Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4554/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 9. Februar 2009

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Wegweisung und Vollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom
1. September 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 5. November 2004 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 16. November 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit Urteil vom 2. Mai 2005 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen ARK ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abwarten. Am 18. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 17. August 2005 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. August 2005 ein. Mit Urteil vom 25. August 2005 wies die ARK das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. August 2005 ab und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. Sodann überwies die ARK die Akten der Vorinstanz zur gutscheinenden Prüfung der Eingabe vom 18. August 2005. Gleichzeitig hielt die ARK fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe, bis das BFM über das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs entschieden habe.

C.
Das BFM nahm in der Folge die Eingabe vom 18. August 2005 als Wiedererwägungsgesuch entgegen. In der Eingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. Mai 2005 in psychotherapeutischer Behandlung. Er erhalte Antidepressiva und Tranquilizer. Die behandelnde Psychotherapeutin habe eine posttraumatische Belastungsstörung auf der Grundlage einer narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeit sowie eine reaktive Depression diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei stark selbstmordgefährdet.

D.
Mit Verfügung vom 1. September 2005 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. November 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2005 an die damals zuständige ARK beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2005 sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

F.
Am 3. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung sowie ein Unterstützungsschreiben der E._______ vom 1. Oktober 2005 ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner setzte er den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.

H.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 7. November 2005 einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Privatklinik F._______ vom 3. November 2005 zu den Akten.

I.
Am 15. Dezember 2005 stellten die Beschwerdeführenden einen weiteren psychotherapeutischen Bericht in Aussicht. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 reichten sie einen ärztlichen Bericht von lic. phil. G._______, Psychotherapeutin SPV, eine Bewilligung der H._______ vom 4. Januar 2006, zwei Flugblätter, vier Fotos sowie einen Artikel aus dem I._______ vom 12. Januar 2006 ein.

J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 22. Februar 2006 reichten diese ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2006 entsprach.

K.
Mit Schreiben vom 2. März 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie die Kopie eines Schreibens der E._______ vom 27. Februar 2006 samt Beilagen, eine Kopie des Schreibens des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten der Föderation Bosnien und Herzegowina in J._______ vom 28. Februar 2006 (mit Übersetzung) sowie eine Kopie der Opinion no. 326/2004 einer Kommission des Europarates, einen Ausschnitt aus dem I._______ vom 21. Oktober 2005 zu den Akten.

L.
Am 17. März 2006 stellten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente in Aussicht. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der angezeigten Beweismittel. Innert der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2006 erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2006 die in Aussicht gestellten Dokumente (mit Übersetzungen) zu den Akten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichten sie die Kopie einer Bewilligung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai 2006 für einen Stand zur Information über die Situation der Polizeibeamten in Bosnien und Herzegowina sowie ein Flugblatt nach.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 setzte der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts und zur Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeuten von der Schweigepflicht. Innert der mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juni 2007 einen Bericht der Psychotherapeutin lic. phil. G._______ vom 5. Juni 2006, zwei Entbindungserklärungen sowie ein Schreiben des Kantonalen Sozialamtes vom 23. März 2007 zu den Akten.

N.
Am 4. Juli 2007 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schweizerische Botschaft in Sarajevo um Abklärung noch offener Fragen.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Präzisierung verschiedener Angaben sowie zur Unterzeichnung einer Einverständniserklärung.

P.
Am 10. September 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden den Instruktionsrichter mitzuteilen, welche Abklärungen seitens des Gerichts bisher getroffen worden seien. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Botschaftsanfrage vom 4. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zu und setzte Frist zur Stellung ergänzender Fragen. Sodann erstreckte er die Frist zur Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 einverlangten Angaben.

Q.
Am 14. September 2007 baten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die in der Botschaftsanfrage erwähnte Aktenzustellung vom 30. September 2005. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das gewünschte Dokument sowie die Geburtsurkunde zur Kenntnisnahme zu.

R.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zu den Akten und ersuchten um Einsichtnahme in weitere Aktenstücke.

S.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 orientierte der Instruktionsrichter die Schweizerische Vertretung in Sarajevo über das Ergebnis der zwischenzeitlich getätigten Abklärungen. Mit Verfügung gleichen Datums stellte er den Beschwerdeführenden die beantragten Aktenstücke zur Kenntnisnahme zu.

T.
Am 1. Februar 2008 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht, das gegen den Beschwerdeführer bestehende Arbeitsverbot aufzuheben. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2008 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch nicht ein.

U.
Im Rahmen der hängigen Botschaftsanfrage ersuchte die Schweizerische Vertretung in Sarajevo das Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2008 um weitere Angaben seitens der Beschwerdeführenden. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des Originals des Schreibens des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten sowie um eine schriftliche Bestätigung betreffend die beabsichtigten weiteren Abklärungen. Innert der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Dokumente ein. Mit Schreiben vom 7. April 2008 leitete der Instruktionsrichter die zwischenzeitlich aus dem Instruktionsverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie die eingereichten Dokumente an die Schweizerische Vertretung in Sarajevo weiter.

V.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 stellte die Schweizerische Vertretung in Sarajevo zwei an sie gerichtete Schreiben vom 30. April 2008 betreffend die vorgenommenen Abklärungen zu. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 legte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das Schreiben der Schweizer Vertretung vom 18. Februar 2008 in Form einer Zusammenfassung offen. Die beiden Briefe an die Schweizerische Vertretung vom 30. April 2008 legte er ihnen unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen offen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte er den Beschwerdeführenden Frist. Innert der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2008 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 abwies.

W.
Am 18. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Psychotherapeutin, lic. phil. G._______, vom 15. August 2008 ein.

X.
Mit Schreiben vom 20. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsanfrage ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Art. 4a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.

4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. November 2004 beseitigen könnten. Aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin gehe hervor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der neuerlichen Ablehnung seines Asylgesuchs verschlechtert habe und er stark selbstmordgefährdet sei. Vor diesem Hintergrund habe die Therapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) auf der Grundlage einer narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeit und eine reaktive Depression (F33.0) diagnostiziert. Weiter führte das BFM aus, diese psychischen Probleme könnten nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts in Bosnien und Herzegowina fachmännisch behandelt werden. Ebenso seien die verordneten Medikamente (Antidepressiva, Tranquilizer) im Heimatstaat erhältlich. Insbesondere in den grösseren Städten sei die notwendige medizinische Infrastruktur für die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen vorhanden.
6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird bestritten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina behandelbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2005 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik F._______. Gemäss Auskunft von in Bosnien tätigen Therapeuten sei die Prognose für Rückkehrer sehr schlecht. Traumatisierte Personen könnten erhebliche Verschlechterungen ihrer Gesundheit erleiden, wenn sie gegen ihren Willen in das Umfeld zurückgebracht würden, in welchem das Trauma entstanden sei. Problematisch sei sodann, dass ein grosser Teil der Bosnier, insbesondere die Rückkehrer, nicht versichert sei. Hinzu komme, dass der Abschluss einer Krankenversicherung kompliziert sei. Deswegen würden viele Bosnier keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen erhalten, beziehungsweise nicht in der Lage sein, die medizinischen Kosten selber zu tragen. In Tuzla sei die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen am besten. Zur konkreten Behandelbarkeit in Zenica äussere sich die Vorinstanz nicht. Indes sei zu berücksichtigen, dass es in Zenica nur das Zentrum "Medica" gebe, welches überdies nur für Frauen und Kinder zugänglich sei und nur über 20 Betten verfüge. Schliesslich sei für den Erfolg einer Therapie ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation erforderlich.
6.2.4 In der Eingabe vom 18. Januar 2006 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2006 an einer Standaktion die Bestechung und Korruption in Bosnien und Herzegowina angeprangert und die desolate Menschenrechtssituation beschrieben. Über diese politische Aktion sei im I._______ vom 12. Januar 2006 samt Namensnennung und Foto des Beschwerdeführers ausführlich berichtet worden.
6.2.5 In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 führt das BFM aus, weder aus den Asylvorbringen noch aus den Berichten der Psychotherapeutin gehe hervor, weshalb der Beschwerdeführer an der diagnostizierten Krankheit leiden soll. Diese Frage könne indes offen gelassen und auf das Urteil EMARK 2005 Nr. 23 verwiesen werden. In diesem Urteil werde nicht nur die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina einer an PTBS erkrankten Person bejaht, sondern auch festgehalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf ergebe, in einem Konventionalstaat verbleiben zu können, um die dortigen medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen stellte die Vorinstanz weiter fest, die Standaktion führe gemäss Amtskenntnissen mit Bestimmtheit nicht zu einer staatlichen Verfolgung in Bosnien und Herzegowina.
6.2.6 In der Replik bestreiten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Feststellung, wonach weder aus den Asylvorbringen noch den Arztberichten hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer krank sein soll. Im Bericht vom 3. November 2005 sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei in Bosnien und Herzegowina bedroht worden, eine Handgranate sei in sein Haus geworfen worden. In ihrem Bericht vom 17. August 2005 habe die Therapeutin dies ebenfalls erwähnt. Dies decke sich auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren, deren Glaubhaftigkeit in der Verfügung vom 16. November 2004 nicht in Frage gestellt worden sei. Angesichts dessen, dass eine Klinik und eine Psychotherapeutin die gleiche Diagnose gestellt hätten und an deren Fähigkeiten nicht grundsätzlich gezweifelt werde, seien die Vorbringen des BFM nicht geeignet, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in Frage zu stellen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bezweifelt. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Entscheid EMARK 2005 Nr. 23 falsch. Des Weitern sei der Beschwerdeführer Mitglied des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten von Bosnien und Herzegowina. Aus dem beigelegten Schreiben sei ersichtlich, dass er in den letzten drei Jahren ständig politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine Klage der Polizeibeamten sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hängig. Gemäss der ebenfalls beigelegten Opinion no. 326/2004 seien Dezertifizierungen von Polizeibeamten vor den bosnischen Gerichten nicht justiziabel.
6.2.7 In den nachfolgenden Eingaben bestreiten die Beschwerdeführenden weiterhin die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
6.3
6.3.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorliegen.
6.3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 5. November 2004 in die Schweiz einreisten. Mit Verfügung vom 16. November 2004 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder könnten in den Heimatstaat zurückkehren und der Beschwerdeführer könne dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten.
6.3.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die vormals zuständige ARK haben im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft erachtet, indes feststellt, diese würden den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Polizist gewesen, zuletzt im Rang eines Unteroffiziers. Nach der Beendigung der Polizeiausbildung habe er von April 1996 bis Mai 2001 in K._______ als Polizist bei L._______ gearbeitet. Danach sei er von Ende November 2001 bis zu seiner Entlassung Mitte Oktober 2002 bei der M._______ in N._______angestellt gewesen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, sein Vorgesetzter in K._______ habe ihn schikaniert, da er selbst nicht Mitglied der Partei gewesen sei. Er habe an zahlreichen gefährlichen Einsätzen als Leiter einer 10-köpfigen Truppe teilgenommen. Auch habe er Kriminelle verhaftet. Bei der Ausübung seiner Arbeit habe er jederzeit versucht, sich korrekt zu verhalten. Dies habe namentlich seinem Vorgesetzten nicht gefallen. Deshalb, und weil er nicht in der Partei seines Vorgesetzten gewesen sei, habe ihn dieser schikaniert. Zudem habe er bei verschiedenen Prozessen als Zeuge aussagen müssen weshalb er von unbekannten Dritten bedroht worden sei. Schliesslich sei er zur M._______ nach N._______ versetzt worden. Mit Schreiben vom (...) sei er per (...) mangels Bedarf entlassen worden. Dagegen habe er sich beim kantonalen Gericht in K._______ beschwert. Mit Urteil vom 13. Januar 2003 habe das Gericht festgestellt, dass er an seine Arbeit zurückkehren könne. Da seine Stelle zwischenzeitlich mit einer anderen Person besetzt worden sei (deren Qualifikation vom Ombudsmann am 14. Mai 2003 angezweifelt wurde), habe das Urteil nicht vollzogen werden beziehungsweise er nicht an seine Arbeitsstelle zurückkehren können und sei ohne Arbeit geblieben. Auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin als Zeuge aufgeboten worden. Da er gleichzeitig von unbekannten Dritten bedroht worden sei, habe er den Aufgeboten keine Folge geleistet.
6.3.4 Im Laufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer neu geltend, er sei ein sogenannt "dezertifizierter Polizeibeamter". Es trifft zu, dass in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Polizeibeamte willkürlich entlassen wurden (sog. dezertifizierte Polizeibeamte). In den verschiedenen eingereichten Dokumenten betreffend dezertifizierte Polizeibeamte wird der Beschwerdeführer namentlich nicht erwähnt. Entsprechend haben auch die Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Beschwerdeführer bei den zuständigen Stellen nicht als dezertifizierter Polizist bekannt ist. Namentlich müsste auch die Kündigung des Beschwerdeführers einen Hinweis auf den Beschluss (...) enthalten. Ein solcher ist dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokument nicht zu entnehmen. Schliesslich haben die Abklärungen vor Ort auch ergeben, dass jedermann Mitglied des Verbandes dezertifizierter Polizisten werden kann, wenn er den Mitgliederbeitrag bezahlt. Insgesamt ist somit, entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht, zu schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen dezertifizierten Polizisten handelt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen sowie der eingereichte Kündigung ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Polizeidienst entlassen wurde. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Berichte der Psychotherapeutin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Polizist (...) am Bosnienkrieg (1992 bis 1995) teilnahm. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er auch Schreckliches erlebt hat.
6.4
6.4.1 In ihrem Bericht vom 17. August 2005 führte die Psychotherapeutin G._______ aus, der Beschwerdeführer sei im Mai 2005 von seinem Hausarzt an sie verwiesen worden, da er tagsüber angetrieben oder apathisch und oft so reizbar gewesen sei, dass ein Zusammenleben mit der Familie für diese nur noch schwer ertragbar gewesen sei. Er habe den Schlaf gefürchtet, weil er in immer wiederkehrenden Albträumen mit den Ereignissen konfrontiert worden sei, die zum Zusammenbruch seiner Existenz und seines Selbstwertgefühls geführt hätten. Er sei schweissgebadet erwacht und habe sich nur mühsam beruhigen können.
Zur Anamnese hält die Therapeutin fest, 1995 sei dem Beschwerdeführer durch eine Personenmine eine Zehe abgerissen worden. Nach Kriegsende sei er im "normalen" Polizeidienst eingesetzt worden. Dabei sei es immer wieder zu Problemen gekommen, weil er mit Korruption, Kriminalität und Ungerechtfertigkeit konfrontiert worden sei und seine Impulse nur schlecht habe kontrollieren können. Er sei immer wieder an andere Dienststellen in K._______, dann nach N._______ versetzt worden, wo er schliesslich entlassen worden sei. Seither sei er von Kriegsverbrechern und Kriminellen bedroht worden. Weiter hielt die Therapeutin in ihrem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Mai 2005 bei ihr in Behandlung. Sein Zustand habe sich indes nicht verbessert. Seit der neuerlichen Ablehnung seines Asylgesuchs habe er sich sogar deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei stark selbstmordgefährdet. Sein Mangel an Impulskontrolle mache ihn für sich und andere gefährlich. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte die Therapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) auf der Grundlage einer narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeit sowie eine reaktive Depression. Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer sei weiter zu behandeln. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina käme einer Retraumatisierung gleich. Eine psychiatrische Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie benötige, stehe im Heimatland höchst wahrscheinlich nicht zur Verfügung.
6.4.2 Im Bericht der Psychiatrischen Privatklinik F._______ vom 3. November 2005 bestätigte die behandelnde Oberärztin Dr. med. O._______, der Beschwerdeführer habe sich vom 19. September 2005 bis 1. November 2005 stationär in der Klinik aufgehalten. Er leide unter Angstzuständen, Flash-Backs, Intrusion und Vermeidung. Zum psychopathologischen Befund führte sie aus, die Konzentration sei reduziert, Gedächtnis, Wahrnehmung, formales Gedankensperren, inhaltliches Denken eingeengt auf die Themen einer möglichen Ausschaffung. Der Beschwerdeführer sei stimmungslabil, leicht gereizt und angespannt. Er leide unter vermindertem Selbstwertgefühl, habe den Wunsch geäussert, sich suizidieren zu wollen, ein fremdaggressives Verhalten sei von ihm nicht ausgeschlossen worden. Zudem hätten beim Eintritt Halluzinationen bestanden. Zu Beginn des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer geschlossen geführt werden müssen, erst durch klare Strukturierung, Etablieren einer Kombinationsbehandlung mit einem antipsychotischen und einem stimmungsstabilisierenden Medikament sei es zu einer Verbesserung der wahnhaften Symptome und der angespannten sowie gereizten Grundstimmung gekommen. Der Beschwerdeführer könne sich wieder besser konzentrieren, ziehe sich weniger zurück und sei auch wieder in der Lage, sich mit seinen Kindern zu beschäftigen. Beim Austritt habe er sich klar vom Suizid distanzieren können, was sich aber bei drohender Wegweisung ändern könne. Als Diagnose hielt die Oberärztin eine posttraumatische Belastungsstörung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen fest. Sodann erachtete sie eine engmaschige psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung mit Aufbau einer Tagesstruktur sowie die Fortsetzung der medikamentösen Behandlung als notwendig. Ohne Behandlung sei ein ungünstiger Verlauf zu erwarten mit der Gefahr der Verschlechterung und erneuter Gefahr von akuter Suizidalität sowie Fremdaggression. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse und der posttraumatischen Belastungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur würde eine Rückkehr ins Herkunftsland eine Retraumatisierung bedeuten. Zudem sei sehr fraglich, ob eine für den Patienten notwendige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung stehen würde.
6.4.3 Die Psychotherapeutin G._______ führte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2006 aus, nachdem der Beschwerdeführer im Fernsehen einen Polizeieinsatz gesehen habe, sei er (für ihn unverständlicherweise) von Angst und Panik überschwemmt worden, die sich auch durch die Einnahme von Medikamenten nicht habe dämpfen lassen. Erst die Erklärung durch sie, dass durch die Bilder traumatische Erinnerungen in ihm wachgerufen worden seien, hätten ihn schliesslich soweit zu beruhigen vermögen, dass er wieder habe schlafen können. In Anbetracht dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem ambulanten Setting zu wenig Halt gefunden habe sowie seine Familie durch seine permanente Übererregung überfordert gewesen sei, sei ein Klinikaufenthalt angezeigt gewesen. Seit dem Austritt aus der Klinik besuche der Beschwerdeführer eine ambulante Therapie. Während der Weihnachtsferien sei der Beschwerdeführer abends auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Seither wage er sich nachts nicht mehr alleine auf die Strasse und leide wieder vermehrt unter Angstträumen und Schlaflosigkeit. Sein Zustand sei weiterhin labil, die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zumutbar, da sie einer Retraumatisierung gleichkomme und eine psychiatrische wie psychologische Behandlung unter solchen Bedingungen zwecklos und zum Scheitern verurteilt sei. Die Diagnose sei unverändert. Die in einem solchen Fall notwendige Traumatherapie erfordere einen längeren Zeitraum unter gesicherten äusseren Bedingungen.
6.4.4 In einem weiteren Bericht vom 5. Mai 2007 führte die Psychotherapeutin aus, während der vergangenen 16 Monate habe der Beschwerdeführer wöchentlich die Psychotherapie besucht und sei daneben von Dr. med. P._______ medikamentös versorgt worden. Durch die seinerzeit in der Klinik verordneten Medikamente hätten sich die inneren Spannungen reduziert. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Therapie erstmals kohärent über Ereignisse sprechen können, durch die er nachhaltig traumatisiert worden sei. Nach Abschluss der Polizeischule sei er zwangsrekrutiert worden. Als Mitglied (...) sei er an besonders gefährlichen Einsätzen beteiligt gewesen und Zeuge von Grausamkeiten geworden, die ihn in schwere Gewissenskonflikte gestürzt hätten. Bei einem Einsatz sei er selbst nur knapp dem Tod entgangen. Gegen Ende des Krieges sei er wegen einer geringfügigen Verfehlung von den eigenen Leuten eingesperrt und gefoltert worden. Nach dem Krieg sei er in den Polizeidienst eingetreten. Sein Gerechtigkeitssinn habe ihn in Anbetracht der mafiösen Strukturen in Konflikt gebracht. Weiter wird im Bericht ausgeführt, anfangs des Jahres 2007 sei der Beschwerdeführer antriebsarm, depressiv und hoffnungslos geworden. Dies unter anderem deshalb, weil sein Antrag auf einen Schweizer Führerschein abgewiesen worden sei, er keine Arbeit habe annehmen dürfen und von der Gemeinde in einem kommentarlosen Formbrief zur Vorbereitung der Ausreise aufgefordert worden sei. Dadurch sei er sich seines unsicheren Status wieder bewusst geworden und habe in der Folge erneut unter Panikattacken, Albträumen und Flashbacks gelitten. Sein Zustand sei erregt, gereizt, agressiv, sich zum paranoid-psychotischen hin verändernd. Ein Suizid sei nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer davon ausgehe, seiner Familie würde es bei einer allfälligen Rückkehr ohne ihn besser gehen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte die Therapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgefahr.
6.4.5 In ihrem aktuellen Bericht vom 15. August 2008 hält die Psychotherapeutin fest, der Beschwerdeführer habe bisher in der Regel einmal wöchentlich die Psychotherapie besucht und werde von Dr. med. P._______ medikamentös behandelt. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht nur wenig verändert. Relativ ruhige Phasen würden sich mit depressiven Perioden abwechseln. Eine wirkliche Verarbeitung des basalen posttraumatischen Belastungssyndroms habe zur Voraussetzung, dass der Patient wisse, dass die Gefahr vorüber sei und er sich in Sicherheit fühlen könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Es bestehe daher die Gefahr, dass sich ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom etabliere. Bereits kleine Auslöser könnten beim Beschwerdeführer eine intrusive Symptomatik auslösen, das heisst paranoide Ängste, agressive Durchbrüche, Selbsmordimpulse triggern. Diese seien nur schwer beherrschbar und würden ihn als auch die Familie, schwer belasten. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat werde sich der Zustand des Beschwerdeführers mit Sicherheit verschlechtern. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass es seiner Familie bei einer erzwungenen Rückkehr besser gehen würde ohne ihn. Als Diagnose hielt die Therapeutin ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit der Gefahr der Chronifizierung sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgefahr fest.
6.4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner Kriegserlebnisse, andererseits aufgrund seiner Erlebnisse und Erinnerungen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung sowie insbesondere seiner Entlassung aus dem Polizeidienst schwer belastet und ohne Zukunftsperspektive ist. Vor diesem Hintergrund wurde von zwei ausgewiesenen Fachpersonen, welche nicht an derselben Institution tätig sind, die übereinstimmende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt und eine weitere psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung als dringend notwendig erachtet. Entsprechend besucht der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2005 einmal wöchentlich die Psychotherapie und steht seither auch in konstanter ärztlicher Behandlung. Im Juni 2007 diagnostizierte die Psychotherapeutin beim Beschwerdeführer sodann das Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgefahr. Aufgrund der glaubhaften Asylvorbringen und den überzeugenden sowie über die Jahre gleichbleibenden Feststellungen der Psychotherapeutin besteht keine Veranlassung, an der Ursache und der feststellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Depression mit Suizidgefahr zu zweifeln. Entsprechend hat auch das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung an der gestellten Diagnose gezweifelt.
6.4.7 In EMARK 2002 Nr. 12 hat sich die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts mit der medizinischen Lage in Bosnien und Herzegowina eingehend auseinander gesetzt. Damals stellte die ARK fest, dass in Bosnien und Herzegowina seit Beendigung des Krieges in den grösseren Städten zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden seien und gängige Behandlungen landesweit ohne weiteres, komplexe Behandlungen hingegen nur in den grossen Städten vorgenommen werden könnten. Weiter wurde festgestellt, dass die Behandlung von Personen mit schweren psychischen Leiden in keiner Weise befriedigend sei. In Anbetracht dessen, dass seit dieser Lageeinschätzung sechs Jahre vergangen waren, nahm das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7122/2006 eine aktuelle Analyse der medizinischen Situation in Bosnien und Herzegowina vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass in Bosnien und Herzegowina vor allem in den urbanen Städten Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen würden, diese indes chronisch überlastet seien. Hinzu komme, dass die Betroffenen die Kosten oft selbst tragen müssten und eine medikamentöse Behandlung einer psychotherapeutischen vorgezogen würde. Insoweit stellte das Gericht fest, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen seit der Lageanalyse der ARK im Jahre 2002 nicht wesentlich verbessert hätten.
6.4.8 Vorliegend haben sowohl die Oberärztin der Psychiatrischen Klinik F._______ sowie die behandelnde Psychotherapeutin in ihren Berichten wiederholt festgehalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine Dekompensation mit wahrscheinlicher Suizidalität bewirken würde. Diese Hinweise auf Suizidhandlungen des Beschwerdeführers sind ernst zu nehmen. Retraumatisierungen können nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise nach Bosnien und Herzegowina, spätestens aber bei der Rückkehr, dekompensiert und allenfalls einen (eventuell sogar erweiterten) Suizidversuch unternehmen würde. In Anbetracht dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat und die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei der Reintegration und der psychiatrischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und würde mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen beiden Kindern in den Heimatstaat zurückkehren. Indes war das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer bereits hier in der Schweiz bisweilen für die Ehefrau und die noch kleinen Kinder der Beschwerdeführenden sehr belastend (vgl. die vorgenannten Arztberichte). Die Beschwerdeführenden wären daher bei einer Rückkehr auf die Unterstützung naher Verwandter (Eltern und Geschwister) angewiesen. Diese leben, wie sich den Akten entnehmen lässt, in K._______ beziehungsweise im nur wenige Kilometer davon entfernten Q._______. Angesichts der für die posttraumatische Belastungsstörung auslösenden Ereignisse, welche eng verbunden sind mit dem ehemaligen Arbeits- und Wohnort des Beschwerdeführers, erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach K._______ kaum realistisch. Bei einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil von Bosnien und Herzegowina würden die Beschwerdeführenden jedoch nicht über das erforderliche enge Beziehungsnetz verfügen. Weiter ist mitzuberücksichtigen, dass es aufgrund der länderspezifischen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und der Aktenlage für den aus dem Dienst entlassenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sehr schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen sein dürfte, auf seinem erlernten Beruf als Polizist Arbeit zu finden und damit eine wirtschaftliche Grundlage für sich und seine Familie zu schaffen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umso mehr, als die wirtschaftliche Lage in
Bosnien und Herzegowina nach wie vor schwierig ist und der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise keine feste Anstellung finden konnte. Hinzu käme - wie bereits vorstehend ausgeführt - dass die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens beziehungsweise der Bezug von Medikamenten weitgehend von den Betroffenen selbst getragen werden müssen. Die Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems setzt zunächst die Registrierung am Wohnort voraus. Sodann begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen sind, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen. Laut den Erkenntnissen des Gerichts sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 12, Joelle Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff., UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005, Bericht des SFH vom 17. Mai 2006). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina registrieren lassen könnte, wäre nicht auszuschliessen, dass er einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste, was angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit kaum möglich wäre, mithin der Beschwerdeführer ohne Behandlung und Medikamente wäre und auch die zeitlich auf sechs Monate beschränkte medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG) keine genügende Grundlage für seine längerfristig notwendige Behandlung bildet. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuzumuten, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG. Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufige aufzunehmen.
6.4.9 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) sind die Ehefrau des Beschwerdeführer sowie die gemeinsamen beiden Kinder ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Diesbezüglich sind namentlich auch noch zwei Faktoren nicht ausser Acht zu lassen. Zum einen das Kindeswohl (vgl. dazu ausführlich EMARK 1998 Nr. 31), zum andern die Integration der Familie. Das ältere Kind der Beschwerdeführenden, die heute 11-jährige C._______ hat ihre schulische Ausbildung vorwiegend hier in der Schweiz durchlaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass C._______ mit der Einschulung hier in der Schweiz die schweizerdeutsche und deutsche Sprache erlernt hat und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat beziehungsweise insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Demgegenüber wird sie kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen sind. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Sodann ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz absolut klaglos verhalten haben und seitens der E._______ in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2005 und 27. Februar 2006 breite Unterstützung finden.
6.4.10 In Würdigung der Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist.

7.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. Namentlich ist bei dieser Sachlage nicht näher auf die geltend gemachte Dezertifizierung des Beschwerdeführers und die hierauf basierende Rüge der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina sowie auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Einzig sei zu letzterem festzuhalten, dass der bosnisch-herzegowinische Staat trotz zweimaliger namentlicher Nennung der Beschwerdeführenden in einer schweizerischen Regionalzeitung wohl kaum von der als geringfügig einzuschätzenden exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat, mithin der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen aus heutiger Sicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2005 ist vollumfänglich und jene vom 16. November 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), womit die mit Zwischenverfügung der ehemals zuständigen ARK vom 6. Oktober 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gegenstandslos wird.

9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 22. Januar 2009 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 10'538.35 zu den Akten gereicht. Darin weit sie einen zeitlichen Aufwand von 36 Stunden und 45 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) sowie Spesen von Fr. 964.75 aus.
Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, gehört der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nicht zu den dezertifizierten Polizisten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben, Schreiben, Kopien sowie Telefonate mit dem UNHCR waren demnach nicht notwendig (rund zehn Stunden). Ebensowenig bestand vorliegend Veranlassung, die Ärzte und Therapeuten während rund fünf Stunden telefonisch zu kontaktieren. Desgleichen gilt hinsichtlich der zahlreichen Telefonate der Beschwerdeführenden mit der Rechtsvertreterin, die durch die Verfahrensführung in keiner Weise indiziert waren (rund sechs Stunden). Schliesslich sind auch die mehreren Fristerstreckungsgesuche der Rechtsvertreterin nicht zu entschädigen (rund zwei Stunden). Dementsprechend sind der zeitliche Aufwand um rund 23 Stunden und die Barauslagen um die Hälfte zu kürzen. In Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes für Anwälte von Fr. 240.-- (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des Bundesamts vom 1. September 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre gemeinsamen beiden Kinder - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 16. November 2004 - vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
R._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4554/2006
Date : 09. Februar 2009
Published : 27. Februar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Wegweisung; Vollzug


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 6  44  93  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 4a  29
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  53
VGKE: 7  8  9  10  11
VwVG: 5  48  50  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • lower instance • time limit • family • diagnosis • home country • question • copy • preliminary acceptance • psychotherapy • statement of affairs • meadow • hamlet • [noenglish] • position • witness • therapy • [noenglish] • 1995 • drawee
... Show all
BVGer
D-7122/2006 • E-4554/2006
EMARK
1998/31 • 1999/4 • 2001/1 • 2002/12 • 2003/17 S.21 • 2005/23
BBl
2002/3818