Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6409/2014

Urteil vom 9. Juni 2015

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,

Kongo (Kinshasa),
Parteien
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Demokratische Republik Kongo, und sei am 13. März 1997 geboren. Er habe sein Heimatland am 30. März 2012 verlassen und sei mit gefälschten Reisepässen und einem türkischen Visum über Marokko und die Türkei in die Schweiz gereist. Am 18. April 2012 reichte er ein Asylgesuch ein, am 3. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.________ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Zum Beleg seines Alters reichte er eine Geburtsurkunde in französischer Sprache, ausgestellt vom Service de l'Etat Civil der Stadt B._______, datierend vom 18. Januar 2012, zu den Akten, sowie des Weiteren einen Parteimitgliedsausweis der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (im Folgenden: UDPS), datierend vom 12. Januar 2012. Weitere Identitätsdokumente besass er nach eigenen Angaben nicht. Er habe den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Seine ältere Schwester lebe seit [Datum] in der Schweiz.

B.
Am 3. Mai 2012 wurde dem zuständigen Kanton die Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angezeigt, mit der Aufforderung, die nötigen vormundschaftlichen Massnahmen einzuleiten. Am 4. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. August 2012 zeigte ein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an (Vollmacht vom 9. August 2012) und ersuchte um Akteneinsicht und Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.

C.
Am 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, dass sein Vater, ein Fotograf, ein Mitstreiter der UDPS von Etienne Tshisekedi gewesen sei und auch an vielen Parteianlässen und Demonstrationen fotografiert habe Er selbst habe seinen Vater oft zu den Parteitreffen begleitet. Sein Vater habe häufig auch Leute mobilisiert und die Partei auch mit Geld unterstützt. Nach den Wahlen im Jahr 2011 seien am [Datum], in der Nacht Soldaten bei ihnen zu Hause erschienen. Der Vater sei beschuldigt worden, Fotos gemacht und die Bevölkerung gegen den Präsidenten aufgewiegelt zu haben. Anlass seien Zusammenstösse zwischen den Anhängern der PPRD des Präsidenten Kabila und der Opposition der UDPS am Flughafen E._______ gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Familie von einem Nachbarn, einem Anhänger der PPRD, denunziert worden sei. Sein Vater sei schon im Dezember 2011 einmal festgenommen und für ungefähr anderthalb Monate inhaftiert worden. Er, seine Eltern, sein Cousin sowie auch ein Ehepaar aus der Nachbarschaft seien am 13. März 2012 von den Soldaten mitgenommen worden. Er und sein Cousin seien in das Camp F._______ gebracht und dort für ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Die Bedingungen seien katastrophal gewesen, man habe ihnen mit dem Tode gedroht, weil sie gegen die Regierung seien. Die Soldaten hätten ihnen gesagt, sie würden umgebracht, wenn sie nicht das Land verlassen würden. Der Beschwerdeführer gab an, in dieser Zeit täglich geschlagen und auf verschiedene Arten gefoltert worden zu sein. Als ein neuer Officier de police judiciaire (OPJ), der Chef der Soldaten im Camp, gekommen sei, habe er versucht, mit diesem zu reden. Es seien noch viele Jugendliche und Kinder ausser ihm dort festgehalten worden. Auch das rote Kreuz sei präsent gewesen, dessen Mitarbeitende hätten aber keinen Zutritt zum Gefängnis erhalten. Der neue OPJ habe ihn gefragt, warum er in Haft sei. Er habe ihm erklärt, er wisse das auch nicht, er habe nichts verbrochen. Der OPJ habe dann kontrolliert, ob es über ihn ein Dossier gebe, was nicht der Fall gewesen sei. Dann seien er und noch mindestens neun andere Jungen freigelassen worden. Aus Angst sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe den Freund eines Vaters aufgesucht. Dieser habe erklärt, er habe selbst Probleme, sei dann jedoch bereit gewesen, ihm bei der Ausreise zu helfen und habe ihm einen gefälschten Pass und ein Visum besorgt. Da er eine Schwester in der Schweiz habe, habe man die Schweiz als Reiseziel gewählt. Gemeinsam mit dem Freund des Vaters sei er ausgereist. Nach der Ankunft in Genf habe der Freund ihm gesagt, er müsse nun seine Schwester finden
und Asyl beantragen.

Der Beschwerdeführer reichte eine Mitgliedskarte der UDPS ein und erläuterte, dass er normalerweise noch keine solche hätte erhalten können, da er noch zu jung gewesen sei für die Mitgliedschaft. Er gab jedoch an, sich sehr für Politik zu interessieren und ausserdem habe es auch ein Jugendbüro der UDPS gegeben. Im Rahmen der Anhörung behauptete der Beschwerdeführer, besser Französisch als Lingala zu sprechen. Seine Eltern hätten darauf geachtet, dass in der Familie Französisch gesprochen werde.

D.
Am 19. März 2013 gab das BFM eine Lingua-Herkunftsabklärung in Auftrag. Am 24. Mai 2013 fand ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer statt, um seine länderspezifischen und sprachlichen Kenntnisse zu überprüfen. Der gleichentags erstellte Experten-Bericht hält fest, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und in der Stadt B._______ sozialisiert worden sei.

E.
Am 9. Januar 2014 wurde auf Seiten der Rechtsvertretung ein Mandatswechsel angezeigt. Am 6. März 2014 erkundigte sich die neue Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Am 24. März 2014 vermeldete das BFM, das Dossier sei in Bearbeitung, aufgrund der hohen Arbeitslast des Amtes könne jedoch der Entscheid nicht sofort in Aussicht gestellt werden. Am 17. April 2014 informierte die Rechtsvertreterin das BFM, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die [Schule] bestanden habe und sich für das kommende Schuljahr einschreiben wolle, weshalb sie erneut um einen baldigen Entscheid bat. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte das BFM mit, es sei noch eine dringende Abklärung vorzunehmen, man sei jedoch um einen schnellen Entscheid bemüht.

F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 wandte sich die Vorinstanz an die Schweizer Botschaft in B._______ und bat um Abklärung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Familienverhältnisse. Ferner wurde um eine Stellungnahme bezüglich der Echtheit der eingereichten Beweismittel gebeten.

G.
Am 25. August 2014 übermittelte die Schweizer Botschaft das Ergebnis der Abklärungen: Die Geburtsurkunde sei echt, der Parteiausweis sei jedoch gefälscht und gehöre zu einem Bestand an abhanden gekommenen Parteiausweisen. Der Vater sei - nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - nicht als Fotograf und Aktivist der UDPS bekannt und überhaupt sei in der Familie niemand in der UDPS aktiv. Es sei auch niemand je festgehalten oder inhaftiert worden. Die Familienmitglieder wohnten an der angegebenen Adresse, das Anwesen gehöre dem Grossvater des Beschwerdeführers und dort habe auch dieser bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Eltern seien arbeitslos und lebten bescheiden von den Mieteinnahmen. Der Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft seiner Mutter zum Studium nach Europa gegangen und um sich eine Zukunft aufzubauen.

H.
Am 8. September 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung.

I.
In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontakt mit seiner Mutter verloren und bitte um die Telefonnummer der Person, die durch die Botschaft befragt worden sei. Er habe Zweifel, dass es sich bei dieser um seine Mutter gehandelt haben könne und sei bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Die Parteimitgliedskarte sei eine Karte für Jugendliche, ein Nachweis für Mitglieder der Jugendsektion der UDPS. Diese Karten seien nicht offiziell und daher wahrscheinlich auch nicht registriert. Des Weiteren sei es logisch, dass seine Mutter einer fremden Person keine Auskunft über das politische Engagement des Vaters für die Opposition gegeben habe, sie wolle diesen nicht gefährden. Gleiches gelte auch für die erfolgten Verhaftungen. Angesichts der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl der Familienmitglieder, - in der Botschaftsabklärung sei von zwei Brüdern und einer Schwester die Rede -, der Beschwerdeführer dagegen habe zwei Schwestern und einen Bruder, sei nicht klar, ob das Gespräch überhaupt mit der richtigen Familie geführt worden sei. Eine Schwester lebe in der Schweiz, eine andere mit ihrem Mann in F._______, ebenso wie der ältere Bruder. In der Parzelle lebten verschiedene Familien in einer Art Gemeinschaft, man bezeichne ältere Personen als "Maman" bzw. "Papa", es sei möglich, dass mit den falschen Leuten gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer bezeugte nochmals, die Wahrheit gesagt zu haben.

J.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten ebenso wie die daraus angeblich resultierende Inhaftierung seinen tatsachenwidrig und daher unglaubhaft. Im Rahmen der Botschaftsabklärung sei eindeutig die Mutter des Beschwerdeführers befragt worden. Diese habe - wohl weil sie nicht über die erfundene Verfolgungsgeschichte informiert war - arglos die Wahrheit berichtet. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit den Eltern gehabt haben wolle, immerhin lebe seine Schwester seit über sieben Jahren in der Schweiz. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur tatsachenwidrig seien, sondern auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. In diesem Punkt ist auf die ausführliche Darstellung unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. In der Folge hielt das BFM den Vollzug der Wegweisung für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit verwies die Vorinstanz auf das tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und die Vermögensverhältnisse der Familie. Zudem könne die in der Schweiz ansässige Schwester die Familie finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über eine überdurchschnittlich gute Bildung und habe gute Berufsaussichten im der Heimat, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Die Verfügung wurde am 2. Oktober 2014 eröffnet.

K.
In der am 3. November 2014 eingereichten Beschwerdeschrift wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien die Kontaktdaten der von der Vorinstanz als seine Mutter bezeichneten Person offenzulegen und es sei ihm nach erfolgter Offenlegung das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts hinsichtlich der Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Zur Begründung wurde einerseits auf die Argumentation im Rahmen der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung verwiesen. Die tatsächlichen Eltern seien verschwunden, dafür spreche auch, dass die in der Schweiz ansässige Schwester ebenfalls keinen Kontakt zu ihnen habe aufnehmen können. In Hinblick auf die angebliche Unplausibilität und etwaige Ungereimtheiten, enthält die Beschwerdeschrift andererseits weitere Hinweise und Erläuterungen, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und forderte die
Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist Einblick in den detaillierten Bericht, beziehungsweise das Protokoll der Schweizer Vertretung über die erfolgten Abklärungen zu gewähren, um Klarheit über die Identität der befragten Person zu erhalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

M.
Am 1. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz eine Fristerstreckung, welche am 2. Dezember 2014 gewährt wurde.

N.
Am 28. November 2014 informierte ein Mitarbeiter der Botschaft in Kinshasa das Gericht telefonisch, dass der Vertrauensanwalt eindeutig mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen habe. Zwar sei der Vater nicht anwesend gewesen, seine Identität sei jedoch ebenfalls abgeklärt worden. Die Mutter habe den Sohn auf einem Foto identifiziert und erklärt, er sei nicht minderjährig, sondern im Jahr 1980 geboren. Hinsichtlich des Parteimitgliedsausweises wurde erläutert, dass ein Minderjähriger nicht Parteimitglied werden könne. Der eingereichte Ausweis sei gestohlen worden. Auch die Geburtsurkunde sei aller Wahrscheinlichkeit von den Behörden ohne weitere Überprüfung der Daten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt worden. Das Dokument sei damit zwar echt, aber es sei nicht aussagekräftig hinsichtlich des Alters. Auffällig sei zudem, dass die Geburtsurkunde und der Ausweis sehr eng nacheinander, nämlich innerhalb von einer Woche, ausgestellt worden seien. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Botschaftsabklärung führte der Botschaftsmitarbeitende aus, die Angaben in der Botschaftsauskunft seien zwar in der Tat sehr knapp ausgefallen, man habe jedoch zweifelsfrei mit den richtigen Personen geredet.

O.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 führte das BFM aus, die Inkongruenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Botschaftsabklärung seien allein auf die unwahren Äusserungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das BFM habe auch keine weiteren Kontaktangaben als die, welche der Beschwerdeführer selbst angegeben habe und es sei überdies nicht seine Aufgabe, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie herzustellen. Es sei davon auszugehen, dass er und auch seine Schwester mit der Familie in Kontakt stünden. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei festzuhalten, dass kein weiterer Bericht oder ein Protokoll vorliege. Der zuständige Konsul habe dem BFM jedoch zugesichert, dass die Abklärung seriös und gründlich durchgeführt worden sei. Erstens habe der Vertrauensanwalt mit der Mutter, Frau G._______, gesprochen, die den Beschwerdeführer als ihr im Jahr 1980 geborenes jüngstes Kind identifiziert habe. Zweitens sei es politischen Parteien untersagt, Mitgliederkarten an Minderjährige auszugeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte stamme aus einer Serie gestohlen gemeldeter Karten. Drittens könne - da es kein zentrales Zivilstandsregister in der DRK gebe - die Richtigkeit der Angaben auf der Geburtsurkunde nicht geprüft werden, diese würden meist aufgrund von mündlichen Angaben ausgestellt. Das BFM gehe angesichts dieser Abklärungsergebnisse davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur über seine Familienverhältnisse, sondern auch über sein Alter massiv getäuscht habe.

P.
In der Replik vom 23. Dezember 2014 bestreitet die Rechtsvertreterin, dass die vorgenommene Botschaftsabklärung seriös vorgenommen wurde, da es keinen weiteren Bericht gebe. Dies sei auch belegt durch die krasse Altersabweichung, welche sich aus der Botschaftsabklärung ergeben habe. Weder die Vorinstanz, noch seine Lehrer, noch seine Beiständin hätten je Anlass gehabt, an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Nun solle er jedoch plötzlich doppelt so alt sein. Dieses Vorbringen war jedoch im Rahmen der ersten Abklärung nicht thematisiert worden, was erstaune, da eine solche Information die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage gestellt hätte, so dass dieses Abklärungsergebnis als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Aus dem Umstand, dass diese wichtige Information durch den Vertrauensanwalt erst jetzt preisgegeben worden sei, sei zu schliessen, dass diese Auskunft nachgeschoben worden sei und nicht den getätigten Abklärungen entspreche. Hinsichtlich der Geburtsurkunde wurde angegeben, für den Beschwerdeführer sei eine "attestation de naissance" bei der Geburt im Spital ausgestellt worden, gestützt auf diese Daten sei das vorliegende Dokument angefertigt worden. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

Q.
Am 22. Januar 2015 erging ein Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) H._______, gemäss der ein neuer Bestand ernannt wurde, da seit dem 1. Januar 2015 die Zuständigkeit für die Belange von unbegleiteten asylsuchenden Kindern und Jugendlichen neu bei der Fachstelle für UMA angesiedelt sei. Die errichtete Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden massiv getäuscht habe. Nicht nur sei er volljährig, auch seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, da die Botschaftsabklärungen weder ein oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers noch seines Vaters zu belegen vermocht hätten und auch keiner in der Familie je verhaftet worden sei. Die eingereichte Parteimitgliedskarte sei eine Fälschung, beziehungsweise ein abhandengekommenes, verfälschtes Dokument, das keine Beweiskraft habe. Zudem habe der Beschwerdeführer als Minderjähriger gar nie Parteimitglied werden können. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Vorbringen an vielen Stellen widersprochen. Seine Ausführungen seien realitätsfremd gewesen und wären nicht der allgemeinen Logik entsprechend ausgefallen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt worden sei.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen vor, sein Vater sei ein Aktivist der UDPS und habe für die Partei fotografiert. Auch er selbst sei als Mitglied der Jugendorganisation der Oppositionspartei UDPS von Soldaten, welche die Familie am [Datum] in ihrem Heim aufgesucht hätten, festgenommen, verhaftet und in der Haft gefoltert worden. Seine Eltern seien seit diesem Tag verschollen und er habe das Land verlassen müssen, er habe den Kontakt zu den Eltern bis heute verloren. Er sei minderjährig, sein Alter werde durch seine Geburtsurkunde belegt. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung sei fehlerhaft, der Vertrauensanwalt habe sicher nicht mit seiner Mutter gesprochen, da die Aussagen der befragten Frau völlig unzutreffend gewesen seien. Die Abklärung sei nicht sorgfältig erfolgt. Er sei bereit zu einem DNA-Test, zum Beleg, dass die Frau nicht seine Mutter gewesen sein könne.

5.

5.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend sind und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat das SEM den Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd und unlogisch und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Auch sind nach Einschätzung des Gerichts die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung zwar knapp zusammengefasst worden, doch im Ergebnis sind sie nicht zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die Asylverfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers (I._______, N (...)) zu verweisen, die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden. Die Schwester hatte im Rahmen ihres Verfahrens Angaben zur Identität und zum Wohnort ihrer Eltern gemacht, die mit denen des Beschwerdeführers übereinstimmend sind. Allerdings hat sie, sowohl in ihrer Befragung zur Person vom [Datum], als auch in der Anhörung am [Datum] angegeben, ihr jüngster Bruder A._______ sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 20 Jahre alt (vgl. Akten N [...], act. A1/9, Ziff. 12, A11/25, Famille et Parenté, S. 6) und stehe vor dem Schulabschluss. Sie hat ausserdem zu Protokoll gegeben, dass in ihrer Familie niemand politisch aktiv sei (ebenda, act. A11/25, Activité Politique, S. 8). Diese Aussagen korrespondieren mit den Ergebnissen der Abklärungen durch den Vertrauensanwalt der Botschaft im vorliegenden Verfahren.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es trotz Allem befremdlich anmutet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz jahrelang als Minderjähriger gegolten hat, obwohl viel dafür spricht, dass er schon längst volljährig ist. Jedoch kommt dieser Frage vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu und kann letztlich offen gelassen werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von den Asyl- und Vormundschaftsbehörden als minderjährig behandelt wurde und ihm gegenüber während des gesamten Asylverfahrens alle nötigen Kindesschutzmassnahmen angeordnet und eingehalten wurden. Er war verbeiständet und sein Rechtsvertreter nahm an seiner Anhörung teil. Selbst wenn die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden über sein Alter getäuscht habe, so ist ihm aus diesem Umstand verfahrensrechtlich jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Inzwischen ist er - auch bei Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums - im [Datum] volljährig geworden. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich das Ergebnis der Abklärungen hinsichtlich seines Alters allerdings nachteilig auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt auswirkt. Das Alter ist dabei ein Aspekt, aus dem sich vor allem in Hinblick auf die angebliche Parteimitgliedschaft in der UDPS Ungereimtheiten ergeben haben, die der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermochte. Insgesamt geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass die Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurden.

5.2 Nach den obigen Ausführungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2 und E-3816/2012 vom 17. Juni 2014
E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).

7.6 Gemäss Aussagen des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern auf dem Anwesen der Familie in B._______. Anlässlich der Befragung zur Person gab er zu Protokoll, seine Adresse sei immer noch diejenige der elterlichen Wohnung. Da es dem Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass seine Eltern verschollen sind und er den Kontakt verloren habe und er bis ins Jahr 2012 in B._______ lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht nur seine Eltern vorfinden wird, sondern über den engen Familienkreis hinaus auch über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist angesichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage sein wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird. Zudem kann - wie auch von der Vorinstanz richtig festgestellt - die in der Schweiz ansässige Schwester die Familie gegebenenfalls unterstützen.

7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die prozessuale Bedürftigkeit jedoch belegt wurde und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das noch unbeurteilt gebliebene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gutzuheissen, mit der Folge, dass die Kosten erlassen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110aAsylG gutzuheissen und die mandatierte Anwältin als unentgeltliche Beiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG einzusetzen. Es ist ihr demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten.

Die Rechtsvertreterin hat in der eingereichten Kostennote einen Aufwand von zwölf Stunden ausgewiesen. Da sie noch eine Replik eingegeben hat, ist von einem angemessenen Total von 14 Stunden auszugehen. Der von ihr in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.- erscheint reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die ausgewiesenen Aufwendungen von Fr. 50.- sind ebenfalls angemessen und zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 3'830.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.
Der Antrag auf amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau Fürsprecherin Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, wird als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG eingesetzt.

4.
Der als amtlicher Beiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 110a AsylG zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'830.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-6409/2014
Data : 09. giugno 2015
Pubblicato : 06. luglio 2015
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014


Registro di legislazione
CC: 306
CEDU: 3
Cost: 25
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  110a
LStr: 83
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  48  49  52  63
SR 0.142.30: 33
TS-TAF: 10  11
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accusato • adulto • aeroporto • affiliazione • all'interno • ammissione provvisoria • angustia • anno scolastico • anticipo delle spese • arresto • assistenza giudiziaria gratuita • attestato • atto di ricorso • autenticità • autorità giudiziaria • autorità inferiore • casale • cittadinanza svizzera • comunicazione • condizione • consultazione degli atti • convenzione sullo statuto dei rifugiati • corte europea dei diritti dell'uomo • coscienza • decesso • decisione • detenuto • dichiarazione • direttiva • diritto d'asilo • diritto di prendere posizione • divieto di trattamenti inumani • domanda indirizzata all'autorità • dubbio • durata • esame • esame • esattezza • esclusione del respingimento • espatrio • espulsione • etichettatura • famiglia • fattispecie • figlio • forza probatoria • fotografo • fratelli e sorelle • giorno • giorno determinante • giovane • incarto • indicazione erronea • indirizzo • informazione erronea • iscrizione • italiano • legge federale sugli stranieri • legge sull'asilo • lingua • madre • mania • manifestazione • marocco • mese • mezzo di prova • moneta • motivazione della decisione • nazionalità • notte • numero • onorario • padre • partito • permesso di dimora • persona interessata • posto • potere cognitivo • prassi giudiziaria e amministrativa • prato • pressione • procedura d'asilo • proroga del termine • punto essenziale • quesito • raccomandazione di voto dell'autorità • rappresentanza processuale • razza • registro dello stato civile • replica • repubblica democratica del congo • ricevimento • ripetizione • scritto • serie • spesa • spese di procedura • spese • stato d'origine • stato terzo • telefono • termine • tribunale amministrativo federale • ufficio federale della migrazione • uomo • verità • vita
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2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-2714/2013 • D-6409/2014 • E-3183/2012 • E-3816/2012
GICRA
2004/33