Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 440/2019
Urteil vom 8. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. April 2019 (VV.2019.3/E).
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene A.________ reiste im Jahre 2003 aus dem Irak in die Schweiz ein und wurde hier vorläufig aufgenommen (ausländerrechtliche Kategorie F). In der Schweiz wurde sie Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009). Ohne dass sie im Irak oder in der Schweiz jemals erwerbstätig gewesen wäre, meldete sie sich im August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Diese holte zunächst bei der Begutachtungsstelle BEGAZ eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten vom 9. November 2016) ein, erachtete diese jedoch in der Folge als unbrauchbar und ordnete eine erneute Begutachtung an. Eine von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. April 2017 ab. Daraufhin erstatte das ABI am 5. Dezember 2017 ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Einholen eines Abklärungsberichts Haushalt (Bericht vom 27. Juni 2018) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügungen vom 20. November 2018 ab.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. April 2019 dahingehend teilweise gut, als es der Versicherten eine vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2016 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab August 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a






1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1




1.3. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1


1.4. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie der Beschwerdeführerin keine höhere als die befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.
3.
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1

3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16





4.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung aller massgebenden Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte weder im Irak noch in der Schweiz jemals erwerbstätig war und auch vor dem geltend gemachten Ausbruch ihres Leidens keinerlei nachweisbaren Vorkehren zur beruflichen Integration traf, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte auch als Gesunde zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - soweit sich ihre Ausführungen nicht in einer bereits im Vornherein unbeachtlichen (vgl. E. 1.4 hievor) wortwörtlichen Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten erschöpfen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2

der familiären Situation der Beschwerdeführerin als objektiv vernünftig erschiene, steht entgegen ihren Vorbringen nicht in einem klaren Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, sie hätte auch als Gesunde auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. auch Urteil 8C 731/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.2.1).
5.
5.1. Im Weiteren hat das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ABI vom 5. Dezember 2017 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des Mammakarzinoms im Haushalt zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ab Mai 2014 bis Ende April 2016 bestand eine höhere Einschränkung von 50 %. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag - wie nachstehende Erwägungen zeigen - diese Feststellung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
5.2. Zwar darf die Beschwerdeführerin - da sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2017 nicht anfechten konnte - im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 93 Abs. 3

5.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem ABI-Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der psychiatrische Teilgutachter ihr aufgrund einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 20 % attestiert. Ebenso wird vom Psychiater nachvollziehbar begründet, weshalb er von einer bloss leichten depressiven Episode ausgeht und er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen kann.
5.4. Wird aufgrund eines psychischen Leidens eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert, so ist zur Klärung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 143 V 409 und 418). Darauf kann jedoch dann verzichtet werden, wenn selbst bei der Annahme, die Einschränkung sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteile 8C 270/2019 vom 5. September 2019 E. 2 und 8C 467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Dies gilt erst recht dann, wenn - wie vorliegend - ärztlicherseits aufgrund des interdisziplinären Konsenses feststeht, dass die aufgrund des psychischen Leidens attestierten Einschränkungen die bereits aufgrund des somatischen (hier: onkologischen) Gesundheitsschadens bestehenden Beschränkungen nicht vergrössern. Somit kann auf Weiterungen zum strukturierten Beweisverfahren verzichtet werden.
5.5. Damit erweist sich die Beschwerde der Versicherten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a



Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold