Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 837/2019
Urteil vom 8. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klage auf Schadenersatz wegen übermässiger Einwirkung auf Eigentum,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2019
(ZK1 2018 42).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft U.________ in V._________ (SZ). Auf dem angrenzenden Grundstück W.________ liess B.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus abbrechen und durch einen Neubau ersetzen.
B.
Am 16. Oktober 2017 verklagte A.________ seinen Nachbarn B.________ vor dem Bezirksgericht Schwyz. Im Hauptantrag forderte er für die Behebung der durch die beklagtische Bautätigkeit verursachte Schieflage des klägerischen Einfamilienhauses Schadenersatz in der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Ausgangszustandes bzw. der Horizontalität des Gebäudes "im Betrag von mindestens Fr. 300'000.00 (evtl. wieviel?) ". Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, den durch seine Bautätigkeit verursachten Schaden an der Liegenschaft des Klägers (Gefälle im Badezimmer, Risse in den Wänden, etc.) ohne Anhebung des Gebäudes "in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 (evtl. wieviel?) " zu ersetzen. Nachdem es am 6. Juni 2018 eine Hauptverhandlung durchgeführt hatte, wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 7. November 2018 ab.
C.
A.________ erhob Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verlangte er, B.________ zur Zahlung von Fr. 300'000.--, eventualiter von Fr. 50'000.-- zu verurteilen; subeventuell sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Das Urteil vom 10. September 2019 wurde am 11. September 2019 versandt.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und dieses zu verpflichten, die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens sowie einer materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt B.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung vom 12. März 2020). Das Kantonsgericht Schwyz hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Schreiben vom 9. März 2020). Mit Eingabe vom 27. März 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt an seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdegegner erklärte in der Folge, sich nicht mehr weiter äussern zu wollen (Schreiben vom 7. April 2020).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
3.
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
S. 286).
3.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
4.
4.1. Der Streit dreht sich um die Substanziierung des Schadens, auf dessen Ersatz der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner belangen will. Gemäss Art. 55 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (ROLAND HÜRLIMANN, Zivilprozesse in Bausachen: die wunden Punkte, in: Schweizerische Baurechtstagung 2019, S. 61, mit Hinweis auf Urteil 4A 286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.5).
4.2. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. d

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
|
1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
|
1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
Einzelinformationen nötig sind, stellt die Auslagerung der Informationen in eine Beilage unter Umständen keine Erschwerung dar, sondern kann sowohl die Lesbarkeit der Rechtsschrift als auch den Zugriff auf die entsprechenden Informationen erleichtern, so dass es überspitzt formalistisch wäre, eine Übernahme in den Schriftsatz zu verlangen, da dies einem blossen Leerlauf gleichkäme (Urteil 4A 284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Dabei genügt es freilich nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres
zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (zit. Urteil 4A 443/2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.3. Wie konkret und detailliert die Substanziierung sein muss, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Anforderungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der eigenen Sphäre des Behauptenden ereignet haben (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 45 zu Art. 221

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
|
1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
5.
5.1. Das Kantonsgericht zitiert aus den klägerischen Schilderungen der Schäden, die im Laufe der Erstellung des benachbarten Gebäudes an verschiedenen Teilen seines Hauses aufgetreten sein sollen. Dazu zählen die Setzungen und die Verkippung des Hauses, die der Beschwerdeführer auf die Bauarbeiten des Beschwerdegegners zurückführt. Hierzu habe der Beschwerdeführer die Fotodokumentation "Umgebungssenkungen/Spannungen", die Zustandsaufnahme vom 22. November 2012 sowie das Protokoll der Schlusskontrolle vom 10. März 2014 aufgelegt und für die Messung vom 14. August 2015 zusätzlich auf das Gutachten der C.________ AG verwiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er berichtet, dass sich die Messwerte der Setzungen massiv verstärkt hätten, und dafür einen Augenschein und seine eigene Parteibefragung, evtl. Beweisaussage, beantragt. Laut Vorinstanz führte der Beschwerdeführer zur Schadenshöhe aus, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Horizontalität "gemäss dem Gutachten C.________ rund Fr. 300'000.00 betragen". Hinsichtlich des Eventualantrages habe er festgehalten, dass der Beschwerdegegner für die Behebung "der offensichtlichen Schäden (siehe KB 16) " mindestens Fr. 50'000.-- "gemäss noch einzuholender Offerten" zu bezahlen
habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Höhe der Forderung von Fr. 300'000.-- auf Seite 18 des Gutachtens der C.________ AG verwiesen und ausgeführt, dass er die Kosten auch vom Experten D.________ von der E.________ AG in X.________ habe schätzen lassen, wobei er diesen bereits in der Klageschrift als Sachverständigen offeriert habe. Weiter habe er in der Hauptverhandlung erklärt, dass sich aus dem Gutachten der C.________ AG (Seite 18, Frage 8) auch ergebe, dass die reine Behebung der Schäden, die durch die Verkippung des Hauses entstanden seien, Kosten von mehreren Fr. 10'000.-- verursachen würden.
5.2. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Haupt- und Eventualantrag weder in der Klageschrift noch später aufgeschlüsselt habe. Der Beschwerdegegner habe sich daher mit einer pauschalen Bestreitung begnügen dürfen. In der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer erneut auf das Gutachten der C.________ AG verwiesen und eine Schätzung durch D.________ von der E.________ AG erwähnt. Wie sich die Forderungen zusammensetzen, habe er jedoch nicht angegeben. Laut dem Gutachten (Seite 18 zu Frage 8) seien die Baumeisterkosten für die Anhebung des Gebäudes auf Fr. 203'040.-- inkl. Mehrwertsteuer veranschlagt. Weiter stehe im Gutachten, dass der geschätzte Preis die Leistungen für die Wiederherstellung des Ursprungszustandes nicht einschliesse. Als weitere Leistungen seien die Ergänzung der Konstruktion nach der Hebung, die Freilegung innen und aussen, Hebegerät, Zufahrt und Lagerplatz sowie Strom und Wasser hinzuzurechnen; dazu kämen Aufwendungen für die Anpassungen der Gebäudetechnik sowie Honorar. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Vorträgen trotz der gegnerischen Bestreitung nirgends auf diese Angaben beziehe und sich insbesondere nicht dazu äussere, ob es sich bei der im
Gutachten erwähnten Veranschlagung der Baumeisterkosten um diejenige der E.________ AG handelt, wie die Fussnote Nr. 18 nahelege. Entsprechend sei nicht klar, inwieweit der Beschwerdeführer seinen Verweis auf das Gutachten der C.________ AG überhaupt verstanden haben will respektive ob die zitierten Ausführungen im Gutachten als behauptet gelten sollen. Mithin erweise sich die Substanziierung auch in dieser Hinsicht als ungenügend. Was den Eventualantrag angeht, habe der Beschwerdeführer bloss auf die Zustandsaufnahme vor dem Bau und die Schlusskontrolle nach Abschluss der Bauarbeiten verwiesen und pauschal verschiedene Schäden behauptet, ohne die Zustandsaufnahmen zu vergleichen. Dies ist laut Vorinstanz ungenügend zur Substanziierung. Um festzustellen, welche Schäden erst im Verlauf der Bauzeit auftraten, hätte das Gericht die relevanten Angaben zusammensuchen müssen.
5.3. Im Ergebnis teilt das Kantonsgericht die erstinstanzliche Einschätzung, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer weder für die Wiederherstellung der Horizontalität noch für die Behebung der durch die Verkippung angeblich entstandenen Schäden eine Offerte einreichte. Der Beschwerdeführer nenne keine Gründe, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Zusammensetzung der geforderten Schadenssummen aus den Befragungen von F.________ und D.________ oder aus einem Augenschein ergäbe. Nachdem der Beschwerdeführer es versäumt habe, entsprechende Behauptungen vorzutragen, sei das Bezirksgericht nicht gehalten gewesen, ein Beweisverfahren durchzuführen. Selbst wenn betreffend die Schadenshöhe zusätzlich ein gerichtliches Gutachten beantragt worden wäre, hätte das Bezirksgericht aufgrund mangelnder Substanziierung ohne Weiteres von dieser Beweismassnahme absehen dürfen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Verkippung seines Hauses einen durch ein einziges Unternehmen zu behebenden Gesamtschaden darstelle, ist dem angefochtenen Entscheid zufolge ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum. Abgesehen davon würde dies nichts an der
Substanziierungspflicht ändern, denn auch zur näheren Begründung eines solchen Gesamtschadens hätte eine Offerte eingeholt werden können.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er die Anforderungen an die Substanziierung erfüllt hat. Er beruft sich darauf, in seinem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung zur Darlegung des Schadens stets exakt auf die entsprechenden Stellen des Gutachtens verwiesen zu haben. Er hätte es "tatsächlich als Leerlauf erachtet, diese klar bezeichneten Passagen in seinen Vorträgen zu zitieren". Der Beschwerdeführer insistiert, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Horizontalität seines Hauses im Gutachten "detailliert aufgeschlüsselt" wurden. Er verweist auf die gutachterlichen Ausführungen zu Frage 8 auf Seite 18 des Gutachtens der C.________ AG, auf die auch der angefochtene Entscheid hinweist (s. E. 5.2). Angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf Seite 18 des Gutachtens verwiesen und auch die Kostenschätzung der Spezialhochbaufirma E.________ AG explizit erwähnt habe, seien die vorinstanzlichen Vorwürfe "überspitzt formalistisch". Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er mit der Erstellung eines Gutachtens alles Zumutbare unternommen habe, um die Verkippung seines Hauses und damit den Schaden zu substanziieren.
6.2. Die Art und Weise, wie das Kantonsgericht die Klageanträge des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Substanziierungsanforderungen samt und sonders vom Tisch kehrt, erweckt in der Tat Bedenken. Dass hinsichtlich der Klageforderung von Fr. 300'000.-- insgesamt "unklar" ist, wie der Beschwerdeführer seinen Verweis auf das Gutachten der C.________ AG verstanden haben wollte bzw. ob die zitierten Ausführungen im Gutachten als behauptet gelten sollten, trifft entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht zu. Das Gutachten lässt keinen Zweifel daran, dass mit der Veranschlagung der Baumeisterkosten auf Fr. 203'040.--, von der in der fraglichen Passage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Horizontalität die Rede ist, auf die Kostenschätzung der E.________ AG Bezug genommen wird: Hinsichtlich des besagten Betrags verweisen die gutachterlichen Ausführungen zu Frage Nr. 8 ("Welche Behebungsmöglichkeiten gibt es und mit welchen Kosten wäre zu rechnen?") mit der Zahl 18 in eckigen Klammern ("[18]") ausdrücklich auf die Grundlagen des Gutachtens (Seite 5), wo unter der betreffenden Ziffer "[18]" die "Kostenschätzung Anhebung Gebäude Y.________, E.________ AG, 17. August 2015" angegeben ist. Weshalb diese
Kostenschätzung zur Substanziierung des eingeklagten Schadens nicht geeignet sein soll, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Insbesondere äussert sich das Kantonsgericht auch nicht dazu, was es sich von einer Offerte für die Wiederherstellung der Horizontalität versprochen hätte bzw. welchen Mehrwert eine solche Offerte im Vergleich zum Gutachten der C.________ AG unter dem Blickwinkel der Substanziierung gebracht hätte. Dass der Verweis auf das Gutachten grundsätzlich nicht zulässig wäre, der Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens also in seinen schriftlichen und mündlichen Vortrag hätte übernehmen müssen, hält das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Mithin kann jedenfalls hinsichtlich des (Teil-) Betrags von Fr. 203'040.-- nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den im Hauptbegehren eingeklagten (angeblichen) Schaden nicht hinreichend substanziiert hätte. Auch dass sich das Begehren mit Bezug auf die Wiederherstellung der Horizontalität bzw. den darauf entfallenden Teilbetrag nicht selbständig beurteilen lässt, wird von keiner Seite behauptet und ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig.
Anders verhält es sich mit den weiteren Schadenspositionen, die laut Gutachten zum Betrag von Fr. 203'040.-- hinzukommen und deren Berücksichtigung zur Gesamtschadenssumme "in der Grössenordnung von Fr. 300'000.--" führt, die der Beschwerdeführer unter dem Titel seines Hauptantrags vor Gericht einfordert. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass allein die ungefähre, nicht näher erläuterte Schätzung eines ganzen Bündels verschiedenster Leistungen (vgl. E. 5.2) den beschriebenen Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt. Dass er sich in seinen Vorträgen zu diesen Positionen der behaupteten Schadenssumme geäussert und das Kantonsgericht den (Prozess-) Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit den Betrag von Fr. 203'040.-- übersteigend, hat es mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Substanziierung des Hauptbegehrens somit sein Bewenden. Dasselbe gilt für die Substanziierung des Eventualbegehrens. Dass er in seinen Vorträgen lediglich auf die Zustandsaufnahmen vor und nach dem Bau verwies und es versäumte, die während der Bauzeit aufgetretenen Schäden darzulegen (vgl. E. 5.2), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Ebenso wenig widerspricht
er der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, anstelle der Klägerpartei die Schlüsse aus den Zustandsaufnahmen zu ziehen und den Schaden zu ermitteln.
6.3. Im beschriebenen Sinn ist die Beschwerde also teilweise begründet. Das Bezirksgericht, an das die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
des Beschwerdeführers mit der diesbezüglichen (teilweisen) Gutheissung des vor Bundesgericht gestellten Rechtsmittelantrags Genüge getan. Was er sich darüber hinaus von einer spezifischen Feststellung einer Verletzung der erwähnten Normen verspricht, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid demgegenüber schützt, stellt sich nach dem Gesagten auch die Frage einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs nicht.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2019 wird aufgehoben, soweit es die Abweisung des Hauptklagebegehrens im Umfang von Fr. 203'040.-- bestätigt.
1.2. Zur weiteren Behandlung der Klage im Sinne der Erwägungen wird die Sache an das Bezirksgericht Schwyz zurückgewiesen.
1.3. Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, zurückgewiesen.
1.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn