Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 865/2012

Urteil vom 8. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Fussballclub X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Wolf und Matthias Kessler,

gegen

Fussballclub Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

Gemeinderat Y.________.

Gegenstand
Mitbenützung einer Sportanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
vom 20. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Zusammenhang mit dem Ausbau der (Fussball-)Sportanlagen A.________ (Erstellung eines 3. Spielfeldes sowie eines Garderobengebäudes) in X.________/SZ (politische Gemeinde Y.________/SZ) wurde dem FC X.________ 1998 an den neuen Teilen der Anlage ein auf 30 Jahre befristetes Baurecht eingeräumt.
Nach einem Streit verliessen im Juli 2007 einige Mitglieder den FC X.________ und gründeten einen neuen Verein, den FC Y.________. Sie stellten am 3. August 2007 beim Gemeinderat Y.________ das Gesuch um (Mit-)Benützung des Haupt- oder 2. Nebensportplatzes der Sportanlage A.________ für die Durchführung der planmässigen Meisterschaftsspiele und für vier wöchentliche Trainingseinheiten à 90 Minuten sowie um diesbezügliche Benützung der Garderoben.
A.b Der Gemeinderat Y.________ wies das Gesuch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 ab, wobei er darauf u.a. bezüglich des Garderobengebäudes nicht eintrat, weil dieses im Eigentum des FC X.________ stünde. Die dagegen vom FC Y.________ erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 14. Dezember 2010 gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zur Regelung der Mitbenützung des Hauptspielplatzes und des Nebenspielplatzes (2. Spielfeld) sowie des Garderobengebäudes an den Gemeinderat zurück. Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde des FC X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. August 2011 ab. Auf eine dagegen vom FC X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C 842/2011 vom 21. Oktober 2011 mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheides nicht ein.
A.c Am 12. März 2012 verfügte der Gemeinderat Y.________ Folgendes:
"1. Dem FC Y.________ wird die Mitbenützungsmöglichkeit an der Sportanlage A.________ für die Rückrunde 2011/12 wie folgt eingeräumt:

1.1 wöchentlich zwei Trainingseinheiten à 90 Minuten jeweils am Mittwochabend und am Freitagabend ab 20.30 Uhr auf dem Trainingsplatz;

1.2 Austragung von fünf Meisterschaftsspielen am 21. April 2012, 5. Mai 2012, 12. Mai 2012, 2. Juni 2012 und 16. Juni 2012 sowohl für den jeweiligen Samstag wie auch als Ausweichdatum für den darauf folgenden Sonntag (22. April 2012, 6. Mai 2012, 3. Juni 2012 und 17. Juni 2012) auf dem Hauptspielplatz im Sinne der Erwägungen;

1.3 Mitbenützung Garderobengebäude im Zusammenhang mit den wöchentlich zwei Trainingseinheiten sowie mit den Meisterschaftsspielen.
2. Der FC Y.________ hat sich im Umfang der Mitbenützung gemäss Ziffer 1 an den Betriebs-, den Zins-, Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten des FC X.________ mit 8.80% zu beteiligen.

3.1 Für zukünftige Meisterschaftsspiele ab der Saison 2012/13 hat der FC X.________ dem FC Y.________ für dessen Meisterschaftsspiele den Hauptspielplatz zur Benützung innerhalb der vom IFV vorgegebenen Zeitfenster zuzuteilen im Sinne der Erwägungen.

3.2 Ab der Saison 2012/13 hat der FC X.________ dem FC Y.________ wöchentlich zwei Trainingseinheiten à 90 Minuten jeweils ab 19.00 Uhr oder 20.30 Uhr zwischen Montag und Freitag auf einer Spielfeldhälfte des Trainingsplatzes einzuräumen, wobei zwischen der ersten und zweiten Trainingseinheit mindestens ein Tag Pause bestehen muss.

3.3 Ab der Saison 2012/13 hat der FC X.________ dem FC Y.________ die Mitbenützung der Garderobengebäude im Zusammenhang mit den wöchentlich zwei Trainingseinheiten sowie mit den Meisterschaftsspielen zu ermöglichen.

3.4 Der FC Y.________ hat sich ab der Saison 2012/13 im Umfang der Mitbenützung an den Betriebs-, Zins-, Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten angemessen zu beteiligen. Die Beteiligung der FC Y.________ errechnet sich aus dem Mittelwert der Anzahl Trainingseinheiten einerseits und der Anzahl Meisterschaftsspiele andererseits gemäss den Erwägungen."

B.
B.a Gegen die Verfügung des Gemeinderates Y.________ vom 12. März 2012 reichte der FC X.________ am 18. April 2012 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei dem FC Y.________ die Mitbenützung sowohl des Hauptspielplatzes und des Trainingsplatzes (2. Spielfeld) als auch im Speziellen des Garderobengebäudes auf der Sportanlage A.________ zu verweigern. Eventualiter sei der FC Y.________ in Ergänzung von Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, (1) dem FC X.________ unaufgefordert vorschüssige Zahlungen von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten, zahlbar jeweils am 1. August, 1. Dezember und 1. April; (2) dem FC X.________ für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit den je Spielsaison zu erstellenden Abrechnungen inklusive Zusammenstellungen der Detailbelege eine Pauschalentschädigung von jährlich Fr. 500.-- zu leisten, aufgefordert zahlbar jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnungen; (3) dem FC X.________ eine Pauschalentschädigung von jährlich Fr. 750.-- zu leisten, unaufgefordert zahlbar jeweils vorschüssig Fr. 250.-- am 1. August, 1. Dezember und 1. April, sofern sich bei Meisterschaftsspielen des FC Y.________ der
Platzwart des FC X.________ tatsächlich vor Ort zu befinden habe.
B.b Am 3. Mai 2012 überwies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Zwischenentscheid vom 23. Mai 2012 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit dem FC Y.________ ab sofort die Mitbenützung der Sportanlage A.________ gemäss Beschluss des Gemeinderates Y.________ vom 12. März 2012 erlaubt wurde.
B.c In teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2012 den FC Y.________, dem FC X.________ (1) trimestrig vorschüssige Zahlungen in jeweils gleicher Höhe im Umfang von insgesamt maximal 3/4 der auf ihn entfallenden approximativen Kosten für die Mitbenützung der Sportanlagen A.________ (Hauptspielplatz, Trainingsplatz [2. Spielfeld], und Garderobengebäude) zu leisten; (2) eine einmalige Entschädigung von Fr. 300.-- für die erforderliche Anpassung an die Buchhaltung auszurichten und (3) allfällige zusätzlich beanspruchte Leistungen (namentlich Platzwart) nach den Tarifen der Gemeinde, subsidiär nach Marktpreisen, periodisch gegen Rechnung zu bezahlen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhebt der FC X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2012, "soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, jedenfalls aber bezüglich der verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben, und es sei der diesem Verfahren zugrunde liegende Beschluss Nr. 171 des Gemeinderates der Gemeinde Y.________ vom 8. Februar 2010 zu bestätigen und es sei dem FC Y.________ die Mitbenützung sowohl des Hauptspielplatzes und des Trainingsplatzes (2. Spielfeld) als auch im Speziellen des Garderobengebäudes auf der Sportanlage A.________ in X.________ zu verweigern".
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Gemeinderat Y.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist kein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegeben. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), womit er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde sowohl in Bezug auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2012 wie auch auf den ersten Entscheid vom 18. August 2011, den das Bundesgericht als nicht anfechtbaren Zwischenentscheid betrachtet hat (vgl. Sachverhalt lit. A.b), einzutreten, da es sich um einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG handelt (vgl. Urteil 2C 766/2010 vom 29. Juli 2011 E. 1.3, in: ASA 80 S. 412).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Anforderungen nur teilweise zu erfüllen; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen und Akten vor der Vorinstanz verweist (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht darauf ein. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f. bzw. S. 24 f.), legt jedoch entgegen seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll bzw. die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich wären (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Soweit er sodann geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die relevanten Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Y.________ und dem Beschwerdeführer falsch ausgelegt bzw. die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über das Garderobengebäude abgesprochen, handelt es sich nicht um Sachverhalts-, sondern um Rechtsfragen, welche nachfolgend näher zu prüfen sein werden. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit vorab als unbegründet.

3.
3.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Er ist der Auffassung, das Garderobengebäude stehe in seinem Eigentum und er habe die "volle und uneingeschränkte Verfügungsmacht" darüber. Es habe auch nie eine "öffentliche Widmung dieser sich im Privateigentum befindlichen Anlage" stattgefunden. Durch die "erfolgte Verfügungsanmassung" würden die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers in krasser und ungerechtfertigter Weise beschnitten. Vielmehr stehe ihm das "alleinige Sondernutzungsrecht der gesamten Infrastruktur der A.________-Sportanlage" zu. Schliesslich sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Vereinbarung mit dem Gemeinderat Y.________ vom 10. Oktober 2000 und die Nachfolgevereinbarung vom 20. Oktober 2008 zu schützen.

3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen - sofern die Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor) überhaupt erfüllt sind - nicht zu überzeugen.
3.2.1 So hat die Vorinstanz im ersten Entscheid vom 18. August 2011, auf den sie im Urteil vom 20. Juni 2012 (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2) verweisen durfte, in E. 3.3 ausführlich dargelegt, dass es sich - neben den Spielplätzen - auch beim Garderobengebäude trotz der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse um eine öffentliche Sache und um einen Teil des Verwaltungsvermögens handle, womit dem Gemeinderat Y.________ die Verfügungskompetenz über das Garderobengebäude zustehe. Dafür sprechen etwa der Verzicht auf einen Baurechtszins wie auch das Einsetzen einer Sportplatzkommission. Dieser Schluss der Vorinstanz ist aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.
3.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass im Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Dezember 1998 in Ziff. III./3.1 der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Benützung des neuen Fussballplatzes sämtlichen in der Gemeinde Y.________ domizilierten Sportvereinen in der spiel- und trainingsfreien Zeit unentgeltlich zu gestatten. Entsprechend wurde in der Vereinbarung vom 10. April 2000 zwischen dem Gemeinderat und dem Beschwerdeführer (vgl. den Wortlaut im Entscheid vom 18. August 2011 E. 4.3.2) diesem zwar ein vorrangiges Nutzungsrecht, jedoch kein Sondernutzungsrecht am Hauptspielplatz und den Nebenspielplätzen eingeräumt. Aus der Nachfolgevereinbarung vom 20. Oktober 2008 kann der Beschwerdeführer dagegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Vereinbarung vom ursprünglichen Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag erheblich abweicht und damit auch im Widerspruch zum Volksentscheid (Urnenabstimmung) vom 27. September 1998 steht.
Im Kontext der Entstehungsgeschichte durfte damit die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, ebenso den Schluss ziehen, auch über das Garderobengebäude könne der Beschwerdeführer nur im Verbund mit der Gemeinde entscheiden (vgl. Entscheid vom 18. August 2011 E. 4.3.3).
3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Vielmehr ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als auch die Gemeinde einerseits den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot zu beachten hat, und sich andererseits bei der Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen an die von der Stimmbevölkerung genehmigten Bestimmungen zu halten hat (vgl. Entscheid vom 18. August 2011 E. 4.2).
3.2.4 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eigentumsgarantie zielen an der Sache vorbei: Wie bereits dargelegt, wird das privatrechtliche Eigentum des Beschwerdeführers durch die öffentlichrechtliche Zwecksetzung begrenzt. Zwar steht dem Beschwerdeführer eine Vorzugsbehandlung zu, was aber den gänzlichen Ausschluss anderer, den organisierten Fussballsport betreibender Vereine nicht zu rechtfertigen vermag. Sodann ist die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gar nicht betroffen, da der Beschwerdegegner im Verhältnis seines Benützungsanteils an der umstrittenen Anlage Beiträge an die Betriebs-, Zins-, Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten leisten muss. Der Umfang dieser Zahlungen wie auch die Höhe der übrigen von der Vorinstanz festgelegten Entschädigungen (vgl. Ziff. 1 des Dispositiv vom 20. Juni 2012) werden vom Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt.

4.
4.1 Zu prüfen bleiben damit noch die vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht hat in Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 2'500.-- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt. Zudem hat es in Ziff. 3 des Dispositivs den Beschwerdeführer angewiesen, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die vorgenommene Kostenverlegung sei "stossend und willkürlich". Im angefochtenen Entscheid habe sich das Verwaltungsgericht einzig mit den Eventualanträgen (vorschüssige Zahlungen bzw. Pauschalentschädigungen, vgl. Sachverhalt lit. B.a hiervor) des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Hauptantrag (Verweigerung der Benützung der Sportanlagen) auf die Erwägungen seines Rückweisungsentscheides vom 18. August 2011 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der Eventualbegehren grösstenteils obsiegt und der Hauptantrag habe keinen weiteren Begründungsaufwand verursacht; im ersten Rechtsgang habe er zudem bereits Fr. 2'000.-- Verfahrenskosten leisten müssen.

4.3 Das Verwaltungsgericht hat hier die Verfahrenskosten bzw. die Parteientschädigung gestützt auf § 72 Abs. 2 der Verordnung [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SZ; SRSZ 234.110) bzw. §§ 2 und 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte [des Kantons Schwyz] vom 27. Januar 1975 (GebT/SZ; SRSZ 280.411) festgelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). § 72 Abs. 2 VRP/SZ hält fest, dass bei einem teilweisen Unterliegen die Kosten auf die Parteien "anteilsmässig" verteilt werden. § 14 GebT/SZ legt sodann einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- für die Parteientschädigung fest.

4.4 Die kantonalen Instanzen verfügen damit bei der Festsetzung der Parteientschädigung bzw. der Verfahrenskosten über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87 mit Hinweisen; Urteil 9C 178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, das heisst, wenn die zugesprochene Entschädigung bzw. die auferlegten Kosten gesamthaft gesehen als willkürlich erscheinen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219 mit Hinweisen).

4.5 Selbst wenn es hier zutreffen sollte, dass sich die auferlegten Verfahrenskosten mit Fr. 2'000.-- bzw. die zugesprochene Entschädigung mit Fr. 1'200.-- innerhalb des möglichen Rahmens eher im oberen Bereich bewegten, wäre daraus noch nicht zu schliessen, die festgesetzte Entschädigung sei offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. So ist der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz im Hauptantrag vollumfänglich unterlegen und auch in den Nebenanträgen nur teilweise durchgedrungen, da die geforderten Abgeltungen erheblich reduziert worden sind.
Angesichts des dem kantonalen Gericht zustehenden weiten Ermessens kann in der vorinstanzlichen Festsetzung der Verfahrenskosten bzw. der Parteientschädigung somit keine Willkür erblickt werden.

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_865/2012
Date : 08. März 2013
Published : 26. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Mitbenützung der Sportanlage


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BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  93  95  97  100  105  106
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114-V-83 • 131-I-217 • 133-II-249 • 133-II-396 • 137-I-58
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