Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 496/2016
Urteil vom 8. Dezember 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) führte seit 1969 eine Automobilgarage. Diese hatte er im Jahr 2000 in eine sogenannte "Do-it-yourself-Garage" umgewandelt. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 29. Dezember 2011 veräusserte er den Betrieb zum Preis von Fr. 275'000.-- an die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Da der Kläger weiterhin für die Garage tätig sein wollte, wurde im Laufe der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein auf acht Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 kündigte die Beklagte diesen Arbeitsvertrag wegen reduzierter Leistungsfähigkeit des Klägers per 30. November 2012.
B.
B.a. Mit Klage beim Arbeitsgericht Zürich beantragte der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm als Teilklage Fr. 300'000.-- Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen. Es sei Vormerk zu nehmen, dass er sich die Nachklage über den Betrag von Fr. 210'000.-- vorbehalte (Ziff. 1). Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, ihm Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen (Ziff. 2) sowie Fr. 3'254.65 nebst Zins seit 25. Oktober 2012 und Fr. 6'000.-- nebst Zins seit 25. November 2012 und entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungen zu entrichten (Ziff. 3). Ausserdem stellte er Ansprüche für Lohn im Krankheitsfall (Ziff. 4) und nicht bezogene Ferien (Ziff. 5).
Das Arbeitsgericht schützte das Rechtsbegehren Ziffer 1 teilweise und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 83'203.-- netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es dieses Rechtsbegehren ab (Disp.ArbG Ziff. 1). Es bejahte grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in analoger Anwendung von Art. 337b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
Das Rechtsbegehren Ziffer 3 hiess das Arbeitsgericht teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'254.65 netto zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Oktober 2012 sowie Fr. 6'000.-- netto zuzüglich Zins von 5 % seit 25. November 2012 zu bezahlen (Disp.ArbG Ziff. 3 Abs. 1). Bei diesen Beträgen handelt es sich um die restlichen Lohnansprüche für Oktober bzw. November 2012.
Sodann wies das Arbeitsgericht das Rechtsbegehren Ziffer 2 ab (Disp.ArbG Ziff. 2) und nahm schliesslich Vormerk, dass auf die Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten wurde (Disp.ArbG Ziff. 4); alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (Disp.ArbG Ziff. 5-7).
B.b. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein im Wesentlichen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Obergericht verpflichtete die Beklagte unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge, dem Kläger Fr. 3'254.65 netto zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Oktober 2012 und Fr. 6'000.-- netto zuzüglich Zins von 5 % seit 25. November 2012 zu bezahlen (Disp.OG Ziff. 1 Abs. 1). Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Disp.OG Ziff. 1 Abs. 2).
Mit Urteil vom 12. Juli 2016 berichtigte das Obergericht auf Antrag der Beklagten Ziffer 5 des Urteilsspruchs (Abrechnung betreffend geleisteten Kostenvorschuss für die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme von Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs kostenfällig aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 83'203.-- Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2012 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit auf sie einzutreten ist. Der Kläger hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Umstritten ist noch der Betrag von Fr. 83'203.--, welchen das Arbeitsgericht als Entschädigung für die am 30. Oktober 2012 auf den 30. November 2012 ausgesprochene Kündigung dem Beschwerdeführer zugesprochen hatte; ein Anspruch, den die Vorinstanz in der Folge aber abgelehnt hat. Massgebliche Grundlage sind folgende Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 9. Dezember 2011:
" Präambel
Der nachfolgende Arbeitsvertrag steht unter der Prämisse, dass A.________ in seiner Do-it-yourself-Garage, die gemäss separatem Vertrag per 1.1.2012 an die Arbeitgeberin übergeht, seiner bisherigen Arbeit weiter nachgehen kann, solange er dazu in der Lage ist. Nur unter dieser Voraussetzung findet der Verkauf der Do-it-yourself-Garage statt."
"10. Das Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden, wenn eine Partei begründeten Anlass dazu gibt (d.h. wesentliche Störung der gegenseitigen Verpflichtungen).
11. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung nach Art. 337 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
2.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz blieb unbestritten, dass die Parteien keinen gegenseitigen übereinstimmenden Willen bezüglich Ziffer 10 des Vertrages behauptet haben und der Vertrag daher nach Vertrauensprinzip auszulegen ist. Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Wortlauts der Präambel sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis nur solange dauern sollte, als der Beschwerdeführer in der Lage sein würde, seiner bisherigen Arbeit weiter nachzugehen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers von damals schon 72 Jahren sowie seiner bestehenden gesundheitlichen Probleme hätten die Parteien in der Folge den Vertrag auf acht Jahre befristet, also bis zum 80. Altersjahr des Beschwerdeführers. Dass die Parteien neben der in Ziffer 11 erwähnten fristlosen Kündigung in Ziffer 10 auch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei "wesentliche[r] Störung der gegenseitigen Verpflichtungen" vorgesehen hätten, deute darauf hin, dass darunter Umstände zu verstehen seien, die möglicherweise den Schweregrad eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Verhaltens nicht erreichen, es aber als unzumutbar erscheinen liessen, die achtjährige Vertragsdauer einzuhalten. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass hier insbesondere das Alter
und die Gesundheit des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätten. Es erscheine plausibel, dass angesichts der voraussehbaren möglichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit die hohe Kündigungsschwelle einer fristlosen Kündigung herabgesetzt werden sollte, was auch der Beschwerdeführer habe erkennen können.
Die Vorinstanz verwarf dementsprechend die Auslegung des Arbeitsgerichts. Dieses war der Auffassung, zwar habe die Beschwerdegegnerin den Arbeitsvertrag gemäss Ziffer 10 bei wesentlicher Störung der gegenseitigen Verpflichtungen kündigen können. Dies habe jedoch in analoger Anwendung von Art. 337b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer fristlosen bekannt sein müssen. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Parteien bei Ziffer 10 des Vertrages Elemente der ordentlichen mit solchen der ausserordentlichen Kündigung verbunden hätten. Art. 337b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
2.2. Beide kantonalen Instanzen gingen somit davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe einen "begründeten Anlass" im Sinn von Ziffer 10 des Arbeitsvertrages dargestellt.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der in Ziffer 10 geforderte Kündigungsgrund vorgelegen habe. Vielmehr habe ihm die Beschwerdegegnerin nach seiner Herzoperation andere (schwerere) Arbeiten zugewiesen, als arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Für die im Arbeitsvertrag vereinbarten kaufmännischen Arbeiten habe er eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit besessen.
Die Auffassung der Vorinstanz, er habe sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf den Standpunkt gestellt, dass kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, weshalb dessen Vorliegen als gegeben zu erachten sei, verletze Art. 312
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
2 | Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage. |
2.2.2. Es trifft zu, dass der Berufungsbeklagte nicht verpflichtet ist, eine Berufungsantwort einzureichen (Urteil 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4, in: SZZP 2013 S. 30 f.). Daraus lassen sich indessen nicht die vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsfolgen ableiten. Reicht er eine Berufungsantwort ein, hat diese die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung (Urteile 4A 258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; 5A 660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; zit. Urteil 5A 438/2012 E. 2.4). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Gesundheitszustand habe entgegen dem Arbeitsgericht keinen " begründeten Anlass " zur Kündigung dargestellt. Ohne entsprechende Rügen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt von sich aus diesbezüglich neu zu würdigen (zit. Urteil 4A 258/2015 E. 2.5). Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, wenn sie diesen Punkt als gegeben erachtete.
Entsprechend erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 337c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
2.3. Es bleibt zu prüfen, welches die Rechtsfolgen einer gemäss Ziffer 10 des Vertrages begründeten Kündigung sind.
2.3.1. Dass die Parteien neben der in Ziffer 11 erwähnten fristlosen Kündigung in Ziffer 10 eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei " wesentliche[r] Störung der gegenseitigen Verpflichtungen " vorsahen, ist so zu verstehen, dass damit die hohe Schwelle für eine fristlose Kündigung herabgesetzt werden sollte. Davon geht letztlich auch der Beschwerdeführer selber aus, wenn er ausführt, die Parteien hätten eine Art Mischform zwischen der ordentlichen und der fristlosen Kündigung schaffen wollen: "eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit (...), welche nicht ganz so hohen Anforderungen wie bei der fristlosen Kündigung genügen muss, jedoch auch nicht so tiefe wie bei der ordentlichen Kündigung." Unbehelflich ist daher sein Einwand, wäre die von der Vorinstanz vertretene Vertragsauslegung zutreffend, hätten die Parteien auch die ursprüngliche Formulierung von alt Ziffer 10"Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen" beibehalten können. Hätte die gesetzliche Regelung gegolten, wäre es nämlich nicht so gewesen, dass nur bei " wesentliche[r] Störung der gegenseitigen Verpflichtungen " hätte ordentlich gekündigt werden können.
Ziffer 10 bedeutet somit eine Verschärfung der Kündigungs voraussetzungen im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung.
2.3.2. Der Beschwerdeführer will daraus aber überdies im Sinn der erstinstanzlichen Begründung eine Verschärfung der Kündigungs folgen ableiten, indem in einem solchen Fall die Folgen wie bei einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung eintreten sollen. Dem ist aus einer doppelten Überlegung nicht zu folgen:
Die Vorinstanz stellte wie erwähnt fest, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass eine ordentliche Kündigung gemäss Ziffer 10 des Vertrages andere finanzielle Folgen bewirken sollte - gemeint nach der eigenen Vorstellung des Beschwerdeführers - als jene, die bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich Platz greifen. Damit stellte sie aber fest, dass die Erstinstanz eine vertrauenstheoretische Auslegung des Vertrages vertreten hatte, die vom Beschwerdeführer selber nicht als sein tatsächlicher Wille behauptet worden war. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht; diese prozessuale Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei aber nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteile 4A 187/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 141 III 489; 4A 388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3; 4A 219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE
136 III 528; je mit Hinweisen).
Die vertrauenstheoretische Auslegung der Vorinstanz ist aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erstinstanz widerspricht der Systematik des Vertrages. Indem Ziffer 11 des Vertrages die Vorschriften über die fristlose Kündigung nach Art. 337 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
Vertragszweck lässt keine derartig klaren Schlüsse zu, dass er den eindeutigen Begriff der " ordentlichen Kündigung " zu verdrängen vermöchte. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang sodann der Hinweis der Vorinstanz, die Parteien hätten es in der Hand gehabt, den Beschwerdeführer bei einer ordentlichen Kündigung aus begründetem Anlass gemäss Ziffer 10 des Vertrages finanziell abzusichern, wenn dies denn von beiden Parteien bezweckt gewesen wäre. Dies beispielsweise indem sie je nach zeitlicher Fortdauer des Arbeitsverhältnisses abgestufte, zum voraus festgelegte fixe (Abgangs-) Entschädigungen vereinbart hätten.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Lüthi