Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 490/2014

Urteil vom 8. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Ablehnung von Bezirksrichter Dr. Y.________ (Erbteilung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 12. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Partei in zwei beim Bezirksgericht Horgen hängigen Erbteilungsprozessen (CP070001 und CP070002). Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte sie den Ausstand von Richter Y.________, Bezirksgerichtspräsident und Vorsitzender in beiden Prozessen. Da die Prozesse in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO nach dem alten inzwischen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden, überwies der Abgelehnte die Sache der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

B.
Die Verwaltungskommission vereinigte die beiden Ausstandsverfahren und wies die Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde von X.________ gab die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 12. Mai 2014 nicht statt.

C.
X.________ (Beschwerdeführerin) hat am 12. Juni 2014 gegen den vorgenannten Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, die Sache an die Verwaltungskommission des Obergerichts zurückzuweisen, eventuell das Ablehnungsbegehren zu schützen. Im weiteren ersucht sie um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

D.
Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ohne Einholung von Vernehmlassungen abgewiesen. In der Sache sind ebenso keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Fristgerecht angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese hat eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben.

2.
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

3.

3.1. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich in Anwendung von § 101 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) bzw. § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV; LS 212.51) für die Behandlung der Ausstandsbegehren zuständig erklärt, da die Prozesse gestützt auf Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO noch nach dem alten und im Übrigen aufgehobenen Prozessrecht geführt werden. Sie belehrte die Beschwerdeführerin dahingehend, gegen ihren Entscheid vom 25. Februar 2014 könne innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rekurskommission des Obergerichts Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin rügt, statt § 42 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) hätte das Obergericht beim Erlass der Verordnung am 3. Oktober 2010 noch § 49 des damals gültigen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) anwenden müssen, wonach die Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom Kantonsrat zu genehmigen war. Eine entsprechende Genehmigung der angewendeten neuen Verordnung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin äusserte Zweifel an der Richtigkeit
der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungskommission.

3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die Rüge der Verletzung von § 42 GOG bzw. Art. 40
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
GVG im kantonalen Verfahren ordnungsgemäss erhoben hat. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (BGE 134 III 524 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.2).

3.3.

3.3.1. Im Übrigen hat das Obergericht namentlich erwogen, der Entscheid des Kassationsgerichts, auf den die Beschwerdeführerin verweise, sei nicht einschlägig. Abgesehen davon sei die Frage in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 erörtert und behandelt worden. In dieser Präsidialverfügung hielt der Vorsitzende zu der hier strittigen Frage unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO dafür, für die Rechtsmittel gelte das Recht, welches bei Eröffnung des Entscheides in Kraft sei. Zum andern sei mit der schweizerischen Zivilprozessordnung auch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geändert worden, das nunmehr in Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG ohne Übergangsfrist verlange, dass in den Kantonen grundsätzlich zwei Instanzen zu Verfügung stehen. Diese Regelung des Bundesrechts gehe dem kantonalen Recht vor. Nach dem alten Recht obliege der Entscheid über den Ausstand eines Bezirksrichters dem Obergericht als Aufsichtsbehörde (§ 101 Abs. 1 und § 106 GVG/ZH). Zur Gewährleistung der vom Bundesrecht gewährten Überprüfungsmöglichkeit bedürfe es somit unabhängig von Art. 405
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO einer zweiten Instanz (BGE 137 III 424) und dies sei nach § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV; LS 212.51) die Rekurskommission des Obergerichts.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt wird. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen treffen die Erwägungen auch zu. Es kann diesbezüglich auf den einschlägigen vom Obergericht zitierten Entscheid BGE 137 III 424 verwiesen werden.

4.

4.1. Im Verfahren war eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 als ungebührlich im Sinn von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigt worden. Zu dieser Rüge, welche die Beschwerdeführerin der Verwaltungskommission und mit Beschwerde der Rekurskommission vortrug, hat die Rekurskommission bemerkt, die fragliche Eingabe referiere zwar in weiten Teilen den Prozessverlauf, was für die Frage der Ablehnung des Richters von Belang sein könne. Die Verwaltungskommission habe aber zutreffend erwogen, die immer wieder eingestreuten Beleidigungen liessen das Papier als ungebührlich im Sinn von § 131 GVG/ZH erscheinen. Zwar dürfe jedes Mitglied des Gerichts kritisiert werden. Doch habe die Kritik sachlich zu bleiben und dürfe nicht Selbstzweck sein. So hätten die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten Obergerichtspräsidenten mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden Dr. Y.________ nichts zu tun. Gelte es die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch den Gerichtsvorsitzenden zu kritisieren, bedürfe es keiner Beleidigungen in Form der Ausdrücke "dilettantische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit".
Da der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben offensichtlich bekannt sei, habe die Verwaltungskommission auch davon absehen dürfen, die Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin äussert auch vor Bundesgericht Zweifel an der Ungebührlichkeit ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2013.

4.2.

4.2.1. Nach § 131 Abs. 1 GVG/ZH sind schriftliche Eingaben zu unterzeichnen und in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen, mindestens aber im Doppel. Sie dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH). Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A 42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3 vgl. LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 102 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, S. 506 f.).

4.2.2. Die durch das Obergericht aufgezeigten Ausdrücke sind klarer Ausdruck der Verachtung der Beschwerdeführerin gegenüber Gerichtsbehörden, haben mit dem Streitgegenstand, der Ablehnung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts, keinen Zusammenhang und schiessen damit über eine zulässige sachliche Kritik an Gerichtsbehörden hinaus. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erweist sich die Eingabe damit als ungebührlich im Sinne der Lehre und Rechtsprechung. Dass die Ungebührlichkeiten nur auf einzelnen Seiten vorzufinden waren, ändert am Gesagten nichts.

4.2.3. Das Obergericht zeigt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin um die Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben weiss. Die Beschwerdeführerin rügt nicht rechtsgenügend, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen könnte. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Verbesserung als mit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar erachtete. Da hier ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt wie im zitierten Entscheid, lässt sich die Vorgehensweise des Obergerichts nicht beanstanden. Insoweit erweist sich auch der in dieser Hinsicht erneut erhobene Vorwurf der Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ("Zweifel an der EMRK-Konformität des Prozessverlaufs") von vornherein als unbegründet.

5.

5.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin artikuliere "Zweifel an der EMRK-Konformität des Prozessverlaufs". Der Verwaltungskommission hätten indes diese Behauptungen nicht in zulässiger Form vorgelegen. Da in der Beschwerde Noven ausgeschlossen seien (Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO) sei auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin wiederholt auch für Bundesgericht den nämlichen Vorwurf.

5.2. Soweit sie damit die unterbliebene Berücksichtigung der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 anspricht, kann auf bereits Gesagtes (E. 3) verwiesen werden. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Insbesondere wird nicht erörtert, wo genau die allgemeine Kritik an der Prozessführung des Beschwerdegegners, wie sie nunmehr in der Beschwerde vorgetragen wird, der Verwaltungskommission unterbreitet worden ist. Auf die ungenügend substanziierte Kritik am Entscheid der Vorinstanz ist nicht einzutreten.

6.

6.1. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Abschnitt "Zweifel an der unparteiischen Befragung der Partei A.________" hätten der Verwaltungskommission nicht vorgelegen; es trat daher angesichts des Novenverbots (Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO) insoweit auf die Beschwerde nicht ein.

6.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern beschränkt sich darauf, die Befragung durch den Beschwerdegegner als parteiisch hinzustellen und so ihren Ablehnungsantrag zu begründen. Damit setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin äussert sodann "Zweifel an der Angemessenheit des Polizeiaufgebots". Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid zum einen bemerkt, die entsprechenden Behauptungen hätten der Verwaltungskommission nicht in zulässiger Form vorgelegen. Im Weiteren hat das Obergericht jedoch geprüft, ob das besagte Polizeiaufgebot als angemessen bezeichnet werden kann. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, der Vertreter der Beschwerdeführerin (ihr Ehemann) reagiere notorisch unbeherrscht und ausfällig, wenn ihm etwas nicht passe; er könne dabei sehr wohl bedrohlich wirken. Das belege er namentlich mit seinen Zitaten aus den Akten "Czitron, das Schwein, ... der Sauhund" "FJSW ruft wütend". Festgestellt wird sodann, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zugegeben, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" habe und den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er [der Ehemann] nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus den Reifen gelassen habe. Es sei daher zum Schutze des Gerichts und der Gegenpartei nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten gewesen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es erweise sich als
unmöglich, mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichtete Verhandlung durchzuführen.

7.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit den Ausführungen des Obergerichts zur Sache nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern bei den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen ein Polizeiaufgebot unangemessen und der es anfordernde Richter als befangen erscheinen muss. Darauf ist nicht einzutreten.

8.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihres Ehemannes als Parteivertreter aus den Verhandlungen beanstandet. Ausschliesslicher Beschwerdeführer in dieser Sache war ihr Ehemann. Seine Beschwerden wurden vom Bundesgericht in den Verfahren 5A 41/2014 bzw. 5A 42/2014 behandelt. Die entsprechenden Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Auf diese Problematik ist daher nicht weiter einzugehen.

9.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Frage der Entschädigung der Gegenpartei stellt sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_490/2014
Date : 08. September 2014
Published : 26. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ablehnung von Bezirksrichter (Erbteilung)


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  92  95  97  100  106
BV: 29
EMRK: 6
GVG: 40
ZGB: 8
ZPO: 326  404  405
BGE-register
127-III-396 • 133-II-249 • 134-II-244 • 134-III-524 • 135-I-19 • 135-III-1 • 135-III-232 • 137-III-380 • 137-III-424
Weitere Urteile ab 2000
5A_41/2014 • 5A_42/2014 • 5A_490/2014 • 5P.410/2005
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