Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 84/2018
Urteil vom 8. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. JungsozialistInnen des Kantons Zug (JUSO Zug),
2. Junge Alternative Zug,
3. Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum, bestehend aus:
3.02 A.________,
3.07 B.________,
3.08 C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Glaus,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwälte Hans-Rudolf Wild und Linus Schweizer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2017 (Z2 2017 39).
Sachverhalt:
A.
Vor der Abstimmung über die Initiative "für bezahlbaren Wohnraum" vom 21. Mai 2017 hängten die JungsozialistInnen des Kantons Zug (JUSO ZUG), die Junge Alternative Zug und das Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum im öffentlichen Raum Plakate auf, die für ein "Ja am 21.5. zu bezahlbarem Wohnraum für Zug" warben. Die Plakate zeigten jeweilen Regierungsrat D.________ oder Regierungsrat E.________ im schwarzen Anzug, in der einen Hand eine Mappe, aus der Geldscheine herausschauen, und in der anderen Hand ein vor die Brust gehaltenes Schild mit der Aufschrift: "Beruf: Regierungsrat / Jahreslohn: 279'744.-- / Meinung: Zug hat genug bezahlbaren Wohnraum." Im Kleingedruckten wurde auf die Urheber des Plakats und darauf hingewiesen, dass das Plakat eine Fotomontage sei.
B.
B.a. Wegen Persönlichkeitsverletzung stellten D.________ und E.________ (Gesuchsteller) am 19. April 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die JUSO ZUG (Gesuchsgegnerin 1), die Junge Alternative Zug (Gesuchsgegnerin 2) und gegen das Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum (Gesuchsgegner 3), bestehend aus zehn einzeln genannten Personen (Gesuchsgegner 3.01 - 3.10).
B.b. Das Kantonsgericht Zug hiess das Gesuch superprovisorisch gut. Es verbot den Gesuchsgegnern, die Plakatkampagne mit den Fotomontagen der Gesuchsteller der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen, und verpflichtete die Gesuchsgegner, unverzüglich und bis spätestens 21. April 2017, 14.00 Uhr, die angebrachten Plakate der Kampagne zu entfernen, sämtliche Bilder der Plakate in Online-Medien (inkl. Social-Mediaplattformen) zu beseitigen und bei Google Schweiz (www.google.ch) zu veranlassen, dass die Berichterstattung über die Gesuchsteller in Verbindung mit der Fotomontage zur Kampagne "Initiative für bezahlbaren Wohnraum" aus den Datenspeichern vollständig gelöscht wird. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen drohte das Kantonsgericht den Gesuchsgegnern sowie deren Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.c. Der Gesuchsgegner 3.02 meldete den Vollzug der Anordnungen am gleichen Tag.
B.d. Das Kantonsgericht setzte den Gesuchsgegnern 1 - 3.10 Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Die Gesuchsgegner schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Gesuchsbegehren. In Replik und Duplik bestätigten beide Parteien ihre Anträge.
B.e. Das Kantonsgericht verneinte vorweg die Passivlegitimation von sieben Mitgliedern des Gesuchsgegners 3. Es prüfte sodann die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und kam zum Schluss, die Gesuchsteller hätten bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung glaubhaft gemacht, dass die Plakatkampagne der Gesuchsgegner sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe und dass ihnen aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht habe. Die gerichtliche Anordnung superprovisorischer Massnahmen sei folglich auch zu Recht erfolgt. Im jetzigen Zeitpunkt könnten die Voraussetzungen hingegen nicht mehr als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil die Gesuchsgegner die Plakate am 20. April 2017 entfernt hätten und die politische Auseinandersetzung nach erfolgter Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 beendet sei. Gestützt darauf fällte das Kantonsgericht am 12. Juli 2017 seinen Entscheid mit folgendem Dispositiv:
"1. Es wird festgehalten, dass der superprovisorische Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 20. April 2017 gegenüber den Gesuchsgegnern 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 zu Recht ergangen ist.
2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen."
Das Kantonsgericht verpflichtete die Gesuchsgegner 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und einer Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- an die Gesuchsteller (Dispositiv-Ziff. 4). Als zulässiges Rechtsmittel gegen seinen Entscheid bezeichnete es die Berufung an das Obergericht (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 12. Juli 2017).
C.
Die Gesuchsgegner 1 - 3.10 legten Berufung ein und beantragten im Wesentlichen, die Massnahmenbegehren der Gesuchsteller gegenüber sämtlichen Gesuchsgegnern abzuweisen und den superprovisorischen Entscheid vom 20. April 2017 gegenüber sämtlichen Gesuchsgegnern aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gesuchsteller schlossen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung nicht ein und verpflichtete die Gesuchsgegner, unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.-- an die Gesuchsteller zu bezahlen (Beschluss vom 20. Dezember 2017).
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 beantragen die Gesuchsgegner 1, 2, 3.02, 3.07 und 3.08 (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss aufzuheben. Sie stellen weitere Begehren zu verschiedenen Eventualfällen und ersuchen um aufschiebende Wirkung bezüglich der Kostenfolgen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 30. Januar 2018). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Gesuchsteller (Beschwerdegegner) und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer haben sich dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, am 22. Oktober 2018 aber eine Kostennote eingereicht. Über ihre Beschwerde wurde an der öffentlichen Beratung vom 8. November 2018 entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2. Selbstständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beschwerdebegehren ist hingegen nicht einzutreten (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48).
1.4. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.5. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, bleibt für die eventualiter eingelegte subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Das Obergericht hat einleitend die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels vorgestellt und dabei die formelle von der materiellen Beschwer unterschieden. Danach liegt formelle Beschwer vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Fehle es an der formellen Beschwer, so hat das Obergericht dafürgehalten, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, es sei denn, es liege (ausnahmsweise) eine (bloss) materielle Beschwer vor. Eine materielle Beschwer sei zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse habe, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung treffe und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfalte (E. 1.3 S. 5 f.).
Das Obergericht hat ausgeführt, mit Dispositiv-Ziff. 2 habe das Kantonsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und damit dem Antrag der Beschwerdeführer und damaligen Gesuchsgegner entsprochen (E. 1.4.2 Abs. 1). Mit Bezug auf die kantonsgerichtliche Feststellung in Dispositiv-Ziff. 1, der superprovisorische Entscheid sei gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht ergangen, hat das Obergericht dargelegt, diese Feststellung sei - obwohl dort aufgeführt - eigentlich nicht Bestandteil des Dispositivs. Denn im Entscheid vom 12. Juli 2017 sei über die Aufrechterhaltung bzw. Änderung der Massnahmen nach Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden gewesen und nicht darüber, ob die superprovisorische Anordnung im damaligen Zeitpunkt zu Recht ergangen sei. Diese Feststellung hätte mithin gar nicht in das Entscheiddispositiv gehört. Aus dem Umstand, dass sie dennoch darin aufgenommen worden sei, könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es liege keine formelle Beschwer vor, wenn die Anträge vollumfänglich gutgeheissen worden seien, selbst wenn das Gericht dies mit einer falschen Begründung getan haben sollte und die Begründung zu Unrecht in das Dispositiv aufgenommen worden sei (E. 1.4.2 Abs. 2 S. 7).
Auch eine materielle Beschwer sei zu verneinen, hat das Obergericht festgehalten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer trotz Abweisung des Gesuchs in ihrer Rechtsstellung (aktuell noch) tangiert sein sollten, fielen doch die Wirkungen der superprovisorisch angeordneten Massnahmen mit dem Entscheid vom 12. Juli 2017 dahin (E. 1.4.2 Abs. 3 S. 7 f.). Gegen die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme hätten die Beschwerdeführer als Gesuchsgegner auch kein Rechtsmittel. Nach ihrer Anhörung ergehe gleichsam die "definitive" vorsorgliche Massnahme, die mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar sei. Da der "definitive" Entscheid den superprovisorischen Entscheid ersetze, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, den superprovisorischen Entscheid von der zweiten Instanz überprüfen zu lassen (E. 1.4.2 Abs. 4 S. 8 des angefochtenen Beschlusses).
2.2. Aufgrund des Gesagten ist das Obergericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer seien durch den kantonsgerichtlichen Entscheid lediglich hinsichtlich der Kostenfolgen beschwert, weshalb ihnen die Berufung nicht offen stehe. Gemäss Art. 110
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
des angefochtenen Beschlusses).
2.3. Im Ergebnis hat das Obergericht dafürgehalten, die Berufung erweise sich als unzulässig und es sei darauf nicht einzutreten (E. 3 S. 9 des angefochtenen Beschlusses).
3.
Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Im obergerichtlichen Beschluss, auf ihre Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über das Massnahmengesuch nicht einzutreten, erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Willkürverbot (S. 13 ff. Ziff. 2.2.1), eine Verletzung der Verfahrensgarantien und des Grundsatzes von Treu und Glauben (S. 18 ff. Ziff. 2.2.2) sowie eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit und einen Verstoss gegen das Zensurverbot (S. 21 ff. Ziff. 2.2.3 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdegegner wenden ein, die Beschwerdeführer erhöben bloss appellatorische Kritik, so dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten sei (S. 4 f. Rz. 8-10). Im Übrigen habe das Obergericht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, die sog. Beschwer, und damit die Zulässigkeit der Berufung zu Recht verneint (S. 5 ff. Rz. 11-19 und S. 12 ff. Rz. 39-46 der Beschwerdeantwort).
4.1. Das Obergericht hat die Berufungsvoraussetzung der Beschwer verneint und einen Nichteintretensbeschluss gefasst (E. 2.1 oben). Mit seinem formellen Zulässigkeitsentscheid hat es weder inhaltlich zur kantonsgerichtlichen Beurteilung der Massnahmenbegehren Stellung genommen noch irgendwie den Entscheid des Kantonsgerichts über die Massnahmenbegehren bestätigt oder geschützt. Letzteres aber werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht über Seiten hinweg und unter mannigfaltigen Verfassungstiteln vor (vorab Rz. 27 ff. und Rz. 42 ff. der Beschwerdeschrift). Sie unterscheiden damit nicht klar genug zwischen dem Sachurteil einerseits, in dem das Gericht sich über Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage ausspricht und der geltend gemachte Anspruch bestandesmässig beurteilt wird, und dem Prozessurteil andererseits, das die formelle Zulässigkeit und nicht die materielle Begründetheit der Klage beschlägt (vgl. zur Begrifflichkeit: BGE 115 II 187 E. 3b S. 189). Die Unterscheidung lässt sich auf die Berufung übertragen. Tritt das Obergericht darauf mangels Beschwer nicht ein, ist über die Beschwer als Berufungsvoraussetzung entschieden (vgl. zur Begrifflichkeit: BGE 120 II 5 E. 2a S. 7), hingegen nicht über die Begründetheit oder die
Unbegründetheit der Berufung, geschweige denn über die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die darauf bezogenen Verfassungsrügen erweisen sich deshalb als unbehelflich, wie es auch die Beschwerdegegner zutreffend geltend machen (Ziff. 37, 38 und 41 der Beschwerdeantwort).
4.2. Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtsverweigerung darin, dass das Obergericht die Ansicht vertreten hat, ein superprovisorischer Entscheid könne im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vorab Rz. 34 ff. der Beschwerdeschrift).
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
Schutz der Persönlichkeit; für die Beschwerde in Zivilsachen: Urteil 4A 160/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1, in: sic! 2014 S. 30).
Der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich somit als unberechtigt (vgl. zum Begriff: BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157).
4.3. Freilich mutet es mit Blick auf das Verfahren gemäss Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
4.4.
4.4.1. Gegen die obergerichtliche Verneinung ihrer Beschwer durch den Feststellungsentscheid des Kantonsgerichts in Dispositiv-Ziff. 1 erheben die Beschwerdeführer viele Rügen (Rz. 24 ff. der Beschwerdeschrift), vermögen aber eine Verfassungswidrigkeit nicht den formellen Anforderungen entsprechend zu begründen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und sind nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis darzutun (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.4.2. Im Lichte der Rechtsprechung (E. 4.2 Abs. 2 oben) durfte das Obergericht davon ausgehen, dass die superprovisorischen Massnahmen mit dem nach Anhörung der Gegenpartei getroffenen Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersatzlos dahingefallen sind und dass die urteilsmässige Feststellung, wonach "der superprovisorische Entscheid [...] zu Recht ergangen ist" (Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids), infolgedessen jeglicher Grundlage entbehrt. Ist diese Feststellung, die der Entscheidbegründung gedient hat (Bst. B.e oben), somit zu Unrecht formell in das Entscheiddispositiv aufgenommen worden, erweist sich die dagegen eingelegte Berufung mangels Beschwer als unzulässig. Seinen Schluss kann das Obergericht ebenfalls auf die Rechtsprechung und auch auf die Lehre stützen (BGE 106 II 117 E. 1 S. 118/119; 105 Ia 115 E. 2 S. 118; STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 26 der Vorbemerkungen zu Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
Prüfungsbefugnis zusteht, verbieten ihm die fehlenden ausreichend begründeten und belegten Verfassungsrügen, auf die obergerichtliche Beurteilung einzugehen (E. 1.3 oben).
4.4.3. Ihre Beschwer wollen die Beschwerdeführer anscheinend damit begründen, dass die urteilsmässige Feststellung, wonach "der superprovisorische Entscheid [...] zu Recht ergangen ist" (Dispositiv-Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids), zu ihrem Nachteil die Feststellung enthalte, sie hätten die Beschwerdegegner widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Inwiefern die obergerichtliche Auslegung des Entscheiddispositivs, die lediglich eine Feststellung über die Rechtmässigkeit des superprovisorischen Entscheids ergeben hat, verfassungswidrig sein könnte, tun die Beschwerdeführer erneut nicht dar (E. 1.3 oben).
Gewiss sind Entscheiddispositive anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17). Den Erwägungen hätte das Obergericht entnehmen dürfen, dass weder eine drohende Verletzung zu verbieten noch eine bestehende Verletzung zu beseitigen noch die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung festzustellen gewesen ist (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Ihre Beschwer vermögen die Beschwerdeführer unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel deshalb nicht mit einer angeblichen Feststellung des Kantonsgerichts, sie hätten die Beschwerdegegner widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, zu begründen. Mit ihrer Auslegung übersehen sie zudem, dass das Kantonsgericht als Massnahmengericht nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: |
|
a | ein Verbot; |
b | eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands; |
c | eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person; |
d | eine Sachleistung; |
e | die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. |
4.5. Insgesamt muss die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss, auf die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über das Massnahmengesuch nicht einzutreten, abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Das Obergericht ist auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts im Prozesskostenpunkt nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss gegen das Willkürverbot, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK (S. 24 ff. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdegegner wenden ein, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen eine Überprüfung des kantonsgerichtlichen und damit des erstinstanzlichen Entscheids anstrebten, der indessen nicht Beschwerdegegenstand sei, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe (S. 17 Rz. 51). Ungeachtet dessen entspreche die obergerichtliche Beurteilung, die unzulässige Berufung sei nicht als zulässige Kostenbeschwerde entgegenzunehmen, der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre (S. 7 f. Rz. 20-22 und S. 17 Rz. 52 und Rz. 53 der Beschwerdeantwort).
5.1. Das Obergericht hat einen Nichteintretensbeschluss gefällt und damit die kantonsgerichtliche Prozesskostenauflage weder überprüft noch bestätigt oder sonstwie geschützt. Die darauf bezogenen Verfassungsrügen erweisen sich deshalb als unbehelflich. Auf bereits Gesagtes muss verwiesen werden (E. 4.1 oben).
5.2. Die Verweigerung der Konversion rügen die Beschwerdeführer als willkürlich, weil sie trotz anwaltlicher Vertretung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der kantonsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hätten vertrauen dürfen. Dass das Obergericht die Berufung nicht als Kostenbeschwerde entgegengenommen habe, bedeute eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der EMRK, aber auch der Vorschriften des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes, und missachte ihren Eventualantrag, ihre Berufung als Kostenbeschwerde zu behandeln (Rz. 33, Rz. 44 und Rz. 53 der Beschwerdeschrift).
5.2.1. Das Obergericht ist von der Rechtslage ausgegangen (E. 2.2 oben), wie sie sich seiner Ansicht nach aus der Praxis ergibt (vgl. BGE 120 II 270 E. 2 S. 272; 129 IV 276 E. 1.1.4 S. 279; ausführlich das seither ergangene Urteil 5A 221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2018 S. 408 ff.) und gemäss der Lehre zeigt (vgl. etwa JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 7 zu Art. 312 CPC; VERDA CHIOCCHETTI, a.a.O., N. 94 f.). Dass und inwiefern diese Rechtslage den obergerichtlichen Beschluss nicht stützte, belegen die Beschwerdeführer nicht. Sie setzen sich mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Ihr Hinweis auf das kantonale Recht hilft nicht weiter, da dem Bundesgericht gegenüber kantonalem Recht erst recht keine freie Prüfung zusteht. Verfassungsrügen aber werden nicht erhoben, geschweige denn begründet.
5.2.2. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer auf die kantonsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung hin, wonach die Berufung an das Obergericht offen stehe. Da das Kantonsgericht über die Rechtsmittel belehrt hat, spielt die Praxis zur Verletzung der Hinweispflicht (BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.) keine Rolle. Die Anrufung der Rechtsprechung zur rechtsunkundigen Prozesspartei, die schon im kantonalen Verfahren nicht rechtskundig vertreten war und über keine einschlägige Erfahrung etwa aus früheren Verfahren verfügt (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 f.), ist nicht stichhaltig, waren doch die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren durch eine bei den Gerichten zugelassene Rechtsanwältin vertreten. Entscheidend kommt es deshalb auf die - vom Obergericht verneinten - Voraussetzungen an, unter denen sich ihre Rechtsvertreterin auf die angeblich unrichtige oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteil 5A 878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2, nicht veröffentlicht in: BGE 141 III 270, wohl aber in: Praxis 106/2017 Nr. 31 S. 285). Dazu finden sich in der Beschwerdeschrift weder Verfassungsrügen noch irgendwelche sonstigen Ausführungen. Auch insoweit verhindern die Beschwerdeführer die Beantwortung der Frage, ob das Obergericht
die von ihm für unzulässig erklärte Berufung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel als Kostenbeschwerde hätte entgegennehmen müssen (vgl. E. 1.3 oben).
5.2.3. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe ihren Eventualantrag, ihre Berufung als Kostenbeschwerde zu behandeln, nicht beachtet. Die Beschwerdeführer haben keinen Berufungsantrag der behaupteten Art gestellt. In der verwiesenen Rz. 8 der Berufung wird erörtert, dass die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 mangels Passivlegitimation obsiegt, aber trotzdem keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten hätten und deshalb Berufung einlegten, die eventualiter als Kostenbeschwerde zu behandeln sei. Die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 haben folglich für sich selber, aufgrund ihrer besonderen Prozesslage diesen Berufungsantrag gestellt, nicht hingegen die Beschwerdeführer, zu denen die Berufungskläger 3.01, 3.03, 3.04, 3.05, 3.06, 3.09 und 3.10 nicht gehören. Das Obergericht hat somit keine Berufungsanträge der Beschwerdeführer übersehen.
5.3. Dass das Kantonsgericht die Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegte, obwohl es das Gesuch der Beschwerdegegner um vorsorgliche Massnahmen letztlich abwies, ist nicht derart aussergewöhnlich, wie die Beschwerdeführer heute behaupten (z.B. Urteil 5A 702/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3 und 4, in: Praxis 98/2009 Nr. 104 S. 690). Darauf ist hier indessen nicht einzugehen, da Gegenstand der Beschwerde nur der Entscheid des Obergerichts als Vorinstanz sein kann. Nicht einzutreten ist deshalb auf die Verfassungsrügen (z.B. Rz. 48 ff. der Beschwerdeschrift) gegen den erstinstanzlichen Entscheid (E. 4.3 oben).
5.4. Bedenken könnte die obergerichtliche Annahme wecken, dass die Berufung, auf die in der Sache mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann, damit auch als Berufung gegen den Prozesskostenentscheid unzulässig wird (vgl. Urteil 4A 348/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2; TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 13 zu Art. 110 CPC; BASTONS BULLETTI, in: ZPO Online, newsletter vom 7. Februar 2018). Die Beschwerdeführer gehen auf diese entscheidende Frage, mit deren Beantwortung der obergerichtliche Nichteintretensbeschluss im Prozesskostenpunkt steht und fällt, nicht eigens ein. Da dem Bundesgericht eine nur beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht, verbieten ihm die fehlenden Verfassungsrügen, die Frage zu prüfen (E. 1.3 oben).
5.5. Die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss, auf die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts im Prozesskostenpunkt nicht einzutreten, erweist sich aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
6.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten