Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1626/2015

Urteil vom 8. Dezember 2017

Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

A._______,

(...),

vertreten durch
Parteien
Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M.,

Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH,

Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

1. B._______,

(...),

2. C._______,

(...),

1 und 2 vertreten durch

Dr. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt,

Grendelmeier Jenny & Partner,

Zollikerstrasse 141,

Postfach 1682, 8032 Zürich,

Beschwerdegegner und Beschwerdeführende,

3. D._______,

(....),

vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,

schadenanwaelte.ch AG,

Alderstrasse 40,

Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,

4. E._______,

(...),

5. F._______,

(...),

6. G._______,

(...),

7. H._______,

(...),

8. I._______,

(...),

9. J._______,

(...),

4 - 9 vertreten durch

Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,

schadenanwaelte.ch AG,

Alderstrasse 40,

Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdegegner,

10. K._______ AG,

(...),

11. L._______ AG,

(...),

10 - 11 vertreten durch

Maître Guy Longchamp, Avocats & Conseils, Rue du Centre 2bis,

Case postale 192, 1025 St-Sulpice VD,

Beschwerdegegnerinnen,

12. M._______,

(...),

vertreten durch

lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin,

Seestrasse 6,

Postfach 1544, 8027 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

13. N._______ AG,

(...),

14. O._______ AG,

(...),

15. P._______

(...),

13 - 15 vertreten durch

lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt,

Maurer & Stäger AG,

Fraumünsterstrasse 17,

Postfach 2018, 8022 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,

Gegenstand BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS ZH vom 13. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a Die mit Urkunde vom 23. Oktober 1947 errichtete A._______ ist eine überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Zürich. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 f. der Stiftungsurkunde vom 1. Oktober 2001) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 22. November 2016 und Ziff. 3.1 der Stiftungsurkunde vom 1. Oktober 2001 die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q._______ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität.

A.b Mit Beschluss vom 20. November 2009 passte der Stiftungsrat der A._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement i.S. eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt wurde.

A.c Der Stiftungsrat der A._______ beschloss am 10. Juni 2011 rückwirkend per 31. Dezember 2010 die Einführung einer Rückstellung technischer Zinssatz zur Sicherstellung der Finanzierung der laufenden Renten in der Höhe von CHF (...). Zudem änderte er das Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement) mit Beschluss vom 16. September 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ab: Anstelle der bisher verwendeten Grundlagen BVG 2005 sollten wie bereits im Rahmen einer 2010 erfolgten Teilliquidation auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 die Grundlagen BVG 2010 mit Generationentafeln verwendet werden (vgl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 5 Rückstellungsreglement 2011). Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung wurde gestrichen (vgl. dazu noch Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2009), die bestehende Schwankungsreserve Rentnerbestand hingegen dahingehend erweitert, dass sie neben den 5 % des Rentendeckungskapitals neu auch aus der Rückstellung technischer Zins zu äufnen ist (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f.).

A.d Neben den Arbeitgeberfirmen der R._______ Gruppe waren der A._______ weitere Arbeitgebende angeschlossen. Infolge Devestition in der Schweiz wurden die Anschlussvereinbarungen mit denjenigen Gesellschaften, die nicht (mehr) der R._______ Gruppe angehörten, seitens der A._______ per 31. Dezember 2011 gekündigt. Diese Drittgesellschaften versicherten ihre Aktiversicherten ab 1. Januar 2012 bei diversen neuen Vorsorgeeinrichtungen.

A.e Anlässlich der Sitzung vom 18. Juni 2012 stellte der Stiftungsrat die Teilliquidation für die mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2011 gekündigten Anschlüsse per 31. Dezember 2011 fest und beschloss die Durchführung der Teilliquidation gemäss versicherungstechnischem Bericht der Pensionskassenexpertin vom 14. Juni 2012 inkl. Beurteilung der getroffenen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung und dem im Entwurf vorliegenden Teilliquidationsbericht der Pensionskassenexpertin vom 19. Juni 2011 (die definitive Version datiert vom 12. Juli 2012).

A.f Die Destinatäre wurden im Juli 2012 schriftlich über die Teilliquidation aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 informiert. Dabei wurde festgehalten, dass die Unterdeckung von 7.54 % per 31. Dezember 2011 anteilig von den Freizügigkeitsleistungen der unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden, austretenden Aktivversicherten in Abzug gebracht werde.

A.g B._______ und C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______, die K._______ AG und die L._______ AG, die M._______ und die N._______ AG, O._______ AG und die P._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-15) erhoben gegen vorgenannten Beschluss Einsprache, die der Stiftungsrat mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 abwies, und stellten am 16. und 22. Januar 2013 bei der Aufsichtsbehörde BVS diverse Überprüfungsbegehren.

B.
Die BVS (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit verschiedenen Verfügungen vom 13. Februar 2015 die A._______ an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung anzupassen, zu beschliessen und gemäss Ziff. 26 Abs. 11 des Vorsorgereglements die Destinatäre zu informieren.

C.

C.a Dagegen erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin in den Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 und Beschwerdegegnerin in den sogleich erwähnten Verfahren, nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei gemäss ihrem Verteilplan vollumfänglich zu genehmigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden.

C.b Ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben mit Eingabe vom 16. März 2015 B._______ und C._______ (Beschwerdeführer im Verfahren C-1705/2015 und C-1712/2015 und Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Verfahren). Sie beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 für sämtliche im Verlauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durchzuführen. Weiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine neue Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 zu erstellen und dabei die Rückstellungen - insbesondere diejenige betreffend technischen Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen und diejenige betreffend Schwankungsreserve Rentnerbestand sowie die technischen Rückstellung für Versicherungsrisiken - soweit zu korrigieren, dass sich keine Unterdeckung mehr ergebe und somit ein Deckungsgrad von mindestens 100 % resultiere. Schliesslich seien die zu übertragenden Mittel aufgrund der wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung gestützt auf Art. 27g Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) zugunsten der austretenden Versicherten anzupassen.

C.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhebt sodann D._______ (Beschwerdeführer im Verfahren C-1718/2015 und Beschwerdegegner 3 im vorliegenden Verfahren) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter teilweiser Aufhebung des vorin-stanzlichen Entscheids anzuweisen, im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes seinen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) im Jahr 2011 betragsmässig mit zu berücksichtigen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als die Vorinstanz auf das Überprüfungsgesuch betreffend Nichtmitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf dem von ihm getätigten WEF-Vorbezug im Jahr 2011 nicht eingetreten sei, und es sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.d Weiter gelangen die N._______ AG, die O._______ AG und die P._______ (Beschwerdeführerinnen im Verfahren C-1764/ 2015 und Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im vorliegenden Verfahren) mit Eingabe vom 18. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen und zu entscheiden, ob infolge Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei sodann dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Teilliquidation per 31. Dezember 2011 angewiesen werde, alle infolge der Auflösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen aktiven Versicherten in die Teilliquidation einzubeziehen, sich bei der Berechnung des anteilsmässig weiterzugebenden Fehlbetrags auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abzustützen, von der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen, eventualiter diese angemessen zu reduzieren, sowie das ab 31. Dezember 2009 gültige Rückstellungsreglement anzuwenden.

In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die Vorinstanz sei aufzufordern, das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011 zu den Vorakten zu nehmen; eventualiter solle die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, dieses dem Gericht einzureichen. In der Folge sei ihr eine Kopie dieses Protokolls zur Einsicht- und anschliessender Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu überlassen.

D.
Die Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 werden mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt.

E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wird das Beschwerdeverfahren C-1626/ 2015 aufgrund von Einigungsgesprächen zwischen den Parteien bis auf weiteres sistiert.

F.
In einem weiteren Schritt vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren C-1705/2015, C-1712/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 und führt sie unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weiter. Es sistiert die beiden erstgenannten Verfahren ebenfalls.

G.
Sodann werden die Verfahren C-1718/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt.

H.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens C-1626/2015 auf.

I.
Schliesslich werden die Verfahren C-1764/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt. Gleichzeitig wird die im erstgenannten Verfahren per 26. August 2015 verfügte Sistierung aufgehoben.

J.
Im Rahmen einer Reorganisation übernimmt die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts das hängige Verfahren C-1626/2015 per 1. Januar 2016, womit es neu unter der Verfahrensnummer A-1626/2016 geführt wird.

K.
Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2016 eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 9C_906/2014 vom 17. September 2015 (teilweise publiziert in BGE 141 V 589) ein.

L.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 Stellung, halten an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 18. März im vormaligen Verfahren C-1764/2015 fest und ersuchen um Einsicht in das Beschlussprotokoll des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 sowie ins vorinstanzliche Schreiben betreffend das Rückstellungsreglement in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung unter anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme.

M.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 und Beschwerdeführerinnen im vormaligen Verfahren C-1764/2015 wird mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gutgeheissen und ihnen dementsprechend Einsicht gewährt.

N.
Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen sodann mit Eingabe vom 22. April 2016 erneut Stellung und beantragen in prozessualer Hinsicht, den Beschwerden in den vereinigten Verfahren sei von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 25. April 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 zur Beschwerde Stellung. Mit gleichentags erfolgter Eingabe beantragen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ihre Beschwerde vom 16. März 2015 in den ehemaligen Verfahren A-1705/2015 und A-1712/2015 sei gutzuheissen und es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt ebenfalls mit Eingabe vom 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht spricht sie sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Die Beschwerdegegner 3-9 beantragen mit gleichentags erfolgtem Schreiben die Abweisung der Beschwerde und enthalten sich eines förmlichen Antrags betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gut und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zur Sache und zu den Vorbringen in den diversen Rechtsschriften - auch der vormaligen Parallelverfahren - zu äussern.

P.

P.a Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichen ihre abschliessende Stellungnahme vom 9. Juni 2016 ein.

P.b Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf ihre Verfügungen vom 13. Februar 2015 sowie auf ihre Stellungnahmen vom 11. Juni 2015 und 11. Januar 2016.

P.c Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin 12 auf eine erneute Stellungnahme.

P.d Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen mit Eingabe vom 7. Juli 2016 abschliessend Stellung.

P.e Die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 lassen sich mit Schreiben vom 13. Juli 2016 vernehmen. Mit gleichentagiger Eingabe nimmt die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung.

Q.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG e contrario).

1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2.1 Beschwerde führt zum einen diejenige Vorsorgeeinrichtung, welche angewiesen wurde, ihren Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan anzupassen. Zum anderen befinden sich unter den ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnern 1-3 und 13-15 ehemalige aktive Versicherte, ehemals angeschlossene Arbeitgeberfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung.

Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, die übernehmende Vorsorgeeinrichtung und die involvierten Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie - in analoger Anwendung von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG - zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (Wilson, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen).

1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird gemäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese habe ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen habe. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegnerin 15 zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden (Urteil des BVGer C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2).

1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung anschlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie - wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 - unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags bestreitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (Wilson, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss ständiger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG spezifische Destinatärsinteressen - z.B. die Berechnung des im Teilliquidationsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend - geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Neben der Beschwerdeführerin als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Verfügungsadressatin sind demnach auch die diversen, ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnerinnen, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und die unmittelbar in tatsächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind, zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdegegner 1-3, welche als ausscheidende Versicherte durch den im Rahmen der Teilliquidation erstellten Verteilungsplan in ihren wirtschaftlichen Interessen tangiert werden.

Ins Beschwerdeverfahren als notwendige Gegenparteien der Beschwerdeführerin einzubeziehen sind sodann die übrigen Beteiligten der vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerdegegner 4 bis 12). Diese ehemaligen Versicherten, ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen und diese übernehmende Vorsorgeeinrichtung haben zwar keine Beschwerde erhoben, sind jedoch vom strittigen Sachverhalt gleich den übrigen Beschwerdegegnern in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt; für sie ist zwangsläufig im selben Sinn zu entscheiden bzw. zeitigen die zu entscheidenden Fragen dieselben Auswirkungen auf sie.

1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen).

Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdegegner 3 beantragt die Berücksichtigung des 2011 getätigten Vorbezugs eines Teils seines Alterskapitals zum Erwerb von Wohneigentum im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes. Sein Begehren wurde seitens der Vorinstanz materiell-rechtlich nicht behandelt. Vielmehr hat sie in Erwägung 35 ihres Entscheides erklärt, die Überprüfung der Berechnung der Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf einzelne Versicherte sei nicht Streitgegenstand. Mit Bezug auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 hat sie diesen auf den Klageweg ans Sozialversicherungsgericht verwiesen, ohne jedoch das Ergebnis ihrer Erwägung konsequenterweise und prozessual korrekt in einer formellen Nichteintretensentscheidformel festzuhalten (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.184). Implizit ist sie damit jedoch nicht auf das Begehren des Beschwerdegegners 3 eingetreten, weshalb im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu prüfen bleibt, ob sie ihre Zuständigkeit gerechtfertigterweise verneint hat und auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht einzugehen ist (vgl. auch vorangehende E. 2.1).

2.2.2 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, es gehe um die Rechtmässigkeit des Verteilungsplans, weshalb die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde, welche alle Aspekte des Verteilungsplans zu überprüfen habe, zuständig sei. Der Klageweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG sei nur in Fällen einzuschlagen, in welchen es um den Vollzug eines bereits rechtskräftigen Verteilungsplans gehe.

Der Rechtsweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG ist ausgeschlossen und stattdessen ist der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg zu verfolgen, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (statt vieler BGE 141 V 605 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob im Fall einer (Teil-)Liquidation die im Verteilungsplan generell enthaltenen Kriterien oder Bedingungen, gemäss welchen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben, im konkreten Fall erfüllt sind, ist jedoch nicht im Rahmen der Beschwerde nach Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG zu beurteilen (Urteile des BGer 9C_375/2012 vom 13. November 2012 E. 4.1 sowie 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009 und 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.6.1 je mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Abgrenzung von zivilrechtlichem Klageweg und aufsichtsrechtlichem Beschwerdeweg auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung fusst auf einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG mit Bezug auf folgenden konkreten Anwendungsfall hinsichtlich eines auf seine Rechtmässigkeit zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses bejahte: Der strittige Beschluss lautete (generell) dahingehend, dass für die Berechnung des individuellen Anteils bei Mitarbeitenden, die in einem bestimmten Zeitraum Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen hatten, dieser Vorbezug wieder zum Kapital geschlagen werde. Dem betroffenen Versicherten wurde zwar (konkret) eine individueller Betrag auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben, wobei der von ihm getätigte Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum jedoch unberücksichtigt blieb (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 3/02 vom 8. Januar 2003 E. 3 und zum Prinzip, dass bereits bezogene Kapitalleistungen nicht am weiteren Schicksal des Vorsorgekapitals teilhaben VPB 70.68 E. 5.2).

Der vom Beschwerdegegner 3 zitierte BGE 141 V 605 bezieht sich im Übrigen auf eine andere Konstellation als die fragliche: Streitgegenstand bildeten nicht Positionen im Rahmen des Verteilungsplan der Teilliquidation oder deren Umsetzung, sondern vielmehr, wie die neue Vorsorgeeinrichtung die ihr zugeflossenen (kollektiven) Mittel nunmehr zu verwenden hatte bzw. ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber Anspruch auf eine umfassende (anteilmässige) individuelle Gutschrift der überwiesenen freien Mittel hatte.

2.2.3 Zusammengefasst geht das Bundesgericht mit Bezug auf den mass-gebenden Rechtsweg im Falle einer (Teil-)Liquidation in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die generelle Erstellung des Verteilungsplans im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG anzufechten ist, während dessen individuell-konkreter Vollzug Gegenstand des zivilrechtlichen Klageverfahrens nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG bildet (statt aller BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdegegners 3 demnach zu Recht nicht behandelt, sondern ihn auf den Klageweg ans Sozialversicherungsgericht nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG verwiesen, da die Beurteilung individueller Ansprüche im Rahmen der Umsetzung des Verteilungsplans nicht in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Bei diesem Ergebnis und da sich die Behandlung des fraglichen Antrags aus der Begründung in Erwägung 35 des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, schadet der prozessuale Mangel, dass über das Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden wurde, nicht (vgl. dazu vorne E. 2.2.1 und im Übrigen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.57). Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 ist folglich abzuweisen.

2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen unter anderem, die Höhe der zu übertragenden Mittel sei anzupassen, da sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Teilliquidationsstichtag wesentlich verbessert hätten. Entgegen den Annahmen im Expertenbericht vom 14. Juni 2012, welcher von einem Deckungsgrad von 94.4 % per 31. Dezember 2012 und einem solchen von 96.3 % per 31. Dezember 2013 ausgegangen war, habe sich der Deckungsgrad der Beschwerdeführerin trotz Rückstellungen zugunsten ihres Rentnerbestands per Ende 2012 auf 102.4 % und per Ende 2013 sogar auf 106.4 % erhöht. Die Beschwerdeführerin habe ihnen bislang lediglich rund 90 % der ihnen zustehenden Austrittsleistungen ausbezahlt, nämlich 80 % im Januar 2012 und 10 % 2013. Da ihre Austrittsleistungen noch nicht definitiv abgerechnet worden seien, sollten sie ebenfalls vom Wertzuwachs in den letzten Jahren seit dem Stichtag für die Teilliquidation vom 31. Dezember 2011 profitieren. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, gestützt auf ihren Abschluss 2014, eventualiter 2013, die entsprechenden Korrekturen zu ihren Gunsten vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Eine Anpassung habe bei Wertveränderungen zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Auszahlung zu erfolgen. Für erstere Teilzahlung habe eine Anpassung ohnehin zu unterbleiben, da diese mit dem Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 praktisch zusammenfalle. Im Umfang der weiteren Teilzahlung könne ein Anpassungsbedarf nicht ausgeschlossen werden. Ein diesbezüglicher Entscheid sei jedoch erst möglich, wenn die Höhe der zu übertragenden Mittel sowie der Zeitpunkt eines sich aus dem definitiven Entscheid ergebenden Rest- bzw. Auszahlungsbetrages feststünden. Die Vorinstanz lässt diesbezüglich im selben Sinne verlauten, Art. 27g Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2 finde erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Anwendung. Derzeit sei noch offen, welches Abschlussjahr diesbezüglich zu berücksichtigen sei.

2.3.2 Der Liquidationsplan ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen bestimmten Stichtag hin vorzunehmen. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, birgt allerdings auch das Risiko, dass sich die ursprüngliche Vermögenslage im Laufe der Zeit ändert. Aus diesem Grund sieht Art. 27g Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2 vor, dass bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Liquidation und der Übertragung der Mittel die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen sind (vgl. auch die identische Regelung in Art. 27h Abs. 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 betreffend die zu übertragenden Rückstellungen). Ob diese Anpassung ihrerseits einer (förmlichen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, hat das Bundesgericht bislang offen gelassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 86/2005 vom 30. Januar 2006 E. 1 und E. 3.3.5 i.f.).

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung des Verteilungsplans, der Teilliquidationsbilanz und des Berichts zur Teilliquidation, mithin um die Ermittlung des Fehlbetrags und um dessen Zuweisung (vgl. auch Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG), also um die Definition der ursprünglichen Vermögenslage zum Stichtag der Teilliquidation. Die Zeitspanne zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der vollständigen Übertragung der entsprechenden Mittel bildet nicht Gegenstand des seitens der Vorinstanz überprüften Teilliquidationstatbestands und steht im Übrigen noch nicht definitiv fest bzw. ist die Veränderung diverser Rückstellungen sowie deren anteilige Mitgabe umstritten, so dass die Höhe des Fehlbetrags noch nicht abschliessend feststeht. Solange diese Parameter nicht definitiv festgelegt sind, kann und muss die Vorinstanz über die Frage einer wesentlichen Änderung von Aktiven oder Passiven während dieser Periode im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht entscheiden (vgl. auch Urteil des BGer 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen zur jedoch nicht mehr geltenden Rechtslage, gemäss welcher bei einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des Verteilplanes erforderlich war und wonach sich eine allfällige bisherige Anwartschaft auf freie Mittel erst mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans in einen individualisierbaren Rechtsanspruch umwandelte. Davor konnte weder der einzelne Versicherte noch die übernehmende Pensionskasse einen klagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen; zur heute massgeblichen Rechtslage vgl. Art. 53d Abs. 5 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
. BVG und hinten E. 6).

Gegen eine zahlenmässige Anpassung der zu übertragenden Werte oder des abziehbaren Fehlbetrags bzw. gegen eine entsprechende Weigerung steht derselbe Rechtsmittelweg wie gegen die ursprüngliche Berechnung offen (vgl. Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Aktuelle Problemfelder bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in: AJP 2014, S. 461). Der diesbezüglich zu fassende Stiftungsratsbeschluss kann somit zu gegebener Zeit angefochten werden. Sofern dabei nicht nur die generelle Abänderung des Verteilungsplans bzw. eine Neuberechnung gewisser Positionen beantragt wird, sondern wie im vorinstanzlichen Verfahren individuelle Ansprüche geltend gemacht werden, ist der zivilrechtliche Klageweg nach Art. 73 zu beschreiten (vgl. vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat demnach den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht behandelt, auch wenn sie über dieses Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden hat (vgl. dazu auch vorne E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 sind diesbezüglich folglich abzuweisen; sie wären es aus vorgenannten Überlegungen auch, sofern im vorinstanzlichen Verfahren eine generelle Anpassung des Verteilungsplans beantragt worden wäre.

3.
Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des seitens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 erstellten Verteilungsplans beschränkt sich die Prüfungskognition der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Wilson, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Tatbestand der Teilliquidation wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Juni 2012 festgestellt, nachdem diverse Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e). Der Sachverhalt hat sich somit nach Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 ereignet, womit für die Beurteilung der strittigen Fragen Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
- 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG für den überobligatorischen Bereich relevant sind (vgl. auch Art. 18a Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 18a Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
2    Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b-53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG35.36
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42] in der geltenden Fassung).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen, ob aufgrund der Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dies habe die Vor-instanz in Verletzung von Art. 53cBVG unterlassen, obschon sich eine derartige Prüfung aufgrund der strukturellen Veränderungen im aktiven Versichertenbestand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 aufdränge. Zudem entfalle im Rahmen der Gesamtliquidation die Problematik der Ungleichbehandlung zwischen verbleibendem und austretendem Bestand, da das Fortbestandsinteresse nicht mehr zu berücksichtigen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, auch bei einer Gesamtliquidation könnten nur die vorhandenen Mittel verteilt werden, was vorliegend zu einer Umverteilung zulasten des verbleibenden Rentnerbestands führen würde, womit der Grundsatz der Rentensicherheit unterlaufen würde.

5.1.2 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen betreffend Teilliquidation und geht nicht näher auf das anlässlich der damaligen Replik gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ein, wonach sie zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation erfüllt seien. Sie folgt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach dieser nach wie vor Aktivversicherte angeschlossen sind, weshalb die Bezeichnung als reine Rentnerkasse irreführend und der Umkehrschluss, mangels Contribution Agreement sei eine Totalliquidation zu prüfen, verfehlt sei. Strukturelle Änderungen bei der Arbeitgeberin und infolgedessen im Personalbestand würden nicht zu einer Gesamtliquidation führen. Massgeblich bei der Prüfung der Aufhebungsvoraussetzungen sei sodann die Stiftungsurkunde.

5.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich beim Antrag der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im Rahmen ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtliche Begründung oder Präzisierung ihres Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung ihres Begehrens (vgl. dazu allgemein ausführlich Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.197 mit Hinweisen sowie auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Grundsätzlich hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nämlich von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation nach Art. 53cBVG erfüllt sind (statt vieler Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2 und Ueli Kieser in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 53cRz. 14 und Art. 53dRz. 68). Sie hat sich denn auch in E. 14 ihrer Verfügung - wenngleich nicht eingehend - mit der Frage der Gesamtliquidation befasst, so dass diese im vorliegenden Verfahren behandelt werden kann, ohne dass in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen wird (vgl. dazu vorne E. 2.1). Dies erscheint auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs sinnvoll sowie unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie notwendig (vgl. auch den anders gelagerten Fall in Urteil des BVGer C-3446/2012 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2, worauf in Urteil des BVGer A-4363/2014 vom 4. August 2016 E. 3.2 u.a. verwiesen wird).

5.3

5.3.1 Aus dem vom Stiftungsrecht abgeleiteten Grundsatz, wonach bei grösseren Personalabgängen das Vermögen dem Personal zu folgen hat, sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich, dass die von den aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidenden Destinatären geäufneten freien Mitteln für diejenigen Versicherten verwendet werden müssen, die an der Äufnung der freien Mittel beteiligt waren. Aus solchen Vorgängen dürfen nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärsgruppe vorbehalten bliebe (BGE 128 II 394 E. 3.2). Um diesem Postulat zu genügen, sind verschiedene Varianten denkbar. Eine Gesamtliquidation rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Zweck der Vorsorgeeinrichtung gänzlich unerreichbar geworden ist, z.B. wenn sämtliche Destinatäre aus der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht jedoch wenn ein Teil der Destinatäre noch darin verbleibt. Eine Gesamtliquidation mit anschliessender Neugründung wäre zudem mit massivem Aufwand verbunden und daher unverhältnismässig. Die Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung ist demnach stets subsidiär zur Teilliquidation mit entsprechender Quantifizierung der Ansprüche des Abgangsbestands bzw. der Mitgabe des rechnerischen Anteils an freien Mitteln (zum Ganzen Wilson, a.a.O., Rz. 11 mit Hinweisen und auch Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1  deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2  deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
ZGB; zu typischen Fallkonstellationen von Gesamtliquidationen vgl. Christina Ruggli-Wüest, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, Gewos-Schriftenreihe Band 5, 2013, S. 49).

5.3.2 Das Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern bestimmt im Wesentlichen die für eine allfällige Verteilung zur Verfügung stehenden Mittel. Rentenbestände verbleiben bei Teilliquidationen in der Regel bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern der aufgelöste Anschlussvertrag keine explizite Mitgabe vorsieht. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung immer wieder in einer Teilliquidation, so vermindert sich bei gleichbleibendem oder ansteigendem Rentnerbestand die Anzahl Aktivversicherter stetig und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung wird erheblich reduziert. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt zeitlich nahe aufeinanderfolgende Teilliquidationen letztlich eine schleichende Totalliquidation darstellen, so dass allenfalls eine Gesamtliquidation angeordnet werden müsste. Bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten sollte gemäss einer Stimme aus der Lehre dabei tendenziell eine Gesamt- anstelle einer Teilliquidation angestrebt werden, da die Fortführung einer reinen Rentnerkasse letztlich derart hohe Rückstellungen bedinge, dass die vorhandenen Mittel praktisch vollumfänglich für den Rentnerbestand zu reservieren seien und bei Vorliegen einer Unterdeckung aufgrund der faktischen Sanierungsunfähigkeit allenfalls der Sicherheitsfonds Leistungen erbringen müsse (Christina Ruggli-Wüest, Die gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation - von der guten Absicht zum [mässig befriedigenden] Ergebnis in der Praxis in: Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, liber amicorum für Hermann Walser zum 70. Geburtstag, 2013, S. 216 f. mit Hinweisen).

5.3.3 Massgebliche strukturelle Veränderungen einer angeschlossenen Arbeitgeberin - wie beispielsweise eine Fusion - können sodann die Aufhebung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung nach sich ziehen (Kieserin: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53cRz. 3-5 und Rz. 14). Besteht weiter nur ein einziger Anschlussvertrag, kommt es im Fall dessen Auflösung in der Regel zur Gesamtliquidation der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. Gilt die Auflösung des Anschlussvertrags jedoch nicht für alle Versicherten oder werden von mehreren Anschlussverträgen wie vorliegend nicht alle gekündigt, findet hingegen eine Teilliquidation statt (Wilson, a.a.O., Rz. 148 mit weiteren Hinweisen).

5.4 Infolge der gleichzeitigen Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen mit allen wirtschaftlich nicht mit der R._______ Gruppe verbundenen Gesellschaften waren gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2011 per 31. Dezember 2011 von 143 neu nur noch 30 Aktivversicherte und 238 Rentenbezüger bei der Beschwerdeführerin versichert. Damit liegen zufolge gesetzlicher Vermutung einige zeitgleiche Teilliquidationssachverhalte vor (Art. 53bAbs. 1 Bst. c BVG), so dass die aufgeworfene Frage nach einer schleichenden Totalliquidation aufgrund vorangehender Ausführungen (vgl. E. 5.3.2) nicht abwegig erscheint.

5.4.1 Gemäss Ziff. 6.2 der seitens der Beschwerdeführerin und der Pensionskasse T._______ mit diversen Gesellschaften getroffenen Anschlussvereinbarungen verbleiben bei deren Auflösung die Rentenbezüger in der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung bzw. werden die laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche der Rentenbezüger - vorbehältlich spezieller Vereinbarungen - von der Auflösung der Anschlussvereinbarung nicht berührt. Es gehören der Beschwerdeführerin nach dem Austritt diverser Stifterfirmen zwar nicht nur, aber vorwiegend Rentenbezüger an; sie verfügt damit jedenfalls weiterhin über Destinatäre. Auch wenn es vorliegend nicht um die (Teil-)Liquidation von Arbeitgeberfirmen, sondern um diejenige der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung geht, weist die Vorinstanz insofern, als strukturelle Veränderungen von angeschlossenen Arbeitgebenden Einfluss auf den Bestand einer Vorsorgeeinrichtung haben können (vgl. vorangehende E. 5.3.3), zutreffenderweise auf Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 7.4 der geltenden Stiftungsurkunde hin, wonach die Stiftung bei Liquidation der Stifterfirma - vorbehältlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde - ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats solange weiterbesteht, als ihre Destinatäre noch leben. Sie zieht daraus den nachvollziehbaren Schluss, dass - da selbst diesfalls die beschwerdeführende Stiftung weiterbestünde - dies erst recht für den weniger weitgehenden Fall der Kündigung der Anschlussverträge mit diversen Stifterfirmen gelten müsse. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen mit Ziff. 6.3 der zwischen der Beschwerdegegnerin 13 und der Pensionskasse T._______ und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung vom 1./16. Dezember 2004, wonach die Auflösung der Anschlussvereinbarung als Teilliquidation gilt.

5.4.2 Aufgrund der vorgenannten Umstände von einer Gesamtliquidation auszugehen, erwiese sich im vorliegenden Fall, in welchem im zu beurteilenden Zeitpunkt per Ende 2011 mit rund 270 Personen noch ein beachtlicher Teil der ursprünglichen Destinatäre - darunter auch einige Aktivversicherte - vorhanden war und die Beschwerdeführerin ihren Zweck demnach noch erfüllen konnte und immer noch kann, als ungerechtfertigt. Zudem würde dadurch eine anschliessende Neugründung der fraglichen Vorsorgeeinrichtung notwendig, was mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (vgl. dazu auch vorne E. 5.3.1).

Überdies schiene selbst bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten mit entsprechend einhergehender Problematik - insbesondere bezüglich Verwendung vorhandener Mittel zur Bildung hoher Rückstellungen für die Fortführung der reinen Rentnerkasse sowie betreffend deren faktische Sanierungsunfähigkeit bei Unterdeckung - fraglich, ob anstelle einer Teil- tatsächlich die Voraussetzungen einer vergleichsweise subsidiären Gesamtliquidation zu bejahen wären (vgl. dazu vorne E. 5.3.1). Denn schliesslich ist die Gründung reiner Rentnerkassen gesetzlich nicht verboten (vgl. dazu BGE 143 V 223 E. 4.2). Zudem ist die faktische Sanierungsunfähigkeit von reinen Rentnerkassen nicht mit deren Zahlungsunfähigkeit, welche eine allfällige Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG nach sich ziehen würde, gleichzusetzen, sondern bildet lediglich eine von mehreren, in diesem Zusammenhang relevanten kumulativen Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 25 Kinderrente - 1 Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
1    Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
2    Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB80 nicht berührt.81
der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer A-6431/2014 vom 12. Juli 2016 gesamte E. 4.3.1 und E. 4.3.2 sowie A-6951/2014 vom 25. August 2016 E. 3.2, bestätigt mit Urteilen des BGer 9C_612/2016 und 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017 E. 6-8).

5.5 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen ein Teilliquidationstatbestand verwirklich hat, und die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist bezüglich deren Rechtsbegehren 1 abzuweisen.

6.

Gemäss dem Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2 besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf allfällig vorhandene freie Mittel (vgl. auch Art. 18a Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 18a Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
2    Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b-53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG35.36
FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG), wobei die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass dieses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird (BGE 140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil oder den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie einen allfälligen Verteilungsplan fest. Letzterer umfasst die Höhe der zur Verteilung gelangenden Mittel, deren Berechnung, die Verteilkriterien und deren Gewichtung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1350). Er hält fest, wie viele Rückstellungen und allfällige freie Mittel nach welchen Kriterien an welchen Begünstigtenkreis zu verteilen sind, sowie ob die freien Mittel individuell oder kollektiv zugewiesen werden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Rz. 16 und auch Art. 27g Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2 sowie Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2). Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation (neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur eingeschaltet, wenn Beschwerdelegitimierte eine Überprüfung der Voraussetzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

7.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab 1. Januar 2008 gültigen Reglement der Beschwerdeführerin inkl. ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrag (Änderung gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. November 2009, genehmigt mit unangefochten gebliebener vor-instanzlicher Verfügung vom 9. Dezember 2009) geregelt. Dessen Art. 26 Ziff. 2 Bst. a sieht vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese Reglementsbestimmung die vom selben Vorgang wie die anderen ausscheidenden Stifterfirmen betroffenen Kleinstanschlüsse bei der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Sie erklärt dieses Vorgehen damit, aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Aufsichtsbehörde habe sie davon ausgehen müssen, dass Letztere einen Einbezug von aufgelösten Anschlussverträgen, die weniger als 2 % des Versichertenbestands betreffen würden, ins Teilliquidationsverfahren aufgrund des klaren Wortlauts der entsprechenden Reglementsbestimmung, welcher keiner Auslegung bedürfe, als reglementswidrig beurteilt hätte.

Der Fehlbetrag - dessen Berechnungsweise und Aufteilung umstritten ist (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4) - soll demnach anteilig von den unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden Destinatären, nicht jedoch von den in diesem Rahmen unberücksichtigt gebliebenen Kleinstanschlüssen, welche nicht als kollektive, sondern als Einzelaustritte behandelt werden, mitgetragen werden (vgl. den Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 S. 3 Ziff. 3.1 und vorne Sachverhalt Bst. A.f). Konkret sind vier von 113 Austritten, d.h. rund CHF (...) von insgesamt über CHF (...) Mio. Vorsorgekapital, im Rahmen der Teilliquidation nicht einbezogen worden.

7.1.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 (Rechtsbegehren 1) und die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 (Rechtsbegehren 2) stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei für sämtliche im Lauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durchzuführen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde, indem Austritte, welche im gleichen Zusammenhang erfolgten, unterschiedlich behandelt und derart die berücksichtigten Austretenden benachteiligt würden. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 wenden weiter ein, das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin würde keine Regelung enthalten, wie bei der Auflösung praktisch aller Anschlussverträge und einem Austritt von rund 80 % der Versicherten vorzugehen sei. Über Fragen, die durch das Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt seien, habe der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde zu entscheiden.

7.1.3 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der Begründung abgelehnt, eine einschränkende Klausel, wie sie im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement bei Auflösung von Anschlussverträgen vorgesehen sei, sei gemäss Rechtsprechung zulässig, um nicht auch bei Kleinstanschlüssen eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchführen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung eines derart geringen Anteils am Gesamtkapital sei in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, mithin liege keine Ermessensüberschreitung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin bei der Konkretisierung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände vor. Hingegen sei es praxisgemäss unzulässig, bei Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands rückwirkend das Reglement anzupassen und die Voraussetzungen zu dessen Verwirklichung neu zu definieren.

7.1.4 Die Beschwerdeführerin merkt an, der Zweck der fraglichen Regelung könne nicht dazu führen, dass Auflösungen von Kleinstanschlüssen entgegen ihres klaren Wortlauts in eine Teilliquidation einzubeziehen seien. Bei der Annahme unechter Lücken sei sodann grösste Zurückhaltung geboten; die strittige reglementarische Bestimmung wäre nur im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sie zu einem stossenden Ergebnis führen würde, was nicht der Fall sei.

7.2

7.2.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG vermutungsweise erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Hierbei ist der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG klar: Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation. Die Bestimmung belässt grundsätzlich keinen Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern verlangt im Sinne eines reglementarischen Konkretisierungsgebots, die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG und das Verfahren "präventiv (zu) spezifizieren" (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.1 und A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen sowie Kieser in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53b Rz. 26).

7.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG lediglich konkretisieren, da eine gesetzliche Regelung mittels Reglement weder eingeschränkt noch abgeändert werden kann. Es obliegt in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm - stets im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung - lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens. Des Weiteren muss er sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Versicherten angemessen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn dessen Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist in diesem Bereich mithin - wie ausgeführt (vgl. vorne E. 3) - als Rechtskontrolle ausgestaltet (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/53 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

7.2.3 Die konstitutive Genehmigung der fraglichen reglementarischen Vorschrift durch die Aufsichtsbehörde (vgl. dazu vorne E. 6) hat keinen rechtsetzenden Charakter und steht somit einer akzessorischen Normenkontrolle im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht entgegen (statt vieler BGE 143 V 200 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das reglementarische Kriterium der Verminderung des Gesamtversichertenbestands um mindestens 2 % mit der Folge der Umkehr der gesetzlichen Vermutung von Art. 53bAbs. 1 BVG stellt gemäss Rechtsprechung bei Gemeinschaftseinrichtungen - wie der Beschwerdeführerin - eine aus Praktikabilitätsgründen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässige Konkretisierung von Art. 53bAbs. 1 Bst. c BVG dar (vgl. zur Gesetzeskonformität einer entsprechenden reglementarischen Voraussetzung einer Gemeinschaftseinrichtung BGE 143 V 200 E. 4.1 und ausführlich Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 gesamte E. 5 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und auch die BVG-Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 Rz. 590 i.f.).

Die entsprechende Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin, welche vorsieht, dass zusätzlich zur Auflösung eines Anschlussvertrags ein bestimmter, relativ tief angesetzter Mindestanteil von 2 % aller Versicherten austreten muss, damit der Tatbestand der Teilliquidation vorliegt, erweist sich somit grundsätzlich als gesetzeskonform (vgl. hingegen BGE 143 V 200 E. 4.2 f. und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 6.2 zur Rechtswidrigkeit des zusätzlichen reglementarischen Kriteriums der Auflösung von 10 % aller Anschlussverträge). Unbestritten und belegt ist sodann, dass lediglich die Angestellten derjenigen ausscheidenden Stifterfirmen, welche letzteres, ergänzendes Kriterium nicht erfüllen, im Rahmen der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen bzw. Versicherten nicht berücksichtigt wurden.

7.3

7.3.1 Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG), haben sie das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur insoweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 5.179).

Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bilden die Statuten und Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeträger wichtige Rechtsquellen. Sie werden ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage des Vorsorgeverhältnisses. Das Reglement einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung gilt als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages. Als vertragliche Bestimmung ist die strittige Klausel daher - sofern sich diesbezüglich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht eruieren lässt - innerhalb des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (objektiviert) so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen, doch sind weitere Auslegungselemente nicht nur bei Unklarheiten beizuziehen. Vielmehr sind für die Ermittlung des Sinns einer Reglementsbestimmung bzw. des objektiven Vertragswillens, den die Parteien bei Vertragsschluss mutmasslich hatten, regelmässig auch Zweck und Systematik des Vorsorgereglements sowie die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, insbesondere das Verhalten der Parteien als Indiz für deren tatsächlichen Willen. Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen sowie Gächter/Saner in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 20 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen mit Bezug auf die Auslegung eines Anschlussvertrags nach dem Vertrauensprinzip). Im Übrigen sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Auslegung von vertraglichen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip im Allgemeinen statt vieler Ahmet Kut in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht [OR, SR 220] - Allgemeine Bestimmungen Art. 1-183, 3. Aufl. 2016, Art. 1 Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine an sich gesetzeskonforme Reglementsbestimmung im konkreten Fall entsprechend dem tatsächlichen oder mutmasslichen übereinstimmenden Parteiwillen und im vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen angewendet wurde, ist wie die Auslegung des Vorsorgereglements eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition prüfen kann (vgl. auch vorne E. 3 und E. 7.2.2 i.f. sowie zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis zur Überprüfung des Ergebnisses der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz).

7.3.2 Die strittige Klausel lautet wie erwähnt dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden.

7.3.2.1 Stellt man auf den Wortlaut der fraglichen Klausel ab, so regelt sie - Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG konkretisierend - die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts bzw. das eine Teilliquidation auslösende Moment, behandelt jedoch die Frage nach dem ins entsprechende Verfahren einzubeziehenden Personenkreis nicht explizit.

7.3.2.2 Aus den Rechtsschriften der Parteien und auch aus der vorinstanzlichen Stellungnahme geht hervor, dass die fragliche Bestimmung verfasst wurde, um zu verhindern, dass beim Ausscheiden von Kleinstanschlüssen infolge Auflösung eines Anschlussvertrags eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchgeführt werden muss. Mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dementsprechend einig zu gehen, dass es im vorliegenden Fall, in welchem ohnehin eine Teilliquidation durchzuführen ist, wenig sinnvoll erscheint, Kleinstanschlüsse mit weniger als 2 % der Versicherten in Anwendung dieser Klausel davon auszuschliessen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein, wie sich u.a. aus der Diskussion anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 ergibt, im Rahmen welcher übereinstimmend festgehalten wurde, bei Durchführung der strittigen grossen Teilliquidation sei die Anwendung dieser Klausel "höchst unschön" und führe dazu, dass einige wenige Personen profitieren könnten. Die Klausel und die entsprechende Prozentzahl seien auf Vorschlag und auf der Grundlage des Musterreglements der Aufsichtsbehörde aufgesetzt worden, wobei jedoch nicht bezweckt worden sei, dass gewisse Versicherte davon zulasten anderer profitierten. Eine exakte(re) Formulierung der Klausel erweise sich als schwierig und die Aufsichtsbehörde verlange deren Einhaltung. Die Beschwerdeführerin hat weiter entsprechende Abklärungen vorgenommen, sich jedoch im Anschluss an die vorinstanzliche Rückmeldung, wonach aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel Kleinstanschlüsse nicht ins Verfahren einbezogen werden könnten, davon abweichend entschlossen, der Ansicht der Aufsichtsbehörde zu folgen (vgl. vorne E. 7.1.1).

Auch falls sich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht zweifelsfrei eruieren lässt, so weist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin doch auf einen entsprechenden (normativen) Konsens hin, der sich mit dem unbestrittenen Zweck der Klausel deckt. Diese beiden Elemente sind bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur bei unklarem Wortlaut für die Ermittlung des Sinns der strittigen Reglementsbestimmung beizuziehen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1).

7.3.2.3 Aufgrund der sich am Wortlaut von Art. 53bAbs. 1 Bst. c BVG orientierenden Singular-Formulierung "bei Auflösung einesAnschlussvertrags" in der strittigen Reglementsbestimmung stellt sich in diesem Zusammenhang lediglich noch die Frage, ob die Schwelle betreffend Auslösung eines Teilliquidationssachverhalts anhand einer Gesamtbetrachtung - also mit Bezug auf alle austretenden Versicherten/ausscheidenden Stifterfirmen/aufgelösten Anschlussverträge - oder nur in Bezug auf die Versichertenbestände der einzelnen Arbeitgeberfirmen - sozusagen pro Anschlussvertrag/Unternehmen wie dies die Expertin für berufliche Vorsorge in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 festhält (S. 3, Ziff. 3.1) - zu beurteilen ist.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, d.h. um eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgebende angeschlossen sind, ohne dass für jedes Unternehmen eine separate Rechnung geführt wird (vgl. BVG-Mitteilung BSV Nr. 100 Rz. 590 Fn. 2), erscheint eine Gesamtbetrachtung naheliegend. Dies ergibt sich auch anhand der eindeutigen Formulierung der Reglementsbestimmung, wonach die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt sind, wenn "2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden", mit welcher nicht zwischen den Angestellten der einzelnen Stifterfirmen unterschieden, sondern auf den Gesamtbestand der Versicherten abgestellt wird. Zudem entspricht diese Interpretation dem Gedanken, welcher der seitens der Rechtsprechung bejahten Gesetzeskonformität von entsprechenden Klauseln bei Gemeinschaftseinrichtungen zugrunde liegt: So sollen sich diese mithilfe von sich am Gesamtversichertenbestand orientierenden Schwellen nicht in permanenter Teilliquidation befinden (vgl. dazu den Verweis vorne in E. 7.2.3).

7.3.2.4 Die von den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 aufgeworfene Frage nach einer Ergänzung der strittigen reglementarischen Klausel durch den Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Vorsorgereglements könnte sich somit einzig mit Bezug auf den nicht ausdrücklich geregelten Aspekt betreffend den Kreis der in eine durchzuführende Teilliquidation einzubeziehenden Personen stellen. Hierzu bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Reglementsbestimmung zwar schon ausgehend vom Wortlaut, jedoch unter Einbezug weiterer Elemente mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung auszulegen ist (vgl. vorne E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund der zeitgleich erfolgenden Auflösung diverser Anschlussverträge ein grosser Teil der Versicherten aus der Gemeinschaftseinrichtung austritt und somit ohnehin ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen, d.h. insbesondere ein Verteilungsplan zu erstellen ist, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Kleinstanschlüsse zulasten der übrigen austretenden Versicherten nicht einzubeziehen. Aufgrund des vorerwähnten Zwecks der Klausel, dem sich damit deckenden (tatsächlichen
oder mutmasslichen) Parteiwillen und in Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips ergibt sich vielmehr, dass - sobald die 2 %-Schwelle erreicht und damit das einen Teilliquidationssachverhalt auslösende Moment zu bejahen ist - alle vom selben Sachverhalt betroffenen Versicherten als logische Folge ins Verfahren einzubeziehen sind.

7.4 Der Stiftungsrat darf keine Anordnung treffen, die dem sich im Reglement manifestierten, übereinstimmenden Parteiwillen oder verfassungs-
oder gesetzesrechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. auch vorne E. 7.3.1). Mit der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Bst. a des Reglements im konkreten Fall und entgegen der seitens der Parteien bezweckten und gewollten Weise hat er in Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung sein Ermessen überschritten. Zusammenfassend ist eine Teilliquidation durchzuführen, sofern - wie vorliegend - gesamthaft mindestens 2 % der Versicherten aufgrund desselben Sachverhalts austreten, wobei diesfalls alle Betroffenen ins entsprechende Verfahren einzubeziehen sind.

Demnach sind die Beschwerden in den entsprechenden Punkten gutzuheissen und auch die Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehen und nicht als Einzelaustritte zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werden damit weder die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Tatbestands der Teilliquidation neu definiert noch das Reglement rückwirkend angepasst. In diesem Punkt sind die Beschwerden der Beschwerdegegner 1-2 und der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 folglich gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 entsprechend durchzuführen. Dabei gilt es darauf zu achten, die Parteirechte der neu ebenfalls ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehenden Versicherten zu wahren, ihnen insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren.

8.
Mit Bezug auf die Erstellung der Teilliquidationsbilanz nicht im Streit liegt der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2011. Abgesehen von der soeben behandelten Frage nach dem Einbezug von Kleinstanschlüssen (vgl. dazu die gesamte vorangehende E. 7) ist die Festlegung des Destinatärkreises ebenso unbestritten. Nach einer allgemeinen Einleitung (nachfolgend E. 8.1) sind demgegenüber die Abänderung der technischen Grundlagen und die Veränderung diverser Rückstellungen (hinten E. 8.2), die Nichtmitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an die austretenden Versicherten (hinten E. 8.3), die konkrete Berechnung und proportionale Verteilung des Fehlbetrags auf die austretenden und verbleibenden Versicherten (hinten E. 8.4) sowie die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Teilliquidation (hinten E. 8.5) zu überprüfen.

8.1

8.1.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.3 mit Hinweis und Jürg Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.3 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen und Wilson, a.a.O., Rz. 451).

8.1.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65 Grundsatz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
2    Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g.276
2bis    Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g.277
3    Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen.278
4    Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG279 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.280
BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können).

Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (Ruth Huser, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477).

8.1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vorgenannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., Schlumpf/Trüssel, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; Ambrosini/Trüssel, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

8.1.4 Laut Art. 65b Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken. Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement festgehalten (Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).

Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1).

8.1.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (Peter/Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen - dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 8.1.4) entsprechend - grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (Peter/Roos, a.a.O., S. 460; vgl. auch: Erich Peter, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (Peter/Roos, a.a.O., S. 460 und Peter, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, Ambrosini/Trüssel, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist
der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (Peter/Roos, a.a.O., S. 460 f., Peter, a.a.O., S. 87 f., so auch Wilson, a.a.O., Rz. 221 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.2.4.2).

8.2 Fraglich ist zunächst, ob die für die Rentenbezüger bilanzierten Rückstellungen rechtmässig gebildet wurden. Begründete Rückstellungen sollten sich grundsätzlich auf eine Grundlage im Rückstellungsreglement und die Berechnungen der zuständigen Expertin für berufliche Vorsorge abstützen (vgl. dazu ausführlich vorangehende E. 8.1.5). Diesbezüglich umstritten ist, welches Rückstellungsreglement zur Anwendung gelangt: Das ab dem 31. Dezember 2009 gültige - wie die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 geltend machen - oder das per 1. Januar 2011 rückwirkend abgeänderte, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin die strittigen Rückstellungen im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gebildet hat und auf welches die Vorinstanz abstellt. Deshalb ist vorab auf die gerügten Unterschiede beider Reglementsversionen und die Umstände der Abänderung der betreffenden reglementarischen Bestimmungen einzugehen (nachfolgend E. 8.2.1 f.), bevor auf die konkreten Rügen im Zusammenhang mit den seitens der Beschwerdeführerin verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen sowie auf die Veränderung der Rückstellungen eingegangen wird (hinten gesamte E. 8.2.3).

8.2.1 Im Unterschied zum per 31. Dezember 2009 gültigen Reglement werden im per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin als technische Grundlagen für die Berechnung der Vorsorgekapitalien und der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 nicht mehr die BVG 2005 Periodentafeln, sondern die BVG 2010 Generationentafeln mit einem unveränderten technischen Zinssatz von 3.5 % verwendet (Ziff. 2.1). Die BVG 2010 Generationentafeln fanden bereits anlässlich der vorangegangenen Teilliquidation per Ende 2010 Anwendung (vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2010 Ziff. 4). Dementsprechend wurden die damaligen Rückstellungen für den Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst und eine Rückstellung technischer Zinssatz in der Höhe von CHF (...) gebildet, wobei bereits die Jahresabrechnung per 31. Dezember 2010 eine derartige Rückstellung in der Höhe von CHF (...) beinhaltete. Die Rückstellung für die Senkung des Umwandlungssatzes wurde anteilig an die austretenden Aktivversicherten mitgegeben. Nebst der Modifikation der versicherungstechnischen Grundlagen wurde im neuen Reglement die Berechnungsgrundlage für die Schwankungsreserve Rentnerbestand in dem Sinne erweitert, dass sie auch mittels Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet wird (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f., vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A.c und Stiftungsratsprotokoll vom 10. Juni 2011 Ziff. 5.1). Daraus resultierte ein im Vergleich zum Vorjahr markanter Anstieg der Rückstellung Schwankungsreserve Rentnerbestand.

Die Beschwerdeführerin erklärt, die ihrerseits im Hinblick auf die Teilliquidation getroffenen Massnahmen würden unterschiedliche Risiken abdecken: Die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafel diene dazu, die voraussichtliche Lebenserwartung und damit die Dauer ihrer Rentenverpflichtung bestmöglich zu prognostizieren, decke also das demographische Risiko ab. Mit der Rückstellung technischer Zinssatz solle hingegen dem finanziellen Risiko begegnet werden, das mit der künftig aufgrund der verminderten Sanierungsfähigkeit risikoärmeren Anlagestrategie und der damit verbundenen bescheideneren Performance einhergehe.

8.2.2

8.2.2.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, das Rückstellungsreglement sei in Verletzung von Art. 53bAbs. 1 BVG nicht im Voraus erlassen, sondern im Hinblick auf das laufende Teilliquidationsverfahren abgeändert worden. Die Verschärfung der versicherungstechnischen Rahmenbedingungen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem bereits festgestanden hätte, dass eine Teilliquidation durchzuführen sei - d.h. nach Kündigung der Anschlussverträge mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor dieser Kündigung - und verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung, der Stetigkeit sowie gegen Treu und Glauben. Die strittige Änderung des Rückstellungsreglements 2011 sei vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin nie gültig beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festgestellt. Sie wenden weiter ein, die Änderungen des Rückstellungsreglements hätten von der Vorinstanz mit konstitutiver Wirkung vorgängig genehmigt werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Zudem hätte sie den Betroffenen vorzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in Ergänzung der vorinstanzlichen Verfügung anzuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 auf der Grundlage des ab 31. Dezember 2009 gültigen Rückstellungsreglements durchzuführen, wobei von der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen sei, eventualiter sei sie angemessen zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verabschiedung des Rückstellungsreglements nach dem Zeitpunkt, ab welchem es wirksam werden sollte, läge in der Natur der Anpassung, nämlich der Änderung der neuen technischen Grundlagen, welche Mitte Dezember 2010 publiziert worden und bereits als Grundlage für eine Teilliquidation per Ende 2010 verwendet worden seien, jedoch terminlich erst später per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden konnten. Die Reglementsanpassung sei erfolgt, um die aktuellsten technischen Grundlagen verwenden zu können. Spätestens mit der Jahresrechnung 2011, in deren Anhang das neue Reglement mit Inkraftsetzungsdatum aufgeführt sei und welche der Stiftungsrat unbestrittenermassen genehmigt habe, müsse es als beschlossen gelten. Der Teilliquidationsbeschluss setze ebenso die Gültigkeit dieses Rückstellungsreglements voraus, was eine erneute Genehmigung impliziere.

8.2.2.2 Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin hat die Abänderung des Rückstellungsreglements gestützt auf die Empfehlungen der Expertin für die berufliche Vorsorge im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2010 (datiert vom 1. April 2011), wonach zur Berechnung der Vorsorgekapitalien die aktuellsten technischen Grundlagen zu verwenden seien, am 16. September 2011 inhaltlich beraten und verabschiedet: Auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 sollten die BVG 2010 Generationentafeln als versicherungstechnische Grundlage angewendet werden, was bei den Passiven zu Änderungen führe, nicht jedoch auf der Aktivseite. Ab wann das geänderte Rückstellungsreglement in Kraft treten solle, wurde offen gelassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Absprache mit der versicherungstechnischen Expertin entschieden (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011, Ziff. 4). Schliesslich wurde es rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Kündigungen diverser Anschlussverträge mit Wirkung per 31. Dezember 2011 wurden seitens der Beschwerdeführerin im Juni 2011 ausgesprochen, also bevor die Änderung des Rückstellungsreglements beschlossen wurde. Beide Versionen des Rückstellungsreglements sind der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Reglementsänderung wurde zwar somit nicht am 16. September 2011 beschlossen, er wurde jedoch festgesetzt, bevor die Beschwerdeführerin die Reglementsänderung der Vorinstanz zur Überprüfung einreichte. Aus dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Oktober 2011 an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Vorinstanz diese Änderungen bzw. das ab 1. Januar 2011 Geltung beanspruchende Reglement überprüft hat und davon ausgegangen ist, dass die erforderliche Beurteilung der Expertin für berufliche Vorsorge vorliege. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Rückwirkung liege in der Natur der Sache und sei zulässig.

8.2.2.3 Seit dem 1. Januar 2005 können Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Teilliquidation durchführen, ohne über ein genehmigtes Teilliquidationsreglement zu verfügen (statt vieler Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über kein separates Teilliquidationsreglement; vielmehr befinden sich die Vorschriften zur Teilliquidation in ihrem Fall im Vorsorgereglement, welches mit Stiftungsratsbeschluss vom 20. November 2009 i.S. eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags angepasst wurde. Diese Anpassung wurde seitens der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b).

Das Rückstellungsreglement 2009 sieht im Unterschied zu Art. 31 Abs. 3 des Vorsorgereglements keine Möglichkeit einer Abänderung durch den Stiftungsrat vor. Ob dieser dennoch zur beschlossenen Reglementsänderung befugt war und ob diese gegebenenfalls von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern verfügungsweise zu genehmigen wäre bzw. ob die strittigen abgeänderten Bestimmungen im Rückstellungsreglement als materiell-rechtliche Bestimmungen zur Teilliquidation zu qualifizieren sind und somit zwingend unter die konstitutive Genehmigungspflicht nach Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG fallen (vgl. dazu vorne E. 6 und Christina Ruggli in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 62 Rz. 7), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (E. 8.2.3 ff.) offen gelassen werden. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle lediglich, dass die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 in Frage steht und es insofern irrelevant ist, wenn die Beschwerdegegner darauf hinweisen, die versicherungstechnische Expertin habe in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011 das Rückstellungsreglement 2009 als massgeblich bezeichnet (Ziff. 1.2). Im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 verwendet sie hingegen das ab 1. Januar 2011 gültige Rückstellungsreglement (Ziff. 3).

8.2.3 Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdegegner bemängelte Rückwirkung der Anpassung des Rückstellungsreglements ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht beanstandete, dass ein Teilliquidationsreglement für noch nicht vollzogene Teilliquidationen mit Stichtag vor Genehmigung des Reglements anwendbar ist (BGE 136 V 322). Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht sodann in Konstellationen, in welchen zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements noch keine Teilliquidation durchgeführt worden ist und dieses Reglement Teilliquidationen mit zurückliegendem Stichtag regelt, von einer echten Rückwirkung aus, welche unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist (Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.5 und C-3721/2009 vom 11. Januar 2013 E. 7.3; auch ausführlich zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung mit Hinweisen auf die Lehre). Ob im konkreten Fall dadurch, dass die Änderung des Rückstellungsreglements zeitlich nach Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes - und somit im Hinblick auf eine Teilliquidation - geschah, der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen sind, und das Prinzip der Stetigkeit verletzt worden sind (vgl. zu diesen Grundsätzen E. 8.1.4 f.), ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist unter Bezugnahme auf die ebenfalls strittigen verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen insbesondere der Frage nachzugehen, ob die betreffenden Rückstellungen aufgrund der strukturellen Veränderung im Versichertenbestand als Folge der Teilliquidation tatsächlich notwendig wurden - wie die Beschwerdeführerin behauptet - oder ob das Fortbestandsinteresse aufgrund der Umstellung auf die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 sowie der Bildung technischer Rückstellungen übermässig stark gewichtet und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist, wie die Beschwerdegegnerinnen geltend machen.

8.2.3.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt gestützt auf die vorgängig einzuholende Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen fest (Art. 51a Abs. 2 Bst. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51a - 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
1    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2    Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a  Festlegung des Finanzierungssystems;
b  Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c  Erlass und Änderung von Reglementen;
d  Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e  Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f  Festlegung der Organisation;
g  Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h  Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i  Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j  Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k  Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l  Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m  Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n  periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o  Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p  bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
3    Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4    Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
5    Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1-4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR181 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
6    Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
BVG i.V.m. Art. 52e Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge - 1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
1    Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
a  jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
b  periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.195
1bis    Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.196
2    Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a  den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b  die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
2bis    Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.198
3    Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
4    Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.199
BVG). Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital (Thomas Flückiger in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8). Eine Senkung des technischen Zinssatzes führt zu einer Erhöhung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen. Die mit einer beabsichtigten Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Kosten können über den Aufbau einer entsprechenden Rückstellung vorfinanziert werden (FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6).

Die Beschwerdeführerin hat die Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2011 wie erwähnt gestützt auf die Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge mit den technischen Grundlagen BVG 2010, Generationentafel und einem unverändert gebliebenen technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet (vgl. auch vorne E. 8.2.1 und versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 4.4).

8.2.3.2

8.2.3.2.1 Mit Bezug auf die umstrittene Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4), welche faktisch die Höhe des technischen Zinssatzes als versicherungstechnische Grundlage beeinflusst, indem die reglementarisch vorgesehenen 3.5 % de facto auf 1.67 % gesenkt werden, erklärt die Beschwerdeführerin, der technische Zins spiegle die Erwartung wider, mit welcher künftigen Verzinsung mit hinreichender Gewissheit zu rechnen sei. Die Fachrichtlinie der SKPE zum technischen Zinssatz vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), deren Nichtberücksichtigung im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, sei auf Verhältnisse im Normalbereich zugeschnitten. Lägen aussergewöhnliche Umstände vor, sei diesen angemessen Rechnung zu tragen. Die Anlagestrategie einer nahezu reinen Rentnerkasse weiche berechtigterweise insofern davon ab, da ihr mit abnehmendem Aktivversichertenbestand die Perspektive fehle, längerfristig Rückgänge auf dem Anlagenmarkt ausgleichen zu können. Sie könne daher nur vergleichsweise geringere Risiken eingehen und müsse damit eine tiefere Performance in Kauf nehmen. Die von den Beschwerdegegnerinnen postulierte Gleichsetzung von Referenz- und tatsächlich anzuwendendem technischen Zinssatz stehe klar im Widerspruch zur FRP 4. Derart würden die technische Expertin und der Stiftungsrat ihren Pflichten nicht nachkommen.

Dem entgegnen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15, mit dieser Argumentation hätte die Beschwerdeführerin ihr Vermögen schwergewichtig in als sicher geltende Bundesobligationen anlegen sollen. Per 2014 zeige sich jedoch ein ganz anderes Bild der Anlagestrategie der Beschwerdeführerin. Der faktisch verwendete technische Zinssatz habe keinen Bezug zur tatsächlichen Anlagestrategie.

8.2.3.2.2 Die FRP 4 gilt zwar erst ab dem 1. Januar 2012 und ist somit auf den sich vorher ereignenden Teilliquidationssachverhalt grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. vorne E. 4.1) und ist im Übrigen von der Oberaufsichtskommission BVG nicht wie andere Fachrichtlinien zum Mindeststandard erhoben worden (vgl. Weisung vom 1. Juli 2014 zur Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard Ziff. 3 e contrario). Es spricht jedoch nichts dagegen, sie - soweit sachgerecht - hilfsweise i.S. eines Richtwerts zu konsultieren. Sie stellt in Ziff. 3 die Berechnung des Referenzzinssatzes dar und legt in Ziff. 2 fest, dass der Experte für berufliche Vorsorge bei seiner Empfehlung u.a. sicherstellen muss, dass der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Der Experte hat sich bei der Abgabe seiner Empfehlung auf den technischen Referenzzinssatz, den die SKPE alljährlich bekannt gibt, zu stützen. Laut Ziff. 3 kann der tatsächlich gewählte technische Zinssatz unter dem technischen Referenzzinssatz liegen. Liegt dieser ungerechtfertigterweise um mehr als 0.25 % über dem technischen Referenzzinssatz, muss der Experte Senkungsmassnahmen vorschlagen. Per 31. Dezember 2011 lag der technische Referenzzinssatz bei 3.5 % (Erläuterungen zu Ziff. 3, Bst. A der FRP 4). Der technische Referenzzinssatz gibt die maximale Höhe für den technischen Zinssatz vor, wobei dieser selbstverständlich unter dem technischen Referenzzinssatz liegen kann. Ursprüngliches Ziel der FRP 4 war es, zu hohe technische Zinssätze zu vermeiden. Die Unterschreitung darf nun aber nicht als Grund verstanden werden, um den technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu überprüfen: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen aufgrund der aktuellen Gegebenheiten hinterfragen und bei Bedarf reduzieren (Walter/Ambrosini, Technischer Zinssatz und Fachrichtlinie FRP 4 - Bedeutung des neuen Referenzzinssatzes für Vorsorgeeinrichtungen in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011, S. 348 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.1).

Die FRP 4 bestimmt den technischen Referenzzinssatz ausgehend vom arithmetischen Mittel, das zu zwei Dritteln mit der durchschnittlichen Performance der letzten 20 Jahre und zu einem Drittel mit der aktuellen Rendite zehnjähriger Bundesanleihen gewichtet wird; das Ganze wird um 0.5% vermindert (vgl. FRP 4, a.a.O., Ziff. 3 Bst. A). Der seitens der Beschwerdeführerin reglementarisch vorgesehene technische Zinssatz entspricht demjenigen gemäss FRP 4 für den Jahresabschluss 2011 (3.5 %; vgl. auch den versicherungstechnischen Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 2).

8.2.3.2.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Anlagenreglements der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2009 wird zur Definition des Leistungsplans sowohl für die Aktivversicherten als auch für die Rentenbezüger auf einen technischen Zinssatz von 3.5 % abgestellt. Dieser technische Wert entspricht demnach ebenfalls dem von der Beschwerdeführerin reglementarisch vorgesehenen technischen Zinssatz.

8.2.3.2.4 De facto kommt aufgrund der Bildung der entsprechenden Rückstellung zur Vorfinanzierung einer allfälligen Senkung des technischen Zinssatzes jedoch ein Zinssatz von lediglich 1.67 % zur Anwendung (vgl. vorne E. 8.2.3.1 und E. 8.2.3.2.1 und hinten E. 8.2.3.4). Bei einer beinahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich ein vorsichtiger, tief angesetzter Zinssatz. Dabei sind die finanziellen Verhältnisse zum Stichtag der Teilliquidation und die sich daraus ergebende Situation relevant. Die Expertin für berufliche Vorsorge schätzte die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 als angespannt ein (Ziff. 1.1; vgl. dazu auch detailliert hinten E. 8.2.3.4.1 ff.). Die Gesamtperformance der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Teilliquidation, welche gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 weit über der erwarteten Rendite gelegen habe, ist diesbezüglich nicht bedeutsam. Eine allfällige bessere Performance in Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über Art. 27h Abs. 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 auszugleichen.

Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin ist der Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge gefolgt und hat den besonderen Verhältnissen und Risiken innerhalb seines Ermessensspielraums nach sachgerechten Kriterien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist die faktische Senkung des technischen Zinssatzes auf risikoarme 1.67 % infolge Bildung der entsprechenden Rückstellung (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4) unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nicht zu beanstanden.

8.2.3.3

8.2.3.3.1 Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 bleibt in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Für die Prognose der Lebenserwartung ist die Unterscheidung zwischen Perioden- und Generationentafeln relevant. Sie enthalten beide Angaben zu den Sterbewahrscheinlichkeiten in einem bestimmten Alter, wobei die Periodentafeln die während einer bestimmten Periode effektiv beobachtete Sterbewahrscheinlichkeit ausweisen. Generationentafeln dagegen zeigen die Sterbewahrscheinlichkeit pro Jahrgang, benötigen hierfür "Längsschnittanalysen" und enthalten somit zwingend Annahmen zur künftigen Entwicklung von Sterbewahrscheinlichkeiten. Periodentafeln berücksichtigen den in den Generationentafeln vermuteten Rückgang der Sterblichkeit nicht, weshalb sich die Methode durchgesetzt hat, bei Verwendung Ersterer die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger um jährlich 0.5 % zu erhöhen und so der steigenden Lebenserwartung Rechnung zu tragen (Wyss/Flückiger, Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2015, Expert Focus [EF] 12/2016, S. 942). Je tiefer der technische Zinssatz, desto wichtiger wird die Bedeutung des Anstiegs der Lebenserwartung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Die Entwicklung der Lebenserwartung übertrifft quasi den Zinseszinseffekt. Es ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Generationentafeln - gerade auch aufgrund des Tiefstzinsumfelds - zunehmen wird (Wyss/Flückiger, a.a.O., S. 943 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.2 und versicherungstechnischer Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 1.2).

8.2.3.3.2 Vorliegend äussert sich die Expertin für berufliche Vorsorge zu der Umstellung von den Periodentafeln auf die sich mittelfristig wohl etablierenden Generationentafeln dahingehend, als dass damit der weiter fortschreitenden Zunahme der Lebenserwartung Rechnung getragen werde und so das Vorsorgekapital der Rentenbezüger vorsichtiger bewertet werde (Versicherungstechnischer Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 1.2). Bereits im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2010 vom 1. April 2011 hat sie der Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentenbezügern und Aktivversicherten empfohlen, die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln unverzüglich vorzunehmen (Ziff. 8). Die Vorinstanz erachtet die Anwendung der neuen technischen Grundlagen (BVG 2010) als gesetzes- wie auch reglementskonform.

Dieser Ansicht ist zu folgen, erscheint doch die Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2010 - insbesondere mit Blick auf eine erkennbare Tendenz zur Verwendung von Generationentafeln - nicht als unhaltbar
oder sachfremd und ist demnach nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorne E. 8.1.4) ist sodann nicht auszumachen: Die Beschwerdeführerin hat die Teilliquidation 2011 wie diejenige im Jahr 2010 einheitlich gestützt auf dieselben versicherungstechnischen Grundlagen durchgeführt, insbesondere unter Verwendung der BVG 2010 Generationentafel.

8.2.3.4 Weiter bemängeln die Beschwerdegegnerinnen die Erhöhung der Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand als unrechtmässig.

8.2.3.4.1 Vorsorgeeinrichtungen sind durch die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, ihr Reglement so zu gestalten, dass die von ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind (vgl. vorne E. 8.1.1 und Art. 65 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65 Grundsatz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
2    Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g.276
2bis    Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g.277
3    Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen.278
4    Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG279 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.280
BVG). In diesem Sinne erliess die Beschwerdeführerin u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2011 (Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement 2009 lautet mit Bezug auf die Zweckbestimmung gleich). Demnach ist auf die eingetretene Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und (verbleibenden) Aktivversicherten abzustellen: Nimmt der Anteil Ersterer im Vergleich zu Letzteren zu und nimmt in der Folge die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ab, so wird zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet. Daraus geht klar hervor und es ist auch sachlich begründet, dass die Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz nicht vom Gutdünken einer der beteiligten Parteien - vor allem jenem der Beschwerdeführerin - im Zeitpunkt der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist, sofern die entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ermessen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber immerhin, die Höhe der Rückstellung (vgl. auch BGE 141 V 589 E. 4.2.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen der Abschluss eines Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz (BGE 141 V 589 E. 4.5).

8.2.3.4.2 Die Expertin für berufliche Vorsorge weist im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 darauf hin, dass aufgrund des Austritts aller wirtschaftlich nicht mit der (...) Gruppe verbundenen Gesellschaften aus der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2010 bzw. 2011 Letztere zu einer nahezu reinen Rentnerkasse geworden ist. So betrug der Anteil der Rentenverpflichtungen (Vorsorgekapital der Rentenbezüger zuzüglich Schwankungsreserve Rentnerbestand sowie Rückstellungen technischer Zinssatz) am gesamten Vorsorgekapital rund 88.6 %. Ihre dadurch eingeschränkte Risiko- und Sanierungsfähigkeit gepaart mit der Unterdeckung stelle ein erhebliches Risiko dar. Insbesondere zeitigten Sanierungsmassnahmen aufgrund des Austritts der meisten Aktivversicherten kaum mehr Wirkung und würden ausschliesslich die wenigen, noch verbleibenden Aktivversicherten belasten (Ziff. 1.1 und Ziff. 7.3 f.).

8.2.3.4.3 Mit der Auflösung diverser Anschlussverträge stehen nunmehr nur noch 30 von vormals 143 Aktivversicherten 238 Rentenbezügern gegenüber (vgl. vorne E. 5.4), was eine massive Verschlechterung der Bestandesstruktur der Beschwerdeführerin darstellt. Es besteht in der Tat ein erhebliches Risiko, dass sie zu einer reinen Rentnerkasse mutiert. Demnach war die Beschwerdeführerin aufgrund der demografischen Entwicklung ihres Versichertenbestands gehalten, die entsprechenden Rückstellungen, insbesondere jene betreffend den technischen Zinssatz, zu bilden.

8.2.3.4.4 Die Publikation, auf welche die Beschwerdegegner 1 und 2 verweisen, besagt in der Tat, dass nach der Umstellung von Perioden- auf Generationentafeln jeweils keine Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung mehr benötigt wird, da mit der BVG2010-Generationentafel die erwartete zukünftige Zunahme der Lebenserwartung in den Rentnerdeckungskapitalien bereits vorweggenommen ist. Eine entsprechende Rückstellung ist deshalb auch in Zukunft nicht mehr zu äufnen (Kirchhofer/Eusebio, Die neuen technischen Grundlagen BVG 2010 in: Horizonte Nr. 39 vom März 2011). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung nach der Umstellung bzw. nach dem Grundlagenwechsel per 31. Dezember 2010 aufgelöst (vgl. vorne E. 8.2.1 und vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011, Ziff. 6.1.1). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung ihrer Vorsorgeverpflichtungen aufgrund der am Stichtag der Teilliquidation konkret abzusehenden demografischen Entwicklung ihres Versichertenbestands mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf ihre Sanierungsfähigkeit eine Rückstellung technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand zu äufnen hatte (vgl. vorangehende E. 8.2.3.4.2 f.).

Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 sodann geltend machen, es sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diverse Anschlussverträge mit Stifterfirmen per 31. Dezember 2011 aufgelöst und damit 113 aktivversicherte Kadermitarbeitende trotz eines Deckungsgrads von 104.1 % per 31. Dezember 2010 verloren habe, obschon ihr Reglement keine Bestimmung enthalte, wonach die angeschlossenen Arbeitgebenden zwingend Bestandteil des S._______-Konzerns sein müssten, und sie es sich daher selbst zuzuschreiben habe, dass sie überwiegend zu einer Rentnerkasse geworden sei, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen ist die Gründung reiner Rentnerkassen gesetzlich nicht verboten (vgl. vorne E. 5.4.2). Zum anderen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin, dass sie die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q._______ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität bezweckt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Kündigung war daher die logische Folge der Devestition der betreffenden Arbeitgeberfirmen in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).

8.2.3.4.5 Mit Bezug auf die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz hat sich die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 2.3.2 des Rückstellungsreglements 2011 abgestützt, wonach diese im Maximum der Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag entspricht. Der technische Zinssatz in der Höhe der zehnjährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (31. Dezember 2011) lag bei 0.74 %, also noch tiefer als die bereits risikoarmen 1.67 %, welche im Rückstellungsreglement 2011 festgehalten sind und aus dem Jahr 2010 stammen, jedoch nicht angepasst wurden. Dies bedeutet, dass die geäufnete Rückstellung demnach tiefer ausfällt, als an sich reglementarisch zulässig. Die Beschwerdeführerin hat also das reglementarisch vorgesehene Senkungspotential nicht vollständig ausgeschöpft, weder in der ab 1. Januar 2009 noch in der gleichlautenden, ab 1. Januar 2011 geltenden Version. Jedenfalls erscheint die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz angesichts der soeben erwähnten strukturellen Veränderungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sachgerecht (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.3.4.6).

8.2.3.4.6 Die Erweiterung der Äufnungsmöglichkeit betreffend die bestehende Schwankungsreserve Rentnerbestand (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f., vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c und E. 8.2.1) führte unter Anwendung der BVG 2010 Generationentafeln zu einer Rückstellung in der Höhe von CHF (...) (vgl. Anhang zur Jahresrechnung 2011). Diese Rückstellung trägt gemäss Vorinstanz wie diejenige betreffend den technischen Zinssatz dem Grundsatz Rechnung, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin auch bei aussergewöhnlichen Ereignissen sicherzustellen sind. Vor dem Hintergrund, dass die Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Teilliquidation massiv veränderten Versichertenstruktur wie soeben erwähnt sehr eingeschränkt ist, ist die Höhe dieser auch in der FRP 2 erwähnten Rückstellung vertretbar. Praxisgemäss wird zwar ein geringerer Prozentsatz des Deckungskapitals zur Äufnung herangezogen, die von der Beschwerdeführerin angewendeten 5 % erscheinen vorliegend jedoch aufgrund des erheblichen Bestands an Rentenbezügern gerechtfertigt. Dementsprechend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überprüfung zum Schluss, die gebildeten Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand seien bei einem derart hohen Rentnerbestand aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und somit sowohl gesetzes- als auch reglementskonform. Auch die Expertin für berufliche Vorsorge stützt in ihrem versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 die diesbezügliche Vorgehensweise der Beschwerdeführerin. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand in der entsprechenden Höhe nicht begründet, d.h. nicht erforderlich sind. Eine Ermessensüberschreitung des Stiftungsrats ist demnach nicht auszumachen.

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz Anlass hätte bestehen sollen, nebst dem Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge ein weiteres Gutachten in Bezug auf die Anlagestrategie und die zu erwartende Rendite der Beschwerdeführerin anzuordnen, wie dies die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 fordern.

8.2.4 Insgesamt erweisen sich der Grundlagenwechsel sowie die Bildung der Rückstellungen für den Rentnerbestand mit Einfluss auf die faktische Höhe des technischen Zinssatzes aufgrund der strukturellen Veränderung im Rahmen der Teilliquidation und der daraus resultierenden verminderten Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als notwendig (vgl. dazu vorne E. 5.4 und E. 8.2.3.4.2): Die massive Erhöhung des Rentnerbestands schmälert die strukturelle Risikofähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass die Bildung der strittigen Rückstellungen durchaus sachlich gerechtfertigt ist. Der Abgang der Aktivversicherten hat einen grossen Einfluss auf ihren Nettocashflow und damit auch auf ihre Anlagestrategie. Das Vermögen muss kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden, was sich in tieferen Renditeerwartungen widerspiegelt. Dies hat zur Folge, dass der technische Zinssatz gesenkt werden muss, was wiederum zu einer Erhöhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt (vgl. auch vorne E. 8.2.3.1 und FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6).

Der Stiftungsrat hat bei der Festlegung der technischen Grundlagen und des technischen Zinssatzes sein Ermessen nicht überschritten (vgl. hierzu BGE 141 V 589 E. 3). Durch die Umstellung von den Perioden- auf die Generationentafeln und die Bildung technischer Rückstellungen ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden: Zu vergleichen sind vorliegend die austretenden Aktivversicherten mit den verbleibenden Aktiv- wie Passivversicherten (BGE 140 V 22 E. 6.4; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 Rz. 3). Das Verhältnis der Aktivversicherten zu den Rentnern hat sich bei der Beschwerdeführerin durch die Teilliquidation von ca. fünf zu acht (39 % Aktivversicherte in Bezug zum Gesamtbestand per 31. Dezember 2010) zu ca. eins zu acht (11 % Aktivversicherte in Bezug zum Gesamtbestand per 31. Dezember 2011) verändert (vgl. vorne E. 5.4). Aufgrund dieser Entwicklung musste die Beschwerdeführerin tätig werden, gerade auch mit Blick auf die Empfehlung der technischen Expertin (vgl. vorne E. 8.2.3.4.2). Die strukturelle Risikofähigkeit und auch die Sanierungsfähigkeit haben sich aufgrund des gestiegenen Rentneranteils per 31. Dezember 2011, welcher nur beschränkt in die Sanierung eingebunden werden kann (BGE 140 V 22 E. 6.3 und E. 6.4.2; Urteil des BVGer A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 ff.), deutlich verschlechtert. Die vorinstanzlichen Entscheide sind somit in diesem Punkt zu bestätigen und die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen dementsprechend diesbezüglich abzuweisen.

8.2.5 Selbst wenn also für die Anpassung der versicherungstechnischen Grundlagen und die Bildung der entsprechenden Rückstellungen keine vorab gültig zustande gekommene reglementarische Grundlage bestehen würde bzw. die betreffende Reglementsänderung nicht rechtens sein sollte, wäre gegen eine im Rahmen der Teilliquidation neu zu schaffende reglementarische Grundlage nichts einzuwenden, da die Expertin für berufliche Vorsorge den Bedarf an entsprechenden Rückstellungen für den Rentnerbestand zur Sicherung der Vorsorgezwecke der Beschwerdeführerin nachgewiesen hat und diese schliesslich in der Bilanz ausgewiesen worden sind (vgl. auch vorne E. 8.1.1 und E. 8.1.5). Mit der zeitlich nach dem Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes - und somit im Hinblick auf die fragliche Teilliquidation - vorgenommenen Änderung des Rückstellungsreglements wurden daher keine vorsorgerechtlichen Prinzipien verletzt.

8.3 Die Beschwerdeführerin ficht die Auflagen in den vorinstanzlichen Verfügungen an, wonach sie die Rückstellung für Versicherungsrisiken anteilsmässig aufzuteilen hat. Strittig ist also weiter, ob eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an den Abgangsbestand in der Höhe von gesamthaft CHF (...) erfolgen muss und ob die Rückstellung für Versicherungsrisiken im nicht mehr benötigten Umfang aufzulösen ist, wie dies die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 fordern.

8.3.1 Gemäss Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 besteht bei einem kollektiven Austritt, d.h. bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf Austrittsleistungen und allfällige freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach den in Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln, soweit wie erwähnt auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. vorne E. 8.1.2).

Da Rentenbezüger nur eingeschränkt an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden können (vgl. Art. 53e Abs. 4 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
. BVG), wird im Rahmen einer Teilliquidation oft die strukturelle Risikofähigkeit der abgebenden Vorsorgeeinrichtung geschmälert (so auch im vorliegenden Fall, vgl. vorne E. 8.2.4). Mit einer anteilsmässigen "Mitgabe" von technischen Rückstellungen - in der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Aufteilung der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen am gesamten Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen - wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügend Rechnung getragen. Um den Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung gerecht zu werden, werden vor der Teilliquidation zusätzliche Rückstellungen gebildet, bestehende Rückstellungen erhöht oder die Bilanzierung der Verpflichtung angepasst (Schlumpf/Trüssel, a.a.O., S. 57 und vgl. auch vorne E. 8.1.2 und E. 8.1.5 i.f.).

In Bezug auf die Rückstellungen ist demnach zu prüfen, welche Risiken zu übertragen sind und in welchem Umfang dies allenfalls geschieht. Nur die dafür geäufneten Mittel sind mitzugeben. Rückstellungen, die nach Durchführung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbestand benötigt werden, weil sich die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können, sind zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermögens aufzulösen. Es ist somit für die strittige technische Rückstellung zu eruieren, ob mit dem austretenden Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob diese Rückstellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses - würde es in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben - allenfalls davon profitieren könnte. Ist dies der Fall, ist die technische Rückstellung im entsprechenden Umfang mitzugeben. Es ist also rein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.1 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2 und E. 2.3.5 je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schlumpf/Trüssel, a.a.O., S. 57 und vorne E. 8.1.2).

8.3.2 Rückstellungen für Versicherungsrisiken werden gebildet, wenn eine Pensionskasse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Altersleistungen auch das Kapital zur Deckung von Versicherungsfällen infolge Tod und Invalidität aufbringen muss. Diese Risiken unterliegen starken Schwankungen. Die entsprechenden Rückstellungen sollen die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf auffangen (Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16; vgl. auch Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011, inhaltlich unverändert aus der Fassung 2009 übernommen). Deren Bildung erweist sich als notwendig, wenn und soweit - wie vorliegend bei Stopp-Loss Versicherungen (vgl. dazu hinten E. 8.3.4) - die fragliche Vorsorgeeinrichtung das Todesfall- und Invaliditätsrisiko bis zum vertraglich festgelegten Selbstbehalt trägt und werden vom Pensionskassenexperten jährlich berechnet (Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16 mit Hinweisen und Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011). Weiter reglementarisch vorgesehen werden kann die Bildung von Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle, wie die Beschwerdeführerin dies in der inhaltlich unverändert aus der Fassung 2009 übernommenen Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements 2011 getan hat (vgl. Brechbühl in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 17).

8.3.3 Nach Ziff. 2.2 des Rückstellungsreglements 2011 sind für Aktivversicherte Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes (Ziff. 2.2.1) und für Versicherungsrisiken (Ziff. 2.2.2) zu bilden. Erstere wurden seitens der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Reglementsbestimmung und Art. 26 Abs. 7 des Vorsorgereglements anteilsmässig den austretenden Aktivversicherten mitgegeben. Eine Mitgabe der Rückstellung Versicherungsrisiken wurde jedoch nicht vorgesehen. Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe den kollektiv austretenden Versicherten gestützt auf Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2 auch einen Anteil daran mitzugeben.

Die Beschwerdeführerin erklärt, auf die anteilsmässige Aufteilung der Rückstellung für Versicherungsrisiken verzichtet zu haben, da diese - entgegen ihrer reglementarischen Bezeichnung - einzig latente Leistungsfälle abdecke, welche nicht übertragen würden. Es würden lediglich Versicherungsrisiken übertragen, die sich für die neue Vorsorgeeinrichtung erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist verwirklichen könnten, bei denen das schädigende Ereignis folglich nach dem Stichtag der Teilliquidation eingetreten sei. Demnach handle es sich um eine aufgeschobene Übertragung des Risikos, wobei die Vorinstanz dieser zeitlichen Komponente zu Unrecht nicht Rechnung getragen habe. Da die Rückstellung nur für einen begrenzten Zeitraum bestehe, würden die Risiken, welche sie abdecke, bei ihr verbleiben. Sie trage also das Risiko von Invaliditätsfällen, bei welchen der leistungsbegründende Vorfall vor dem Teilliquidationsstichtag liege.

8.3.4 Gemäss Anhang zum Bericht der technischen Expertin vom 14. Juni 2012 Ziff. 2.4.3 beträgt die Höhe dieser Rückstellung per 31. Dezember 2011 (...) Mio. CHF und ist betragsmässig so angesetzt, dass die Beschwerdeführerin die maximal möglichen Schäden während zwei aufeinanderfolgenden Jahren selbst tragen kann und der vertraglich festgelegte Selbstbehalt abgesichert ist. Letzterer beträgt pauschal 15.172% der versicherten Lohnsumme, mind. jedoch (...) Mio. CHF. Mit der abgeschlossenen Stop-Loss-Versicherung wird die maximale jährliche Belastung für die Beschwerdeführerin aus Invaliditäts- und Todesfällen von Aktivversicherten beschränkt.

8.3.5 Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist wie erwähnt einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant (BGE 140 V 121 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen, vgl. vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1). Das Risiko eines konkreten latenten Invaliditätsfalls liegt zwar grundsätzlich auf der betreffenden versicherten Person, kann jedoch auch in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben (Peter, a.a.O., S. 97). Würde ein leistungsbegründender Vorfall vor dem Stichtag der Teilliquidation liegen, dürfte grundsätzlich tatsächlich die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs - d.h. bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat - versichert war, das entsprechende Risiko tragen (vgl. auch Art. 23 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Ob und gegebenenfalls inwiefern die entsprechenden Risiken vorliegend bei der Beschwerdeführerin verbleiben, kann aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Der Sollbetrag bzw. die Bildung und Auflösung der entsprechenden Rückstellung ist periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen und zwar unter Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoverlaufs und der maximal möglichen Schadensbelastung (Ziff. 2.2.2 letzter Absatz Rückstellungsreglement in der Fassung 2011, welche mit derjenigen von 2009 identisch ist). Vor dem Hintergrund dieser reglementarischen Bestimmung unklar ist, weshalb der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin beschlossen hat, die strittige Rückstellung für zwei Jahre und nicht zunächst nur für ein Jahr zu bilden und im nächsten, falls notwendig, für das übernächste Jahr zu erhöhen, was den Fehlbetrag im Zeitpunkt der Teilliquidation verringert hätte. Weiter wurde die Höhe der fraglichen Rückstellung nicht gestützt auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung mit entsprechender Risikoprognose festgesetzt, sondern zu 100 % geäufnet, obschon sich den zum Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidiation vorliegenden Geschäftsberichten 2010 und 2011 entnehmen lässt, dass kein Invaliditätsfall vorlag (ebenso wenig 2012, 2013 und 2015, während 2014 ein Fall verzeichnet ist). Angesichts dieser Sachlage, wonach der bei Stichtag bekannte, tatsächliche Risikoverlauf gegen Null tendiert, erweist sich die Höhe der fraglichen Rückstellung demnach als sicherlich nicht zu gering zur Deckung von möglicherweise im vor dem Stichtag der Teilliquidation vorhandenen Gesamtbestand eingetretenen Leistungsfällen. Zum für die Beurteilung der Mitgabe der strittigen Rückstellung relevanten Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 dürften sich allfällige leistungsauslösende Ereignisse zudem schon manifestiert
haben und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Zumindest hätte sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) zumutbarerweise im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens entsprechende Recherchen vornehmen können. Sie macht jedoch lediglich geltend, dass latente Leistungsfälle vorlägen, ohne konkret zu belegen, wann diese eingetreten sind und seit wann sie davon Kenntnis hat. Ebenso wenig belegt sind pendente Invaliditätsfälle, welche die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Expertin übernimmt (vgl. Teilliquidationsbericht per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.2, wobei diese Fälle von der Expertin unter die allgemeine Rückstellung für Versicherungsrisiken und nicht unter der spezifisch für pendente Invaliditätsfälle vorgesehenen Rückstellung aufgeführt werden). Im Übrigen ist aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung im Rückstellungsreglement und der Ausgestaltung der entsprechenden Versicherung davon auszugehen, dass es sich bei der strittigen Rückstellung um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung handelt, die sowohl im Abgangs- als auch Fortbestand eintreten kann und nicht um diejenige von bereits eingetretenen Risiken (vgl. vorne E. 8.3.2 und E. 8.3.4). Die fragliche Rückstellung wurde denn unbestrittenermassen auch gebildet, um Risiken, die im Abgangsbestand eintreten können, abzudecken. Würde sie zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Teilliquidationsstichtag, in welchem klar ist, dass die versicherten Risiken im Abgangsbestand nicht mehr eintreten können, im entsprechenden Umfang aufgelöst, käme sie in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lediglich dem Fortbestand zugute. Ein entsprechender Anteil an dieser Rückstellung ist daher dem Abgangsbestand mitzugeben. Ob und bejahendenfalls wie die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese Risiken tatsächlich versichert, ist unerheblich; aus Sicht der Beschwerdeführerin ist wie erwähnt nur noch der Fortbestand relevant (vgl. BGE 140 V 121 E. 4.4 und auch E. 5.2 sowie vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1 i.f.). Änderungen im Bestand der Versicherten, insbesondere die Verminderung der Anzahl der Aktivversicherten, sind allenfalls durch dafür eigenständig zu bildende Rückstellungen aufzufangen, und nicht mittels "Nichtmitgabe" der entsprechenden Rückstellung (vgl. Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.6.2).

8.3.6 Die vollständige Auflösung der genannten Rückstellung zur Reduktion des Fehlbetrags war im Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation vorliegend nicht möglich, da diese - soweit ersichtlich - bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch benötigt wurde und sich die entsprechenden Risiken noch verwirklichen konnten. Aufgrund vorangehender Ausführungen ist es jedoch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips angezeigt, die in grosszügigem Umfang für den Eintritt von Versicherungsrisiken geäufnete strittige Rückstellung teilweise dem Abgangsbestand mitzugeben, für welchen sie ebenfalls gebildet wurde (vgl. auch BGE 140 V 121 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.7 sowie vorne E. 8.3.1).

8.3.7 Per 31. Dezember 2011 ist die versicherte Lohnsumme sodann von (...) Mio. CHF auf (...) Mio. CHF gesunken, während die Höhe der strittigen Rückstellung unverändert blieb, d.h. nicht den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde. Grundsätzlich hätten die Versicherungsbedingungen im Rahmen einer derart wesentlichen Veränderung im Versichertenbestand neu verhandelt werden müssen, sofern noch Risiken im Fortbestand bestehen, die abzudecken wären. Zudem wurde die entsprechende Versicherung per 31. Dezember 2012 gekündigt und ein per 1. Januar 2013 gültiger Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG abgeschlossen, welcher die fraglichen Risiken bei der Beschwerdeführerin abdecken soll. Die strittige Rückstellung ist aufgrund dieser Tatsachen neu zu berechnen und anteilsmässig dem austretenden Kollektiv mitzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind insofern abzuweisen.

8.4
Die Beschwerdeführerin ficht weiter die Auflagen in den vorinstanzlichen Verfügungen an, mit welchen die Berechnungsweise der Kürzung der Austrittsleistungen aufgrund der Unterdeckung beanstandet und sie angewiesen wird, für die Berechnung des Fehlbetrags eine abweichende Formel zu verwenden.

8.4.1

8.4.1.1 Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass den ausscheidenden Versicherten wie erwähnt nicht nur die Austrittsleistung, sondern auch ein Anteil an den - regelmässig auch aus ihren Beiträgen geäufneten - freien Mitteln mitgegeben wird (vgl. vorne E. 6), ansonsten der Fortbestand auf deren Kosten einen Nutzen ziehen könnte, weil sich sein rechnerischer Anteil daran proportional vergrössert. Im Fall einer Unterdeckung, d.h. wenn die gebundenen Mittel nicht mehr vollständig vom Vermögen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung gedeckt sind, können die ausscheidenden Versicherten aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots jedoch ebenso wenig die volle Austrittsleistung mitnehmen, ansonsten sich die Unterdeckung zulasten des Fortbestands proportional vergrössern würde (Wilson, a.a.O., Rz. 9 und Rz. 12 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Teilliquidation dürfen die Vorsorgeeinrichtungen versicherungstechnische Fehlbeträge also anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG i.V.m. Art. 18
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 18 Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge - Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG33 mitzugeben.
FZG und Art. 19 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag - 1 Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.
1    Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.
2    Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG38 unterschreiten.39
erster Satz FZG). Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den Fehlbetrag und dessen Zuweisung fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach den Vorgaben von Art. 44
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 ermittelt und der entsprechende Abzug erfolgt - anders als Rückstellungen und Reserven (Art. 27h Abs. 3
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2) - individuell bei der Austrittsleistung (Art. 27g Abs. 3
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2; vgl. auch Kieser in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Rz. 45). Ein Fehlbetrag i.S.v. Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG liegt demnach vor, wenn eine Unterdeckung nach Art. 44
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 besteht. Bei einer Unterdeckung erübrigt sich ein Verteilungsplan bzw. -schlüssel im vorgenannten Sinn. Eines solchen bedarf es nur für die Verteilung einer kollektiven Grösse, wie sie bei Vorliegen freier Mitteln gegeben sein kann (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 113 E. 2.1.5 und Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine individuelle Grösse wie das Spar- bzw. Deckungskapital ist nicht verteilungsfähig. Diesbezüglich stellt sich alleine die Frage nach dem Ausmass der Abzugsmöglichkeit (Glanzmann-Tarnutzer, a.a.O., S. 455).

8.4.1.2 Ein Fehlbetrag ist im Rahmen einer Liquidation zwischen austretenden und verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Die Befugnis zu einem solchen Abzug ergibt sich unmittelbar aus Art. 53d Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG (BGE 135 V 113 E. 2.1.2). Dabei wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen, wenn der Fehlbetrag bzw. Unterdeckungsgrad auf die verbleibenden und abgebenden Vorsorgewerke proportional zu deren Altersguthaben verteilt wird (Urteil der Beschwerdekommission BVG vom 5. März 2002 E. 3 in: SVR 2003 BVG Nr. 4 und BGE 138 V 303 E. 3.4). Mit anderen Worten muss das verbleibende Deckungskapital im Verhältnis zu den verbleibenden Destinatären relativ gleich bleiben, d.h. der Deckungsgrad darf sich nicht spürbar erhöhen oder absenken (Urteil der Beschwerdekommission BVG vom 20. November 1998 in: SVR 2001, BVG Nr. 9). Eine Unterdeckung wird dementsprechend in der Regel derart auf den Abgangs- und Fortbestand aufgeteilt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands gleich hoch bleibt (FRP 3, a.a.O., Ziff. 2.5.2). Damit wird das Gleichbehandlungsgebot in zweifacher Hinsicht gewährleistet: Zum einen werden die austretenden und die verbleibenden Destinatäre rechtsgleich behandelt, indem deren Bilanz den gleichen Deckungsgrad wie die Bilanz zur Feststellung des tatsächlichen Vermögens vor der Teilung aufweist. Zum andern ist das Gleichbehandlungsgebot auch unter den austretenden Versicherten gewahrt, indem sie alle gleichmässig am Defizit bzw. an der Unterdeckung partizipieren (BGE 140 V 22 E. 6.4.1 mit Verweis auf BGE 138 V 303 E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.2.4.1). Da es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um ungleiche Grössen handelt, ist es nicht zwingend, die Verteilungskriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung bzw. Defizittragung anzuwenden (BGE 138 V 303 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Glanzmann-Tarnutzer, a.a.O., S. 459). Der anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Sparkapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (BGE 138 V 303 E. 3.2).

8.4.2 Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten inkl. Austrittsbestand und der Rentenbezüger zusammen mit den technischen Rückstellungen betrug gemäss Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht vom 12. Juli 2012 der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vor Teilliquidation CHF (...) und das Vorsorgevermögen belief sich auf CHF (...). Es resultierte somit ein Fehlbetrag von CHF (...) bzw. 7.54 % des versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitals. In ihrem Bericht vom 12. Juli 2012 zur Teilliquidation kommt die Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, der vorgenannte Fehlbetrag mache per 31. Dezember 2011 9.2 % der Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals aus. Daraus ergebe sich per diesem Stichtag konkret eine Summe der zur Mitgabe des Fehlbetrags zugrunde liegenden Austrittsleistung von insgesamt CHF (...). Der Anteil der austretenden Versicherten am Fehlbetrag belaufe sich somit auf CHF (...). Nach Vollzug der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 würde die Beschwerdeführerin einen Deckungsgrad von 92.73 % aufweisen (Ziff. 5.3).

8.4.3 Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Aufteilung des Fehlbetrags auszugestalten ist. Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind dabei selbstverständlich zu beachten, insbesondere das soeben erwähnte Gleichbehandlungsprinzip (vgl. vorne gesamte E. 8.4.1). Die FRP 3 führt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Fehlbetrags bzw. einer Unterdeckung lediglich aus, dass der Deckungsgrad der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands in der Regel gleich hoch bleibt (Ziff. 2.5.2). Grundlage für die Aufteilung eines Fehlbetrags bildet im konkreten Fall das von der Aufsichtsbehörde genehmigte Teilliquidationsreglement (vgl. auch vorne E. 8.4.1.1), d.h. vorliegend Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin. Diese reglementarische Bestimmung ist - sofern sich der tatsächliche, übereinstimmende Parteiwillen, auf welchem sie basiert, nicht ermitteln lässt - ausgehend vom Wortlaut nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1 und BGE 141 V 589 E. 4.2.1). Sie sieht vor, dass der Fehlbetrag in Prozenten der Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals festgehalten wird. Der Anteil der austretenden Aktivversicherten und der austretenden Rentenbezügern am Fehlbetrag entspreche diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung bzw. ihr Vorsorgekapital. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche innert der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation eingebracht worden sind, bleiben für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation werden für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag der Austrittsleistung hingegen hinzugerechnet.

8.4.4

8.4.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die nominelle und nicht die prozentuale Unterdeckung als verbindliche Bezugsgrösse, weshalb der Deckungsgrad vor und nach der Teilliquidation nicht zwingend identisch sein müssten. Der Deckungsgrad bleibe nur unverändert, wenn die mitzugebenden Rückstellungen und Reserven im gleichen Verhältnis wie die Austrittsleistungen gekürzt würden und Bestandteil der Bemessungsgrundlage bildeten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vor-instanz sei ihre Berechnungsmethode, wonach der Fehlbetrag einzig von der Austrittsleistung ohne Kürzung der anteilig zu übertragenden Rückstellungen abzuziehen sei, ebenfalls rechtmässig.

Die Beschwerdegegner rügen gestützt auf die vorinstanzliche Argumentation, der an sich rechtmässige Art. 26 Abs. 10 des Vorsorgereglements sei von der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform angewendet worden. Sie monieren, die Beschwerdeführerin habe beim Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrags von der Austrittsleistung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem der Abgangsbestand eine effektive Kürzung seines Vorsorgekapitals zu vergegenwärtigen habe, während der Fortbestand weiterhin im vollen Umfang von reglementarischen Leistungen profitieren könne. Diesbezüglich sei zwingend auf den Deckungsgrad abzustellen, wohingegen die Beschwerdeführerin einen selber festgelegten Schlüssel anwenden und damit den versicherungstechnischen Fehlbetrag analog zu den freien Mitteln "verteilen" wolle. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die technischen Rückstellungen bei der Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags ausgenommen sein sollten.

Umstritten ist mit Bezug auf die Aufteilung des Fehlbetrags im Kernpunkt also, ob das Vorsorgekapital mit oder ohne Rückstellungen zu berücksichtigen ist, was Einfluss auf die prozentuale Grösse des Fehlbetrags hat. In diesem Zusammenhang ist nachfolgend auslegend zu ermitteln, ob unter den in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements verwendeten Begriff des "Vorsorgekapitals" auch die versicherungstechnischen Rückstellungen zu subsumieren sind oder nicht.

8.4.4.2 In der Regel wird unter dem Deckungskapital der individuelle Anspruch der einzelnen Person bzw. des Versichertenbestandes verstanden und unter dem Vorsorgekapital die Summe aus Deckungskapital und technischen Rückstellungen des Versichertenbestandes (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2015, S. 47). In diesem Sinn bilden die technischen Rückstellungen zusammen mit dem Spar- bzw. Deckungskapital das Vorsorgekapital i.S.v. Art. 44 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 und dem dazugehörigen Anhang (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 166). Der Anhang zu Art. 44 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 definiert das Vorsorgekapital als das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen, z.B. für steigende Lebenserwartung. Darauf abgestützt betrachtet das Bundesgericht die Unterdeckung als Verhältniszahl des Vorsorgekapitals - bestehend aus dem Deckungskapital und den technischen Rückstellungen - zum verfügbaren Vermögen (BGE 138 V 303 E. 3.2). Die Fachrichtlinie der SKPE zur Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 im System der Vollkapitalisierung vom 29. November 2011 (FRP 1) hält im selben Sinn fest, dass sich das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital aus den Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten und Rentenbezüger, allen gemäss einschlägigem Reglement gebildeten technischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls den Passiven aus Versicherungsverträgen zusammensetzt (Ziff. 3).

Verordnungsgeber, Lehre und Praxis gehen somit einhellig vom
vorinstanzlichen Verständnis des in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffs des Vorsorgekapitals aus und subsumieren auch die versicherungstechnischen Rückstellungen darunter.

8.4.4.3 Folgt man sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die Rückstellung technischer Zinssatz, welche diese zum Vorsorgekapital der Rentenbezüger zählt und wonach eine entsprechende Schwankungsreserve auf dem gesamten Vorsorgekapital gebildet werden müsse, so sind die entsprechenden Rückstellungen bzw. versicherungstechnische Rückstellungen allgemein auch im Rahmen der Aufteilung des Fehlbetrags zum Vorsorgekapital hinzuzurechnen. In diesem Sinn definiert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2016 Rz. 67 die Austrittsleistung als eine "Teilmenge des Vorsorgekapitals (einschliesslich Rückstellungen und Reserven)".

8.4.4.4 Betreffend die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens bleibt im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: In ihren Schreiben an die Destinatäre im Juli 2012 wies die Beschwerdeführerin nicht auf eine Anlastung der Unterdeckung per 31. Dezember 2011 von 9.2 %, sondern von 7.54 % des Deckungskapitals hin, obschon der Entwurf des Teilliquidationsberichtes der versicherungstechnischen Expertin ihr zu jenem Zeitpunkt bereits vorlag.

Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 machen in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie nun im Nachhinein die Austrittsleistungen um 9.2 % kürzen wolle. Auch die übrigen Beschwerdegegner bemängeln eine Verletzung der Informationspflicht. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass sich aus der Tatsache, dass sie den Betroffenen vor Erlass des Anrechnungsschemas eine Unterdeckungsquote mitgeteilt habe, die tiefer sei als der prozentuale Abzug von deren Austrittsleistung, liesse sich auch nach dem Vertrauensprinzip nichts zu deren Gunsten ableiten. Aufgrund des nachfolgenden Ergebnisses der Auslegung erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Destinatären den tatsächlich getätigten Abzug von 9.2 % im Unterschied zum auf 7.54 % festgesetzten Fehlbetrag nicht mitgeteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f e contrario). Damit ist sie ihrer umfassenden, rechtzeitigen Informationspflicht gemäss Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG nicht nachgekommen, wonach die Destinatäre über die Erfüllung der Liquidationsvoraussetzungen sowie über die Höhe und Berechnung des Fehlbetrags in Kenntnis zu setzen sind (vgl. Kieser in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53dRz. 60).

8.4.4.5 Mit den Beschwerdegegnerinnen ist sodann einig zu gehen, dass die separate Regelung der Ermittlung des Fehlbetrags und der Zuweisung von Rückstellungen in der BVV 2 systematisch darauf zurückzuführen ist, dass Fehlbeträge jeweils individuell weiterzugeben sind, während die Zuweisung von Rückstellungen und Reserven als kollektiver Anspruch ausgestaltet ist. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht unter das Vorsorgekapital fallen und in der Folge bei der Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichtigen sind.

8.4.4.6 Andere Berechnungsarten, welche die Grundsätze der beruflichen Vorsorge wahren, dürften nach der gesetzlichen Regelung an sich ebenfalls zulässig sein, da diese nicht absolut verlangt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung vor und nach Durchführung der Teilliquidation zwingend gleich zu bleiben hat. Da die strittige Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin für die Aufteilung des prozentual festzuhaltenden Fehlbetrags jedoch gemäss klarem Wortlaut an die Austrittsleistung bzw. das Vorsorgekapital anknüpft, welches nach übereinstimmender gesetzlicher und praxisgemässer Definition begrifflich auch die versicherungstechnischen Rückstellungen beinhaltet, bleibt für die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin kein Raum. Vielmehr hat sie damit ihr Ermessen überschritten.

8.4.5 Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, welcher das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die versicherungstechnischen Rückstellungen bei der proportionalen Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichtigen, rechtfertigen würde. Dieses Auslegungsergebnis trägt sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Fortbestandsinteresse Rechnung und ist reglementskonform. Es deckt sich mit dem vorinstanzlichen Verständnis, weshalb die angefochtenen Entscheide in diesem Punkt zu bestätigen sind und die Beschwerden der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich abzuweisen sind.

8.5 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 bemängeln sodann mit Bezug auf die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin, dass sich die Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrags nicht auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstütze.

8.5.1 Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierbare Kapital im Fokus, d.h. die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven. Deren Ermittlung gestaltet sich grundsätzlich wie folgt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag - welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis bestimmt (BGE 140 V 22 E. 5.3) - festzulegen. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Bilanzstichtags deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
zweiter Satz BVV 2). Gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 47 Ordnungsmässigkeit - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)147
1    Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.148
2    Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26149 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.150
3    Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4    Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts151 über die kaufmännische Buchführung.152
BVV 2 haben die Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Das Vermögen ist dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Art. 48
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48 Bewertung - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 sieht sodann vor, dass die Aktiven und Passiven - und damit auch die technischen Rückstellungen (Peter, a.a.O., S. 83) - nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten sind. Mit Bezug auf die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Art. 53e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG massgebend. Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden, bestehende Rückstellungen u.U. zu erhöhen oder nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (statt vieler BGE 131 II 514 E. 2.2 und zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

8.5.2 Per 31. Dezember 2011 wies die revidierte Jahresrechnung der Beschwerdeführerin (Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012) eine Bilanzsumme zu Marktwerten von CHF (...) aus, während sich das gesamte Vorsorgevermögen auf CHF (...) belief (Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 4.2). Davon machte das Vorsorgekapital der verbleibenden Aktivversicherten CHF (...) aus, dasjenige der Rentenbezüger CHF (...) und es bestanden technische Rückstellungen im Umfang von CHF (...). Der Fehlbetrag belief sich auf CHF (...) und der Deckungsgrad lag dementsprechend bei 91.98 % (Art. 44
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 und Anhang 1 bzw. Jahresbericht und -rechnung 2011 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, abrufbar unter [...]). Das Vorsorgekapital der austretenden 113 Aktivversicherten wurde in der revidierten kaufmännischen Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 als Verbindlichkeit in der Höhe von CHF (...) ausgewiesen. Bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz wurde das Vorsorgekapital der Aktivversicherten der gekündigten Anschlussverträge, welche im Rahmen der Teilliquidation berücksichtigt wurden, im Umfang von CHF (...) hinzugerechnet. Gemäss der unverändert aus der Version 2009 übernommenen Ziff. 2.2.1 des Rückstellungsreglements 2011 beträgt der Sollbetrag der Rückstellung Umwandlungssatz pro abgelaufenes Jahr seit dem 1. Januar 2005 0.6 % der Summe der Altersguthaben der Aktivversicherten. Per Stichtag der Teilliquidation beläuft er sich somit auf 4.2 % der vorgenannten Altersguthaben, was zur Bildung einer zusätzlichen Rückstellung Umwandlungssatz für den Abgangsbestand in der Höhe von CHF (...) führt (gesamthaft beläuft sich die technische Rückstellung Umwandlungssatz auf CHF (...); Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.3). Die Bilanz vor Teilliquidation wies somit ein Vorsorgekapital der Aktivversicherten von CHF (...) (die Summe von CHF [...]und CHF [...]) aus, ein Vorsorgekapital der Rentenbezüger von CHF (...) und technische Rückstellungen in der Höhe von insgesamt CHF (...) (die Summe von CHF [...] und CHF [...]). Der Fehlbetrag belief sich auf CHF (...)(die Summe von CHF [...] und CHF [...]) und der Deckungsgrad betrug 92.46%.

8.5.3 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, die Beschwerdeführerin gehe mit keinem Wort auf den Differenzbetrag von CHF (...) zwischen der kaufmännischen und technischen Bilanz zum einen und der Teilliquidationsbilanz zum anderen ein. Da sich der Fehlbetrag und der teilliquidationsrelevante Deckungsgrad weder aus der kaufmännischen Bilanz mit Erläuterungen noch aus dem versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 ergäben, seien diese zentralen Grössen durch die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin nicht geprüft worden.

Die Vorinstanz lässt mit Bezug auf die Darstellung der finanziellen Lage verlauten, der konkrete Fehlbetrag ergebe sich aus der Teilliquidationsbilanz. Die zukunftsorientierte Darstellung der finanziellen Lage per 31. Dezember 2011 in der kaufmännischen Jahresrechnung, d.h. die Bilanzierung der den Austretenden zustehenden Leistungen als Verbindlichkeiten sei korrekt. Im Rahmen der Teilliquidationsbilanz habe die Beschwerdeführerin das Austrittskapital wieder zum Vorsorgekapital der Aktivversicherten hinzuaddiert.

8.5.4 Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin wird in der auf der Grundlage der kaufmännischen Jahresrechnung erstellten Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2011 im Einklang mit den vorgenannten, massgeblichen Bilanzierungsgrundsätzen dargestellt (vgl. dazu vorne E. 8.5.1). Die Rückstellung Umwandlungssatz wurde in der geprüften kaufmännischen Jahresrechnung lediglich für die verbleibenden Aktivversicherten gebildet und das Vorsorgekapital der Austretenden wurde unter den Verbindlichkeiten aufgeführt. Im Rahmen der Teilliquidation wurde die Rückstellung Umwandlungssatz jedoch auch für den hier betroffenen austretenden Bestand gebildet und den zu übertragenden Mitteln zugewiesen (vgl. Anhang 1 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012).

Eine andere Situation hatte das Bundesgericht in BGE 139 V 407 zu beurteilen: Demnach lag der Aufsichtsbehörde im Genehmigungszeitpunkt (noch) keine geprüfte kaufmännische Bilanz vor, aus der sich die tatsächliche finanzielle Lage unmittelbar hätte ablesen lassen. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt, es im konkreten Fall jedoch als überspitzt formalistisch betrachtet, die betreffende Genehmigungsverfügung deswegen integral aufzuheben (E. 6). Umso weniger ist im vorliegenden Fall, in welchem die Aufteilung der Position "Rückstellung Umwandlungssatz", von welcher die strittige Differenz herrührt, im Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 Ziff. 5.1.3 nachvollziehbar dargestellt wird, die entsprechende vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Vielmehr kann offen gelassen werden, ob die bemängelte Darstellung in der kaufmännischen Jahresrechnung korrekt erfolgt ist, d.h. die Auflösung der Rückstellungen Umwandlungssatz und Verbuchung unter den Verbindlichkeiten der Aktivversicherten sich rechtfertigt. Die betreffende Rüge der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist demnach nicht zu hören.

9.
Zusammenfassend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin betreffend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Genehmigung ihrer Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gemäss vorliegendem Verteilungsplan abzuweisen. Die entsprechenden Auflagen der Vorinstanz mit Bezug auf die anteilige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken und betreffend die Berechnungsmethode für die Aufteilung des Fehlbetrags zwischen Abgangs- und Fortbestand sind zu bestätigen. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde des Beschwerdegegners 3. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdegegner sind hingegen teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist demnach anzuweisen, den Verteilungsplan und Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 im Sinne der Erwägungen anzupassen - also auch Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehen sowie eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken vorzusehen - und folglich auch den Fehlbetrag neu entsprechend der vorinstanzlichen Methode zu berechnen. Im Übrigen sind auch diese Beschwerden abzuweisen. Insbesondere ist die Umstellung der versicherungstechnischen Grundlagen und die Bildung und Höhe der Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand gesetzes- und reglementskonform erfolgt und seitens der Vor-instanz zu Recht nicht beanstandet worden.

10.
Da die diversen Beschwerdeverfahren nicht von Beginn weg vereinigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D., F., G. und I.) und somit verschiedene Kostenvorschüsse erhoben wurden, erscheint es angebracht, die Kostenfolgen für die jeweiligen Beschwerden gesondert zu regeln, sofern nicht gemeinsam Beschwerde erhoben wurde.

10.1

10.1.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie in den ehemaligen Verfahren C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 und C-1653/2015 unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Berechnungsmethode des Fehlbetrags und die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 12'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

10.1.2 In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem haben Trägerinnen der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frage hätte sich diesfalls also ohnehin nur in Bezug auf die Beschwerdegegnerinnen 12 und 15 als übernehmende Pensionskassen und die ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen, d.h. die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 sowie 13 und 14 gestellt (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; und auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

10.2

10.2.1 Die Beschwerden der gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 werden mit Bezug auf ihr erstes Rechtsbegehren und betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken gutgeheissen, mit Bezug auf ihr zweites und drittes Rechtsbegehren unterliegen sie (vgl. zu den einzelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.b). Nach Massgabe von Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer Haftung ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 je hälftig zurückzuerstatten.

10.2.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnern 1 und 2 ist dem Verfahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE und Auslagen) festzusetzen.

10.3 Der Beschwerdegegner 3 unterliegt mit seinem Rechtsbegehren betreffend die betragsmässige Berücksichtigung seines WEF-Vorbezugs im Rahmen der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. C.c). Demnach sind ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Dieser Betrag ist dem im ehemaligen Verfahren A-1718/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, während der Restbetrag von Fr. 1'200.- dem Beschwerdegegner 3 zurückzuerstatten ist. Im Übrigen ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10.4

10.4.1 Die gemeinsam vertretenen und Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 unterliegen mit Bezug auf ihre Rechtsbegehren 1, 3 und 4, während ihr zweites Rechtsbegehren betreffend den Einbezug von Kleinstanschlüssen ins Teilliquidationsverfahren gutgeheissen wird. Weiter haben sie beantragt, zur Beurteilung der versicherungstechnischen Grundlagen und gebildeten Rückstellungen sei das per 31. Dezember 2009 gültige Rückstellungsreglement anzuwenden (vgl. zu den einzelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.d). Diese Frage wurde offen gelassen. Nach Massgabe von Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer Haftung ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 je zu einem Drittel zurückzuerstatten.

10.4.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dem Verfahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE und Auslagen) festzusetzen.

10.5 Die Beschwerdegegner 4 bis 12 haben ihrerseits keine Beschwerden erhoben, wurden jedoch aufgrund ihrer mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gegenläufigen Interessen als notwendige Gegenparteien ins Verfahren einbezogen (vgl. vorne E. 1.2.2). Sie haben sich zwar daraufhin mit eigenen Anträgen daran beteiligt, diese wichen jedoch zum einen nicht von denjenigen der beschwerdeerhebenden Beschwerdegegner ab, so dass sie keine Mehrkosten verursacht haben und wurden zum anderen teilweise gutgeheissen (betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken und die Berechnungsmethode des Fehlbetrags). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE von einer Kostenauferlegung abzusehen.

10.6 Insofern, als die Beschwerdegegner obsiegen, unterliegt die Beschwerdeführerin in komplementärem Umfang. Dieses Unterliegen ist betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken und die Berechnungsmethode des Fehlbetrags bereits abgegolten über die ihr mit Bezug auf ihre eigenen Beschwerden auferlegten Verfahrenskosten. Was die sogenannte 2 %-Klausel anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin auf Auskunft der Vorinstanz Kleinstanschlüsse nicht ins Teilliquidationsverfahren einbezogen (vgl. vorne E. 7.1.3). Es rechtfertigt sich daher, ihr diesbezüglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.7 Der Vorinstanz als "anderer Behörde" i.S.v. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE steht sodann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

1.1 Die Beschwerden der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.

1.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 12'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

1.3 Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

2.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je hälftig zurückerstattet.

2.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zu bezahlen.

3.

3.1 Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 wird abgewiesen.

3.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1718/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdegegner 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.3 Dem Beschwerdegegner 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

4.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

4.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je zu einem Drittel zurückerstattet.

4.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1626/2015
Date : 08. Dezember 2017
Published : 12. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS ZH vom 13. Februar 2015. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.


Legislation register
ATSG: 2
BGG: 42  82
BVG: 23  25  49  51a  52e  53b  53d  53e  61  62  65  65b  73  74
BVV 2: 27g  27h  44  47  48  48e  53d
FZG: 18  18a  19
VGG: 31bis  37
VGKE: 1  6  6a  7  9  14
VwVG: 13  48  49  50  52  63  64
ZGB: 80  88
BGE-register
126-V-143 • 128-II-394 • 130-V-1 • 131-II-514 • 131-II-525 • 134-V-223 • 135-V-113 • 136-V-322 • 138-V-303 • 138-V-346 • 139-V-407 • 139-V-72 • 140-V-121 • 140-V-136 • 140-V-22 • 140-V-50 • 141-V-589 • 141-V-605 • 143-V-200 • 143-V-219
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BVGE
2008/53
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VPB
70.68
SZS
2001 S.378