Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-2997/2020

stj/kru

Zwischenverfügung
vom 24. September 2020

In der Beschwerdesache

1. Alpen-Initiative,

Hellgasse 23, 6460 Altdorf UR,

2. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz,

Postfach, 4019 Basel,

3. Verkehrs-Club der Schweiz VCS,

Aarbergergasse 61, Postfach 8676, 3001 Bern,

Parteien vertreten durch

Verkehrs-Club der Schweiz VCS Sektion Schwyz, 6430 Schwyz, und

Verkehrs-Club der Schweiz VCS Sektion Uri, Postfach 28, 6460 Altdorf UR,

alle vertreten durch

lic. iur. Martin Pestalozzi, Rechtsanwalt,

Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Kanton Schwyz,

Baudepartement, Postfach 1250, 6431 Schwyz,

2. Kanton URI,

Baudirektion, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Plangenehmigung N04 Neue Axenstrasse;
Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch; Etappen 1 und 3,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Am 8. September 2014 reichte der Kanton Schwyz - federführend für die Kantone Schwyz und Uri - das Ausführungsprojekt «N04 Neue
Axenstrasse, Abschnitt Ingenbohl - Gumpisch; Etappen 1 und 3» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Genehmigung ein.

Das Ausführungsprojekt sieht den Anschluss der «N04 Neue Axenstrasse» an die bestehende Nationalstrasse N04 in Ingenbohl und Gumpisch vor. Die «N04 Neue Axenstrasse» setzt sich aus dem 2'889 m langen Morschacher Tunnel, dem kurzen Abschnitt der «Offenen Strecke Ort» und dem 4'442 m langen Sisikoner Tunnel zusammen. In Gumpisch soll neben dem Portal des Sisikoner Tunnels der Ausfahrtstunnel Gumpisch gebaut werden. Dieser hätte eine Länge von 426 m und würde als niveaufreier Halbanschluss für die Ausfahrt nach Sisikon von Süden aus dienen. Der Bereich zwischen den Portalen des Sisikoner Tunnels sowie dem Ausfahrtstunnel Gumpisch und dem bestehenden Tunnel Gumpisch Süd, welcher das Projektende markiert, soll mit einer Galerie überdacht werden, um den Abschnitt vor Naturgefahren zu schützen. Nachdem während der Bauphase die ökologische Vernetzung eines nationalen Amphibienobjekts tangiert würde, ist zudem die Erstellung zweier Ersatzbiotope in Ingenbohl vorgesehen (Ersatzbiotop 1 oberhalb des Morschacher Tunnels, Ersatzbiotop 2 beim Nordportal des bestehenden Mositunnels). Ferner sind flankierende Massnahmen auf der alten Axenstrasse geplant («Flankierende Massnahmen alte Axenstrasse»), die sicherstellen sollen, dass der Transitverkehr die neue Axenstrasse benutzt.

B.
Das UVEK leitete am 17 September 2014 das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Gegen das Auflageprojekt sowie gegen die vom Kanton Schwyz am 22. Oktober 2015 eingereichte und anschliessend aufgelegte Projektänderung wurden beim UVEK diverse Einsprachen eingereicht, unter anderem die gemeinsame Einsprache der Alpen-Initiative, der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und des Verkehrs-Clubs der Schweiz VCS. Mit Verfügung vom 30. April 2020 erteilte das UVEK die Plangenehmigung unter Auflagen. Unter anderem wies es den Kanton an, die «Flankierenden Massnahmen alte Axenstrasse» unter Berücksichtigung der im generellen Projekt formulierten Ziele erneut zu überprüfen sowie zu überarbeiten. Die neuen Pläne seien im Rahmen eines separaten Ausführungsprojekts rechtzeitig vor der Inbetriebnahme der neuen Axenstrasse durch das UVEK genehmigen zu lassen und umzusetzen. Die Einsprache der genannten Vereine hiess es teilweise gut, soweit es darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war.

C.
Gegen die besagte Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) lassen die Alpen-Initiative, die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und der Verkehrs-Club der Schweiz VCS (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 9. Juni 2020 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin stellen sie folgende Anträge:

1. Hauptantrag: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Plangenehmigungsverfügung Nr. 622.2-00104 der Vorinstanz vom 30. April 2020 aufzuheben und die Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt N04 Neue Axenstrasse, Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch, Etappen 1 und 3, zu verweigern.

2. Eventualanträge:

2.1 Es sei die Abweisung des Antrags 3.3 der Einsprache der Beschwerdeführer vom 13. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass dieser Antrag zufolge der Auflage von Dispositivziffer 4.1 im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden Begründung gegenstandslos geworden sei.

2.2 Es sei das Projekt N04 Neue Axenstrasse mit einer Wildtierüberführung (Wildtierkorridor SZ6) zu ergänzen.

2.3 Es seien in Dispositivziffer 3 beim Vorbehalt der Auflagen und Erwägungen die Wörter «zu den Einsprachen» zu streichen und zusätzlich insbesondere folgende Pläne und Unterlagen des Auflagedossiers von der Genehmigung auszunehmen: Nr. 7, 20, 22, 25, 26, 29, 37, 38, 62, 71, 83, 84, 104 - 110, 132, 133, 163 und 180.

2.4 Es sei Dispositivziffer 4.1 am Ende mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die Neue Axenstrasse darf vor der Genehmigung und Umsetzung dieses Ausführungsprojekts nicht in Betrieb genommen werden.»

2.5 Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Anträge 3.4 und 3.6 der Einsprache der Beschwerdeführer vom 13. November 2014 zu Unrecht nicht eingetreten ist und dass diese beiden Anträge vielmehr durch die Teilgutheissung der Einsprache hinsichtlich der Flankierenden Massnahmen gegenstandslos geworden sind.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegner.

D.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ersuchen die Kantone Schwyz und Uri (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Konkret beantragen sie Folgendes:

1. Der Beschwerde vom 9. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit sich die Beschwerde auf die Projektbestandteile Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung, Sisikoner Tunnel sowie die Ersatzbiotope in Ingenbohl bezieht und soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist.

2. Eventualiter sei der Beschwerde vom 9. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit sich die Beschwerde auf die Projektbestandteile Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung sowie Ersatzbiotope in Ingenbohl bezieht.

3. Subeventualiter sei der Beschwerde vom 9. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit sich die Beschwerde auf die Ersatzbiotope in Ingenbohl bezieht.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 4. August 2020 die Gutheissung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne und damit der Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert werde. Zudem sei das Bundesamt für Strassen ASTRA vorgängig anzuhören.

F.
Mit Schreiben vom 19. August 2020 stellen die Beschwerdeführenden dazu folgende Anträge:

1. Es sei das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Sisikoner Tunnel abzuweisen.

2. Projektbestandteile Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Bau-stromversorgung:

2.1 Es sei das Verfahren betreffend das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu sistieren, bis die Ergebnisse der derzeit laufenden geologischen und technischen Abklärungen im Bereich Gumpischtal vorliegen.

2.2 Diese Ergebnisse der derzeit laufenden geologischen und technischen Abklärungen seien nach deren Vorliegen von den Beschwerdegegnern zu edieren bzw. vom Gericht von Amtes wegen beizuziehen, und es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung der sich gegebenenfalls aus diesen Abklärungen ergebenden Anträge einzuräumen.

2.3 Eventualiter sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung diesbezüglich nur im Sinne der Erwägungen unter den Bedingungen gemäss der nachfolgenden Begründung zu bewilligen.

3. Es sei die vorzeitige Erstellung der beiden Ersatzbiotope Ingenbohl nur unter der Bedingung zu bewilligen, dass die bestehenden Biotope im Bereich des Werkareals der Holcim (Schweiz) AG während der Dauer des Beschwerdeverfahrens unangetastet erhalten bleiben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegner.

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit für die vorliegende Zwischenverfügung relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Befugnis zum Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus. Vorab ist deshalb summarisch zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist und ob es darauf wird eintreten können.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde voraussichtlich sachlich zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Für den Entscheid über den prozessualen Antrag der Beschwerdegegner ist der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 55 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG).

1.2. Über die Legitimation entscheidet die Beschwerdeinstanz im Endentscheid. Bis dahin hat jeder Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird. Die fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch, sofern sie eindeutig ist, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.2). Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführenden.

1.2.1. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Plangenehmigungsverfügung vom 30. April 2020 am 11. Mai 2020 am Schalter zugestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es sehr, dass sich der Leiter Alpenschutzpolitik der Alpen-Initiative bereits im Bote der Urschweiz vom 5. Mai 2020 dahingehend geäussert habe, dass das 100-seitige Dossier nun erst einmal eingehend zu analysieren sei. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Plangenehmigungsverfügung - wohl von einer anderen Verfahrenspartei - bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten. Ansonsten wären diese Aussagen nicht möglich gewesen. Die Einreichung der Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sei deshalb fraglich.

1.2.2. Die Vorinstanz erachtet das Verhalten der Beschwerdeführenden als treuwidrig. Für die Berechnung der Beschwerdefrist sollte daher spätestens das Datum des ersten Presseberichts vom 5. Mai 2020 herangezogen werden. Entsprechend hätte die Beschwerdefrist am 4. Juni 2020 geendet, weshalb auf die Beschwerde vom 9. Juni 2020 wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten sei.

1.2.3. Die Beschwerdeführenden entgegnen, dass für die Fristauslösung einzig die seitens der Vorinstanz korrekt erfolgte Zustellung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung an ihren Rechtsvertreter massgebend sei. Es stehe somit ausser Frage, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei.

1.2.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Der Begriff der Mitteilung ist umfassend zu verstehen und umfasst die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. Zweck von Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG ist es, im Interesse der Rechtssicherheit von vornherein allfällige Zweifel darüber zu beseitigen, ob eine Mitteilung an die Partei selbst oder an ihren Vertreter zu erfolgen hat, und klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebende Mitteilung ist (Res Nyffenegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 27 zu Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Die Mitteilung einer Verfügung oder eines Entscheids an die Partei anstatt an den Vertreter ist mangelhaft, aber nicht ungültig oder nichtig. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelfrist entgegen der Vorschrift von Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder der Entscheid (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist (Nyffenegger, in:Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG; BGE 113 Ib 296 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4P.273/1999 vom 20. Juni 2000 E. 5b). Eine eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt und dies unterschriftlich bestätigt. Kann die eingeschriebene Sendung am Wohnort oder Geschäftssitz nicht gegen Unterschrift ausgehändigt werden, wird im Briefkasten oder Postfach eine Abholungseinladung hinterlegt. Wird die Sendung innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen auf der Post abgeholt, gilt sie am Tag der Abholung als zugestellt (statt vieler BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Rechtsmissbrauch besteht in Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen darin, dass der Adressat die Zustellung schuldhaft vereitelt. Dies trifft dann zu, wenn er sich weigert, eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen lässt. Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung trotz Kenntnis von ihrem Eingang erst mit Ablauf der Abholungsfrist ab, so gilt dies hingegen nicht als schuldhaft vereitelte Zustellung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2008.00052 vom 16. Dezember 2009 E. 4.1.5 m. H.).

1.2.5. Die Plangenehmigungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 11. Mai 2020 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdeerhebung vom 9. Juni 2020 erfolgte somit innerhalb der Beschwerdefrist. Prima facie spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführenden bereits zuvor informell Kenntnis von der Plangenehmigung erhielten. Selbst wenn ihnen die Plangenehmigung direkt durch die Vorinstanz zugestellt worden wäre, käme es für den Beginn der Rechtsmittelfrist immer noch auf den Eröffnungszeitpunkt der an den Rechtsvertreter adressierten Verfügung an. Weiter scheint es sich nicht als rechtsmissbräuchlich zu erweisen, dass der Rechtsvertreter die eingeschriebene Verfügung erst am letzten Tag der Abholfrist auf der Post abholte (vgl. zum Ganzen oben E. 1.2.4)

1.2.6. Prima facie scheint die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden zu sein.

1.3. Nach dem Gesagten wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich auf die Beschwerde einzutreten und in der Hauptsache zu entscheiden haben. Der bezeichnete Instruktionsrichter kann daher über das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinden.

2.

3. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.19 m.H.).

3.1. Nach Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Entscheid "prima facie". Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (statt vieler BGE 130 II 149 E. 2.2 und 129 II 286 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.18 ff.).

3.2. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folgende Systematik zu beachten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.28a m.H.): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen. Anschliessend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu untersuchen, ob die Massnahme verhältnismässig ist.

3.2.1. Die Entscheidprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 m.H.).

3.2.2. In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Der Entzug muss mithin durch öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsordnung allgemein ausgewiesen sind, wie beispielsweise der Schutz gefährdeter Polizeigüter (Regina Kiener, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-312/2019 vom 14. März 2019 E. 6.1).

3.2.3. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, die öffentlichen und privaten Interessen überwiegen, die für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeführt werden können. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und
-wirkung wahrt (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 21 Rz. 2). Zur Beurteilung, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumutbar ist, sind die an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung bestehenden Interessen in Betracht zu ziehen. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass durch die vorläufige Ausübung einer sich später als unrechtmässig erweisenden Bewilligung ein irreversibler Nachteil resultiert und damit der Endentscheid unzulässig präjudiziert wird. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann eine bewilligte Baute (auf Kosten des Bauherrn) wieder abgebrochen werden, so spricht dies für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, jedenfalls wenn die Abbaukosten relativ geringfügig sind. Weitgehend irreversibel kann der Nachteil hingegen sein, wenn für die Erstellung der Baute zum Beispiel schützenswerte andere Bauten abgebrochen oder schützenswerte Biotope zerstört werden oder wenn Organismen freigesetzt werden, die nachträglich nicht wieder eingefangen werden können (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.1; Zwischenverfügung BVGer A-312/2019 vom 14. März 2019 E. 7.1; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 Rz. 101 m.H.). Ist die Öffentlichkeit dringend auf ein Werk angewiesen, ist dies ein wichtiges, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Interesse (Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Rz. 686 m. H.).

Ersatzbiotope in Ingenbohl

4.

4.1. Bezüglich den Ersatzbiotopen in Ingenbohl bringen die Beschwerdegegner vor, dass während den Bauphasen die ökologische Vernetzung eines nationalen Amphibienobjekts tangiert werde. Solche Kleinstgewässer seien ein wichtiger Lebensraum für viele seltene oder bedrohte Arten. Die im Ausführungsprojekt geplanten Massnahmen im Bereich des Amphibienobjekts sollten den Amphibien einerseits neue Lebensräume und Laichplätze bieten, andererseits die Vernetzung wiederherstellen. Anstelle der bestehenden Biotope im Bereich des Werkareals der Holcim (Schweiz) AG würden zwei neue, grössere Ersatzbiotope erstellt. Die Biotope müssten in den Wintermonaten bzw. vor Ende Februar 2021 fertig gestellt werden können, denn nur so könne sichergestellt werden, dass jeweils im März 2021 und 2022 Laich und Larven der zu schützenden Amphibien von den bestehenden Standorten in die neuen Biotope umgesiedelt werden könnten. Damit dieser Zeitplan eingehalten werden könne, müsse mit den entsprechenden Bauarbeiten rechtzeitig begonnen werden. Ansonsten würden sich die Bauarbeiten um ein ganzes Jahr verschieben, was für den Bau der gesamten «N04 Neue Axenstrasse» erhebliche Verzögerungen mit sich bringen würde. Sollte das Projekt der gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, wäre die einzige Folge, dass im Bereich Ingenbohl im Interesse der zu schützenden Amphibien zwei neue Biotope erstellt worden wären. Diese würden auf jeden Fall stehen bleiben und nicht wieder zurückgebaut.

4.2. Die Vorinstanz erachtet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Ersatzbiotope in Ingenbohl als unproblematisch, da diese keine baulichen Berührungspunkte zur «N04 Neuen
Axenstrasse» als solche haben.

4.3. Mit der vorzeitigen Erstellung der beiden Ersatzbiotope sind die Beschwerdeführenden einverstanden, sofern die bestehenden Biotope während der Dauer des Beschwerdeverfahrens unangetastet erhalten bleiben und im Fall der ganzen oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde einfach zwei neue Biotope dazukommen würden. Eine vorzeitige Beeinträchtigung oder Zerstörung der bestehenden Biotope wäre ein nicht wiedergutzumachender Nachteil und würde in unzulässiger Weise den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen.

4.4. In der Beschwerde wird im Hauptantrag die vollumfängliche Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung beantragt, was die Aufhebung der Ersatzbiotope mitumfassen würde. Gestützt auf den heutigen Verfahrensstand ist es nicht möglich, im Rahmen einer summarischen Prüfung die Rechtmässigkeit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung zu beurteilen, nachdem die Beschwerdeführenden zahlreiche Rügen gegen das Projekt vorbringen (unzulässige Aufklassierung der neuen Axenstrasse durch den Bundesrat, Verstoss gegen die Alpenschutzkonvention und das Klimaübereinkommen von Paris, unzulässige Abweichungen vom generellen Projekt, fehlende Koordination mit der NEAT, Konflikt mit nationalen Naturschutzobjekten). Die vorgebrachten Rügen verlangen eine vertiefte Prüfung verschiedener Aspekte, die sich im Rahmen eines «prima-vista»-Entscheids nicht beurteilen lassen. Eine eindeutige Entscheidprognose ist daher nicht möglich. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Erstellung der Ersatzbiotope als solche nicht konkret in Frage gestellt wird.

4.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegner zu Folge müssen die Ersatzbiotope fertiggestellt sein, bevor die Bauarbeiten beginnen. Dabei ist nachvollziehbar, dass diese möglichst frühzeitig erstellt werden müssen, damit möglichst viele Amphibien in die neuen Biotope überführt werden können und die Vernetzung wiederhergestellt werden kann. Bezeichnenderweise sind solche Überführungen während zweier Jahre vorgesehen (Frühjahre 2021 und 2022). Es besteht daher ein öffentliches Interesse an der vorzeitigen Realisierung dieser Ersatzbiotope. Ein solches ist auch insofern gegeben, als mit deren vorgängigen Erstellung die anderweitigen Bauarbeiten im Bewilligungsfall zügig in Angriff genommen werden könnten. Die Dringlichkeit wurde ebenfalls dargetan. Es leuchtet ein, dass die Laich- und Larvenüberführungen nur nach der Laichzeit, mithin im Frühling durchgeführt werden können und daher das Zeitfenster eng begrenzt ist. Ein aufgrund der Ersatzbiotope erzwungener Aufschub der Bauarbeiten am Morschacher Tunnel von einem Jahr würde zudem wegen des Zeitverlusts ohne weiteres einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die dadurch betroffene Bauherrschaft darstellen. Ein Anordnungsgrund ist deshalb gegeben.

4.6. Die zeitnahe Erstellung der Ersatzbiotope ist geeignet, um ihren angestrebten Zweck sicherzustellen. Sie ist auch erforderlich; Alternativen wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Aussagen der Beschwerdegegner dahingehend zu verstehen, dass die Ersatzbiotope im Falle einer Gutheissung der Beschwerde auf jeden Fall bestehen bzw. nachträglich bewilligt würden. Eine gänzliche Fehlinvestition fällt daher ausser Betracht. Ausserdem präjudizieren die Ersatzbiotope die übrigen Bauten nicht. Gegenteilige Interessen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Ersatzbiotope in Ingenbohl erweist sich somit als verhältnismässig.

4.7. Zusammengefasst ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen, soweit diese die Erstellung der Ersatzbiotope 1 und 2 in Ingenbohl betrifft. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner nicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich allfällig vorzunehmenden baulichen Veränderungen an den bestehenden Biotopen beantragten. Solche wären deshalb unzulässig und es gäbe auch keinen Grund dafür, da mit dem Bau des Morschacher Tunnels ohnehin nicht während dem Beschwerdeverfahren begonnen werden darf. Mithin ist ein Bedarf für das Land bei den alten Biotopen während dieser Zeit nicht gegeben.

Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung

5.

5.1. Was die Galerie Gumpisch inklusive Hilfsbrücke und Baustromversorgung anbelangt, bringen die Beschwerdegegner vor, dass es am 5. Mai 2020 im Bereich Gumpisch zu einem erneuten Murgang gekommen sei, welcher eine mehrstündige Sperrung der Axenstrasse zur Folge gehabt habe. Da sich noch rund 100'000 Kubikmeter Geröll im Gumpischtal befinden würde, seien Murgänge immer wieder möglich und in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen. Aus diesem Grund sei beim vorliegenden Projekt im Bereich des Gumpischtals und direkt anschliessend an das Südportal des Sisikoner Tunnels eine Galerie geplant, wodurch die bestehende Axenstrasse geschützt werden sollte. Mit diesem Bauwerk könnten solche Sperrungen der Axenstrasse, welche in der Vergangenheit zum Teil mehrere Wochen gedauert hätten, verhindert und deren volkswirtschaftlichen sowie ökologischen Folgen aufgrund des grossen Umwegs des gesamten Verkehrs über die A2 via Seelisberg - Luzern eliminiert werden. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer würde mit der Galerie Gumpisch zudem massiv verbessert. Aus diesen Gründen sei es wichtig, dass mit dem Bau der Galerie Gumpisch, inklusive der für die Realisierung der Galerie notwendigen Hilfsbrücke, der Baustromversorgung sowie allfälligen dafür notwendigen Rodungen und weiteren Arbeiten möglichst zeitnah begonnen werden könne. Nur damit sei eine dauerhaft sichere Verbindung zwischen den Kantonen Uri und Schwyz und somit auf der Nord-Süd-Achse möglich und die Versorgungssicherheit gewährleistet. Der jetzige Zustand berge Gefahren und erweise sich zunehmend als unhaltbar. Dass hierfür ganz überwiegende öffentliche Interessen sprechen würden, bedürfe keiner weiteren Begründung. Ferner sei die Erstellung der Galerie nicht als abschliessendes Präjudiz für die Realisierung des Sisikoner Tunnels oder des Ausfahrtstunnels Gumpisch zu betrachten, auch wenn diese baulich eng zusammenhängen und sinnvollerweise koordiniert anzugehen seien. Die im Jahr 2019 durch das ASTRA getätigten Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren seien nicht auf Dauer ausgelegt, sondern dienten nur zur Überbrückung, bis die Galerie erstellt sei.

5.2. Die Vorinstanz bemerkt, dass die Situation bezüglich der latent drohenden Naturgefahr im Bereich Gumpisch hinreichend bekannt sei und die Dringlichkeit der Umsetzung insbesondere der baulichen Schutzmassnahmen ausreichend zu begründen vermöge. Im Übrigen läge die bestehende Axenstrasse heute als Nationalstrasse in der Verantwortung des Bundes, vertreten durch das ASTRA. Soweit das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung die bestehende Axenstrasse und insbesondere die baulichen Schutzmassnahmen im Bereich Gumpisch betreffe, erachte sie es daher als sinnvoll, das ASTRA ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und in dieser Frage anzuhören.

5.3. Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Beschwerdegegner würden in ihrem Gesuch verschweigen, dass aufgrund der Naturereignisse der vergangenen Monate derzeit geologische und technische Abklärungen im Gumpischtal laufen würden, welche allenfalls zu Projektänderungen führen könnten. Gemäss dem Regierungsrat des Kantons Uri hätten die geologischen Abklärungen zum Ziel, die bisherigen Annahmen zu verifizieren oder einen allfälligen Bedarf an zusätzlichen Schutzmassnahmen aufzuzeigen. Erst danach könne beurteilt werden, ob und wie die Galerie allenfalls verstärkt werden soll. Zudem habe das Baudepartement des Kantons Schwyz mitgeteilt, dass die Geologen und Ingenieure frühestens im Herbst 2020 eine fundierte Aussage machen könnten. Nachdem somit noch gar nicht feststehe, ob das Ausführungsprojekt im Bereich Gumpisch überhaupt in der in der Plangenehmigungsverfügung bewilligten Form realisiert werden könne, erweise sich das diesbezügliche Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als verfrüht. Zuerst seien die Ergebnisse der besagten Abklärungen abzuwarten. Ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn im Bereich Gumpisch könne überhaupt nur bejaht werden, wenn diese Abklärungen ergeben würden, dass das Ausführungsprojekt in der von der Vorinstanz bewilligten Form den geologischen und technischen Anforderungen genüge. Diese Grundvoraussetzung fehle derzeit.

Weil sie sich einem vorzeitigen Baubeginn im Bereich Gumpisch unter Einhaltung gewisser Bedingungen nicht grundsätzlich verschliessen würden, stellten sie derzeit bloss einen Sistierungsantrag, bis die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen würden. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unter der Bedingung zu entziehen, dass vorgezogene Arbeiten nur soweit erfolgen dürften, als sie die Umsetzung der noch ausstehenden Ergebnisse der laufenden Abklärungen keinesfalls präjudizieren würden. Dies würde das Interesse an der Sicherheit der späteren Benutzer der Galerie Gumpisch erfordern. Zudem müsse sichergestellt werden, dass trotz eines vorzeitigen Baubeginns der Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des gerügten kreuzungsfreien Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht präjudiziert werde. Das Gericht müsse zur Klarstellung gegebenenfalls explizit festhalten, dass mit dem Bau des Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht begonnen werden dürfe. Weiter müsse das Gericht klarstellen, dass die im generellen Projekt vorgesehene höhengleiche Verzweigung (Linksabbiegespur à niveau nach Sisikon) auch bei vorzeitigem Baubeginn realisierbar bleiben müsse. Andernfalls würde der Entscheid in der Sache in unzulässiger Weise vorweggenommen. Ohne diese Bedingungen und Auflagen müsse das Gesuch abgewiesen werden.

5.4. Bezüglich der Entscheidprognose kann auf die Ausführungen in E. 4.4 verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt ebenfalls für die Galerie Gumpisch. Auch hier kann festgestellt werden, dass die Galerie Gumpisch als solche nicht konkret in Frage gestellt wird.

5.5. Im Bereich Gumpisch gehen regelmässig Steinschläge und Murgänge nieder, welche eine Gefahr für die Strassenverkehrsteilnehmenden auf der darunterliegenden Axenstrasse darstellen. Diese Ereignisse ziehen teils mehrwöchige Sperrungen der Axenstrasse nach sich, wie die Block- und Steinschläge im Sommer 2019, welche eine siebenwöchige Sperrung zur Folge hatten (vgl. zum Überblick: www.astra.admin.ch > Themen > Nationalstrassen > Baustellen und Projekte > Zentral- und Nordwestschweiz > A4 Axenstrasse > Chronik [nachfolgend Chronik]). Die geplante Galerie Gumpisch ist gemäss den Akten so konzipiert, dass sie Steinschlagereignisse, wie sie alle 100 Jahre auftreten, sowie Lawinen und Murgangereignisse, wie sie alle 300 Jahre auftreten, aufzunehmen und abzuleiten vermag. Sie dient somit dem Schutz von Leib und Leben sowie der Aufrechterhaltung einer wichtigen Verkehrsverbindung. An deren Erstellung besteht daher unzweifelhaft ein grosses öffentliches Interesse. Deren Dringlichkeit ist aufgrund der konkreten Gefährdung ebenfalls zu bejahen, nachdem sich Steinschläge- und Murgänge jederzeit ereignen können und es sich nicht voraussagen lässt, wann das nächste Jahrhundertereignis eintreten wird. Für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden ist der Bau der Galerie von hoher Wichtigkeit. Sich aus der ungenügenden Sicherung ereignende Personen- und Sachschäden würden mitunter nicht wiedergutzumachende Nachteile ergeben. Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist deshalb zu bejahen.

5.6. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auf jeden Fall geeignet, die bestehende Axenstrasse im Bereich Gumpisch relativ zeitnah vor den erwähnten Naturgefahren zu schützen. Was die Erforderlichkeit anbelangt, so wurden nach den schwerwiegenden Steinschlägen im Jahr 2019 Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit ergriffen. Mittels installierten Radaranlagen werden die Bewegungen im Lockergestein registriert, was im Ereignisfall zur Sperrung des Strassenabschnitts führt. Zudem wurden zahlreiche Steinschlagnetze montiert und ein Umlenkdamm gebaut, der einen allfälligen Murgang kanalisieren soll (vgl. www.astra.admin.ch > Themen > Nationalstrassen > Baustellen und Projekte > Zentral- und Nordwestschweiz > A4 Axenstrasse > Überwachungs- und Alarmsystem). Der Beschreibung zu Folge vermögen diese Massnahmen die Strassenverkehrsteilnehmenden auf der Axenstrasse vor gewissen Ereignissen zu schützen. Zum Schutz vor einem Jahrhundertereignis scheinen sie jedoch nicht geeignet zu sein, nachdem die temporären Schutzmassnahmen bereits nach kleineren Steinschlägen und Murgängen im Frühling und Sommer 2020 repariert werden mussten (vgl. Chronik). Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch nicht, dass die temporären Schutzmassnahmen einen gleichwertigen Schutz wie die geplante Galerie böten. Somit ist auch die Erforderlichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben. Weiter sind keine öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche gegen die vorzeitige Erstellung der Galerie Gumpisch sprechen könnten. Die Kosten für die Galerie Gumpisch belaufen sich zwar gemäss dem beiliegenden Kostenvoranschlag auf ca. Fr. 27'521'000.--. Indes ist nicht davon auszugehen, dass sich diese im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gänzlich als Fehlinvestition erweisen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Galerie Gumpisch aufgrund ihrer unbestrittenen Notwendigkeit nicht abgebrochen, sondern einer nachträglichen Bewilligung zugeführt würde. Zusammengefasst sind die Bedingungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Galerie Gumpisch erfüllt.

5.7. Daran vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern: Die geologischen und technischen Untersuchungen haben zum Ziel, die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmassnahmen zur bereits geplanten Galerie zu eruieren, was der vorzeitigen Realisierung letzterer nicht entgegensteht. Im Übrigen müsste ein wesentlich geändertes Projekt ohnehin den Betroffenen erneut zur Stellungnahme unterbreitet und gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden (vgl. Art. 15
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen - Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Der Rechtsschutz wäre in einem solchen Fall gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden, welcher inhaltlich einem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung gleichkommt, nicht zu folgen. Demgegenüber sind die Ergebnisse der Abklärungen dem Gericht unverzüglich einzureichen. Die Beschwerdeführenden werden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs dazu Stellung nehmen können.

5.8. Weiter wird der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für die Galerie Gumpisch beantragt, nicht aber für den Ausfahrtstunnel Gumpisch. Dieser darf deshalb gestützt auf die vorliegende Zwischenverfügung nicht vorzeitig erstellt werden. Ob die von den Beschwerdeführenden beantragte Linksabbiegespur mit der geplanten Galerie Gumpisch realisierbar wäre, lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung der Unterlagen nicht sagen. Immerhin ist mit Blick auf das Ausmass der geplanten Galerie Gumpisch prima facie nicht davon auszugehen, dass die Realisierung einer Linksabbiegespur von vornherein nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in Frage kommen würde, zumal dann der für den Ausfahrtstunnels Gumpisch vorgesehene Platz für die Ausfahrtsspur mutmasslich entfallen würde. Die Beschwerdegegner bestätigten auch, dass der Bau der Galerie Gumpisch jener des Ausfahrtstunnels Gumpisch nicht abschliessend präjudizieren würde. Das Risiko allfälliger nachträglicher Änderungen an der Galerie Gumpisch zur Realisierung der Linksabbiegespur tragen jedenfalls vollumfänglich die Beschwerdegegner.

5.9. Im Ergebnis ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung ebenfalls zu entziehen. Der Antrag der Vorinstanz auf Anhörung des ASTRA in dieser Sache wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos.

Sisikoner Tunnel

6.

6.1. Hinsichtlich des Sisikoner Tunnels bringen die Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, dass dieser dem Schutz vor latenten und bereits mehrfach konkret zutage getretenen Naturgefahren sowie dem Langsamverkehr auf der bestehenden Axenstrasse diente. Dabei würden sich Massnahmen im Bereich des Gumpisch sowie des Dorfes Sisikon als besonders dringlich erweisen, um die Bevölkerung von Sisikon mit dem gleichnamigen Tunnel nachhaltig vom Durchgangsverkehr zu entlasten und vor den massiven Umweltbelastungen (Lärm, Abgase etc.) zu schützen. Die Sicherungsmassnahmen im Bereich der Galerie Gumpisch seien mit dem neuen Sisikoner Tunnel baulich zwar nicht zwingend, aber doch eng verknüpft, was eine koordinierte Realisierung aufdränge. Bestandteil dieses Tunnels seien auch die mit diesem in Zusammenhang stehenden, notwendigen Baumassnahme im Bereich Ort. Ferner würden die nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile auf der Hand liegen. Je länger mit einer Realisierung des Tunnels gewartet werde, desto grösser sei die Gefahr von erneuten Strassensperrungen mit gravierenden Auswirkungen auf Sicherheit, Umwelt und Volkswirtschaft. Bezüglich der Abwägung der widerstreitenden Interessen würden sie die Interessen der Beschwerdeführenden im Bereich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes anerkennen, weshalb von ihrer Seite aus auch alles unternommen werde, damit die Einwirkungen möglichst gering ausfallen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass umgekehrt die Beschwerdeführenden auch ihre Interessen an einer raschen Realisierung des Sisikoner Tunnels anerkennen würden

6.2. Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass bei Schnittstellen mit Anschlussbauwerken die entsprechenden Synergien genutzt werden möchten. Soweit dies nach Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ohne präjudizierende Auswirkung auf das Gesamtprojekt möglich sei, könne auch dem Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Sisikoner Tunnel als entsprechendes Anschlussbauwerk zugestimmt werden.

6.3. Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, dass in ihrer Beschwerde mit detaillierter Begründung Rechtsmängel des Ausführungsprojekts gerügt würden. Werde die Beschwerde gutgeheissen, könne das Ausführungsprojekt so nicht realisiert werden, sei es wegen der rechtsverletzenden Aufklassierung bzw. der damit fehlenden rechtlichen Grundlage sowie des Konflikts mit dem Alpen- und Klimaschutz. Dies gelte insbesondere für den Teil Sisikoner Tunnel des Ausführungsprojekts. Weiter würden die gerügten unzulässigen Abweichungen vom generellen Projekt mindestens hinsichtlich den Abweichungen bei der offenen Strecke Ort und beim Anschluss Gumpisch mit dem geplanten Ausfahrtstunnel auch den Sisikoner Tunnel betreffen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Sisikoner Tunnel würde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache vorwegnehmen und präjudizieren. Ausserdem sei die diesbezügliche Dringlichkeit nicht gegeben. Diese sei hinsichtlich der geltend gemachten Naturgefahren für diesen Bereich völlig unsubstantiiert. Die Beschwerdegegner würden überdies die angebliche Dringlichkeit gleich selbst relativieren, wenn sie ausführen, dass die Sicherungsmassnahmen im Bereich der Galerie Gumpisch mit dem neuen Sisikoner Tunnel baulich nicht zwingend, sondern bloss eng verknüpft seien.

6.4. Bezüglich der Entscheidprognose kann ebenfalls auf die Ausführungen in E. 4.4 verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt ebenfalls für den Sisikoner Tunnel.

6.5. Weiter ist nicht erstellt, in welchem Masse die parallel zum geplanten Sisikoner Tunnel verlaufende bestehende Axenstrasse durch Naturgefahren gefährdet sein sollte. Anders als bei der Galerie Gumpisch zeigen die Beschwerdeführenden keine konkreten Gefährdungen auf. Der Bau des Sisikoner Tunnels ist auch nicht eine zwingende Voraussetzung, damit der Bau der Galerie Gumpisch angegangen werden kann. Ferner ist es zwar verständlich, dass ein öffentliches Interesse an der schnellen Entlastung des Dorfs Sisikon vom Durchgangsverkehr und den damit einhergehenden Umwelteinwirkungen besteht. Dass diese Umweltbelastungen ein Ausmass aufweisen, welche den vorzeitigen Bau eines Tunnels in dieser Grössenordnung vor der definitiven Klärung seiner Rechtmässigkeit als dringlich erscheinen lassen, ist jedoch nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdegegnern in ihrem Gesuch nicht konkret dargetan. Ein Anordnungsgrund liegt daher nicht vor.

6.6. Selbst wenn ein Anordnungsgrund vorliegen würde, würde sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig erweisen. Zwar erscheint es mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als fraglich, ob der Bau des Sisikoner Tunnels als Teil des generellen Projekts überhaupt noch grundsätzlich in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3; BGE 118 Ib 206 E. 8 b-d). Wäre dies nicht möglich, würde ein diesbezüglicher Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein keine präjudizierende Wirkung entfalten (vgl. Zwischenverfügung und Teilentscheid BVGer A-4010/2007 vom 7. November 2007 E. 7.2). Inwiefern die gerügte fehlende sachliche Zuständigkeit des Bundesrats zur Aufklassierung der «N04 Neue Axenstrasse» zu einer Nationalstrasse der 2. Klasse darauf einen Einfluss hätte, bedarf noch einer eingehenden Prüfung im Entscheid über die Hauptsache. Sollte nachträglich ein Beschuss des Parlaments nötig sein, so wäre dessen Ausgang naturgemäss ungewiss. Folglich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der vorzeitige Bau des Sisikoner Tunnels aufgrund der hohen Kosten (ca. Fr. 348'690'000.--)ein unzulässiges Präjudiz schaffen würde, selbst wenn die Gutheissung der Beschwerde nur Anpassungen am Ausführungsprojekt des Tunnels zur Folge hätte. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch Abweichungen des Ausführungsprojekts vom generellen Projekt, welche Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des Sisikoner Tunnels haben könnten (Verschiebung des Trassees der Neuen Axenstrasse bei der offenen Strecke Ort; Verschiebung des Südportals des Sisikoner Tunnels zur Galerie Gumpisch um 50 m).

6.7. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des geplanten Sisikoner Tunnels nicht gegeben. Das Gesuch ist in diesen Punkt abzuweisen.

7.
Im Ergebnis ist das Gesuch der Beschwerdegegner teilweise gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist bezüglich der geplanten Ersatzbiotope in Ingenbohl sowie der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung zu entziehen. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdegegner um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird bezüglich der Ersatzbiotope in Ingenbohl sowie der Galerie Gumpisch inkl. Hilfsbrücke und Baustromversorgung im Sinne der Erwägungen entzogen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2.
Über die Verfahrenskosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden.

3.
Je ein Exemplar der Stellungnahme vom 4. August 2020 und der Vernehmlassung vom 18. August 2020 der Vorinstanz (inkl. Beilagenverzeichnis), der Stellungnahme vom 19. August 2020 der Beschwerdeführenden (inkl. Beilagen) sowie der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 der Beschwerdegegner (inkl. Beilagen) gehen wechselseitig an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

4.
Den in den Dispositivziffern 5 bis 10 genannten Stellen werden je folgende Unterlagen zugestellt: Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis), Gesuch der Beschwerdegegner vom 22. Juni 2020, Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. August 2020, Vernehmlassung vom 18. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis), Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 19. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis) sowie Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis).

5.
Das BAFU wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

6.
Das ASTRA wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

7.
Das ARE wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

8.
Das BAK wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

9.
Die ENHK wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

10.
Das BAV wird ersucht, bis zum 26. Oktober 2020 einen Fachbericht in 5 Exemplaren einzureichen.

11.
Den Verfahrensbeteiligten wird nach Erhalt der Fachberichte die Gelegenheit gegeben, zu diesen und zu den weiteren Eingaben Stellung zu nehmen.

12.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen)

- die Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00104, Einschreiben mit Rückschein, mit Beilagen)

- das BAFU (Einschreiben, mit Beilagen)

- das ASTRA (Einschreiben, mit Beilagen)

- das ARE (Einschreiben, mit Beilagen)

- das BAK (Einschreiben, mit Beilagen)

- die ENHK (Einschreiben, mit Beilagen)

- das BAV (Einschreiben, mit Beilagen)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2997/2020
Datum : 24. September 2020
Publiziert : 26. Oktober 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung N04 Neue Axenstrasse; Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch; Etappen 1 und 3


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
NSV: 15
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen - Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
39
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
BGE Register
113-IB-296 • 118-IB-206 • 129-II-286 • 130-II-149 • 130-III-396
Weitere Urteile ab 2000
1E.5/2005 • 4P.273/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tunnel • entzug der aufschiebenden wirkung • beschwerdegegner • vorinstanz • aufschiebende wirkung • bundesverwaltungsgericht • biotop • beilage • realisierung • uvek • hauptsache • frage • plangenehmigung • schutzmassnahme • naturgefahr • tag • uri • generelles projekt • bedingung • postfach
... Alle anzeigen
BVGer
A-2997/2020 • A-312/2019 • A-4010/2007