Tribunal federal
{T 0/2}
5C.263/2004 /viz
Sentenza dell'8 marzo 2005
II Corte civile
Composizione
Giudici federali Raselli, presidente,
Meyer, Hohl,
cancelliere Piatti.
Parti
A.________, ricorrente,
patrocinato dall'avv. Michele Franscini,
contro
B.________,
C.________,
D.________,
opponenti, patrocinati dall'avv. Brenno Brunoni,
Oggetto
competenza territoriale; provvedimenti assicurativi dell'eredità,
ricorso per nullità contro la sentenza emanata
l'8 novembre 2004 dalla I Camera civile del
Tribunale d'appello del Cantone Ticino.
Fatti:
A.
E.________, nata nel 1923 ed attinente di Ronco sopra Ascona, ha con un testamento olografo del 14 settembre 1997 in particolare istituito suoi eredi B.________, C.________, D.________ e A.________. Con successivo testamento olografo del 25 giugno 1998 ha istituito A.________ quale erede unico e disposto diversi legati. In un terzo testamento del 28 luglio 1998 ha nuovamente predisposto diversi legati fra l'altro in favore B.________, C.________, D.________ e designato A.________ suo erede universale sulla rimanenza. Il 29 ottobre 2000, dopo essere stata domiciliata a Muralto dall'aprile 1997, ha comunicato a tale Comune la sua partenza per il Principato di Monaco, dove aveva ottenuto un permesso di soggiorno temporaneo. Nel marzo 2003 E.________ è deceduta in Francia senza lasciare discendenti.
B.
In accoglimento di un'istanza di B.________, C.________ ed D.________ il Pretore della giurisdizione di Locarno Città ha ordinato il 29 agosto 2003 l'apposizione dei sigilli alle due proprietà per piani della defunta, la confezione di un inventario e l'amministrazione dell'eredità. Il Pretore ha pure invitato il notaio detentore dei predetti tre testamenti a procedere alla pubblicazione delle disposizioni di ultime volontà. Con sentenza 8 novembre 2004 la I Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino ha confermato la decisione di primo grado respingendo, in quanto ricevibile, un appello con cui A.________ lamentava l'incompetenza territoriale del Pretore.
C.
Il 7 dicembre 2004 A.________ ha inoltrato al Tribunale federale sia un ricorso di diritto pubblico che un ricorso per nullità. Con il secondo rimedio postula l'annullamento della sentenza cantonale e l'accertamento dell'incompetenza territoriale e giurisdizionale della Pretura di Locarno-Città; in via subordinata chiede il rinvio della causa alla Corte d'appello per nuova decisione.
Non è stata chiesta una risposta al ricorso.
Diritto:
1.
In data odierna il Tribunale federale ha dichiarato inammissibile il parallelo ricorso di diritto pubblico. Nulla osta quindi all'esame del presente ricorso per nullità.
2.
2.1 I provvedimenti assicurativi concernenti la devoluzione dell'eredità (art. 551
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
|
1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
|
1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
linea di principio ammissibile.
2.2 Nella misura in cui il ricorrente rimprovera al Tribunale d'appello una violazione dell'art. 360 cpv. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
|
1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
2.3 Poiché nella procedura del ricorso per nullità non possono essere adotti nuovi fatti né proposte nuove eccezioni, contestazioni e mezzi di prova (art. 55 cpv. 1 lett. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
3.
Il ricorrente si prevale, in sostanza, di una violazione degli art. 20 e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
4.
La Corte cantonale ha, con riferimento alla competenza delle autorità svizzere, esaminato se l'ultimo domicilio della defunta fosse nella giurisdizione della Pretura di Locarno Città. Ha ritenuto in sostanza che, alla luce di tutte le circostanze, era possibile che la defunta, da anni domiciliata in Ticino, avesse nel 2000 effettivamente avuto l'intenzione di stabilirsi a Monaco e che era altrettanto possibile che ciò fosse realmente avvenuto fino al 2001. Tuttavia, diversi elementi rivelano, in modo oggettivo e riconoscibile a terzi, che nel 2002 ella aveva trascorso la maggior parte del suo tempo a Muralto e che tale Comune era tornato ad essere il centro dei suoi interessi personali. Sempre secondo i giudici cantonali, nemmeno dal fatto che le autorità monegasche avevano cominciato ad occuparsi della successione può essere dedotto che la defunta non fosse domiciliata in Svizzera o che le autorità elvetiche siano incompetenti. Il Tribunale d'appello è quindi giunto alla conclusione che l'ultimo domicilio della defunta era in Svizzera e che le autorità ticinesi erano pertanto competenti - in virtù dei combinati art. 86 cpv. 1 e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
|
1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
successione.
4.1 L'istanza inferiore parte rettamente dal presupposto che in concreto trattasi di una fattispecie internazionale a cui sono applicabili le norme della LDIP (art. 1 cpv. 1 lett. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
|
1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
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1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
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1 | Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525 |
2 | Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. |
3 | ...526 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
|
1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 89 - Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
|
1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
4.2 Giusta l'art. 20 cpv. 1 lett. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
|
1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
|
1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
2003 pag. 394).
4.3 Il Tribunale d'appello ha effettuato una serie di accertamenti di fatto - vincolanti per il Tribunale federale (art. 63 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
|
1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
fondandosi sulle dichiarazioni della proprietaria di un albergo a Muralto e sul consumo di elettricità - che nell'anno prima della sua morte, avvenuta nel marzo 2003, l'ereditanda ha passato 238 giorni, e cioè quasi due terzi dell'anno, rispettivamente la maggior parte del 2002 a Muralto. La suddetta persona, che aveva aiutato la defunta ad ottenere il permesso di soggiorno a Montecarlo, aveva inoltre dichiarato che il qui ricorrente riaccompagnava l'ereditanda a Muralto - dove risiedeva più comodamente - quando questa non lo poteva accompagnare nei suoi viaggi. La defunta non aveva né figli né altri familiari, né nel Locarnese né a Montecarlo, e in entrambi i luoghi non esercitava alcuna attività né partecipava alla vita sociale. A Montecarlo essa viveva in un alloggio in locazione, mentre era rimasta proprietaria degli appartamenti di Muralto.
4.3.1 In concreto è pacifico che la defunta era domiciliata fino nel 2000 in Svizzera. La Corte cantonale non può nemmeno essere criticata laddove non ha escluso che l'ereditanda avesse abbandonato il suo domicilio svizzero nel 2000. Nel diritto internazionale privato, i rapporti giuridici risultanti dal diritto della polizia degli stranieri, da quello fiscale o da quello delle assicurazioni sociali - siano tali diritti svizzeri o stranieri - non sono determinanti per stabilire l'acquisto di un domicilio (DTF 120 III 7 consid. 2b; 119 II 64 consid. 2b/bb; sentenza 5C.171/2001 del 19 marzo 2002, consid. 3c, riprodotto in SJ 2002 I pag. 377), ma costituiscono unicamente degli indizi (DTF 125 III 100 consid. 3). Il fatto che nell'ottobre 2000 la defunta si era annunciata partente per l'estero al controllo abitanti di Muralto, Comune in cui non aveva stretti legami sociali, che abbia ottenuto un permesso di soggiorno a Montecarlo, dove aveva locato un appartamento e che - quale criterio decisivo - trascorreva nel Principato il suo tempo con il ricorrente (amico e confidente), quando non era con lui in viaggio, lasciava riconoscere a terzi che ella aveva fatto di Monaco il centro dei suoi interessi e che vi aveva acquistato un
domicilio ai sensi dell'art. 20a cpv. 1 lett. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
4.3.2 Controverso è invece il quesito di sapere dove la defunta avesse avuto, dopo la fine del 2001, il centro delle relazioni personali.
4.3.2.1 Nella misura in cui il ricorrente rimprovera, in sostanza, all'autorità inferiore di essersi unicamente basata sulle visite ai ristoranti e sul consumo di elettricità, le sue critiche non possono essere seguite. La Corte d'appello si è fondata su tali circostanze di fatto per il - vincolante - accertamento del soggiorno a Muralto e da tale soggiorno ha tratto delle conclusioni giuridiche.
4.3.2.2 Il ricorrente non ritiene poi convincente la motivazione della sentenza impugnata - secondo cui una persona quasi ottantenne ha trasferito il suo domicilio a Montecarlo per poi ritrasferirlo poco tempo dopo in Svizzera - e afferma che una tale volontà di ritornare in Svizzera non si sarebbe del resto nemmeno chiaramente manifestata. L'opinione ricorsuale non può essere condivisa. L'età dell'ereditanda non impediva né un trasferimento né un ritrasferimento del domicilio. Per un ritrasferimento del domicilio in Svizzera depone invece il fatto che nel 2002, rispettivamente nel suo ultimo anno di vita, alla luce dei problemi di salute di cui era afflitta, la defunta abbia soggiornato la maggior parte del tempo nella sua - più comoda e non venduta - proprietà di Muralto, dove veniva accompagnata dal qui ricorrente quando ella non poteva seguirlo nei suoi viaggi. Pare pertanto che la testatrice si sia rammentata del suo pluridecennale domicilio svizzero a causa dei suoi problemi di salute. Non risultano del resto ulteriori elementi da cui sia possibile concludere che Monaco, Principato in cui non aveva altri legami sociali, fosse il centro dei suoi interessi personali. È vero che il ricorrente suo "amico e confidente" pare - in
base agli accertamenti di fatto contenuti nella sentenza impugnata - essere stato la persona di riferimento della defunta. Nulla indica però che dalla relazione fra il ricorrente e la defunta debba essere dedotta l'intenzione di quest'ultima di rimanere a Monaco dopo la fine del 2001. Nemmeno il ricorrente sostiene che il Tribunale d'appello non abbia correttamente determinato il domicilio della defunta, perché avrebbe trascurato questo legame: egli non afferma che tale relazione avrebbe dimostrato l'intenzione dell'ereditanda di restare a Monaco. In queste circostanze la Corte cantonale non ha violato il diritto federale, ritenendo che Muralto fosse nuovamente il centro degli interessi personali dell'ereditanda al momento della sua morte e che quindi il suo ultimo domicilio ai sensi dell'art. 20 cpv. 1 lett. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
|
1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
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1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
4.4 Il ricorrente critica infine l'opinione della Corte cantonale, secondo cui il fatto che le autorità monegasche si siano occupate della successione non esclude la competenza dei tribunali svizzeri. La sentenza impugnata indica che il vicepresidente del Tribunale di Monaco ha ordinato il 17 (recte: 27) agosto 2003 il deposito del testamento olografo del 28 luglio 1998 presso un notaio del Principato e che il presidente di tale Tribunale ha con ordinanza 22 settembre 2002 (recte: 2003) pronunciato un'immissione nel possesso ("envoi en possession") del ricorrente nei beni della successione. I giudici cantonali hanno però considerato che la competenza delle autorità svizzere viene stabilita autonomamente in base alla LDIP e che decisioni straniere concernenti la successione possono unicamente essere riconosciute alle condizioni dell'art. 96 cpv. 1 lett. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
|
1 | Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
a | wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder |
b | wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. |
2 | Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt. |
3 | Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 360 Anzahl der Mitglieder - 1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
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1 | Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. |
2 | Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist. |
per stabilire la competenza dei tribunali svizzeri, rispettivamente per riconoscere la competenza della autorità monegasche nella successione sono le norme della LDIP (cfr. Heini, op. cit., n. 9 ad art. 96
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
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1 | Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
a | wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder |
b | wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. |
2 | Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt. |
3 | Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt. |
5.
Da quanto precede discende che il ricorso, nella misura in cui è ammissibile, si rivela infondato. La tassa di giustizia segue la soccombenza (art. 156 cpv. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
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1 | Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: |
a | wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder |
b | wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. |
2 | Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt. |
3 | Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt. |
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.
2.
La tassa di giustizia di fr. 2'500.-- è posta a carico del ricorrente.
3.
Comunicazione ai patrocinatori delle parti e alla I Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.
Losanna, 8 marzo 2005
In nome della II Corte civile
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere: