Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 309/2008
2C 310/2008
Urteil vom 13. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
2C 309/2008
Schweizer Casino Verband (SCV),
Postfach 593, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
gegen
1. Parkhotel Waldau GmbH,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid,
3. B.________,
4. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
5. Culturarena Biberist Solothurn AG,
6. Trumpf-As AG,
7. CEP Club der ehrenwerten Pokerfreunde,
8. D.________,
9. Monday Waters GmbH,
10. E.________,
11. Verein MJ Poker,
12. F.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
13. Solo Gastro AG,
14. Verein Pokerhill,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
15. G.________,
16. H.________,
17. I.________, PokerAcademy.ch,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
18. Fussballclub Ramsen,
19. J.________, K.________,L.________,
20. M.________, N.________, O.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
21. P.________,
1 Beschwerdegegner,
Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK),
sowie
2C 310/2008
Fédération suisse des casinos,
recourante,
représentée par Prof. Dr. Isabelle Häner, avocate,
contre
1. Q.________,
2. R.________,
représenté par Me Alain Sauteur,
3. S.________ et T.________,
2 intimés,
Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ).
Gegenstand
Qualifikation von Pokerturnieren,
Qualification de tournois de poker,
Beschwerden gegen die Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. März 2008 (2C 309/2008) bzw. 19. März 2008 (2C 310/2008).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) qualifizierte am 6. Dezember 2007 in 24 Einzelverfügungen "Texas Hold'em Unlimited (Freeze Out)"-Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele, die nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) fallen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Durchführung der entsprechenden Turniere sei "unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig" (Ziff. 2 des Dispositivs).
B.
B.a Der Schweizerische Casino Verband (SCV) beantragte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2008, die 24 Verfügungen der ESBK aufzuheben und die beurteilten Pokerturniere als Glücksspiele im Sinne der Spielbankengesetzgebung zu qualifizieren; seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Mit weitgehend gleich lautenden Begründungen und Anträgen wandten sich auch die Casino Zürichsee AG, die Grand Casino St. Gallen AG sowie die CSA Casino Schaffhausen AG gegen elf Entscheide der ESBK an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Februar 2008 beantragte der Schweizerische Casino Verband, den Beschwerdegegnern und allfälligen Dritten, die sich auf die angefochtenen Verfügungen beziehen würden, während der Dauer des Verfahrens zu verbieten, die beabsichtigten Turniere durchzuführen; zudem sei die ESBK anzuhalten, zurzeit keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu bezeichnen.
B.b Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 erklärte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, in den 21 deutschsprachigen Verfahren als gegenstandslos. Das Gesuch, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, wies er ab, soweit darauf einzutreten war. Auf den Antrag, die ESBK anzuhalten, während der Dauer des Verfahrens keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zuzulassen, trat er mangels Zuständigkeit nicht ein. Der Instruktionsrichter begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den einzelnen Verfügungen um Feststellungsentscheide handle, weshalb mit der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden könne, dass während der Dauer des Verfahrens keine Pokerturniere durchgeführt würden. Fielen diese nicht unter das Spielbankengesetz, seien weder die ESBK noch das Bundesverwaltungsgericht befugt, "gegenüber Veranstaltern von Pokerturnieren Sanktionen zu ergreifen beziehungsweise Verbote auszusprechen". Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahmen die Durchführung von Pokerturnieren verbieten könnte, rechtfertigte sich dies nicht. Da der Rechtsmittelinstanz der ESBK gegenüber keine
allgemeine Weisungsbefugnis zukomme, könne auf das Begehren, diese sei anzuhalten, keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren bzw. entsprechende Gesuche zu sistieren, nicht eingetreten werden. Am 19. März 2008 entschied der Instruktionsrichter in den drei französischsprachigen Verfahren im gleichen Sinn.
C.
C.a Mit zwei praktisch identischen, auf Deutsch abgefassten Eingaben hat der Schweizerische Casino Verband am 24. April 2008 sowohl den deutschsprachigen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2008 (Verfahren 2C 309/2008) als auch den französischsprachigen vom 19. März 2008 (Verfahren 2C 310/2008) angefochten. Er beantragt, die jeweilige Verfügung aufzuheben und seiner Beschwerde vom 25. Januar 2008 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Beschwerdegegner seien anzuhalten, während der Dauer des Verfahrens die von der ESBK beurteilten Pokerturniere nicht durchzuführen. Eventuell sei "für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Beschwerdegegnern die Durchführung der von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 56 Abs. 1 lit. a Spielbankengesetz zu untersagen".
C.b Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Materiell verweist es auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden; in formeller Hinsicht macht es geltend, dass dem Schweizerischen Casino Verband durch die angefochtenen Zwischenentscheide kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Eidgenössische Spielbankenkommission beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, allenfalls seien sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegner A.________ (Nr. 2) und B.________ (Nr. 3) schliessen sich im Verfahren 2C 309/2008 diesem Antrag an. C.________ (Nr. 4), F.________ (Nr. 12), I.________ (Nr. 17) sowie M.________, N.________ und O.________ (Nr. 20) bzw. der Verein Pokerhill (Nr. 14) und der Club der Ehrenwerten Pokerfreunde (Nr. 7) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegner im Verfahren 2C 310/ 2008 Q.________ (Nr. 1) und R.________ (Nr. 2) beantragen, auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen.
C.c Mit Verfügung vom 29. April 2008 lehnte es der Abteilungspräsident ab, superprovisorisch Anordnungen zu treffen und die Beschwerdegegner antragsgemäss "unverzüglich anzuweisen, die von der ESBK beurteilten Pokerturniere nicht durchzuführen".
Erwägungen:
1.
1.1 Die Eingaben des Schweizerischen Casinoverbands richten sich gegen zwei selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche die gleiche Streitsache betreffen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 24
BZP i.V.m. Art. 71
BGG; vgl. BGE113 Ia 390 E. 1 S. 394).
1.2 Der bundesgerichtliche Entscheid kann auf Deutsch abgefasst werden, da sich der Beschwerdeführer in beiden Verfahren dieser Sprache bedient hat. Den französischsprachigen Beschwerdegegnern erwächst daraus kein Nachteil: Ihre auf Französisch abgefassten Vernehmlassungen sind zur Kenntnis genommen worden, und es wird im Sinne ihrer Anträge entschieden (vgl. Art. 54 Abs. 1
BGG).
2.
2.1 Die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt die Spielbanken und ist operativ für den Vollzug des Spielbankengesetzes verantwortlich (Art. 48 ff
. SBG). Gegen ihre Verfügungen kann an das Bundesverwaltungsgericht und hernach an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 31
i.V.m. Art. 33 lit. f
VGG; BGE 131 II 680 E. 1 S. 682 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich nur gegen verfahrensabschliessende (End-)Entscheide zulässig (vgl. Art. 90
BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, steht sie bloss offen, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG).
2.2 In den umstrittenen (Zwischen-)Verfügungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. zu erteilen und weitere vorsorgliche Massnahmen zu treffen, abgewiesen, soweit es jeweils darauf eintrat. Mit dem bundesgerichtlichen Entscheid darüber, ob dies in Verletzung von Bundes(verfassungs)recht geschehen ist, kann weder das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen noch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart werden. Die Beschwerden sind deshalb nur zulässig, falls dem Beschwerdeführer aus den angefochtenen Zwischenentscheiden ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwächst, d.h. damit eine Beeinträchtigung verbunden ist, die auch durch einen für ihn allenfalls günstigen bundesgerichtlichen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Eine solcher Nachteil liegt nicht schon darin, dass durch den Zwischenentscheid das vorinstanzliche Verfahren verlängert oder verteuert wird (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100).
2.3 Ob dem Beschwerdeführer in diesem Sinn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, erscheint zweifelhaft: Er macht in erster Linie geltend, dass durch die als Geschicklichkeitsspiel qualifizierten Pokerturniere seinen Mitgliedern Einnahmeverluste entstünden. Er belegt diese indessen nicht weiter. Es steht seinen Mitgliedern, d.h. den einzelnen Casinos, gestützt auf die umstrittenen Verfügungen der ESBK ebenfalls frei, neben solchen Pokerspielen, die (weiterhin) unter das Spielbankengesetz fallen (sog. "Cashgames"), auch Pokerturniere der beurteilten Art anzubieten. Die behaupteten, nicht wieder gutzumachenden finanziellen Einbussen liegen deshalb nicht auf der Hand (zur Begründungspflicht: BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632, 133 II 400 E. 2). In erster Linie hat die zuständige Fachbehörde dafür zu sorgen, dass nicht illegal um Geld gespielt und die gesetzlichen Schutzmechanismen umgangen werden (vgl. BGE 123 II 376 E. 4b/bb S. 380; 121 II 176 E. 3c S. 182; Urteil 2A.426/2005 vom 30. August 2005, E. 1). Wenn diese oder die Rechtsmittelinstanz die Notwendigkeit bzw. die Art und Weise, ob und wie die öffentlichen Interessen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu schützen sind, anders beurteilt als allfällige
Konkurrenten, liegt für diese hierin wohl kein eigener nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Frage braucht aber ebenso wenig abschliessend entschieden zu werden wie jene, ob der Schweizerische Casino Verband im vorliegenden Zusammenhang überhaupt befugt ist, im Rahmen einer sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde für seine Mitglieder an das Bundesgericht zu gelangen (hierzu: 131 I 198 E. 2.1; 130 II 514 E. 2.3.3; 130 I 26 E. 1.2; Urteil 2C 527/2007 vom 13. Mai 2008, E. 3.2.1): Seine Eingaben erweisen sich in der Sache selber nämlich als unbegründet.
3.
3.1 Der Verwaltungs(gerichts)beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
VwVG i.V. Art. 37
VGG). Soweit sie nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann ihr diese aus "überzeugenden Gründen" entzogen werden (Art. 55 Abs. 2
VwVG; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 u. 3.2 S. 289 f.). Die Beschwerdeinstanz ist von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei hin befugt, "andere vorsorgliche Massnahmen" zu treffen, um einen bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56
VwVG). Der vorsorgliche Rechtsschutz muss zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig und dringlich sein, um einen Nachteil zu verhindern, der nicht leicht wieder gutgemacht werden kann. Die Gründe, die für einen Aufschub sprechen, müssen wichtiger sein als jene, die nahe legen, den Entscheid sofort zu vollstrecken. Bei der entsprechenden Interessenabwägung kommt der Beschwerdeinstanz praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289). Sie kann den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selber berücksichtigen, sofern die Prozessaussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; 106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220
f.) Die Beschwerdebehörde ist jedoch nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern darf auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116).
3.2 Das Bundesgericht beschränkt sich seinerseits erst recht auf eine vorläufige Prüfung der ihm in diesem Verfahrensabschnitt unterbreiteten Fragen: Unter dem früheren Verfahrensrecht (OG) hob es entsprechende Anordnungen auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bloss auf, wenn die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hatte oder wenn die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudizierte und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelte (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; Urteil 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.2 [Unterstellungsverfahren "Tactilo"]). Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung heute - als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
BGG - nur noch wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar (BGE 134 II 192 E. 1.5), wobei als Beschwerdegrund in erster Linie ein Verstoss gegen das Willkürverbot in Betracht fällt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht - neben unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG) - geltend, die angefochtenen Verfügungen seien willkürlich und unverhältnismässig: Es bestehe ein überwiegendes privates wie öffentliches Interesse daran, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren keine Pokerturniere ausserhalb von Casinos durchgeführt würden. Nachdem dies bereits bis zu den angefochtenen Entscheiden der ESBK so gegolten habe, rechtfertige es sich, diesen Zustand bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber beizubehalten, ob die umstrittenen Pokerturniere in die Kompetenzen der Kantone fallende Geschicklichkeits- oder aber der Spielbankengesetzgebung unterworfene Glücksspiele seien. Die angefochtenen Zwischenentscheide hätten zur Folge, "dass die Veranstalter von Pokerturnieren ausserhalb von konzessionierten Spielbanken während der gesamten Dauer des Verfahrens selbst bei einem für sie ungünstigen rechtskräftigen Endentscheid in der Sache straffrei mit behördlicher Genehmigung illegale Glücksspiele durchführen könnten"; dadurch würden die "gesamten Vorschriften zur Vorbeugung bzw. Verhinderung sozialschädlicher Auswirkungen von Glücksspielen für die streitbetroffenen Pokerturniere" übergangen.
Das Bundesverwaltungsgericht sei bei seinen Zwischenentscheiden in Willkür verfallen, da es verkannt habe, dass die Verfügungen eine eigentliche Praxisänderung darstellten. Es habe "Sinn und Zweck des Unterstellungsverfahrens und die Folgen der Abgrenzung zwischen einem Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vollkommen unberücksichtigt belassen [...]". Das Bundesgericht habe mit Bezug auf das spielbankenrechtliche Unterstellungsverfahren festgehalten, dass die ESBK befugt sei, als vorsorgliche Massnahme die Inbetriebnahme von Automaten zu verbieten, obschon deren Qualifikation als Geschicklichkeits- oder Glücksspielapparat gerade noch nicht festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich deshalb zu Unrecht als unzuständig erachtet, die umstrittenen Pokerturniere bis zum definitiven Entscheid untersagen zu können.
5.
5.1 Willkür im Sinne von Art. 9
BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei muss nicht nur die Begründung offensichtlich unhaltbar sein, sondern das Ergebnis des Entscheids selber. Dass eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer mitangerufene Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2
BV) bildet kein eigenes verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 98
BGG (vgl. BGE 134 I 153 ff.); auch insofern sind die angefochtenen Zwischenentscheide nur auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 9
BV hin zu prüfen.
5.2
5.2.1 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass es beachtenswerte Gründe gegeben hätte, mit der Abwicklung der von der ESBK erstinstanzlich als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zu einem rechtskräftigen Entscheid hierüber zuzuwarten. Im Vernehmlassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich 20 von 23 Kantonen für die beantragten vorsorglichen Massnahmen ausgesprochen - im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie über keine oder nur über ungenügende Rechtsgrundlagen bzw. Kontrollmechanismen verfügten, um die entsprechenden Turniere im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 106
BV wirksam kontrollieren zu können. Die Spielbankenkommission hat gestützt auf die angefochtenen Verfügungen bis heute über 100 weitere (negative) Unterstellungsentscheide getroffen, die offenbar ihrerseits systematisch angefochten wurden oder werden. Unter diesen Umständen hätten prozessökonomische Überlegungen dafür sprechen können, den Vollzug der rechtlichen Konsequenzen aus den angefochtenen Nichtunterstellungsentscheiden mit einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56
VwVG bis zum Sachentscheid aufzuschieben.
5.2.2 Die Frage, ob "Texas Hold'em Poker" (in den beantragten Turnierformen) als Geschicklichkeitsspiel und somit ausserhalb des Geltungsbereichs des Spielbankengesetzes und der Aufsicht der Spielbankenkommission gespielt werden kann, stellte sich zudem neu. Zu Recht weist die ESBK zwar darauf hin, dass keine eigentliche Praxisänderung vorliege, da sich die durch die verschiedenen Gesuche aufgeworfenen Fragen für sie zuvor noch gar nie gestellt hätten; in der Substanz und den rechtlichen Konsequenzen kamen ihre Verfügungen aber einer Praxisänderung nahe, da bis zum Jahr 2007 in der Schweiz allgemein und traditionellerweise davon ausgegangen wurde, dass Pokerspiele grundsätzlich Glücksspiele sind. Dies hat sich in der Gesetzgebung etwa insofern niedergeschlagen, als Art. 21 lit. g der Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (SR 935.521.21; GSV) "Poker" allgemein als Tischspielangebote von Spielbanken nennt. Die Spielbankenkommission ging dementsprechend denn auch - wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Presseberichte belegen - verschiedentlich gegen Pokerrunden um Geld ausserhalb von Spielbanken vor.
5.3
Die angefochtenen Entscheide sind indessen nicht unhaltbar und damit willkürlich im Sinn von Art. 9
BV:
5.3.1 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken (Art. 1
SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1
SBG). Als Glücksspiele gelten Spiele, "bei denen gegen Leistungen eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt" (Art. 3 Abs. 1
SBG). Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat die Einhaltung des SBG zu überwachen und die zu dessen Vollzug erforderlichen Verfügungen zu treffen (Art. 48
SBG). Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu qualifizieren ist und in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 3
BV) fällt oder als Glücksspiel den spielbankenrechtlichen Regeln unterliegt, kann sie um einen Entscheid hierüber angegangen werden oder von sich aus einen solchen fällen (Art. 60 Abs. 1
der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken, VSBG; SR 935.521).
5.3.2 Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Entscheid der ESBK im Unterstellungsverfahren einzig "die für den Fall geltende Rechtslage, wie sie schon vorher gestützt auf das Spielbankenrecht bestand, verbindlich" klargestellt und selber keine Rechte und Pflichten begründet habe, ist dies haltbar: Den Adressaten wird durch den Abgrenzungsentscheid nicht unmittelbar das Recht gewährt, Pokerturniere durchzuführen; es wird damit lediglich festgestellt, dass das Spielbankengesetz diesen Vorhaben nicht entgegensteht. Es wird damit ein konkreter, bereits gestützt auf das Gesetz bestehender Rechtszustand bestätigt. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei annehmen, dass ein allfälliger Suspensiveffekt im Sinne von Art. 55
VwVG zwar die Feststellungswirkung des Qualifikationsentscheids hemmen könnte, hingegen nicht geeignet wäre, die Rechtslage in materieller Hinsicht zu beeinflussen, weshalb das Gesuch gegenstandslos sei und die Anträge als solche um Erlass einer anderen vorsorglichen Massnahme geprüft werden müssten (Art. 56
VwVG). Aufschiebende Wirkung kommt von Gesetzes wegen nur Beschwerden gegen positive Verfügungen zu; bei negativen Entscheiden, worunter die hier umstrittenen Feststellungsverfügungen im Ergebnis fallen, hätte
sie zur Konsequenz, dass auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis gestaltend eingewirkt würde, was im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes in einer Konstellation wie der vorliegenden einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (vgl. BGE 123 V 39 E. 3 S. 41; 116 Ib 344 E. 3c).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich als unzuständig, den Adressaten und allfälligen Dritten, die sich auf die angefochtenen Verfügungen beziehen könnten, zu verbieten, während der Dauer des Verfahrens Pokerturniere durchzuführen. Auch diese Auffassung ist zumindest vertretbar: Kann jedermann unter Einhaltung der jeweiligen anderweitigen, nicht spielbankengesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen "Texas Hold'em"-Pokerturniere der beurteilten Art organisieren, fehlte es der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage, um Dritten zu verbieten, solche Pokerturniere durchzuführen. Eine entsprechende Anordnung hätte sich höchstens an die Verfahrensbeteiligten richten können; durch eine vorsorgliche Verfügung dürfen nicht beliebigen Dritten Verhaltenspflichten auferlegt werden. Der vorliegende Fall kann nicht mit der im Bundesgerichtsentscheid vom 1. Dezember 2004 betreffend die "Tactilo"-Automaten beurteilten Sachlage verglichen werden: Zwar hat das Bundesgericht dort erklärt, dass die ESBK für die Dauer ihres Unterstellungsverfahrens befugt sei, das Aufstellen gewisser Spielgeräte zu untersagen; doch waren damals sämtliche potentiellen Aufsteller (Landeslotterien) am Verfahren selber beteiligt. Aus Sicht der Fachbehörde
bestanden zudem ernsthafte Gründe dafür, die umstrittenen Lotteriegeräte für die Dauer der Abklärungen dem Spielbankengesetz zu unterwerfen; für die hier umstrittenen Pokerturniere wertete sie dies nach einem eingehenden Prüfungsverfahren indessen gerade als entbehrlich.
5.3.4 Schliesslich sind auch die Gründe, welche das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid, keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen, berücksichtigt hat, vertretbar: Wie dargelegt, steht es den Mitgliedern des Beschwerdeführers frei, ihrer Kundschaft ebenfalls Pokerturniere in der von der ESBK geprüften Form anzubieten; durch ihre Erfahrungen in diesem Bereich könnten sie gegenüber den Beschwerdegegnern dabei sogar über einen gewissen Marktvorteil verfügen. Die Beschwerdegegner organisieren die von ihnen lancierten Turniere auf eigenes Risiko hin; sollten sich gestützt darauf gewisse Strukturen herausbilden (professionelle Organisation von Turnieren, Gründung von Gesellschaften, Investitionen usw.), könnten und müssten diese wieder rückgängig gemacht werden, falls die Beschwerden des Casino Verbands gutgeheissen würden. Die Spielbankenkommission hat als zuständige Fachinstanz die geplanten Veranstaltungen mit - prima vista - nachvollziehbaren Argumenten als nicht dem Spielbankengesetz unterstehende Geschicklichkeitsspiele eingestuft; zumindest kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden, dass die Gewinnchancen des Beschwerdeführers klar besser seien als jene der Beschwerdegegner. Es ist in erster Linie an der
Spielbankenkommission - und nicht am Beschwerdeführer - dafür zu sorgen, dass die der Spielbankengesetzgebung zugrunde liegenden Schutzgedanken sachgerecht umgesetzt werden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass diesbezüglich kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe, verstiess es damit nicht gegen Bundesverfassungsrecht: Die Spielbankenkommission hat nicht jegliches Pokerspiel vom Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes ausgeschlossen, sondern nur gewisse Pokerturniere (zusammenhängende Serie von Spielen mit fixem Buy-In [Geldeinsatz zur Turnierteilnahme], stetig steigenden Blinds [vom ersten bzw. dem zweiten Spieler nach dem Geber zu leistende Zwangseinsätze] und ohne Ein-/Ausstiegsmöglichkeit nach dem Turnierstart). Dabei berücksichtigte sie im Einzelfall jeweils (1) die Anzahl der Teilnehmer, (2) die Frage, ob die Blinds (a) in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt erscheinen bzw. (b) sie sich in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöhen, (3) ob die Anzahl der Gewinne(r) dem Turniergedanken Rechnung trägt, (4) der Gewinn proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigt, (5) die Durchführung des Turniers transparent erscheint
und (6) dem Turnier selber ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zukommt. Über die materiellrechtliche Frage, ob sie Art. 3
SBG dabei richtig ausgelegt hat, wird die Vorinstanz allenfalls in ihren Entscheiden in der Hauptsache zu befinden haben. Der blosse Umstand, dass die Kantone das Bedürfnis haben könnten, für solche Spiele Vorschriften zu erlassen, und zurzeit möglicherweise Regelungslücken bestehen, bildete keinen zwingenden Grund, die geplanten Turniere einstweilen zu untersagen; die hierdurch berührten polizeilichen Interessen liegen ausserhalb der schutzwürdigen Anliegen der Casino-Betreiber oder ihres Verbandes.
6.
6.1 Die Beschwerden sind somit unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache selber fällt das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG); er muss die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner zudem angemessen entschädigen (Art. 68
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 309/2008 und 2C 310/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
4.1 Im Verfahren 2C 309/2008 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner A.________ mit Fr. 500.-- (RA Dr. Albert Schmid) und C.________ und Mitbeteiligte (RA Dr. Roger Cadosch) mit insgesamt Fr. 200.-- zu entschädigen.
4.2 Im Verfahren 2C 310/2008 hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner R.________ (Me Alain Sauteur) mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 309/2008
2C 310/2008
Urteil vom 13. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
2C 309/2008
Schweizer Casino Verband (SCV),
Postfach 593, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
gegen
1. Parkhotel Waldau GmbH,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid,
3. B.________,
4. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
5. Culturarena Biberist Solothurn AG,
6. Trumpf-As AG,
7. CEP Club der ehrenwerten Pokerfreunde,
8. D.________,
9. Monday Waters GmbH,
10. E.________,
11. Verein MJ Poker,
12. F.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
13. Solo Gastro AG,
14. Verein Pokerhill,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
15. G.________,
16. H.________,
17. I.________, PokerAcademy.ch,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
18. Fussballclub Ramsen,
19. J.________, K.________,L.________,
20. M.________, N.________, O.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger M. Cadosch,
21. P.________,
1 Beschwerdegegner,
Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK),
sowie
2C 310/2008
Fédération suisse des casinos,
recourante,
représentée par Prof. Dr. Isabelle Häner, avocate,
contre
1. Q.________,
2. R.________,
représenté par Me Alain Sauteur,
3. S.________ et T.________,
2 intimés,
Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ).
Gegenstand
Qualifikation von Pokerturnieren,
Qualification de tournois de poker,
Beschwerden gegen die Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. März 2008 (2C 309/2008) bzw. 19. März 2008 (2C 310/2008).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) qualifizierte am 6. Dezember 2007 in 24 Einzelverfügungen "Texas Hold'em Unlimited (Freeze Out)"-Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele, die nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) fallen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Durchführung der entsprechenden Turniere sei "unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig" (Ziff. 2 des Dispositivs).
B.
B.a Der Schweizerische Casino Verband (SCV) beantragte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2008, die 24 Verfügungen der ESBK aufzuheben und die beurteilten Pokerturniere als Glücksspiele im Sinne der Spielbankengesetzgebung zu qualifizieren; seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Mit weitgehend gleich lautenden Begründungen und Anträgen wandten sich auch die Casino Zürichsee AG, die Grand Casino St. Gallen AG sowie die CSA Casino Schaffhausen AG gegen elf Entscheide der ESBK an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Februar 2008 beantragte der Schweizerische Casino Verband, den Beschwerdegegnern und allfälligen Dritten, die sich auf die angefochtenen Verfügungen beziehen würden, während der Dauer des Verfahrens zu verbieten, die beabsichtigten Turniere durchzuführen; zudem sei die ESBK anzuhalten, zurzeit keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu bezeichnen.
B.b Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 erklärte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, in den 21 deutschsprachigen Verfahren als gegenstandslos. Das Gesuch, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, wies er ab, soweit darauf einzutreten war. Auf den Antrag, die ESBK anzuhalten, während der Dauer des Verfahrens keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zuzulassen, trat er mangels Zuständigkeit nicht ein. Der Instruktionsrichter begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den einzelnen Verfügungen um Feststellungsentscheide handle, weshalb mit der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden könne, dass während der Dauer des Verfahrens keine Pokerturniere durchgeführt würden. Fielen diese nicht unter das Spielbankengesetz, seien weder die ESBK noch das Bundesverwaltungsgericht befugt, "gegenüber Veranstaltern von Pokerturnieren Sanktionen zu ergreifen beziehungsweise Verbote auszusprechen". Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahmen die Durchführung von Pokerturnieren verbieten könnte, rechtfertigte sich dies nicht. Da der Rechtsmittelinstanz der ESBK gegenüber keine
allgemeine Weisungsbefugnis zukomme, könne auf das Begehren, diese sei anzuhalten, keine weiteren Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren bzw. entsprechende Gesuche zu sistieren, nicht eingetreten werden. Am 19. März 2008 entschied der Instruktionsrichter in den drei französischsprachigen Verfahren im gleichen Sinn.
C.
C.a Mit zwei praktisch identischen, auf Deutsch abgefassten Eingaben hat der Schweizerische Casino Verband am 24. April 2008 sowohl den deutschsprachigen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2008 (Verfahren 2C 309/2008) als auch den französischsprachigen vom 19. März 2008 (Verfahren 2C 310/2008) angefochten. Er beantragt, die jeweilige Verfügung aufzuheben und seiner Beschwerde vom 25. Januar 2008 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Beschwerdegegner seien anzuhalten, während der Dauer des Verfahrens die von der ESBK beurteilten Pokerturniere nicht durchzuführen. Eventuell sei "für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Beschwerdegegnern die Durchführung der von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 56 Abs. 1 lit. a Spielbankengesetz zu untersagen".
C.b Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Materiell verweist es auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden; in formeller Hinsicht macht es geltend, dass dem Schweizerischen Casino Verband durch die angefochtenen Zwischenentscheide kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Eidgenössische Spielbankenkommission beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, allenfalls seien sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegner A.________ (Nr. 2) und B.________ (Nr. 3) schliessen sich im Verfahren 2C 309/2008 diesem Antrag an. C.________ (Nr. 4), F.________ (Nr. 12), I.________ (Nr. 17) sowie M.________, N.________ und O.________ (Nr. 20) bzw. der Verein Pokerhill (Nr. 14) und der Club der Ehrenwerten Pokerfreunde (Nr. 7) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegner im Verfahren 2C 310/ 2008 Q.________ (Nr. 1) und R.________ (Nr. 2) beantragen, auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen.
C.c Mit Verfügung vom 29. April 2008 lehnte es der Abteilungspräsident ab, superprovisorisch Anordnungen zu treffen und die Beschwerdegegner antragsgemäss "unverzüglich anzuweisen, die von der ESBK beurteilten Pokerturniere nicht durchzuführen".
Erwägungen:
1.
1.1 Die Eingaben des Schweizerischen Casinoverbands richten sich gegen zwei selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche die gleiche Streitsache betreffen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 24
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
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| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
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| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
1.2 Der bundesgerichtliche Entscheid kann auf Deutsch abgefasst werden, da sich der Beschwerdeführer in beiden Verfahren dieser Sprache bedient hat. Den französischsprachigen Beschwerdegegnern erwächst daraus kein Nachteil: Ihre auf Französisch abgefassten Vernehmlassungen sind zur Kenntnis genommen worden, und es wird im Sinne ihrer Anträge entschieden (vgl. Art. 54 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
2.
2.1 Die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt die Spielbanken und ist operativ für den Vollzug des Spielbankengesetzes verantwortlich (Art. 48 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
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| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
2.2 In den umstrittenen (Zwischen-)Verfügungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. zu erteilen und weitere vorsorgliche Massnahmen zu treffen, abgewiesen, soweit es jeweils darauf eintrat. Mit dem bundesgerichtlichen Entscheid darüber, ob dies in Verletzung von Bundes(verfassungs)recht geschehen ist, kann weder das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen noch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart werden. Die Beschwerden sind deshalb nur zulässig, falls dem Beschwerdeführer aus den angefochtenen Zwischenentscheiden ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwächst, d.h. damit eine Beeinträchtigung verbunden ist, die auch durch einen für ihn allenfalls günstigen bundesgerichtlichen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Eine solcher Nachteil liegt nicht schon darin, dass durch den Zwischenentscheid das vorinstanzliche Verfahren verlängert oder verteuert wird (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100).
2.3 Ob dem Beschwerdeführer in diesem Sinn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, erscheint zweifelhaft: Er macht in erster Linie geltend, dass durch die als Geschicklichkeitsspiel qualifizierten Pokerturniere seinen Mitgliedern Einnahmeverluste entstünden. Er belegt diese indessen nicht weiter. Es steht seinen Mitgliedern, d.h. den einzelnen Casinos, gestützt auf die umstrittenen Verfügungen der ESBK ebenfalls frei, neben solchen Pokerspielen, die (weiterhin) unter das Spielbankengesetz fallen (sog. "Cashgames"), auch Pokerturniere der beurteilten Art anzubieten. Die behaupteten, nicht wieder gutzumachenden finanziellen Einbussen liegen deshalb nicht auf der Hand (zur Begründungspflicht: BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632, 133 II 400 E. 2). In erster Linie hat die zuständige Fachbehörde dafür zu sorgen, dass nicht illegal um Geld gespielt und die gesetzlichen Schutzmechanismen umgangen werden (vgl. BGE 123 II 376 E. 4b/bb S. 380; 121 II 176 E. 3c S. 182; Urteil 2A.426/2005 vom 30. August 2005, E. 1). Wenn diese oder die Rechtsmittelinstanz die Notwendigkeit bzw. die Art und Weise, ob und wie die öffentlichen Interessen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu schützen sind, anders beurteilt als allfällige
Konkurrenten, liegt für diese hierin wohl kein eigener nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Frage braucht aber ebenso wenig abschliessend entschieden zu werden wie jene, ob der Schweizerische Casino Verband im vorliegenden Zusammenhang überhaupt befugt ist, im Rahmen einer sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde für seine Mitglieder an das Bundesgericht zu gelangen (hierzu: 131 I 198 E. 2.1; 130 II 514 E. 2.3.3; 130 I 26 E. 1.2; Urteil 2C 527/2007 vom 13. Mai 2008, E. 3.2.1): Seine Eingaben erweisen sich in der Sache selber nämlich als unbegründet.
3.
3.1 Der Verwaltungs(gerichts)beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 55 |
||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. [1] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. [2] | ||||||
| Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 55 |
||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. [1] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. [2] | ||||||
| Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
f.) Die Beschwerdebehörde ist jedoch nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern darf auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116).
3.2 Das Bundesgericht beschränkt sich seinerseits erst recht auf eine vorläufige Prüfung der ihm in diesem Verfahrensabschnitt unterbreiteten Fragen: Unter dem früheren Verfahrensrecht (OG) hob es entsprechende Anordnungen auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bloss auf, wenn die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hatte oder wenn die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudizierte und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelte (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; Urteil 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.2 [Unterstellungsverfahren "Tactilo"]). Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung heute - als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht - neben unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht sei bei seinen Zwischenentscheiden in Willkür verfallen, da es verkannt habe, dass die Verfügungen eine eigentliche Praxisänderung darstellten. Es habe "Sinn und Zweck des Unterstellungsverfahrens und die Folgen der Abgrenzung zwischen einem Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vollkommen unberücksichtigt belassen [...]". Das Bundesgericht habe mit Bezug auf das spielbankenrechtliche Unterstellungsverfahren festgehalten, dass die ESBK befugt sei, als vorsorgliche Massnahme die Inbetriebnahme von Automaten zu verbieten, obschon deren Qualifikation als Geschicklichkeits- oder Glücksspielapparat gerade noch nicht festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich deshalb zu Unrecht als unzuständig erachtet, die umstrittenen Pokerturniere bis zum definitiven Entscheid untersagen zu können.
5.
5.1 Willkür im Sinne von Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
5.2
5.2.1 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass es beachtenswerte Gründe gegeben hätte, mit der Abwicklung der von der ESBK erstinstanzlich als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zu einem rechtskräftigen Entscheid hierüber zuzuwarten. Im Vernehmlassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich 20 von 23 Kantonen für die beantragten vorsorglichen Massnahmen ausgesprochen - im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie über keine oder nur über ungenügende Rechtsgrundlagen bzw. Kontrollmechanismen verfügten, um die entsprechenden Turniere im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
||||||
| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 106 [1] Geldspiele |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. | ||||||
| Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. | ||||||
| Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: | ||||||
| der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; | ||||||
| der Sportwetten; | ||||||
| der Geschicklichkeitsspiele. | ||||||
| Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. | ||||||
| Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. | ||||||
| Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. | ||||||
| Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
5.2.2 Die Frage, ob "Texas Hold'em Poker" (in den beantragten Turnierformen) als Geschicklichkeitsspiel und somit ausserhalb des Geltungsbereichs des Spielbankengesetzes und der Aufsicht der Spielbankenkommission gespielt werden kann, stellte sich zudem neu. Zu Recht weist die ESBK zwar darauf hin, dass keine eigentliche Praxisänderung vorliege, da sich die durch die verschiedenen Gesuche aufgeworfenen Fragen für sie zuvor noch gar nie gestellt hätten; in der Substanz und den rechtlichen Konsequenzen kamen ihre Verfügungen aber einer Praxisänderung nahe, da bis zum Jahr 2007 in der Schweiz allgemein und traditionellerweise davon ausgegangen wurde, dass Pokerspiele grundsätzlich Glücksspiele sind. Dies hat sich in der Gesetzgebung etwa insofern niedergeschlagen, als Art. 21 lit. g der Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (SR 935.521.21; GSV) "Poker" allgemein als Tischspielangebote von Spielbanken nennt. Die Spielbankenkommission ging dementsprechend denn auch - wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Presseberichte belegen - verschiedentlich gegen Pokerrunden um Geld ausserhalb von Spielbanken vor.
5.3
Die angefochtenen Entscheide sind indessen nicht unhaltbar und damit willkürlich im Sinn von Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
5.3.1 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken (Art. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
||||||
| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
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| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
5.3.2 Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Entscheid der ESBK im Unterstellungsverfahren einzig "die für den Fall geltende Rechtslage, wie sie schon vorher gestützt auf das Spielbankenrecht bestand, verbindlich" klargestellt und selber keine Rechte und Pflichten begründet habe, ist dies haltbar: Den Adressaten wird durch den Abgrenzungsentscheid nicht unmittelbar das Recht gewährt, Pokerturniere durchzuführen; es wird damit lediglich festgestellt, dass das Spielbankengesetz diesen Vorhaben nicht entgegensteht. Es wird damit ein konkreter, bereits gestützt auf das Gesetz bestehender Rechtszustand bestätigt. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei annehmen, dass ein allfälliger Suspensiveffekt im Sinne von Art. 55
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 55 |
||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. [1] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. [2] | ||||||
| Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
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| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
sie zur Konsequenz, dass auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis gestaltend eingewirkt würde, was im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes in einer Konstellation wie der vorliegenden einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (vgl. BGE 123 V 39 E. 3 S. 41; 116 Ib 344 E. 3c).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich als unzuständig, den Adressaten und allfälligen Dritten, die sich auf die angefochtenen Verfügungen beziehen könnten, zu verbieten, während der Dauer des Verfahrens Pokerturniere durchzuführen. Auch diese Auffassung ist zumindest vertretbar: Kann jedermann unter Einhaltung der jeweiligen anderweitigen, nicht spielbankengesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen "Texas Hold'em"-Pokerturniere der beurteilten Art organisieren, fehlte es der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage, um Dritten zu verbieten, solche Pokerturniere durchzuführen. Eine entsprechende Anordnung hätte sich höchstens an die Verfahrensbeteiligten richten können; durch eine vorsorgliche Verfügung dürfen nicht beliebigen Dritten Verhaltenspflichten auferlegt werden. Der vorliegende Fall kann nicht mit der im Bundesgerichtsentscheid vom 1. Dezember 2004 betreffend die "Tactilo"-Automaten beurteilten Sachlage verglichen werden: Zwar hat das Bundesgericht dort erklärt, dass die ESBK für die Dauer ihres Unterstellungsverfahrens befugt sei, das Aufstellen gewisser Spielgeräte zu untersagen; doch waren damals sämtliche potentiellen Aufsteller (Landeslotterien) am Verfahren selber beteiligt. Aus Sicht der Fachbehörde
bestanden zudem ernsthafte Gründe dafür, die umstrittenen Lotteriegeräte für die Dauer der Abklärungen dem Spielbankengesetz zu unterwerfen; für die hier umstrittenen Pokerturniere wertete sie dies nach einem eingehenden Prüfungsverfahren indessen gerade als entbehrlich.
5.3.4 Schliesslich sind auch die Gründe, welche das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid, keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen, berücksichtigt hat, vertretbar: Wie dargelegt, steht es den Mitgliedern des Beschwerdeführers frei, ihrer Kundschaft ebenfalls Pokerturniere in der von der ESBK geprüften Form anzubieten; durch ihre Erfahrungen in diesem Bereich könnten sie gegenüber den Beschwerdegegnern dabei sogar über einen gewissen Marktvorteil verfügen. Die Beschwerdegegner organisieren die von ihnen lancierten Turniere auf eigenes Risiko hin; sollten sich gestützt darauf gewisse Strukturen herausbilden (professionelle Organisation von Turnieren, Gründung von Gesellschaften, Investitionen usw.), könnten und müssten diese wieder rückgängig gemacht werden, falls die Beschwerden des Casino Verbands gutgeheissen würden. Die Spielbankenkommission hat als zuständige Fachinstanz die geplanten Veranstaltungen mit - prima vista - nachvollziehbaren Argumenten als nicht dem Spielbankengesetz unterstehende Geschicklichkeitsspiele eingestuft; zumindest kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden, dass die Gewinnchancen des Beschwerdeführers klar besser seien als jene der Beschwerdegegner. Es ist in erster Linie an der
Spielbankenkommission - und nicht am Beschwerdeführer - dafür zu sorgen, dass die der Spielbankengesetzgebung zugrunde liegenden Schutzgedanken sachgerecht umgesetzt werden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass diesbezüglich kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe, verstiess es damit nicht gegen Bundesverfassungsrecht: Die Spielbankenkommission hat nicht jegliches Pokerspiel vom Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes ausgeschlossen, sondern nur gewisse Pokerturniere (zusammenhängende Serie von Spielen mit fixem Buy-In [Geldeinsatz zur Turnierteilnahme], stetig steigenden Blinds [vom ersten bzw. dem zweiten Spieler nach dem Geber zu leistende Zwangseinsätze] und ohne Ein-/Ausstiegsmöglichkeit nach dem Turnierstart). Dabei berücksichtigte sie im Einzelfall jeweils (1) die Anzahl der Teilnehmer, (2) die Frage, ob die Blinds (a) in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt erscheinen bzw. (b) sie sich in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöhen, (3) ob die Anzahl der Gewinne(r) dem Turniergedanken Rechnung trägt, (4) der Gewinn proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigt, (5) die Durchführung des Turniers transparent erscheint
und (6) dem Turnier selber ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zukommt. Über die materiellrechtliche Frage, ob sie Art. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
6.
6.1 Die Beschwerden sind somit unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache selber fällt das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 309/2008 und 2C 310/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
4.1 Im Verfahren 2C 309/2008 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner A.________ mit Fr. 500.-- (RA Dr. Albert Schmid) und C.________ und Mitbeteiligte (RA Dr. Roger Cadosch) mit insgesamt Fr. 200.-- zu entschädigen.
4.2 Im Verfahren 2C 310/2008 hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner R.________ (Me Alain Sauteur) mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar
Gesetzesregister
BGG 54
BGG 66
BGG 68
BGG 71
BGG 90
BGG 93
BGG 98
BGG 106
BV 3
BV 5
BV 9
BV 106
BZP 24
SBG 1SBG 3SBG 4SBG 48
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VSBG 60
VwVG 55
VwVG 56
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 54 |
||||||
| Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. | ||||||
| Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. | ||||||
| Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. | ||||||
| Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 3 Kantone |
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| Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 106 [1] Geldspiele |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. | ||||||
| Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. | ||||||
| Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: | ||||||
| der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; | ||||||
| der Sportwetten; | ||||||
| der Geschicklichkeitsspiele. | ||||||
| Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. | ||||||
| Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. | ||||||
| Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. | ||||||
| Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 - AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961; 2012 6623). | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
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| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 55 |
||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. [1] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. [2] | ||||||
| Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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