Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_204/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür; Verletzung des Akkusationsprinzips,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 30. März 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der einfachen Körperverletzung schuldig; vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung mit sucht- und psychotherapeutischem Schwerpunkt an.

B.
Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärten alle Beteiligten Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete eine Ergänzung der Anklage an und sprach X.________ am 27. November 2015 der Drohung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von der Anordnung einer Massnahme sah es ab. Es auferlegte ihm die untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 10'000.--, diejenigen des Berufungsverfahrens zu einem Drittel.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm höchstens zu Fr. 2'000.-- aufzuerlegen; die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 28'950.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und in diesem Zusammenhang seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Anklage unterteile den Sachverhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung klar in drei Phasen: Ein versuchtes Zustechen mit dem Messer und Aufhalten desselben durch den Privatkläger, dessen Verletzung beim Versuch, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwinden sowie ein anschliessendes Gerangel um das Messer. Demgegenüber gehe die Vorinstanz von einem einheitlichen Anklagesachverhalt aus. Sie weiche damit unzulässig vom Anklagesachverhalt ab. Dies gelte auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz nehme nicht nur einen anderen Tatzeitpunkt der Körperverletzung, sondern auch eine andere Kausalität an als die Anklagebehörde. Die Schnittverletzungen seien zudem nicht natürlich kausal zur Drohung mit einem Messer. Ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt sei zudem unklar, ob den Privatkläger ein Eigenverschulden treffe. Selbst wenn von einer bloss geringfügigen Abweichung zwischen Anklage- und Urteilssachverhalt auszugehen wäre, sei der Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, weil sich der Beschwerdeführer zum geänderten Sachverhalt nicht habe äussern können.

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1; je mit Hinweis).

1.3. In der Anklageschrift wird der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Lebenssachverhalt detailliert umschrieben und die Drohung sowie die einfache Körperverletzung in der darauf folgenden Auseinandersetzung hinreichend konkretisiert. Entgegen seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Vorinstanz im Unterschied zur Anklagebehörde von einem einheitlichen Geschehen ausgeht. Darin liegt keine Änderung des Anklagevorwurfs. Der Beschwerdeführer konnte sich gegen die erhobenen Vorwürfe jedenfalls angemessen verteidigen. Eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war ihm denn auch ohne weiteres möglich. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung im Übrigen nachvollziehbar, wenn sie erwägt, das in der Anklage geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich aufgrund der Dynamik des Geschehens und seiner kurzen Dauer nicht in einzelne Phasen von wenigen Sekunden oder Sekundenbruchteilen aufgliedern. Es ist erstellt, dass der inkriminierte Übergriff nur sehr kurz gedauert hat. Auch eine eigentliche Zäsur, ein längerer Unterbruch, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Dem Anklagegrundsatz ist damit genüge getan. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um Vorsatzdelikte handelt,
müssen die subjektiven Tatbestandselemente in der Anklageschrift auch nicht näher umschrieben werden. Seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang betreffen die rechtliche Würdigung. Darauf ist nicht einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er erblickt diese darin, dass sich die Vorinstanz in einen unlösbaren Widerspruch begebe. Sie unterstelle ihm einerseits, er habe durch Vorzeigen des Messers eine mögliche Eskalation der Situation in Kauf genommen, wobei sie willkürlich ausser Acht lasse, dass ihm just für diesen Zeitpunkt eine mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert worden sei. Andererseits berücksichtige sie diese bei der Strafzumessung zu Recht. Die Wahrnehmung der Gefährlichkeit des eigenen Tuns habe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seines Alkoholrausches nicht normal funktioniert. Es sei willkürlich und widerspreche dem übrigen Beweisergebnis, wenn ihm die Vorinstanz dennoch vorwerfe, er habe erkennen können, dass seine Drohung mit dem Messer zu einer Verletzung des Privatklägers führen würde. Ihm hätten die kognitiven Fähigkeiten gefehlt, die Möglichkeit eines Griffs des Privatklägers ins Messer vorauszusehen. Mangels Vorsatzes sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase des Geschehens das Messer nicht vor den Privatkläger gehalten und dass dieser nicht unmittelbar nach dem Stichversuch ins Messer gegriffen habe. Es sei widersprüchlich und willkürlich, wenn sie gleichwohl annehme, der Griff ins Messer sei eine Abwehrreaktion auf eine Drohung des Beschwerdeführers gewesen. Daher könne dieser Ablauf auch keinem natürlichen oder adäquaten Kausalverlauf entsprechen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er habe eine solche Abwehrreaktion voraussehen müssen. Es sei auch nicht erstellbar, ob er den Privatkläger durch Drehen der Klinge in der Hand, oder ob sich dieser durch Drehen der Hand an der Klinge selbst verletzt habe. Den Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten, wäre willkürlich und verletze den in dubio-Grundsatz. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, weil sie sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, wonach sich der Privatkläger die Verletzungen selber zugefügt habe, nicht auseinandergesetzt habe.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger beim Einsteigen in den Bus zu einer vorwiegend verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer ein Messer aus seiner Tasche hervorgenommen, worauf es zu einer Rangelei um das Messer gekommen sei, in deren Verlauf der Privatkläger Verletzungen an der rechten Hand erlitten habe.
Anhand der bezüglich des Kerngeschehens auffallend detailarmen, nicht überzeugenden Schilderungen des Privatklägers lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versucht habe, auf ihn einzustechen. Dessen Darstellung, wonach er dem Privatkläger das Messer lediglich zur Einschüchterung gezeigt habe und dieser seinerseits plötzlich in das ruhende Messer gegriffen habe, erscheine eher wahrscheinlich. Dies nicht zuletzt angesichts der relativ leichten Verletzungen. Ein Zustechen lasse sich auch anhand der Videoaufnahmen nicht nachweisen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund selber erlebter Gewaltdelikte sei vorstellbar, dass der Privatkläger infolge des vorgängigen aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers in einer antizipierten Reaktion versucht habe, diesem das Messer wegzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Privatkläger die Verletzungen im Rahmen des auf die Drohung folgenden Ergreifens des Messers und des nachfolgenden Gerangels zugezogen habe und nicht aufgrund des Ergreifens der Messerklinge zur Abwehr einer wuchtigen Stichbewegung. Ein Tötungsvorsatz sei nicht beweisbar. Hingegen sei aufgrund seiner eigenen Zugeständnisse erstellt, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger habe
einschüchtern wollen. Angesichts seines aggressiven Auftretens habe er mit einem defensiven Entgegentreten des Privatklägers, einem daraus folgenden Gerangel um das Messer und den erlittenen Verletzungen rechnen müssen und diese gebilligt.

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_789/2015 vom 23. November 2015 E. 1.2.2).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz würdigt die erhobenen Beweise sorgfältig. Sie legt nachvollziehbar dar, weshalb sie gestützt darauf zum Schluss gelangt, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür.

2.4.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand gegen den vorinstanzlich bejahten Verletzungsvorsatz unter anderem mit seiner gutachterlich attestierten verminderten Schuldfähigkeit. Dabei übersieht er offensichtlich, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen ist. Diese hat auf den Vorsatz mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (vgl. BOMMER/DITTMANN in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 18 f. zu Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB und die dort genannten Fälle). Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer attestierte Beeinträchtigung somit beim Vorsatz zu Recht nicht berücksichtigt, beim Verschulden hingegen schon. Darin liegt kein unlösbarer Widerspruch.

2.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen; zur Willkür vgl. oben E. 2.3.1).
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe angesichts seines aggressiven Auftretens und der zur Einschüchterung erfolgten Präsentation eines dreissig Zentimeter langen Fleischmessers in unmittelbarer Nähe zum Privatkläger mit dessen defensiven Entgegentreten und einem daraus folgenden Gerangel um das Messer rechnen müssen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger einfach ruhig sitzen bleiben würde. Es ist auch nachvollziehbar wenn die Vorinstanz ausführt, der angesichts der Bedrohungssituation um sein Leib und Leben fürchtende Privatkläger habe nicht wissen können, ob es bei einer Drohgebärde bleiben, oder ob ihn der Beschwerdeführer mit dem Messer angreifen würde. Er habe daher durchaus Anlass gehabt, das Messer zu seinem Schutz zu ergreifen, um einem eventuell bevorstehenden Angriff zuvorzukommen, zumal er im fahrenden Bus sitzend den Aggressionen des Beschwerdeführers ausgeliefert gewesen sei und nicht habe ausweichen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Griff des Privatklägers in Richtung Messer eine Reaktion auf die Drohung gewesen sei, willkürlich sein soll. Als geradezu abwegig erscheint in diesem Zusammenhang das
Vorbringen, der Griff des Privatklägers habe genau so gut ein Versuch sein können, als Retorsion auf die Drohung seinerseits den Beschwerdeführer zu bedrohen oder zu verletzen. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, ging die Aggression allein vom Beschwerdeführer aus. Von einer Putativnotwehr kann keine Rede sein. Unerfindlich ist auch, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass die Vorinstanz annehme, er habe das Messer "in der ersten Phase" nicht vor den Privatkläger gehalten. Wie dargelegt, unterteilt die Vorinstanz das Geschehen gar nicht in Phasen, was sie nachvollziehbar begründet (oben E. 1.3). Den angeklagten Stichversuch in der "ersten Phase" erachtet sie zudem für nicht erwiesen. Wie sie hingegen zu Recht ausführt, ergibt sich aus den Einlassungen des Beschwerdeführers selbst, dass er dem Privatkläger das Messer zur Einschüchterung präsentiert hat. Sie begründet, namentlich gestützt auf die Videoaufnahmen, auch plausibel, weshalb sie annimmt, er habe diesem nicht nur den Schaft sondern das ganze Messer gezeigt.
Angesichts des von der Vorinstanz nachvollziehbar als Einheit betrachteten Tatablaufs ist unerheblich, in welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung sich der Privatkläger die attestierten Verletzungen zugezogen hat. Ihr ist auch zuzustimmen, dass diese objektiv eine kausale Folge der Reaktion des Privatklägers auf das Verhalten des Beschwerdeführers resp. die Präsentation des Messers und damit letztlich eine vorhersehbare Folge der Drohung sind. Sein diesbezüglicher Einwand hinsichtlich der Kausalität der Körperverletzung trifft nicht zu. Die Vorinstanz führt die Verletzungen nicht auf die Drohung als solche zurück. Sie erwägt lediglich - zu Recht -, die Reaktion des Privatklägers, d.h. sein Versuch, das Messer zu ergreifen, sei nachvollziehbar und für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen. Sie verneint zutreffend auch ein Eigenverschulden des Privatklägers, wenn sie ausführt, dieser sei bloss reagierend in Erscheinung getreten. Ihm ist nicht vorzuwerfen, dass er einen möglichen Angriff abzuwehren versucht hat. Angesichts des aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers war nicht zu erwarten, dass ihm der - nicht besonders ausgebildete - Privatkläger das Messer ohne das Risiko von Verletzungen würde entwenden können. Es ist
nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Provokation mit dem Messer eine Eskalation der Situation in Kauf genommen und damit gebilligt, dass dies zu den eingetretenen Verletzungen des Privatklägers führen könnte. Entgegen seiner Auffassung war auch im Rahmen der Auseinandersetzung um das Messer resp. eines letztlich unkontrollierbaren Gerangels mit Schnittverletzungen zu rechnen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung oder einer Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht, zumal sie die wesentlichen Überlegungen ihres Entscheids darlegt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung mit dem Argument, angesichts des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung müsse die Strafe, ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz, um vier Monate geringer ausfallen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer eine Drohung gegenüber dem Privatkläger von Anfang an zugegeben habe. Dieses Geständnis, welches im wesentlichen dem Sachverhalt entspreche, sei strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten.

3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und weiteren Umständen zu. Die Grundsätze der Strafzumessung (auch bei verminderter Schuldfähigkeit) hat das Bundesgericht mehrfach dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Urteile 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 5.3; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4; je mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Strafreduktion mit dem beantragten Teilfreispruch begründet, ist ihm nicht zu folgen. Nach dem oben in Erwägung 2.4 Gesagten hat die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung zu Recht bejaht. Die hierfür angenommene hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten, resp. die in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Strafschärfung von 4 Monaten beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Entgegen seiner Auffassung begründet die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auch nachvollziehbar, weshalb sie dem Beschwerdeführer kein strafminderndes Nachtatverhalten zugute hält. Das Mitführen des Messers und das Gerangel ergeben sich ohne weiteres aus den erhobenen objektiven Beweisen. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen darum nicht, wenn sie diesen Umständen nicht strafmindernd Rechnung trägt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_204/2016
Datum : 08. Dezember 2016
Publiziert : 21. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Einfache Körperverletzung, Willkür, Verletzung des Akkusationsprinzips


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
120-IV-348 • 136-IV-55 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-IV-179 • 140-III-167 • 140-IV-188 • 141-III-28 • 141-IV-132 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
6B_204/2016 • 6B_206/2009 • 6B_26/2011 • 6B_480/2016 • 6B_789/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • einfache körperverletzung • bundesgericht • monat • anklageschrift • anklage • beschuldigter • vorsatz • anklagegrundsatz • strafzumessung • freiheitsstrafe • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtskosten • ermessen • sprache • unentgeltliche rechtspflege • dauer • bus • verurteilter
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