Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1966/2015

law/joc

Urteil vom 9. Juni 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Oktober 2013 in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 25. November 2013 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 21. August 2014.

Im Rahmen dieser Befragungen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo sie das Gymnasium abgeschlossen und seit ungefähr Oktober 2008 eine (...) betrieben habe. Ab September 2004 bis zu ihrer Ausreise habe sie in C._______ zusammen mit ihrem Bruder und dessen Familie gewohnt, da eine unverheiratete Frau nicht alleine wohnen könne. Ihre Eltern seien verstorben. Eine Schwester und ein Bruder seien 1991 als Märtyrer der YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union]) gefallen. Ein Bruder befinde sich im Kampfgebiet der YPG respektive im Grenzgebiet E._______. Er sei schon vorher bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. 2004 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe sich ihr seit Beginn der Revolution wieder angeschlossen. Zwei Schwestern und drei Brüder würden sich in C._______ aufhalten. Alle ihre Brüder seien bei der PYD tätig. Eine Schwester befinde sich in der Schweiz im Kanton F._______.

Von 1991 bis 2004 sei sie Mitglied der Frauenbewegung der PKK gewesen. Sie sei durch die PKK in gesellschaftlichen und organisatorischen Fragen ausgebildet worden. Da sie an einer (...) leide, habe sie keine schweren Arbeiten verrichten können. Sie habe unentgeltlich für die PKK gearbeitet. In Kampfhandlungen sei sie nicht involviert gewesen. Sie sei in Syrien, im Irak und im Libanon tätig gewesen. Zusammen mit anderen sei sie zuständig für die Organisation von Frauenaktivitäten innerhalb der Gesellschaft gewesen. Sie habe Sitzungen organisiert, unterrichtet, Aufklärungsarbeit gemacht und über Frauenthemen diskutiert. 1995 habe sie in einem Flüchtlingslager in G._______ (Irak) gearbeitet. Bis 1999 sei sie im Irak geblieben. Anfangs 2000 sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Dann sei sie in den Libanon gereist, wo sie in der Region H._______ weiter für die PKK tätig gewesen sei. Danach habe sie in I._______ gearbeitet. Ende 2002 sei sie in I._______ verhaftet und der syrischen Regierung übergeben worden. Sie sei eineinhalb Monate im Gefängnis J._______in K._______ gewesen. Es habe keinen Prozess gegeben. 11 Tage habe sie damals in Einzelhaft verbracht. Das sei für sie psychisch eine enorme Belastung gewesen. Man habe ihr ihre Medikamente verweigert, sie beleidigt und beschimpft, es sei schmutzig gewesen und sie habe Tag und Nacht nicht unterscheiden können. Nach ihrer Entlassung hätte sie alle 15 Tage einen Bericht abliefern müssen. Man habe auch von ihr verlangt, dass sie als Informantin arbeite und Berichte über ihre Freundinnen schreibe. Sie habe dies nicht gemacht. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei sie einige Monate in Syrien geblieben, habe sich jedoch die meiste Zeit im Hause aufgehalten, da sie psychisch angeschlagen gewesen sei. Dann sei sie 2003 nach L._______ (Irak) gereist. Sie habe in M._______ an einer Frauenkonferenz teilgenommen. Im September 2004 sei sie nach Syrien zurückgekehrt und nochmals verhaftet worden. Die Behörden hätten ihrer Familie vorgängig ausrichten lassen, dass sie sich zwecks kurzer Befragung in D._______ melden müsse, sie nach der Befragung jedoch wieder nach Hause zurückkehren könne. Sie sei mit ihrem Bruder zur Befragung gegangen. Ihn habe man nach Hause geschickt. Sie sei festgenommen und nach K._______ gebracht worden. Ungefähr einen Monat habe sie dort im Gefängnis verbracht. Alle, die nach Syrien zurückgekehrt seien, seien verhaftet worden, weil die Behörden an Informationen hätten gelangen wollen. Nach ihrer Haftentlassung habe sie den Laden eröffnet, um Stabilität zu schaffen. Seit 2004 sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für die PKK tätig gewesen. Die syrischen Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie politisch nicht mehr aktiv sein wolle,
denn eine Person vom Staatssicherheitsdienst namens N._______ habe sie alle zwei, drei Tage vor ihrem Laden beobachtet. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Sie sei jedoch Sympathisantin der kurdischen Bewegung geblieben und habe als solche an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen.

Während den Unruhen in Syrien hätten auch die Kurden ihre Revolution begonnen. Nebst ihrer Tätigkeit in der (...) habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ab Juli 2013 habe sie Drohungen von Angehörigen der "Jabhat Naser" und anderen fundamentalistischen Gruppen wie "Daulat Irak Wal Sham" und "Daesch" bekommen. Die Leute führten Krieg gegen die PYD und würden die Kurden nicht mögen. Einmal sei ein Mann zu ihr in den Laden gekommen und habe sie gefragt, warum sie kein Kopftuch trage. Er habe sie beleidigt. Sie habe das nicht als eigentliches Problem erachtet. Dann sei sie eines Morgens zum Laden gegangen und habe gesehen, dass sämtliche Elektrizitätsleitungen zu ihrem Geschäft durchschnitten worden seien. Am 25. Juli 2013 habe sie einen dubiosen Sack vor ihrem Geschäft aufgefunden. Aus Angst, es könne ein Sprengsatz darin sein, habe sie den kurdischen Sicherheitsdienst "Asaisch" informiert. Dieser habe den Sack mitgenommen und inspiziert. Nebst Kleidern hätten sich in dem Sack eine Schachtel mit einem Zettel mit der Aufschrift "Sie dürfen auf dem Markt nicht arbeiten, keine Frau darf nach dem islamischen Gesetz arbeiten", befunden. Sie sei in der Folge nicht mehr ins Geschäft gegangen. Sie sei in Gefahr gewesen. Auch habe sie als Frau Angst gehabt, entführt zu werden. Deshalb habe sie nach erwähntem Vorfall ihre Waren an andere Geschäfte verkauft und das Geschäft geschlossen. Am 5. August 2013 sei sie schliesslich aus Syrien ausgereist.

Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 gab die Beschwerdeführerin dem SEM folgende Beweismittel ab:

Verschiedene Fotos, wonach sie gemäss ihren Angaben als Mitglied der PKK in Syrien, im Irak und im Libanon sowie an einer Kunstausstellung im Libanon, an einer Frauenkonferenz 2002/2003 in M._______ und zusammen mit O._______ von der PKK zu sehen sei.

Fotos der verstorbenen Schwester und des Bruders sowie ein Foto des für die YPG kämpfenden Bruders.

Eine undatierte Bestätigung der PYD, Sektion Europa, wonach die Beschwerdeführerin Mitglied / Sympathisantin der PYD sei.

Ein Bericht mit einem Foto ihres Bruders P._______, das ihn in Q._______ zeige sowie zwei weitere Berichte über den Bruder und dessen Reden.

Ein USB-Stick mit einem Ausschnitt aus einer TV-Sendung, worin genannter Bruder über die schlechte ökonomische Lage in Syrien spreche.

Fotos der Beschwerdeführerin von deren Teilnahmen an Demonstrationen der PYD (unter anderem in Q._______), Fotos von einer Teilnahme eines Gedenkanlasses der (...) in R._______.

Ein Zertifikat der Matura (beglaubigte Kopie)

B.
Mit Eingabe an das SEM vom 10. September 2014 wurde durch die Beschwerdeführerin die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens vom 7. September 2014 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.

C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 24. Februar 2015 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auf.

D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gewährte das SEM auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2015 Einsicht in die Verfahrensakten. Von der Einsicht nahm das SEM die Aktenstücke A6, A7, A14 und A15 aus, da es sich um interne Aktenstücke handle. Ebenso verzichtete das SEM auf die Zusendung von der Beschwerdeführerin bereits bekannten oder aber unwesentlichen Aktenstücken.

E.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. März 2015 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt als Vertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, inkl. dem "VA-Antrag" und allen weiteren internen Anträgen die Beschwerdeführerin betreffend sowie der ihr bereits zugestellten oder von ihr beim SEM eingereichten Akten. Eventualiter wurde um eine Begründung hinsichtlich der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht.

F.
Das SEM erklärte mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 16. März 2015, es habe der Beschwerdeführerin die Akten bereits am 27. Februar 2015 zugesandt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde der Rechtsvertreter ersucht, die Akten bei seiner Mandantin einzufordern.

G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche Beweismittel gemäss Akte A12 sowie Einsicht in die Akten A13/2 und A14/2 zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln gemäss Akte A12 sowie zu den Akten A13/2 und A14/2 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht [9] und beantragt, die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10].

Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei, welche von 1 - 6 nummeriert waren (Kopie der angefochtenen Verfügung, Integrationsnachweise, Fotos der Beschwerdeführerin von der Teilnahme an Konferenzen der PYD in der Schweiz, verschiedene Facebook-Einträge, Kopien der Identitätskarte, zwei fremdsprachige Schreiben).

H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht deutsche Übersetzungen der in der Beilage 6 enthaltenen, fremdsprachigen Schreiben (gemäss der es sich um Bestätigungsschreiben von Geschäftsbesitzern hinsichtlich des Vorfalls mit den durchschnittenen Kabeln handelte) sowie eine Fürsorgebestätigung übermittelt.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, die beantragte Einsicht in die Akten A12 und A13/2 werde gutgeheissen und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit erteilt, sich innert 15 Tagen ab Versand der durch das SEM zuzustellenden Akten A12 und A13/2 ergänzend zu äussern. Die Anträge auf Einsicht in die Akte A14/2 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu respektive auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen VA-Antrag sowie Ansetzung einer angemessenen Frist nach erfolgter Akteneinsicht und Zustellung der Begründung zwecks Beschwerdeergänzung wies der Instruktionsrichter ab. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift explizit sieben Beilagen erwähnt, hingegen die beigelegten Dokumente lediglich von 1 bis 6 nummeriert worden seien, womit die Beilage Nr. 7 (in der Rechtsmittelschrift mit "Kopie Schreiben Asaisch betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten Fund" bezeichnet) fehle und es deshalb der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG offen stehe, die Beilage Nr. 7 im Original und in eine der Amtssprachen übersetzt, nachzureichen.

J.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A12 und A13/2.

K.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 ergänzend und reichte erwähnte Beilage Nr. 7 (inkl. deutscher Übersetzung) nach. Ausserdem wurde ein Foto der Beschwerdeführerin, welches diese zusammen mit S._______ angeblich 1994 in K._______ zeige, nachgereicht.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM wurde die Gelegenheit erteilt, bis zum 5. Juni 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 26. März 2015 einzureichen.

M.
Nachdem dem SEM auf dessen Antrag vom 26. Mai 2015 die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2015 erstreckt worden war, reichte dieses am 25. Juni 2015 eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 2. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.

N.
Am 17. August 2015 reichte der Rechtsvertreter Fotos der Beschwerdeführerin, die sie an einer politischen Veranstaltung vom 2. August 2015 in R._______ sowie an einer Demonstration vom 4. August 2015 in T._______ zeigen würden, ein.

O.
Am 28. August 2015 gingen beim Gericht Fotos der Beschwerdeführerin von deren Teilnahme an einer Kundgebung vom 15. August 2015 und ein Bestätigungsschreiben der PYD vom 12. Juli 2015 (inkl. deutscher Übersetzung) ein.

P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 wurden dem Gericht Fotos der Beschwerdeführerin, die sie zusammen mit dem (...) der PYD, U._______, zeigen würden, ein.

Q.
Am 12. November 2015 wurde dem Gericht ein Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin, ausgestellt durch den Gemeindeleiter einer Pfarrei, übermittelt.

R.
Ein weiteres Foto der Beschwerdeführerin an der Seite von U._______ sowie Fotos von ihr an einer Parteiversammlung der PYD wurden dem Gericht mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zugestellt.

S.
Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 den Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie ein Empfehlungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend zukommen.

T.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 verwies der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin auf den bisherigen Sachverhalt und führte ergänzend aus, sie habe dargelegt, dass sie wegen ihres politischen und ethnischen Profils in Syrien gezielt gesucht werde und sie in ihrer Heimat als kurdische Oppositionelle gelte. Unter Zitierung diverser Berichte wurde zudem auf die allgemeine Situation in Syrien hingewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. [...]) - einzutreten.

1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den (eventualiter gestellten) Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4).

1.4 Nicht einzutreten ist sodann auf den - in sich ohnehin widersprüchlichen - Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3354/2014 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1.2 und E-1791/2015 vom 4. August 2016 E. 1.2).

1.5 Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr deswegen Asyl zu gewähren und daher auf die Wegweisung zu verzichten ist.

1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.7 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

2.

2.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, die mangelnde Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).

2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

2.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

2.4 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)

2.5 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

3.

3.1 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 festgehalten, ist die beantragte Einsicht in die Akte A14/2 durch das SEM zu Recht verweigert worden, da es sich dabei um eine "Aktennotiz betr. vorläufige Aufnahme" und somit um eine interne Akte handelt, die grundsätzlich der Akteneinsicht nicht untersteht.

3.2 Die Akten A12 (Beweismittelcouvert inkl. Inhalt) und A13/2 (Kopie eines fremdsprachigen Dokuments) wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss in Kopie auf vorgängige Anweisung des Instruktionsrichters in dessen Zwischenverfügung vom 16. April 2015 durch das SEM am 22. April 2015 zugestellt. Sie erhielt zudem die Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. Das SEM hat mit Schreiben vom 27. Februar 2015 dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 25. Februar 2015 teilweise entsprochen, dies mit dem Hinweis, aus Gründen der Verfahrensökonomie sehe es davon ab, ihr Kopien unwesentlicher oder ihr bereits bekannter Unterlagen zuzusenden, wobei es gleichzeitig festhielt, falls sie explizit auch die Edition unwesentlicher oder ihr bereits bekannter Akten verlangt habe und diese ihr irrtümlich nicht übermittelt worden seien, werde sie gebeten, das SEM so rasch als möglich zu kontaktieren, damit diese Unterlassung behoben werden könne. Das SEM hat der Beschwerdeführerin damit angezeigt, dass es die Edition der Akten A12 und A13/2 nicht verweigert, sondern vorderhand lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zustellung dieser Akten absehe. Da es sich bei erwähnten Akten um Aktenstücke handelte, die von der Beschwerdeführerin beim SEM am 21. August 2014 eingereicht wurden, wäre die Vorinstanz aufgrund der vom Rechtsvertreter nachträglich in der Eingabe vom 12. März 2015 ausdrücklich erfolgten Bitte (vgl. act. A20/3 S. 1), sämtliche Akten zuzustellen, welche sein Mandantin eingereicht habe, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG und Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG allerdings verpflichtet gewesen, diese Aktenstücke zu edieren.

3.3 Es ist indessen festzuhalten, dass das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen und auch in seinen Erwägungen auf die im Beweismittelumschlag A12 enthaltenen Dokumente, welche mit Nr. 1 - 20 bezeichnet sind, Bezug nahm (vgl. act. A16/6 S. 3 und 5). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 21. August 2014, das der Beschwerdeführerin ediert wurde (vgl. act. A 19/2) und auf welches das SEM in der Verfügung explizit verwies (vgl. act. A16/6 S. 5), geht klar hervor, um was für Beweismittel es sich dabei handelt. Die Beschwerdeführerin kommentierte diese Aktenstücke im Rahmen der Befragung vom 21. August 2014 selber und ihre Angaben wurden unter erwähnter Nummerierung der Beweismittel notiert (vgl. act. A11/19 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführerin wäre es damit trotz vorgängiger unterlassener Zustellung durch das SEM möglich gewesen, sich bereits in der Beschwerde zu den im Beweismittelumschlag A12 enthaltenen Dokumenten zu äussern. Bei der Akte A13/2 handelt es sich sodann um eine Kopie des Schreibens der kurdischen Sicherheitsbehörden "Asaisch", mit welchem der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall mit dem Sack respektive die von ihr im Anschluss daran erfolgte Anzeige belegt werden sollen. Diese Bestätigung wurde vom SEM in der Verfügung nicht explizit erwähnt. Sie ist indes identisch mit der in der Beschwerde aufgeführten Beilage Nr. 7, die aus Versehen der Beschwerde nicht beigelegt worden war, mit Eingabe vom 11. Mai 2015 als Farbkopie jedoch nachgereicht wurde. Die Beschwerdeführerin war demzufolge bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Besitz einer Farbkopie der Akte A13/2. Die vom SEM zu Unrecht unterlassene Edition dieser Akten fällt mithin nicht derart ins Gewicht, als dass die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung gerechtfertigt wären. Vielmehr kann die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt betrachtet werden, nachdem der Beschwerdeführerin die genannten Aktenstücke auf Beschwerdeebene nachträglich zugestellt und ihr das Recht auf Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch das SEM wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.

3.4 Das SEM erwog im angefochtenen Entscheid, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit erfolge aufgrund der Sicherheitslage in Syrien (vgl. act. A 16/6 S. 6 Ziffer III E. 2). Angesichts der Tatsache, dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, versteht sich von selbst, dass die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM auf diesem Umstand basierte respektive die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien insbesondere aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs konkret gefährdet wäre. Mit dieser Beurteilung hat das SEM zudem zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Sie wäre insoweit gar nicht als beschwert zu erachten. Der Wegweisungsvollzug als solches bildet zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. [...]). Auf die Rüge der schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist daher nicht weiter einzugehen.

3.5

3.5.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren moniert, das SEM habe die Beweismittel, die die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht habe, weitgehend nicht gewürdigt. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und wäre insbesondere gehalten gewesen, weitere Abklärungen durchzuführen. Es habe das Willkürverbot verletzt. Auch hätte es die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie ihre kurdische Ethnie berücksichtigen müssen.

3.5.2 Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt, den sie mit den Beweismitteln gemäss Akte A12 Nr. 1-20 sowie Akte A13/2 untermauerte, nicht bezweifelt. Allerdings würdigte das SEM die von ihr dargelegten Sachvorbringen allesamt als im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht relevant. So erwog es unter Ziffer II Bstn. a, b und c der Verfügung, ihre Mitgliedschaft in der Frauenbewegung der PKK von 1991 bis 2004 und die damit verbundenen Inhaftierungen im Jahre 2002 und 2004 würden in einem zu grossen zeitlichen Abstand zu der von ihr im August 2013 erfolgten Ausreise aus Syrien liegen, um aktuell als relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gelten zu können. Seit ihrer Haftentlassung im Jahre 2004 sei sie in Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement von den syrischen Behörden nicht mehr belangt worden. Sie sei ohne Anklage aus der Haft entlassen und es sei auch kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Es bestehe damit auch in sachlicher Hinsicht kein kausaler Zusammenhang zwischen den vorübergehenden Inhaftierungen in den Jahren 2002 und 2004 und ihrer Ausreise im Jahre 2013. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Dritte, wahrscheinlich Angehörige von radikal islamischen Gruppen, wertete das SEM ebenfalls als nicht beachtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Angelegenheit mit dem Sack vor ihrem Geschäft an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden können, die ihrem Anliegen nachgegangen seien. Da der Beschwerdeführerin die Täterschaft nicht bekannt gewesen sei, könne auch nicht von einer gezielten, gegen sie gerichteten Verfolgung seitens der ISI (Daesh) und Jabhat El Nasra ausgegangen werden. Aus ihrer Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen in Syrien könne - so das SEM im Weiteren - nicht auf eine konkret begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Es seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass diese Teilnahmen konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten (vgl. act. A16/6 S. 3 f.). Zu den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hielt das SEM unter Ziffer II Bst. d im Wesentlichen fest, der öffentliche Exponierungsgrad der Beschwerdeführerin an politischen Anlässen sei gemäss den von ihr eingereichten Beweismitteln und ihren Schilderungen nicht derart einzustufen, als dass zu erwarten wäre, die syrischen Behörden würden sie als Gefahr wahrnehmen (vgl. act. A16/6 S. 5). Unter Ziffer II Bst. e folgerte das SEM schliesslich, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an diesen Einschätzungen etwas zu ändern, wobei es dazu auch auf die Anmerkungen im Anhörungsprotokoll respektive auf die Akte A11 S. 3 und 4 verwies.

3.5.3 Das SEM nahm mit diesen Feststellungen eindeutig Bezug auf die in der Beweismittelmappe respektive Akte A12 mit Nr. 1-20 bezeichneten Dokumente, welche die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 21. August 2014 kommentierte (vgl. act. A11/10 S. 3 f.). Indem es unter Ziffer II Bst. e auf seine vorhergehenden Ausführungen in Bstn. a, b, c und d der Ziffer II seiner Erwägungen verwies, betonte es seine Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnten. Es bezog demnach in seiner Würdigung der Sachverhaltsfeststellungen die von ihr eingereichten Beweismittel klar mit ein. Explizit erklärte es etwa zur eingereichten Bescheinigung der PYD (vgl. act. A12 Dokument Nr. 10), dass eine Sympathie/Mitgliedschaft bei der PYD alleine noch keine Gefährdungssituation belegen würde. Die Fotos, auf welcher die Beschwerdeführerin in der Frauenbewegung in Syrien und als Demonstrationsteilnehmerin in der Schweiz und in Syrien zu sehen sei, bezeichnete das SEM als unveröffentlichte Fotos, welche privaten Charakter hätten und ebenfalls keine Gefährdungssituation darlegen würden. Damit nahm das SEM erneut konkret Bezug auf die in der Akte A12 respektive auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente. Das SEM hielt dazu fest, dass den betreffenden Vorbringen, wie "oben dargelegt",keine Asylrelevanz zukommen würde, womit es auf seine unter Ziffer II Bst. a gemachten Ausführungen hinwies. Ebenso lässt sich der weiteren Formulierung des SEM, wonach auch die weiteren Unterlagen nicht geeignet seien, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, entnehmen,dass damit ausser den bereits erwähnten, die übrigen gemäss der Akte A12 vorhandenen Beweismittel gemeint sind. Diesbezüglich betonte das SEM, dass diese bereits als nicht asylrelevant erachtet worden seien.

3.5.4 Es kann demzufolge weder davon gesprochen werden, das SEM habe die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin mangelhaft erfasst oder die von ihr eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt wurde vom SEM - wie aufgezeigt - nicht bestritten, sondern unter Bezugnahme der eingereichten Beweismittel für nicht asylrelevant befunden. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprechende Würdigung der von ihr vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleichzusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs oder aber des Willkürverbots.

3.5.5 Letztere Rüge wird denn auch einzig damit begründet, das SEM habe die Asylrelevanz der Sachverhaltselemente nicht erkannt. Damit wird indes nicht aufgezeigt, weshalb die Erwägungen des SEM als willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zu erachten wären. Die Folgerungen des SEM erweisen sich - wie nachstehend dargelegt (vgl. [...]) - im Ergebnis als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Weder die Begründung des Entscheides, noch dessen Ergebnis sind als unhaltbar und somit als willkürlich (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit weiteren Hinweisen) zu erachten. Die Argumentation, das Willkürverbot sei durch das SEM verletzt worden, ist daher nicht haltbar.

3.5.6 Inwiefern das SEM im Übrigen verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen und - wie in der Beschwerde ebenfalls gefordert - insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen, ergibt sich weder aus den Akten noch werden dazu in der Beschwerde konkrete Ausführungen gemacht. Ebenso fehlen nachvollziehbare Erläuterungen zum Vorwurf, das SEM habe zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der Durchführung der (einlässlichen) Anhörung neun Monate ungenutzt verstreichen lassen. Eine damit verbundene Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann nicht erblickt werden. Im Umstand, dass das SEM nach der Mittagspause der einlässlichen Anhörung vom 21. August 2014 keine weitere Pause mehr vorgenommen hat, lässt sich jedenfalls nicht - wie im Weiteren vorgebracht - ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung erkennen. Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Anhörungsprotokoll in der Lage, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. act. A11/19 S. 8). Sie beantwortete die gestellten Fragen und war fähig, der Rückübersetzung zu folgen und - wo nötig - Korrekturen vornehmen zu lassen, wie verschiedene Protokollstellen zeigen (vgl. act. A11/19 S. 3 f., S. 6, S. 8 und S. 11 ff.). Weder sie noch die anwesende Hilfswerkvertretung hatten zudem zur Länge oder Art der Befragung irgendwelche Einwände anzubringen (vgl. act. A 11/19 S. 18 ff.). Die Rüge, das SEM habe seine Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, erweist sich auch diesbezüglich als nicht stichhaltig.

3.5.7 Eine allfällige in der Schweiz erfolgte Integration der Beschwerdeführerin ist für die vorliegend interessierenden Fragen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt und ihr gemäss Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG Asyl zu gewähren ist (vgl. [...]), nicht von Belang. Eine Integration steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland im Zeitpunkt ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen ist oder sie bei einer Rückkehr nach Syrien solche zu gewärtigen hätte. Die Rüge, das SEM habe bei seinem Entscheid die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit keinem Wort gewürdigt, ist damit offensichtlich unbegründet. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (Nachweis für ein ehrenamtliches Engagement in der Schweiz und Deutschkurszertifikate [vgl. Beilagen Nr. 2 und 3 zur Beschwerde]) sind für die Beurteilung erwähnter Fragen nicht von Bedeutung.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu den Akten nahm, diese gewürdigt und den Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Die Verfügung ist hinlänglich begründet. Eine Verletzung des Willkürverbots lässt sich nicht feststellen. Das Recht auf Akteneinsicht wurde zwar durch das SEM verletzt, diese Verletzung wurde aber auf Beschwerdeebene geheilt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG),

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).

4.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

4.6 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).

4.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Beschwerdeebene insbesondere darauf, als ehemalige Angehörige der PKK, Zugehörige der PYD und Kurdin, die aus einer politischen Familie stamme und an regimefeindlichen Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe, erfülle sie die Anforderungen an erwähnte Rechtsprechung. Wie nachstehend (vgl. [...]) dargelegt, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht.

5.

5.1 Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Inhaftierungen in den Jahren 2002 und 2004, wonach sie unter anderem wegen ihrer Zugehörigkeit zur in Syrien verbotenen PKK jeweils für mehrere Wochen in ihrem Heimatland im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A11/19 S. 2 f. und S. 6 ff., S. 11 ff.), sind - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - mangels Kausalzusammenhangs zu der erst neun Jahre später erfolgten Ausreise im August 2013 als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Nach ihrer Freilassung im Jahre 2004 wurde sie zwar ihren Angaben zufolge durch syrische Beamte vor ihrem Laden beobachtet, weil man ihr nicht geglaubt habe, dass sie politisch nicht mehr aktiv sei (vgl. act. A A11/9 S. 14). Die Fragen des SEM, ob erwähnte Festnahmen ausser den Beobachtungen irgendwelche Konsequenzen für sie oder für ihre Familie nach sich gezogen hätten oder ob sie infolge der Aktivitäten ihrer Familienmitglieder Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin indes ausdrücklich (vgl. act. A11/19 S. 14). Ihren Aussagen zufolge war sie somit nach ihrer Freilassung 2004 bis im August 2013 weder aufgrund ihrer vergangenen Mitgliedschaft zur PKK noch infolge der von ihr angeführten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen in Syrien (vgl. act. A4/9 S. 6) oder aber der Zugehörigkeit ihrer Familienmitglieder zur YPG von asylrelevanten Massnahmen betroffen. Den beim SEM und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, welche ihre Mitgliedschaft und Tätigkeiten für die PKK belegen, darunter etwa auch ein Foto, das sie mit dem (...) S._______ zeigt (vgl. act. A12 Nr. 1-6, vgl. act. A11/19 S. 2 ff., vgl. Eingabe vom 11. Mai 2015 Beilage Nr. 9) sind demzufolge keine asylrechtliche Bedeutung zuzumessen. Dasselbe gilt für die Fotografien, auf denen ihre Familienmitglieder zu sehen sind. Weder die Bilder ihrer (verstorbenen) Geschwister, welche diese als Mitglieder der YPG zeigen (vgl. act. A12 Nr. 7-9, vgl. act. A11/19 S. 3), noch etwa die Unterlagen, welche sich auf ihren Bruder und dessen Rede in Q._______ beziehen (vgl. act. A12 Nr. 11-13, vgl. act. A11/19 S. 4), vermögen einen Sachverhalt darzustellen, dem im flüchtlingsrechtlichen Sinne Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die eingereichte und undatierte Bescheinigung der PYD, Sektion Europa (vgl. act. A12 Nr. 10). Ganz abgesehen davon, dass diese weder datiert ist noch der Zeitraum der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Organisation benannt wird, lässt sich daraus nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgungsmassnahmen im Ausreisezeitpunkt schliessen. Denn wie erwähnt, war sie seit ihrer Freilassung 2004 bis August 2013 und damit neun Jahre lang keinen Nachteilen seitens der
syrischen Behörden ausgesetzt. Sie stand in jenem Zeitraum nicht (mehr) im Fokus der heimatlichen Behörden. Eine Registrierung als Regimefeindin infolge ihrer - nicht spezifizierten - Teilnahmen an regimefeindlichen Demonstrationen ab 2011 erscheint demnach ebenso unwahrscheinlich wie die erstmals mit Eingabe vom 22. Februar 2017 geltend gemachte gezielte Suche nach ihrer Person.

5.2 Mittels einer Bescheinigung kurdischer Sicherheitsleute (vgl. act. A13/2 S. 1 und Beilage 7 in der Eingabe vom 11. Mai 2015) sowie eines Schreibens von Ladenbesitzern (vgl. Beilage 6 der Beschwerde sowie Eingabe vom 11. Mai 2015) werden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, wonach sie einen Drohbrief erhalten habe und die Elektrokabel ihres Geschäfts durchschnitten worden seien, gestützt. Diese Ereignisse vermögen jedoch ebenso wie die ihr gegenüber geäusserten Beleidigungen keine asylrechtliche Verfolgungssituation zu begründen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass dafür - wie von ihr angegeben - Angehörige von fundamental-islamistischen Gruppen, wie "Jabhat Naser", "Daulat Irak Wal Sham" oder "Daesh" verantwortlich zeichnen, zumal gemäss der deutschen Übersetzung die Verfasser des Drohbriefs von einer Verletzung des islamischen Rechts sprechen (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2015). Auch wenn es sich dabei um unangenehme und beängstigende Situationen gehandelt haben muss, erlangen erwähnte Handlungen jedoch bereits die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht.

5.3 In der Beschwerde wird mit Bezug auf genannte islamistische Gruppen (vgl. E. 5.2) und unter Hinweis auf verschiedene Situationsberichte, insbesondere solche des UNHCR argumentiert, als ethnische Kurdin wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs von Übergriffen, insbesondere seitens des IS betroffen. Auch wenn solche Übergriffe nicht auszuschliessen sind, ist festzuhalten, dass Kurdinnen und Kurden gemäss geltender Praxis in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2728/2015 vom 20. April 2017 E. 5.2.3 und
D-310/2016 vom 6. April 2017 E. 9.3). Dass der IS gegen seine Gegner und Gegnerinnen mit äusserster Härte und Brutalität vorgeht, steht nicht in Frage. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit in die Fänge des IS geraten könnte. Aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie und der Tatsache, dass sie eine Frau ist, lässt sich deshalb - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ableiten. Die von ihr geltend gemachte Gefährdungslage ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland. Dieser wurde mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

5.4 Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 wird unter Anrufung verschiedener Berichte und Quellen auf anfangs 2017 erfolgte Friedensgespräche zwischen dem Assad-Regime und der PYD/YPG sowie die sich verschlechterte Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen. Inwiefern sich daraus - wie argumentiert wird - für die Beschwerdeführerin eine gezielte, gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ergeben sollte, wird nicht konkret dargelegt. Plausible Anhaltspunkte dafür, weshalb eine allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Assad-Regime und der PYD/YPG dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden stand (vgl. [...]) und Mitglied respektive Sympathisantin der PYD ist, bei einer Rückkehr als Regimegegnerin oder Verräterin erachtet und durch beide Seiten verfolgt werden würde, werden damit jedenfalls nicht dargetan.

5.5 Als Zwischenfazit lässt sich demzufolge feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war. Allein aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihrer Mitgliedschaft/Sympathie für die PYD lässt sich zudem nicht schliessen, sie werde in Syrien gezielt gegen sie gerichteten Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt. Solche Nachteile lassen sich - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. [...]) - auch nicht aus dem von ihr dargelegten exilpolitischen Engagement für die PYD ableiten.

6.

6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Diese führen indes nicht etwa zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nichts, da diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG, vgl. auch Urteil D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3.8.3).

6.2 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).

6.3 Diese Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des BVGer D-5779/2013 datiert vom 25. Februar 2015 und ist demnach ebenso wie der Bericht des UK Home Office vom 21. Februar 2014 und der aufgeführte Situationsbericht zu Syrien von Human Rights Watch vom 29. Januar 2014 nicht massgebend. Insoweit in der Beschwerde zudem auf durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht abgeschlossene Asyl- und Beschwerdeverfahren (Akten SEM: [...] [BVGer {...}], [...] [BVGer
{...}], [...], [...], [...] [BVGer {...}],
[...], [...] und [...]) hingewiesen wird, lässt sich feststellen, dass es sich dabei um vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht beurteilte Einzelfälle handelt. Diese wurden allesamt ebenfalls vor erwähntem Referenzurteil beurteilt. Sie sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher nicht von Belang. Der Antrag auf Beizug der entsprechenden Asylverfahrens- und Beschwerdeakten ist daher abzuweisen.

6.4 Wie unter (...) ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich auch nicht der Schluss auf, sie sei jener Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte.

6.5 Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin an Demonstrationen der PYD, deren Mitglied/Sympathieträgerin sie gemäss den eingereichten Bestätigungen nach wie vor ist (vgl. act. A12 Nr. 10, vgl. Eingabe vom 27. August 2015) sowie auch die Bilder, die sie an Konferenzen und Gedenkanlässen dieser Partei in der Schweiz zeigen, lassen sie nicht als gewichtige Persönlichkeit erscheinen, die ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten und damit allenfalls in den Fokus der syrischen Geheimdienstbehörden gerückt ist. Auf den privaten Bildern der Konferenz der PYD Schweiz vom Februar 2015 (vgl. Beilage Nr. 3 der Beschwerde) ist sie als blosse Zuhörerin zu erkennen oder sie posiert neben leitenden Personen der Veranstaltung. Eine massgebende Funktion kommt ihr an diesem internen Anlass nicht zu. Bei der Konferenz im März 2015 (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) ist sie erneut bloss als eine von vielen Zuhörerinnen und Zuhörern zu sehen. Die der Beschwerde beigelegten, nicht übersetzten und unkommentierten Facebook-Ausdrucke wurden alle von einer Person namens V._______ auf dieser Plattform mit anderen geteilt (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Sie sind somit nicht namentlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen und es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern sie sich damit in einer das Interesse der syrischen Geheimdienste weckenden Weise exponiert hat. An der internen Veranstaltung der PYD in R._______ vom 2. August 2015, der Demonstration in T._______ vom 4. August 2015 und einer weiteren Kundgebung vom 10. August 2015 (vgl. die Fotos in den Eingaben vom 17. August und 27. August 2015) sticht die Beschwerdeführerin nicht heraus. Sie nimmt keine tragende Rolle ein. Mit ihrer blossen Präsenz während verschiedenen weiteren Anlässen der PYD (unter anderem in R._______), wo sie mithin mit dem Co-Präsidenten der PYD abgebildet ist (vgl. Beilagen zu den Eingaben vom 20. Oktober 2015 und vom 3. Dezember 2015) tritt sie ebenfalls nicht als für die Öffentlichkeit wahrnehmbare Person, die sich in besonderem Masse gegen das syrische Regime engagiert, in Erscheinung. Ein ausserordentliches engagiertes exilpolitisches Engagement, mit dem die Beschwerdeführerin das Augenmerk einer breiten Masse und des syrischen Geheimdienstes auf sich ziehen könnte, ist damit nicht dargetan.

6.6 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführerin bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Seit 2004 bis zu ihrer Ausreise im August 2013 war sie aber in Syrien keinen ernsthaften Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt und es ist daher auch nicht anzunehmen, sie sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person wahrgenommen worden. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, sie hätte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie erfüllt auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festgestellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) in Form der zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) auf Fr. 400.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1966/2015
Date : 09. Juni 2017
Published : 22. Juni 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  25  26  27  29  32  48  52  62  63  64  65
BGE-register
127-I-54
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2015/10 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2012/21 • 2011/7 • 2011/37 • 2011/51 • 2009/51 • 2009/28
BVGer
D-1966/2015 • D-1997/2014 • D-310/2016 • D-3839/2013 • D-5779/2013 • E-1791/2015 • E-2728/2015 • E-3354/2014