Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 664/2021

Urteil vom 8. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2021 (UV.2020.00168).

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene A.________ war als Selbstständigerwerbende im Bereich Unternehmensberatung und Schadensmanagement tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. August 2014 stürzte sie mit dem Fahrrad und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma und eine dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links zu. Nach der operativen Versorgung am Spital B.________ (Austrittsbericht vom 10. September 2014) fand vom 10. September bis 3. Oktober 2014 an der Klinik C.________ eine Neurorehabilitation statt, wobei leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten persistierten (Austrittsbericht vom 29. Oktober 2014). Vom 20. Oktober 2014 bis 1. April 2015 besuchte A.________ eine ambulante neuropsychologische Therapie am Institut K.________, die ein unauffälliges neuropsychologisches Profil und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) ergab (Abschlussbericht vom 12. September 2015). Nachdem A.________ ihre Tätigkeit teilzeitlich im Umfang von 25 bis 30 % wieder aufgenommen hatte, beendete sie diese endgültig wegen zunehmender psychischer Beschwerden im September 2016. Die AXA liess A.________ in der Klinik D.________ interdisziplinär
begutachten (Expertise vom 6. Juni 2018 und ergänzende Stellungnahme vom 4. Dezember 2018). Mit Verfügung vom 5. März 2019 stellte sie die bis anhin ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Juli 2018 ein und verneinte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2021 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. August 2021 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2; 142 V 2 E. 2). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; SVR 2021 UV Nr. 33 S. 148, 8C 538/2020 E. 3.1).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 bestätigte, wonach kein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung besteht.

2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1), wonach auf das Unfallereignis vom 1. August 2014 die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des UVG und der UVV zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dar. Korrekt wiedergegeben sind auch die Regelungen zum Anspruch auf Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

2.3. Zu betonen ist, dass die Integritätsentschädigung auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität beruht (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2; Urteil 8C 643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 8C 553/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3; 8C 193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz verneinte gestützt auf das als beweiskräftig beurteilte interdisziplinäre Gutachten der Klinik D.________ vom 6. Juni 2018 unfallkausale Restfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine verminderte Leistungsfähigkeit durch kognitive Einbussen. Sie schloss insbesondere mit Blick auf die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters und die übrigen medizinischen Akten einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der geklagten Schlafstörung aus. Der bloss als mögliche Folge des erlittenen Schädelhirntraumas erachteten rechtsseitigen Anosmie mass sie, der gutachterlichen Einschätzung folgend, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Eine Schädigung der Integrität habe die Beschwerdeführerin dadurch nicht erlitten. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet in Bezug auf den Integritätsschaden ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Nase kein paariges Organ. Art. 29 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 29 Invalidität beim Verlust paariger Organe - 1 Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
1    Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
2    Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.
3    Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
UVV zähle diese Organe abschliessend auf. Es komme damit nicht die Regelung bei paarigen Organen zur Anwendung, wonach ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sinnesausfall gleichzusetzen sei, wie dies die Vorinstanz gestützt auf die rechtlich unhaltbare Stellungnahme des die Beschwerdegegnerin beratenden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 25. April 2020 vertreten habe. Der vollständige Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns werde im Regelfall mit 15 % (Anhang 3 UVV) bewertet. Daher sei ihr aufgrund der rechtsseitigen Anosmie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % geschuldet. Die bildgebend nachgewiesenen Schädigungen im Gehirn begründeten zusätzlich einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz verweise hierzu nur auf Dr. med. E.________, der in seiner Stellungnahme vom 25. April 2020 jedoch das Fehlen eines diesbezüglichen Integritätsschadens nicht begründet habe; seine Darlegungen seien daher nicht beweiswertig.

4.

4.1. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem formellrechtlichen Einwand, die Vorinstanz habe sich mit der bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumentation des aufgrund der Anosmie bestehenden Integritätsschadens von 7,5 % nicht auseinandergesetzt.

4.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Verpflichtung zur Begründung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C 255/2020 vom 13. August 2020 E. 3.1). Dies trifft hier zu.

5.

5.1. Die MR-Aufnahmen zeigten gemäss dem Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rechtsseitige Schädigung des Nervus olfactorius, die die rechtsseitig angegebene Geruchswahrnehmungsstörung erklären könne. Da linksseitig keine Anosmie vorliege, so Dr. med. F.________ weiter, rechtfertige sich bezüglich des Geruchssystems keine Schätzung des Integritätsschadens. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie die damit übereinstimmenden Ausführungen des Dr. med. E.________ als nachvollziehbar bezeichnete. Auch wenn hinsichtlich des teilweisen Verlusts des Geruchssinns kein in Art. 29 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 29 Invalidität beim Verlust paariger Organe - 1 Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
1    Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
2    Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.
3    Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
UVV aufgeführtes paariges Organ betroffen ist, ergibt sich aus den soeben erwähnten medizinischen Beurteilungen des diesbezüglichen Integritätsschadens einhellig, dass durch die einseitige Anosmie das Geruchssystem nicht erheblich geschädigt ist, weshalb sich hierauf kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abstützen lässt. In den Akten befinden sich keine Arztberichte, die eine höhere als die von Dr. med. E.________ bemessene Integritätsentschädigung im vorinstanzlich übernommenen Wert von 2,64 % begründen würde, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend
macht. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie aus der als massgebend bezeichneten Ziff. 2 des Anhangs 3 UVV, wonach eine völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs mit dem Verlust gleichgestellt wird und bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der Integritätsschaden entsprechend geringer wird. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig auf, weshalb sich gestützt hierauf ein Integritätsschaden von 7,5 % - entsprechend dem hälftigen Wert der Skala Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV für den Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns - rechtfertigen soll, zumal die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners ist. Zu wiederholen ist, dass nach einhelliger Auffassung der hier involvierten Ärzte in Bezug auf die Geruchswahrnehmungsstörung kein Befund vorliegt, der hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Schwere das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Integritätseinbusse erreicht.

5.2. Die Vorinstanz stellte ferner nicht in Abrede, dass hinsichtlich des erlittenen Schädelhirntraumas Restbeschwerden vorliegen. Die MRI-Untersuchung des Gehirns (inkl. Schädelkalotte) vom 4. Januar 2018 ergab aber Befunde, die der Gutachter Dr. med. F.________ als geringfügige Hirnparenchym-Schädigungen (und Hämosiderinablagerungen) bzw. als "geringfügige Schädigungen der Gyri recti bds." bezeichnete. Die objektivierbaren organischen Unfallfolgen begründeten laut dem neurologischen Experten keine körperlichen oder geistigen Leistungsminderungen. Was die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. G.________ und während der neurologischen Anamnese von Dr. med. F.________ festgestellten sehr diskreten Residuen einer leichten Aphasie betrifft (neurologisches Teilgutachten vom 6. Juni 2018 S. 39), führten diese zu keiner neuropsychologischen Diagnose. Dr. med. F.________ betonte, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch fliessend und gut verständlich ausdrücken könne. Auf Anregung des Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 13. November 2018) gab Dr. med. F.________ am 7. Dezember 2018 ergänzend an, es sei
lediglich eine "minimale Rest-Aphasie" diagnostiziert worden, die keine Schätzung eines Integritätsschadens rechtfertige. Bereits während der Begutachtung sei die von der Ergotherapeutin im "Bericht über Untersuchung Ergotherapie zuhanden Gutachter" festgehaltene "nicht immer fliessende Sprache" bzw. "zögerliche" Sprache in der von ergotherapeutischer Seite festgestellten Ausprägung nicht mehr beobachtet worden. Dr. med. F.________ verneinte dementsprechend eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdrucksvermögens schlüssig. Nachdem Dr. med. H.________, wie soeben ausgeführt, ausdrücklich empfahl, die Gutachter nochmals zur Rest-Aphasie Stellung nehmen zu lassen, ist der Verweis in der Beschwerde auf dessen Feststellung einer Aphasie mit leicht- bis mittelgradigem Schweregrad unbehelflich. Dass die Vorinstanz auch bezüglich der minimalen Rest-Aphasie auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 25. April 2020 abstellte, der mit Dr. med. F.________ übereinstimmend angab, diese minimale Rest-Aphasie erlaube "die Festlegung eines erheblichen Integritätsschadens nicht", ist daher bundesrechtskonform.
Letzteres gilt ebenso in Bezug auf das durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. I.________ diagnostizierte unfallkausale organische Psychosyndrom (ICD-10 F07.2). Der Experte legte überzeugend dar, dass die Substanzdefekte nicht zu bleibenden (kognitiven) Schäden oder Verhaltens- bzw. Persönlichkeitsänderungen geführt haben. Spätestens seit der neuropsychologischen Abschlussuntersuchung im März 2015 durch lic. phil. J.________ seien keine neurokognitiven Defizite mehr festgestellt worden, was auch die aktuelle neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. G.________ bestätige. Der Experte verneinte aufgrund der Aktenlage und der eigenen Untersuchungen Veränderungen der Persönlichkeit im Verhältnis zum Zustand vor dem Unfall oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten infolge des Unfallereignisses. Daher verneinte er - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - widerspruchsfrei und schlüssig, dass infolge des Unfalls vom 1. August 2014 eine dauernde erhebliche Schädigung der geistigen oder psychischen Integrität vorliegt. Interdisziplinär wurde daher betont, dass die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas lediglich temporär zu schweren ausgeprägten Defiziten im Rahmen des organischen Psychosyndroms geführt und diese im März 2015
nicht mehr vorgelegen hätten. Die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Schliesslich vermag sie nicht aufzuzeigen, weshalb es bezüglich der Schlafproblematik dem interdisziplinären Gutachten an Beweiskraft mangeln soll. Danach sind nach gemeinsamer ne u ropsychologischer und neurologischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen nicht wahrscheinlich geeignet, die angegebene Variante des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursachen.

5.3. Die Experten stellten im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 6. Juni 2018 insgesamt keine dauernde und erhebliche unfallbedingte Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität fest, weshalb der Einwand, die Integritätsentschädigung werde gestützt auf Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
Satz 1 UVV nach der gesamthaften Schädigung festgesetzt, ins Leere zielt. Inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ergänzender Abklärungen zur Ermittlung des Integritätsschadens bedarf es damit insgesamt ebenfalls nicht.

5.4. Hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente ergibt sich aus der Beschwerde nicht, worin die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils liegen soll. Unbehelflich ist der erneute Verweis auf die Schlafstörung, da diese, wie ausgeführt, nicht unfallkausal ist. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 13. November 2018 rügt, die Gutachter hätten nicht hinreichend begründet, weshalb sich die Rest-Aphasie sowie das verlangsamte Arbeitstempo nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist dies ebenso wenig stichhaltig. Dr. med. F.________ befasste sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 eingehend mit einer möglichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die minimale Rest-Aphasie. Er verwies darauf, dass interdisziplinär mit den nachweisbaren somatischen und psychiatrischen Unfallfolgen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit begründbar seien. Die Tätigkeit als Case-Managerin sei den Experten gut bekannt. Diese stelle keine ausgesprochen hohe Anforderung an eine dauerhafte, exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit, wie beispielsweise die Tätigkeit einer Simultan-Dolmetscherin. Nachdem auch Dr.
med. H.________ zu diesen Ergänzungen keine Bemerkungen mehr anführte (Stellungnahme vom 12. Februar 2019) durfte die Vorinstanz die interdisziplinäre medizinische Einschätzung einer fehlenden unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit als beweiskräftig bewerten. Da einzig anlässlich der ergotherapeutischen Abklärungen ein verlangsamtes Arbeitstempo auffiel, welches die Gutachter auch interdisziplinär zur Kenntnis nahmen, ändert dieser Umstand nichts an der Schlüssigkeit der gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Damit hält das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_664/2021
Date : 08. März 2022
Published : 26. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 6  18  24  25
UVV: 29  36
BGE-register
113-V-218 • 115-V-147 • 124-V-29 • 125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-465 • 140-III-115 • 140-V-136 • 141-V-657 • 142-III-433 • 142-V-2 • 142-V-435 • 144-V-388 • 145-V-57 • 146-V-51
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8C_193/2013 • 8C_538/2020 • 8C_553/2020 • 8C_643/2018 • 8C_664/2021 • 9C_255/2020
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