Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_56/2008

Urteil vom 8. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
R.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,

gegen

S._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid.

Gegenstand
Verpfändungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2007 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Die S._______ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, welche die Durchführung von Finanzierungen sowie die Erbringung der damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt. Die R.________ SA (Beschwerdeführerin) ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Bank mit Hauptsitz in Genf und Zweigniederlassung in Zürich. Sie ist infolge Fusion im Mai 2001 Rechtsnachfolgerin der T.________ SA mit Hauptsitz in Genf und Zweigniederlassung unter anderem in Zürich geworden. Bis zur Firmaänderung vom 29. September 2000 lautete die Firma der übernommenen T.________ SA auf U.________ AG.
A.b Am 4. November 1998 eröffnete die Beschwerdegegnerin (unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung V.________ AG) bei der U.________ AG ein Konto mit der Nummer 1.________. Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos war A.________, dem auch die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über das Konto mit Einzelunterschrift eingeräumt wurde. Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin war B.________, der als Direktor die Niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich leitete. Mit der Kontoeröffnung wurde zugunsten des Kontos der Beschwerdegegnerin ein Betrag von DM 1.6 Mio. einbezahlt, wobei die U.________ AG mit der treuhänderischen Kapitalanlage eines Teilbetrages von DM 1 Mio. beauftragt worden ist. Mit gleichem Datum (4. November 1998) unterzeichnete die Beschwerdegegnerin einen allgemeinen Verpfändungsvertrag, gemäss welchem sie zugunsten der U.________ AG ein Drittpfand bis zum Maximalbetrag von DM 1 Mio. auf allen Vermögenswerten und Guthaben auf ihrem Konto Nr. 1.________ für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Konto Nr. 2.________ mit der Bezeichnung C.________ errichtete.
Dieses Konto C.________ lautete auf D.________, einen im internationalen Filmhandel tätigen Geschäftsmann. Das Drittpfand diente der Sicherstellung eines seitens der Beschwerdeführerin an D.________ gewährten Kredits. Diesen Kredit benötigte D.________, um die über seine Gesellschaft W.________ Limited von der Firma X.________ Corporation gekaufte Filmbibliothek, bestehend aus rund 5'000 Lang- und Kurzspielfilmen, zu digitalisieren, zu lagern und anschliessend zu vermarkten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 hielt die W.________ Limited gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung - die Rede ist von einem Maximalbetrag von CHF 10 Mio. - verpflichte, die Filmbibliothek frei und unbelastet zu halten und diese, falls notwendig, spätestens nach Ablauf eines Jahres auch zu belehnen, um daraus die Verpflichtungen von D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin und Dritten zurückzubezahlen. In diesem Sinne führte denn auch die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 aus, dass die Rückführung des erwähnten Kredits - und damit verbunden die Freistellung der Beschwerdegegnerin aus ihrer Pfandverpflichtung - durch Zuflüsse an D.________ aus dem
Verkauf eines Filmpaketes durch W.________ Limited an die Y.________ GmbH und/oder aus dem Verkauf, der Belehnung oder der Verbriefung der sich im Eigentum der W.________ Limited befindenden Filmbibliothek erwartet werde. In der per 27. September 1998 erstellten Zwischenbilanz der W.________ Limited ist die Filmbibliothek mit einem Wert von USD 420 Mio. aktiviert, wobei diesbezüglich auf die Bewertung von E.________ verwiesen wird, der bereits in einem Gutachten vom 8. Dezember 1989 zum Schluss kam, dass der Wert der Filmbibliothek (damals) mindestens USD 176 Mio. betrug.
A.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den D.________ erteilten Kredit gekündigt habe und sich dieser mit der Rückzahlung der pfandgesicherten Kreditforderung in Verzug befinde. Gleichzeitig zeigte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Pfandverwertung zwecks Tilgung des D.________ gewährten Darlehens an. Am 21. Dezember 2001 belastete die Beschwerdeführerin das Konto der Beschwerdegegnerin Nr. 3.________ mit EUR 511'291.88, was dem Gegenwert von DM 1 Mio. zum damaligen Kurs von 1.9583 entspricht. Die Beschwerdegegnerin protestierte daraufhin wiederholt gegen die erwähnte Belastung ihres Kontos und forderte die Beschwerdeführerin - erfolglos - zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von EUR 511'291.88 auf.

B.
Am 20. Oktober 2004 klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr EUR 511'291.88 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2001 zu bezahlen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin EUR 511'291.88 nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2001 zu bezahlen. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass die Verfügungsberechtigung der W.________ Limited über die Filmbibliothek für beide Parteien die notwendige Grundlage des W.________-Geschäfts und des damit im Zusammenhang stehenden Drittpfandes bildete. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber beim Abschluss des Pfandvertrags in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR befunden. Die Beschwerdeführerin habe demnach das Drittpfand ohne gültige vertragliche Grundlage in Anspruch genommen und dem Konto der Beschwerdegegnerin EUR 511'291.88 belastet. Die Beschwerdegegnerin könne diesen Betrag gestützt auf Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückverlangen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Handelsgerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2009 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts auch Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragte, das Urteil des Handelsgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei das Verfahren zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt.
Am 11. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde ein, mit der sie neben dem Urteil des Handelsgerichts auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts anfocht und auch dessen Aufhebung beantragte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht und das Kassationsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Am 21. August 2009 erhielt die Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt. Mit Schreiben vom 9. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist bis 12. Oktober 2009, um allenfalls eine Replikschrift einzureichen. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung vom 11. September 2009 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es der beschwerdeführenden Partei freisteht, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, dass sie dies aber nach der publizierten Praxis des Bundesgerichts umgehend tun soll, ohne vorher um eine gerichtliche Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2).

D.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Zivilsache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, weshalb die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl das Urteil des Handelsgerichts vom 14. Dezember 2007 als auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. März 2009 beim Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und die Beschwerdefrist ist auch bezüglich der Mitanfechtung des handelsgerichtlichen Urteils in der Beschwerde vom 11. Mai 2009 gewahrt (Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerdeführerin war innert der Frist nach dieser Bestimmung berechtigt, die gegen das Urteil des Handelsgerichts bereits sicherheitshalber eingelegte Beschwerde in Zivilsachen zu ergänzen.

3.
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren kantonalen Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.
Gegen das angefochtene Urteil des Handelsgerichts war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) zulässig, weshalb es insoweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
oder 30 BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93). Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht jedoch wiederholt willkürliche tatsächliche Feststellungen, eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor, ohne dass die Ausschöpfung des Instanzenzugs ersichtlich wäre. Auf diese Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichts kann mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden.

4.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E.
I.1 S. 78).

5.
5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Die Beschwerdeführerin plädiert in ihren beiden Beschwerdeschriften grösstenteils zum Sachverhalt. Sie übergeht dabei die Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Auf ihre ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde vom 1. Februar 2008 ist deshalb nicht abzustellen. Ins Leere zielen daher auch ihre Verweise auf diese Sachverhaltsdarstellung in der weiteren Begründung ihrer Beschwerden. Soweit sie Rügen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen direkt gegen das Urteil des Handelsgerichts erhebt, wie vor allem in der Beschwerde vom 1. Februar 2008, aber auch in derjenigen vom 11. Mai 2009, kann darauf mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 3).

