Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7134/2010

Urteil vom 9. Juni 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

T._______,
Parteien Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) ist eritreischer Abstammung und lebte von Geburt an in Addis Abeba (Äthiopien). Am
7. Februar 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, welche wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

B.
Am 15. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreischer Abstammung und in Äthiopien geboren; dort habe sie auch stets gelebt. Als sie zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater aus Eritrea ausgereist und ihre Mutter verstorben. In der Folge habe sie bei der Mutter einer Cousine gewohnt. Als auch diese im Jahr 1991 (äthiopische Zeitrechnung) nach Eritrea ausgereist sei, habe sie zusammen mit ihrer Cousine bei einer Freundin ihrer Tante gelebt. Da der Ehemann dieser Frau sie vergewaltigt und bedroht habe, habe sie zusammen mit ihrer Cousine am 14. Januar 2007 Äthiopien verlassen. Sie verfüge aufgrund ihrer eritreischen Abstammung nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit und könne diese auch nicht erlangen, da weder ihre Mutter noch ihr Vater im Besitze der äthiopischen Staatsbürgerschaft gewesen seien. Eine Botschaftsabklärung vom
22. Dezember 2008 habe ergeben, sie sei zweifellos eritreischer Abstammung und besitze keine äthiopischen Identitätspapiere. In Eritrea habe sie nie gelebt. Auch habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit nie beantragt und somit formal nie besessen. Sie habe zudem aus nachvollziehbaren Gründen - der militärische Konflikt mit Äthiopien, die anhaltende Diskriminierung von Äthiopiern - nie ein Gesuch an die eritreischen Behörden gestellt. Sie besitze somit formell keine Staatsangehörigkeit und sei somit als de-iure-Staatenlose im Sinne des Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuerkennen. Des Weiteren habe sie ihre Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch habe sie die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben.

C.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss eritreischer Erklärung zur Nationalität Nr. 21/1992 gelte jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, unabhängig davon, ob die betroffene Person in Eritrea oder im Ausland geboren worden und aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin - deren eritreische Abstammung nicht bestritten werde - sei nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb es ihr zugemutet werden könne, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder via Auslandvertretung einen Antrag auf Zuerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Allenfalls könnte sie auch durch die in Eritrea lebenden Verwandten bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützt werden. Es ergäben sich aus den Akten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits mit den eritreischen Behörden in Kontakt getreten wäre, noch dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht als eritreische Staatsangehörige registrieren würden.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Feststellung ihrer Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass gemäss Eritrean Nationality Proclamation 21/1992 grundsätzlich jede Person durch Geburt als eritreische Staatsangehörige gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei, allerdings seien weitere Voraussetzungen (das Vorweisen von drei Zeugen, das Ausfüllen eines Antrags und dessen persönliche Unterzeichnung vor den eritreischen Behörden sowie das Beibringen von Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarte der Eltern) zu erfüllen. Sie verfüge aber über keine heimatlichen Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert gewesen. Sie wisse auch nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe - derzeit aufhalte. Sie könne somit nicht alle der zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, weshalb es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe sich im Asylverfahren selbst als eritreische Staatsangehörige bezeichnet. Ihre Familie habe zudem für die Registrierung als eritreische Staatsangehörige bei der eritreischen Botschaft zwei Birr bezahlt. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit habe sie allerdings kein Identitätsdokument erhalten. Es seien aber Quittungen ausgestellt worden und sie sei im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Ihre Behauptung, es sei für sie objektiv unmöglich, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen, sei nicht nachvollziehbar, da sie bei den eritreischen Behörden kein entsprechendes Begehren eingereicht habe. Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgeben oder sich weigern würden, diese ohne triftige Gründe wieder zu erwerben, würden nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen.

F.
Mit Replik vom 20. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend führt sie aus, sie besässe seit ihrer Geburt weder die äthiopische noch die eritreische Staatsangehörigkeit. Somit falle sie nicht in die Kategorie von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben habe oder sich weigern würden, diese wiederzuerlangen. Zudem sei zu erwähnen, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde sich im Laufe der letzten Jahre eher verschärft habe. Es stelle sich somit die Frage, ob sie nicht infolge objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr eine Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
MitBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.

3.1.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate (Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit (vgl. Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am
1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Gemäss feststehender Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staatsangehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkommens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2010 geltend, es treffe zu, dass grundsätzlich jede Person als eritreische Staatsangehörige durch Geburt gelte, wenn ein Elternteil eritreischer Herkunft sei. Um die eritreische Staatsangehörigkeit aber tatsächlich zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft der Eltern zu erbringen, seien jedoch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müsse die betreffende Person drei Zeugen vorweisen, welche die eritreische Herkunft der Eltern und das Familienverhältnis zu denselben bezeugen könnten; es müsse ein Antrag ausgefüllt und vor den eritreischen Behörden unterzeichnet werden. Zudem müssten Kopien der Geburtsurkunde und der eritreischen Identitätskarten der Eltern vorgewiesen werden. Sie besitze hingegen keinerlei heimatliche Papiere und sei aller Wahrscheinlichkeit nach nie bei den eritreischen Behörden registriert worden. Sie wisse zudem nicht, wo sich ihr Vater - zu dem sie seit Jahren keinerlei Kontakt mehr habe - zurzeit befinde. Es sei ihr somit objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Da es ihr objektiv unmöglich sei, die eritreische Staatsangehörigkeit zu erlangen und sie zudem auch von Äthiopien nicht als Staatsangehörige angesehen werde, falle sie somit klar in die Kategorie der de-iure-Staatenlosen im Sinne des Staatenlosenabkommens.

4.2. Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=
3ae6b4e026, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Abstammung originär übertragen (vgl. Bergmann/
Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). In casu wurde die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten (vgl. Gesuch vom 15. April 2010, S. 3; Beschwerde vom 1. Oktober 2010, S. 3).
Eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung bestätigt diese sogar (vgl. Bericht der schweizerischen Botschaft in Äthiopien vom 22. Dezember 2008). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin nicht unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern - aufgrund ihrer Abstammung - als eritreische Staatsangehörige zu betrachten.

Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es sei ihr objektiv unmöglich, die eritreische Staatsbürgerschaft zu erlangen bzw. den Beweis der eritreischen Herkunft ihrer Eltern zu erbringen, da sie weder über drei Zeugen noch über die genannten Dokumente ihrer Eltern verfüge, so verkennt sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit dienen. Das Erbringen dieses Nachweises steht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes durch Abstammung über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht entgegen. Es muss somit unterschieden werden zwischen dem Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis (vgl. auch Bergman/Ferid/Henrich a.a.O. S.8, wo darauf hingewiesen wird, dass die eritreische Herkunft gegebenenfalls durch das Beibringen von drei eritreischen Zeugen nachgewiesen werden könne). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt zudem auch das Fehlen von heimatlichen Papieren bzw. das Nichtregistrieren bei einer eritreischen Behörde nicht zwangsläufig zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es fehle der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Das Vorliegen einer rechtlichen Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens muss somit verneint werden (vgl. dazu E. 3.1), zumal sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgängig aus der eritreischen Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.

4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich vorgängig bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz über die konkreten Bedingungen zu informieren, welche für die Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Offenbar sind diese - entgegen ihren Ausführungen - nicht weltweit einheitlich geregelt. Die Angaben von diplomatischen Vertretungen Eritreas variieren, wobei lediglich die diplomatischen Vertretungen in Melbourne und Washington öffentlich verfügbare Angaben machen. Die eritreische Vertretung in Genf unterhält keine Website oder anderweitig öffentlich zugängliche Informationen. Auf telefonische Anfrage des bundesverwaltungsgerichtlichen Länderdienstes vom 11. Mai 2011 erklärte das eritreische Konsulat in Genf jedoch, dass zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern eingereicht werden müssen, die Benennung von Zeugen und das Einreichen einer Geburtsurkunde seien jedoch nicht nötig. Überdies ist es Sache der Beschwerdeführerin, Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Vaters anzustellen.

4.4. Unter diesen Umständen liegt es an der Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu unternehmen. Eine persönliche Vorsprache bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz wird dabei wohl unumgänglich sein. Die Beschwerdeführerin machte im Asylverfahren und in der Replik geltend, dass sich das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde - zu der sie gehöre - im Laufe der Jahre tendenziell verschärft habe. Obwohl die Vorinstanz der Meinung sei, es bestünden keine Hinweise, dass sie persönlich und gezielt religiös motivierten Verfolgungsmassnahmen zum Opfer zu fallen drohe und mit dieser Begründung das Asylgesuch abgewiesen habe, müsse man sich im Licht der neuesten Entwicklungen fragen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft infolge objektiver Nachfluchtgründe erfülle und ihr die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden noch immer zugemutet werden könne. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin anheim gestellt ist, bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch einzureichen und ihre Situation erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - mithin des vorgegebenen Streitgegenstandes - können jedoch keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe getätigt werden. Der Beschwerdeführerin - deren Asylgesuch mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2009 rechtskräftig abgelehnt wurde - gehört auch nicht einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen, zu welchen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, Personen welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommen wurden und Schutzbedürftige gehören. Es ist ihr somit - als eine im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommene Person - zuzumuten, mit den Behörden des Heimatlandes Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3367/2010 vom 4. April 2011 E. 5.1.3.).

5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück )

- das Migrationsamt des Kantons Zürich.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismitte und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7134/2010
Date : 09. Juni 2011
Published : 07. Juli 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Legislation register
AuG: 83
BGG: 42  82
OV-EJPD: 14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  65
BGE-register
129-II-215 • 98-IB-81
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 2A.65/1996 • 2C_1/2008 • 2C_763/2008
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BVGer
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BBl
1971/II/424 • 1983/I/324
VPB
61.74