Tribunal federal
{T 0/2}
6B 277/2007
Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Menschenhandel; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 12. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht II Biel-Nidau erklärte X.________ mit Urteil vom 24. Februar 2006 der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Förderung der Prostitution, des Menschenhandels, der Ausnützung der Notlage, des Betruges, der Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung sowie der Widerhandlungen gegen das ANAG schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.--.
Auf Appellation des Beurteilten hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 12. April 2007 (Urteilseröffnung 17. April 2007) fest, dass das erstinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, sprach X.________ von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung i.e.S. frei und bestätigte den Schuldspruch wegen Menschenhandels. Die Freiheitsstrafe setzte es auf 4 Jahre Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und die Busse auf Fr. 5'000.-- herab. Ferner verurteilte das Obergericht X.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 40'000.-- an den Kanton Bern. Im Weiteren entschied es über die beschlagnahmten Geldbeträge und Gegenstände. Schliesslich verfügte es, die von X.________ geleistete Sicherheit von Fr. 25'000.-- werde nach Antritt der Strafe gemäss Art. 178 Abs. 3 StrV/BE mit der ihm auferlegten Busse und seinen Verfahrenskosten verrechnet.
B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei von der Anklage des Menschenhandels freizusprechen und zu einer angemessenen, im Umfang von 6 Monaten teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu verurteilen. Ferner beantragt er, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Verrechnung der durch Dritte zu seinen Gunsten gestellten Sicherheit von Fr. 25'000.-- aufzuheben. Die Sache sei zur Neubestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sowie zur Regelung der Rückzahlung der Sicherheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuletzt ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war von Anfang 2003 bis April 2004 Geschäftsführer von zwei Hotel- und Barbetrieben in Selzach, Nidau und Schönegg, in welchen sich mehrere ausländische Frauen, darunter auch ein noch nicht 16 Jahre altes Mädchen prostituierten. Der Beschwerdeführer hielt die Frauen in diesen Lokalen in der Prostitution fest und schränkte ihre Handlungsfreiheit durch diverse Überwachungsmassnahmen ein, etwa indem er ihnen die Pässe bis zur Abzahlung von sogenannten Schulden wegnahm, ihre Präsenzzeiten festlegte, die Betriebsabläufe bestimmte, den Umsatz kontrollierte, den Pflichtkonsum an alkoholischen Getränken und die Preise für die Zimmervermietung sowie für das Erbringen sexueller Dienstleistungen festlegte etc. An einem dritten Betrieb war der Beschwerdeführer massgeblich finanziell beteiligt und gab die wesentlichen Anweisungen zur Geschäftsführung, hielt sich im Übrigen aber im Hintergrund (erstinstanzliches Urteil S. 29, 49 f., 66 ff.; angefochtenes Urteil S. 25).
Bezüglich des Schuldspruchs wegen Menschenhandels stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe A.________ und B.________ diverse Geldbeträge zukommen lassen und mit ihnen vereinbart, in Lettland bzw. Tschechien eine möglichst grosse Anzahl von Frauen als Prostituierte für seine Bordellbetriebe anzuwerben. Im Einzelnen habe A.________ gegen Ende Januar 2003 in Riga mindestens eine Frau erfolglos anzuwerben versucht. Im Februar/Anfangs März 2003 habe der Beschwerdeführer von A.________ gegen ein Entgelt von Fr. 3'000.-- vier Frauen vermittelt erhalten und diese in seinen Lokalen der Prostitution zugeführt bzw. sie darin festgehalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 von B.________ gegen Entschädigung zwei Frauen vermittelt erhalten, welche sich in seinen Betrieben prostituiert hätten (angefochtenes Urteil S. 30).
