Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3448/2016
Urteil vom 9. Januar 2018
Richter David Weiss (Vorsitz),
Besetzung Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
A._______, (Tunesien),
Parteien Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Gegenstand Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 29. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1962 geboren und ist seit 1994 Schweizer Bürger. Er lebt seit dem 1. Januar 2013 in Tunesien und ist (gemäss eigenen Angaben) seit Mai 2014 geschieden. Er unterzeichnete am 5. Dezember 2013 eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 5; BVGer act. 7).
A.b Mit Schreiben vom 12. März 2014 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) seine Aufnahme in die freiwillige AHV/IV per 1. Januar 2013. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung gemäss der angefügten Wegleitung auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen einzureichen. Sie lud ihn ein, eine Korrespondenzadresse oder Drittperson in der Schweiz zu benennen, um die Qualität der Zustellung zu verbessern, den Erhalt von wichtigen Informationen zu erleichtern und eventuelle Verwaltungsverfahren zu vermeiden (act. 20).
A.c Mit E-Mail vom 30. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er erziele kein geregeltes Einkommen. Er handle mit Gebrauchtwaren von Flohmärkten. Er habe keine Belege und könne keine Zahlen eruieren. Daher habe er grosse Mühe, die Einkommens- und Vermögenserklärung auszufüllen (act. 22). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 5. Mai 2014 mit, falls er über keine offiziellen Unterlagen wie Steuererklärung oder Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung verfüge, müsse er sein Einkommen mit einer detaillierten Buchhaltung ausweisen. Ohne entsprechende Angaben werde eine Veranlagung des Versicherungsbeitrags nicht möglich sein (act. 23).
A.d Am 15. Mai 2014 erfolgte eine erste Mahnung (act. 24). Gleichentags ging ein E-Mail des Beschwerdeführers mit Unterlagen bei der Vorinstanz ein (act. 26). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, die Einkommens- und Vermögenserklärung müsse im Originalformular erfolgen. Ansonsten drohe ihm eine "amtliche Verfügung" oder der Versicherungsausschluss (act. 27). Am 28. Juli 2014 erfolgte per Einschreiben eine zweite Mahnung unter Androhung des Versicherungsausschlusses (act. 28).
A.e Mit E-Mail vom 8. November 2014 bat der Beschwerdeführer um die Rechnung für das Jahr 2013 (act. 29). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 nicht erhalten. Sie forderte ihn auf, das angefügte Formular auszufüllen und auf dem Postweg zurück zu senden. Fax oder E-Mail werde nicht akzeptiert (act. 30).
A.f Am 4. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz einem Freund des Beschwerdeführers mit, sie habe auf dessen Anfragen jeweils per E-Mail geantwortet (act. 31). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er kaufe Waren auf Flohmärkten und in Brockenstuben und verkaufe sie an Private weiter. Er habe keine Belege und könne keine Abrechnung machen. Er ersuchte daher um eine "Pauschalrechnung" (act. 32). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, ohne die Einkommens- und Vermögenserklärung könne der Versicherungsbeitrag nicht veranlagt werden. Eine pauschale Veranlagung sei nicht möglich. Ohne detaillierte Aufstellung zum Einkommen werde der Ausschluss aus der Versicherung vorgenommen (act. 33).
A.g Mit E-Mail vom 23. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin bei der Vorinstanz (act. 34). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, sie benötige die Einkommens- und Vermögenserklärung noch vor dem 31. Dezember 2014. Im Januar 2015 sei es zu spät. Damit er nicht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen werde, müsse er das unterschriebene Formular umgehend per E-Mail einsenden (act. 35). Mit E-Mail vom 30. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe soeben einen zweiseitigen Fax "durchgelassen" (act. 36). Darin bezeichnete er sich als geschieden und nicht erwerbstätig. Er deklarierte kein Vermögen und Renteneinkommen (act. 37).
A.h Mit Schreiben (und E-Mail; act. 38 f.) vom 28. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um diverse Angaben und Unterlagen zur Festsetzung des Versicherungsbeitrags 2013 und 2014. Die Einkommens- und Vermögenserklärung müsse im Originalformular erfolgen. Fax oder E-Mail werde nicht akzeptiert. Ohne korrekte Angaben erfolge eine "amtliche Verfügung" oder der Versicherungsausschuss (act. 40 f.).
A.i Am 1. April 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Beibringung der Unterlagen (act. 43). Am 3. Juni 2015 erfolgte per Einschreiben eine zweite Mahnung unter Androhung des Versicherungsausschlusses (act. 46 f.).
A.j Mit E-Mail vom 7. Juli 2015 bedankte sich Beschwerdeführer für den "netten Empfang Mitte Mai 2015" (vgl. auch die Aktennotiz in act. 45). Er führte aus, dass die Papiere des tunesischen Steueramts scheinbar noch mehr Zeit in Anspruch nehmen würden. Er habe daher einen Kollegen angewiesen, der Vorinstanz Fr. 1'000.- für das Jahr 2013 und - wenn noch Geld vorhanden sei - weitere Fr. 1'000.- für das Jahr 2014 zu überweisen (act. 48). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, die Einzahlungen würden das Mahn- und Ausschlussverfahren nicht stoppen. Sie erwarte die Taxationsunterlagen 2013 und 2014 bis am 2. August 2015 (act. 49). Mit E-Mail vom 18. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe durch seinen Besuch am "Hauptsitz in Genf" im vergangenen Mai verstanden, weshalb die Unterlagen benötigt würden. Er habe die Unterlagen bestellt und hoffe, dass sie bald ausgestellt würden. Durch die Einzahlung der Fr. 1'000.- wolle er zeigen, dass er an einer baldigen Erledigung der Sache interessiert sei (act. 50).
A.k Am 6. August 2015 übermittelte ihm die Vorinstanz den Kontostand (act. 53). Auf eine Rückmeldung des Beschwerdeführers übermittelte die Vorinstanz per E-Mail einen aktualisierten Kontoauszug mit einem weiteren Zahlungseingang. Sie empfahl ihm eine telefonische Kontaktaufnahme. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. September 2015 mit, er habe die verlangten Steuerunterlagen nun endlich erhalten. Er werde sie demnächst einreichen (act. 54 ff.).
A.l Am 5. Oktober 2015 wurden die Steuerunterlagen in arabischer Schrift bei der Vorinstanz abgegeben (act. 57 ff.). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, die eingereichten Unterlagen seien weder lesbar (fehlende Übersetzung) noch vollständig. Sie empfahl ihm erneut eine telefonische Kontaktaufnahme (act. 60 ff.). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe soeben mehrmals erfolglos versucht, die Hauptnummer der Vorinstanz anzurufen (act. 63). Daraufhin forderte ihn die Vorinstanz mit einem E-Mail auf, die beigefügte Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 und 2014 auszufüllen und per Post einzureichen. Zusätzlich seien der letzte schweizerische Steuerentscheid sowie Unterlagen zum Pensionskassenguthaben beizubringen (act. 64).
A.m Mit E-Mail vom 22. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er werde die gewünschten Unterlagen in den nächsten Tagen versenden. Die Vorinstanz werde alle gewünschten Unterlagen erhalten. Nur die Unterlagen zum Freizügigkeitskonto habe er noch nicht erhalten (act. 65). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2015 leitete er ein E-Mail der Rendita Freizügigkeitsstiftung mit einem angefügten Auszug zu seinem Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz weiter (act. 66). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 und 2014 mit weiteren Unterlagen bei der Post aufgegeben (act. 67 ff.).
A.n Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV aus. Sie wies darauf hin, dass er trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht fristgerecht eingereicht habe. Ausgeschlossene Personen könnten weder die angeforderten Unterlagen einreichen noch Beiträge bezahlen (act. 71; vgl. zur Zustellung der Ausschlussverfügung act. 76).
A.o Mit Einsprache vom 27. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer den Steuerentscheid 2012 der Gemeinde Buchs und die tunesischen Steuererklärungen 2013 und 2014 in französischer Sprache ein (act. 73).
A.p Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, sie sei trotz diverser Mahnschreiben nicht rechtzeitig in den Besitz der Taxationsunterlagen für die Jahre 2013 und 2014 gelangt. Sie habe deshalb den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV verfügen müssen (act. 77).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2016, den er am 28. April 2016 erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2016 führte er aus, er habe nicht gewusst, dass die Unterlagen in Tunesien vom Staat beglaubigt werden müssten. Die Übermittlung der Post aus der Schweiz dauere mehrere Wochen. Er habe mehrmals Briefe erst bis zu sechs Wochen nach deren Aufgabe erhalten. Er sei Ende 2012 nach Tunesien zurückgekehrt, um seine Mutter zu pflegen. Wie den Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte Quittung für die Jahre 2013 und 2014) in der Beilage zu entnehmen sei, habe er keinen eigenen Verdienst. Das vom ihm deklarierte Einkommen von 1'500 Tunesische Dinar "setzte sich aus der Witwenrente seiner Mutter zusammen". Er würde auch von der Witwenrente leben. Sobald sich die familiäre Situation verändere, wolle er wieder in die Schweiz zurückkehren. Deswegen sei ihm die korrekte Einzahlung in seine Altersvorsorge ein grosses Anliegen. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2016 führte er aus, er habe für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge bezahlt. Jedoch habe er keine Bestätigung zur Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten. Er beantragte die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV (BVGer act. 2).
B.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte im Wesentlichen aus, dass Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV auszuschliessen seien, wenn sie der Vorinstanz die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen würden, das auf das Beitragsjahr folge. Gemäss der Anleitung in der Beilage seien die deklarierten Beträge zu belegen und alle Dokumente in Kurzform zu übersetzen. Alle Konti und Immobilien des Versicherten und des Ehegatten seien anzugeben. Verheiratete, nichterwerbstätige Personen hätten Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Vermögen des Ehegatten zu machen. Trotz des regen Schriftenwechsels und ungeachtet der Mahnungen habe der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Akten nicht veranlagt werden können. Mit der Beschwerde habe er die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 und 2014 nachgereicht. Allerdings würden weiterhin Angaben und Belege zum Erwerbseinkommen des Ehegatten, zur Witwenrente der Mutter und der schweizerische Steuerbeleg fehlen. Mangels dieser Angaben könne er nicht veranlagt werden und eine Änderung des Entscheids sei nicht möglich. Eine Akontozahlung vermöge den Ausschluss nicht aufzuheben, was dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt worden sei. Sobald der Ausschluss in Rechtskraft erwachsen sei, würden die Akontozahlungen zurückerstattet (BVGer act. 5).
B.c Mit Replik vom 12. August 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er werde die Witwenrente der Mutter so rasch als möglich belegen. Seine vormalige Ehefrau sei Hausfrau gewesen und habe keinen Verdienst erzielt. Im Mai 2014 sei die Scheidung ausgesprochen worden. Seine Konti habe er belegt. Er besitze keine Immobilien und beziehe keine Rente (BVGer act. 7). Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer zur Witwenrente der Mutter deren Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte Quittung für die Jahre 2013 und 2014) ein (BVGer act. 9).
B.d Mit Duplik vom 23. September 2016 führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Belege würden nicht zu einem anderen Entscheid führen. Die Beibringung der Belege im Beschwerdeverfahren nach dem erfolgten Versicherungsausschluss sei unbehelflich (BVGer act. 10).
B.e Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Fristen verpasst, die jeweiligen Dokumente zur Verfügung gestellt und auf die Schreiben geantwortet. Nichterwerbstätige Versicherte mit einem Vermögen von weniger als Fr. 550'000.- müssten den jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 914.- aufbringen. Aus den eingereichten Unterlagen sei klar ersichtlich, dass er diesen Betrag nicht überschreite (BVGer act. 13).
B.f Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 führte die Vorinstanz aus, es würde keine neue Tatsache vorliegen, zu der sie nicht bereits Stellung genommen habe. Die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer act. 14).
B.g Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Aufgrund von Art. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Der in Tunesien lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wurde per 1. Januar 2013 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen. Die Schweiz hat mit Tunesien noch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Entsprechende Verhandlungen laufen (vgl. die Liste der Sozialversicherungsabkommen auf https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; Stand 1. Juli 2017). Die folgende Beurteilung des angefochtenen Versicherungsausschlusses richtet sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.5 Anwendbar sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). Massgebend sind die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. März 2016 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen.
3.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 25 Anwendbare Bestimmungen - Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194755 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 196156 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung. |
3.2 Die Versicherungsbeiträge von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten werden nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bemessen. Mit E-Mail vom 30. April 2014 und 13. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er erziele kein geregeltes Einkommen. Er kaufe Gebrauchtwaren auf Flohmärkten und in Brockenstuben und verkaufe sie an Private weiter. Er habe keine Belege für diese Geschäfte und könne keine Abrechnung machen (act. 22, 32). Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien im massgeblichen Beitragszeitraum 2013 und 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit verfolgt hat. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die selbständige Erwerbstätigkeit in grossem Umfang mit entsprechenden Einkünften betrieben oder lediglich ein kleiner Nebenverdienst erzielt wird. Auch die Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte Quittung für die Jahre 2013 und 2014) sind diesbezüglich nicht aussagekräftig (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer ist auf seinen Angaben im E-Mail vom 30. April 2014 und 13. Dezember 2014 zu behaften. Er hat als Selbstständigerwerbender zu gelten und über seine Einkünfte Rechenschaft abzulegen. Seine gegenteiligen Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (BVGer act. 2), wonach er von der Witwenrente seiner Mutter leben und keinen eigenen Verdienst erzielen würde, sind widersprüchlich. Im Übrigen ist auch die Scheidung von der Ehefrau im Mai 2014 bislang nicht urkundlich belegt (BVGer act. 7).
3.3 Erwerbstätige Versicherte der freiwilligen AHV/IV sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13a Beitragspflichtige Personen - 1 Beitragspflichtig sind: |
|
1 | Beitragspflichtig sind: |
a | erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; |
b | nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.26 |
2 | Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.27 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten. |
|
1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten. |
2 | Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 1010 und 25 250 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt: |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
|
1 | Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2 | Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. |
3 | Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
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1 | Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2 | Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. |
3 | Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. |
3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 5 Auskunftspflicht - Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14b Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist - 1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33 |
|
1 | Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33 |
2 | Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest.34 Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor. |
3 | Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. |
4 | Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen. |
3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate (bis zum 31. März) schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
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1 | Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
2 | Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. |
3.6 Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
|
1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 29. März 2016 (act. 77), mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers (act. 73) gegen die Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 (act. 71) abwies. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist somit der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV.
4.1 Mit Blick auf den dargestellten Sachverhalt fällt auf, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar mehrmals zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen gemahnt hat. In den Akten findet sich aber kein ausreichender Nachweis dafür, dass die jeweiligen Schreiben dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugegangen sind. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2016 führte dieser als einzigen Anhaltspunkt für eine Zustellung immerhin aus, er habe mehrmals Briefe erst bis zu sechs Wochen nach deren Aufgabe erhalten (BVGer act. 2). Um was für Briefe es sich dabei handelte, liess er indes offen. Wie in der Erwägung 3.6 ausgeführt, stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
4.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung oder - wie hier - einer Mahnung zu erbringen (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung oder Mahnung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.3 Die beweispflichtige Vorinstanz hat den erforderlichen Nachweis des Empfangs der von ihr versandten Mahnungen im vorliegenden Fall nicht erbracht. Demzufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 13 Abs. 2

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
4.4 Hinzu kommt Folgendes: Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Angaben und Unterlagen zur Festsetzung des Versicherungsbeitrags 2013 und 2014. Damals ging sie noch (zu Recht) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus (act. 40). Was anlässlich des "netten Empfangs Mitte Mai 2015" am "Hauptsitz in Genf" im Einzelnen besprochen wurde, ist auch nicht bekannt (vgl. die Aktennotiz in act. 45; act. 48, 50). Am 3. Juni 2015 erfolgte per Einschreiben eine unspezifische zweite Mahnung unter Androhung des Versicherungsausschlusses (act. 46 f.). Mit der Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 legte die Vorinstanz dann dar, welche Angaben und Belege fehlen würden, um den Beschwerdeführer als nichterwerbstätigen Versicherten zu veranlagen (BVGer act. 5). Dieses Vorgehen ist widersprüchlich. Das Verhalten der Vorinstanz dürfte allenfalls zur Verwirrung des Beschwerdeführers beigetragen haben.
4.5 Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1, BGE 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen; siehe auch die Verfügung des EVG K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips bzw. Völkerrechts erfolgten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_ 827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 II 411; vgl. zuletzt auch wieder das Urteil des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 4.2.1). Nachdem zwischen der Schweiz und Tunesien (derzeit noch) keine anderslautende Vereinbarung besteht, hätte die Zustellung der Mahnungen auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen müssen (vgl. zur Zustellung der Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 act. 76).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
|
1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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