Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-510/2022

law/bah

Urteil vom 9. März 2022

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Genner, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz
Parteien
Caritas CH + SOS TI,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordirak), verliess den Irak gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vom 16. Dezember 2021 zusammen mit der Familie seines Bruders, D._______ ([...]), im November 2021 und suchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 3. Dezember 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.

A.c Am 21. Dezember 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit - 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2    Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3    Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch.

Dabei gab er zu Protokoll, er sei bei guter Gesundheit. In Slowenien sei er nicht zu seinen Asylgründen befragt worden und habe keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten. Er sei bis am 6. Dezember 2021 dortgeblieben und dann von einem Schlepper in die Schweiz gebracht worden. Seine Schwester, E._______, lebe hier, er wisse aber nicht, wo. Nach Slowenien wolle er nicht zurückkehren, weil er sich davor fürchte, von den dortigen Behörden in die Türkei geschickt zu werden, wo er aufgrund seiner kurdischen Ethnie grosse Probleme habe. Die slowenische Polizei habe ihn misshandelt und ihm nichts zu essen gegeben. Mit ihren Waffen hätten die Polizisten vor allem seine Nichten und Neffen erschreckt. Ihrer Bitte, die Kinder seines Bruders zu einem Arzt zu bringen, sei nicht entsprochen worden. Aufgrund seiner schmerzhaften Erlebnisse wolle er nicht nach Slowenien gehen. Er sei dort drei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt worden, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, nach draussen zu gehen.

A.d Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Dezember 2021 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 27. Dezember 2021 zu.

A.e Der Beschwerdeführer nahm während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz durch Vermittlung von Medic-Help ärztliche Hilfe in Anspruch.

B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - eröffnet am 25. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Slowenien an, und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang zurückgeführt werden könnte. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.

C.
Dem SEM wurde ein Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 29. Januar 2022 zugestellt, gemäss dem der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation dort vom 28. bis zum 29. Januar 2022 hospitalisiert war. Bei einer Arztkonsultation (organisiert von Medic-Help) vom 2. Februar 2022 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen auf der Flucht psychische Traumata erlitten. Er beklage Schlaflosigkeit und Albträume und leide unter Angstzuständen und Kontrollverlust. Der Arzt ordnete eine antidepressive, schlafanstossende Medikation an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 1. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren von D._______, geboren am (...) und seiner Ehefrau G._______, geboren am (...) sowie deren Kinder H._______, I._______ und J._______, ZEMIS Nr. (...) und N (...), zu koordinieren. Der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über dieselbe von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführer sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Dem Antrag, die Beschwerdeverfahren D-507/2022 und D-510/2022 seien koordiniert zu behandeln, gab er statt. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest.

G.
In seiner Replik vom 23. Februar 2022, der ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. Februar 2022 beilag, liess der Beschwerdeführer Stellung nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

5.

5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 3. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Slowenien als asylsuchende Person registriert worden ist. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten.

5.2 Die slowenischen Behörden haben dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 21. Dezember 2021 bezüglich des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2021 zugestimmt, womit sie die Zuständigkeit Sloweniens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

6.

6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gestützt auf die Dublin-III-VO sei Slowenien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es gebe keine Hinweise dafür, dass es im slowenischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Mängel gebe, die das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Slowenien komme seinen internationalen Verpflichtungen nach und es gebe keine Gründe für die Annahme, dieses Land werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder das Non-Refoulement-Prinzip missachten.

Es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Vorliegend gebe es auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 gesagt, es gehe ihm gut. Am 29. Dezember 2021 habe er den Arzt aufgesucht, der zur Behandlung von Hämorrhoiden eine Salbe und Tabletten verschrieben habe. Gemäss Abklärungen vom 12. Januar 2022 seien keine weiteren Arztbesuche vorgesehen. Slowenien verfüge über eine genügende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), verpflichtet, die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Überstellung abgeklärt.

Das SEM stelle die Ausführungen des Beschwerdeführers zur in Slowenien erlittenen schlechten Behandlung nicht in Frage. Diese beruhe indessen auf einem Machtmissbrauch von einzelnen Polizisten und könne nicht dem slowenischen Staat zugerechnet werden. Slowenien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen und sei bereit und fähig, adäquaten Schutz zu gewähren. Sollten sich solche Vorkommnisse wiederholen, liege es am Beschwerdeführer, sich auf dem Rechtsweg bei den zuständigen Behörden dagegen zur Wehr zu setzen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die slowenischen Behörden ihm keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Er habe zudem keine Beweismittel für seine Ausführungen eingereicht. Für den Erhalt der notwendigen Unterstützung könne sich der Beschwerdeführer an die slowenischen Behörden wenden.

6.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. bis 23. Januar 2022 wegen der Covid-Pandemie in Isolation befunden habe. Bei der Besprechung des Entscheids habe er betont, er leide an Stress und psychischer Belastung. Aufgrund dessen könne er am 2. Februar 2022 zu Medic-Help gehen. Weiter wird geltend gemacht, das SEM verletze durch den angefochtenen Entscheid Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe grundsätzlich festgestellt, dass das Fehlen von systemischen Mängeln in einem Asylsystem die Gefahr nicht ausschliesse, dass dieses einer grossen Zahl von Personen vorenthalten werde, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Folglich müsse im Einzelfall eine mögliche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geprüft werden. Wenn ein Betroffener die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, hinreichend konkretisiert habe, seien alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit seiner Überstellung die drohende Gefahr realisiere. Es müsse im Einzelfall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Überstellung entwickle.

Der Beschwerdeführer habe dargelegt, er sei von slowenischen Behördenmitgliedern unrechtmässig behandelt worden. Diese hätten in die Luft geschossen und ihm Gewalt angedroht, was ihn verängstigt habe. Das SEM hätte die entsprechenden Umstände klären müssen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass Unstimmigkeiten bezüglich der Praxis an der Grenze relevant seien, wenn zu prüfen sei, ob eine Überstellung in ein anderes Dublin-Land zulässig sei (vgl. Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6). Das Gericht halte fest, es genüge nicht, sich mit geltend gemachten Misshandlungen nur oberflächlich und pauschal auseinanderzusetzen. Das SEM habe entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Aktuelle Quellen berichteten auch betreffend Slowenien von Kettenabschiebungen und Gewalt an der Grenze. Die Polizisten, die den Beschwerdeführer schlecht behandelt hätten, seien Bestandteil der Autorität, weshalb es schwierig sei, von Gewaltopfern zu verlangen, sich an diese Behörde zu wenden. Das SEM kläre nicht, inwiefern in Slowenien bei erlebter Polizeigewalt tatsächlich Schutz und Gerechtigkeit verlangt und erhalten werden könne.

Das SEM habe die Frage des Selbsteintritts mit textbausteinartigen Formulierungen verneint, womit es seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/9 ausgeführt, die entscheidenden Überlegungen zum Ausschluss eines Selbsteintritts müssten in der Entscheidbegründung enthalten sein.

Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend nicht hinreichend geklärt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 24. Januar 2022 in Isolation gewesen. Trotzdem habe das SEM bereits am 12. Januar 2022 nach seinen Arztterminen gefragt. Unmittelbar danach sei er in Isolation gekommen, womit weitere Kontakte mit dem medizinischen Personal stattgefunden hätten. Die Eröffnung des Entscheides sei erfolgt, als es ihm nur erschwert möglich gewesen sei, Arzttermine zu erhalten. Unmittelbar nach Aufhebung der Quarantäne habe er wegen seiner psychischen Belastung einen Arzttermin erhalten. Die Abklärung seiner medizinischen Situation sei demnach abzuwarten.

Aus dem am 4. November 2014 veröffentlichten Urteil des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217112) gehe hervor, dass die Überstellung einer Familie nach Italien ohne umfassende Garantien bezüglich einer menschenwürdigen und kindergerechten Unterbringung, dem Zugang zu Schule und Bildung sowie der Wahrung der Einheit der Familie eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Familieneinheit mit der Familie seines Bruders mit vier kleinen Kindern und der Traumata, denen auch diese ausgesetzt gewesen seien, bestehe die Gefahr, dass eine Überstellung nach Slowenien ohne das vorherige Einholen ausreichender Garantien gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Urteilen festgehalten, die Art und Weise, wie die Behörden Asylsuchende an den Grenzen behandelten, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, inwiefern ein Dublin-Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Das Gericht habe befunden, die Erlebnisse der Gesuchsteller an der Grenze seien zur Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe, abzuklären und zu würdigen (vgl. D-43/2021 vom 12. Februar 2021 E. 8.5.5 f). Abklärungen des SEM, ob für den Beschwerdeführer in Slowenien Schutz zugänglich gewesen wäre, fehlten. Das SEM würdige auch nicht, ob es für ihn zumutbar gewesen wäre, solchen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund seiner Erlebnisse könne nicht davon gesprochen werden, er könnte Vertrauen in slowenische Behörden haben. In Anbetracht der erlittenen Behandlung, des ausgeübten Zwangs und der fehlenden medizinischen Unterstützung bestünden Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen für den Beschwerdeführer in Slowenien Schwachstellen auf, die zu Vorgehensweisen führten, die in seinem Fall mit den menschenrechtlichen Garantien nicht vereinbar seien.

6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift keine weiteren Angaben zu den Vorkommnissen in Slowenien gemacht. Er habe sich darauf beschränkt, das zu wiederholen, was er im Dublin-Gespräch gesagt habe, und Quellen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren, ohne zu konkretisieren, welchen direkten Bezug diese zu seinem Fall hätten. Das zitierte Urteil
F-5675/2021 habe die Überstellung eines Asylsuchenden nach Kroatien betroffen. Der erwähnte Bericht von Amnesty International (AI) setze sich mit der Verweigerung einer Asylgesuchstellung in Slowenien und der Ausschaffung nach Kroatien auseinander. Der Beschwerdeführer habe in Slowenien bereits ein Asylgesuch gestellt und damit ein Verfahren um Gewährung internationalen Schutzes eingeleitet. Zudem hätten die dortigen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt. Es sei darauf hinzuweisen, dass es an ihm liege, erlittene behördliche Gewalt bei den zuständigen slowenischen Behörden anzuzeigen. Der Beschwerde lägen keine Beweismittel bei, die ein solches Vorgehen belegten. Die sorgfältige Prüfung des Gesuchs habe keine Indizien dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien künftig einer konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt werde, Opfer einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EU-Grundrechtecharta zu werden. Die Abklärungspflicht der Behörden entbinde die Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dublin-Gespräch frei dazu äussern können, weshalb er nicht nach Slowenien zurückkehren wolle, und das SEM habe seine Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer habe beim Dublin-Gespräch gesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Im Moment der Eröffnung des Entscheids (25. Januar 2022) sei der entsprechende Sachverhalt abgeklärt gewesen. Das SEM sei seinen entsprechenden Pflichten nachgekommen. Dem Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 29. Januar 2022 sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich einer Therapie unterziehen müsse. Im ärztlichen Kurzbericht vom 2. Februar 2022 werde festgehalten, dass er bisher unter keinen schweren Erkrankungen gelitten habe. Gemäss Praxis des EGMR garantiere Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht, dass der Ausländer im Staat, in den er überstellt werde, eine gleichwertige medizinische Versorgung erhalte. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend oder akut, dass eine Behandlung nur in der Schweiz erfolgen könne. Slowenien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten, ihm die notwendigen Behandlungen zu gewährleisten. Es liege an ihm, seine Rechte bei den zuständigen Behörden einzufordern. Wie in den Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorgesehen, würden die slowenischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise über seinen Gesundheitszustand informiert.

6.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen bislang nicht in Frage gestellt. Es sei ihm nicht möglich, Beweise für die erlittene Gewalt beizubringen, zumal die slowenischen Behörden dies durch Abnahme des Telefons verunmöglicht hätten. Mit den angerufenen Quellen werde bestätigt, dass auch an der slowenischen Grenze Gewalt ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer sei während seines gesamten Aufenthalts in Slowenien schlecht behandelt worden, was bei der Frage, inwieweit es ihm zumutbar sei, sich an die slowenischen Behörden zu wenden, zu würdigen sei. Dem medizinischen Kurzbericht vom 2. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass er gemäss seinen Aussagen im Verlauf seiner Fluchtgeschichte psychische Traumata erlitten habe. Eine medizinische Behandlung sei erst begonnen worden. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien hinreichend Gründe dargelegt worden, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei.

7.

7.1

7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die für den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in dieses Land die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten.

7.1.2 In den Beschwerdeeingaben werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden an den Grenzen zu Slowenien und die Erlebnisse des Beschwerdeführers Mängel im slowenischen Asylsystem geltend gemacht (Gewalt an der Grenze, vom Beschwerdeführer erlittene schlechte Behandlung durch Polizisten).

7.1.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-451/2022 vom 7. Februar 2022 E. 5.2.1, E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; die zitierten Verfahren betrafen - wie auch das vorliegende - Wiederaufnahmekonstellationen).

7.1.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und auch dem in der Beschwerde zitierten Länderbericht (Border Violence and Push-Back Reports, Border Violence Monitoring Network, Januar 2020 sowie Amnesty International, SLOVENIA 2020) sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hinsichtlich seiner Befürchtung, er werde in die Türkei abgeschoben, wo er aufgrund seiner kurdischen Ethnie viele Probleme habe, ist darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht der slowenischen Asylbehörden ist, die Begründetheit seiner Furcht zu beurteilen. Slowenien hat in den letzten Jahren regelmässig auch türkischen Staatsangehörigen internationalen Schutz gewährt (vgl. Asylum Information Database [aida], Country Report: Slovenia, update 2020, S. 53 f.). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechte-charta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-5257/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 5.2; F-4851/2021 vom 9. November 2021 E. 6.1, F-4527/2021 vom 1. November 2021 E. 4 und F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht insgesamt gesehen kein Anlass.

7.1.5 Die geltend gemachten Drohungen und die schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer bei der Einreise und im Rahmen seiner Registrierung auf einem Kommissariat erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
EU-Grundrechtecharta wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter
oder von Privatpersonen könnte er sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an das in den Asylzentren anwesende Betreuungspersonal oder eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wenden. Asylsuchende erhalten durch das «Legal Informational Centre for Nongovernmental Organisations» (PIC) und andere NGOs Beratung in Rechtsfragen. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten zusätzliche Unterstützung in mehreren Bereichen an. Asylsuchenden wird ein Ausweis ausgestellt, mit dem es ihnen möglich ist, sich im slowenischen Staatsgebiet frei zu bewegen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr nach Slowenien eingesperrt. Nach Ablauf von neun Monaten seit Stellung des Asylgesuchs haben Asylsuchende in Slowenien grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung (vgl. aida, a.a.O. S. 58 f., S. 61 und S. 63).

7.1.6 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zum Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel ist auf die Erwägungen im Urteil D-507/2022 vom heutigen Tag (E. 7.1.7) zu verweisen.

7.1.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7.2

7.2.1 In der Beschwerde wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1, gemäss derer das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, gefordert. Namentlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nach Slowenien entgegen.

7.2.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Bst. A.c Abschnitt 2, E. 6.1 Abschnitt 2, E. 6.2 Abschnitt 4, E. 6.3 Abschnitt 2 und 6.4). Eine zwangsweise Rückweisung beziehungsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

7.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährdete. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon auszugehen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-44/2022 vom 11. Januar 2022 E. 5.3.5.3 ff., D-5159/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 8.3.3, F-4845/2021 vom 10. November 2021 E. 6.4.3). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In den slowenischen Asylunterkünften stehen als Ansprechpartner Sozialarbeitende und Gesundheitsfachleute zur Verfügung. Ein Psychiater besucht die Hauptunterkunft wöchentlich und steht den in den kleineren Unterkünften untergebrachten Personen nach Terminvereinbarung ebenfalls zur Verfügung. Unterstützung in gesundheitlicher Hinsicht wird meistens in Kliniken und Spitälern gewährt. Vulnerable Personen haben Anspruch auf über die medizinische Grundversorgung hinausgehende Behandlungen wie zum Beispiel Psychotherapie. Benötigen Asylsuchende Unterstützung beim Zugang zur medizinischen Versorgung, können sie sich an die Sozialarbeitenden wenden. Auch die «International Organization for Migration» (IOM) gewährt mit dem «Re-Health-Project» Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Weitere Organisationen bieten den Asylsuchenden kostenlose psychologische Hilfe an (vgl. aida, a.a.O. S. 65). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Insbesondere besteht Zugang zu einer angemessenen psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung, wobei es dem Beschwerdeführer vorliegend zum Vorteil gereichen kann, dass die entsprechenden Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt wurden und die erforderliche medikamentöse Behandlung bereits eingeleitet wurde. Er kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung an die zuständigen Stellen beziehungsweise Organisationen wenden.

7.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüberhinausgehende Einholung spezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als erforderlich.

7.2.5 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme bestanden. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Slowenien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

7.2.6 Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind demnach keine zwingenden Gründe auszumachen, die zur Annahme führten, bei einer Überstellung nach Slowenien drohe ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Daran vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es darf davon ausgegangen werden, Slowenien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Auch diesbezüglich erübrigt sich - entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung - das Einholen entsprechender Garantien.

7.3

7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) überprüft das Gericht den Verzicht des SEM auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und b AsylG).

7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

7.4 Es besteht demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7.5 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowenien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG qualifiziert wurden und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wurde, wurde das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-510/2022
Date : 09. März 2022
Published : 17. März 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022


Legislation register
AsylG: 3  31a  44  105  106  108
AsylV 1: 29a  32
BGG: 83
EMRK: 3
EU: 4  5
VGG: 31  37
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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