Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2436/2014/plo

Urteil vom 9. Januar 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren (...),Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ (Syrien), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 8. Dezember 2011 und hielt sich bis am 20. oder 21. Januar 2012 in der D._______ auf. Anschliessend gelangte er über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen nach E._______ und von dort im Zug am 26. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in F._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Februar 2012 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ statt und am 27. Februar 2014 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im April 2011 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und eine Jugendorganisation mitgegründet. Da sich unter den Demonstrierenden auch Spitzel der syrischen Regierung befunden hätten, welche Fotos gemacht hätten, habe man ihn in der Folge identifiziert. Die Behörden seien an seinem Wohnort erschienen und hätten nach ihm gefragt, als er sich gerade bei einem Freund befunden habe. Aus Angst sei er wenige Tage später in die D._______ ausgereist. Nachdem er in Istanbul von der M._______ Polizei festgenommen worden sei, weil er keinen Einreisestempel im Pass habe vorweisen können, habe man ihn über den Flughafen G._______ ins Heimatland abgeschoben, wo man ihn erneut festgenommen und in G._______ inhaftiert habe. Nach 25 Tagen sei er in ein Gefängnis nach B._______ verlegt worden. Insgesamt sei er während sechs Monaten in Haft gewesen. Infolge einer Verwechslung sei er freigekommen. Am folgenden Tag hätten die Sicherheitsbehörden in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort vorgesprochen und der Familie mitgeteilt, dass er irrtümlich freigelassen worden sei, weshalb er sich auf dem Posten melden müsse. Zudem sei gesagt worden, dass er als Reservist in den Militärdienst einberufen werde. Daraufhin habe er sich während einiger Tage bei einem Freund versteckt und sei danach erneut in die D._______ gereist. Von dort habe er die Reise in die Schweiz angetreten.

A.c Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seines militärischen Führerscheins, eine Kopie der Bestätigung der Militärdienstabsolvierung, eine Kopie des Militärbüchleins und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Sein Reisepass befinde sich bei den syrischen Behörden, die ihn anlässlich seiner Rückschaffung aus der D._______ an sich genommen hätten.

B.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 - eröffnet am 3. April 2014 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer über seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und stellte folgende Anträge:

- Es sei ihm Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte A17/2) und in die Beweismittel in Akte A15/1 zu gewähren,

- eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend Akte A17/2 zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),

- die Verfügung des SEM vom 1. April 2014 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihm Asyl zu gewähren, und eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel anzusetzen, falls die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung nicht zureichend seien.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in das Aktenstück A15/1 sowie in die im hinteren Umschlag des SEM-Dossiers befindlichen Dokumente gutgeheissen. Weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das SEM wurde aufgefordert, nach gewährter Akteneinsicht das Dossier umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in den Erwägungen erwähnten Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen beziehungsweise eine in eine schweizerische Amtssprache verfasste Inhaltsangabe nachzureichen und anzugeben, was damit zu beweisen sei, unter Androhung, im Unterlassungsfall würden die Beweismittel nicht berücksichtigt. Es wurde ihm eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zu einer allfälligen Ergänzung der Beschwerde gewährt. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, er sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

F.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.

G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Lohnblatt zu den Akten und machte geltend, er werde nicht von der Fürsorge unterstützt, sondern sei erwerbstätig. Er sei indessen trotzdem bedürftig, weil er nicht in der Lage sei, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, weshalb ausdrücklich um Erlass des Kostenvorschusses ersucht werde. Für den Fall, dass das Gericht diesem Gesuch nicht entspreche, werde um eine Nachfrist, welche mehr als nur drei Tage betrage, ersucht, weil in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 auch noch eine Frist zur Beschwerdeergänzung laufen werde, sobald das SEM Akteneinsicht gewährt habe.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2014 wurde das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und Ziff. 8 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

I.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der verlangten Übersetzungen und zur Beschwerdeergänzung ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde diesem Ersuchen entsprochen.

J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 24. Juni 2014 bezahlt.

K.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 wurden als Beilage diverse Übersetzungen zu den Akten gegeben.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

M.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird nachfolgend näher eingegangen.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt.

O.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

P.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Protokolls der Innenstreitkräfte Syriens mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten und legte dar, dass er irrtümlich infolge einer Namensverwechslung entlassen worden sei, nachdem man ihn zuvor verhaftet und verurteilt habe.

Q.
Am 18. Dezember 2014 gab er das Original des unter Ziff. P. erwähnten Beweismittels zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Auf die mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 festgestellte Rechtskräftigkeit der Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist zurückzukommen, weil die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erst erfolgt und erfolgen kann, wenn das Asylgesuch rechtskräftig negativ entschieden wurde, was aufgrund der vorliegenden Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung noch nicht der Fall sein kann. Folglich ist der Antrag, es sei festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung dargelegte Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, wiedererwägungsweise abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme in tatsächlicher Hinsicht praxisgemäss schon ab ergangenem erstinstanzlichem Entscheid erfolgt, selbst wenn die Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft angefochten wird (vgl. dazu Urteil des BVGer E-776/2013 vom 8. April 2014 E. 2.2).

5.

5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. April 2014 dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe mehrfach unterschiedliche Zeitangaben zu Protokoll gegeben. So habe er zunächst anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 17. April 2011 erstmals in die D._______ ausgereist, was sich mit seiner Angabe, er habe die Jugendorganisation H._______, welche am 18. oder 19. April 2011 entstanden sei, mitbegründet, nicht vereinbaren lasse. Ferner habe er angegeben, zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Während er diese Teilnahmen das eine Mal auf den 15. oder 18. April 2011 datiert habe, sei dies das andere Mal am 5. beziehungsweise am 15. April 2011 gewesen, worauf am 19. oder 20. April 2011 die Behörden am Wohnort erschienen seien. Vor seiner Ausreise habe er sich während drei oder vier Tagen bei einem Freund versteckt. Anlässlich der Bundesanhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, zum letzten Mal an einer Demonstration habe er am Israr-Freitag fünf oder sechs Tage vor der Ausreise aus dem Heimatland teilgenommen. Da der Israr-Freitag nachweislich am 15. April 2011 stattgefunden habe, hätte er sein Heimatland folglich am 20. oder 21. April 2011 verlassen haben müssen, was indessen im Widerspruch zu den Aussagen der Erstbefragung stehe.

Ferner habe er bezüglich der zweiten Ausreise aus Syrien zunächst dargelegt, er sei bis am 4. oder 5. Dezember 2011 in B._______ im Gefängnis gewesen und habe Syrien am 8. Dezember 2011 verlassen, während er später vorgebracht habe, Ende November 2011 aus Syrien ausgereist zu sein.

An der geltend gemachten Festnahme in der D._______ und der anschliessenden Rückschaffung nach Syrien durch die M._______ Polizei würden grundsätzliche Zweifel bestehen, weil der Beschwerdeführer keine Beweisunterlagen habe vorweisen können. Zudem habe er in diesem Zusammenhang zuerst dargelegt, die M._______ Polizei habe über eine Liste verfügt, auf welcher auch sein Name gestanden sei, weil er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und eine Jugendbewegung mitbegründet habe, während er später keine solche Liste mehr erwähnt, sondern nur ausgesagt habe, die Polizei habe seinen Namen gekannt, weil sie glaubte, dieser sei weitergeleitet worden.

Hinsichtlich der Suche nach seiner Person an seinem Wohnort durch die Polizei nach der irrtümlichen Freilassung habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, er sei von seinem Onkel mütterlicherseits darüber orientiert worden; andererseits habe ihn seine Schwester darüber aufgeklärt, als er nach Hause gekommen sei.

Darüber hinaus sei es mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgetragen - aufgrund einer Verwechslung aus dem Gefängnis entlassen worden sei, weil die von ihm dargelegten Umstände dieser Verwechslung seltsam anmute. So sei es nicht begreiflich, dass sich die andere Person mit einem ähnlichen Namen wie demjenigen des Beschwerdeführers, welche hätte freigelassen werden sollen, nicht selber gemeldet habe, als ihr Name ausgerufen worden sei und das Gefängnispersonal erst am folgenden Tag auf die Verwechslung aufmerksam gemacht habe. Zudem erscheine es grundsätzlich unvorstellbar, dass die Gefängnisaufseher nicht genauer kontrollieren würden, wen sie freiliessen, sondern sich darauf beschränkten, dass sich auf den ausgerufenen Namen die richtige Person melde.

Nicht überzeugend sei ferner das Vorgehen der Polizei anlässlich der Suche nach der Person des Beschwerdeführers ausgefallen. So habe diese bei der Vorsprache am Wohnort des Beschwerdeführers die anwesenden Angehörigen, die Mutter und die Schwester, nicht nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Auch könne kaum geglaubt werden, dass sich die Polizei ohne Weiteres zurückgezogen habe, nachdem sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ort sei, zumal allgemein bekannt sei, dass in Syrien Verwandte oftmals festgenommen würden, um die gesuchte Person zu zwingen, sich zu stellen.

Wenig einleuchtend sei auch das Vorbringen, wonach der als Regimegegner gesuchte Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Polizisten hätte als Reservist in den Militärdienst eingezogen werden sollen.

Ferner könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer bei der zweiten Ausreise aus dem Heimatland die gleiche Fluchtroute gewählt habe, obwohl er angesichts der geltend gemachten Rückschiebung beim ersten Fluchtversuch hätte Angst haben müssen, dass ihm dies ein zweites Mal passieren könnte. Schliesslich sei es nicht einleuchtend, dass die M._______ Behörden ihn das erste Mal hätten identifizieren und zurückschaffen können, während dies beim zweiten Mal nicht gelungen sei.

5.2 In der Beschwerde vom 5. Mai 2014 werden diverse formelle Rügen erhoben und es wird zur materiellen Beurteilung des SEM Stellung genommen.

5.2.1 In formeller Hinsicht wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und denjenigen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt. Obwohl der unterzeichnende Rechtsanwalt in der Eingabe vom 7. April 2014 ausdrücklich um vollständige Einsicht in die Akten ersucht habe, welche auch Einsicht in die vor seiner Mandatierung dem Beschwerdeführer zugesandten und von ihm eingereichten Unterlagen sowie den internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme einschliesse, habe das SEM mit Verfügung vom 9. April 2014 nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Insbesondere habe er keine Einsicht in den erwähnten internen Antrag und in die eingereichten Beweismittel bekommen. In Verletzung der Begründungspflicht habe das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet. Es sei davon auszugehen, dass das SEM die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Zudem hätte insbesondere die Einsicht in die Militärunterlagen zwingend gewährt werden müssen. Auch seien diese Unterlagen nicht gewürdigt worden. Selbst in die vom Beschwerdeführer abgegebene Bestätigung des I._______ betreffend Bruder hätte Einsicht gewährt werden müssen. Das SEM habe nicht einmal erwähnt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Diese schwerwiegenden Fehler müssten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nachträglich Einsicht in diese Akten und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das SEM habe zudem mehrere Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgefordert worden sei, die Dauer des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes, die Angabe des Beschwerdeführers, er sei dort geschlagen und gequält worden, die Tatsache, dass die Polizisten anlässlich der Demonstrationen auf die Demonstranten geschossen hätten, die vom Beschwerdeführer mitbegründete Jugendorganisation, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gruppe J._______, die Tatsache, dass er von sich als Demonstrationsteilnehmer im Fernsehsender K._______ (Anmerkung des Gerichts: auch bekannt als L._______) Bilder gesehen habe, die geltend gemachte Suche nach ihm im Anschluss an seine Ausreise aus dem Heimatland sowie die Flucht seines Bruders und dessen Anerkennung als Flüchtling im N._______ (unter Verweigerung der Entgegennahme der entsprechenden Beweismittel durch das SEM).

Ferner habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine Anhörung, durchführen müssen. Abgesehen von den zuvor bereits erwähnten und vom SEM nicht angesprochenen Sachverhaltselementen sei festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen zeitlichen Ungereimtheiten erklärbar seien: Die Anhörung habe erst mehr als zwei Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden und der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er erinnere sich nicht mehr an die Daten. Zudem komme der Anhörung praxisgemäss (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5 und Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.3) eine ausreichende Bedeutung zu. Unerwähnt geblieben sei zudem, dass der Beschwerdeführer die dolmetschende Person der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe, auch wenn er angegeben habe, sie gut zu verstehen; dies habe damit zu tun, dass ihm von der dolmetschenden Person gedroht worden sei, er werde nach Syrien zurückgeschickt. Anlässlich der Anhörung habe er dies zur Sprache gebracht. Als Folge dieser unrichtigen und nicht vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die angefochtene Verfügung zurückzuweisen. Andernfalls sei festzustellen, dass auch eine Verletzung des Willkürverbots vorliege.

5.2.2 In Bezug auf die materielle Beurteilung des SEM wies der Beschwerdeführer zunächst erneut auf die Schwierigkeiten mit der übersetzenden Person hin und legte dar, er habe anlässlich der Anhörung die entsprechenden zeitlichen Abläufe logisch konsistent und einleuchtend geschildert. Er habe fünf bis sechs Tage vor der Ausreise letztmals an einer Demonstration teilgenommen.

Das zentrale Problem indessen stelle seine sechsmonatige Inhaftierung nach der Rückkehr aus Syrien (recte: aus der D._______) dar, während die Demonstrationen im April "lediglich" Gründe für die erste Ausreise gewesen seien. Diese Inhaftierung habe den Beschwerdeführer zur zweiten Ausreise aus dem Heimatland bewogen. Auch die diesbezüglichen Unklarheiten betreffend Daten seien nicht entscheidrelevant. Ferner habe er die Haftentlassung übereinstimmend auf Ende November/Anfang Dezember 2011 datiert, weshalb auch diesbezüglich kein für die Entscheidung wesentlicher Widerspruch zu konstruieren sei. Zum Vorwurf der unterschiedlichen Angaben betreffend Liste der M._______ Polizei sei massgebend, dass er bei der M._______ Polizei als gesuchte Person erfasst gewesen sei beziehungsweise dass er nicht als Person registriert gewesen sei, der die Einreise und der Aufenthalt in der D._______ ohne weiteres erlaubt wäre. Folglich wirke auch dieser Vorwurf konstruiert. Schliesslich handle es sich ebenfalls nicht um einen entscheidrelevanten Widerspruch, von wem - vom Onkel oder von der Schwester - er über die Suche nach ihm orientiert worden sei, da er darüber durch seine Schwester über seinen Onkel erfahren habe.

Der Argumentation des SEM, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er aufgrund einer einfachen Verwechslung aus dem Gefängnis entkommen sei, wird entgegnet, dass er detailliert und glaubhaft geschildert habe, wie er sich als den tatsächlich aufgerufenen Freund ausgegeben habe. Angesichts der damals völlig überlasteten Zellen und Gefängnisse sei es zu unzähligen illegalen Inhaftierungen gekommen. Es sei keineswegs unglaubhaft, dass die Behörden nur durch Aufrufen des Namens und nicht mittels Fingerabdruckvergleich Gefangene freigelassen hätten. Es sei zwar sicher selten, dass sich die wirklich betroffene Person nicht melde; indessen sei einzig gestützt auf die Seltenheit nicht auf die Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Die rein optische Identifizierung der Gefangenen sei mit Blick auf die engen Räumlichkeiten und die grosse Anzahl Personen erschwert gewesen.

Bezüglich der Frage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich dieser im Zeitpunkt der polizeilichen Suche nach ihm bereits versteckt aufgehalten habe, wobei die Mutter und die Schwester nicht im Bild darüber gewesen seien, wo er sich befinde und diesbezüglich deshalb nicht hätten Antwort geben können. Auch wenn er den genauen Wortlaut der Fragen der Polizei aufgrund seiner Abwesenheit nicht mitbekommen habe, sei davon auszugehen, dass die Polizei die Mutter und Schwester nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Zudem habe das SEM den Fehler gemacht, die Unglaubhaftigkeit mit dem realitätsfremden Verhalten von Drittpersonen zu begründen, was willkürlich sei. Auch deshalb erweise sich dieses Argument nicht als stichhaltig.

Entgegen der Darstellung des SEM sei es zudem sehr wohl möglich, einen Regimegegner für den Militärdienst aufzubieten, um unter diesem Vorwand bei der Familie nach dem Aufenthaltsort der gesuchten Person zu fragen. Ein diktatorischer Staat wie Syrien bediene sich aller Mittel, Leute zu verfolgen, aufzuspüren und zu behelligen.

Beim Argument des SEM, es sei nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer zwei Mal die gleiche Fluchtroute über die D._______ gewählt habe, handle es sich ebenfalls um eine reine Parteibehauptung. Der Beschwerdeführer habe einfach den schnellsten Weg an einen sicheren Ort - und das sei die D._______ - gewählt.

Insgesamt habe das SEM zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft dargestellt. Seine Behauptungen seien willkürlich und würden Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzen. Auch aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

Andernfalls sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert habe, aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht worden zu sein. Damit habe er im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund seines politischen Profils hätte er auch im Militär eine asylrelevante Verfolgung erlitten und sei auch deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil des BVGer E-776/2013 vom 8. April 2014 zu verweisen.

Unter Hinweis auf ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten und diverse Medienberichte wurde im Übrigen auf die allgemeine aktuelle Lage von Häftlingen und Oppositionellen in Syrien verwiesen. Gestützt auf diese Berichte gelte der Beschwerdeführer als Terrorist und hätte das im Bericht festgehaltene Schicksal erlitten. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde ihm dieses Schicksal erneut drohen. Somit erfülle er auch im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch - unter Hinweis auf die Urteile des BVGer
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 und E-483/2009 vom 29. August 2012 - auf die Flucht vor dem Militäreinsatz zu verweisen sei. Militärdienstverweigerer und Deserteure würden gemäss verschiedenen Medienberichten in Syrien liquidiert. Andere Länder, beispielsweise Australien, hätten festgestellt, dass Reservisten, die ihren Militärdienst bereits geleistet hätten, im Fall einer Verweigerung militärischer Befehle wie Schiessen auf Demonstranten in Gefahr seien (vgl. RRT Case No. 1112951, Refugee Review Tribunal Australia, 1. Mai 2012, abrufbar unter www.refworld.org). Ferner sei der Beschwerdeführer im Fall einer Wiedereinreise in sein Heimatland der Willkür der Behörden ausgesetzt. Insbesondere Kurden syrischer Herkunft würden mit irgendeiner Tätigkeit, Person oder Gruppierung in Verbindung gebracht, welche für ihre Rolle in der exilpolitischen Opposition bekannt und bei den Behörden registriert sei. Der Beschwerdeführer als kurdischer Oppositioneller mit einer vergangenen Inhaftierung würde in Syrien bereits aufgrund seiner politischen Aktivitäten verhaftet und müsste sich einem folgenreichen und willkürlichen Verhör unterziehen. Dabei wäre die Gefahr gross, dass er menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zudem herrsche in Syrien seit bald drei Jahren Bürgerkrieg und mit einer Entspannung des Konflikts sei nicht zu rechnen. Angesichts der gewaltsamen Vorgänge, der unmenschlichen Umstände und der Aussichtslosigkeit in Syrien sei es nicht nachvollziehbar, mit welcher Uneinsichtigkeit und Fehleinschätzung das SEM die Asylgesuche von aus Syrien geflüchteten Menschen behandle. Der von Seiten des UNHCR, von Menschenrechts- und Hilfsorganisationen sowie von europäischen Ländern wie Schweden erhobene Appel lasse in der Schweiz immer noch auf sich warten. Insbesondere für Regimegegner wie den Beschwerdeführer spitze sich die Lage zu, weil in jüngster Zeit die Macht des syrischen Regimes gestärkt worden sei, Assad wieder fest im Sattel sitze und sich die Fronten - auch unter den Kurden - verhärten würden. Es gebe Zersplitterungen und Reorganisationen. Radikale Islamisten würden an Macht und Einfluss gewinnen. Weil das syrische Regime seit März 2011 geltend mache, die Demonstrationen würden von Terroristen aus dem Ausland angestachelt, seien Personen, die nach einem längeren Auslandaufenthalt ins Heimatland zurückkehren würden, besonders verdächtigt, sich am Terrorismus vom Ausland her beteiligt zu haben. Der sich bereits seit Januar 2012 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer müsse deshalb ebenfalls damit rechnen, für die syrischen Behörden zum Feind, Verräter oder gar zum Staatsfeind geworden zu sein. Bei seiner Rückkehr würde er zweifelsfrei verfolgt, verhört und verhaftet werden. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, müsse wegen der drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.

5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten werde. In Ergänzung dazu legte es dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsprobleme unplausibel seien, weil die Anhörung in Kurmanci, der Muttersprache des Beschwerdeführers, geführt worden sei. Dem Protokoll könnten zudem weder Hinweise für Schwierigkeiten betreffend Übersetzung noch dafür, dass die dolmetschende Person ihre Rolle nicht vorschriftsgemäss wahrgenommen habe, entnommen werden. Bei den vom SEM eingesetzten dolmetschenden Personen handle es sich um erfahrene Leute, deren Arbeit einer Qualitätskontrolle unterstehe. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers könne somit nicht gehört werden. Betreffend Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnten Punkte nichts an der Gesamteinschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern vermöchten, weshalb verzichtet werde, darauf im Detail einzugehen.

5.4 In seiner Replik vom 12. August 2014 legte der Beschwerdeführer dar, dass das SEM die Bedeutung beziehungsweise die formelle Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verkenne, indem es sinngemäss behaupte, es sei nicht schlimm, wenn der Sachverhalt nicht vollständig erfasst und gewürdigt werde. Vielmehr genüge es, wenn im Nachhinein die Gesamteinschätzung ergebe, dass die zuvor nicht gewürdigten Punkte an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöchten. Eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs habe zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Zudem sei ohne Erwähnung des vollständigen Sachverhalts nicht ersichtlich, ob das SEM eine vollständige Würdigung vorgenommen habe. Betreffend der Übersetzungsprobleme werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten.

6.

6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.

6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm in die Aktenstücke A17/2 (interner Antrag vorläufige Aufnahme) und A15/1 (Beweismittelcouvert) keine Einsicht gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 festgestellt, dass das SEM die Einsicht in das Aktenstück A17/2 zu Recht verweigert hat, weil in dieser Akte eine verwaltungsinterne Entscheidungsfindung enthalten ist, welcher kein Beweischarakter zukommt und für welche kein Anspruch auf Einsichtnahme besteht. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter diesen Umständen in Bezug auf dieses Aktenstück abzuweisen. Bezüglich des Aktenstücks A15/1 und dessen Inhalt sowie der im hinteren Umschlag des SEM-Dossiers befindlichen Dokumente wurde das Akteneinsichtsgesuch in der erwähnten Zwischenverfügung gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben vom 2. Juni 2014 Einsicht in diese Aktenstücke gewährt, und ihm wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 1. Juli 2014 wahrnahm. Damit wurde der gerügte Verfahrensmangel ohnehin geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).

6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Dem SEM sei auch vorzuwerfen, dass es nach der Erstbefragung mehr als zwei Jahre habe verstreichen lassen, bis der Beschwerdeführer angehört worden sei. Weitere Abklärungen und eine weitere Anhörung hätten sich vorliegend aufgedrängt, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.

6.3.1 Das SEM habe einerseits die eingereichten Beweismittel nicht eingehend gewürdigt und angebotene Beweismittel betreffend Bruder des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen sowie andererseits in der angefochtenen Verfügung diverse geltend gemachte Sachverhaltsangaben unerwähnt gelassen: So habe es nicht erwähnt, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken, wie lange der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei, dass er im Gefängnis geschlagen und gequält worden sei, dass die Polizisten anlässlich der Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe, auf die Demonstranten geschossen hätten, dass er eine Jugendorganisation mitbegründet und organisiert habe, dass er auch Mitglied der Gruppe J._______ gewesen sei, dass er beim Fernsehsender K._______ Bilder von sich selber gesehen habe, dass die Behörden auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten, sowie dass einer seiner Brüder in den N._______ geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden sei, wobei sich das SEM in diesem Zusammenhang auch geweigert habe, die angebotenen Beweismittel entgegenzunehmen.

6.3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweismittel (unter Ziff. 6.3.1 festgehalten) nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt oder nicht entgegengenommen hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen (namentlich die angebliche Suche nach ihm im Nachgang an seine Freilassung) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptungen handelte, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz und der allfälligen Anerkennung eines weiteren Bruders im N._______ als Flüchtling für sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Dass er zum Militärdienst aufgefordert worden sein soll, erwähnte das SEM zwar nicht ausdrücklich im Sachverhalt, nahm indessen in den Erwägungen dazu Stellung, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer die Entscheidung in relevanter Weise beeinflussenden unvollständigen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist. Die Länge der Haftdauer und die anlässlich der Haft geltend gemachten Misshandlungen stellen Sachverhaltsteile dar, auf welche angesichts der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung nicht näher eingegangen werden musste. Auch zu den übrigen Sachverhaltselementen, zu welchen sich das SEM nicht ausdrücklich äusserte, mussten angesichts der Feststellung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten, nicht einzeln gewürdigt werden. Ebenso war es angesichts der Feststellung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, nicht verpflichtet, die eingereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen und vertieft zu würdigen sowie die Unterlagen betreffend den Bruder, der im N._______ als Flüchtling anerkannt sein soll, entgegenzunehmen und in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Mit Blick auf die Tatsache, dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten
Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind.

6.4 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch deshalb verletzt habe, weil es dem Beschwerdeführer widersprüchliche Zeitangaben vorwerfe und auf der Korrektheit der Zeitangaben beharre, obwohl zwischen der Erstbefragung und der Anhörung mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen seien und praxisgemäss der Anhörung im Asylverfahren eine ausreichende Bedeutung zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer Probleme mit der dolmetschenden Person geltend gemacht. Insbesondere habe er die dolmetschende Person der Erstbefragung nicht richtig verstanden und von dieser zu hören bekommen, dass man ihn nach Syrien zurückschicke, weshalb er aus Angst angegeben habe, die dolmetschende Person richtig verstanden zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dieses Problem angesprochen.

Zwar sind auch die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nötigen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände zwischen der Erstbefragung und der Anhörung infolge der grossen Geschäftslast nicht immer vermeidbar. Unterschiedliche, widersprüchliche oder ungereimte Aussagen sind auch unter diesen Umständen zu berücksichtigen, wobei der die Dauer des Zeitablaufs in die Entscheidung mit einzufliessen hat. Folglich ist allein aus der Tatsache, dass das SEM trotz eines grösseren Zeitabstandes zwischen der summarischen Erstbefragung und der Anhörung aufgrund verschiedener differierender Aussagen des Beschwerdeführers seine Vorbringen als unglaubhaft betrachtete, nicht auf eine Gehörsverletzung zu schliessen. Vielmehr ist die diesbezügliche Argumentation des SEM unter dem Gesichtspunkt der materiellen Beurteilung näher zu beleuchten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden Person ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung keine Anhaltspunkte, wonach Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind. Zu Beginn und am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die dolmetschende Person gut verstehe beziehungsweise verstanden habe (vgl. Akte A7/11 S. 2 und 9). Zudem unterzeichnete er das Protokoll vorbehaltlos und gab damit zu verstehen, dass es seine Aussagen enthält, der Wahrheit entspricht und in eine ihm verständliche Sprache, nämlich in seine Muttersprache, rückübersetzt wurde (vgl. Akte A7/11 S. 9). Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbefragung geäusserten Vorbringen vollumfänglich anrechnen zu lassen. Angesichts dieser Tatsachen ist die Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 zu bestätigen. Der Einwand des Beschwerdeführers erscheint somit nachgeschoben und unglaubhaft. Die aus diesem Grund geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich abzuweisen.

6.5 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

6.6 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).

7.3 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - zur Überzeugung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dabei sind - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist - nicht nur die vom SEM aufgeführten widersprüchlichen Aussagen zwischen der ersten und zweiten Befragung von Bedeutung; vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt anlässlich der Anhörung wenig präzise, immer wieder korrigierend, manchmal widersprüchlich, im Allgemeinen oberflächlich und substanzlos und sehr oft ausweichend dargestellt hat. Wie ein roter Faden zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen durch das Anhörungsprotokoll, und die befragende Person musste an zahlreichen Stellen nachfragen beziehungsweise den Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage verweisen, weil er auszuweichen versuchte.

7.3.1 Insbesondere war er nicht in der Lage, konzise, widerspruchsfreie, in sich stimmende und detaillierte Angaben über das von ihm vorgebrachte politische Engagement im Heimatland, dessentwegen er gesucht werden soll, darzulegen.

7.3.1.1 So sagte er zunächst anlässlich der Erstbefragung aus, er habe am 18. oder 19. April 2011 eine Jugendbewegung mit der Bezeichnung H._______ mitbegründet, welche etwa 110 bis 120 junge Leute umfasse und zum Ziel gehabt habe, die Regierung friedlich zu stürzen. Er wisse nicht, wer der Präsident dieser Organisation sei, aber dieser sei zwischen 45 und 50 Jahre alt (vgl. Akte A7/11 S. 7). Schon diese Aussagen werfen Zweifel auf, zumal es mit der Wirklichkeit nicht zu vereinbaren ist, dass ein Mitbegründer einer oppositionellen Organisation den Präsidenten dieser Organisation nicht namentlich kennt, indessen sein ungefähres Alter angeben kann. Als Mitbegründer müsste er an einer Gründungsveranstaltung - welcher Art auch immer - teilgenommen haben, ebenso wie der Kopf der Gruppe, nämlich der Präsident; folglich müsste er die Namen der andern Mitbegründer und des Präsidenten kennen, zumal man das gleiche ideologische Gut teilt, miteinander für einen Umsturz der Regierung kämpfen will, damit in einem gewissen Mass miteinander verbunden ist und sich wohl gegenseitig im Vertrauen vorgestellt hat. Die Gründung einer oppositionellen Bewegung mit dem Ziel eines friedlichen Umsturzes in einem Land mitzugestalten, ohne dass man die Mitgründer und den Namen des Kopfes dieser Gruppe kennt, erscheint unrealistisch.

7.3.1.2 Sodann stimmen diese Angaben grösstenteils nicht mit denjenigen anlässlich der Anhörung überein. Dort sagte er aus, er sei mit den "kurdischen Jugendlichen" aktiv gewesen. Er sei "mit der jugendlichen Aktivität" gewesen und habe zusammen mit seinen Freunden an Demonstrationen teilgenommen und den Leuten Plakate gegeben. Sie seien zu viert gewesen und es habe eine ältere Person gegeben, die ihnen alles befohlen habe. Die Organisation habe "syrische jugendliche Aktivität" beziehungsweise auf kurdisch J._______ geheissen und er sei deren Mitglied gewesen. Sie habe O._______ aus der Familie P._______ gehört (vgl. Akte A14/23 S. 6 f.). Im Unterschied zur Erstbefragung machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr geltend, eine Jugendorganisation mitbegründet zu haben; vielmehr will er gemäss den letzteren Angaben mitgemacht haben und erklärte auch erst auf Nachfrage hin, ein Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte A14/23 S. 7). Ob sich jemand als Mitbegründer einer oppositionellen Organisation, welche den Umsturz der Regierung eines Landes plant, oder als blosser Mitläufer beziehungsweise allenfalls als einfaches Mitglied zu erkennen gibt, stellt indessen einen wesentlichen Unterschied dar.

7.3.1.3 Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Bezeichnungen der Gruppe, in welcher er aktiv gewesen sein will, wobei sich aus der erstgenannten Bezeichnung H._______ ergibt, dass diese Gruppierung das Gedankengut der Al-Shabab teilen muss, während die spätere Angabe J._______ beziehungsweise der vom Beschwerdeführer erwähnte Begriff "syrische jugendliche Aktivität" auf eine kurdische Gruppierung schliessen lässt. Bereits die Tatsache, dass er in unterschiedlichen Gruppierungen aktiv gewesen sein will, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Darüber hinaus lässt sich die ideologische Ausrichtung der Al-Shabab und ihrer Untergruppierungen nicht unter einen Hut bringen mit derjenigen der syrischen Kurden, was weitere Zweifel aufwirft. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig bei beiden ideologischen Richtungen "aktiv mitgemacht" haben kann, sei es als Mitbegründer einer Gruppierung oder als deren Mitläufer beziehungsweise als deren Mitglied. Diese offensichtlich nicht realistischen und miteinander nicht zu vereinbarenden Angaben des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten politischen Engagements.

7.3.1.4 Darüber hinaus legte er anlässlich der Anhörung dar, sie hätten Sitzungen im Geheimen durchgeführt, beispielsweise abends bei einer Familie, wohin dann die Person gekommen sei und ihnen gesagt habe, was sie zu tun hätten. Sie seien 14 oder 15 jüngere und etwa sechs oder sieben ältere Personen zusammen gewesen, wobei die älteren ihre Namen nicht preisgegeben hätten. Diese Angaben stimmen nicht überein mit denjenigen der Erstbefragung, wonach die Gruppierung 110 bis 120 junge Leute umfasst haben soll (vgl. Akte A7/11 S. 7).

7.3.1.5 Gestützt auf die Aussagen anlässlich der Anhörung soll der Vorsitzende aus der Familie P._______ gewesen sein; dieser habe indessen selber auch wieder einen Vorsitzenden gehabt (vgl. Akte A14/23 S. 8). Auch diese Aussagen sind nicht zu vereinbaren mit denjenigen der Erstbefragung. Danach will er den Vorsitzenden nicht namentlich gekannt haben (vgl. Akte A7/11 S. 7). Er war auch nicht in der Lage anzugeben, aus welchem Umfeld dieser gekommen sei.

7.3.1.6 Aufgrund dieser mehrfach widersprüchlichen und unvereinbaren Aussagen in den zentralsten Punkten seiner Vorbringen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland in irgendeiner Weise - sei es als Mitbegründer, als Mitglied oder als Mitläufer - organisiert politisch aktiv gewesen sei.

7.3.1.7 Darüber hinaus machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe zwei Mal an Demonstrationen in B._______ teilgenommen, ein Mal davon am Asrar Freitag, wobei er nicht näher ausführte, an welchem Freitag dies gewesen sei. Fünf oder sechs Tage später sei er zum ersten Mal in die D._______ ausgereist. An die Daten könne er sich infolge Zeitablaufs nicht mehr erinnern (vgl. Akte A14/23 S. 7). Diese substanzlosen Aussagen, welche sich im Übrigen nicht vereinbaren lassen mit denjenigen anlässlich der Erstbefragung, wo er genaue Daten angab, sind nicht glaubhaft, zumal sie als Auslöser für die erste geltend gemachte Flucht aus dem Heimatland dargestellt wurden und dem Beschwerdeführer somit etwas mehr als nur die pauschale Erwähnung der Demonstrationsteilnahmen sowie die Angabe, die Polizei habe geschossen und es habe Tote gegeben, in Erinnerung hätte bleiben müssen. Diese Angaben sind auch in den Medien nachlesbar und vermitteln nicht den Eindruck, etwas selbst Erlebtes wiederzugeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Daten aufgrund des Zeitablaufs vergessen, überzeugt nicht, zumal er nicht nur die Daten vergessen hat, sondern auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt ungefähr zu definieren oder - mit Ausnahme der Erwähnung, die zweite Demonstrationsteilnahme habe an einem nicht näher definierten Asrar-Freitag stattgefunden - weitere substanziierte Anknüpfungspunkte darzulegen. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Daten der Demonstrationsteilnahmen nicht mehr in Erinnerung geblieben wären, was in Berücksichtigung des inzwischen erfolgten Zeitablaufs vorkommen kann, müsste er - sofern er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen haben will, welche ihn danach zur Flucht veranlasst hätten - in der Lage sein, ausführlich, realistisch und beteiligungsnah darüber zu berichten und Einzelheiten darlegen zu können. Die Beschränkung seines Sachvortrags auf das, was ohnehin in den Medien nachlesbar ist, wirft weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf. Aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich nur ein plakatives und summarisches Erwähnen der Vorfälle. Dass die Polizei in solchen Situationen auch Schusswaffen einsetzt, ist allgemein bekannt. Folglich fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der nötigen Substanz, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er an Demonstrationen teilgenommen hat. An dieser Einschätzung vermag auch der zwischen der Erstbefragung und der Anhörung liegende zeitliche Abstand nichts zu ändern.

7.3.1.8 Gestützt auf diese Erwägungen kann das vom Beschwerdeführer dargelegte politische Engagement in seinem Heimatland nicht geglaubt werden.

7.3.2 Angesichts dieser Einschätzung bestehen weitere grundlegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt von den Behörden seines Heimatlandes gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum die Sicherheitsbehörden gerade nach ihm gesucht haben sollen. Seine Angabe, er habe sich selber im Fernsehen erblickt, als er sich bei einem Freund versteckt habe, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie seine unklaren Aussagen über den Nachrichtendienst (vgl. Akte A14/23 S. 8) und seine Angabe, dieser habe fotografiert und seinen Namen weitergegeben, zumal es sich auch dabei um plakative und detailarme weitere Vorbringen handelt, die nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche an den Freitagsgebeten und insbesondere an den Freitagsdemonstrationen im fraglichen Zeitpunkt (April 2011) teilgenommen haben, besteht - insbesondere im Hinblick auf das unglaubhafte politische Engagement des Beschwerdeführers - kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass gerade er ins Visier der syrischen Behörden geraten sein soll, selbst wenn er bei diesen Demonstrationen unter vielen anderen Personen mitgemacht haben sollte. Mangels hinreichender glaubhafter Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nicht als politisch Oppositioneller identifiziert worden ist, weil seinen Aussagen kein diesbezügliches exponiertes und glaubhaftes Tätigwerden entnommen werden kann. Folglich kann ihm grundsätzlich auch nicht geglaubt werden, dass er dort von den Sicherheitsbehörden gesucht wurde und aus diesem Grund das erste Mal sein Heimatland verlassen habe.

7.3.3 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, man habe ihn in der D._______ festgenommen und nach Syrien zurückgeschickt, weil die M._______ Behörden seinen Namen erkannt hätten, da dieser weitergegeben worden sei (vgl. Akte A14/23 S. 6 ff.). Er sprach sogar von einer Liste, auf welcher sein Name stehen soll. Sinngemäss will er damit zum Ausdruck bringen, dass er in seinem Heimatland von den Behörden gesucht worden sei, diese seinen Namen den M._______ Behörden weitergegeben hätten und Letztere ihn aufgrund dieser Kenntnisse festgenommen und ins Heimatland zurückgeschoben hätten. Abgesehen davon, dass - wie obenstehend festgehalten - die Identifizierung des Beschwerdeführers als politisch Oppositioneller bei den syrischen Behörden nicht als glaubhaft zu betrachten ist, handelt es sich bei diesen substanzlos vorgetragenen Angaben um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers, zumal er weder weitere Anhaltspunkte darlegte noch Beweismittel einreichte, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, die M._______ Behörden hätten ihn als von den syrischen Behörden gesuchte Person erkannt, deswegen festgenommen und den syrischen Behörden übergeben. Vielmehr ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass er in seinem Reisepass nicht über den nötigen Einreisestempel für die D._______ und - gestützt darauf - auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land verfügte, womit er sich dort illegal aufgehalten hat. Da er - gemäss seinen Aussagen - schmutzig gewesen und deshalb aufgefallen sei, weshalb die Leute die Polizei alarmiert hätten, ist davon auszugehen, dass er aus diesem Grund und nicht, weil er als syrischer Oppositioneller von den M._______ Behörden erkannt worden sei, an die syrischen Behörden rücküberstellt wurde, sollte er denn tatsächlich in die D._______ gereist sein. Eine aus politischen Gründen erfolgte Festnahme in der D._______ und eine Rücküberweisung an die syrischen Behörden aus diesem Grund lässt sich im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise letztlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ersten geltend gemachten Aufenthalts in der D._______ vereinbaren, auch wenn er dies mit der Angabe, die M._______ Behörden hätten seinen Namen erkannt und ihn deshalb an die syrischen Behörden zurücküberwiesen, vordergründig zum Ausdruck bringen will. Naheliegender erscheint, dass er aufgrund der missachteten gesetzlichen Bestimmungen zur Einreise in die D._______ und zum Aufenthalt in diesem Land in sein Heimatland abgeschoben wurde, nachdem er als fremde Person ohne Beziehungsnetz in der D._______ aufgefallen war. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seinen Reisepass mitführte, war eine Rücküberstellung ins Heimatland ohne grössere Probleme möglich.
Bezeichnenderweise war er weder in der Lage anzugeben, mit welchen schriftlichen Unterlagen er von der D._______ in sein Heimatland zurückgeschoben worden sei noch gab er Beweismittel ab, welche diesen hätten belegen können, obwohl Personen, welche in ihr Heimatland zurückgeschoben werden, üblicherweise mit den entsprechenden Dokumenten des rückschiebenden Staates ausgerüstet sind. Unter diesen Umständen sind auch grundsätzliche Zweifel an der Rückschiebung aus der D._______ angebracht.

7.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er - sollte er tatsächlich aus der D._______ in sein Heimatland zurückgeführt und inhaftiert worden sein - danach im Heimatland aus politischen Gründen inhaftiert wurde. Eine allfällige Inhaftierung kann folglich nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten stehen, zumal sich diese als unglaubhaft herausgestellt haben, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Die dazu vorgetragenen Angaben - insbesondere betreffend Freilassung - bestätigen denn auch die Unglaubhaftigkeit:

7.3.4.1 Zunächst ist es kaum nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Verwechslung überhaupt geschehen konnte, auch wenn sich viele Gefangene im Gefängnis befunden haben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über Gefangenenlisten verfügen und die Wärter die Gefangenen zumindest per Namen oder Vornamen kennen. Eine Verwechslung erscheint deshalb zum Vornherein unwahrscheinlich. Dass es viele Gefangene im Gefängnis gehabt habe, ändert kaum etwas daran, dass diese identifiziert werden können.

7.3.4.2 Sodann ist es gänzlich unglaubhaft, dass sich diejenige Person, deren Name anlässlich der Freilassung gerufen wurde, nicht gemeldet und es zugelassen haben soll, dass der Beschwerdeführer an ihrer Stelle aus der Haft entlassen wurde. Niemand würde ernsthaft auf seine Freilassung aus dem Gefängnis verzichten, es sei denn, es gäbe plausible Gründe - wie beispielsweise eine Absprache - dazu, was der Beschwerdeführer indessen nicht geltend machte. Zudem ist anzunehmen, dass die anderen Gefangenen reagiert hätten, wenn sich der Beschwerdeführer anstelle einer andern Person zur Entlassung aus der Haft gemeldet hätte, zumal die Mitgefangenen ihre Zellengenossen kennen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erscheint auch unter diesem Blickwinkel völlig unrealistisch.

7.3.4.3 Ferner antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er gewusst habe, dass er falsch freigelassen worden sei, sie (Anmerkung Gericht: Gemeint sind die Sicherheitsbehörden) seien später an seinen Wohnort gekommen und hätten der Schwester mitgeteilt, dass sie einen falschen Namen ausgesprochen hätten. Als sie ihm das erzählt habe, habe er gewusst, dass sein Freund gemeint sei, da dieser schon vor ihm im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akte A14/23 S. 13). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, erst im Nachhinein von der versehentlichen Freilassung erfahren zu haben, was indessen keinen Sinn ergibt.

7.3.4.4 Auch in syrischen Gefängnissen ist ferner davon auszugehen, dass die Gefangenen bei ihrer Freilassung gewisse Formalitäten durchlaufen müssen, so beispielsweise die Entlassung selber oder den Erhalt der ihnen abgenommenen Utensilien mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen. Der Beschwerdeführer machte indessen nichts dergleichen geltend, was nicht realistisch ist. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte eine allfällige Verwechslung erkannt werden müssen.

7.3.4.5 Darüber hinaus erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, in welchem Gefängnis in G._______ und Umgebung er festgehalten worden sein soll, bis man ihn nach B._______ gebracht habe. Daran vermag seine Angabe, er habe sich in G._______ nicht ausgekannt, nichts zu ändern.

7.3.4.6 Des Weiteren wurde er gefragt, wohin er nach seiner Freilassung gegangen sei, worauf er zunächst antwortete, sie seien am folgenden Tag zu ihm nach Hause gekommen (vgl. Akte A14/23 S. 13), was nicht als Antwort auf die gestellte Frage, sondern als Versuch, dieser auszuweichen, zu sehen ist. Von der befragenden Person auf die gestellte Frage zurückgewiesen, sagte er aus, er sei zu seinem Freund gegangen und habe bei diesem übernachtet. Nach vier bis fünf Tagen sei er in die D._______ geflohen (vgl. Akte A14/23 S. 14). Auf die Frage, warum er nicht mehr nach Hause gegangen sei, antwortete er, seine Mutter und die andern hätten gesagt, man habe seinen Namen falsch ausgesprochen, weshalb er zu denen (Anmerkung des Gerichts: Gemeint sind die Behörden) zurückkehren müsse. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. Akte A14/23 S. 14). Kurz später erklärte er, er sei nach Hause gegangen, als man ihn freigelassen habe. Von der Haftanstalt bis zu seiner Wohnung seien es etwa zwei Kilometer Entfernung. Die Frage der befragenden Person, ob sie richtig verstehe, er sei nach der Entlassung nach Hause gegangen, bejahte er und ergänzte, er habe dort etwas gegessen, sich ausgeruht und sei dann zu seinem Freund gegangen (vgl. Akte A14/23 S. 14). Die Aussagen darüber, ob er nach der Entlassung an seinen Wohnort zurückgekehrt sei oder nicht, sind bereits aufgrund dieser Aussagen offensichtlich widersprüchlich und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Später in der Anhörung legte er diesbezüglich ergänzend dar, er sei nach Hause gegangen und habe von der Schwester erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. Dann sei er weggegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Auf die anschliessende Frage, wie oft er nach der Freilassung noch zu Hause gewesen sei, brachte er vor, er sei nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei seinem Freund versteckt und von der Mutter am Telefon erfahren, dass sie (Anmerkung des Gerichts: Gemeint sind die Behörden) gegen zwei Uhr gekommen seien. Er solle nicht nach Hause kommen (vgl. Akte A14/23 S. 15). Auf die letzteren widersprüchlichen Aussagen angesprochen, meinte er, er sei doch nach Hause gegangen, natürlich sei er nach Hause gegangen, und er habe ja erwähnt, dass er dort gegessen und sich ausgeruht habe. Dann sei er zu seinem Freund gegangen. Als er abends wieder nach Hause gekommen sei, hätten sie ihm erzählt, dass Polizisten dort gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Nachdem man ihm das gesagt habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. Akte A14/23 S. 15). Nicht nur die Aussage darüber, ob er nach der Freilassung überhaupt noch an seinen Wohnort zurückgekehrt sei oder nicht, ist mehrfach widersprüchlich ausgefallen; vielmehr ergibt sich
aus diesen Aussagen auch eine unterschiedliche Anzahl der Rückkehr an seinem Wohnort, nämlich einerseits ein Mal und andererseits ein Mal unmittelbar nach der Freilassung und ein weiteres Mal am Abend. Unterschiedlich legte er zudem dar, von wem und unter welchen Umständen er von der Suche nach seiner Person erfahren habe: Während dies einerseits die Schwester anlässlich seines Besuchs zuhause gewesen sei, soll ihm andererseits die Mutter am Telefon davon berichtet und ihn gewarnt haben (vgl. Akte A14/23 S. 15). Diese mehrfach widersprüchlichen, ausweichenden und unpräzisen Angaben über einen der zentralen Punkte seiner Fluchtgründe bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

7.3.5 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland aufgrund oppositions-politischer Tätigkeiten gesucht, inhaftiert und versehentlich freigelassen wurde. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine asylerhebliche Verfolgung drohen wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde dargelegten Einwände hinsichtlich der Verwendung der genauen Daten durch das SEM nichts zu ändern, zumal die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch ohne diese feststeht. Ebensowenig führt das am 18. Dezember 2014 nachgereichte Beweismittel, das ein Protokoll der Q._______ Syriens über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Namenverwechslung zum Inhalt haben soll, zu einem anderen Ergebnis. Die nachfolgenden Fragen werfen ein zweifelhaftes Licht auf das Dokument. Weder wird dargelegt, wo, unter welchen Umständen und wie der Beschwerdeführer dieses Dokument beschaffen konnte noch ergibt sich aus den Akten, wie es den Weg in die Schweiz gefunden hat. Ein Zustellcouvert, ein überprüfbarer Absender oder andere Hinweise, welche auf ein Dokument hinweisen, das aus dem Heimatland des Beschwerdeführers stammt, fehlen. Zudem enthält es keine Sicherheitsmerkmale. Aus den darauf angebrachten Stempeln und Unterschriften allein kann nicht auf die Echtheit des Beweismittels geschlossen werden, zumal solche - wie der gesamte Inhalt auch - aus Gefälligkeit angebracht worden sein können. Die Vorlage selber erscheint ferner als Kopie. Darüber hinaus ist am oberen Rand ersichtlich, dass offensichtlich ein Teil des Dokuments kopiert wurde, da die kopierten Ränder deutlich sichtbar sind. Zudem weist das Beweismittel schon aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind, einen tiefen Beweiswert auf. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, das nachgereichte Beweismittel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echt. Vielmehr sprechen die aufgeworfenen Fragen dagegen. Folglich ist das nachgereichte Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern - nämlich den vorangehend erwähnten - Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Darüber hinaus lässt sich das Beweismittel teilweise auch inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. So sagte er aus, er sei nie vor Gericht gewesen, wisse nicht, ob gegen ihn ein Verfahren hängig sei (vgl. Akte A7/11 S. 8), und habe kein schriftliches Urteil bekommen (vgl. Akte A14/23 S. 12), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Angabe im Dokument, die gesuchte Person sei gemäss Urteil (...) des Kriminalgerichts und mit
Rechtskrafturteil (...) zu einem Jahr Haft verurteilt worden, was im Entscheid (...) beglaubigt worden sei. Unter diesen Umständen müsste der Beschwerdeführer im Besitz und in Kenntnis einer klaren Verurteilung sein, was sich aus seinen Vorbringen nicht ergibt. Überdies soll der Gesuchte gemäss dem nachgereichten Beweismittel am 5. Dezember 2011 entlassen worden sein. Der Beschwerdeführer legte indessen dar, er habe sein Heimatland am 8. Dezember 2011 verlassen (vgl. Akte A7/11 S. 6) und sei zuvor nach der Entlassung während vier bis fünf Tagen bei einem Freund gewesen (vgl. Akte A14/23 S. 14), womit die Entlassung auf den 3. oder 4. Dezember 2011 zu datieren wäre, was sich indessen nicht mit den Angaben im Dokument vereinbaren lässt. Insgesamt vermag somit auch das nachgereichte Beweismittel nicht zu einer andern Einschätzung als der zuvor festgehaltenen zu führen.

7.3.6 Bezüglich der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst sind die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls ungenau, verwirrend und ausweichend erfolgt.

7.3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass er diese Vorbringen anlässlich der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnte, was bereits zu Zweifeln Anlass gibt, zumal Fluchtgründe, welche als zentral zu betrachten sind - wie die Einberufung in den Militärdienst - von Anfang an zumindest ansatzweise zu erwähnen sind; andernfalls sind sie nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer indessen verneinte in der Erstbefragung die Frage, ob es weitere Gründe gebe, ausdrücklich (vgl. Akte A7/11 S. 8).

7.3.6.2 Sodann wich er den Fragen anlässlich der Anhörung immer wieder aus (vgl. Akte A14/23 S. 18 f., insbesondere Fragen 162 bis 166). Dabei relativierte er die geltend gemachte Einberufung, indem er vorbrachte, es habe noch keine Reservisten gegeben, indessen seien seine Freunde, die den Militärdienst ebenfalls absolviert hätten und bei der gleichen Organisation wie er gewesen seien, inhaftiert worden; seither wüssten die Familien nicht, wo sie sich befänden. Ein oder eineinhalb Jahre nach dem Militärdienst werde man wieder einberufen. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine unmittelbar bevorstehende Einberufung als Reservist glaubhaft darzulegen. Ebenso wenig vermögen sie eine begründete Furcht im Sinne des Gesetzes vor einer Einberufung beziehungsweise vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzustellen. Die verschiedenen ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers zeigen vielmehr, dass er offenbar gar nicht - als Reservist - einberufen wurde, was sich auch die Angabe, es habe keine schriftliche Einberufung gegeben, deckt, sondern dass in Zukunft die Möglichkeit bestünde, er könne als Reservist einberufen werden. Aufgrund einer bloss möglichen und nicht näher spezifizierten Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist indessen nicht auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu schliessen.

7.3.6.3 Aufgrund dieser vagen und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers kann folglich nicht von einer glaubhaften und konkret bevorstehenden Einberufung ausgegangen werden. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als Militärdienstverweigerer oder als Deserteur zu betrachten. Die Wahrscheinlichkeit, anlässlich der Wiedereinreise in Syrien in den Wehrdienst einberufen zu werden, ist infolge wenig überzeugender Angaben - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - als äusserst gering einzustufen.

7.4 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person als Folge seines politischen Engagements und wegen der Einberufung als Reservist in den Militärdienst nicht geglaubt werden kann. Es fehlen entsprechende konkrete und hinreichend überzeugende Anhaltspunkte. Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, substanzlose Aussagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im Zeitpunkt der Ausreise. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geworden ist beziehungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren noch die seit der Ausreise des Beschwerdeführers zunehmend verschlechterte Situation im Heimatland etwas zu ändern.

8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch seine Ausreise sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

8.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), vorbehalten bleibt die FK.

8.2 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner Landesabwesenheit von bald drei Jahren davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen gegenteiligen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehöriger, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Zahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr kann trotz der kritischen Situation in diesem Land davon ausgegangen werden, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben über sein politisches Engagement nicht der Fall ist. Seine Angabe, er werde als Staatsfeind betrachtet, vermag somit nicht zu überzeugen.

8.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel oder Internetangaben etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann.

8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Insgesamt hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

10.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten, auch wenn das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht hat. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2436/2014
Datum : 09. Januar 2015
Publiziert : 03. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
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VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
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VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
116-IA-426 • 133-I-149 • 134-I-83 • 136-I-184
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