5.2 Mit Sachverhaltsrügen kann sie nur gehört werden, soweit sie solche gegen den diesbezüglich letztinstanzlichen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts erhebt und sich mit den Erwägungen des Kassationsgerichts hinlänglich auseinandersetzt (vgl. BGE 125 I 492 E. 1 a/cc S. 495; Urteil 4A_414/2008 vom 3. Februar 2009 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht jedoch über weite Strecken appellatorische Kritik und beanstandet in wenig übersichtlichen Ausführungen "die Auffassung der Vorinstanzen" bzw. "den Schluss der Vorinstanzen" als "unhaltbar", ohne in rechtsgenüglicher Weise aufzuzeigen, worin diese Unhaltbarkeit bestehen soll und namentlich, inwiefern das Kassationsgericht bezüglich konkret kritisierter Feststellungen des Handelsgerichts in willkürlicher Weise einen Nichtigkeitsgrund verneint haben soll. Auf die weitgehend appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher grösstenteils nicht eingetreten werden. Anzufügen ist lediglich was folgt:
5.2.1 Die Beschwerdeführerin richtete sich vor dem Kassationsgericht gegen die handelsgerichtliche Schlussfolgerung, wonach kein Zweifel bestehe, dass die Rückführung des strittigen Kredits und die damit verbundene Ablösung des von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Drittpfandes an den Verkauf der Filmbibliothek gekoppelt gewesen sei. Das Kassationsgericht verneinte das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, weil die Beschwerdeführerin sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Handelsgerichts nicht genügend substantiiert auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies als offensichtlich unhaltbar und aktenwidrig sowie damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und Zulassung zum Beweis verletzend. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Diese Ausführungen hat das Kassationsgericht jedoch beachtet, wie aus den Hinweisen in Erwägung 6.2 des Zirkulationsbeschlusses hervorgeht. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern sich aufgrund ihrer Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Beurteilung des Kassationsgerichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit den handelsgerichtlichen Erwägungen zur Koppelung der Kreditrückzahlung/
Pfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek nicht genügend substantiiert auseinandergesetzt habe, als unhaltbar erweisen sollte.
Sie kann Letzteres auch nicht nachholen, indem sie nunmehr in der Beschwerde an das Bundesgericht die handelsgerichtlichen Schlussfolgerungen zur Koppelung der Kreditrückzahlung/Pfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek als unhaltbar darzulegen versucht. Wie ausgeführt (Erwägung 5.1), missachtet sie mit diesen direkt gegen die handelsgerichtlichen Feststellungen gerichteten Rügen den Instanzenzug und kann daher nicht gehört werden.
5.2.2 Zur von der Beschwerdeführerin beanstandeten Feststellung des Handelsgerichts, vor diesem Hintergrund (Unsicherheit der Rückzahlung des von der Beschwerdeführerin an D.________ ausgerichteten Kredits) sei verständlich, dass die Fragen der Werthaltigkeit und der Unbelastetheit der Filmbibliothek für beide Parteien eine zentrale Rolle gespielt hätten, führte das Kassationsgericht an, diese Erwägung basiere auf der allgemeinen Lebenserfahrung und sei deshalb im Kassationsverfahren nicht zu überprüfen. Ob diese Annahme des Kassationsgerichts zutreffend ist, was die Beschwerdeführerin verneint, kann offen bleiben. Denn zum einen fügte das Kassationsgericht in einer Eventualbegründung an, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des Handelsgerichts nicht genügend substantiiert auseinandergesetzt habe, weshalb sie ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermöchte. Gegen diese Eventualbegründung bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Zum andern legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, inwiefern eine Bundesrechtswidrigkeit vorliegen sollte, wenn das Handelsgericht jene Folgerung in der Tat gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogen hätte.
5.2.3 Mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 1998 befasste sich das Kassationsgericht in E. 7.1 und 7.2, konnte aber auch in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund erkennen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Mit ihren Darlegungen zur Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip verkennt sie zudem, dass es nicht um eine solche Auslegung des besagten Schreibens geht, sondern um Beweiswürdigung. Für das Handelsgericht ging "aus den Akten klar hervor", dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandvertrags vom 4. November 1998 beide Parteien davon ausgegangen sind, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem Verkauf der Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder einzig vom Gelingen dieses Geschäfts abhing. Dies habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 1998 ausdrücklich bestätigt. Das Handelsgericht zog mithin Rückschlüsse aus dem besagten Schreiben in dem Sinn, als es darin eine Bestätigung dafür erblickte, wovon die Parteien beim Abschluss des Pfandvertrags übereinstimmend ausgegangen waren, nämlich, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem
Verkauf der Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder einzig vom Gelingen dieses Geschäfts abhing. Nach der Beurteilung des Kassationsgerichts ist diese Würdigung des Handelsgerichts weder willkürlich noch aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Beurteilung des Kassationsgerichts unhaltbar sein soll. Sie unterbreitet dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Interpretation des besagten Schreibens vom 29. Dezember 1998, womit aber keine Willkür dargetan ist, zumal der Wortlaut des besagten Schreibens klar für die Beurteilung der Vorinstanz spricht, indem davon die Rede ist, dass "die Rückführung dieses Kredits und somit die Freistellung der Gesellschaften aus ihrer Pfandverpflichtung erwartet wird durch/aus: 1. Zuflüsse an Herrn D.________ aus dem Verkauf eines Filmpakets durch W.________ Ltd. an Y.________ Gmbh und/oder ...". Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das Kassationsgericht auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz. 70 und 71 ff. ihrer Nichtigkeitsbeschwerde übergangen, sondern vielmehr berücksichtigt, wie aus den Erwägungen 7.1 und 7. 2 hervorgeht.
5.2.4 Das Kassationsgericht erwog, das Handelsgericht habe die Pfanderrichtung nicht ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts in Zusammenhang gebracht, sondern generell mit einem Verkauf der Filmbibliothek. Die Beschwerdeführerin erachtet auch diese kassationsgerichtliche Feststellung als unhaltbar. Die von ihr zitierten Passagen des handelsgerichtlichen Urteils belegen jedoch keine Unhaltbarkeit, sondern im Gegenteil die Richtigkeit der Auffassung des Kassationsgerichts. Das Handelsgericht hielt fest, dass beiden Parteien klar gewesen sei, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem Verkauf der Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder einzig vom Gelingen dieses Geschäfts abhing. Bei dieser Formulierung konnte mit "diesem Geschäft" nur generell eine Verwertung der Filmbibliothek gemeint sein, nicht einzig die Verwertung der Filmbibliothek in Form des Y.________-Projekts. Dieses bildete nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Verwertung der Filmbibliothek. Es wurde im schon mehrfach erwähnten und vom Handelsgericht als Bestätigung für seine Auffassung angeführten Schreiben vom 29. Dezember 1998 denn auch nur als eine unter anderen Möglichkeiten zur Verwertung der Filmbibliothek
genannt.
5.2.5 Was die Beschwerdeführerin unter den Titeln "Werthaltigkeit der Filmbibliothek" und "Unbelastetheit der Filmbibliothek" vorbringt, lässt keine Willkür erkennen. Namentlich trifft es nicht zu, dass das Kassationsgericht die handelsgerichtliche Feststellung übersehen hätte, wonach dem Wert und der Frage der Belastung der Filmbibliothek grosse Bedeutung zugemessen worden sei. Wie sich aus dessen Erwägung 7.4.1 ergibt, hat es diese Feststellung vielmehr berücksichtigt.
5.2.6 Die Beschwerdeführerin machte beim Kassationsgericht geltend, das handelsgerichtliche Urteil leide an einem offensichtlichen Widerspruch, weil es einerseits auf der Annahme basiere, dass der Pfandvertrag zwischen den Parteien ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts in Zusammenhang gestanden habe, andererseits aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Y.________-Filmbibliothek von einer Verfügungssperre hätte betroffen sein können. Das Kassationsgericht verwarf diesen Einwand bereits deshalb, weil das Handelsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die Pfanderrichtung nicht ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts in Zusammenhang brachte, sondern generell mit einem Verkauf der Filmbibliothek. Diese Auffassung des Kassationsgerichts hat der bundesgerichtlichen Überprüfung standgehalten (Erwägung 5.2.4). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die erwähnte Hauptbegründung des Kassationsgerichts nichts vor. Sie wendet sich unter dem Titel "Verfügungssperre" nur gegen die Eventualbegründung des Kassationsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin im Übrigen auch bei Zugrundelegung deren Annahmen keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermöchte, weil sie an der massgebenden Stelle
ihrer Beschwerdeschrift nicht bzw. nicht genügend substantiiert vorgebracht habe, dass und an welcher Aktenstelle sie vor dem Handelsgericht geltend gemacht habe, das im Y.________-Projekt involvierte Filmpaket sei nicht von der Verfügungssperre betroffen gewesen. Es erübrigt sich, auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung vorgebrachten Einwände einzugehen, da die Hauptbegründung des Kassationsgerichts unangefochten standhält.

5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt es beim vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt.

6.
In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2008 rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Auf die Rügen der Verletzung des Willkürverbots und rechtlichen Gehörs kann nicht eingetreten werden, da es dem angefochtenen Urteil des Handelsgerichts insoweit an der Letztinstanzlichkeit mangelt (vgl. Erwägung 3). Die Ausführungen zur Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, wonach das Handelsgericht das Recht der Beschwerdeführerin zum Gegenbeweis abgeschnitten sowie den Standpunkt der Beschwerdeführerin und deren Beweisanträge nicht in seine Überlegungen miteinbezogen habe, bleiben zu allgemein, als dass auf diese Rüge eingetreten werden könnte. Namentlich erläutert die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen und damit nicht rechtsgenüglich, inwiefern die von ihr angeführten und vom Handelsgericht angeblich nicht beachteten Behauptungen und Beweismittel rechtserheblich sein sollen, sondern folgert generell, dass das Handelsgericht bei Beachtung derselben nicht auf einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR hätte schliessen können. Das genügt nicht.

7.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR.

7.1 Ein Vertrag ist für jene Partei unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet werden konnte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR: Grundlagenirrtum). Bei der Beurteilung des Grundlagenirrtums ist davon auszugehen, dass Feststellungen über die Umstände des Vertragsschlusses sowie das Wissen und Wollen der Vertragsschliessenden Tatfragen beschlagen (BGE 123 III 165 E. 3a S. 168; Urteil 4C.34/2000 vom 24. April 2001 E. 3b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht beurteilt namentlich grundsätzlich abschliessend, ob und inwiefern sich eine Partei beim Vertragsschluss in einem Irrtum befand (BGE 118 II 58 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR kann sich der Vertragsschliessende berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war und den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten durfte (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741; 123 III 200 E. 2
S. 202; 118 II 58 E. 3b S. 62, 297 E. 2).

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in einem Drittpfandverhältnis gehe es nicht an, den Umstand, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln der Kreditschuldner in der Lage sein könnte, den Kredit zurückzuzahlen, zum Gegenstand eines Grundlagenirrtums seitens des Drittpfandgebers zu machen. Andernfalls würde das Risiko eines möglichen Kreditausfalls immer auf den Kredit- und Pfandgläubiger überwälzt. Sie beruft sich auf BGE 108 II 410, in dessen Erwägung 1a Folgendes ausgeführt wird:
"Wer jemandem ein Pfandrecht einräumt, verschafft ihm damit das Vorzugsrecht, den Pfandgegenstand zur Deckung einer bestimmten Forderung verwerten zu lassen, sofern die Forderung nicht getilgt wird (vgl. für das Grundpfand Art. 816 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB). Diesem Zweck des Pfandrechts würde es in aller Regel widersprechen, die Einschätzung des Risikos einer Pfandverwertung durch den Pfandgeber als notwendige Vertragsgrundlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR gelten zu lassen. Das Wesen des Pfandrechts lässt es grundsätzlich nicht zu, einen Irrtum des Drittpfandgebers über die finanzielle Lage des Schuldners nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Grundlagenirrtum anzuerkennen. Wer eine eigene Sache für eine fremde Schuld zu Pfand gibt, muss vielmehr ungeachtet dessen, wie er die Kreditwürdigkeit des Schuldners eingeschätzt hat, die Verwertung dieser Sache dulden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Pfandbestellung überschuldet war. Bereits aus diesem Grund muss der Berufung der Klägerin auf Irrtum der Erfolg versagt bleiben."
Die Berufung auf BGE 108 II 410 hilft der Beschwerdeführerin nicht, da die jenem Entscheid zugrunde liegende Sachlage nicht mit derjenigen des vorliegend streitigen Falles übereinstimmt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz irrte sich die Beschwerdegegnerin nicht über die finanzielle Lage des Kreditschuldners, sondern liegt eine besondere Konstellation aufgrund des von den Parteien verfolgten W.________-Geschäfts vor: Der Irrtum der Beschwerdegegnerin betraf nach den Feststellungen der Vorinstanz die Verfügungsberechtigung der W.________ Limited über die Filmbibliothek. Wie sich später herausstellte, konnte die W.________ Limited nicht frei über die Filmbibliothek verfügen, vielmehr war diese (schon bei der Pfandbestellung) mit Rechten Dritter belastet und mit einer gerichtlichen Verfügungssperre belegt. Die Beschwerdegegnerin habe - so die Beurteilung der Vorinstanz - die Verwertbarkeit der Filmbibliothek bei objektiver Betrachtung als notwendige Grundlage des Pfandvertrags betrachten dürfen. Die Filmbibliothek habe im Verhältnis zwischen den Parteien eine zentrale Rolle gespielt. Die Vorbereitung des Verkaufs der Filmbibliothek der W.________ Limited sei der alleinige Grund für die Kreditgewährung gewesen und die
Rückzahlung des Kredits sollte aus dem Verkaufserlös der Filmbibliothek erfolgen, womit auch die Ablösung des Drittpfandes einzig davon abhing. Die Verfügungsberechtigung der W.________ Limited über die Filmbibliothek sei für beide Parteien nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die notwendige Grundlage des W.________-Geschäfts und des damit im Zusammenhang stehenden Drittpfandes gewesen. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, und es ist keine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR dargetan.

7.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht über einen künftigen Sachverhalt geirrt. Die Ausführungen und die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend Irrtum über einen künftigen Sachverhalt stossen daher ins Leere.

8.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin die Jahresfrist nach Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR eingehalten hat, indem sie sich mit den Schreiben vom 16. März 2001 und 18. Juni 2001 auf den Grundlagenirrtum berufen hat. Laut der Beschwerdeführerin erfolgte diese Erklärung verspätet, weil die Beschwerdegegnerin schon seit April 1999 von der Auseinandersetzung mit der Z.________ gewusst habe. Das Handelsgericht erwog dazu, die Beschwerdeführerin habe keine substantiierten Behauptungen vorgetragen, dass die Beschwerdegegnerin den Willensmangel schon vor dem 16. März 2000 bzw. 18. Juni 2000 entdeckt und mit der dafür nötigen Tragweite und Gewissheit erfasst habe. Die Beschwerdeführerin rügte beim Kassationsgericht, dass das Handelsgericht ausschliesslich auf ihre Vorbringen in der Klageantwort, nicht aber auf diejenigen in der Duplik abgestellt habe. Damit habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei von offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Das Kassationsgericht verwarf diese Rügen mit eingehender Begründung und zeigte namentlich auf, dass auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Ausführungen in der Duplik keine substantiierten Behauptungen beinhalteten, wie sie das Handelsgericht
verlangte.
In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2008 trägt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zu diesem Thema weitgehend das Gleiche vor, wie sie mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht geltend gemacht hat. Auf diese Rügen kann mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 3).
In der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2009 wirft die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht vor, es habe die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 1999 - (angeblich) mit Wissen der Beschwerdegegnerin - den Betrag von USD 2'425'000.-- zwecks Beilegung des Streits mit Z.________ an den amerikanischen Anwalt F.________ überwiesen habe. Damit habe das Kassationsgericht seinerseits den Gehörsanspruch verletzt und sei zum unhaltbaren Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass das Handelsgericht wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren übersehen resp. nicht beachtet habe. Der Vorwurf ist unbegründet. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Kassationsgericht das Vorbringen in Rz. 45 i.V.m. Rz. 41 Lemma 6 der Nichtigkeitsbeschwerde, wo auf Rz. 101 f. und Rz. 108 der Duplikschrift verwiesen wird, durchaus berücksichtigt. Es erachtete dieses Vorbringen aber als unbehelflich, weil an besagter Stelle nur unspezifisch auf den Zeitraum nach dem 17. Juni 1999 Bezug genommen werde. Zudem sei diesem Vorbringen auch nichts bezüglich des genauen Wissens der Beschwerdegegnerin zu
entnehmen. Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen.
Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren Vorbringen gegen die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin die Jahresfrist nach Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR eingehalten hat, nicht durchzudringen.

9.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Anspruch der Beschwerdegegnerin sei verjährt. Sie habe die Einrede der Verjährung vor dem Handelsgericht in Rz. 331 der Duplik erhoben. Dabei schade es nicht, dass sie die Verjährung in anderem Zusammenhang (Schadenersatzansprüche) geltend gemacht habe, zumal das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei. Das Handelsgericht habe sich jedoch mit der Verjährungseinrede nicht auseinandergesetzt und damit ihren Gehörsanspruch verletzt. Das Kassationsgericht habe die entsprechende Rüge nicht geprüft und damit seinerseits den Gehörsanspruch verletzt. Willkürlich sei auch, dass das Kassationsgericht das Vorliegen aktenwidriger tatsächlicher Annahmen verneint habe mit der Begründung, dem Urteil des Handelsgerichts seien keine Erwägungen zur Verjährungsfrage zu entnehmen.

9.1 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR). Eine entsprechende Einrede muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237 E. 4 S. 241). Erst wenn eine form- und fristgerecht erhobene Einrede vorliegt, greift der Grundsatz iura novit curia in dem Sinn, dass das Gericht die Begründetheit der Einrede unter allen rechtlichen Aspekten zu überprüfen hat (BGE 66 II 234 S. 237; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 1986, in: SJ 1987 S. 33 ff., E. 3e S. 42).

9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im handelsgerichtlichen Verfahren in Rz. 331 der Duplik Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits erwähnt, lagen keine strafbaren Handlungen von Herrn B.________ vor. Der entsprechende klägerische Vorwurf ist haltlos und auch nicht substantiiert. Die u.a. gegen Herrn B.________ geführte Strafuntersuchung wurde unter Auferlegung der Kosten zulasten der Anzeigeerstatter eingestellt. Jedenfalls besteht kein Schadenersatzanspruch der Klägerin gestützt auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, für welchen die Beklagte einzustehen hätte. Abgesehen davon wären sämtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin verjährt."
Danach berief sich die Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR aus strafbaren Handlungen von Herrn B.________ auf die Verjährung. Solche Schadenersatzansprüche hatte das Handelsgericht nicht zu prüfen. Es brauchte sich daher mit der ausschliesslich in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Verjährungsfrage nicht zu befassen. Entscheidend ist, dass in der erwähnten Ausführung zur Verjährung in der Duplik keine ausdrückliche Verjährungseinrede betreffend den streitigen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung erblickt werden kann. Lag aber keine gültige Verjährungseinrede vor, musste sich das Handelsgericht auch nicht mit einer solchen auseinandersetzen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin scheidet daher aus. Ebenso wenig kann dem Kassationsgericht Willkür vorgehalten werden, weil es diesbezüglich keine aktenwidrigen Feststellungen ausmachen konnte.

9.3 Das Kassationsgericht trat mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot auf die eventualiter im Kassationsverfahren erhobene Verjährungseinrede nicht ein. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin - zu Recht - nichts vor.

9.4 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, sie sei berechtigt, die Verjährungseinrede noch im bundesgerichtlichen Verfahren zu erheben, da die Verjährung während der Dauer des handelsgerichtlichen Verfahrens eingetreten sei und daher erst im Verfahren vor Bundesgericht habe geltend gemacht werden können. Dies trifft nicht zu. Die Frage, ob die Verjährungseinrede trotz des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) vor Bundesgericht zuzulassen ist, würde sich stellen, wenn die Verjährung erst im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten wäre und der Schuldner keine andere Möglichkeit hätte, der begründeten Einrede zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen (vgl. dazu BGE 123 III 213 E. 5b S. 218). Vorliegend trat die Verjährung nach der Behauptung der Beschwerdeführerin während der Dauer des handelsgerichtlichen Verfahrens ein. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass sie im handelsgerichtlichen Verfahren die Verjährung nicht hätte geltend machen können. Sie ist daher mit ihrer vor Bundesgericht erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

9.5 Damit erübrigt es sich, auf den Standpunkt der Beschwerdegegnerin einzugehen, dass aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Kontobeziehungen ohnehin die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR anwendbar wäre.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_56/2008
Datum : 08. Oktober 2009
Publiziert : 25. Februar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Verpfändungsvertrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
31 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
BGE Register
108-II-410 • 110-II-74 • 116-II-92 • 118-II-58 • 123-III-165 • 123-III-200 • 123-III-213 • 125-I-492 • 126-III-198 • 129-V-237 • 132-III-737 • 133-I-98 • 133-II-249 • 133-II-396 • 134-II-349 • 134-III-524 • 134-III-92 • 134-V-138 • 66-II-234
Weitere Urteile ab 2000
4A_414/2008 • 4A_56/2008 • 4C.34/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
handelsgericht • bundesgericht • sachverhalt • vorinstanz • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeschrift • weiler • drittpfand • grundlagenirrtum • irrtum • duplik • pfandvertrag • treu und glauben • schuldner • wert • stelle • frage • wesentlicher irrtum • wissen • anspruch auf rechtliches gehör
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SJ
1987 S.33