Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 777/2017, 6B 778/2017

Urteil vom 8. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof,
Beschwerdeführer,

gegen

6B 777/2017
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. A.________-Bank,
Beschwerdegegnerinnen,

und

6B 778/2017
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________-Versicherung,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
6B 777/2017
Betrug; Verfahrenskosten und Entschädigung; Beschleunigungsgebot,

6B 778/2017
Entschädigungsregelung,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2016 (460 16 25) und 14. März 2017 (460 16 235).

Sachverhalt:

A.

A.a. Gemäss Anklage vom 11. März 2013 wollte sich X.________ im Jahr 2007 selbstständig machen, wozu er einen Kredit benötigte. Da er seine Kreditlimite zuvor bereits vollständig ausgereizt habe, habe er den Nachweis genügender finanzieller Mittel nicht mehr erbringen können. Gegenüber der A.________-Bank habe X.________ angegeben, neben seinem wirklichen Verdienst noch einen Nebenverdienst zu haben. Zudem habe er auch fingiert, dass seine arbeitslose Ehefrau über ein Einkommen verfüge. X.________ habe für die Beantragung des Kredits die Vermittlungstätigkeit von C.________ in Anspruch genommen. Er habe C.________ telefonisch falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Dieser habe den Kreditantrag für X.________ ausgefüllt. X.________ und seine Ehefrau hätten den Finanzierungsantrag unterzeichnet und ihn zusammen mit gefälschten Lohnabrechnungen der A.________-Bank eingereicht. Die Mitarbeiter der A.________-Bank hätten gestützt auf die falschen Angaben eine Budgetberechnung erstellt, wobei jeweils ein zu hoher verfügbarer Betrag errechnet worden sei. X.________ habe auch die Budgetberechnung unterzeichnet und die darin enthaltenen Angaben bestätigt. Die A.________-Bank habe in der Folge einen Barkreditvertrag
über Fr. 45'000.-- mit X.________ und einen solchen über die Summe von Fr. 15'000.-- mit dessen Ehefrau abgeschlossen. Diese Kredite wären nicht gewährt worden, wenn X.________ nicht falsche Angaben bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse gemacht hätte, denn die Forderung der A.________-Bank sei aufgrund der schlechten finanziellen Lage von X.________ und seiner Ehefrau erheblich gefährdet gewesen. Damit habe sich X.________ des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Anklagepunkt 1).
Aus der Anklageschrift ergibt sich weiter, dass X.________ im April 2009 mit seinem Lieferwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Dabei sei kein oder kein nennenswerter Schaden entstanden. Dennoch habe er versucht, eine Versicherungsleistung der B.________-Versicherung zu erhalten. Die Versicherung habe den Leistungsanspruch verneint, weshalb es beim Versuch geblieben sei (Anklagepunkt 2). Weiter kam es im Lager des Unternehmens von X.________ zu einem Brand. Danach habe er gegenüber der B.________-Versicherung einen überhöhten Lagerbestand vorgetäuscht, um eine höhere Auszahlung zu erhalten. Dazu habe er Scheinrechnungen, teilweise aus Indien stammend, eingereicht. Die B.________-Versicherung habe die Auszahlung der beantragten Schadenssumme verweigert (Anklagepunkt 3). Damit habe sich X.________ des mehrfachen versuchten Betrugs zu Lasten der B.________-Versicherung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

A.b. Das Strafgericht Basel-Land sprach X.________ am 21. August 2015 des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der B.________-Versicherung (betreffend Anklagepunkt 3) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen. Im Übrigen sprach es X.________ frei. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B.________-Versicherung verwies es auf den Zivilweg.

A.c. Mit Ergänzungsurteil vom 15. September 2016 wies das Strafgericht Basel-Land die Entschädigungsforderung der B.________-Versicherung nach Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO ab.

B.

B.a. X.________ und die Staatsanwaltschaft Basel-Land erhoben Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2015. Die B.________-Versicherung erhob Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Land hiess die Berufung von X.________ teilweise gut. Es sprach ihn mit Urteil vom 21. September 2016 nur noch des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank schuldig. Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu den genannten früheren Verurteilungen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen und die Anschlussberufung der B.________-Versicherung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B.________-Versicherung verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg. Die bis und mit Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils angefallenen Verfahrenskosten auferlegte es X.________ zu fünf Sechstel. Die restlichen Kosten auferlegte es dem Staat. Es verpflichtete X.________ zudem, das Honorar des amtlichen Verteidigers unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO im Umfang von fünf Sechstel zurückzuzahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Zehntel X.________, zur Hälfte der B.________-Versicherung und zu zwei Fünftel dem Staat auferlegt. Die Rückzahlungspflicht von X.________ bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wurde auf einen Zehntel festgelegt.

B.b. Ferner erhob die B.________-Versicherung Berufung gegen das Urteil vom 15. September 2016. Das Kantonsgericht Basel-Land hiess die Berufung am 14. März 2017 teilweise gut. X.________ wurde verpflichtet, der B.________-Versicherung für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 10'912.95 zu bezahlen.

C.

C.a. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. September 2016 (6B 777/2017). Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der A.________-Bank und dem Staat aufzuerlegen. Es sei festzustellen, dass keine Rückzahlungspflicht betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers bestehe. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.b. X.________ führt auch gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2017 Beschwerde in Strafsachen (6B 778/2017). Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben. Das Begehren der B.________-Versicherung um Zusprechung einer Entschädigung für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 777/2017 und 6B 778/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B 777/2017

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und macht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Die falschen Angaben im Finanzierungsantrag und die gefälschten Lohnabrechnungen könnten ihm nicht angelastet werden. Dies habe bereits die erste Instanz festgestellt, worauf die Vorinstanz ausdrücklich abstelle. Denn der Finanzierungsantrag mit den falschen Lohnbelegen sei von C.________ eingereicht worden. Er trage sogar dessen Stempel. Er selber habe den Finanzierungsantrag vorab blanko unterschrieben, weshalb er nicht habe verifizieren können, ob die von C.________ gemachten Angaben zutreffend waren. Ihm könne daher lediglich die ungeprüfte Unterzeichnung der Budgetberechnung angelastet werden. Dabei handle es sich nicht um eine arglistige Täuschung, sondern lediglich um eine einfache Lüge.

2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus,
nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 [zum Begriff der Willkür]; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Für die Feststellung des Sachverhalts verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese erwog, der Finanzierungsantrag trage die Unterschrift des Beschwerdeführers. Er sei allerdings vom Kreditvermittler C.________ ausgefüllt und zusammen mit den gefälschten Lohnausweisen eingereicht worden. Es könne nicht mit Sicherheit erstellt werden, dass der Beschwerdeführer die falschen Lohnabrechnungen selber erstellt habe. Hingegen habe der Kreditvermittler C.________ bereits in der Vergangenheit Dokumente seiner Kunden manipuliert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. Es sei daher davon auszugehen, dass C.________ die Lohnabrechnungen gefälscht habe, weshalb der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zugegeben, am Bankschalter einige Dokumente unterschrieben zu haben. Allerdings habe er diese weder gelesen noch verstanden. Es stehe aber fest, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der falschen Angaben in der Budgetberechnung bestätigt habe. In der Folge sei ihm die beantragte Kreditaufstockung gewährt worden.

2.4.2. Die Vorinstanz weicht nicht vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Sie geht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer den Finanzierungsantrag nicht selber ausfüllte, sondern vorab blanko unterzeichnet hatte. Auch die gefälschten Lohnabrechnungen rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zu. Aufgrund dessen blieb es auch beim Freispruch vom Vorwurf der Urkundendelikte. Hingegen unterzeichnete der Beschwerdeführer die Budgetberechnung, welcher die falschen Angaben sowie die gefälschten Lohnausweise zugrundelagen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen, wenn in Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vor (Urteil 6B 163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2). Die Schlussfolgerung, dass es sich beim Einreichen des Finanzierungsantrags zusammen mit den gefälschten Lohnabrechnungen um eine arglistige Täuschung handelt, ist somit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnete, bestätigte er die falschen Angaben des Finanzierungsantrags und bestärkte die Bank in ihrem Irrtum. Ob die Handlungen, welche C.________ vorgenommen hat, dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können,
hängt vorliegend vor allem davon ab, welches Wissen der Beschwerdeführer hatte. Dies ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands (E. 2.6) zu prüfen.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bank treffe ein Mitverschulden und sie hätte weitere Abklärungen treffen können und müssen, kann ihm nicht gefolgt werden.

2.5.1. Die Vorinstanz verneint ein Mitverschulden der Bank. Sie erwägt, die A.________-Bank habe sich gestützt auf Art. 31
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten - 1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
1    Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
2    Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen.
3    Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermittlerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen.34 Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.35
des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen verlassen dürfen, zumal keine offensichtlich unrichtigen oder denjenigen der Informationsstelle für Konsumkredit widersprechenden Angaben gemacht worden seien. Sie habe zudem auf die Echtheit der Lohnabrechnungen vertrauen dürfen, da sich aus diesen selbst keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben habe.

2.5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. Urteile 6B 163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Bank verhielt sich nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien. Dass eine Überprüfung der Lohnabrechnungen ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Die Vorinstanz hat in bundesrechtskonformer Weise festgestellt, dass seitens der Bank kein Anlass zu einer speziellen Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers bestand und sie somit keine Mitschuld trifft.

2.6. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen gewusst. Da er den Finanzierungsantrag blanko unterzeichnet habe, habe er die Angaben nicht überprüfen können. Er habe dem professionellen Kreditvermittler vertraut und sei davon ausgegangen, dieser würde nur die Lohnbelege weiterleiten, welche er diesem zuvor übergeben habe. In dem Glauben habe er die Budgetberechnung unterzeichnet.

2.6.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B 543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; betreffend Versuch: BGE 128 IV 18 E. 3b; Urteil 6B 1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1 mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

2.6.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte schon bei oberflächlichem Lesen der beiden Dokumente (Finanzierungsantrag und Budgetberechnung) erkennen können, dass die darin enthaltenen Lohnangaben nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen und dazu wäre er auch in der Lage gewesen. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das Urteil 6B 689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.2.2, durch das dargestellte Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben zu bestätigen und die A.________-Bank über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen. Aufgrund seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten habe er damit rechnen müssen, dass er das Darlehen nicht rechtzeitig werde zurückzahlen können. Damit sei zumindest die Eventualabsicht gegeben, eine Schädigung der A.________-Bank in Kauf zu nehmen und sich unrechtmässig zu bereichern.

2.6.3. Wie bereits ausgeführt, wurde das Fälschen der Lohnausweise dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass er Kenntnis von gefälschten Lohnausweisen hatte oder haben konnte. Gegenteilige Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unsubstanziierte Behauptungen dar, was nicht genügt, um Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnete. Dabei hätten ihm die Angaben zum Einkommen auffallen müssen. Dass der Beschwerdeführer die Budgetrechnung nicht ohne jegliche Prüfung unterzeichnet hatte, ergibt sich gemäss Vorinstanz daraus, dass die Position "Miete" vom Beschwerdeführer mit einer separaten Unterschrift bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt zudem in seiner Beschwerdeschrift, dass er das Budget hätte prüfen können. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer um die unrichtigen Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können. Er kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen mit dem Hinweis darauf, dem Kreditvermittler vertraut und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben.

2.6.4. In Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten lediglich über ein beschränktes Einkommen verfügt und seien überschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen zu können. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz führe nicht aus, was damit gemeint sei. Jedenfalls habe er während vieler Jahre keine Betreibungen gehabt. Er und seine Frau hätten über ein regelmässiges Einkommen verfügt. Im Wesentlichen habe er nur Kreditschulden bei der A.________-Bank gehabt. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen stünden auch im Widerspruch zu den diesbezüglichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem Brandschaden. Es sei daher unzutreffend, dass er in Kauf genommen habe, die Kreditsumme nicht zurückzahlen zu können. Selbst wenn eine Überschuldung vorgelegen hätte, könne gestützt darauf nicht auf einen Eventualvorsatz geschlossen werden. Denn er habe sein gut laufendes Geschäft ausbauen wollen und fest daran geglaubt, dass er den Kredit zurückzahlen könne.
Der Beschwerdeführer legt mit diesen Ausführungen nicht konkret dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Brandschaden in Widerspruch zu den vorliegenden stehen sollten. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist auch nicht zutreffend, dass die Vorinstanz nicht ausführt, weshalb sie annimmt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten über beschränkte finanzielle Mittel verfügt. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werden in den kantonalen Entscheiden mehrfach erörtert. Weiter ermittelt die Vorinstanz die Vermögenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Kreditbeantragung anhand von Kontoauszügen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass sich auf den Bankkonten des Beschwerdeführers im Januar 2007 insgesamt rund Fr. 1'500.-- befanden. Ein weiteres Konto war überzogen. Seine Ehefrau hatte rund Fr. 250.-- auf einem Konto. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der A.________-Bank Kreditschulden von Fr. 39'437.65 gehabt. Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein beschränktes Einkommen verfügten und überschuldet waren. Angesichts der erwähnten finanziellen Verhältnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern
die vorinstanzlichen Erwägungen zu Beanstandungen Anlass geben sollten.

2.6.5. Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer feststellen können, dass die Lohnangaben in der Budgetberechnung nicht stimmten. Aufgrund seiner finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er gestützt auf korrekte Angaben keinen Kredit erhalten hätte, da er riskierte, diesen nicht zurückzahlen zu können. Unter den genannten Umständen verstösst die Bejahung des Eventualvorsatzes sowie die Verurteilung wegen Betrugs nicht gegen Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Auferlegung der Kosten verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung, das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Verfahrensfairness, den Anklagegrundsatz, die Rechtsgleichheit sowie Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Zudem ist er der Ansicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, im ersten Anklagepunkt (Betrug zum Nachteil der A.________-Bank) sei es zu einer Verurteilung gekommen. Sämtliche Untersuchungshandlungen hätten der Aufdeckung dieser Straftat gedient und die Kosten seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. Im Anklagepunkt 2 sei der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen worden. Da nicht ersichtlich sei, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, seien ihm insoweit keine Kosten zu überbinden. Im dritten Anklagepunkt sei der Beschwerdeführer ebenfalls freigesprochen worden. Als Inhaber des Einzelunternehmens D._________ wäre der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 verpflichtet gewesen, diejenigen Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig seien, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schulden- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Weil der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit die Bücher seines Einzelunternehmens nicht ordnungsgemäss geführt habe, habe nicht geprüft werden können, ob die von ihm gegenüber
der B.________-Versicherung angegebenen Inventarwerte stimmten. Damit habe er die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Zudem habe er auch dessen Durchführung beträchtlich erschwert. Er habe daher die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Prozesses zu tragen. In Anbetracht dessen, dass in den Anklagepunkten 1 und 3 im Vergleich zum Anklagepunkt 2 der weitaus grösste Aufwand entstanden sei, erscheine es als angezeigt, dem Beschwerdeführer diese Kosten zu fünf Sechstel aufzuerlegen.

3.3. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Absatz 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; Urteil 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteil 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, letztlich werfe das Gericht ihm eine Verletzung von Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) vor, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Die mangelhafte Buchführung sei nicht Gegenstand der Anklageschrift gewesen. Die Untersuchung sei auch nicht darauf gerichtet gewesen. Deshalb habe er sich auch nicht gegen diesen Vorwurf wehren können und müssen. Ihm werde trotz Freispruchs ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten handle es sich somit um eine unzulässige Verdachtsstrafe. Die Verteidigerkosten würden seine finanziellen Ressourcen bei weitem übersteigen. Der hohe Betrag stehe in auffallender Diskrepanz zur gemäss Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB angedrohten Strafe.

3.5. Mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid wird, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht der Eindruck erweckt, er könnte allenfalls im Sinne des Strafrechts schuldig sein.
Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer buchführungspflichtig im Sinne von Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) war. Er machte nach einem Brandereignis in seinem Warenlager eine Schadensmeldung bei der B.________-Versicherung und gab an, dass das Inventar einen Wert von mindestens Fr. 470'000.-- aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führte kein Wareninventar. Er ermittelte daher den Bestand nachträglich aufgrund von Einkaufsrechnungen und einer kalkulatorischen Warenbestandskorrektur. Weiter fehlten ein Journal und Bilanzen. Eine Erfolgsrechnung wurde für das Jahr 2008 sowie zwei Quartale des Jahres 2009 erstellt. Allerdings war der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz sämtlicher Quittungen. Es bestanden daher Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Schadensmeldung und die Angaben des Beschwerdeführers liessen sich nicht leicht verifizieren. Ein grosser Teil der Aufwendungen der kantonalen Gerichte bestand darin, seine finanziellen Verhältnisse zu ermitteln. Um die Angaben in der Schadensmeldung zu verifizieren, mussten die Warenkäufe nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer tätigte die Warenkäufe in Indien teilweise auf Kredit. Es konnte allerdings nicht mehr festgestellt werden, zu welcher
Zeit und in welchem Betrag Kreditorenforderungen entstanden sind. Zur Plausibilisierung der Schadensmeldung mussten auch die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt werden. Dieser hatte Geld von verschiedenen Personen sowie einen Bankkredit erhalten, was jedoch nicht sauber dokumentiert worden war. Dass die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der unvollständigen Buchhaltung erheblich erschwert war, ist nicht von der Hand zu weisen.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer damit nicht vor, den objektiven und subjektiven Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB erfüllt zu haben. Dem Beschwerdegegner wurden die fraglichen Verfahrenskosten einzig deshalb auferlegt, weil er nach Ansicht der Vorinstanz die Einleitung des Strafverfahrens durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (Verletzung der in Art. 957 aOR festgesetzten Buchführungspflicht) veranlasst und dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Kostenpflicht wegen Verletzung von Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR die Unschuldsvermutung nicht per se verletzt (Urteile 6B 117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner allein unter zivil rechtlichen Gesichtspunkten ein Verschulden vor und bringt in ihren Erwägungen zur Kostentragungspflicht keine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck. Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus der Argumentation, eine Verletzung von Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB sei nicht Teil der Anklage gewesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Vergleich der Höhe der auferlegten Kosten mit der Strafandrohung von Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB ist nicht zielführend. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kommt der Kostenauferlegung auch kein Strafcharakter zu. Es geht um die Auferlegung der durch sein Verhalten verursachten Kosten, was den in E. 3.3 erwähnten Grundsätzen entspricht. Letztlich wird dem Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit der fingierten Rechnung der Firma E.________ kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, ein Inventar sei in erster Linie eine Parteibehauptung und die Strafverfolgungsbehörden hätten auch dann an dessen Richtigkeit zweifeln können, wenn er ein solches ordnungsgemäss erstellt hätte. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1 mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). D ie Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Angaben in der Buchhaltung um eine reine Parteibehauptung, ist daher unzutreffend und nicht zielführend.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz nicht angibt, wie zeitnah der Beschwerdeführer die Buchhaltung hätte führen müssen. Denn wie sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt, konnte auch im Nachhinein keine vollständige Buchhaltung erstellt werden, da der Beschwerdeführer nicht alle Quittungen aufbewahrt hatte. Dementsprechend ist auch nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Belege umgehend zur Verfügung gestellt haben will. Denn dies ändert nichts daran, dass die Klärung der finanziellen Verhältnisse im Nachhinein einen erheblichen Aufwand verursachte. Dass die unterlassene Buchführung das Verfahren wesentlich erschwert hat, ist offensichtlich und bedarf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Begründung.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die angebliche Nichteinhaltung der Buchführungspflichten sei nicht der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Grund für die Strafanzeige der B.________-Versicherung sei die vom Beschwerdeführer gegen die Versicherung am 1. Juli 2010 eingeleitete Zivilklage gewesen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es ist für die Frage der Kostenauferlegung nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die B.________-Versicherung die Strafanzeige stellte. Zudem ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer wusste oder hätte wissen können, dass die unterlassene Buchführung zu einem Strafverfahren wegen Betrugs oder Urkundenfälschung führen kann. Einerseits handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung. Andererseits erfordert eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Vorsatz, Fahrlässigkeit genügt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 14 zu 426 StPO).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner Argumentation, ihm dürften keine Kosten auferlegt werden, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren unzweckmässig geführt habe. Wenn ihm trotz Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots Kosten auferlegt würden, verstosse dies gegen die Verfahrensfairness und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die Rechtsgleichheit. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der S trafzumessung. Dass die Verfahrensverzögerung zu einer Erhöhung der Kosten geführt hätte, ist allerdings weder ersichtlich noch dargetan.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern aufgrund der Auferlegung der Kosten eine Bundesrechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung der Unschuldsvermutung, vorliegen sollte.

3.6. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Berufungsverfahren seien zur Hälfte der B.________-Versicherung und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B 330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er die Neuverteilung der Kosten im Berufungsverfahren als Folge seines beantragten Freispruchs fordert. Es bleibt aber beim Schuldspruch, daher ist auf seinen Antrag nicht einzutreten.

3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm auferlegte Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bunde oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Höhe des Honorars stehe in einem Missverhältnis zur Strafandrohung von Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB (Busse), verfängt seine Argumentation nicht. Das Strafverfahren betraf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs. Sein Vergleich mit der Strafandrohung von Art. 325
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 325 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
StGB zielt daher ins Leere. Die Begründung, dass er sich aufgrund der Auferlegung der Kosten finanziell nicht mehr erholen werde, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Ihm wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung ohnehin unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hatte für die erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- verlangt. Er beanstandet die Abweisung dieses Antrags.
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz rechnet die Haft an die ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen an. Es besteht somit kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 426 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
. StPO ist nicht weiter einzugehen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie acht Monate für die Urteilsbegründung aufgewendet habe. Er verlangt dafür eine Entschädigung von Fr. 4'000.--.

5.2. Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II und Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv wurde im Anschluss an die Verhandlung am 21. September 2016 mündlich eröffnet. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Juni 2017 zugestellt. Damit wurden die Fristen von Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO nicht eingehalten. Bei Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO handelt es sich um Ordnungsvorschriften, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B 42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil 6B 731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche die gerügte Rechtsverletzung belegten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet und das Begehren um Entschädigung abzuweisen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der A.________-Bank ist keine Entschä digung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. Soweit das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 nicht bereits als abgewiesen gilt, wird es mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B 778/2017

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er trotz Freispruchs zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die B.________-Versicherung verpflichtet wurde.

7.2. Die Vorinstanz erwägt, die B.________-Versicherung habe im strafgerichtlichen Verfahren ohne Nennung einer Rechtsnorm vom Beschwerdeführer eine Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess in Höhe von Fr. 18'091.-- verlangt. Weil das Strafgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, müsse es prüfen, ob der B.________-Versicherung unter den Rechtstiteln von Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
und b StPO eine Entschädigung zustand.
Der Beschwerdeführer habe in Anwendung von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO fünf Sechstel der Kosten des Strafverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil zu tragen. Die Kosten der B.________-Versicherung seien zweifelsohne durch ihre Beteiligung im Strafverfahren veranlasst worden. Aufgrund der Schwierigkeit der Sache sei der Beizug eines Anwalts nötig gewesen. In Anbetracht all dessen erscheine es angezeigt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung von fünf Sechstel des Aufwands der B.________-Versicherung für den Beizug eines Anwalts im Strafpunkt während des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses zu verpflichten. Hingegen stehe der B.________-Versicherung für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt keine Entschädigung zu, da sie mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Die Vorinstanz sprach der B.________-Versicherung zu Lasten des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 10'912.95 zu.

7.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

7.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die B.________-Versicherung habe keine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO verlangt. Das Gericht könne nicht von Amtes wegen eine Entschädigung zusprechen gestützt auf eine Rechtsnorm, die nicht angerufen worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2015 hatte die B.________-Versicherung bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung beantragt. Im Urteil vom 21. August 2015 wurde festgehalten, dass über die von der B.________-Versicherung gemäss Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO beantragte Parteientschädigung nach erfolgtem Schriftenwechsel entschieden werde, um dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Vertreter der B.________-Versicherung reichte am 20. August 2015 zwei Honorarnoten ein, wobei eine davon seine Aufwendungen im Straf- und die andere diejenigen im Zivilpunkt betraf. Der Einwand des Beschwerdeführers, die B.________-Versicherung habe keine Entschädigung beantragt, ist damit unbegründet.

7.5. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO nicht erfüllt seien. Dieser Einwand ist aus den vorstehend genannten Erwägungen (siehe E. 3 hiervor) unbegründet. Rügen betreffend Angemessenheit und Notwendigkeit der Auslagen im Strafpunkt macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der B.________-Versicherung ist keine Entschä digung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 777/2017 und 6B 778/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers in den Verfahren 6B 777/2017 und 6B 778/2017 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

4.
Dem Beschwerdeführer werden in den Verfahren 6B 777/2017 und 6B 778/2017 Gerichtskosten von je Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_777/2017
Date : 08. Februar 2018
Published : 26. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Betrug; Verfahrenskosten und Entschädigung; Beschleunigungsgebot


Legislation register
BGG: 64  65  71  95  97  105  106
BV: 29  32
BZP: 24
EMRK: 6
KKG: 31
OR: 41  957
SR 0.103.2: 14
StGB: 51  146  251  325
StPO: 5  10  84  135  422  426  428  433
BGE-register
113-IA-390 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 126-IV-165 • 126-V-283 • 128-IV-18 • 130-I-269 • 133-IV-215 • 135-IV-76 • 137-IV-1 • 138-IV-130 • 138-IV-248 • 138-V-74 • 141-IV-236 • 141-IV-249 • 141-IV-369 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364 • 142-IV-153 • 143-IV-241 • 143-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_1160/2014 • 6B_117/2014 • 6B_1172/2016 • 6B_163/2016 • 6B_330/2016 • 6B_42/2016 • 6B_543/2016 • 6B_689/2010 • 6B_731/2017 • 6B_777/2017 • 6B_778/2017 • 6S.74/2006
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