Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2011.12

Beschluss vom 8. November 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
. VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen A. und dessen Ehefrau B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am 17. bzw. 18. August 2010 gegenüber verschiedenen Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, in welchen diese aufgefordert wurden, Vermögenswerte, welche A. gehören oder an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt ist, zu sperren. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hat die ESTV A. über die erfolgten Beschlagnahmen informiert und ihm eine entsprechende Übersicht ausgehändigt (BV.2010.56, act. 1.1 und 1.2; vgl. auch die aktualisierte Übersicht der beschlagnahmten Konten vom 25. August 2010 in BV.2010.56, act. 2.2).

B. Mit Entscheid BV.2010.56 vom 1. Dezember 2010 hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Beschlagnahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_417/2010 vom 1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).

C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung seiner bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (act. 2). In seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Bankguthaben (act. 5). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Sowohl A. als auch die ESTV liessen sich mit je einer weiteren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 12 und 14). Die abschliessende Stellungnahme der ESTV wurde A. am 11. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

2.

2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).

2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Störerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelbaren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich immer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 171).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber dem Beschwerdeführer den Verdacht, dieser habe hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern im grossen Umfang hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 habe er keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen veranlagt worden sei. Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veranlagung erfolgt, da der Beschwerdeführer in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes offensichtlich zu tief ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht verhindert, dass diese aller Wahrscheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen seien. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
DBG (vgl. zu diesen Vorwürfen BV.2010.56, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1).

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht in grundsätzlicher Weise, sondern erhebt eine Reihe von Einwänden, welche die angefochtene Beschlagnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen. Auf diese ist nachfolgend genauer einzugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass er bezüglich der Steuerperiode 2005 eine vollendete Steuerhinterziehung begangen habe. Die Steuerbehörden hätten bereits vor Eintritt der diesbezüglichen Veranlagungsverjährung den Verdacht gehegt, wonach er in der Schweiz Wohnsitz gehabt und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung sei daher nicht adäquat kausal auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Untätigkeit der Steuerbehörden zurückzuführen, welche ihm trotz der geschilderten Verdachtsmomente keine Steuererklärung zugesandt hätten (act. 5, S. 2 ff., Ziff. 6 ff.; act. 12, S. 2 ff., Ziff. 3 ff.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Er selber hat sich am 31. Juli 2004 aus Z. abgemeldet (act. 7.2), weshalb er aus dem Steuerregister der Gemeinde gestrichen wurde. Am 7. Januar 2006 hat er sich, angeblich zuziehend aus Y. (Gemeinde Z.) in X. angemeldet (act. 7.3). Für die Steuerperiode 2005 war er in keiner Gemeinde angemeldet und somit auch in keinem Steuerregister eingetragen. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 ist inzwischen eingetreten, weswegen auch für diesen Zeitraum vom Verdacht der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
DBG auszugehen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der Beschwerdeführer von seiner Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen scheint, hat er doch – notabene erst nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung – mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2010 – und somit bloss wenige Tage vor Eintritt der Veranlagungsverjährung – um rückwirkende Eintragung ins Steuerregister der Gemeinde Z. ersucht (act. 7.4). Die Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin scheinen demgegenüber für diese Steuerperiode eher auf einen Wohnsitz in W. hinzudeuten. Die Frage des Wohnsitzes bildet denn auch Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 kann vorliegend nicht einzig und allein auf die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden zurückgeführt werden. Sein eigenes Verhalten scheint für den Eintritt der Veranlagungsverjährung und damit für die Vollendung der Steuerhinterziehung adäquat kausal zu sein. Von einer diese adäquate Kausalität unterbrechenden und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschliessenden Untätigkeit der Behörden kann aufgrund der Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin, wonach diese bei der Eruierung des Vermögenszuwachses nur die Aktiven des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Passiven mitberücksichtigt habe (vgl. hierzu act. 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.), trifft zumindest bezüglich der nunmehr bereinigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu (vgl. act. 7.5). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Teil seiner Vermögensentwicklung auf steuerfreie Vorgänge zurückzuführen sei (vgl. act. 5, S. 7, Ziff. 21), kann mangels weiterer Begründung und Substantiierung nicht überprüft werden und ist vorliegend nicht zu hören. Ebenso unbegründet erweisen sich die Ausführungen, wonach ein Teil der Vermögensentwicklung auf die Umwandlung von am 1. Januar 2000 bereits bestehender notleidender Guthaben des Beschwerdeführers bei C. in Wertsteigerungen von Immobilien der D. AG zurückzuführen sei (vgl. hierzu act. 5, S. 7, Ziff. 22 bzw. act. 7, S. 3 f., Ziff. 4).

3.4 Hauptsächlich bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass auf Grund anderweitiger, vorliegend nicht angefochtener Beschlagnahmen die Beschwerdegegnerin bereits Vermögenswerte in die voraussichtliche Nachsteuerforderung um ein Vielfaches übersteigendem Betrag sichergestellt habe, weshalb sich die angefochtene Beschlagnahme von Bankguthaben des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise (vgl. hierzu insbesondere act. 5, S. 8 Ziff. 23; act. 12, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge ist zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer von einer mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von Fr. 2,321 Mio. auszugehen (act. 7.1). Momentan mit Beschlag belegt sind nebst den – vorliegend allein interessierenden – Bankguthaben und Wertschriften des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550'000.-- Guthaben des Beschwerdeführers bei den von ihm beherrschten Gesellschaften D. AG, E. AG und F. GmbH in unbekannter Höhe (diese ihrerseits gesichert durch die Beschlagnahme von Liegenschaften der Gesellschaften mit einem Aktivenüberschuss in der Höhe von Fr. 1,679 Mio.) sowie das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. die Zusammenstellung in act. 7.11). Vor diesem Hintergrund erscheint die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Beschlagnahme der Bankguthaben und Wertschriften ohne weiteres als verhältnismässig. Diese Werte sind einerseits dem vorliegend beschuldigten Beschwerdeführer direkt zurechenbar, womit – dies im Gegensatz zur Beschlagnahme der Liegenschaften Dritter – durch deren Beschlagnahme dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessenden Störerprinzip besser Rechnung getragen wird. Weiter erscheint die Beschlagnahme dieser Werte auf Grund der mit der Beschlagnahme der Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber den von ihm beherrschten Gesellschaften nicht nur betragsmässig bestehenden Unsicherheiten (vgl. hierzu act. 14, S. 2) als besser geeignet, die allenfalls vorzunehmende Einziehung sicherzustellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Grundstücken, welche im Eigentum der von ihm beherrschten Gesellschaften stehen, bestreitet (act. 12, S. 9 ff., Ziff. 39 ff.), ist auf seine Vorbringen mangels Legitimation von Vornherein nicht einzutreten. Hierüber ist im Rahmen der von den entsprechenden Gesellschaften angestrengten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Bellinzona, 8. November 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2011.12
Date : 08. November 2011
Published : 16. November 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 46 f. VStR).


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DBG: 175  190  191
StBOG: 73
StGB: 70
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