Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 718/2022

Urteil vom 8. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde U.________/VS, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zimmermann,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten.

Gegenstand
Wasser- und Abwassergebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. September 2022 (A1 22 68).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG betreibt mehrere Hotels bzw. Bäder in der Gemeinde U.________/VS. Am 30. April 2020 stellte ihr die Gemeinde drei Gebührenrechnungen für Wasser und Abwasser für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu - Fr. 31'134.40 für das Hotel B.________ (Rechnung Nr. 17'501), Fr. 8'284.45 für das Hotel C.________ (Rechnung Nr. 17'514) und Fr. 84'480.85 für die D.________ (Rechnung Nr. 17'527). Diese Rechnungen bestätigte die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Staatsrat des Kantons Wallis am 9. März 2022 und das Kantonsgericht Wallis am 30. September 2022 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. November 2022 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es seien sämtliche in dieser Sache ergangenen Entscheide sowie die Rechnungen der Gemeinde aufzuheben. Die Rechnung Nr. 17'501 sei unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 240.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 10'661.- festzusetzen. Die Rechnung Nr. 17'514 sei unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 230.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 4'815.95 festzusetzen. Schliesslich sei die Rechnung Nr. 17'527 unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 4'650.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 51'433.70 festzusetzen. Weiter sei ihr eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Staatsrat von Fr. 16'827.- und das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Fr. 14'200.- zuzusprechen.
Das Kantonsgericht Wallis und die Gemeinde U.________/VS schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts, das die Entscheide des Staatsrats bzw. der Gemeinde ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Rechnungen bzw. der vorangegangenen Entscheide verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C 634/2022 vom 19. April 2023 E. 1.3).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.
Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 9C 622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3). Zuerst ist deshalb auf die behauptete Gehörsverletzung sowie die behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz davon ausgegangen sei, sie, die Beschwerdeführerin, habe nicht belegt, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Sie habe in dieser Hinsicht Beweismittel angeboten, auf deren Abnahme die Vorinstanz verzichtet habe.

4.1. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).

4.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, vom Frischwasserbezug könne nicht auf die Abwassermenge geschlossen werden, weil sie Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Dieses Wasser - geschätzt 2'500 m³/Monat - werde gemäss den Vorschriften über die Ableitung von Thermalwasser in den Fluss abgeleitet. Hierfür offerierte sie als Beweismittel eine Parteibefragung, einen Augenschein und ein amtliches Gutachten (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 22. Juli 2020 an den Staatsrat, S. 12; Beschwerde vom 19. April 2022 an das Kantonsgericht, S. 7 f.).
Der Staatsrat erwog, aus Frischwasser werde Abwasser generiert, wenn auch nicht zu 100 %, da nicht sämtliches Frischwasser in die Kanalisation geleitet werde. Die Verwendung des Frischwassers als Trinkwasser, zu Kochzwecken, für die Kühlung des Thermalwassers und die Bewässerung des Gartens dürfe jedoch vernachlässigt werden, da eine gewisse Schematisierung zulässig und es nicht möglich sei, für jeden Abwassererzeuger separat die effektive Abwassermenge zu berücksichtigen (vgl. E. 9.4 des Entscheids des Staatsrats vom 9. März 2022). Infolgedessen verzichtete er auf die Abnahme der beantragten Beweismittel.
Die Vorinstanz führte dagegen aus, das für die Kühlung des Thermalwassers benötigte Frischwasser, das anschliessend in den Bach geleitet werde, dürfe für die Bemessung der Abwassergebühr nicht berücksichtigt werden. Indessen habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Weil sie hierfür beweisbelastet sei, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).

4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Bestimmung der Abwassermenge auf den leicht zu messenden Frischwasserbezug abgestellt werden, auch wenn diese Mengen nicht völlig deckungsgleich sind (BGE 129 I 290 E. 3.2). Weicht der Frischwasserbezug allerdings erheblich von der Abwassermenge ab, etwa weil ein nicht unbedeutender Teil des Frischwassers in öffentliche Gewässer abgeleitet werden kann, ist dies zu berücksichtigen (Urteile 2C 275/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 6.2, nicht publ. in BGE 137 I 107; 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006 E. 3.2 f.). Insoweit hat die Vorinstanz dem Umstand, dass erhebliche Mengen Frischwasser für die Kühlung von Thermalwasser verwendet werden, im Gegensatz zum Staatsrat zu Recht eine Bedeutung zugemessen.
Allerdings kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie hat für ihre Behauptung, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe, mehrere Beweismittel angeboten (Parteibefragung, Augenschein und amtliches Gutachten). Dass diese Beweismittel untauglich wären, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor; ebensowenig führt die Vorinstanz aus, wie die Beschwerdeführerin den Frischwasserbezug für die Kühlung des Thermalwassers anders hätte nachweisen können als durch die beantragten Beweismittel. Damit durfte die Vorinstanz - und zuvor schon der Staatsrat - nicht auf die Abnahme der rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel verzichten. Daran ändert auch die Beweislastverteilung gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nichts; diese ist erst massgebend, wenn der Beweis misslingt, und bietet keine Grundlage, eine Partei zum Beweis gar nicht erst zuzulassen. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist vorliegend nicht möglich. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt unter Abnahme
der angebotenen Beweise neu zu beurteilen haben (vgl. E. 7 hiernach).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter in formeller Hinsicht, das Kantonsgericht sei ohne nähere Abklärung bzw. Begründung davon ausgegangen, dass - bezogen auf die Gesamtheit der vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben - die variable Frisch- bzw. Abwassergebühr höher sei als die Grundgebühr.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, die mengenunabhängige Grundgebühr mache in ihrem Fall mehr als 92 % (Rechnung Nr. 17'501) bzw. 87 % (Rechnung Nr. 17'514) der gesamten Frischwassergebühren aus, was dem Verursacherprinzip widerspreche (vgl. Beschwerde vom 19. April 2022 an das Kantonsgericht, S. 4 f.).
Die Vorinstanz erwog, das Ziel der Kostenverteilung zwischen mengenunabhängigen und mengenabhängigen Gebühren sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.3; 2C 816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3.2) als Durchschnittswert zu verstehen, der sich auf die Gesamtheit der vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben beziehe, nicht aber individuell für jeden einzelnen Steuerpflichtigen gelten könne. Soweit geltend gemacht werde, die Grundgebühr stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen, betreffe die Rüge nicht das Verursacherprinzip, sondern die Verhältnismässigkeit der Gebühr, namentlich die Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip (vgl. E. 5.3.5 des angefochtenen Urteils).

5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe festgestellt, das Total der variablen (Wasser- und Abwasser-) Gebühren sei in der Gemeinde höher als das Total der Grundgebühren. Das Kantonsgericht hat lediglich erwogen, die Rüge der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall ein Missverhältnis zwischen der Grundgebühr und der variablen Gebühr bestehe, beschlage nicht das Verursacherprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip. Dabei hat das Kantonsgericht die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, die Ausgestaltung der Frisch- und Abwassergebühren der Gemeinde widerspreche grundsätzlich dem Verursacherprinzip; sie hat sich lediglich auf die sie betreffenden Rechnungen bezogen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, Sachverhaltsabklärungen zum Verhältnis der mengenabhängigen und mengenunabhängigen Gebühren in der Gemeinde zu treffen. Damit liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Fairnessgebots, des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

5.3. Im Übrigen verfügen die Kantone über einen grossen Spielraum bei der Gestaltung verursachergerechter Gebühren (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteil 2C 995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4). Der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, einen Mindestwert für den Anteil der variablen Gebühren festzuschreiben; die Tendenz in der Praxis geht jedoch in Richtung eines höheren Anteils der variablen Gebühren (Urteil 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.1). Gemäss den nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz lässt sich den kantonalen und kommunalen Vorschriften jedenfalls nicht entnehmen, in welcher Relation die Grundgebühr zur variablen Gebühr zu stehen habe (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde U.________/VS als Feriendestination über eine grosse Zahl von Hotels und einen hohen Zweitwohnungsanteil verfügt (vgl. Raumkonzept der Gemeinde U.________/VS vom 25. August 2020, Ziff. 2.1: 23 Hotels und Zweitwohnungsanteil von 78,8 %) und der Wasserbezug und Abwasseranfall deshalb grösseren Schwankungen unterliegt, sind die Fixkosten der Wasserversorgung und -entsorgung im Verhältnis zu den Kosten für die tatsächliche Benutzung erfahrungsgemäss höher. Deshalb kann es geboten sein, einen
höheren Anteil der Gesamtkosten durch Grundgebühren zu decken (vgl. PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff., 566). Insoweit könnte, selbst wenn die Grundgebühren in der Gemeinde über alle Abgabepflichtigen hinweg höher als die variablen Gebühren sein sollten, angesichts der besonderen Situation nicht per se von einem Verstoss gegen das Verursacherprinzip ausgegangen werden; dabei ist auch zu beachten, dass die Grundgebühr an die Grösse des umbauten Raumes der Liegenschaft und damit ihrerseits verursachergerecht an den potentiellen Wasserverbrauch anknüpft (dazu nachfolgend E. 6).

6.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots und des Äquivalenzprinzips.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz wende beim Frischwasser Art. 7 Abs. 3
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis)
Wallis Art. 7 - 1. Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und der Kommandant der Walliser Polizei einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Chambéry und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs.
1    Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und der Kommandant der Walliser Polizei einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Chambéry und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs.
2    Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.
der Verordnung (des Kantons Wallis) vom 21. Dezember 2016 über die Trinkwasserversorgungsanlagen (VTva/VS; SGS 817.101), beim Abwasser Art. 60a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sowie Art. 17
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (des Kantons Wallis) vom 16. Mai 2013 (kGSchG/VS; SGS 814.3) und schliesslich auch das kommunale Recht willkürlich und rechtsungleich an. Es gehe nicht an, nur auf das SIA-Bauvolumen abzustellen, ohne die Art der Liegenschaftsnutzung und die im Gebührentarif der Gemeinde vorgesehene Reduktion für gewisse Gewerbe zu berücksichtigen. Sie könne ihre Hotelzimmer übers Jahr gesehen nur zur Hälfte belegen und bezahle eine Gebühr, die nichts mehr mit ihrem Verbrauch zu tun habe, sondern sich an der Kubatur ihrer Hotelbetriebe und des Thermalbads orientiere.

6.2. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteile 2C 533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2).
Der wirtschaftliche Vorteil, den der Empfänger einer öffentlichen Dienstleistung erhält, ist in der Praxis oft schwierig zu bestimmen. Deshalb lässt die Rechtsprechung bei Abwassergebühren eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung zu, um den Kantonen unverhältnismässige Verwaltungskosten für die Bewertung der Art und Menge des in die Kanalisation eingeleitenen Wassers zu ersparen (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteile 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2; 2C 816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1). So können normative Kriterien verwendet werden, die auf leicht anwendbaren Erfahrungs- bzw. Durchschnittswerten beruhen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit darf im Einzelfall nicht von der schematischen Bemessung abgewichen werden, ausser diese führe zu unhaltbaren Ergebnissen (BGE 125 I 1 E. 2b/bb; Urteile 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2; 2C 847/2008 vom 8. September 2009, E. 2.2 f.). Praxisgemäss verletzt eine Abwassergebühr, die den individuellen Verbrauch nicht auch in die Bemessung einbezieht, das Äquivalenzprinzip (BGE 128 I 46 E. 4a; Urteil 2C 995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5).

6.3. In Bezug auf das Frischwasser sieht Art. 7 Abs. 1 VTva/VS vor, dass die Gemeinden durch Erhebung einer kausalen Abgabe die Selbstfinanzierung der Kosten für die Studien, den Bau, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen sicherstellen. Nach Art. 7 Abs. 3 VTva/VS werden die Abgaben jährlich erhoben. Sie setzen sich zusammen aus: a) einerseits einer Grundabgabe zur Deckung der Infrastrukturkosten, die nach dem Verursacherprinzip anhand der Liegenschaftsfläche, der überbauten Fläche, der Brutto-Bauzonenfläche, dem SIA-Bauvolumen (Kubikmeter), der Anzahl Räume pro Wohnhaus oder der Anzahl Anschlüsse festgelegt wird; b) andererseits einem variablen Abgabenteil, der sich nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers richtet.
Was das Abwasser anbelangt, sieht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 kGschG/VS vor, dass die Gemeinden die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben sichern. Nach Art. 17 Abs. 3 kGschG/VS wird jährlich eine Benutzungsgebühr erhoben, die sich zusammensetzt aus a) einem Grundgebührenanteil zur Deckung der Infrastrukturkosten, der nach einem dem Verursacherprinzip entsprechenden Kriterium zu berechnen ist, wie beispielsweise nach der Fläche der Liegenschaft, der Nutzungszone, der bebauten oder befestigten Fläche oder dem Bruttobauland, dem SIA-Bauvolumen in Kubikmetern, nach Anzahl Räume pro Wohnhaus oder Anzahl Anschlüsse; b) und einem variablen Gebührenanteil zur Deckung der Betriebskosten, der sich nach Art und Menge des zu entsorgenden Wassers richtet.
Gemäss Gebührentarif der Gemeinde U.________/VS beträgt die Grundgebühr beim Frischwasserbezug 30 Rappen/m³ umbauten Raum. Sie wird zudem je nach Art der Liegenschaft mit einem Faktor multipliziert. Der Faktor beträgt für landwirtschaftliche Liegenschaften (Stall, Scheune) 0.1, für öffentliche Gebäude Kat. A (Parkhäuser, Betriebsgebäude von Bahnen, Lager- und Gewerbehallen, Kleinkraftwerke) 0.3, für öffentliche Gebäude Kat. B (Sportarenen, Pfarreizentrum, Schulhäuser) 0.5 und für Wohn- und Geschäftshäuser sowie übrige Liegenschaften 1.0. Die Verbrauchsgebühr beträgt 27 Rappen/m³ Frischwasser. Die Abwassergebühren betragen sodann 135 % der Verbrauchs- und Grundgebühren des Trinkwassers.

6.4. Sowohl Art. 7 Abs. 3 lit. a VTva/VS wie auch Art. 17 Abs. 3 lit. a kGSchG/VS sehen das SIA-Bauvolumen als ein mögliches Kriterium zur Bemessung der Grundgebühr für den Frischwasserbezug bzw. die Abwasserentsorgung vor. Das Bundesgericht hat dieses Kriterium als zulässig qualifiziert, weil es berücksichtigt, dass bei der Dimensionierung von Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen die maximal mögliche Nutzung der angeschlossenen Gebäude beachtet werden muss (Urteil 2C 10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.3; vgl. auch KARLEN, a.a.O., S. 558 f.). Auch wenn der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen bereits mit den einmaligen Beiträgen und/oder Anschlussgebühren erfasst wird (vgl. Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 in fine), gehen mit einer grösseren Anlage im Regelfall auch höhere Fixkosten für die Infrastruktur einher. Dabei steht ausser Frage, dass das Abstellen auf das Bauvolumen schematisch erfolgt. Wie erwähnt ist diese schematische Bemessung aus Praktikabilitätsgründen zulässig (vgl. vorne E. 6.2). Soweit die Gemeinde für die Bemessung der Grundgebühr an den umbauten Raum anknüpft, entspricht sie den Vorgaben des kantonalen Rechts und - angesichts des bereits erwähnten grossen Gestaltungsspielraums der Kantone
(vgl. vorne E. 5.3) - auch Art. 60a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG.

6.5. Ist das Abstellen auf das Bauvolumen trotz der damit zusammenhängenden Schematisierung zulässig, ist es nicht rechtsungleich oder willkürlich, wenn die Behörden nicht näher prüfen, in welchem Umfang das Gebäude im Einzelfall tatsächlich genutzt wird. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Hotelbettenauslastung und der Vergleich mit der Leerwohnungsziffer gehen deshalb ins Leere. Dies gilt namentlich, weil es um die Bemessung der Grundgebühr geht und nicht der verbrauchsabhängigen Gebühr. Denn die Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen müssen in einer Feriendestination wie U.________/VS (vgl. vorne E. 5.3) so dimensioniert werden, dass sie die überdurchschnittlich hohe Nutzung während der Feriensaison bewältigen können. Es macht für die Höhe der Fixkosten der hierzu notwendigen Anlagen keinen Unterschied, ob die Hotelbetriebe der Beschwerdeführerin über das ganze Jahr gerechnet nur zur Hälfte ausgelastet sind.

6.6. Schliesslich stellt die Gemeinde im Gebührentarif nicht nur auf das Bauvolumen ab, sondern berücksichtigt auch die Art der Liegenschaft, die zu einer reduzierten Grundgebühr führen kann. Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung. Sie setzt sich allerdings nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach ein Hotel mit Bad im Hinblick auf den potentiellen Frischwasserbezug bzw. Abwasseranfall wegen dem Bad und den sanitären Anlagen nicht mit einem Getränkedepot oder einer landwirtschaftlichen Scheune verglichen werden könne, unabhängig davon, dass auch im Hotel bzw. Bad Räumlichkeiten zu Lagerzwecken genutzt werden dürften (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Die Rüge genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (vgl. vorne E. 2.1).

6.7. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass namentlich bei den Rechnungen Nr. 17'501 und Nr. 17'514 die Grundgebühr ein Vielfaches der variablen Gebühr beträgt, was der Tendenz eines höheren variablen Anteils widerspricht (vgl. vorne E. 5.3). Dennoch kann aus den vorher genannten Gründen nicht die Rede davon sein, das schematische Abstellen auf den umbauten Raum führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip, eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit die Vorinstanz auf die Abnahme der Beweismittel betreffend Kühlung des Thermalwassers mit Frischwasser verzichtet hat. Die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde U.________/VS hat der Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin und der Gemeinde U.________/VS je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Gemeinde U.________/VS hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_718/2022
Date : 08. Juni 2023
Published : 30. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Benützungsgebühren der Einwohnergemeinde Leukerbad/VS, Abgabeperiode 2019


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  95  96  97  100  105  106
BV: 5  8  9  29
GSchG: 60a
Wallis: 7  17
ZGB: 8
BGE-register
125-I-1 • 126-I-180 • 128-I-46 • 129-I-290 • 134-I-140 • 137-I-107 • 138-I-274 • 139-I-229 • 140-I-285 • 141-I-105 • 143-I-147 • 146-IV-88 • 147-I-73 • 147-IV-73 • 147-V-16
Weitere Urteile ab 2000
2C_10/2018 • 2C_275/2009 • 2C_533/2022 • 2C_816/2009 • 2C_847/2008 • 2C_995/2012 • 2P.144/2006 • 2P.266/2003 • 9C_622/2022 • 9C_634/2022 • 9C_718/2022
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1999 S.539