anhörung von einem gewissen J._______ gesprochen, bei welchem es sich um einen gemeinsamen Freund der beiden Brüder handle. Dieser sei im Mai 2008 von einem weissen Van entführt worden und man wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte.

Für die allgemeinen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.

6.

In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keine individuelle Verfolgung glaubhaft habe darlegen können, und die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt worden seien. Aus den Hilfstätigkeiten für die LTTE (Geldeintreiben, Schmücken von Strassen), die er unter Zwang ausgeübt habe, lasse sich kein exponierendes Wirken ableiten, zumal solche Hilfeleistungen praktisch von der gesamten Bevölkerung erbracht worden seien. Sein Bruder habe zwar in der Schweiz Asyl erhalten, doch stelle sich dessen Profil grundlegend anders dar und beruhe auf glaubhaften Aussagen. Den eingereichten CDs würden sich keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen lassen, zumal die Lieder vordergründig keinen politischen Inhalt aufweisen würden. Dem Argument, dass sich aufgrund der zahlreichen eingereichten Berichte eine generelle Gefährdung für tamilische Rückkehrer ergebe, könne nicht gefolgt werden. Bei den bislang registrierten Übergriffen würde es sich um Einzelfälle handeln, bei welchen über die Motive der Sicherheitsbehörden noch wenig bekannt sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

7.

In der Replik vom 2. August 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und brachte darüber hinaus vor, dass das BFM in seiner Vernehmlassung die Eingaben vom 28. Mai und 28. Juni 2013 unbeachtet gelassen habe, obwohl gerade diese einerseits mitentscheidend für die Glaubhaftigkeit seien und andererseits belegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet sei. Mit dem Nichtbeachten dieser Eingaben habe das BFM konkludent die Richtigkeit der darin gemachten Ausführungen bestätigt.

Das BFM führe in der Vernehmlassung aus, dass der Bruder über ein grundlegend anderes politisches Profil verfüge. Aus den offengelegten Aktenstücken betreffend den Bruder sei nicht ersichtlich, inwiefern sich dessen Situation von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden solle. Jener habe vorgebracht, einen Videoladen zu besitzen und dort revolutionäre Lieder abgespielt, Unterstützungsleistungen wie Essen und Unterkunft an die LTTE erbracht und einen Bruder zu haben, der LTTE-Lieder gespielt habe. Bei den Unterstützungsleistungen habe er dauernd in der "wir"-Form gesprochen, was zeige, dass die gesamte Familie die LTTE unterstützt habe. Beide Brüder würden überdies ein Reflexverfolgungsrisiko aufgrund des älteren Bruders (Dichter und Musiker) aufweisen. Diese Reflexverfolgungsgefahr werde hinsichtlich des Beschwerdeführers durch den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder zusätzlich verstärkt. Der Beschwerdeführer sei mehreren Risikogruppen zuzurechnen, indem er die LTTE unterstützt habe, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei (aufgrund des brutalen Angriffs auf ihn und seinen jüngsten Bruder), und ihm nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden, da sich sein Bruder als Flüchtling in der Schweiz aufhalte.

Die Aussage des BFM, es bestehe kein Generalverdacht bei tamilischen Rückkehrern, sei überholt. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5198/2011 vom 25. April 2013 in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller unabhängig von einem persönlichen Profil festgenommen werden könnten. Dennoch habe das Gericht im Urteil E-4947/2011 vom 17. Juli 2013 ausgeführt, dass Rückkehrer zum heutigen Zeitpunkt nicht in genereller Weise Misshandlungen zu befürchten hätten. Entgegen dieser Feststellung ergebe sich aus einer Mehrheit der darin zitierten Quellen, dass tamilische Rückkehrer ein Risikoprofil aufweisen würden. Zudem seien diverse Berichte, die auf eine generelle Verfolgungsgefahr hinweisen würden, vom Gericht nicht beachtet worden. Durch diese bewusste Unterschlagung relevanter Beweismittel und das Abstützen auf aktenwidrige Behauptungen lege das Bundesverwaltungsgericht seinen jüngsten Entscheiden einen unvollständigen und unzureichend abgeklärten Sachverhalt zugrunde und verletze somit den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es die Begründungspflicht verletze.

Die in den bisherigen Eingaben dargelegten Verletzungen des rechtlichen Gehörs würden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht sehe jedoch fälschlicherweise in ähnlich gelagerten Fällen fast immer von einer Rückweisung an die Vorinstanz ab und mache dadurch die Heilung auf Beschwerdestufe zum Regelfall, obwohl dies eigentlich die Ausnahme darstellen sollte. Die Fülle der Verletzung formeller Rechte in der angefochtenen Verfügung sei Ausdruck einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung was zwingend zu einer Kassation führen müsse.

Wie notwendig die ausführlichen Vorbringen und die Einreichung der Beweismittel in den Eingaben seien, zeige ein Verweis auf das Verfahren
D-5013/2011 (N [...]). In diesem Verfahren sei ein Beschwerdeführer nach abgewiesener Beschwerde im Juli 2013 nach Sri Lanka zurückgeschafft und dort sofort verhaftet und gefoltert worden. Die entsprechenden Verfahrensakten seien im vorliegenden Fall beizuziehen, zumal daraus die bereits mehrfach angesprochenen Unzulänglichkeiten der veralteten Praxis der Schweizerischen Asylbehörden ersichtlich seien.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen sollen.

8.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter durch das BFM trotz entsprechenden Antrags keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei; nämlich in die Ergebnisse einer in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 und in die beim BFM eingereichten Beweismittel.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 wurden dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel im Original zugestellt und ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Eingabe geboten. Dieser Mangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt worden.

Soweit die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 betreffend, wurde ein entsprechender Antrag durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt, die von aus Sri Lanka stammenden Personen tamilischer Ethnie anhängig gemachten wurden. Zu nennen ist insbesondere das Beschwerdeverfahren D-3747/2011, welches mit Urteil vom 13. Juli 2012 abgeschlossen wurde. Im Verlauf jenes Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 aufgrund einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse einer durch das BFM im September 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka gutgeheissen.

Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 wurde der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits bekannte BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich abschliessend zur Beschwerdesache zu äussern. Mithin wurde auch dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt.

Die vorinstanzliche Verfügung ist auch hinsichtlich der in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG statuierten Begründungspflicht nicht zu bemängeln, indem die Vorinstanz konkrete und sachgerecht anfechtbare Argumente für ihren Entscheid nannte (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).

Unbeachtet bleiben kann schliesslich die im Rahmen der formellen Rügen vorgebrachte appellatorische Kritik an der Begründung des Urteils
E-4947/2011 vom 17. Juli 2013, wobei ohnehin unklar bleibt, was der Beschwerdeführer genau aus diesem Vorbringen für das vorliegende Verfahren ableiten will.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.

Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).

Diese Einschätzung behält weiterhin ihre Gültigkeit. Denn auch gestützt auf neuere Quellen und Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren eingereicht hat - gilt weiterhin, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt (vgl. etwa Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; Adrian Schuster, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, 15. November 2012; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012). Damit übereinstimmend hielt der EGMR in diversen Entscheiden fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).

Eine generelle Misshandlungsgefahr sämtlicher tamilischer Rückkehrer, die erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, ist somit zu verneinen. Der Antrag des Beschwerdeführers, Datenmaterial ausländischer Asylbehörden (insbesondere Grossbritanniens) über das Schicksal von Rückkehrern zuzuziehen, ist daher abzulehnen, da eine Verfolgungsgefahr stets in Würdigung des Einzelfalles zu erfolgen hat und die ausländischen Asylakten keine direkte Verbindung zum vorliegenden Fall aufweisen. Ebenfalls abzulehnen ist das in der Replik zum dritten Mal gestellte Gesuch um Nennung der Gründe, die zum positiven Asylentscheid des Bruders geführt hätten, wobei zur Begründung auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 verwiesen werden kann, wonach das BFM im betreffenden Verfahren keinen begründeten Entscheid erliess, der ediert werden könnte. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu erachten, so dass der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Sachverhaltsabklärungen in Form einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Schliesslich ist der Antrag abzuweisen, die Verfahrensakten D-5013/2011 (N [...]) beizuziehen, da diese mangels direkten Zusammenhangs keine Erkenntnisse zur persönlichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers liefern können.

9.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

9.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unterstützte diese lediglich in untergeordneter Weise, indem er Textilien lieferte, Geld sammelte und Strassenzüge schmückte. Allein daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen.

Als weiteres Element brachte der Beschwerdeführer vor, mehrmals zuhause behördlich aufgesucht und einmal für einen Tag auf den Polizeiposten mitgenommen worden zu sein. Zu Recht wies das BFM auf die unscharfen und teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hin. Das Gegenargument in der Beschwerdeschrift, dass "mitnehmen" und "festnehmen" in diesem Zusammenhang keine trennscharfen Begrifflichkeiten seien und die eigentliche Aussage des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, mehrmals aufgesucht, jedoch nur einmal mitgenommen worden zu sein, überzeugt nicht. Aus den Aussagen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden nur von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element vorliegend auch nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen besteht in diesem Punkt ein markanter Kontrast zur Fluchtgeschichte des Bruders G._______, welcher sowohl 2006 für einen Tag, als auch 2008 für mehrere Tage festgenommen, misshandelt und erst nach Intervention seiner Verwandten wieder freigelassen wurde (vgl. act. N [...] A12 F23 f. und F31 ff. und F61 ff.).

Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund zweier seiner Brüder verfolgt zu werden. Sein Bruder G._______ wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, da er in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund dieses Verdachts wurde er zweimal festgenommen und misshandelt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers war in Sri Lanka als Dichter tätig. Der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder G._______ (vgl. act. N [...] A12 F116 ff.) berichteten im Kern übereinstimmend, dass diesem Bruder aufgrund der Dichtertätigkeit Verbindungen zu den LTTE nachgesagt worden seien und er daher nach Indien habe fliehen müssen.

Aufgrund dieser familiären Verbindungen sowie der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm - wie insbesondere auch seinem Bruder G._______ - ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen. Überdies kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen. In diesem Zusammenhang erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene glaubhaft, dass auch nach dem Verlassen des Heimatlandes noch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, wobei die Intensität dieser Suche offenbleiben kann. Daher kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Dabei ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschädigung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebericht des BFM mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3747/2011 vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu verzichten ist. Zusätzlich enthalten die Eingaben teils weitschweifige und zu gewissen Teilen redundante Passagen über die allgemeine Situation in Sri Lanka, welche mangels direkten Bezugs zum Beschwerdeführer nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten und daher nicht zu entschädigen sind. Dies gilt insbesondere für die nach Ablauf der Beschwerdeschrift und ohne konkreten Anlass eingereichten ergänzenden Eingaben, die - zu einem grossen Teil - in Ermangelung eines ausschlaggebenden Charakters in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind und aus diesem Grunde auch nicht einen notwendigen Aufwand darzustellen vermögen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 7. April 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2698/2011
Date : 09. September 2013
Published : 26. September 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  49  53  105  106
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 32  33  37
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  32  35  48  50  52  63  64
BGE-register
124-V-180 • 134-I-83
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sri lanka • federal administrational court • lower instance • evidence • statement of affairs • photography • day • profile • month • arrest • money • letter of complaint • time limit • departure • help • suspicion • correctness • counterplea • explosion • airport
... Show all
BVGE
2011/24
BVGer
D-2698/2011 • D-2793/2011 • D-3747/2011 • D-5013/2011 • E-4947/2011 • E-5198/2011