Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 463/2009

Urteil vom 8. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene B.________ bezieht Renten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung. Er lebt seit mehreren Jahren in Brasilien. Gestützt auf eine Mitteilung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) als Unfallversicherer vom 5. Dezember 2006, wonach diese ihre Rentenzahlungen endgültig eingestellt habe, weil ihr Hinweise vorlägen, dass diese nicht mehr geschuldet seien, stellte auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Zahlung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente als vorsorgliche Massnahme mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 29. Dezember 2006).

B.
Am 1. Februar 2007 liess B.________ Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Rentenleistungen seien weiterhin auszurichten und der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007) und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin stellte B.________ am 12. März 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). Im Verlaufe des Verfahrens gab er weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.

Nachdem B.________ das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 um Erlass des Entscheides gebeten hatte, verpflichtete dieses die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 zur Einreichung der Akten der Mobiliar innert der dafür gesetzten Frist. Die IV-Stelle reichte dem Gericht am 7. Januar 2009 die ihr von der Mobiliar zugestellten Akten ein mit der Bitte, dem Versicherten bis zum Entscheid des Untersuchungsrichters bezüglich der Akteneinsicht im Strafverfahren keine Akteneinsicht zu gewähren. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Herausgabe der vollständigen Akten durch die Mobiliar und forderte die IV-Stelle (ohne Fristansetzung) erneut auf, bei der Mobiliar die vollständigen Akten anzufordern und diese dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zuzustellen.

C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 lässt B.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde führen und beantragen, es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, beförderlich einen materiellen Entscheid zu fällen und in diesem Zusammenhang die IV-Stelle aufzufordern, innert einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist die hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2006 relevanten Akten der Mobiliar einzureichen. Des Weitern sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die IV-Stelle zu verpflichten, die nachträglich eingereichten aktuellen medizinischen Unterlagen zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, über den von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Erlass der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beförderlich einen materiellen Entscheid zu fällen. Des Weitern stellt B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Es weist darauf hin, dass die zuständige Instruktionsrichterin der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2009 Frist für die Einforderung und Zustellung der vollständigen Akten gesetzt habe.

Erwägungen:

1.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit, dass auch der anbegehrte Entscheid beim Bundesgericht (direkt) anfechtbar wäre (Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 11 f. zu Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG).

Die Beschwerde vom 1. Februar 2007, betreffend welcher der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung rügt, richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2006, welche die Rentenzahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 45 Abs. 2 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG in der bis Ende 2006 geltenden Fassung bzw. Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG; vgl. BGE 121 V 112 S. 115 f.) für die Dauer des eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens einstellt. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
oder 46 VwVG zulässig ist (BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 7 zu Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 71 zu Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG). Der mit der Beschwerde vom 1. Februar 2007 anbegehrte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über diese Massnahme ist seinerseits ebenfalls ein Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder 93 BGG anfechtbar ist (BGE 135 III 238 E. 2 S. 239 f. und nicht publ. E. 3 [5A 270/2008]; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; Urteil 2C 309/2008 vom 13.
August 2008 E. 2.2; 1C 420/2007 vom 18. März 2008 E. 1 [n. publ. in: JdT 2008 I 466]; Seiler, a.a.O., N. 130 zu Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und N. 80 zu Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG), wobei praktisch neben dem hier nicht interessierenden Fall von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG nur die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG in Frage kommt. Unter dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist ein Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der Praxis zu Art. 87 Abs. 2 aOG zu verstehen (BGE 134 IV 43 E. 2.1 S. 45). Nach der Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 aOG stellt eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, so dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig ist (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 134 IV 43 E. 2.2 und 2.3 S. 45 f.; anders wenn nicht das blosse stillschweigende Untätigbleiben, sondern eine angeblich ungerechtfertigte Rückweisungsverfügung beanstandet wird, in welchem Falle sich die Anfechtbarkeit nach den für diese Verfügung geltenden Regeln richtet, Urteil 1C 433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4; vgl. auch Urteil 8C 151/2009 vom 7. Mai 2009 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Anspruch auf Erledigung der Streitsache innert angemessener Frist entbindet den Rechtsuchenden nicht davon, seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare zu einer zügigen Verfahrenserledigung beizutragen, wozu im Falle einer vermuteten Rechtsverzögerung auch die Obliegenheit zu zählen ist, die säumige Behörde zunächst auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen, allenfalls verbunden mit Fristansetzung und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGE 125 V 373 E. 2b/bb S. 376; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6, I 760/05 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 ersucht, den Entscheid, welcher ihm von der Gerichtsschreiberin schon vor Monaten angekündigt worden sei, zu erlassen. Er bringt sodann vor, er habe das Gericht am 7. April 2009 telefonisch um Beschleunigung des Verfahrens gebeten, was eine Aktennotiz desselben bestätigt. Dass er die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Herausgabe der vollständigen Akten durch die Mobiliar sistiert hatte, nicht angefochten hat, kann ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen (vgl. auch Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung und beantragt beförderliches Tätigwerden in dreierlei Hinsicht:

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufzufordern, ihm innert einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist die relevanten Akten der Mobiliar einzureichen. Dies hat die Vorinstanz inzwischen mit Verfügung vom 12. Juni 2009 getan, so dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, beförderlich einen materiellen Entscheid zu fällen.
3.2.1 Die Beschwerde wurde am 1. Februar 2007 eingereicht und ist nach nahezu zweieinhalb Jahren immer noch nicht beurteilt. Diese Verfahrensdauer ist an sich sehr lang. Sie ist allerdings nicht in erster Linie darauf zurück zu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht nichts unternommen hätte; im Gegenteil wurden regelmässig und jeweils in zeitlichen Abständen, die als solche nicht übermässig lange sind, verfahrensleitende Anordnungen getroffen. Ein Teil der Dauer ist zudem auch dem Beschwerdeführer anzulasten (Fristverlängerungsgesuche des Rechtsvertreters; Anwaltswechsel). Sodann rechtfertigt das Bundesverwaltungsgericht das weitere Zuwarten damit, dass es die Beschwerde erst nach Einblick in die vollständigen Akten der Mobiliar (wie auch in die Akten des Strafverfahrens, wozu der Versicherte die Einwilligung verweigert habe) beurteilen könne. Die Mobiliar sei dem bereits mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 gestellten Akteneditionsbegehren nur teilweise nachgekommen, weil das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland im hängigen Strafverfahren betreffend Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug zu jenem Zeitpunkt Verdunkelungsgefahr geltend gemacht und die Mobiliar ersucht hatte, dem Versicherten keine Akteneinsicht zu gewähren.
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit die Verfahrenslage: Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des an die Hand genommenen Rentenrevisionsverfahrens (vorne E. 1). Solche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 127 II 132 E. 3 S. 138; 117 V 185 E. 2b S. 191). Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden (Seiler, a.a.O., N. 28 zu Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG). Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (BGE 130 II 149 E. 3.4 S. 158; 117 V 185 E. 2c/bb S. 192 f.). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 55 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Verzug zu entscheiden ist. Da die aufschiebende Wirkung eine Form der vorsorglichen Massnahmen ist, muss dies analog auch gelten für dagegen gerichtete Beschwerden (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Eine Verfahrensdauer von nahezu zweieinhalb Jahren für einen Entscheid über eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
ist in jedem Fall eindeutig zu lange. Das Bundesverwaltungsgericht ist anzuweisen, darüber unverzüglich zu entscheiden. Dazu ist entgegen seiner Auffassung die Kenntnis der Akten des Strafverfahrens nicht erforderlich; denn es geht nicht um die materiellrechtliche Hauptfrage, ob eine Einstellung der Rente berechtigt ist. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren.

3.3 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, über den von ihm beantragten Kostenerlass beförderlich einen materiellen Entscheid zu fällen.
3.3.1 Der Versicherte hat nicht bereits in der Beschwerde vom 1. Februar 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ersucht, sondern erst am 12. März 2008, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete in der Folge offenbar stillschweigend auf einen Kostenvorschuss.
3.3.2 Grundsätzlich soll die Beschwerdeinstanz nach Gesuchseingang über die unentgeltliche Rechtspflege befinden (Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 5 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). In der Praxis wird jedoch - auch vor Bundesgericht - bisweilen erst mit dem Endentscheid über das Gesuch entschieden und vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Marcel Maillard, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 33 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der Beschwerdeführer erleidet dadurch insofern keinen Nachteil, als sein Anliegen geprüft wird, auch ohne dass er etwas bezahlen muss. Insoweit fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem förmlichen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
3.3.3 Anders verhält es sich mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Sowohl die Partei als auch der Rechtsvertreter müssen im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen (Kostentragungspflicht der Partei; Honorierung des Vertreters) wissen, ob dem Gesuch stattgegeben wird, bevor sie weitere Prozesshandlungen vornehmen, würde doch sonst der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vereitelt. Zwar ist es zulässig, auch über die unentgeltliche Verbeiständung erst zusammen mit dem Endentscheid in der Sache zu befinden, wenn das Gesuch zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht wird (mithin zu einem Zeitpunkt, da die Arbeit des Anwalts bereits geleistet ist) und der Rechtsvertreter keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornehmen muss (vgl. Urteil 9C 604/2008 vom 24. Oktober 2008, in fine). Vorliegend hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde verschiedene Instruktionsmassnahmen getroffen und dem Beschwerdeführer Frist zu Stellungnahmen gesetzt. Der Rechtsvertreter musste daher auch nach Abfassung der Rechtsschrift weitere Handlungen vornehmen. Unter diesen Umständen ist es unabdingbar, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vorab zu entscheiden. Unhaltbar ist sodann die vom
Bundesverwaltungsgericht vernehmlassungsweise vorgebrachte Auffassung, der Eingang der edierten Akten der Mobiliar und des Strafverfahrens sei erforderlich für die Beurteilung des Gesuchs. Denn der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege besteht gerade darin, dass der Bedürftige für das Prozessverfahren (Instruktions- und Beweisverfahren) den unentgeltlichen Rechtsbeistand geniesst. Der Entscheid muss daher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der vorhandenen Akten gefällt werden und darf nicht erst nach Abschluss des Instruktions- oder Beweisverfahrens aufgrund des dann vorhandenen Kenntnisstandes getroffen werden (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; Kayser, a.a.O., N. 5 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).
3.3.4 Nachdem die bisherigen Rechtshandlungen des Beschwerdeführers erfolgt sind, ohne dass über das Gesuch entschieden worden wäre, lässt es sich nach dem Gesagten rechtfertigen, darüber erst zusammen mit dem Endentscheid zu befinden, sofern das Bundesverwaltungsgericht diesen ohne weitere Instruktionsmassnahmen aufgrund der vorhandenen Akten trifft (vorne E. 3.2.2). Sollte es aber noch weitere Massnahmen anordnen, welche ein Tätigwerden des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters erfordern, hätte es vorgängig über das Gesuch zu entscheiden.

4.
Die Beschwerde ist damit begründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess wird demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird angewiesen, über die Beschwerde vom 1. Februar 2007 im Sinne der Erwägungen unverzüglich zu entscheiden.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_463/2009
Date : 08. Juli 2009
Published : 26. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung),


Legislation register
BGG: 66  68  92  93  94
VwVG: 45  55  56  65
BGE-register
117-V-185 • 121-V-112 • 125-V-373 • 127-II-132 • 128-I-225 • 129-I-129 • 130-II-149 • 134-I-83 • 134-IV-43 • 135-III-127 • 135-III-238
Weitere Urteile ab 2000
1C_420/2007 • 1C_433/2008 • 2C_309/2008 • 5A_270/2008 • 8C_151/2009 • 9C_463/2009 • 9C_604/2008 • I_760/05
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JdT
2008 I 466