Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-310/2016

thc/kna/shk

Urteil vom 6. April 2017

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

und deren Kinder,

3. C._______, geboren am (...),
Parteien
4. D._______, geboren am (...),

alle Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat Ende des Jahres 2014 und reisten über E._______ in den F._______, wo sie ihre Einreisevisa für die Schweiz in Empfang nehmen konnten. Sie reisten am 15. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. Januar 2015 wurden der Beschwerdeführer sowie die Ehefrau und Tochter C._______ (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) summarisch befragt und am 30. September 2015 einlässlich angehört.

In der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2011 eingebürgert worden, zuvor sei er Ajnabi gewesen. Sein Haus in E._______ sei zerstört worden, woraufhin er mit der Familie nach G._______ geflogen sei. Er habe Angst gehabt, dass die Behörden seine Kinder zur Armee einziehen würden, da einige bereits im militärfähigen Alter gewesen seien. Er sei in E._______ von den Behörden auch aufgefordert worden, sich der Volksmiliz anzuschliessen und eine Waffe zu tragen. Vor allem aufgrund des IS (Islamischer Staat) seien sie dann nicht in G._______ geblieben, dieser habe selbst dort Explosionen verursacht. Er sei seit dreissig Jahren Mitglied der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und habe für diese in G._______ Versammlungen organisiert. Er habe keine Waffe tragen und nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK teilnehmen wollen.

In der Anhörung machte er darüber hinaus im Wesentlichen geltend, zirka drei bis sechs Monate nach Beginn der Revolution habe der Geheimdienst angefangen, ihn und seine Familie zu belästigen. Sie hätten gesagt, sie würden bald eingebürgert werden und müssten auch der Regierung helfen, indem sie sich den Volksbefreiungstruppen anschliessen müssten. Nach ihrer Einbürgerung im Jahr 2011 seien er und seine Söhne zum Militärdienst gerufen worden. Er habe daraufhin seinen Sohn als Busfahrer-Assistent getarnt nach G._______ geschickt und sei ihm dann mit der restlichen Familie gefolgt. Am Tag des Umzugs habe ein Spitzel des Regimes in ihrem Quartier nach ihnen gefragt. Er habe in G._______ Demonstrationen organisiert und Ende 2012 zum letzten Mal an einer solchen teilgenommen. Er sei in G._______ zudem für zirka zweieinhalb Jahre bei der lokalen kurdischen Polizei Asaish tätig gewesen und habe dabei eine Ausbildung absolviert. Die Familie sei schon seit Langem Anhänger der Apoji (PKK) und sei deshalb vor dem Krieg immer wieder belästigt worden. Er hätte im Rahmen der Arbeit bei den Asaish patrouilliert und Checkpoints kontrolliert. Er habe auf diese Weise gearbeitet, bis der IS aufgetaucht sei. Der Prinz des IS in G._______ habe zwischen dem Jahreswechsel 2013/2014 beziehungsweise Anfang 2014 eine Autobombe vor dem Sitz der Asaish gezündet, wobei zwei Kollegen gefallen seien. Er habe auf dem Überwachungsvideo den Prinzen des IS, welcher die Bombe gezündet habe, erkennen können. Bei dessen Verhaftung habe ihn dieser direkt bedroht. Auch dessen Vater habe ihn in der Folge jedes Mal bedroht, wenn er ihm begegnet sei. Aus Angst ihm oder seiner Familie könne etwas passieren, sei er dann ausgereist. Er habe von den Drohungen des IS in der Befragung nichts erzählt, da er die Beweismittel noch nicht zur Verfügung gehabt habe. Auch habe er Angst gehabt, davon zu erzählen.

Die Beschwerdeführerin 2 (B._______) machte in ergänzender Weise zu den Vorbringen ihres Ehemannes geltend, sie hätten E._______ wegen dem Krieg verlassen, in G._______ hätten sie jedoch - abgesehen von den Bedrohungen durch den IS - ein gutes Leben gehabt. Auch seien sie wegen ihres Sohnes oft von den Behörden aufgesucht worden, da er schon im Dienstalter gewesen sei. Ihr Mann habe für die Asaish gearbeitet, weshalb er vom IS bedroht worden sei. Er habe Leute verhaftet und am Gericht der Asaish gearbeitet. Ihr Mann sei bedroht worden, weil ein Anhänger des IS ungefähr im Februar 2014 eine Bombe in G._______ gezündet habe und ihr Mann ihn daraufhin verhaftet habe. Von anderen wisse sie, dass ihr Mann bedroht worden sei, er selbst habe ihr diesbezüglich nicht so viel erzählt, da er sie nicht habe ängstigen wollen. Ihre Nachbarn hätten gesehen, wie diverse Personen immer direkt an ihrem Haus vorbeigelaufen seien, weswegen sie es nicht mehr verlassen und sich zu Hause eingeschlossen hätten. Sie hätten grosse Angst gehabt. Sie selbst sei bei den Apoji aktiv gewesen und habe geholfen, wenn Treffen organisiert wurden.

Die Beschwerdeführerin 3 (C._______) machte in ergänzender Weise zu den Vorbringen ihres Vaters geltend, sie hätten Syrien verlassen, da sie vor dem IS geflüchtet seien und ihr Vater bedroht worden sei. Sie habe die Schule nicht weiter besucht, da ihre Eltern Angst gehabt hätten, ihr könnte etwas passieren. Sie hätten nachts immer Angst gehabt und hätten mit ihren Kleidern geschlafen, um für eine Flucht bereit zu sein. Ihr Vater habe für den Asaish gearbeitet, dies auch in den Gefängnissen. Der Asaish habe für Ordnung gesorgt und die Bewohner der Stadt unabhängig von ihrer Religion oder Ethnie beschützt. Sie hätten sich Sorgen um ihren Vater gemacht, der bedroht worden sei. Da sie und ihre Schwester noch klein gewesen seien, hätten sie dies aber nicht direkt mitbekommen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und einen Pass (der Beschwerdeführerin 2), das Familienbüchlein, die Zivilstandsregisterauszüge der Töchter, den Registerauszug, den früheren Registerauszug als Ajnabi, den Familienregisterauszug als Ajnabis, den Ersatz-Registerauszug als Ajnabi, ein Asaish-Diplom (alles jeweils in Kopie) sowie diverse Fotos ein.

B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 - eröffnet am 16. Dezember 2015 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne vonArt. 65 Abs. 1 VwVG. Ferner ersuchten sie um Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel sowie in die Visumsunterlagen, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den eingereichten Beweismitteln und den Visumsunterlagen und schliesslich um eine Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen vom 5. Januar 2016 zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die eingereichten Beweismittel sowie in die in der separaten Mappe geführten editionspflichtigen Akten zu gewähren, die Visumsunterlagen den Akten zuzuführen und die dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten den Beschwerdeführenden zu edieren. Den Beschwerdeführenden wurde eine Nachfrist von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung ab Einsicht in die oben erwähnten Akten gewährt.

E.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.

F.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin, dem Rechtsvertreter Kopien der ID-Karten der Beschwerdeführenden, des Reisepasses der Beschwerdeführerin und der erteilten Laissez-Passer zu. Das SEM wurde zudem zur Vernehmlassung eingeladen.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 nahm das SEM zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden Stellung.

H.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 replizierten die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts. In der Beschwerde wurde die Einsicht in die Laissez-Passer, die Identitätskarten der Eltern, den Pass der Beschwerdeführerin sowie die Zivilstandsregisterauszüge der Töchter beantragt. Das SEM habe nicht nur die Akteneinsicht in diese Dokumente nicht gewährt, es habe diese auch nicht auf dem Beweismittelumschlag vermerkt, womit es der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV, Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

3.1.3 Die Gesuche um Akteneinsicht wurden bereits mit den Zwischenverfügungen vom 20. Januar 2016 und 7. März 2016 beurteilt. Die Zivilstandsregisterauszüge und das Familienbüchlein wurden dem Rechtsvertreter durch das SEM zugestellt. Die restlichen Beweismittel, in welche Einsicht verlangt wurde, konnten dem Rechtsvertreter nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht beigebracht werden. Die verweigerte Aktenzustellung durch das SEM ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten.

3.1.4 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene geheilt werden, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist sowie die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Durch die nachträgliche Zustellung und die damit gleichzeitig gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme ist diese Gehörsverletzung als geheilt zu erachten.

3.1.5 Bezüglich der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die Visumsunterlagen durch die Vorinstanz nachträglich dem Dossier der Beschwerdeführenden zugeführt und dem Aktenverzeichnis hinzugefügt wurden. Die übrigen Beweismittel wurden korrekt im Dossier abgelegt, was auch aus deren Nennung in der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird.

3.2

3.2.1 In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe wesentliche Elemente in den Verfügungen nicht berücksichtigt und dadurch die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes verletzt. So wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei nur unzureichend begründet worden. Auch befänden sich bereits mehrere enge Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz, wobei den Brüdern des Beschwerdeführers bereits Asyl gewährt worden sei und ihre Dossiers somit hätten beigezogen werden sollen. Es sei auch unterlassen worden, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführenden zu fragen, ob sie anlässlich der Visumsausstellung bereits zu den Gesuchsgründen befragt worden seien. Zudem seien eingereichte Beweismittel nicht entsprechend gewürdigt worden. Dies betreffe eingereichte Fotos und Diplome des Beschwerdeführers. Das Asaish-Diplom sei dabei von der Vor-instanz nicht übersetzt worden. Insbesondere sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer ein Foto, welches ein Journalist gemacht und im Internet veröffentlicht habe, ausgedruckt und eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, neben der Teilnahme an Demonstrationen, diese teilweise auch selbst organisiert zu haben. Es sei weiter auch nicht gewürdigt worden, dass die Behörden immer wieder bei der Familie aufgetaucht seien, um nach dem Sohn zu fragen, der im militärfähigen Alter gewesen sei. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe zudem die zulässige Anhörungsdauer überschritten.

3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

3.2.3 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

3.2.4 Hinsichtlich des Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, danach zu fragen, ob eine Anhörung stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann, ob sie anlässlich des Visumsverfahrens angehört worden seien. Auch wurden, wie bereits unter E. 3.1.4 erwähnt, die Visumsunterlagen noch vor dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz zu den Akten genommen.

3.2.5 Die Rüge, wonach die Anhörung zu lange gedauert habe, ist nicht stichhaltig. Die Anhörungszeit von knapp sechs Stunden - inklusive Pausen - veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, deshalb eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung beziehungsweise die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens festzustellen. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom 7. April 2015 betraf einen Fall, in welchem die reine Anhörungszeit sieben Stunden betrug (vorliegend sind es vier Stunden und 40 Minuten), wodurch sich dieser nicht auf die vorliegend zu beurteilende Anhörung übertragen lässt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6 und E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.3).

3.2.6 Das SEM hat die Beweismittel in der Verfügung berücksichtigt und sich in genügender Weise mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Bezüglich des Asaish-Diploms ist darauf hinzuweisen, dass dieses gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung belegt, welche vom SEM auch nicht bestritten wird. Aus diesem Grund war es auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

3.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen fest, dass das SEM nicht gehalten war, in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Verfolgungsgründe der sich in der Schweiz befindenden Brüder und Familienangehörigen einzugehen, da in den Akten der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen und eine solche in den Anhörungen auch nicht geltend gemacht wurde.

3.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Sinne keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Zwar trifft es zu, dass die Vor-
instanz die genannten Elemente nicht ausdrücklich in der Verfügung erwähnt hat. Dabei handelt es sich aber um unwesentliche oder nebensächliche Vorbringen. Illustrativ dazu ist die Rüge, es sei die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt worden, oder das Vorbringen, es sei nicht beachtet worden, dass die Behörden immer wieder bei ihnen aufgetaucht seien, um nach dem Sohn zu suchen. Zwar ist die Begründung der Verfügung allgemein und insbesondere in Bezug auf die Darstellung des Sachverhalts als eher knapp zu bezeichnen, dennoch wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte. Die Verfügung konnte somit offenbar auch sachgerecht angefochten werden.

3.2.9 Die weiteren Ausführungen bezüglich des unvollständigen Erstellens des Sachverhalts, der Verletzung des Willkürverbots sowie der Verletzung des Gehörsanspruchs richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und das dazugehörige Verfahren, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzungen der Verfahrensgarantien festgestellt werden können. Das Verfahren wurde mit genügender Sorgfalt geführt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Mit der Abweisung des Rückweisungsantrages sind auch sämtliche Beweisanträge abgewiesen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. In der Befragung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, aufgrund der desolaten Sicherheitslage und der Befürchtung, die Söhne könnten in den Militärdienst eingezogen werden, aus Syrien ausgereist zu sein. Er habe jedoch keine weiteren Schwierigkeiten oder Ausreisegründe geltend gemacht. Es möge unter Umständen verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten noch nicht von Beginn an dargelegt würden. Dennoch dürfe von Asylsuchenden erwartet werden, sie seien bereits anlässlich der Erstbefragung in der Lage, die wesentlichen Grundzüge der asylrelevanten Gründe darzulegen. Insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass sich mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz befinden würden und bereits Asylverfahren durchlaufen hätten. Die Erklärung, er habe im Zuge der Befragung keine Beweismittel gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem stünden die eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung, da diese vielmehr die Tätigkeit für die Asaish belegen sollten, jedoch keine Schlussfolgerung auf eine mögliche Bedrohung zulassen würden. Es wäre ihm freigestanden, anlässlich der Erstbefragung die Aufgaben für die Asaish zu nennen und die persönlichen Bedrohungen zumindest anzusprechen. Auch sei bezeichnenderweise in den Befragungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine persönliche und akute Bedrohungssituation geltend gemacht worden. Ferner fielen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des IS aus Syrien ausgereist, sehr vage aus. So werde weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführerin 2 deutlich, wie die Drohungen konkret ausgesehen hätten. Es erstaune, dass er nicht in der Lage gewesen sei, genauer zu bezeichnen, wann sich der Anschlag ereignet habe. Es spreche auch gegen eine persönliche Bedrohung, dass er zweimal in Nachbarländer ausgereist und jeweils wieder nach G._______ zurückgekehrt sei, bevor die definitive Ausreise erfolgt sei. Die Vorbringen würden deshalb den Kriterien der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten, woran auch die eingereichten Fotos und Dokumente nichts ändern würden, da sie nicht geeignet seien, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen.

Die weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe würden sich im Wesentlichen auf die allgemein schwierige und unsichere Lage in Syrien beziehen. So sei ihr Haus in E._______ zerstört worden und sie hätten die Einberufung der Söhne in den Militärdienst befürchtet. Auch nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die syrische Regierung zu unterstützen, sei es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Ausserdem sei die Ausbildung bei den Asaish und der Einsatz an den Checkpoints ohne Zwang erfolgt und es sei dabei zu keinen Auseinandersetzungen gekommen.

Es würden sich somit keinerlei Indizien ergeben, die auf eine individuelle, gezielte und gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hindeuten würden.

5.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache geltend gemacht, für die angeblich nachgeschobene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Asaish sei eine plausible Erklärung geliefert worden. So sei es genau die Tätigkeit bei den Asaish, die den Beschwerdeführer gelehrt habe, dass man Vorbringen zu beweisen habe. Sämtliche Beschwerdeführenden hätten zudem in der Befragung angegeben, Mitglieder der Apoji zu sein beziehungsweise deren Festivitäten besucht zu haben. Dadurch dass das SEM zu Beginn der Erstbefragung die Gesuchstellenden darauf aufmerksam mache, dass es sich um eine summarische Befragung handle, und sie für detaillierte Angaben mehr Zeit in der Anhörung bekämen, seien die Beschwerdeführenden davon ausgegangen, die Einzelheiten bei den Anhörungen geltend machen zu können. So habe der Beschwerdeführer sehr wohl bereits in der Befragung die Angst vor dem IS als Ausreisegrund geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Lage gewesen, den genauen Wortlaut der geäusserten Drohungen wiederzugeben, was ein wichtiges Realkennzeichen sei. Es erstaune derweil nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 keine genaueren Angaben zu den Drohungen habe machen können, da sie nicht direkt bedroht worden sei und ihr Ehemann ihr zudem keine zusätzliche Angst habe machen wollen, indem er sie nicht über alles aufgeklärt habe. Es unterstreiche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 2, dass sie dazu keine genaueren Angaben habe machen können. Es dürfe den Asylsuchenden auch nicht die Pflicht auferlegt werden, sich selbst über den Ablauf des Asylverfahrens informieren zu müssen. Hinsichtlich der Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer könne den Anschlag auf ein Quartier der Asaish zeitlich nicht genau einordnen, müsse festgehalten werden, dass das Protokoll diesbezüglich fehlerhaft sei. Es sei offensichtlich, dass im Protokoll an der Stelle SEM act. A15/17 F89 das Jahr 2013 gemeint gewesen sei. Es sei somit ersichtlich, dass sich das Ereignis im Zeitraum von Ende 2013 bis Anfang 2014 abgespielt habe. Des Weiteren seien die Umstände der Ausreise in Frage gestellt worden. Da sich die Familie das Leben im F._______ nicht habe leisten können, seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt. Dies sei jedoch vor den Drohungen durch den IS-Kämpfer gewesen. Die Rückkehr aus der H._______ sei zwar nach der Verhaftung desjenigen erfolgt, doch habe sich der Beschwerdeführer nicht bedroht gefühlt, da sich der Prinz des IS in Haft befunden habe. Die Drohungen durch dessen Vater seien erst danach erfolgt. Wäre ihm in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör gewährt geworden, hätte er dies ohne Weiteres so beantwortet. Im Übrigen sei auf die vielen Realkennzeichen hinzuweisen. Es werde an mehreren Stellen im Protokoll
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer emotional sehr mitgenommen reagiere. Auch sei er in der Lage gewesen, den genauen Wortlaut von Gesprächen wiederzugeben. Er erinnere sich oft an Nebensächlichkeiten und Details. Es stehe somit zusammenfassend fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei. Dadurch dass der Beschwerdeführer durch den IS mit dem Tod bedroht worden sei, er regimekritische Demonstrationen organisiert und daran teilgenommen habe, sei seine Identifikation sehr wahrscheinlich. Nach seiner Einbürgerung sei er zudem mehrmals vom Geheimdienst aufgefordert worden, sich den Volksbefreiungstruppen anzuschliessen, was er jedoch nicht getan habe, was wiederum die Aufmerksamkeit der Behörden auf seine Familie gelenkt habe. Aufgrund des Entzuges der Söhne vom Militärdienst würden die Beschwerdeführenden endgültig als Regimegegner betrachtet werden und sich eine Reflexverfolgung wegen den Brüdern des Beschwerdeführers verstärkt äussern. Bei einer Rückkehr würde ihnen eine asylrelevante Verfolgung drohen, weshalb ihnen zwingend Asyl zu gewähren sei. Bezüglich der Asylrelevanz von regimekritischen Tätigkeiten sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und den UNHCR-Bericht vom 27. Oktober 2014 hinzuweisen. Diese träfen auch auf den Beschwerdeführer zu. Zu allem anderen würde auch die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden die Gefahr der asylrelevanten Verfolgung begründen. Der IS verfolge Kurden somit nebst ideologischen Gründen auch wegen territorialen und politischen Machtansprüchen. Durch ihre Verbündeten - die USA und Israel - seien sie prioritär und gezielt verfolgt. Wie im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 und dem UNHCR-Bericht ersichtlich, sei keine Besserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien in Aussicht. Das UNHCR stelle denn auch fest, eine Person aus Syrien müsse nicht eine vergangene oder zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung vorweisen können, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das SEM solle deshalb seinen Flüchtlingsbegriff in Bezug auf Syrien anpassen. Wie bereits dargelegt, wären die Beschwerdeführenden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da sie von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen würden. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Regierung behelligt worden sei, mindere die sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Identifikation nicht im Geringsten. Weiter gehe die Gefahr von islamistischen Gruppierungen aus. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe in E. 6.7.2 davon aus, dass die Strafe für Dienstverweigerung einen politischen Charakter habe. Sollte das staatliche Regime seiner
habhaft werden, hätte er eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung zu erwarten. Dasselbe beträfe die Söhne der Beschwerdeführenden. Dies müsse das SEM in seinem Entscheid berücksichtigen. Gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 würden auch Familienangehörige von Militärdienstverweigerern und Deserteuren verhaftet und unter Druck gesetzt, womit auch die Beschwerdeführenden aufgrund des Verhaltens ihrer Söhne betroffen wären. Bei einer Rückkehr wären die Beschwerdeführenden als Oppositionelle einem folgenreichen und willkürlichen Verhör durch die Behörden ausgeliefert.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift beschränke sich mehrheitlich auf Wiederholungen des Sachverhalts. Die eingereichten Beweismittel, somit auch die Fotos, seien im Asylentscheid gewürdigt worden, würden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen jedoch nichts ändern. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Asaish werde denn auch nicht angezweifelt. Die Tatsache, dass bereits Familienmitgliedern des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei, bedinge keinesfalls ohne Weiteres eine Asylgewährung für weitere Familienmitglieder. Des Weiteren sei geltend gemacht worden, das Argument der nachgeschobenen Gründe sei treuwidrig durch das SEM verwendet worden. Dem sei vehement entgegenzusetzen, dass den Beschwerdeführenden in der Befragung genügend Platz geboten worden sei, zentrale Vorbringen, wie eine konkrete und individuelle Bedrohungsgefahr, anzuführen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5145/2014 vom
19. Februar 2016 ausführe, sei anzunehmen, dass bei einer summarischen Befragung die schwerwiegenden Probleme zuerst erwähnt würden. Es scheine unverständlich, dass der Beschwerdeführer die individuellen Schwierigkeiten mit dem IS in der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Abschliessend sei anzumerken, dass es nicht Aufgabe des SEM sei, den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Sinne des UNHCR anzupassen, sondern die bisherige Asylpraxis sowie Rechtsprechung anzuwenden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.

In der Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass schon die Lektüre der angefochtenen Verfügung den Schluss nahelege, das SEM glaube die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Asaish nicht. Die Wortwahl und Formulierung würden bestätigen, dass nicht nur die Bedrohung durch den IS, sondern auch die Tätigkeit für den Asaish implizit angezweifelt würden. Es liege auf der Hand, dass die sorgfältige Prüfung der Asylgesuche bedingen würde, die Dossiers der Söhne und Brüder des Beschwerdeführers heranzuziehen. Eine Reflexverfolgung sei somit asylrelevant und deren Vorliegen hätte vom SEM berücksichtigt werden müssen. In einer derart belastenden Situation sei es im Allgemeinen nicht erstaunlich, wenn eine Person nicht nach den allgemeinen Regeln der Logik handle. Der Beschwerdeführer habe nicht demgemäss, aber doch überlegt gehandelt, indem er anlässlich der Anhörung seine Vorbringen, die er durch Einreichen mehrerer Beweismittel objektiv habe belegen können, vorgetragen habe. Er habe konsequent gehandelt, was ein wichtiges Realkennzeichen darstelle. Ein anerkanntes Zeichen sei es ausserdem, wenn ein Verhalten gezeigt werde, welches in der entsprechenden Situation nicht unrealistisch erscheine. Die Ausführungen zur Bedrohung durch den IS seien zudem ausführlich und nachvollziehbar gewesen. Es könne nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommen, womit die Vorbringen glaubhaft seien. Schon seit Langem stütze sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Feststellungen des UNHCR, dies lasse das SEM dennoch unberücksichtigt. Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung zu verweisen.

6.

6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien auch im Jahr 2017 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).

7.

In einem ersten Schritt wird das Kernvorbringen der Beschwerdeführenden - die Bedrohung durch den IS in G._______ - geprüft. Zu beurteilen ist dabei auch, ob die in der Anhörung geltend gemachten Ereignisse an Glaubhaftigkeit einbüssen, da sie in der Befragung nicht explizit erwähnt wurden. In einem zweiten Schritt sind weitere Vorbringen, insbesondere Vorbringen zur Wehrdienstverweigerung, zur Regimekritik und Demonstrationsteilnahme sowie zur Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Brüder und Söhne des Beschwerdeführers zu prüfen.

8.

8.1 Durch die eingereichten Fotos und Dokumente des Beschwerdeführers und seine Angaben in der Anhörung erscheint es unbestritten, dass er Teil der Asaish war und für diese gearbeitet hatte. Diesen Umstand hatte er -genauso wenig wie die Bedrohungen durch den verhafteten IS-Anhänger und dessen Familie - in der Befragung geltend gemacht. Die im Zuge der Anhörung eingereichten Beweismittel beschränken sich dann auch nicht nur auf die Asylvorbringen, handelt es sich dabei doch um Kopien des Registerauszugs als Ajnabi, des Familienregisterauszugs als Ajnabis, des Ersatz-Registerauszugs als Ajnabi, des Asaish-Diploms, zwei Fotos bei der Arbeit für die Asaish und ein Foto bei der Verteidigung der Region gegen den IS. Die Argumentation des SEM geht fehl, wenn es davon ausgeht, die Bedrohung oder Verfolgung hätte durch die eingereichten Beweismittel belegt werden sollen. Aus SEM act. A15/17 F77 geht zudem hervor, dass er diese Dokumente bei der Ausreise nicht bei sich gehabt hatte, da die Reise über die vom Regime kontrollierten Gebiete verlief (vgl. SEM act. A3/12 5.02). Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung wird zudem ersichtlich, dass seitens des Beschwerdeführers grössere Unsicherheiten gegenüber dem Asylverfahren in der Schweiz bestanden. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Hauptvorbringen in der Befragung nicht vorbrachte, geht das Gericht in casu nicht von einem nachgeschobenen und damit unglaubhaften Vorbringen aus.

8.2 In der Befragung machte er geltend, sie seien hauptsächlich wegen des IS aus G._______ weggegangen, dieser habe sogar dort Explosionen verursacht (vgl. SEM act. A 3/12 7.01). In den Anhörungen der Beschwerdeführenden wurde zur Hauptsache geltend gemacht, es sei zu einer persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch ein Mitglied des IS in G._______ nach dessen Anschlag gekommen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. So schildert der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei den Asaish wie auch den Anschlag und die folgenden Drohungen detailliert, unter Angabe genauer Örtlichkeiten und wiedergibt Dialoge in direkter und indirekter Rede. Zur zeitlichen Dimension gibt er an, der Anschlag sei zwischen oder kurz nach dem Jahreswechsel 2013/2014 erfolgt. Wobei anzunehmen ist, dass es sich bei der ersten Nennung des Jahres 2014 (SEM act. A15/17 F89) tatsächlich nur um einen Protokoll- oder Flüchtigkeitsfehler handeln kann.

8.3 Da die Beschwerdeführenden sich zu dem Zeitpunkt in einem von den kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebiet aufhielten und der Beschwerdeführer selbst Teil des Asaish war, kann nicht angenommen werden, dass die gegen ihn geltend gemachten Drohungen tatsächlich hätten wahrgemacht werden können. Dies habe auch sein Vorgesetzter gemeint, als der Beschwerdeführer ihn um eine Waffe für ausserhalb der Dienstzeit bat (SEM act. A15/17 F45). Abgesehen von den Drohungen scheint es zu keinen weitergehenden Handlungen mehr gekommen zu sein, zumal auch der Verursacher des Anschlags in G._______ im Gefängnis inhaftiert war (SEM act. A15/17 F 45). Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der Bedrohung durch den IS um eine Bedrohung durch Dritte handelt, deren Motiv nicht asylrelevant ist, da es sich um die Rache für die erfolgte Verhaftung handelt und somit kein politisches oder religiöses Motiv ersichtlich ist. Bei der Schutzgewährung in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen Nordsyriens durch die politische und militärische Kontrolle kurdischer Kräfte, in diesem Fall auch die Asaish, bei welcher der Beschwerdeführer tätig war, handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um den Schutz einer Körperschaft, der Quasi-Staatlichkeit zukommt (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1 f.). Die Beschwerdeführenden wären deshalb auf den Schutz des syrischen Staates angewiesen, der ihnen aber nicht aufgrund eines asylrelevanten Motivs, sondern aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation keinen Schutz gewährt. Somit ist eine Asylrelevanz auf der Verfolgungs- wie auch auf der staatlichen Schutzseite zu verneinen. Dem Schutz der Beschwerdeführenden müsste allenfalls im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden, was vorliegend aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit entfällt.

9.
Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Gefährdung aufgrund der vorgebrachten Dienstverweigerung und Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers sowie des IS insbesondere für Kurden geltend.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gegenwärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. E. 6.7.3).

9.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Zwar sind die Beschwerdeführenden auch kurdischer Ethnie. Dennoch ergeben sich insbesondere nach den vorangehenden Erwägungen sowie aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Das einmalige Nachfragen eines potentiellen Spitzels der Regierung am Tag des Umzugs von E._______ nach G._______ scheint dabei nicht geeignet, eine besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt zu haben (SEM act. A15/17 F 69), zumal die Beschwerdeführenden dann auch aus E._______ nach G._______ umziehen konnten. Die Belästigungen durch die Behörden aufgrund der Militärdienstpflicht des Sohnes wurden ebenfalls nicht weiter substanziiert dargelegt, so machte die Beschwerdeführerin 2 lediglich geltend, sie wisse nicht, wie oft die Behördenpersonen gekommen seien, es seien einige Male gewesen (SEM act. A16/9 F40 ff.). Auch sind die Beschwerdeführenden aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in G._______ keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen (vgl. auch SEM act. A15/17 F 85). Die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanter Verfolgung wegen der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht weiter substanziierten Wehrdienstverweigerung und Demonstrationsteilnahme erscheint vor diesem Hintergrund als nicht begründet.

9.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann schliesslich auch aus der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Es besteht somit keine Kollektivverfolgung von syrischen Kurden durch den IS. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich bei der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gefährdung um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde.

10.
Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der Brüder des Beschwerdeführers und der Söhne geltend. Eine Reflexverfolgung wird von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen selbst jedoch nicht geltend gemacht. So wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie wegen der Brüder des Beschwerdeführers aufgesucht worden seien. Vorliegend ist deshalb nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der Brüder des Beschwerdeführers auszugehen, gab es doch keine entsprechenden Verfolgungshandlungen, als sich die Beschwerdeführenden noch in Syrien aufhielten. Gleiches gilt für die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung der Söhne des Beschwerdeführers. Es kam auch dabei zu keinen Verfolgungshandlungen, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, bei einer Rückkehr würde ihnen eine Verfolgung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

11.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

12.

12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.3 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Wie bereits ausgeführt, sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

12.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM stellte indessen den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere einen sich in den Akten befindlichen Arztbericht nicht zu und verletzte damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden gewahrt wurde. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.1.1 ff.). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Januar 2016 gutgeheissen wurde, sind ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher in keinem der Verfahren zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-310/2016
Datum : 06. April 2017
Publiziert : 14. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83  112
BGG: 83
BV: 9  29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  12  29  32  48  49  52  63  65
BGE Register
126-I-97 • 135-II-286 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
A_3/12
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2015/3 • 2013/37 • 2009/35 • 2009/51 • 2008/47
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D-310/2016 • D-5017/2014 • D-5145/2014 • D-5553/2013 • D-5779/2013 • E-1652/2016 • E-2498/2015
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1997/27 • 2006/6