Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 253/2020
Urteil vom 8. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte einfache Körperverletzung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019 (SB180472-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
H.________, der Freund von A.A.________ (Parallelverfahren 6B 252/2020), der im Tatzeitpunkt getrennt lebenden Ehefrau von B.A.________, nahm am 30. Juli 2013 an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis in Dietikon zwischen ihm sowie B.A.________ und dessen Tochter teil. B.A.________ wird vorgeworfen, er sei nach Abbruch des Vergleichsgesprächs und nach Verlassen des Büros unversehens aggressiv mit geballter Faust auf Schulterhöhe auf H.________ losgegangen. Dabei habe er gezielt und mit voller Wucht in Richtung dessen Gesichts geschlagen. H.________ habe dem Faustschlag jedoch ausweichen können. Anschliessend sei es zwischen den beiden zu einem Gerangel gekommen.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte B.A.________ mit Urteil vom 20. September 2018 neben verschiedener Straftaten zum Nachteil von A.A.________ der versuchten Körperverletzung zum Nachteil von H.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 40.--, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In weiteren, die Ehefrau betreffenden Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das Genugtuungsbegehren von H.________ wies es ab.
Auf Berufung des Beurteilten sowie von A.A.________ und H.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2019 das Verfahren bezüglich der Vermögensdelikte zum Nachteil von A.A.________ definitiv ein. Ferner stellte es die Rechts kraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 und 6 (Herausgaben) und 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) fest. Im Weiteren sprach es B.A.________ auch von der Anklage der weiteren Delikte, namentlich von der Anklage der versuchten Körperverletzung zum Nachteil von H.________ vollumfänglich frei. Dessen Genugtuungsbegehren wies es ab.
C.
H.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. 1 aufzuheben und B.A.________ sei der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Erwägungen:
1.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht im vorliegenden und in dem von A.A.________ gegen das angefochtene Urteil geführten Beschwerdeverfahren (Parallelverfahren 6B 252/2020) identische Beschwerden ein. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1; Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers. In dem diesem Anklagepunkt zugrunde liegenden Sachverhalt war A.A.________ nicht involviert. Die Vergleichsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner und dessen Tochter fand denn auch im Rahmen eines separaten Strafverfahrens statt, welches wegen Drohung etc. gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt worden war (angefochtenes Urteil S. 55). Die beiden Verfahren sind mithin nicht zu vereinigen, sondern jeweils in einem selbstständigen Entscheid zu beurteilen.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren mit seinem Strafantrag vom 30. Juli 2013 als Strafkläger und mit Formularerklärung vom 8. August 2013 als Zivilkläger konstituiert (erstinstanzliches Urteil S. 13). Im Vorverfahren stellte er das Begehren, der Beschwerdegegner sei zur Leistung einer Genugtuung von CHF 60'000.-- zu verurteilen. Im Berufungsverfahren reduzierte er seine Genugtuungsforderung auf CHF 3'000.--. Zur Begründung verwies er auf seine seelische Belastung seit dem Vorfall (angefochtenes Urteil S. 71; erstinstanzliches Urteil S. 84). Seine Beschwerde enthält keine spezifischen Ausführungen zur Legitimation. Er macht lediglich geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Urteils, wobei er hiefür auf die geltend gemacht Genugtuungsforderung von CHF 3'000.-- verweist (Beschwerde S. 3). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter einfacher Körperverletzung und die Zusprechung einer Genugtuung anstrebt, die er mit der vom Beschwerdegegner ausgehenden Attacke begründet, welche ihn seelisch seither schwer belaste (Beschwerde S. 28).
Insofern ist hinreichend ersichtlich, inwieweit sich das angefochtene freisprechende Urteil auf seine Zivilforderung auswirkt (Beschwerde S. 2). Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die fragliche Vergleichsverhandlung habe im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Drohung etc. stattgefunden. Hintergrund hätten die am Telefon geäusserten resp. mittels SMS versendeten Beleidigungen und Drohungen des Beschwerdeführers gebildet, er werde die Tochter des Beschwerdegegners vergewaltigen bzw. vergewaltigen lassen. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf diesen Sachverhalt mit Strafbefehl vom 27. März 2015 rechtskräftig der mehrfachen Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt worden. Er sei zudem bereits mit Strafbefehl vom 17. August 2012 wegen mehrfacher Drohung gegenüber dem Beschwerdegegner rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt verurteilt worden. Die Vorinstanz führt weiter aus, nach übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Personen sei die Stimmung bei der Vergleichsverhandlung aggressiv und der Geräuschpegel so laut gewesen, dass die Assistenz-Staatsanwältin kaum zu Wort gekommen sei. Diese habe in der Folge das Vergleichsgespräch
abgebrochen, da unter den gegebenen Umständen eine Einigung unmöglich gewesen sei. Im Weiteren sei erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich dieses Vergleichsgesprächs zu seinem und seiner Tochter Schutz den Beizug von Polizisten verlangt habe, woraufhin eine Polizistin hinzugezogen worden sei.
Nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten nimmt die Vorinstanz an, hinsichtlich des Tatvorwurfs ergebe sich aus den Aussagen der verschiedenen Zeugen lediglich, dass der Beschwerdegegner seine Faust auf Schulterhöhe geballt und versucht habe, den Beschwerdeführer zu schlagen, wobei von keinem Zeugen ein Schlag in Richtung des Gesichts habe festgestellt werden können. Dass der Beschwerdegegner versucht habe, den Beschwerdeführer im Gesicht zu treffen, ergebe sich allein aus dessen Bekundungen, wobei seine Aussagen jedoch widersprüchlich seien. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Versuch eines Schlages ins Gesicht sei nicht erstellt, selbst wenn nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdegegner die Faust auf Schulterhöhe des Beschwerdeführers geballt und versucht hätte zuzuschlagen, liesse sich daraus nicht darauf schliessen, dass jener eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen hätte, zumal bei einem versuchten Schlag gegen den Beschwerdeführer auf Schulterhöhe in objektiver Hinsicht lediglich von einer versuchten Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwägung der Vorinstanz, wonach keiner der Zeugen einen Schlag des Beschwerdegegners in seine Richtung beobachtet habe, sei aktenwidrig. Vielmehr habe die beigezogene Polizistin einen Schlag des Beschwerdegegners beschrieben, wobei sie angegeben habe, dass dieser Schlag ins Leere gegangen sei. Ebenfalls nicht schlüssig sei das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz unter Anführung anderer Äusserungen von seiner Seite seine Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Wenn er vorgehabt hätte, den Beschwerdegegner qualifiziert zu beschuldigen, hätte er zweifelsohne ausgesagt, dass der Beschwerdegegner ihn getroffen hätte und nicht, dass der Schlag ins Leere gegangen sei (Beschwerde S. 26 f.).
4.
4.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen, welches den Beschwerdegegner der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Er setzt sich namentlich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdegegner überhaupt versucht hat zuzuschlagen und wohin allenfalls der versuchte Faustschlag gezielt hat, nicht rechtsgenüglich auseinander. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Feststellung der Vorinstanz,
wonach keiner der Zeugen einen Schlag des Beschwerdegegners habe beobachten können, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz gelangt in diesem Kontext zum Ergebnis, es sei lediglich erstellt, dass der Beschwerdegegner seine Faust auf Schulterhöhe geballt habe und versucht habe, den Beschwerdeführer zu schlagen. Dass er versucht habe, diesen ins Gesicht zu schlagen, sei indes nicht erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den Aussagen der zum Schutz des Beschwerdegegners und seiner Tochter beigezogenen Polizistin nichts derartiges ableiten. Diese konnte nach ihrem am Tag des Vorfalls verfassten Wahrnehmungsbericht nicht mehr genau sagen, ob der Beschwerdegegner mit der Faust geschlagen und wohin er gezielt hat (angefochtenes Urteil S. 64). Aus den Aussagen der Polizistin als Zeugin, wonach der Beschwerdegegner mit erhobener Faust auf den Beschwerdeführer losgegangen sei, ergibt sich nichts anderes, zumal sie auch ausführte, sie wisse nur noch, dass der Beschwerdegegner versucht habe zu schlagen, habe aber nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer im Gesicht getroffen worden sei (angefochtenes Urteil S. 60; erstinstanzliches Urteil S. 45). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Aussagen des
Beschwerdeführers als widersprüchlich erachtet und aufgrund der Vorgeschichte nicht ausschliesst, dass dieser den Vorfall übertrieben dargestellt habe (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Insgesamt ist bei dieser Sachlage der Schluss der Vorinstanz, es sei lediglich nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner seine Faust in Schulterhöhe geballt und versucht hatte, den Beschwerdeführer zu schlagen, nicht hingegen, dass der Beschwerdegegner versucht habe, den Beschwerdeführer ins Gesicht zu schlagen, jedenfalls nicht unhaltbar.
4.3. Soweit die Vorinstanz gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt davon ausgeht, die angezeigte Straftat wäre als Tätlichkeit zu würdigen, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äussert sich hiezu nicht. Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
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a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
Im Übrigen ist nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Schlag auf Schulterhöhe gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführt hat. Es läge demnach lediglich eine versuchte Tätlichkeit vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
|
1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog