Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.474/2005 /bnm
Urteil vom 8. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Abegglen,
gegen
Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9
BV (Eheschutzmassnahmen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen für das kinderlose Ehepaar verpflichtete der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 15. Februar 2005 den Ehemann, Y.________, der Ehefrau, X.________, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 beantragte der Ehemann im Rahmen einer Abänderungsklage die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau. In diesem Verfahren schloss die Ehefrau auf Abweisung der Klage und beantragte ihrerseits, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und den Betrag auf ihr Konto zu überweisen. Mit Urteil vom 22. September 2005 gab der Gerichtspräsident dem Abänderungsbegehren des Ehemannes nicht statt, hiess demgegenüber das Begehren der Ehefrau gut und nahm die verlangte Anweisung vor (Dispositiv-Ziff. 3).
In Gutheissung eines Rekurses des Ehemannes hob das Obergericht des Kantons Solothurn Ziff. 3 des Präsidialurteils (Anweisung an die Ausgleichskasse) auf mit der Begründung, Art. 20 Abs. 1
ATSG sehe die verlangte Direktzahlung nur an eine unterstützungspflichtige Person vor.
C.
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise "einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut". Solche Leistungen an Dritte sind überdies an zwei Voraussetzungen geknüpft, welche hier indes nicht von Belang sind, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a
und b ATSG). Das Obergericht hat dafürgehalten, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung könne die IV-Rente des Beschwerdegegners im Umfang des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages nur an eine unterstützungspflichtige Person weitergeleitet werden. Die Überweisung an eine unterstützungsberechtigte Person - wie hier die Beschwerdeführerin - komme nicht in Betracht; damit sei dem Massnahmenrichter verwehrt, dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend die IV-Stelle der Ausgleichskasse anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Beschwerdegegners abzuziehen und den Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Eine solche Massnahme sei nur für Kinderrenten
möglich.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, es sei willkürlich, die zivilrichterliche Anweisung allein auf den Unterhalt für Kinder zu beschränken und die unterhaltsberechtigte Ehefrau davon auszuklammern. Mit der Einführung des ATSG habe der Gesetzgeber den Zweck der alten Normen des Sozialversicherungsrechts, die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Sozialversicherungsleistungen, nicht preisgegeben, sei doch mit der Einführung des fraglichen Gesetzes keine Verschlechterung der Stellung der Unterhaltsgläubiger von Rentenbezügern, sondern einzig eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens beabsichtigt gewesen. Indem sich das Obergericht an den genauen Wortlaut von Art. 20 Abs. 1
ATSG geklammert und damit triftige Gründe nicht beachtet habe, die sich aus Sinn und Zweck der Norm sowie aus deren Entstehungsgeschichte ergeben und gegen einen wortwörtliche Auslegung sprechen, sei es in Willkür verfallen. In der Lehre werde denn auch eine Anweisung nach Art. 132
, 177
oder Art. 291
ZGB für Sozialversicherungsleistungen bejaht. Schliesslich habe sich das Bundesgericht in BGE 102 V 37 für einen Vorrang des Zivilrechts vor dem Sozialversicherungsrecht ausgesprochen.
2.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden (BGE 127 V 1 E. 4a S. 5, 88 E. 1d S. 92; 125 II 206 E. 4a S. 208; 124 III 259 E. 3a S. 262). Ist der Wortlaut einer Vorschrift klar und unzweideutig, so ist die rechtsanwendende Behörde daran gebunden, sofern nicht triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 124 II 265 E. 3a S. 268; 118 Ib 187 E. 5a S. 191; 113 Ia 12 E. 3c S. 14, 437 E. 3 S. 444). Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Weicht die Behörde vom klaren Wortlaut ab, ohne dass solche Gründe vorliegen, handelt sie willkürlich (BGE 113 Ia 12 E. 3c S. 14; 115 Ia 120 E. 2d S. 123; 119 Ia 433 E. 4 S. 439; 125 I 164 E. 3c).
2.3
2.3.1 Wie sich bereits aus der Marginalie zu Art. 20
ATSG ergibt, bezweckt auch diese Bestimmung die "Gewährleistung zweckmässiger Verwendung" sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (siehe dazu auch: Kieser, ATSG-Kommentar, 2003, N. 2 zu Art. 20
ATSG). Daraus lässt sich indes - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein triftiger Grund ableiten, um die Bestimmung mit Bezug auf die für eine Überweisung von Geldleistungen geeigneten Personen nicht ihrem Wortlaut entsprechend auszulegen.
2.3.2 Dies gilt ebenso für die Entstehungsgeschichte, aus welcher sich vielmehr Anhaltspunkte für eine sich am Wortlaut orientierende Auslegung gewinnen lassen. Nach Auffassung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht sollte die "Regel", wonach Leistungen zur zweckmässigen Verwendung an Dritte bezahlt werden können, im Allgemeinen Teil verankert werden. Bereits Art. 27 des Entwurfs zum Bundesgesetz zu einem Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht sah vor, dass Geldleistungen unter bestimmten hier nicht relevanten Voraussetzungen ganz oder teilweise an "eine geeignete Drittperson oder Behörde auszuzahlen" sind, "die dem Berechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut". (Bericht und Entwurf zu einem allgemeinen Teil der Sozialversicherung). Dieser Grundsatz wurde schliesslich in Art. 20 Abs. 1
ATSG aufgenommen.
2.3.3 Im Rahmen der Entstehung des Gesetzes erachtete die nationalrätliche Kommission es als richtig, die in den Einzelgesetzen bestehenden Abweichungen vom Grundsatz, wie er im ATSG verankert werden soll, beizubehalten (Kieser, a.a.O., N. 1 zu Art. 20
ATSG). Sie hielt zum Beispiel mit Bezug auf Art. 22bis
AHVG (Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehegatten) und Art. 34
IVG (Kinderrente) ausdrücklich fest: "Es handelt sich um zusätzliche Möglichkeiten der separaten Auszahlung der Zusatzrenten, welche auf Begehren und ohne Voraussetzung der Fürsorgeabhängigkeit auch weiterhin vorgenommen werden sollen." Die Kommission schlug daher vor, in den beiden Artikeln eine Abweichungsklausel einzufügen (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit, vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4563). In der geltenden Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des ATSG sieht Art. 22bis Abs. 2
AHVG vor, dass die Zusatzrente in Abweichung von Art. 20
ATSG unter gewissen hier nicht relevanten Voraussetzungen dem "nicht rentenberechtigten Ehegatten" auszuzahlen ist. Artikel. 35 Abs. 4 IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des ATSG behält nunmehr mit Bezug auf Kinderrenten auch von Art.
20
ATSG abweichende zivilrichterliche Anordnungen vor.
2.3.4 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, bilden Art. 22bis
AHVG und 35 Abs. 4 IVG Ausnahmen zum Grundsatz des Art. 20 Abs. 1
ATSG, wonach die Versicherungsleistung einem geeigneten gegenüber dem Rentenberichtigten unterstützungspflichtigen Dritten oder einer gegenüber dem Rentenberechtigten unterstützungspflichtigen Behörde ausbezahlt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte, aber auch aus dem Zusammenhang mit anderen Normen kann ohne Willkür geschlossen werden, Artikel 20 Abs. 1
ATSG sei wortgetreu auszulegen.
2.4 Die Auffassung der Beschwerdeführerin findet überdies auch in der Lehre keine Stütze, zumal die bemühten Autoren ihre Ausführungen nicht auf die Bestimmungen des AHVG bzw. IVG beziehen. Schwenzer erwähnt unter dem Titel "Gegenstand und Inhalt der Anweisung" Sozialleistungen (Famkom Scheidung, 2005, N. 6 zu Art. 132
ZGB), während Sutter/Freiburghaus von "öffentlich rechtlichen Sozialleistungen" sprechen (Kommentar zum Scheidungsrecht, 1999, N. 9 zu Art. 132). Die zitierte Rechtsprechung (BGE 102 V 37) schliesslich bezieht sich auch nicht auf die aktuellen Bestimmungen.
Zusammenfassend erweist sich das obergerichtliche Urteil im Ergebnis als mit Art. 9
BV vereinbar.
3.
Unbehelflich ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die wortwörtliche Auslegung von Art. 20 Abs. 1
ATSG verletze das Gleichheitsgebot (Art. 8
BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
BV).
Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191
BV). Eine Korrektur der Norm mittels verfassungskonformer Auslegung scheitert am klaren Wortlaut und Willen des historischen Gesetzgebers (BGE 131 II 697 E. 5). Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich dem Obergericht nicht vorwerfen, es habe sich zu Unrecht vom klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1
ATSG leiten lassen.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen; dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.474/2005 /bnm
Urteil vom 8. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Abegglen,
gegen
Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen für das kinderlose Ehepaar verpflichtete der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 15. Februar 2005 den Ehemann, Y.________, der Ehefrau, X.________, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 beantragte der Ehemann im Rahmen einer Abänderungsklage die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau. In diesem Verfahren schloss die Ehefrau auf Abweisung der Klage und beantragte ihrerseits, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und den Betrag auf ihr Konto zu überweisen. Mit Urteil vom 22. September 2005 gab der Gerichtspräsident dem Abänderungsbegehren des Ehemannes nicht statt, hiess demgegenüber das Begehren der Ehefrau gut und nahm die verlangte Anweisung vor (Dispositiv-Ziff. 3).
In Gutheissung eines Rekurses des Ehemannes hob das Obergericht des Kantons Solothurn Ziff. 3 des Präsidialurteils (Anweisung an die Ausgleichskasse) auf mit der Begründung, Art. 20 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
||||||
| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
C.
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise "einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut". Solche Leistungen an Dritte sind überdies an zwei Voraussetzungen geknüpft, welche hier indes nicht von Belang sind, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
||||||
| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
möglich.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, es sei willkürlich, die zivilrichterliche Anweisung allein auf den Unterhalt für Kinder zu beschränken und die unterhaltsberechtigte Ehefrau davon auszuklammern. Mit der Einführung des ATSG habe der Gesetzgeber den Zweck der alten Normen des Sozialversicherungsrechts, die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Sozialversicherungsleistungen, nicht preisgegeben, sei doch mit der Einführung des fraglichen Gesetzes keine Verschlechterung der Stellung der Unterhaltsgläubiger von Rentenbezügern, sondern einzig eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens beabsichtigt gewesen. Indem sich das Obergericht an den genauen Wortlaut von Art. 20 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 132 |
||||||
| Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. | ||||||
| Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 291 [1] |
||||||
| Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
2.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden (BGE 127 V 1 E. 4a S. 5, 88 E. 1d S. 92; 125 II 206 E. 4a S. 208; 124 III 259 E. 3a S. 262). Ist der Wortlaut einer Vorschrift klar und unzweideutig, so ist die rechtsanwendende Behörde daran gebunden, sofern nicht triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 124 II 265 E. 3a S. 268; 118 Ib 187 E. 5a S. 191; 113 Ia 12 E. 3c S. 14, 437 E. 3 S. 444). Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Weicht die Behörde vom klaren Wortlaut ab, ohne dass solche Gründe vorliegen, handelt sie willkürlich (BGE 113 Ia 12 E. 3c S. 14; 115 Ia 120 E. 2d S. 123; 119 Ia 433 E. 4 S. 439; 125 I 164 E. 3c).
2.3
2.3.1 Wie sich bereits aus der Marginalie zu Art. 20
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
2.3.2 Dies gilt ebenso für die Entstehungsgeschichte, aus welcher sich vielmehr Anhaltspunkte für eine sich am Wortlaut orientierende Auslegung gewinnen lassen. Nach Auffassung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht sollte die "Regel", wonach Leistungen zur zweckmässigen Verwendung an Dritte bezahlt werden können, im Allgemeinen Teil verankert werden. Bereits Art. 27 des Entwurfs zum Bundesgesetz zu einem Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht sah vor, dass Geldleistungen unter bestimmten hier nicht relevanten Voraussetzungen ganz oder teilweise an "eine geeignete Drittperson oder Behörde auszuzahlen" sind, "die dem Berechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut". (Bericht und Entwurf zu einem allgemeinen Teil der Sozialversicherung). Dieser Grundsatz wurde schliesslich in Art. 20 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
2.3.3 Im Rahmen der Entstehung des Gesetzes erachtete die nationalrätliche Kommission es als richtig, die in den Einzelgesetzen bestehenden Abweichungen vom Grundsatz, wie er im ATSG verankert werden soll, beizubehalten (Kieser, a.a.O., N. 1 zu Art. 20
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 22bis [1] Zusatzrente |
||||||
| Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. [2] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 20 ATSG [3] ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; | ||||||
| von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. [4] | ||||||
| Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 34 [1] Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente |
||||||
| Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. | ||||||
| Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: | ||||||
| entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; | ||||||
| wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 22bis [1] Zusatzrente |
||||||
| Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. [2] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 20 ATSG [3] ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; | ||||||
| von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. [4] | ||||||
| Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
20
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
2.3.4 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, bilden Art. 22bis
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 22bis [1] Zusatzrente |
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| Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. [2] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 20 ATSG [3] ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; | ||||||
| von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. [4] | ||||||
| Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
2.4 Die Auffassung der Beschwerdeführerin findet überdies auch in der Lehre keine Stütze, zumal die bemühten Autoren ihre Ausführungen nicht auf die Bestimmungen des AHVG bzw. IVG beziehen. Schwenzer erwähnt unter dem Titel "Gegenstand und Inhalt der Anweisung" Sozialleistungen (Famkom Scheidung, 2005, N. 6 zu Art. 132
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 132 |
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| Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. | ||||||
| Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. | ||||||
Zusammenfassend erweist sich das obergerichtliche Urteil im Ergebnis als mit Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.
Unbehelflich ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die wortwörtliche Auslegung von Art. 20 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen; dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 22 bis
ATSG 20
BV 8
BV 9
BV 191
IVG 34
OG 152OG 156
ZGB 132
ZGB 177
ZGB 291
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 22bis [1] Zusatzrente |
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| Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. [2] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 20 ATSG [3] ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; | ||||||
| auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; | ||||||
| von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. [4] | ||||||
| Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung |
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| Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: | ||||||
| die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und | ||||||
| die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. | ||||||
| Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 34 [1] Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente |
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| Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. | ||||||
| Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: | ||||||
| entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; | ||||||
| wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 132 |
||||||
| Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. | ||||||
| Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 291 [1] |
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| Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
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