Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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Geschäfts-Nr. A-2031/2025

mia/wit

Zwischenverfügung
vom 9. Juli 2025

In der Beschwerdesache

A._______,

vertreten durch

lic. iur. LL.M. Marquard Christen, Rechtsanwalt,
Parteien
und Dr. iur. Julia Haas, Rechtsanwältin,

CMS von Erlach Partners AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,

Beschwerdegegner,

Schweizerische Bundeskanzlei,

Sektion Recht, Bundeshaus West, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 3. März 2025,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.

A.a Die Schweizerische Bundeskanzlei (nachfolgend: BK) schloss am 14. Juni 2021 mit A._______ sowie mit vier weiteren Anbieterinnen Rahmenverträge über die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich. Der Rahmenvertrag ist jeweils das Hauptdokument, das auf weitere Verträge und Vertragsbestandteile verweist, die als Anhang beigefügt wurden. Dem Vertragsabschluss ging eine Ausschreibung voran, auf deren Basis die BK anschliessend die Vertragsverhandlungen führte und die Verträge abschloss.

A.b Am 10. Juli 2023 stellte B._______ bei der BK ein Gesuch gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) und beantragte, ihm Zugang zu folgenden Dokumenten zu gewähren:

1. Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend, mit den Anbieterinnen für die «Public Clouds Bund»

2. Liste der Verträge und aller Vertragsbestandteile mit den Anbieterinnen für die «Public Clouds Bund»

3. Liste von Einladungen, Protokollen, Präsentationen und sonstigen Unterlagen von Sitzungen mit den Anbieterinnen für die «Public Clouds Bund»

4. Ergebnis der Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge für die «Public Clouds Bund» («Die Bundeskanzlei prüft zurzeit, inwiefern die Verträge publiziert werden können»).

A.c Am 13. Juli 2023 informierte die BK A._______ über den Eingang von zwei Zugangsgesuchen zu den Vertragswerken der öffentlichen Ausschreibung. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte sie A._______ mit, die Anhörung über die hinreichend genau formulierten Gesuche bezüglich der jeweiligen Vertragsdokumente zu eröffnen sowie nach Eingang der Stellungnahmen weiter darüber zu informieren, wie sie die Gesuche zu beantworten gedenke. Sollte A._______ damit nicht einverstanden sein, könne danach beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

A.d Mit Stellungnahme vom 31. August 2023 beantragte A._______ die vollständige Verweigerung des Zugangs zu ihrem Vertragswerk, bot im Eventualstandpunkt die Erstellung einer Zusammenfassung an und reichte subeventualiter eine Schwärzungsversion ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Vertragswerk stelle in seiner Gesamtheit ein Geschäftsgeheimnis dar.

A.e Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 informierte die BK A._______, dass sie beabsichtige, eingeschränkten Zugang zu gewähren, und wies unter anderem darauf hin, dass innert 20 Tagenein Schlichtungsgesuch eingereicht werden könne.

A.f Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 informierte A._______ die BK, sie habe zwar aufgrund interner Zustellschwierigkeiten die Frist zur Einreichung eines Schlichtungsantrags verpasst, gebe aber bekannt, mit der beabsichtigten Offenlegung keinesfalls einverstanden zu sein.

A.g Am 29. Januar 2025 erliess der EDÖB Empfehlungen bezüglich der Schlichtungsanträge von drei Anbieterinnen.

B.
Mit Verfügung vom 3. März 2025 entschied die BK:

1. Die BK gewährt dem Gesuchsteller 1 eingeschränkten (mit Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen, Personendaten und vorbestehenden Verträgen) Zugang zum Vertragswerk «Rahmenvertrag für die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich basierend auf der Vergabe der öffentlichen Ausschreibung (20007) 608 Public Clouds Bund» vom 16. August 2022. Das geschwärzte Dokument liegt dieser Verfügung bei.

2. Die BK behält sich vor, dieses geschwärzte Vertragswerk auf einer Website des Bundes zu veröffentlichen.

C.
Gegen die Verfügung der BK (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der BK vom 3. März 2025 betreffend das Verfahren um Zugang des «Gesuchstellers 1» zum Vertragswerk «Rahmenvertrag für die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich basierend auf der Vergabe der öffentlichen Ausschreibung (20007) 606 Public Clouds Bund» inkl. Anhänge (nachfolgend: Vertragswerk) sei aufzuheben.

2. Der Zugang zum Vertragswerk sei vollständig zu verweigern und von einer Publikation des Vertragswerks sei abzusehen.

3. Ebenso sei der Zugang zu den Vertragswerken, welche die Vorinstanz im Rahmen der Ausschreibung «Public Clouds Bund» (WTO 20007, Projekt-ID 204859) mit vier weiteren Public-Cloud-Anbieterinnen (nachfolgend: Public Cloud Anbieterinnen) abgeschlossen hat, vollständig zu verweigern und von einer Publikation dieser Vertragswerke abzusehen. Soweit erforderlich, sei die Vorinstanz anzuweisen, die gegenüber diesen Anbieterinnen erlassenen Verfügungen entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen.

4. Eventualiter sei der Zugang zum und eine allfällige Veröffentlichung des Vertragswerkes der Beschwerdeführerin auf eine von allen schutzwürdigen Daten und Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin, personenbezogenen Daten sowie bereits bestehenden Verträgen bereinigte Fassung des Vertragswerkes gemäss den nachfolgenden Ausführungen und der dieser Beschwerde beiliegenden geschwärzten Fassung des Vertragswerkes (Beschwerdebeilage 13) zu beschränken.

Neben diversen prozessualen Begehren (Beschränkung der Akteneinsicht sowie Koordination) stellt sie folgenden Verfahrensantrag:

Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin als auch zu den Vertragswerken mit den vier weiteren Public Cloud Anbieterinnensei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben. Der Vorinstanz sei zu untersagen, die mit den fünf Public Cloud Anbieterinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zugänglich zu machen und/oder zu veröffentlichen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Dokumente enthielten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Hinzu komme, dass ihr die Vertraulichkeit vertraglich zugesichert worden sei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.

E.
Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 nahm die BK zu den prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin Stellung und bringt vor, dass sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zwar anerkenne, diese sich aber nur auf den allfälligen Zugang zu den Vertragswerken der Beschwerdeführerin auswirken könne. Bezüglich der anderen Vertragswerke sehe sie sich mangels Beschwerden gegen die jeweiligen Verfügungen verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Da die Verfügungen nicht angefochten worden seien, müssten sie in Rechtskraft erwachsen sein.

F.
Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2025 bringt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen vor, sein Gesuch habe sich lediglich auf den «Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend, mit den Anbietern für die Public Clouds Bund» bezogen und sich dabei auf eine entsprechende Medienmitteilung der Vorinstanz vom 27. September 2022 gestützt. Sein Gesuch betreffe daher weder das Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin, noch dasjenige mit den anderen grossen Tech-Unternehmen. Der «Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend» könne keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin enthalten. So etwas wie ein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin und der anderen grossen Tech-Unternehmen gebe es nicht. Es könne diesbezüglich auch nicht um eine vertraglich zugesicherte Vertraulichkeit gehen, da der «Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend» keine Informationen enthalten könne, die der Behörde freiwillig mitgeteilt worden seien und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert habe. Daher sei das prozessuale Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Im Weiteren habe er keine Gelegenheit gehabt, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen und auch keine Verfügung erhalten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Verfügung handle es sich vollumfänglich um ein Geschäftsgeheimnis, sei nicht nachvollziehbar.

G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 macht die Vorinstanz geltend, Grundlage für die Vertragsverhandlungen seien die Standardvertragswerke der Anbieterinnen gewesen, in die seitens des Bundes lediglich Vertragselemente allgemeiner Natur für die Erbringung von Informatikleistungen eingefügt worden seien. Eine Vereinheitlichung der Verträge habe primär bezüglich ihrer Struktur stattgefunden. Sie habe die Vertragsvorlage auf den konkreten Beschaffungsgegenstand zugeschnitten und mit jeder Zuschlagsempfängerin gesondert verhandelt. Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners existiere deshalb kein grundsätzlich wortgleich mit allen Zuschlagsempfängerinnen vereinbarter «inhaltlich übereinstimmender Rahmenvertrag», sondern ein strukturelles Grundgerüst, das den individuell ausgehandelten und ausgestalteten Rahmenverträgen zugrunde liege. Es sei zwar möglich, zwischen dem Rahmenvertrag und den zusätzlichen Vertragsbestandteilen zu unterscheiden. Der Gesuchsteller habe sein Zugangsgesuch nur auf den Rahmenvertrag beschränkt, doch habe sie ihm eingeschränkten Zugang zum gesamten Vertragswerk erteilt, weil auch die mit den Zuschlagsempfängerinnen individuell ausgehandelten Vertragsbestandteile keiner Ausnahme nach Art. 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ unterliegen würden.

Schliesslich habe sie keinen Anlass gehabt, an die Adresse des Beschwerdegegners als Gesuchsteller zu verfügen. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser nicht Verfahrenspartei sei. Da ihn aber das Gericht in das Verfahren einbezogen habe, könne er nun im Rahmen der Akteneinsicht Zugang zur angefochtenen Verfügung erhalten.

H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 passt die Beschwerdeführerin den Verfah-rensantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie folgt an:

Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin als auch der Zugang zu den Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen sei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Falle einer Offenlegung der mit den fünf Public Cloud Anbieterinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde die Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge entsprechend zu schwärzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid über die eingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Vertragswerk zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin handelt es sich voraussichtlich um eine Verfügung einer zulässigen Vorinstanz im Sinn von Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), für deren Prüfung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein dürfte.

Die Beschwerdeführerin ist aller Voraussicht nach zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und es dürften im Übrigen keine Frist- oder Formmängel vorliegen, die gegen ein Eintreten auf die Beschwerde sprechen könnten (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

Die Vorinstanz bringt vor, gegen die Verfügungen betreffend den Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen sei keine Beschwerde erhoben worden, weshalb jene in Rechtskraft erwachsen sein müssten. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht eingetreten werden könne. Das Vorbringen, die vier Verfügungen seien unangefochten geblieben, betrifft auch den Umfang des Streitgegenstands, der durch das Anfechtungsobjekt begrenzt wird. Es erscheint daher strittig, ob die Verfügungen der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen vom Streitgegenstand des vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens umfasst und diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zur Hauptsache akzessorisch sein könnten bzw. angeordnet werden dürften. Dies wird im Rahmen einer Entscheidprognose bezüglich strittiger Eintretensvoraussetzungen geprüft, die, sofern sie eindeutig ist, auch bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügungen des BVGer A-6831/2023 vom 3. Januar 2024 E. 1.2; A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund wird nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde auch das strittige Eintreten summarisch geprüft.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, den Zugang sowohl zum Vertragswerk zwischen ihr und der Vorinstanz als auch zu bestimmten Ziffern der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen «aufzuschieben», um den Entscheid in der Hauptsache nicht vorwegzunehmen. Die Vorinstanz sei für den Fall der Offenlegung der Vertragswerke der Public Cloud Anbieterinnen anzuweisen, vorsorglich bestimmte Ziffern der Rahmenverträge zu schwärzen.

3.

3.1 Nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG kann nach Einreichung der Beschwerde der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vor-sorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird. Sie gewährleisten somit die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheids und dienen insofern der Verwirklichung materiellen Rechts (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf die Massnahme für die betroffene Partei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist sodann, dass die Abwägung der berührten Interessen den Ausschlag für den vorsorglichen Rechtsschutz gibt und dieser somit verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung bzw. den Sachentscheid zu regelnde Zustand darf weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1).

3.2 Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2, Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2, Zwischenverfügung des BVGer A-359/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.3). Ein Fehlen von Eintretensvoraussetzungen für das Hauptverfahren kann, sofern es eindeutig ist, ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3).

3.3 Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Neben den Untersuchungspflichten sind daher auch die Beweisanforderungen herabgesetzt. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, den Zugang zu den gleichlautenden Ziffern der Rahmenverträge der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde gegen die Zugangsgewährung zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben. Dies begründet sie wie folgt: Da es sich um wortgleiche Vertragsbestimmungen handle, käme eine Offenlegung automatisch auch einer teilweisen Offenlegung ihres Vertragswerks gleich. Eine vorzeitige Einsichtsgewährung würde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in unzulässiger Weise vorwegnehmen und den gesetzlich vorgesehenen sowie verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz faktisch unterlaufen. Es würden vollendete Tatsachen geschaffen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Offenlegung entschieden hätte. Sofern daher für die Vertragswerke der anderen vier Anbieterinnen nicht ohnehin die aufschiebende Wirkung greife, sei eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen zu verhindern. Mit vorsorglichen Massnahmen solle vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden könne oder gar illusorisch werde. Ihre vertraulichen Vertragsinhalte würden durch die Bekanntgabe der Vertragswerke der anderen vier Anbieterinnen faktisch offenbart. Dritte könnten aus den publizierten Verträgen der anderen vier Anbieterinnen Rückschlüsse auf den Inhalt - des vorläufig zurückgehaltenen - Vertragswerks der Beschwerdeführerin ziehen. Ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile. Denn sobald die vertraulichen Vertragsinhalte einmal öffentlich zugänglich gemacht würden, liesse sich deren Verbreitung nicht mehr rückgängig machen. Ein späterer obsiegender Entscheid könnte den Informationsabfluss nicht mehr ungeschehen machen und die Vertraulichkeit nicht wiederherstellen. Ihr Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie an einem effektiven Rechtsschutz überwiege klar ein allenfalls den vorsorglichen Massnahmen entgegenstehendes Einsichtsinteresse des Gesuchstellers, zumal diesem keine vergleichbaren irreversiblen Nachteile entstünden, wenn die Vertragswerke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht offengelegt würden. Entsprechend der bisher konsequenten anbieterübergreifenden Koordination der Einsichtsgewährung durch die Vorinstanz werde daher zum Schutz der Daten und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes beantragt, die Einsichtnahme in sämtliche Vertragswerke mit den Public-Cloud-Anbieterinnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. Der Vorinstanz sei vorsorglich zu
untersagen, die Vertragswerke (respektive die genannten Ziffern der Rahmenverträge) während dieser Zeit offenzulegen oder zu veröffentlichen.

4.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, nach ihrem Kenntnisstand habe nur die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zugänglichmachung der Vertragswerke erhoben. Keine der anderen Anbieterinnen führe Beschwerde gegen die jeweils sie betreffenden Publikationsverfügungen. Zwar sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuerkennen, diese wirke sich aber nur auf einen allfälligen Zugang zum Vertragswerk der Beschwerdeführerin aus. Bezüglich der anderen Vertragswerke sehe sie sich (mangels Beschwerde gegen die jeweilige Publikationsverfügung) vorbehaltlich eines vorsorglichen Verbots der Zugangsgewährung bzw. der Publikation verpflichtet, dem Gesuchsteller den Zugang zu gewähren.

4.3 Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, dass in materieller Hinsicht von keinem schützenswerten Geschäftsgeheimnis auszugehen sei, weil es kein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin und der anderen grossen Tech-Unternehmen geben könne.

5.

5.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dringlichkeit bzw. den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist zunächst festzuhalten, dass voraussichtlich aus den publizierten Verträgen der anderen vier Anbieterinnen Rückschlüsse auf den Inhalt - des vorläufig zurückgehaltenen - Rahmenvertrags der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Da dies den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen könnte, ist von einem entsprechend notwendigen Anordnungsgrund auszugehen.

5.2

5.2.1 Im Rahmen der Hauptsachenprognose ist zunächst kurz auf die Beurteilung der strittigen Eintretensvoraussetzungen einzugehen. Dies betrifft die Vorbringen der Vorinstanz, die Verfügungen der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen seien in Rechtskraft erwachsen, weil dagegen keine Beschwerde erhoben worden sei. Damit scheint auch in Frage gestellt, ob das Beschwerdebegehren Ziff. 3, mit dem die Beschwerdeführerin den Aufschub der Herausgabe der Rahmenverträge der vier weiteren Anbieterinnen beantragt hat, noch im Rahmen des Streitgegenstands liegen würde.

Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ergibt die summarische Prüfung der Akten, dass die strittigen Rahmenverträge, über deren Herausgabe die Vorinstanz mit fünf separaten Verfügungen entschieden hat, inhaltlich zwar zum Teil dasselbe Tatsachensubstrat beschlagen könnten (Vertragselemente des Bundes allgemeiner Natur für die Erbringung von Informatikleistungen; teilweise wortwörtliche Übereinstimmung der Vertragsklauseln). Ob bereits deshalb auf das Begehren Ziff. 3 eingetreten werden kann, ist im vorliegenden Verfahrensstadium aber nicht eindeutig zu beantworten.

Im Weiteren dürfte auch die von der Vorinstanz angenommene Rechtskraft der Verfügungen zumindest laut den Vorbringen des Beschwerdegegners in Frage zu stellen sein. Er macht geltend, keine Verfügung erhalten zu haben, mit der über sein Zugangsgesuch zu den Rahmenverträgen der Public Cloud Anbieterinnen entschieden worden wäre. Auch habe er keine Gelegenheit gehabt, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Diese Ausführungen des Beschwerdegegners erscheinen angesichts der Erwägungen in der Vernehmlassung auch glaubhaft, zumal die Vorinstanz davon ausgeht, er sei keine Verfahrenspartei. Das summarische Studium der Akten ergibt, dass in zwei Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sein dürfte. Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung, mit deren Dispositiv der Zugang zu nachgesuchten Dokumenten eingeschränkt werden soll, dürfte für den Beschwerdegegner erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem er als Gesuchsteller von den Zugangsbeschränkungen Kenntnis erlangen konnte.

Im vorliegenden Verfahrensstadium können vorderhand keine weiteren Überlegungen zur Anfechtbarkeit der Verfügungen bzw. zum Eintreten auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 erfolgen. Ohne eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtsfragen ist keine eindeutige Entscheidprognose zur Eintretensfrage (Beschwerdebegehren Ziff. 3) möglich.

5.2.2 In einem nächsten Schritt ist im Rahmen der Hauptsachenprognose sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Verweigerung bzw. Beschränkung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ summarisch zu prüfen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist dann einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses setzt die fehlende Offenkundigkeit oder relative Unbekanntheit (fehlende allgemeine Zugänglichkeit) der nachgefragten Information, den Willen der Geheimnisträgerin zu deren Geheimhaltung sowie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung vor-aus. Auf diesen Geheimnisbegriff greifen die Regelungen über die Beachtung oder über ein Verbot der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen in verschiedenen Erlassen zurück (siehe BGE 142 II 268 E. 5.2; vgl. etwa Art. 25 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
KG [SR 251] oder Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
UWG [SR 241]). In der Literatur wird angenommen, dass eine Information unter anderem dann als nicht offenkundig gilt, wenn eine (rechtliche) Kontrolle des Geheimnisherrn gegenüber anderen Geheimnisträgern besteht, das heisst, dass ihnen die Verbreitung des Geheimnisses mit rechtlichen Mitteln untersagt werden könnte; vgl. Patrick Sutter, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kommentar, 2018, Art. 25 N. 18; ders., in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018, Art. 6 N. 17 f.). Die Ausnahmeklausel des Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ (Geheimnisbegriff) ist sodann nicht auf alle Geschäftsinformationen ausgerichtet, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird (vgl. BVGE 2014/6 E. 6.4 m.w.H.). Als Geschäftsgeheimnis kann jede Information bezeichnet werden, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann. Darunter fallen insbesondere Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (vgl. BGE 142 II 340 E. 3.2; 142 II 268 E. 5.2.3; Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). Geringfügige oder unangenehme Konsequenzen des Zugangs wie etwa zusätzliche Arbeit oder öffentliche Aufmerksamkeit gelten nicht als
Beeinträchtigung. Die drohende Verletzung muss zudem gewichtig und ernsthaft sein (vgl. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (BGE 142 II 324 E. 3.4; 133 II 209 E. 2.3.3). Es muss ein ernsthaftes Risiko bezüglich des Eintritts der Schädigung bestehen, mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist es angebracht, sich für den Zugang zu entscheiden (vgl. BVGE 2011/52 E. 6).

5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es entspreche einer Geschäftsstrategie, auf eine gewisse Art und Weise Vertragsverhandlungen zu führen. Die vorliegende Vertragsgestaltung sei als Geschäftsgeheimnis zu schützen.

Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Erwägung der Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei den strittigen Informationen in den Rahmenverträgen vor allem um Benchmark-Vertragsinhalte bzw. allgemein gehaltene Informationen und Standards handeln dürfte, die im Kontext zurAusschreibung stehen und voraussichtlich keiner Geheimhaltung unterliegen dürften. Dies dürfte vor allem auch für jene Ziffern der Rahmenverträge der anderen Anbieterinnen gelten, welche die Beschwerdeführerin (vorsorglich) schwärzen lassen will.Die im Weiteren von der Beschwerdeführerin als Geschäftsgeheimnis dargestellte Verhandlungsposition im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen kann voraussichtlich nicht unter den Geheimnisbegriff des Art. 7 Abs. 1 Bst. g
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ fallen, wenn man sich die Ausschreibung und die inhaltlichen Kenntnisse der übrigen vier Public Cloud Anbieterinnen über die Rahmenverträge vor Augen führt. Es ist voraussichtlich auch nicht dargelegt, inwiefern der Zugang zu den strittigen Informationen den Verlust eines Wettbewerbsvorteils der Beschwerdeführerin bedeuten könnte, dürfte es sich doch bei den anderen Anbieterinnen, die ebenfalls Kenntnis über die Ausgestaltung der Rahmenverträge haben, um ihre Konkurrentinnen handeln. Aufgrund der pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist voraussichtlich auch nicht konkret dargetan, dass ernsthaft von einem mit einem Verlust von Wettbewerbsvorteilen zusammenhängenden Schaden auszugehen wäre. Den Angaben sind etwa keine substanziellen Informationen seitens der Geschäftsleitung zu entnehmen, die ein ernsthaftes Schadensrisiko für den Konzern absehbar erscheinen liessen.

Nach dem Gesagten ist voraussichtlich davon auszugehen, dass es sich bei den strittigen Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ handelt. Damit dürften die von der Beschwerdeführerin zur Hauptsache beantragte Zugangsverweigerung (bzw. die zusätzlich beantragten Schwärzungen) bezüglich der Rahmenverträge der übrigen Anbieterinnen unbegründet sein.

5.2.4 Schliesslich dürften auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die strittigen Informationen mit der Vorinstanz freiwillig geteilt zu haben, nicht ausreichen, von einer Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h
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BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ auszugehen. Laut Art. 7 Abs. 1 Bst. h
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BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Wie eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dürften die zur Verfügung gestellten Informationen Teil des Ausschreibungsverfahrens gewesen sein, was voraussichtlich darauf hindeutet, dass die Informationen nicht freiwillig geteilt worden sind (vgl. BVGE 2013/50 E. 8.3; 2011/52 E. 6.3.3; Isabelle Häner, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 7 N. 47). Daher gelangt die Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 Bst. h
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ voraussichtlich nicht zur Anwendung.

5.3 Zusammengefasst fällt die Hauptsachenprognose in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Einschränkung bzw. Verweigerung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
und Bst. h BGÖ negativ aus.

5.4 Im Rahmen einer Interessenabwägung ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zugefügt, dem Transparenzinteresse bzw. Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegenüberzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass in inhaltlicher Hinsicht das (nach den Worten der Vorinstanz) «strukturelle Grundgerüst» sowie die gleichlautenden Ziffern des Rahmenvertrags dem Beschwerdegegner bekannt gegeben werden, wenn er Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Anbieterinnen erhält. Aufgrund der negativen Hauptsachenprognose ist aber nicht von einem überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub des Zugangs bzw. der Schwärzung bestimmter Ziffern der Rahmenverträge der anderen vier Anbieterinnen auszugehen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit wird kein milderes Mittel vorgeschlagen und kommt angesichts der generischen Formulierungen der wörtlich übereinstimmenden Vertragsbestimmungen auch nicht in Betracht. Die beantragten Schwärzungen erweisen sich damit als unverhältnismässig, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

6.
Zusammengefasst ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor, weshalb das Gesuch ebenfalls abzuweisen ist.

7.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2.
Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2025 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

3.
Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden.

4.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerund die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2031/2025
Datum : 09. Juli 2025
Publiziert : 16. Juli 2025
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 3. März 2025


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGÖ: 7
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
KG: 25
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
UWG: 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGE Register
129-II-286 • 130-II-149 • 133-II-209 • 142-II-268 • 142-II-324 • 142-II-340
Weitere Urteile ab 2000
1C_251/2020 • 1C_665/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vorsorgliche massnahme • rahmenvertrag • bundesverwaltungsgericht • beschwerdegegner • gesuchsteller • hauptsache • geheimhaltung • aufschiebende wirkung • frist • vertragsverhandlung • weiler • bundeskanzlei • streitgegenstand • vertragsinhalt • kenntnis • schaden • rechtslage • erwachsener • bundesgericht
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BVGE
2014/6 • 2013/50 • 2011/52
BVGer
A-199/2018 • A-2031/2025 • A-2997/2020 • A-359/2018 • A-5641/2016 • A-6831/2023