Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 235/2007

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene, in Deutschland zur Krankenschwester ausgebildete H.________ arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 im Spital I.________, anschliessend im Spital O.________ und zuletzt von Januar 2001 bis Ende Juli 2003 im Spital L.________. Im Mai 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004 (Diagnosen: chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom [ICD-10: M53.0]; leichte depressive Episode [ICD-10: F32.0], Somatisierungsstörung [ICD-10: F45.0] und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]), verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 29. August 2005 den Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung zur Tierphysiotherapeutin/Pferdetherapeutin sowie auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 22 %). Daran hielt sie mit (separaten) Einspracheentscheiden vom 28. Juli 2006 fest.

B.
Die gegen den rentenablehnenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15. März 2007).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter - unter zusätzlicher Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2006 - zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.

Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 343 E. 3. S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 S. 158 f., je mit Hinweisen) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit
Hinweisen). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und - früher auch als "Weichteilrheuma" bezeichneten - Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch Urteil 9C 131/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen [betreffend das Verhältnis von psychischer Komorbidität und depressiven Stimmungslagen bei Schmerzstörungen]).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.1 Hinsichtlich der umstrittenen Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) der Restarbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht festgestellt, gestützt auf das - insoweit als beweiskräftig eingestufte - Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004 sei die an rheumatologisch nicht objektivierbaren, multiplen Schmerzen leidende Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Krankenschwester noch zu 50 % einsetzbar; leichte, wechselbelastende Tätigkeiten dagegen seien ihr, entsprechend der Schlussfolgerung im Teilgutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ des Rheumatologen Dr. med. W.________, aus rein körperlicher Sicht ganztags zumutbar. In psychischer Hinsicht werde in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ aufgrund der fachärztlich diagnostizierten leichten depressiven Episode, Somatisierungsstörung und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zwar eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert; gutachtensintern fehle es hierfür jedoch an einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung: So bescheinige das zu Handen des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ erstellte fachärztliche
Teilgutachten des Dr. med. G.________ vom 7. Januar 2003 eine psychisch bedingt 20%ige Einschränkung bloss für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester, nicht aber für leidensangepasste, leichtere Arbeiten (ohne Schichtbetrieb). Da gemäss Dr. med. G.________ keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Ausprägung vorliege und auch die übrigen, für die Frage der zumutbaren Schmerzüberwindung rechtsprechungsgemäss massgebenden Kriterien nach Lage der Akten nicht erfüllt seien, rechtfertige sich die vorinstanzliche Annahme einer generell 20%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht; für leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten (unter Vermeidung fixierter Körperpositionen über längere Zeit, Heben und Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeiten) sei daher von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich erstmals vor, das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004 sei von Dr. med. D.________ (Abteilung Innere Medizin des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________), welcher gemäss Angaben auf S. 18 des Gutachtens "für die beteiligten Gutachter" hätte zeichnen sollen, nicht persönlich unterschrieben worden; bereits aufgrund dieses Formfehlers mangle es dem Gutachten an Beweistauglichkeit, woran die handschriftliche Visierung durch Dr. med. U.________, Ärztlicher Mitarbeiterstab des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________, nichts ändere. Das Abstellen auf das formal unvollständige Gutachten verletze den Untersuchungsgrundsatz.
3.2.2 Soweit tatsächlicher Art, ist der neue Einwand als unzulässiges Novum zu werten, zumal er bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres bereits im Einsprache-, spätestens aber im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können und - insbesondere unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben - hätte vorgebracht werden müssen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. Ulrich Meyer, N 18 ff., insb. N 40 zu Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; s. auch Urteil 6B 503/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.3 mit Hinweisen). Namentlich kann bei objektivierter, an Treu und Glauben orientierter Betrachtung nicht gesagt werden, dass zum neuen tatsächlichen Vorbringen der fehlenden Unterzeichnung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ durch Dr. med. D.________ (respektive durch die beteiligten Gutachter) erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat (vgl. Meyer, a.a.O., N 44-48; Nicolas von Werdt, N 6 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A 36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1).

Als (unter Vorbehalt von Treu und Glauben) grundsätzlich zulässiger rechtlicher Einwand ist die Rüge unbegründet: Die Unterschrift ist zwar ein übliches Kennzeichen, um die Echtheit eines Dokuments zu bezeugen, aber für gerichtliche Gutachten im Unterschied zu anderen Dokumenten (z.B. Art. 13
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1    Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2    ...3
OR, Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht ausdrücklich gesetzlich als formelle Gültigkeitsvoraussetzung vorgeschrieben (Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP in Verbindung mit Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG). Sie hat vor allem Beweischarakter. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das zwar nicht von den untersuchenden Ärzten unterschriebene, aber immerhin vom geschäftsführenden Arzt des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ visierte Gutachten die Meinung der Begutachter nicht richtig wiedergeben würde.

3.3 Die vorinstanzlich gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ getroffene Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ist weder offensichtlich unrichtig noch ist sie - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - Ergebnis einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstanden ist namentlich die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Psychiater Dr. med. G.________ attestiere in seinem zu Handen des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ erstellten Teilgutachten lediglich für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester, nicht aber für leidensadaptierte Verrichtungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Unbegründet ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Aussagen des Psychiaters seien mangels Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit von vornherein beweisuntauglich und Zusatzabklärungen daher angezeigt. Entgegen der Argumentation der Versicherten berücksichtigt die von Dr. med. G.________ (für die bisherige Tätigkeit) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% sämtliche nicht-objektiverbaren Beschwerden, namentlich auch die Verdauungsschwierigkeiten, die "somatischen Symptome" und "zahlreichen
körperlichen Beschwerden". Diese vom Psychiater mitberücksichtigten Leiden entsprechen offensichtlich den vom Rheumatologen festgestellten, organisch nicht erklärbaren "vegetativen Begleitsymptomen" der Schmerzgeneralisierung und "gastrointestinalen Beschwerden". Unerheblich ist, dass Dr. med. W.________ den (von ihm ausdrücklich als rheumatologisch nicht erklärbar bezeichneten) vegetativen Begleitsymptomen - unspezifisch - "invalidisierende" Wirkung zuschreibt, wogegen Dr. med. G.________ aus demselben Gesundheitsschaden eine bloss leichte Einschränkung der Belastbarkeit ableitet. Die Beurteilung der "Invalidität" stellt eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.1 und 3.2 S. 399 f.), und selbst bloss tatsächliche Feststellungen zu den vegetativen/gastrointestinalen bedingten Einschränkungen obliegen, soweit abschliessend verstanden, in casu nicht dem Rheumatologen. Die Aussagen des Dr. med. W.________ zum "invalidisierenden" Charakter der festgestellten Beschwerdesymptomatik sind mithin nicht geeignet, gutachtensinterne Widersprüche zu begründen.

Auf der Grundlage eines zutreffenden Rechtsbegriffs der Invalidität hat die Vorinstanz sodann tatsächlich wie rechtlich haltbar festgestellt, dass die im Gutachten vom 19. Februar 2004 diagnostizierten Leiden nach Lage der Akten nicht jene rechtsprechungsgemäss erforderliche Schwere und Ausprägung aufweisen, um ihnen invalidisierende Wirkung zuschreiben zu können (s. Hinweise in E. 2 hievor in fine), und daher - abweichend von der Gesamteinschätzung im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ (20 %ige Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit [auch] in leidensangepassten Tätigkeiten) - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen ist. Entgegen dem Einwand der Versicherten nichts daran ändert der Umstand, dass sich die Beschwerdesymptomatik nicht in eigentlichen Schmerzen erschöpft. Entscheidend ist allein, dass der Psychiater Dr. med. G.________ die von ihm - bezogen auf die angestammte Tätigkeit - attestierte leichte Einschränkung in der Belastbarkeit (20 %) ausschliesslich auf die diagnostizierte Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episode zurückführt, letztere Diagnosen jedoch praxisgemäss keine Invalidität im
Rechtssinne zu begründen vermögen und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz (im Einzelnen: BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) tatsächlich wie rechtlich klarerweise nicht erfüllt sind (zur kriterienbezogenen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 [E. 2.2], publ. in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71).
3.4
3.4.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss TA7 Ziff. 33 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 60'157.- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wendet in rechtlicher Hinsicht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ein, es sei fälschlicherweise auf die LSE-Tabelle TA7 statt auf Tabelle TA1 abgestellt worden. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich zwar in der Regel von LSE-TA1 (standardisierte Bruttolöhne [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) auszugehen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach in jedem Fall auf Tabelle TA1 abzustellen ist. Welche Tabelle als Ausgangsbasis zu wählen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (Urteil U 66/00 vom 19. September 2000, E. 3b [mit Hinweis], publ. in: RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400; vgl. auch Urteil 1019/06 vom 7. November 2007, E. 3 [mit Hinweisen]). In casu mag das vorinstanzliche Abstellen auf TA7 der LSE fragwürdig erscheinen, zumal
letztere Tabelle nebst dem privaten auch den gesamten öffentlichen Sektor einschliesst, der Beschwerdeführerin aber die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester - etwa in einem öffentlichen Spital - nur noch eingeschränkt möglich ist (leichte, wechselbelastende Verrichtungen, insb. kein Schichtbetrieb). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin für richtig befunden, auf TA1 abgestellt würde, wäre ihr aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung der Durchschnittslohn gemäss TA1/TOTAL/Frauen im Anforderungsniveau 3 anzurechnen (LSE 2002: Fr. 4'743.-). Was die Beschwerdeführerin gegen das Lohnniveau 3 einwendet, vermag zu keiner andern rechtlichen Beurteilung zu führen (zur Wahl der massgeblichen Tabellen-Stufe [Anforderungsniveau] als Rechtsfrage: Urteil I 732/06 vom 2. Mai, 2007 [E. 4.2.2], publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 905). Zum einen kann die Beschwerdeführerin in ihrem gelernten medizinischen Beruf weiterhin - wenn auch eingeschränkt (s. oben) - tätig sein; zum andern fordert der langjährig ausgeübte Beruf als Krankenschwester breite intellektuelle und soziale Fähigkeiten, welche die Versicherte durchaus als elementare Berufs- und
Fachkenntnisse in andere Tätigkeiten insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich einbringen kann. Im Übrigen setzt das Anforderungsniveau 3 nicht qualifiziertes und selbständiges Arbeiten voraus, wie es die bisherige Krankenschwestertätigkeit verlangte. Für das Jahr 2002 resultiert demnach - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Std. (Stand 2002 gemäss Tabelle B 9.2, A-O, in: Die Volkswirtschaft 2007/Heft 12, S. 98) sowie unter Anrechnung des vorinstanzlich ermessensweise auf 10 % festgesetzten, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen; E. 4 des Urteils I 82/02 vom 27. November 2002, publ. in: AHI 2002 S. 67 ff.) - ein Invalideneinkommen von Fr. 53'401.45, für das Jahr 2003 (frühestmöglicher Rentenbeginn) ein solches von 54'309.25 (= plus 1.7 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Bern 2005, T1.2.93 [Nominallohnindex Frauen 2000-2004]/Total).
3.4.2 Das ohne Gesundheitsschaden als Krankenschwester hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht auf der Basis des in der letzten Stelle (2001-2003) ausgeübten 90%-Pensums ermittelt; nicht gefolgt ist es damit der Annahme der Verwaltung, wonach die Versicherte zuletzt lediglich aus gesundheitlichen Gründen bloss zu 90% angestellt gewesen sei und als Gesunde 100 % gearbeitet hätte. Wie es sich mit der vorinstanzlichen Feststellung eines 90%igen Arbeitspensums im Gesundheitsfall unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Auch bei antragsgemässer Unterstellung eines 100%-Pensums und selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung vorinstanzlich nicht berücksichtigter Zulagen für Nacht-/Wochenend- und Schichtarbeit - geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 86'426.- resultiert aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'309.25 (E. 3.4.1 hievor) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 37 %.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_235/2007
Date : 08. Mai 2008
Published : 26. Mai 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16  55
BGG: 42  65  66  82  95  97  99  105
BZP: 57
IVG: 4  28
OR: 13
VwVG: 19
BGE-register
122-V-157 • 124-I-208 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 128-V-29 • 129-V-472 • 130-II-425 • 130-V-343 • 130-V-352 • 131-I-153 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65
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4A_36/2008 • 6B_503/2007 • 9C_131/2007 • 9C_235/2007 • I_683/06 • I_732/06 • I_82/02 • U_66/00
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2002 S.67