Die Vorinstanz nimmt zugunsten des Beschwerdeführers an, die Frauen hätten gewusst, dass sie sich in der Schweiz prostituieren würden und dass sie in diesem Sinne freiwillig gekommen seien. Hinsichtlich der von A.________ vermittelten Frauen geht die Vorinstanz aber davon aus, sie hätten sich aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihrer Heimat auf die Arbeit beim Beschwerdeführer eingelassen und hätten mithin aus der Not heraus gehandelt. In Bezug auf die beiden von B.________ vermittelten Frauen nimmt die Vorinstanz an, diese seien bei ihren Einreisen in die Schweiz - ausser bei der letzten Einreise der älteren Frau - noch nicht volljährig gewesen. Bei der älteren der beiden Frauen sei zusätzlich anzunehmen, dass sie sich ebenfalls aus der Not heraus zur Arbeit beim Beschwerdeführer entschlossen habe (angefochtenes Urteil S. 30/32).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Menschenhandels. Er stellt sich auf den Standpunkt, die am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene neue Strafbestimmung über den Menschenhandel von Art. 182
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
später als nach altem Recht, ein und setze eine bestimmte, individualisierte Person als Opfer voraus (Beschwerde S. 3 f.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt zunächst an, der neu in Kraft getretene Art. 182
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich des eventualvorsätzlichen Menschenhandels schuldig gemacht. Die durch A.________ vermittelten, aus Lettland stammenden Frauen hätten in schwierigen Verhältnissen gelebt. Ihre Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte sei daher unwirksam, da sie auf die in ihrem Heimatland vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei und die Frauen mithin aus der Not heraus gehandelt hätten. Da der Beschwerdeführer die zur Prostitution angeworbenen Frauen nicht persönlich gekannt habe, habe er sich des mehrfachen und eventualvorsätzlichen Menschenhandels, einerseits zum Nachteil von unbekannten Frauen (Vorbereitungshandlungen) und andererseits zum Nachteil der ihm durch A.________ zugeführten Frauen schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 34).
Hinsichtlich der beiden von B.________ vermittelten Frauen führt die Vorinstanz aus, die eine sei bei ihrer ersten Einreise noch nicht einmal 16 Jahre und bei ihrer letzten Einreise noch nicht 18 Jahre alt gewesen. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei ihre Einwilligung, sich in der Schweiz zu prostituieren, rechtlich unwirksam. Auch die zweite Frau habe bei ihren Einreisen in die Schweiz, abgesehen von der letzten Einreise, ihr 18. Lebensjahr ebenfalls noch nicht vollendet gehabt. Zudem sei bei ihr von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, womit ihre Einwilligung auch unter diesem Gesichtspunkt, weil aus der Not heraus erfolgt, unwirksam sei. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die Frauen noch minderjährig seien, habe er mit Eventualvorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
4.
4.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die zu beurteilenden strafbaren Handlungen sind im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2004 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
4.2 Gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bzw. mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagesssätzen bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auch bestraft, wer Anstalten zum Menschenhandel trifft.
Nach der im Zuge der Ratifizierung des Fakultativprotokolls der Vereinten Nationen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie revidierten und am 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 182 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
Die neue Strafbestimmung erfährt insofern eine Erweiterung des früheren Rechts, als nunmehr auch andere Formen des Handels mit Menschen als derjenige zur sexuellen Ausbeutung in der Prostitution unter Strafe gestellt werden. Im Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision materiell keine Änderung gebracht. Zwar spricht der Gesetzestext nunmehr nicht mehr von Förderung der Unzucht, sondern von sexueller Ausbeutung, doch sind die Begriffe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichbedeutend (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie [SR 0.107.2], und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März 2005, BBl 2005, 2835; vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 182 N 25). Ferner sind nach der revidierten Bestimmung die Vorbereitungshandlungen zum Menschenhandel im Gegensatz zu Art. 196 Abs. 2 aStGB nicht mehr gesondert als vollendetes Delikt strafbar. Doch wird in der neuen Bestimmung nunmehr die Vorstufe des Anwerbens als vollendete Tat erfasst (vgl. Botschaft, a.a.O., S.
2837). Da sich die von den Mittätern des Beschwerdeführers begangenen Vorbereitungshandlungen im Anwerben von Frauen für die Prostitution in dessen Bordellen erschöpften, führt diese Änderung der Rechtslage im konkreten Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer.
Das neue Recht erweist sich aus diesen Gründen nicht als milder. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Art. 196 aStGB angewendet und die Strafe nach Art. 63 aStGB zugemessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (vgl. Schwaibold/ Meng, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 196 N 5; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 8).
Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt sein kann. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland
zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a - c, je mit Hinweisen).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 196 aStGB auch auf Täter anwendbar, die im Ausland Prostituierte für ihre eigenen Bordelle in der Schweiz anwerben und verpflichten (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).
5.2 Im zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers an, die von A.________ vermittelten Frauen hätten gewusst, dass sie sich in der Schweiz prostituieren werden. Es ist daher von ihrem Einverständnis mit dieser Tätigkeit in der Schweiz auszugehen. Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführt, beruht dieses Einverständnis in keinem Fall auf einer freien Entscheidung. Die an die Bordelle des Beschwerdeführers vermittelten Frauen entstammten nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz desolaten sozialen Verhältnissen und hatten erhebliche Schwierigkeiten, den nötigsten Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen aufzubringen. Sie willigten daher lediglich aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur formal erfolgte.
Bei den von B.________ vermittelten jungen Frauen fällt in erster Linie ins Gewicht, dass diese zur Zeit der Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte noch minderjährig waren. Die jüngere der beiden war bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution in einem Etablissement des Beschwerdeführers noch nicht einmal 16 Jahre alt. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht annimmt, ist die Einwilligung eines Kindes a priori unwirksam, weil ein Kind schon aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des ZGB keine rechtsgültige Zustimmung abgeben kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2834). Die ältere der beiden von B.________ vermittelten Frauen war lediglich bei ihrem letzten von mehreren Aufenthalten als Prostituierte in der Schweiz älter als 18 Jahre alt. Doch ergibt sich die Unwirksamkeit ihrer Zustimmung in die Tätigkeit als Prostituierte in Bezug auf diesen Aufenthalt wie bei den von A.________ vermittelten Frauen aus dem Handeln aus wirtschaftlicher Not.
Der Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels verletzt aus diesen Gründen kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Strafzumessung. Er macht geltend, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheine in Bezug auf die im Urteil angeführten Vergleichsfälle als sehr hart. Er sei kein Rotlichttyp gewesen und weise keine Vorstrafen auf. Die ausgesprochene Strafe sprenge den Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums (Beschwerde S. 4).
6.2 Die Vorinstanz gewichtet verschuldensmässig am schwersten zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er minderjährige Frauen in seinen Betrieben arbeiten liess. Ferner wertet sie zu seinen Ungunsten auch die Kombination von Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der in seinen Etablissements arbeitenden Frauen. Doch berücksichtigt sie auch, dass sich viele Frauen aus freien Stücken in seinen Betrieben prostituiert haben. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer nicht sehr schwerer Formen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Aus diesen Gründen setzt die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre Zuchthaus herab (angefochtenes Urteil S. 39 ff.).
6.3 Gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
6.4 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. So nimmt das Kreisgericht II Biel-Nidau, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 39), zu Recht an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege insgesamt schwer. Er habe sich über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren als Chef mehrerer arbeitsteilig geführter Betriebe im Wesentlichen der Förderung der Prostitution in der Tatvariante des Überwachens, des Menschenhandels und der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Dass die in den vom Beschwerdeführer geführten Betrieben ausgeübte Einschränkung der Handlungsfreiheit und der auf den Frauen lastende Druck beträchtlich gewesen sind, ergibt sich aus der von den kantonalen Instanzen festgestellten Tatsache, dass einzelne Frauen innert kürzester Zeit aus den Bordellen geflüchtet und teils in den Drogenkonsum abgestürzt sind. In Bezug auf das dem Schutzalter noch nicht
entwachsene, von ihm illegal als Prostituierte beschäftigte Kind fällt, wie das Kreisgericht zu Recht annimmt, sodann besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer für eine Vielzahl von Freiern den Kontakt mit diesem ermöglicht habe. Insgesamt hat der Beschwerdeführer gegenüber den in seinen Betrieben arbeitenden Frauen eine menschenverachtende Haltung bewiesen und aus rein egoistischen und finanziellen Motiven gehandelt (erstinstanzliches Urteil, Untersuchungsakten, Ordner 16 act. 4950 ff.).
-:-
Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer unter pauschalem Hinweis auf die im erstinstanzlichen Entscheid angeführten Vergleichsurteile geltend macht, die gegen ihn ausgesprochene Strafe sei unverhältnismässig streng. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer hier die beschränkte Vergleichbarkeit der in verschiedenen Fällen verhängten Strafen, denn die Strafzumessung beruht auf einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände und kann nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Urteilen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 120 IV 136 E. 3a S. 144; 123 IV 150 E. 2a S. 153). Zum anderen steht im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Verbindung mit der Zuführung dieses Kindes zur Prostitution im Vordergrund, welche nicht Gegenstand der zum Vergleich angerufenen Urteile bildeten.
Insgesamt sind die Erwägungen der kantonalen Instanzen ohne weiteres nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls hält sich die ausgefällte Strafe im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verrechnung der als Sicherheit für seine Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- mit der Busse und den Verfahrenskosten. Diese Kaution sei nicht von ihm selber, sondern von seinem Stiefvater bezogen worden, welcher hiefür seinerseits bei einer Bekannten ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Die ohne weitere Begründung angeordnete Verrechnung der Sicherheit mit Kosten und Busse sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Bei der Möglichkeit der Verrechnung nach Art. 178 Abs. 3 StrV/BE handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Behörde müsse daher begründen, weshalb sie die Verrechnung vornehme oder nicht. Sie müsse berücksichtigen, dass begüterte Angeschuldigte die Möglichkeit hätten, gegen Leistung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, minderbemittelte oder mittellose Angeschuldigte hingegen nicht. Wenn eine Sicherheit für einen mittellosen Angeschuldigten durch eine Drittperson gestellt werde, müsse die Verrechnung ausgeschlossen sein (Beschwerde S. 5).
7.2 Das Haftgericht I Berner Jura-Seeland hiess mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers gut und entliess ihn unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, namentlich der Erbringung einer Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.--, aus der Untersuchungshaft (Untersuchungsakten act. 5233 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich seit dem 20.4.2004, mithin während 899 Tagen, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden. Die Kaution wurde der Kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern vom Verteidiger des Beschwerdeführers in bar überbracht (Untersuchungsakten, Ordner 17, act. 5241). Nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens verrechnete die Vorinstanz die geleistete Sicherheit gemäss Art. 178 Abs. 3 StrV/BE mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse und seinen Verfahrenskosten (angefochtenes Urteil S. 50 f., 61 [Dispositiv D. 2.]).
7.3 Gemäss Art. 178 Abs. 1 StrV/BE kann der angeschuldigten Person bei Fluchtgefahr eine Sicherheitsleistung dafür abgenommen werden, dass sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen werde (vgl. auch Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Zürich 2006, § 112 N 874 2°).
7.4 Die Sicherheitsleistung ist eine Ersatzanordnung für die Untersuchungshaft. Sie kommt beim Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht und soll sicher stellen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren unterzieht und gegebenenfalls die Strafe antritt. Der Sicherstellung anderer Verpflichtungen, etwa der Sicherung des gesamten Strafvollzuges oder der Sicherstellung staatlicher Forderungen, dient sie nicht (BGE 107 Ia 206 E. 2b; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 73 N 41; Schmid, a.a.O., N 719 f.). Nach der Rechtsprechung kann die Sicherheitsleistung auch von einer Drittperson geleistet werden, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie aus eigenen Mitteln aufzubringen (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.197/2004 vom 21.4.2004 E. 2.4).
Im zu beurteilenden Fall ist die mit den Verfahrenskosten verrechnete Kaution von einer Drittperson gestellt worden. Zwar ist aus der Quittung der Kanzlei des Obergerichts zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kaution in seinem Namen gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die Mittel für die Leistung der Sicherheit von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden sind. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, der Betrag sei ihm von seinem Stiefvater zur Verfügung gestellt worden, der hiefür seinerseits bei einer Drittperson ein Darlehen habe aufnehmen müssen (vgl. Beschwerdebeilage). Dieser Umstand war den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Denn dass der Beschwerdeführer nicht selbst für die Kaution aufkommen konnte, ergibt sich auch aus den Erwägungen des Haftgerichts, wonach seine finanzielle Situation in der Schweiz desolat sei, er über kein Vermögen verfüge und mehrere zehntausend Franken Schulden habe (Untersuchungsakten, Ordner 17, act. 5236/5238: vgl. auch act. 5340 ["praktisch mittellos"]). Ausserdem ist ihm die amtliche Verteidigung bewilligt worden.
Bei dieser Sachlage steht der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung allein dem Dritten zu. Anders läge es nur, wenn der Umstand, dass eine Drittperson dem Angeschuldigten ein Darlehen zur Stellung der Kaution gewährt hat, den Behörden nicht bekannt wäre und diese davon ausgingen, sie stamme vom Angeschuldigten selbst. In diesem Fall ist Rückerstattungsadressat der Kaution der Beurteilte. Dem Dritten, der den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, steht nur jenem gegenüber ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. ZR 78/1979 Nr. 72).
Im zu beurteilenden Fall hat der Stiefvater des Beschwerdeführers gegen die Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht Beschwerde erhoben. Beschwerdeführer in diesem Punkt ist allein der Verurteilte. Diesem fehlt in dieser Hinsicht indes ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog