Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6244/2016

Urteil vom 9. Mai 2018

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 und reiste über verschiedene Länder am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
22. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt und am 7. September 2016 (Anhörung) beziehungsweise 8. September 2016 (Fortsetzung der Anhörung) wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft. Sein Vater sei bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater von den Behörden verhaftet und gefoltert worden. Auch zwei seiner Onkel seien inhaftiert worden. Seit seiner Jugend habe er sich für die kurdische Partei HDP engagiert beziehungsweise deren Jugendflügel in B._______ unterstützt. Er habe an Kundgebungen teilgenommen, Leute dazu aufgefordert, an Parteiversammlungen teilzunehmen sowie Zeitungen und Flugblätter der Partei verteilt beziehungsweise verkauft. Während seines Engagements für die HDP sei er von den Behörden mehrmals verhaftet und geschlagen worden. In den Jahren 2010 bis 2011 habe er seinen Militärdienst absolviert. Um die Zeit des Opferfestes im Jahr 2014 sei er einem Aufruf der HDP gefolgt und mit seinem Onkel nach C._______ (Syrien) gereist, um seine kurdischen Landsleute zu unterstützen und mit Medikamenten zu versorgen. In C._______ habe er mehrheitlich im Krankenhaus Hilfe geleistet und sich dort um ältere Menschen, Frauen und Kinder gekümmert. Manchmal habe er auch zivile Personen zur türkischen Grenze gebracht. Da er gehört habe, dass viele Rückkehrer in der Türkei verhaftet worden seien, und weil er sich vor der Hizbollah gefürchtet habe, habe er sich nicht gewagt, in die Türkei zurückzukehren. Als schliesslich sein Onkel schwer verwundet worden sei, sei er nach einiger Zeit in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Monate versteckt. Während dieser Zeit habe ihn das Militär zuhause gesucht. Im Mai 2015 habe er die Türkei mit seinem Onkel verlassen.

Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Nüfus-Registerauszug im Original, sechs ausgedruckte Fotografien, drei Schreiben, eine Kopie des HDP-Ausweises und ein Sendungsbeleg.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seinen HDP-Ausweis im Original zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

G.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.

H.
Mit Schreiben vom 15. November 2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dem Schreiben beigelegt war ein Auszug aus einem Bericht der Europäischen Kommission vom
9. November 2016.

I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Süddeutschen-Zeitung vom 17. Februar 2017, ein Befragungsprotokoll seines Vaters inkl. Übersetzung sowie einen DHL-Transportschein zu den Akten.

J.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Nachrichtenportals "Son Dakika" inkl. deutscher Zusammenfassung, verschiedene Facebook-Bildschirmfotos sowie einen USB-Stick zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend. Es müsse stark angezweifelt werden, dass er aufgrund seines Engagements für die kurdische Partei HDP beziehungsweise deren Jugendflügel mehrmals festgenommen und inhaftiert worden sei. So habe er sich einerseits widersprüchlich zu seiner ersten und letzten Festnahme geäussert, andererseits seien seine diesbezüglichen Vorbringen, trotz Nachfragens und ausdrücklicher Bitte, seine Erlebnisse ausführlich zu schildern, oberflächlich ausgefallen. Seine Ausführungen bezüglich seines Engagements für die HDP würden ferner nicht den Eindruck erwecken, als habe er sich tatsächlich in diesem Umfeld bewegt. So habe er die Vorsitzenden des Jugendflügels nicht nennen können und überdies unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ab wann er sich aktiv in der Partei beteiligt habe. Selbst wenn von einer gewissen Nähe zur HDP auszugehen sei, weise er kein Profil auf, welches eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nach sich gezogen hätte. Weiter würden seine Ausführungen zu C._______ an keiner Stelle den Eindruck erwecken, als habe er sich tatsächlich in der stark umkämpften Stadt aufgehalten. Er sei nicht im Stande gewesen, seine dortigen Tätigkeiten und Erlebnisse zu schildern und seine Ausführungen seien pauschal, substanzlos und ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen. Sein Aufenthalt in C._______ weise auch in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich und vage sei ferner seine Darlegung zu der geltend gemachten illegalen Ausreise. Auch über die angebliche Suche durch das Militär habe er weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht etwas Konkretes berichten können. Schliesslich habe er auch nicht substanziiert darlegen können, inwiefern er seinen jezidischen Glauben nicht frei habe ausüben können. Über die jezidische Religion weise er sodann keine fundierten Kenntnisse auf und habe offensichtlich auch keine religiöse Erziehung genossen. Abschliessend sei anzumerken, dass er trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben habe. Dass sein Vater seine Identitätskarte verloren habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe in C._______ schwere Kriegsereignisse hautnah miterlebt und er sei davon psychisch stark belastet. Es falle ihm schwer, sich zu erinnern und über die Vergangenheit nachzudenken. Weiter habe er bereits in der frühen Kindheit Misshandlungen seines Vaters durch die Behörden miterlebt und später selber auch immer wieder Konflikte mit den Behörden gehabt. Er habe deshalb eine schwer zu kontrollierende Angst und Unsicherheit gegenüber Behörden jeder Art. Dies sei an zahlreichen Protokollstellen ersichtlich und decke sich mit den Beobachtungen der Hilfswerksvertretung. Er gebe sich grosse Mühe, seine Erinnerungen hervorzubringen, indem er nachdenke und sich mit Zeichnungen zu behelfen suche. Dass er seine Inhaftierungen zeitlich nicht einordnen könne, sei auf das Gesagte zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des SEM, habe er seine dreitägige Inhaftierung aber nicht oberflächlich geschildert. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien für eine kurze Haft, während der sich kaum etwas ereignet habe, angemessen und realistisch ausgefallen. Über seine Tätigkeiten bei der HDP habe er sodann realitätsgetreu berichtet. So habe er schlüssig dargetan, dass er mit seinem Vater bereits als kleines Kind an den Aktivitäten der HDP teilgenommen und sich dann immer mehr engagiert habe, ohne dass dafür ein Anfangsdatum bestehe. Sein Engagement werde im Übrigen auch durch die eingereichten Fotografien aus der Türkei und aus Basel nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des SEM, habe er die Ereignisse, Örtlichkeiten, die beteiligten Personen und seine Emotionen anlässlich seines Aufenthalts in C._______ detailliert und realitätsnah geschildert. Betreffend seine Ausreise aus C._______ und den Aufenthalt in D._______ liege kaum ein relevanter Widerspruch vor. Weiter habe er bezüglich der Suche durch die Militärbehörden alles berichtet, was er darüber wisse. Es sei bekannt, dass seine Familie jezidischen Glaubens sei. Im Militärdienst habe er als "Jesidi" gegolten und seine Tätigkeit in C._______ sei auch als Unterstützung der "Jesidi" durch einen "Jesidi" betrachtet worden. Mit dem nun eingereichten Familienregisterauszug könne er seine Identität rechtsgenüglich nachweisen.

Durch seine Aktivitäten in C._______ werde er von den türkischen Behörden als Aktivist der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) betrachtet. Es bestehe damit die erhebliche und reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr von den Behörden festgenommen und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt beziehungsweise in einem politisch motivierten Prozess verurteilt werde. Ebenso bestehe die Gefahr einer Verfolgung durch die Hür Dava Partisi. Die drohenden Nachteile würden vom türkischen Staat ausgehen beziehungsweise von diesem geduldet werden, eine Fluchtmöglichkeit innerhalb der Türkei bestehe für ihn damit nicht.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 bringt das SEM vor, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten seien als Schutzbehauptung zu werten und seien nicht geeignet, die vorhandenen Widersprüche zu entkräften. Solche Schwierigkeiten seien dem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen und überdies nicht belegt. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ferner angegeben, gesund zu sein. Überdies habe er sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die eingereichten Dokumente würden an den Erwägungen in der negativen Verfügung nichts zu ändern vermögen und die eingereichten Schreiben seien als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Deren Wahrheitsgehalt lasse sich nicht überprüfen und die Darstellung über seine Rückkehr sei überdies nicht mit seinen Aussagen zu vereinbaren.

4.4 In seiner Replik vom 15. November 2016 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, seine Erinnerungslücken seien nicht bloss eine Schutzbehauptung. Dies ergebe sich aus den protokollierten Aussagen und seinem Verhalten an der Befragung. Er habe bereits an der BzP festgehalten, dass er im Umgang mit den Behörden immer angespannt sei. Dass er diesen Hinweis anlässlich der Anhörung öfter angebracht habe, ergebe sich daraus, dass die Anhörung umfangreicher und detaillierter sei. Die eingereichten Dokumente, welche den geltend gemachten Sachverhalt und seine Tätigkeiten für die HDP bestärken würden, seien als wichtige Belege bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) miteinzubeziehen. Er habe weiter alle ihm zugänglichen Belege für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beigebracht. Wenn das SEM diese als nicht relevant oder als blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichne, nehme es ihm die Möglichkeit, seine Vorbringen im Rahmen des Möglichen glaubhaft zu machen. Hinsichtlich seiner Rückkehr in die Türkei sei zudem kein Widerspruch ersichtlich. Schliesslich habe sich die Situation in der Türkei für Kurden, Jeziden und vermutete PKK-Aktivisten in den letzten Monaten drastisch verschlechtert. Das Risiko einer Verfolgung habe sich für ihn demnach nochmals erhöht. Im Falle einer Rückkehr bestehe sodann das Risiko einer Reflexverfolgung, da er mit seinem Onkel, welcher mit ihm aus der Türkei geflohen sei und sich nun auch in der Schweiz befinde, in engem Kontakt stehe.

4.5 In seinen zwei weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer, am
(...) 2017 sei sein jüngerer Bruder von Soldaten festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden. Am (...) 2017 habe in B._______ ein Anschlag stattgefunden und am darauffolgenden Tag sei sein Vater von den Behörden abgeholt, zehn Tage festgehalten und im Beisein seines Anwalts befragt worden. Nach der Befragung habe man seinen Vater entlassen. Die Kommunikation mit seiner Familie sei weiter schwierig geworden, da sie über keine Mobiltelefone mehr verfügen würden und sie grosse Angst hätten, dass die Behörden ihre Kommunikation abhören würden. Am (...) 2017 seien in B._______ sodann zwölf Personen festgenommen worden, darunter (...). Gemäss Familienaussagen seien diese bei der Verhaftung mit Gewalt behandelt worden.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er aufgrund seines Engagements für die HDP in den Fokus der Behörden geraten und deswegen mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei. So machte er - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - mehrfach widersprüchliche Angaben, wann er das letzte und erste Mal festgenommen worden sei. Einerseits gab er an, er sei mit
19 Jahren das erste Mal verhaftet worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/16, S. 11), andererseits führte er aus, dies sei mit 16 bis 17 Jahren gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 11). Über seine letzte Verhaftung machte er auch unterschiedliche Angaben. So gab er anlässlich der BzP an, er sei vor ungefähr einem Jahr beziehungsweise eineinhalb Jahren (demnach ungefähr zwischen November 2013 und Mai 2014, im Alter von (...) Jahren) letztmals verhaftet worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/16, S. 11). An der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er wisse dies nicht genau und sei wahrscheinlich vor dem Militärdienst, also vor dem Jahr 2011 (mit ungefähr (...) Jahren), das letzte Mal verhaftet worden
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 50 f.). Später führte er demgegenüber aus, er sei ungefähr drei bis vier Monate nach dem Militärdienst (also ungefähr Anfang 2012) nochmals festgenommen worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 52, 55). Bezüglich dieser angeblichen Festnahmen konnte er sodann keine Details nennen, blieb oberflächlich
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 12, 62 ff., 70 ff.) und überzeugte auch nicht mit seinen Angaben, wie sich eine solche Verhaftung abgespielt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 64).

Ferner konnte er nur allgemeine Angaben zum Jugendflügel der HDP machen. So kannte er beispielsweise die Vorsitzenden nicht und gab an, er kenne die richtigen Namen der Personen nicht. Später nannte er dennoch die Namen der angeblichen Co-Vorsitzenden und führte aus, die Vorsitzenden würden ständig ausgewechselt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 26 ff., 36 ff.). Dies vermag angesichts seiner Ausführungen, er habe bereits als Kind mit seinem Vater an Parteiaktivitäten teilgenommen und sich als Jugendlicher beziehungsweise junger Mann später selber engagiert, nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist anzumerken, dass er diesbezüglich unterschiedliche Angaben machte. So gab er anlässlich der BzP noch an, er habe das Parteilokal ab ungefähr 16 bis 17 Jahren besucht, aktiv sei er, seit er ungefähr 18 bis 19 Jahre alt sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/16, S. 11). Später führte er aus, er sei bereits mit ungefähr
13 bis 14 Jahren bei der Partei ein und ausgegangen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 14). In der Rechtsmitteleingabe bringt er nun vor, er sei ab 15 Jahren für die Partei aktiv gewesen (Seite 2 der Rechtsmitteleingabe). Nach dem Gesagten konnte er nicht glaubhaft darlegen, im geschilderten Umfang für die Partei aktiv gewesen und deshalb von den Behörden mehrmals verhaftet und als Terrorist betrachtet worden zu sein. Daran vermag einerseits der eingereichte HDP-Ausweis nichts zu ändern, zumal er erst nach der Ausreise der Beschwerdeführers, und damit auf seinen Wunsch ausgestellt wurde. Andererseits belegen auch die eingereichten Fotografien nur, dass er offensichtlich an Kundgebungen teilgenommen hat. Sie vermögen nichts über eine angeblich aktive und intensive Parteimitgliedschaft auszusagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP selber angab, er sei nicht aufgrund seiner angeblichen HDP-Aktivität und der Verhaftungen ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/16, S. 10), weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen - bei Wahrunterstellung - ohnehin nicht asylrelevant wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einmal in Basel an einer Kundgebung teilgenommen zu haben, vermag diese Tatsache allein den Anforderungen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG offensichtlich nicht zu genügen.

5.2 Weiter ist bezüglich seines angeblichen Aufenthalts in C._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur oberflächliche und allgemeine Angaben machen konnte. Seine Ausführungen erwecken sodann nicht den Eindruck, als hätte er das Geschilderte selbst erlebt. So konnte er über seine angebliche Mitarbeit im Spital keine detaillierten Angaben machen (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A19/25,
F 85 ff.) und seine Schilderungen beschränken sich auf die Nennung von Allgemeinplätzen (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A19/25,
F 87, 97, 102). Substanzlos fielen sodann seien Schilderungen zu den Kriegsgeschehnissen aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 82, 117 f.). Hätte der Aufenthalt in C._______ tatsächlich wie geschildert stattgefunden, so wäre davon auszugehen, dass dieser für den damals erst
(...)-jährigen Beschwerdeführer äusserst einschneidend gewesen und im Gedächtnis haften geblieben sein dürfte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass er auch die darauffolgenden Suchen durch das Militär nicht substanziiert darlegen konnte. So wusste er diesbezüglich nichts Genaueres zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 3 ff., F 144 f.). Im Übrigen ist gestützt auf das eingereichte Befragungsprotokoll seines Vaters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Behörden offenbar nicht - wie geschildert - als Terrorist betrachtet wird, ansonsten sie den Vater anlässlich dieser Befragung sicherlich auch auf seinen Sohn beziehungsweise den Beschwerdeführer angesprochen hätten (so wie sie dies beispielsweise betreffend die entfernten Verwandten getan haben).

5.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in der Türkei politisch exponiert tätig gewesen, deswegen mehrfach inhaftiert worden sei, sich in C._______ für die (medizinischen) Anliegen der kurdischen Bevölkerung eingesetzt habe und deswegen in den Fokus der türkischen Behörden geraten beziehungsweise von diesen als Terrorist betrachtet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene die festgestellten Ungereimtheiten bezüglich der von ihm geschilderten Ereignisse insgesamt damit, dass er aufgrund der erlebten Kriegsereignisse und Misshandlungen seines Vaters an Konzentrations- und Erinnerungsproblemen leide. Weiter führt er aus, er habe überdies eine unkontrollierbare Angst und Unsicherheit gegenüber Behörden. Dies decke sich mit den Ausführungen der Hilfswerksvertretung. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/17,
S. 12). Aus den in den Akten befindlichen Befragungsprotokollen ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich während der Befragung und Anhörungen in einer gesundheitlichen, insbesondere in einer psychisch schlechten Verfassung befand, aufgrund welcher es ihm nicht möglich war, seine Asylgründe subtanziiert vorzutragen. Eine schlechte gesundheitliche Verfassung wird von ihm sodann auch nicht belegt. Obschon er gemäss der Beobachtung der Hilfswerksvertretung nervös gewesen sei, kann nicht angenommen werden, dass er deswegen nicht in der Lage gewesen ist, sich zu seinen Kernvorbringen zu äussern. Das Gericht sieht demnach keine Veranlassung, sich nicht auf die vorliegenden Akten zu stützen.

5.4 Wie bereits erwähnt, ist angesichts der eingereichten Fotografien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen hat. Sein, wenn auch nicht exponiertes, Engagement ist im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebestrebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. U.S. Department of State, Country reports on human rights practices 2016 - Turkey, 3.3.2017, https://www.state.gov/documents/organization/265694.pdf; International Crisis Group [ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europe mediterranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK's fateful choice in Northern Syria, https: //www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-northern-syria, alle abgerufen am 1. Februar 2018). Danach ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen. Der Beschwerdeführer stammt anscheinend zwar aus einer politisch eher aktiven Familie, er hat sich aber selber nicht in besonderem Masse politisch sowie exilpolitisch exponiert beziehungsweise ein solches Engagement glaubhaft machen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er auch keine an seine Kundgebungsteilnahmen anknüpfende strafrechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen gegen ihn glaubhaft machen konnte. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt in der Türkei von ihm angelegt wurde (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1). Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass seine Eltern und Geschwister im Zusammenhang mit seiner Ausreise erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wären, die darauf schliessen lassen könnten, dass er von den Behörden gesucht würde. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner angeblichen Festnahme und anschliessenden Befragung nicht auf den Beschwerdeführer angesprochen wurde. Gesamthaft betrachtet verfügt er über kein politisches Profil, dass ihn bei Rückkehr - auch unter Beachtung der verschärften Situation in der Türkei insbesondere seit Verhängung des Notstandes im Juli 2016 (vgl. Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 7.5) - in den Fokus der Behörden rücken lassen würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben, welche von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffenderweise als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden, nichts zu ändern.

5.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Reflexverfolgung aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen (Onkel und sinngemäss Cousins) geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Eine solche Gefahr besteht aber bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).

Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung ist vorliegend zu verneinen. Allein aus der angeblichen Benachteiligung von nahen und entfernteren Verwandten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend den Kontakt zu seinem Onkel ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem Onkel aus der Türkei ausgereist ist, es ihm aber nicht geglaubt werden kann, dass er sich zur selben Zeit mit ihm in C._______ aufgehalten habe. Ferner hatten er und sein Onkel angeblich unterschiedliche Freundeskreise und standen auch nicht in besonders nahem Kontakt. Über seinen Onkel wollte er anlässlich der Anhörung sodann auch nicht reden
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 37 ff.). Insofern ist seine Aussage in der Rechtsmitteleingabe, er stehe in sehr engem Kontakt zu seinem Onkel, als nachgeschoben zu betrachten. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass ihm seitens der türkischen Behörden unterstellt wurde, sich für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Schliesslich ist zu beachten, dass er selber auch kein bedeutendes politisches Engagement glaubhaft darlegen konnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung droht.

5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass seine Familie angeblich der Religionsgemeinschaft der Jeziden angehöre, keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.4 ff., wonach nicht von einer Kollektivverfolgung der Jeziden in der Türkei ausgegangen wird). Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass die in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Benachteiligungen (beispielsweise im Militärdienst) ein asylrelevantes Ausmass im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG angenommen hätten.

5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel und Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 6.3; E-7583/2016 vom 8. Februar 2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Gerichtspraxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, bestätigt in D-7523/2015, a.a.O., E. 6.5).

Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. So leben seine Eltern und mehrere Geschwister in der Türkei. Es ist demnach davon auszugehen, dass er dort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat der Beschwerdeführer sein Primarschuldiplom nachgeholt. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Da das Gericht davon ausgeht, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht, erübrigt sich auch die Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 eine Fürsorgebestätigung ein und geht nach Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) auch heute keiner Erwerbstätigkeit nach, so dass er nach wie vor als bedürftig gilt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6244/2016
Datum : 09. Mai 2018
Publiziert : 16. Mai 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
asylverfahren • bundesverwaltungsgericht • vater • vorinstanz • onkel • ausreise • familie • festnahme • heimatstaat • fotografie • kommunikation • unentgeltliche rechtspflege • leben • maler • vorläufige aufnahme • wert • monat • ethnie • tag • sachverhalt
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BVGE
2014/26 • 2013/2 • 2013/11 • 2013/37 • 2011/24 • 2010/9 • 2008/34
BVGer
D-3520/2015 • D-7523/2015 • E-3040/2017 • E-6244/2016 • E-7583/2016
EMARK
1994/5 • 2005/11